Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Dortmund (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
35
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 35 AS 22/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 AS 12/05
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Leistungen in Höhe der Arbeitslosenhilfe nach den bis 31.12.2004 gegoltenen Vorschriften.
Mit Bescheid vom 25.11.2004 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosenhilfe bis 31.12.2004. Der dagegen gerichtete Widerspruch der Klägerin, der damit begründet wurde, ihr müssten Leistungen in Höhe der bisherigen Arbeitslosenhilfe auch über den 31.12.2004 hinaus bewilligt werden, weil ihr nach § 428 SGB II ein Bestandsschutz zustehe, denn es sei eine Vereinbarung getroffen worden, die nicht einseitig durch die Bundesagentur gekündigt oder angepasst werden könne, es handele sich um einen wirksamen öffentlich rechtlichen Vertrag, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 04.01.2005 zurückgewiesen. Eine Bewilligung von Arbeitslosenhilfe über den 31.12.2004 hinaus sei nicht möglich, da die Regelungen über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab 01.01.2005 weggefallen seien. Dies gelte auch für die Arbeitslosenhilfeempfänger, die unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 III Arbeitslosenhilfe in Anspruch genommen haben.
Mit ihrer am 24.01.2005 erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe bis 31.12.2004 und macht geltend, aufgrund der mit ihr getroffenen Vereinbarung nach § 328 SGB II habe sie einen Bestandsschutz im Hinblick auf die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe auch über den 31.12.2004 hinaus.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte höhere Leistung.
Die Streitsache konnte gemäß § 105 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid entschieden werden. Die Beteiligten sind dazu gehört worden.
Der Bescheid vom 25.11.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.01.2005 ist nicht rechtswidrig und beschwert die Klägerin nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG. Eine Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab 01.01.2005 kommt nicht mehr in Betracht, denn Arbeitslosenhilfe wird seit dem In-Kraft-Treten des Sozialgesetzbuches 2. Teil (SGB II) zum 01.01.2005 nicht mehr gewährt. Dieser Anspruch ist nicht durch die grundrechtliche Eigentumsgarantie des Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geschützt, da Arbeitslosenhilfe aus Steuermitteln finanziert wird und nicht über Beiträge (vgl. BverfG vom 14.03.2001 – 1 BVR 2402/97 = SozR 3 – 4100 § 242 q Nr. 2). Darüberhinaus würde das Eigentumsrecht auch dann nicht verletzt sein, wenn der Eingriff durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist. Der Gesetzgeber verfolgte mit der Anpassung der Sozialausgaben an eine geänderte Wirtschaftslage wichtige Gemeinwohlinteressen. Auch aus den den Artikel 20 Abs. 1 GG verankertem Grundsatz des Vertrauensschutzes kann die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung der bisher bezogenen Arbeitslosenhilfe nicht herleiten. Zwar ist das Interesse der Klägerin an der Kontinuität ihrer Rechtsposition hoch einzuzschätzen, der Gesetzgeber ist aber berechtigt, in das Leistungsgefüge des Sozialrechts ordnend einzugreifen. Vor dem Hintergrund der Sanierung der Staatsfinanzen ist dies nicht zu beanstanden. Die Klägerin kann auch keine Ansprüche aus der Erklärung, unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 SGB III Arbeitslosenhilfe beziehen zu wollen, herleiten. Die Regelung des § 428 SGB III bezieht sich nicht auf die Höhe der gewährten Arbeitslosenhilfe, sondern auf den Leistungsbezug ohne das die grundsätzliche Anspruchsvoraussetzung der Verfügbarkeit gegeben sein müsste. So gesehen kann sich ein möglicher Vertrauensschutz auch nur darauf beziehen, Leistungen auch weiterhin zu erhalten, ohne dass eine Arbeitsbereitschaft gegeben sein muss. Dem hat der Gesetzgeber mit § 65 Abs. 4 SGB II Rechnung getragen, wonach erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 58. Lebensjahr vollendet haben auch dann Leistungen erhalten, wenn sie nicht alle Möglichkeiten nutzen wollen, ihre Hilfebedürftigkeit durch Arbeitsaufnahme zu beenden. Letztlich hat die Klägerin auch keinen Anspruch von der Beklagten Leistungen nach dem SGB II zu verlangen, denn die Beklagte ist für die Gewährung dieser Leistung, die die Arbeitslosenhilfe abgelöst hat, nicht zuständig. Zuständig dafür ist gemäß § 44 b SGB II die Arbeitsgemeinschaft - ARGE -. Von der hat die Klägerin antragsgemäß Leistungen erhalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Leistungen in Höhe der Arbeitslosenhilfe nach den bis 31.12.2004 gegoltenen Vorschriften.
