Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 8 KR 166/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 5 KR 8/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.12.2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von der Beklagten, den Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung nach dem ermäßigten Beitragssatz zu berechnen.
Der am 00.00.1929 geborene Kläger ist bei der Beklagten aufgrund des Bezuges einer Altersrente gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) als Rentner pflichtversichert.
Die Beklagte lehnte durch den Bescheid vom 12.03.2002 den am 21.12.2001 gestellten Antrag des Klägers, die von ihm zu zahlenden Beiträge auf der Grundlage des ermäßigten Beitragssatzes zu berechnen, ab. Zur Begründung verwies sie auf § 247 Abs. 1 SGB V, der die Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung vorsehe.
Dagegen legte der Kläger am 15.04.2002 Widerspruch ein, mit dem er vorbrachte, die Beklagte verlange zu hohe Beiträge; es bestehe die Gefahr, dass er deswegen sozialhilfebedürftig werde.
Die Beklagte wies den Widerspruch durch den Widerspruchsbescheid vom 10.07.2002 unter Beibehaltung ihrer Auffassung zurück.
Das Sozialgericht hat die am 06.08.2002 erhobene Klage durch Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 17.12.2002 abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Gegen das ihm am 07.01.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15.01.2003 Berufung eingelegt.
Zur Begründung bringt er vor: Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts stelle § 247 SGB V keineswegs gegenüber der die Anwendung des ermäßigten Beitragssatzes regelnden Vorschrift des § 243 SGB V die speziellere Vorschrift dar. Außerdem verstoße es gegen Art. 3 des Grundgesetzes, dass ab 01.04.2002 bisher freiwillig krankenversicherte Rentenbezieher nunmehr geringere Krankenversicherungsbeiträge zahlen müssten, ohne dass den immer in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversicherten Personen die Anwendung des ermäßigten Beitragssatzes zugute komme.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.12.2002 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.03.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2002 zu verurteilen, ab 21.12.2001 die von ihm zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge auf der Grundlage des ermäßigten Beitragssatzes zu berechnen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird verwiesen auf den übrigen Inhalt der Streitakten sowie der Verwaltungsakten der Beklagten, der Gegenstand der Beratung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 13.03.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2002 ist rechtmäßig, denn der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die von ihm zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge auf der Grundlage des ermäßigten Beitragssatzes berechnet. Vielmehr bemisst die Beklagte die vom Kläger zu zahlenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu Recht nach dem allgemeinen Beitragssatz.
Gemäß § 247 Abs. 1 gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der allgemeine Beitragssatz ihrer Krankenkasse. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen dieser Vorschrift, denn er ist als Rentner versicherungspflichtig und bezieht eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Deshalb bemessen sich die von ihm zu entrichtenden Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz der Beklagten. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt hier § 243 Abs. 1 SGB V, der die Anwendung des ermäßigten Beitragssatzes regelt, nicht zur Anwendung. § 247 SGB V stellt nämlich die speziellere Vorschrift dar. Dies ergibt sich schon daraus, dass für § 247 SGB V kein Anwendungsbereich verbliebe, würde man entsprechend dem Ansinnen des Klägers bei pflichtversicherten Rentenbeziehern den ermäßigten Beitragssatz nach § 243 SGB V zur Anwendung bringen: Dann nämlich hätte kein Rentner - da diese alle keinen Krankengeldanspruch besitzen - den allgemeinen Beitragssatz zu zahlen.
Dies verstößt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht gegen verfassungsrechtliche Vorschriften, insbesondere nicht gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG). Diese Norm gebietet es, alle Menschen vor dem Gesetz gleichzubehandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Das Grundrecht ist nur dann verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. Bundesverfassungsgericht, Amtliche Entscheidungssammlung, Bd. 104, S. 126, ständige Rechtsprechung). Dass der Gesetzgeber ab dem 01.04.2002 zuvor freiwillig krankenversicherte Rentner, die die nach altem Recht die notwendigen Vorversicherungszeiten für eine Aufnahme in die Krankenversicherung der Rentner nicht erfüllt hatten, nunmehr den Zugang zur Krankenversicherung der Rentner ermöglicht hat, beruht auf dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15.05.2000, Az.: 1 BvL 16/96. Das Bundesverfassungsgericht hat hier die unterschiedliche Behandlung dieser beiden Personengruppen für verfassungswidrig erklärt. Es ist nicht ersichtlich, welche sachlichen Gründe zu einer differenzierenden Behandlung dieser Personengruppen bei der Anwendung des Beitragssatzes nötigen sollten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision zuzulassen, hat nicht bestanden.
