Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 10 AS 98/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 B 80/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 21.09.2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 15.11.2005), ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag des Antragstellers, ab Juni 2005 monatlich weitere EUR 64,00 Wohnkosten vorläufig zu zahlen, zu Recht abgelehnt.
Auch zur Überzeugung des Senats sind die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht erfüllt. Denn teilweise kann der Antragsteller seinen Anspruch nicht auf materielles Recht stützen (sog. Anordungsanspruch). Soweit der Anspruch nicht offensichtlich unbegründet ist, ist nicht erkennbar, dass dem Antragsteller ohne die begehrte Regelung im Eilverfahren schwerwiegende irreparable Nachteile entstehen (sogenanner Anordnungsgrund).
Die Antragsgegnerin hat sich mit Schriftsatz vom 29.09.2005 bereit erklärt, entweder die Gebühren für Kabelfernsehen oder die Gemeinschaftsantennenanlage zu berücksichtigen, wenn und soweit der Kläger nachweist, dass er sich einer Nutzung nicht entziehen kann und die verlangten Gebühren angemessen sind. Insofern bedarf es keiner einstweiligen Regelung hinsichtlich der Kabelfernsehgebühren, die ausweislich des vorgelegten Mietvertrages in Höhe von EUR 16,15 im Mietzins enthalten sind.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller mit Bescheid vom 10.06. bzw. 02.08.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2005 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - SGB II bewilligt und dabei für die Zeit ab 01.06.2005 Wohnkosten nur in Höhe eines als angemessen angesehenen Betrages in Höhe von monatlich 327,25 EUR (Kaltmiete 236,25 EUR + Nebenkosten 55,00 EUR + Heizung 36,00 EUR) berücksichtigt.
Der Antragsteller hat zumindest bislang nicht glaubhaft gemacht, dass er bereits ab Juni 2005 der D GbR einen Mietziens von monatlich EUR 420,00 schuldet. Denn der auf Anforderung des Senats vorgelegte Mietvertrag über das "möblierte" Appartement Nr. 00, Q-straße 00 in B datiert vom 01.09.2005. Gemäß der Regelung der Mietdauer in § 2 beginnt das Mietverhältnis am 01.09.2005 (bei der dort geschriebenen Jahreszahl 2009 dürfte es sich insofern um einen Schreibfehler handeln) und endet am 01.09.2007. Zu den Mieträumen gehört gemäß § 1 u.a. ein Zimmer mit Einrichtung und eine "Partyküche" mit Einrichtung. Demgegenüber findet sich in der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin die Kopie eines weitgehend handschriftlich ausgefüllten Mietvertrages vom 01.06.2005. Danach beginnt das Mietverhältnis am 01.06.2005 und wird abgeschlossen bis zum 30.11.2005. In der Aufzählung der Mieträume in § 1 des Vertrages ist das Wort "möblierte" Appartement gestrichen ebenso wie der Zusatz "mit Einrichtung" vor Zimmer. Ferner gehört zu den Mieträumen eine Pantryküche. In der gleichfalls im Verwaltungsverfahren vorgelegten Mietbescheinigung zur Vorlage bei der Wohngeldstelle des Vermieters vom 02.06.2005 wird eine in der Gesamtmiete enthaltene Vergütung für Voll- oder Teilmöblierung ausdrücklich verneint. Ausweislich eines Vermerks vom 30.06.2005 in der Verwaltungsakte erklärte der Antragsteller im Rahmen der Antragstellung, dass ein Auszug aus seiner bisherigen Wohnung in G (C-straße 00, G) erst zum 01.09.2005 geplant gewesen sei (Ablauf der Kündigungsfrist). Die Aufklärung dieser Widersprüche bzw. die Beantwortung der sich daraus ergebenden Fragen kann jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Denn ausgehend von einem Gesamtmietpreis von EUR 420,00 verbleibt unter Abzug von EUR 16,15 für Kabelfernsehen und des von der Antragsgegnerin berücksichtigten Betrages von EUR 327,25 eine Unterdeckung von EUR 76,60.
Nicht unberücksichtigt bleiben darf jedoch, dass mit der Regelleistung nach § 20 SGB II der Bedarf an Möbeln und Haushaltsgeräten mit ca. 8 % und Strom mit ca. 8 % abgegolten ist. Ausgehend von einem Betrag von EUR 345,00 errechnen sich 8 % mit EUR 27,60. Bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung ist demnach festzustellen, dass hinsichtlich eines Betrages von ca. 55,00 EUR die betreffenden Aufwendungen durch die Regelleistung bereits abgegolten sind und ein Anspruch dementsprechend zu verneinen ist. Insofern fehlt es bereits an einem Anordnungsanspruch. Es verbleibt damit bei einer berücksichtigungsfähigen Unterdeckung von nur ca. EUR 20,00.
Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm die Aufbringung dieses Mehraufwands bei Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses in der Sicherstellung seines Lebensunterhaltes maßgeblich beschneidet.
