Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 4 AS 4/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 1 B 3/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 21.02.2005 geändert.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Da nur der Antragsgegner gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Detmold Beschwerde erhoben hat, ist im Beschwerdeverfahren allein über die Frage zu entscheiden, ob die Antragstellerin Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 1 EUR hat.
Das SG hat seine dahingehende Entscheidung damit begründet, die Gewährung von Arbeitslosengeld II in dieser Höhe sei erforderlich, um den Krankenversicherungsschutz der Antragstellerin aufrecht zu erhalten. Die damit aufgeworfene Rechtsfrage, wie in Fällen zu verfahren ist, in denen erst die Kosten für eine freiwillige Krankenversicherung zur Bedürftigkeit führen (nämlich durch Gewährung von Arbeitslosengeld II in der Mindesthöhe von 1 EUR, wie das SG angenommmen hat bzw. 1 c – so z.B. SG Frankfurt, Beschluss v. 27.06.2005, S 48 AS 58/05 ER, ASR 2005, 75 –, durch Gewährung eines Beitragszuschusses analog § 26 Abs. 2 SGB II – so LSG Saarland, Beschluss v. 24.03.2005 – L 9 B 1/05 AS – oder durch Gewährung von Krankenhilfe nach dem SGB XII bzw. nach § 264 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB V) – so Sächsisches LSG, Beschluss v. 14.04.2005 – L 3 B 30/05 AS ER – Breith 2005, 794), braucht der Senat im Rahmen des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz nicht abschließend zu entscheiden. Denn jedenfalls fehlt es am Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung, wenn sich der Leistungsträger, hier der Antragsgegner, bereit erklärt, für den ausreichenden Krankenversicherungsschutz der Antragstellerin auf einem der beschriebenen Wege zu sorgen. Dies ist hierdurch Schriftsatz vom 24.10.2005 geschehen, indem der Antragsgegner seine Bereitschaft mitgeteilt hat, entsprechende Zuschüsse in entsprechender Anwendung von § 26 Abs. 2 SGB II zu gewähren.
Für eine Aufrechterhaltung der einstweiligen Anordnung besteht danach kein Bedürfnis mehr.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Da nur der Antragsgegner gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Detmold Beschwerde erhoben hat, ist im Beschwerdeverfahren allein über die Frage zu entscheiden, ob die Antragstellerin Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 1 EUR hat.
Das SG hat seine dahingehende Entscheidung damit begründet, die Gewährung von Arbeitslosengeld II in dieser Höhe sei erforderlich, um den Krankenversicherungsschutz der Antragstellerin aufrecht zu erhalten. Die damit aufgeworfene Rechtsfrage, wie in Fällen zu verfahren ist, in denen erst die Kosten für eine freiwillige Krankenversicherung zur Bedürftigkeit führen (nämlich durch Gewährung von Arbeitslosengeld II in der Mindesthöhe von 1 EUR, wie das SG angenommmen hat bzw. 1 c – so z.B. SG Frankfurt, Beschluss v. 27.06.2005, S 48 AS 58/05 ER, ASR 2005, 75 –, durch Gewährung eines Beitragszuschusses analog § 26 Abs. 2 SGB II – so LSG Saarland, Beschluss v. 24.03.2005 – L 9 B 1/05 AS – oder durch Gewährung von Krankenhilfe nach dem SGB XII bzw. nach § 264 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB V) – so Sächsisches LSG, Beschluss v. 14.04.2005 – L 3 B 30/05 AS ER – Breith 2005, 794), braucht der Senat im Rahmen des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz nicht abschließend zu entscheiden. Denn jedenfalls fehlt es am Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung, wenn sich der Leistungsträger, hier der Antragsgegner, bereit erklärt, für den ausreichenden Krankenversicherungsschutz der Antragstellerin auf einem der beschriebenen Wege zu sorgen. Dies ist hierdurch Schriftsatz vom 24.10.2005 geschehen, indem der Antragsgegner seine Bereitschaft mitgeteilt hat, entsprechende Zuschüsse in entsprechender Anwendung von § 26 Abs. 2 SGB II zu gewähren.
Für eine Aufrechterhaltung der einstweiligen Anordnung besteht danach kein Bedürfnis mehr.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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NRW
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