Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
20
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 9 AS 242/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 B 45/06 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 10.01.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Antragsteller, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 10.02.2006), wird aus den Gründen des Beschlusses in dem Beschwerdeverfahren L 20 B 42/06 AS ER vom heutigen Tage zurückgewiesen.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Antragsteller sich nicht mit Erfolg darauf berufen können, das SG habe - unzulässigerweise - über das Prozesskostenhilfegesuch zusammen mit dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes entschieden. Das SG hat dem geltend gemachten Eilbedürfnis Rechnung tragend unmittelbar nach Eingang der wegen des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs hier eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme der Antragsteller auf die Erwiderung der Antragsgegnerin, vor der eine Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe ohnehin nicht in Betracht gekommen wäre, ohne weitere Ermittlungen entschieden.
Zumindest in Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes begegnet dieses Vorgehen zur Überzeugung des Senats keinerlei Bedenken.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Antragsteller, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 10.02.2006), wird aus den Gründen des Beschlusses in dem Beschwerdeverfahren L 20 B 42/06 AS ER vom heutigen Tage zurückgewiesen.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Antragsteller sich nicht mit Erfolg darauf berufen können, das SG habe - unzulässigerweise - über das Prozesskostenhilfegesuch zusammen mit dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes entschieden. Das SG hat dem geltend gemachten Eilbedürfnis Rechnung tragend unmittelbar nach Eingang der wegen des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs hier eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme der Antragsteller auf die Erwiderung der Antragsgegnerin, vor der eine Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe ohnehin nicht in Betracht gekommen wäre, ohne weitere Ermittlungen entschieden.
Zumindest in Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes begegnet dieses Vorgehen zur Überzeugung des Senats keinerlei Bedenken.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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