Die Kostenentscheidung ergeht in analoger Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 15.11.2005), ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag des Antragstellers, ab Juni 2005 monatlich weitere EUR 64,00 Wohnkosten vorläufig zu zahlen, zu Recht abgelehnt.
Auch zur Überzeugung des Senats sind die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht erfüllt. Denn teilweise kann der Antragsteller seinen Anspruch nicht auf materielles Recht stützen (sog. Anordungsanspruch). Soweit der Anspruch nicht offensichtlich unbegründet ist, ist nicht erkennbar, dass dem Antragsteller ohne die begehrte Regelung im Eilverfahren schwerwiegende irreparable Nachteile entstehen (sogenanner Anordnungsgrund).
Die Antragsgegnerin hat sich mit Schriftsatz vom 29.09.2005 bereit erklärt, entweder die Gebühren für Kabelfernsehen oder die Gemeinschaftsantennenanlage zu berücksichtigen, wenn und soweit der Kläger nachweist, dass er sich einer Nutzung nicht entziehen kann und die verlangten Gebühren angemessen sind. Insofern bedarf es keiner einstweiligen Regelung hinsichtlich der Kabelfernsehgebühren, die ausweislich des vorgelegten Mietvertrages in Höhe von EUR 16,15 im Mietzins enthalten sind.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller mit Bescheid vom 10.06. bzw. 02.08.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2005 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - SGB II bewilligt und dabei für die Zeit ab 01.06.2005 Wohnkosten nur in Höhe eines als angemessen angesehenen Betrages in Höhe von monatlich 327,25 EUR (Kaltmiete 236,25 EUR + Nebenkosten 55,00 EUR + Heizung 36,00 EUR) berücksichtigt.
Der Antragsteller hat zumindest bislang nicht glaubhaft gemacht, dass er bereits ab Juni 2005 der D GbR einen Mietziens von monatlich EUR 420,00 schuldet. Denn der auf Anforderung des Senats vorgelegte Mietvertrag über das "möblierte" Appartement Nr. 00, Q-straße 00 in B datiert vom 01.09.2005. Gemäß der Regelung der Mietdauer in § 2 beginnt das Mietverhältnis am 01.09.2005 (bei der dort geschriebenen Jahreszahl 2009 dürfte es sich insofern um einen Schreibfehler handeln) und endet am 01.09.2007. Zu den Mieträumen gehört gemäß § 1 u.a. ein Zimmer mit Einrichtung und eine "Partyküche" mit Einrichtung. Demgegenüber findet sich in der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin die Kopie eines weitgehend handschriftlich ausgefüllten Mietvertrages vom 01.06.2005. Danach beginnt das Mietverhältnis am 01.06.2005 und wird abgeschlossen bis zum 30.11.2005. In der Aufzählung der Mieträume in § 1 des Vertrages ist das Wort "möblierte" Appartement gestrichen ebenso wie der Zusatz "mit Einrichtung" vor Zimmer. Ferner gehört zu den Mieträumen eine Pantryküche. In der gleichfalls im Verwaltungsverfahren vorgelegten Mietbescheinigung zur Vorlage bei der Wohngeldstelle des Vermieters vom 02.06.2005 wird eine in der Gesamtmiete enthaltene Vergütung für Voll- oder Teilmöblierung ausdrücklich verneint. Ausweislich eines Vermerks vom 30.06.2005 in der Verwaltungsakte erklärte der Antragsteller im Rahmen der Antragstellung, dass ein Auszug aus seiner bisherigen Wohnung in G (C-straße 00, G) erst zum 01.09.2005 geplant gewesen sei (Ablauf der Kündigungsfrist). Die Aufklärung dieser Widersprüche bzw. die Beantwortung der sich daraus ergebenden Fragen kann jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Denn ausgehend von einem Gesamtmietpreis von EUR 420,00 verbleibt unter Abzug von EUR 16,15 für Kabelfernsehen und des von der Antragsgegnerin berücksichtigten Betrages von EUR 327,25 eine Unterdeckung von EUR 76,60.
Nicht unberücksichtigt bleiben darf jedoch, dass mit der Regelleistung nach § 20 SGB II der Bedarf an Möbeln und Haushaltsgeräten mit ca. 8 % und Strom mit ca. 8 % abgegolten ist. Ausgehend von einem Betrag von EUR 345,00 errechnen sich 8 % mit EUR 27,60. Bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung ist demnach festzustellen, dass hinsichtlich eines Betrages von ca. 55,00 EUR die betreffenden Aufwendungen durch die Regelleistung bereits abgegolten sind und ein Anspruch dementsprechend zu verneinen ist. Insofern fehlt es bereits an einem Anordnungsanspruch. Es verbleibt damit bei einer berücksichtigungsfähigen Unterdeckung von nur ca. EUR 20,00.
Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm die Aufbringung dieses Mehraufwands bei Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses in der Sicherstellung seines Lebensunterhaltes maßgeblich beschneidet.
Die Kostenentscheidung ergeht in analoger Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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