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von der Beklagten, den Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung nach dem ermäßigten Beitragssatz zu berechnen.
Der am 00.00.1929 geborene Kläger ist bei der Beklagten aufgrund des Bezuges einer Altersrente gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) als Rentner pflichtversichert.
Die Beklagte lehnte durch den Bescheid vom 12.03.2002 den am 21.12.2001 gestellten Antrag des Klägers, die von ihm zu zahlenden Beiträge auf der Grundlage des ermäßigten Beitragssatzes zu berechnen, ab. Zur Begründung verwies sie auf § 247 Abs. 1 SGB V, der die Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung vorsehe.
Dagegen legte der Kläger am 15.04.2002 Widerspruch ein, mit dem er vorbrachte, die Beklagte verlange zu hohe Beiträge; es bestehe die Gefahr, dass er deswegen sozialhilfebedürftig werde.
Die Beklagte wies den Widerspruch durch den Widerspruchsbescheid vom 10.07.2002 unter Beibehaltung ihrer Auffassung zurück.
Das Sozialgericht hat die am 06.08.2002 erhobene Klage durch Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 17.12.2002 abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Gegen das ihm am 07.01.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15.01.2003 Berufung eingelegt.
Zur Begründung bringt er vor: Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts stelle § 247 SGB V keineswegs gegenüber der die Anwendung des ermäßigten Beitragssatzes regelnden Vorschrift des § 243 SGB V die speziellere Vorschrift dar. Außerdem verstoße es gegen Art. 3 des Grundgesetzes, dass ab 01.04.2002 bisher freiwillig krankenversicherte Rentenbezieher nunmehr geringere Krankenversicherungsbeiträge zahlen müssten, ohne dass den immer in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversicherten Personen die Anwendung des ermäßigten Beitragssatzes zugute komme.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.12.2002 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.03.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2002 zu verurteilen, ab 21.12.2001 die von ihm zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge auf der Grundlage des ermäßigten Beitragssatzes zu berechnen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird verwiesen auf den übrigen Inhalt der Streitakten sowie der Verwaltungsakten der Beklagten, der Gegenstand der Beratung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 13.03.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2002 ist rechtmäßig, denn der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die von ihm zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge auf der Grundlage des ermäßigten Beitragssatzes berechnet. Vielmehr bemisst die Beklagte die vom Kläger zu zahlenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu Recht nach dem allgemeinen Beitragssatz.
Gemäß § 247 Abs. 1 gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der allgemeine Beitragssatz ihrer Krankenkasse. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen dieser Vorschrift, denn er ist als Rentner versicherungspflichtig und bezieht eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Deshalb bemessen sich die von ihm zu entrichtenden Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz der Beklagten. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt hier § 243 Abs. 1 SGB V, der die Anwendung des ermäßigten Beitragssatzes regelt, nicht zur Anwendung. § 247 SGB V stellt nämlich die speziellere Vorschrift dar. Dies ergibt sich schon daraus, dass für § 247 SGB V kein Anwendungsbereich verbliebe, würde man entsprechend dem Ansinnen des Klägers bei pflichtversicherten Rentenbeziehern den ermäßigten Beitragssatz nach § 243 SGB V zur Anwendung bringen: Dann nämlich hätte kein Rentner - da diese alle keinen Krankengeldanspruch besitzen - den allgemeinen Beitragssatz zu zahlen.
Dies verstößt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht gegen verfassungsrechtliche Vorschriften, insbesondere nicht gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG). Diese Norm gebietet es, alle Menschen vor dem Gesetz gleichzubehandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Das Grundrecht ist nur dann verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. Bundesverfassungsgericht, Amtliche Entscheidungssammlung, Bd. 104, S. 126, ständige Rechtsprechung). Dass der Gesetzgeber ab dem 01.04.2002 zuvor freiwillig krankenversicherte Rentner, die die nach altem Recht die notwendigen Vorversicherungszeiten für eine Aufnahme in die Krankenversicherung der Rentner nicht erfüllt hatten, nunmehr den Zugang zur Krankenversicherung der Rentner ermöglicht hat, beruht auf dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15.05.2000, Az.: 1 BvL 16/96. Das Bundesverfassungsgericht hat hier die unterschiedliche Behandlung dieser beiden Personengruppen für verfassungswidrig erklärt. Es ist nicht ersichtlich, welche sachlichen Gründe zu einer differenzierenden Behandlung dieser Personengruppen bei der Anwendung des Beitragssatzes nötigen sollten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision zuzulassen, hat nicht bestanden.
Rechtskraft
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