L 1 B 3/06 AL

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 33 AL 198/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 1 B 3/06 AL
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 10.01.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Klägerin wehrt sich in der Hauptsache gegen den Bescheid der Beklagten vom 03.02.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2005, mit dem die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 29.10.2002 bis zum 08.01.2003 zurückgenommen hat.

Die Klägerin meldete sich am 29.10.2002 arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alg. Sie gab an, zuletzt im Juli 2002 als Bauleiterin gearbeitet zu haben und gegenwärtig keiner Beschäftigung nachzugehen. Daraufhin bewilligte die Beklagte ihr Alg ab dem 29.10.2002. Tatsächlich war die Klägerin jedoch noch bis zum 31.12.2002 als studentische Hilfskraft bei der G Service KG beschäftigt, wobei sie ausweislich der von ihr selbst im Klageverfahren überreichten Lohnbescheinigungen im Oktober 105,17 Arbeitsstunden, im November 84,42 Arbeitsstunden und im Dezember 23,08 Arbeitsstunden leistete. Eine erneute persönliche Vorsprache der Klägerin erfolgte am 09.01.2003.

Die Beklagte erfuhr von der anderweitigen Beschäftigung der Klägerin durch eine Anfrage der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Im Rahmen der Anhörung teilte die Klägerin mit, sie sei lediglich fünf Stunden wöchentlich tätig bei der G Service KG tätig gewesen. Daraufhin hielt die Beklagte Nachfrage bei der Arbeitgeberin, deren Antwort am 04.08.2004 bei der Beklagten einging. Danach schuldete die Klägerin zwar arbeitsvertraglich eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von fünf Stunden, war tatsächlich im Durchschnitt in der Zeit vom 22.02.1999 bis zum 31.12.2002 jedoch 20 Wochenstunden tätig.

Mit der Klage gegen den daraufhin ergangenen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid trägt die Klägerin vor: Die G Service KG habe offensichtlich Wochen- und Monatsstunden verwechselt. Maßgebender Zeitraum für die Berechnung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit könne nur der Gesamtzeitraum vom 29.10.2002 bis zum 31.12.2002 sein, in dem die Klägerin durchschnittlich 11,77 Stunden wöchentlich gearbeitet habe. Damit liege sie deutlich unter der Grenze von 15 Stunden.

Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin I, Cstr. 0, C, abgelehnt. Die Klägerin sei zum Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung nicht arbeitslos gewesen. Sie habe im Oktober durchschnittlich 24,27 und im November durchschnittlich 19,48 Stunden wöchentlich gearbeitet. Die niedrigere Arbeitszeit im Dezember komme ihr nicht zugute, weil die Wirkung der Arbeitslosmeldung in entsprechender Anwendung von § 122 Abs. 2 Nr. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zu diesem Zeitpunkt erloschen gewesen sei.

Hiergegen richtet sich die von der Klägerin so bezeichnete "sofortige Beschwerde", mit der sie die Richtigkeit der vom SG angestellten Berechnungen in Zweifel zieht. Demgegenüber hält die Beklagte den Beschluss für zutreffend.

II.

Da im sozialgerichtlichen Verfahren das Institut der sofortigen Beschwerde nicht existiert, ist das von der Klägerin eingelegte Rechtsmittel als Beschwerde gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auszulegen, der das SG in verfahrensrechtlich nicht zu beanstandender Weise gemäß § 174 SGG nicht abgeholfen hat.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das SG hat es mit zutreffender Begründung abgelehnt, der Klägerin Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin I beizuordnen. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]). Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist und die Klägerin daher gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert.

Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung von Alg ist § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt unter den weiteren Voraussetzungen der Vorschrift zurückgenommen werden.

Die Bewilligung des Alg ab dem 29.10.2002 war rechtswidrig. Die Klägerin war nicht arbeitslos, weil sie eine mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung ausübte (§ 118 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 SGB III i.d.F. des 1. SGB III-ÄndG v. 16.12.1997, BGBl. I, 2970 [a.F.]).

