L 9 B 31/05 AS ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 13 AS 13/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 B 31/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 30. Mai 2005 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

1)

Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 09.06.2005) ist unbegründet.

Der Senat nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG), für deren Richtigkeit nach eigener Prüfung mehr spricht als dagegen, so dass ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist.

Darüber hinaus ist auch kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht - die Eilbedürftigkeit einer Entscheidung zur Vermeidung nicht rückgängig zu machender Nachteile. So hat es der Antragsteller (Ast) bisher unterlassen, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu beantragen, obwohl nicht ansatzweise ersichtlich ist, dass er die Voraussetzungen zum Leistungsbezug nicht erfüllen würde. Er besitzt vielmehr die nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG erforderliche Duldung, so dass eine Sicherung des Existenzminimums gegeben wäre, auch wenn ihm die Höhe der etwaigen Leistung nicht ausreichend erscheint. Es obliegt ihm, diese Sicherung in Anspruch zu nehmen. Es ist auch nicht ansatzweise nachvollziehbar dargelegt, weshalb er trotz Hinweis auf das Vorgehen zur Erlangung einer Erlaubnis für eine Erwerbstätigkeit und damit eine Leistungsberechtigung nach § 7 SGB II durch die Landrätin des Kreises Herford - Sicherheit und Ordnung - sowie die Unterrichtung über die Voraussetzungen keinen Arbeitgeber gefunden haben will. Es ist nicht erkennbar und glaubhaft gemacht, dass er sich überhaupt um eine Anstellung bemüht und damit einen festen Arbeitswillen bekundet hat. Letztlich ist auch zu berücksichtigen, dass nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers sein Existenzminimum durch die Versorgung in seiner Familie gesichert ist, deren Gefährung nicht ersichtlich ist. Es ist ihm daher zuzumuten, den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

2)

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt.

Auch insoweit ist der Beschluss ebenfalls nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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