Mit Bescheid vom 25.11.2004 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosenhilfe bis 31.12.2004. Der dagegen gerichtete Widerspruch der Klägerin, der damit begründet wurde, ihr müssten Leistungen in Höhe der bisherigen Arbeitslosenhilfe auch über den 31.12.2004 hinaus bewilligt werden, weil ihr nach § 428 SGB II ein Bestandsschutz zustehe, denn es sei eine Vereinbarung getroffen worden, die nicht einseitig durch die Bundesagentur gekündigt oder angepasst werden könne, es handele sich um einen wirksamen öffentlich rechtlichen Vertrag, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 04.01.2005 zurückgewiesen. Eine Bewilligung von Arbeitslosenhilfe über den 31.12.2004 hinaus sei nicht möglich, da die Regelungen über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab 01.01.2005 weggefallen seien. Dies gelte auch für die Arbeitslosenhilfeempfänger, die unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 III Arbeitslosenhilfe in Anspruch genommen haben.
Mit ihrer am 24.01.2005 erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe bis 31.12.2004 und macht geltend, aufgrund der mit ihr getroffenen Vereinbarung nach § 328 SGB II habe sie einen Bestandsschutz im Hinblick auf die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe auch über den 31.12.2004 hinaus.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte höhere Leistung.
Die Streitsache konnte gemäß § 105 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid entschieden werden. Die Beteiligten sind dazu gehört worden.
Der Bescheid vom 25.11.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.01.2005 ist nicht rechtswidrig und beschwert die Klägerin nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG. Eine Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab 01.01.2005 kommt nicht mehr in Betracht, denn Arbeitslosenhilfe wird seit dem In-Kraft-Treten des Sozialgesetzbuches 2. Teil (SGB II) zum 01.01.2005 nicht mehr gewährt. Dieser Anspruch ist nicht durch die grundrechtliche Eigentumsgarantie des Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geschützt, da Arbeitslosenhilfe aus Steuermitteln finanziert wird und nicht über Beiträge (vgl. BverfG vom 14.03.2001 – 1 BVR 2402/97 = SozR 3 – 4100 § 242 q Nr. 2). Darüberhinaus würde das Eigentumsrecht auch dann nicht verletzt sein, wenn der Eingriff durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist. Der Gesetzgeber verfolgte mit der Anpassung der Sozialausgaben an eine geänderte Wirtschaftslage wichtige Gemeinwohlinteressen. Auch aus den den Artikel 20 Abs. 1 GG verankertem Grundsatz des Vertrauensschutzes kann die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung der bisher bezogenen Arbeitslosenhilfe nicht herleiten. Zwar ist das Interesse der Klägerin an der Kontinuität ihrer Rechtsposition hoch einzuzschätzen, der Gesetzgeber ist aber berechtigt, in das Leistungsgefüge des Sozialrechts ordnend einzugreifen. Vor dem Hintergrund der Sanierung der Staatsfinanzen ist dies nicht zu beanstanden. Die Klägerin kann auch keine Ansprüche aus der Erklärung, unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 SGB III Arbeitslosenhilfe beziehen zu wollen, herleiten. Die Regelung des § 428 SGB III bezieht sich nicht auf die Höhe der gewährten Arbeitslosenhilfe, sondern auf den Leistungsbezug ohne das die grundsätzliche Anspruchsvoraussetzung der Verfügbarkeit gegeben sein müsste. So gesehen kann sich ein möglicher Vertrauensschutz auch nur darauf beziehen, Leistungen auch weiterhin zu erhalten, ohne dass eine Arbeitsbereitschaft gegeben sein muss. Dem hat der Gesetzgeber mit § 65 Abs. 4 SGB II Rechnung getragen, wonach erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 58. Lebensjahr vollendet haben auch dann Leistungen erhalten, wenn sie nicht alle Möglichkeiten nutzen wollen, ihre Hilfebedürftigkeit durch Arbeitsaufnahme zu beenden. Letztlich hat die Klägerin auch keinen Anspruch von der Beklagten Leistungen nach dem SGB II zu verlangen, denn die Beklagte ist für die Gewährung dieser Leistung, die die Arbeitslosenhilfe abgelöst hat, nicht zuständig. Zuständig dafür ist gemäß § 44 b SGB II die Arbeitsgemeinschaft - ARGE -. Von der hat die Klägerin antragsgemäß Leistungen erhalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
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