Ob eine Beschäftigung im Umfang von 15 oder mehr Stunden wöchentlich ausgeübt wird, ist im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtung zu klären. Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang die Tätigkeit rückblickend bezogen auf den Zeitraum von der Arbeitslosmeldung bis zum Beschäftigungsende stattgefunden hat (vgl. Senat, Urteil vom 10.04.2003, L 1 AL 4/03). Denn die Frage, ob ein Leistungsbezieher arbeitslos ist, muss zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung über die Bewilligung eindeutig beantwortet werden können.

Zutreffend hat das SG daher zur Beurteilung der Frage, ob die Klägerin beschäftigungslos war, zunächst die in den Monaten Oktober und November 2002 tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung herangezogen. Dabei hat es die wöchentliche Arbeitszeit einwandfrei ermittelt, indem es die monatliche Arbeitszeit verdreifacht, auf diese Weise auf einen Quartalszeitraum hochgerechnet und das Resultat durch 13 (Wochen) geteilt hat. Eine einfache Kontrollüberlegung bestätigt die Richtigkeit des gefundenen Ergebnisses: So hat die Klägerin im November 2002 ausweislich der von ihr selbst überreichten Lohnbescheinigung an insgesamt 20 Arbeitstagen 84,42 Arbeitsstunden, also im Schnitt mehr als vier Stunden pro Tag geleistet. Es liegt auf der Hand, dass die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit damit deutlich über 15 Stunden gelegen hat. Dieser Arbeitsumfang war im Wege der Vorausschau auch zum Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung absehbar. Denn die von der Klägerin in den Monaten Oktober und November 2002 geleisteten Arbeitsstunden entsprechen in etwa ihrem Arbeitsumfang in den Jahren 2001 und 2000. Erst im Dezember hat sich die Arbeitszeit erfahrungsgemäß reduziert.

Ein Anspruch auf Alg hat auch für die Zeit vom 01.12.2002 bis zum 08.01.2003 nicht bestanden. Für diesen Zeitraum fehlt es an der Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosmeldung (§ 117 Abs. 1 Nr. 2 SGB III a.F.). Die Arbeitslosmeldung der Klägerin vom 29.10.2002 war nämlich unwirksam, weil die mit ihr angezeigte Arbeitslosigkeit nicht den Tatsachen entsprach (BSG, Urteil vom 14. 12.1995, 11 RAr 75/95, BSGE 77, 175, 179 m.w.N.). Ein Anspruch auf Alg konnte daher – frühestens – mit der erneuten Arbeitslosmeldung am 09.01.2003 entstehen.

Zu Recht haben die Beklagte und das SG auch die weiteren Voraussetzungen der rückwirkenden Aufhebung des Bewilligungsbescheides als gegeben angesehen. Das Vertrauen der Klägerin auf den Bestand dieses Bescheides ist nicht schutzwürdig. Denn der Bescheid beruht auf Angaben, die die Klägerin vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Obwohl sie wusste, dass sie noch in einer Beschäftigung stand, hat sie dies im Antragsformular verneint. Aus dem Antragsformular der Beklagten ergibt sich zweifelsfrei, dass jegliche noch ausgeübte Beschäftigung anzugeben ist. Nicht anders ist es zu erklären, dass ausdrücklich die Alternative "als Arbeitnehmer unter 15 Stunden wöchentlich" angegeben ist. Selbst wenn die Klägerin also irrig gemeint haben sollte, sie sei nur kurzzeitig beschäftigt, hätte sie zumindest diesen Tatbestand angeben müssen. Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie als Akademikerin dies nicht verstanden haben könnte.

Im Hinblick darauf konnte der Bewilligungsbescheid bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB X). Die Beklagte hat die Rücknahme auch innerhalb der Entscheidungsfrist von einem Jahr (§ 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X) nach Vorliegen der Arbeitgeberbescheinigung der Faber Lotto-Service KG bekannt gegeben, mit der die auch im weiteren Verwaltungsverfahren unwahren Angaben der Klägerin widerlegt wurden.

Ermessen hatte die Beklagte nicht auszuüben (§ 330 Abs. 2 SGB III). Die Rückforderung des überzahlten Alg ergibt sich aus § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved