L 9 B 5/06 AS ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 9 AS 168/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 B 5/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 23. Dezember 2005 geändert.

Unter Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 13. September 2005 wird die Antragsgegnerin verpflichtet, der Antragstellerin und ihrem Sohn für Oktober 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 469,80 EUR und ab 01. November 2005 monatlich 522,- EUR bis zu einer Entscheidung der Antragsgegnerin im Widerspruchsverfahren zu zahlen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin, 3/4 der Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin und ihr Sohn bezogen bis 31.12.2004 Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz. Auf ihren Antrag bewilligte die Antragsgegnerin für die Folgezeit ab 01.01.2005 Leistungen für sie und ihren Sohn nach dem Sozialgesetzbuch II - Grundsicherung für Arbeitsuchende - durch Bescheid für Januar und Februar, Überweisung als tatsächliche Handlung für März und April sowie schließlich mit Bescheid vom 02.05.2005 von Mai bis 31.10.2005 monatlich EUR 834,-.

Die Antragsgegnerin erfuhr durch einen Datenabgleich vom 27.05.2005, dass die Antragstellerin im Jahre 2004 Zinseinnahmen aus Bankkonten in Höhe von insgesamt EUR 510,- erzielt hatte. Anlässlich der Beantragung der Leistungen nach dem SGB II hatte die Antragstellerin derartige Einnahmen nicht angegeben. Die Antragsgegnerin forderte sie daraufhin auf, bis zum 30.06.2005 Nachweise über das vorhandene Vermögen und die gutgeschriebenen Zinserträge vorzulegen. Sollte sie diese bis 01.07.2005 nicht vorlegen, würden die Leistungen zum 01.07.2005 eingestellt. Die Antragstellerin teilte daraufhin mit, dass die Guthaben auf das Konto ihres Stiefvaters übertragen worden seien, weil sie bei diesem Schulden gehabt habe. Dies sei im August 2004 geschehen. Sie legte zum Beleg eine Erklärung der Sparkasse Q vom 05.07.2005 vor. In der Folgezeit verlangte die Antragsgegnerin weitere Unterlagen über das Nichtvorliegen dieses Vermögens. Die eingereichte Erklärung sei nicht ausreichend. Nachdem die Antragstellerin mitgeteilt hatte, dass sie keine weiteren Unterlagen vorlegen könne, stellte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 13.09.2005 die Zahlungen der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum 01.07.2005 ein. Sie führte zur Begründung aus, die Antragstellerin habe im Jahre 2004 Zinsen in Höhe von EUR 510,- erhalten. In der Folgezeit habe sie trotz ihrer Mitwirkungsverpflichtung nach §§ 60 ff Sozialgesetzbuch I - Allgemeine Bestimmungen - keine näheren nachvollziehbaren Nachweise vorgelegt. Da ihre Vermögenssituation auf Grund dieser Sachlage nicht beurteilt werden könne, sei die Zahlungseinstellung zum 01.07.2005 erfolgt. Die Antragstellerin erhob gegen diesen Bescheid am 20.09.2005 Widerspruch. Sie führte weiterhin aus, dass sie durch die Übertragung des Geldes 2004 Schulden abgetragen habe. Sie verfüge über kein Vermögen mehr. Zugleich legte sie die einzelnen Erklärungen für die Übertragung der Gelder auf ihren Stiefvater – I D S - vor. Die Antragsgegnerin hielt in einer Notiz fest, dass ihr diese Unterlagen nicht ausreichten, um eine andere Entscheidung zu treffen. Über den Widerspruch hat sie entsprechend einem Vermerk, das Klageverfahren abwarten zu wollen, nicht entschieden.

In der Folgezeit zog die Antragstellerin aus ihrer bisherigen Wohnung aus und schloss einen Mietvertrag über die Anmietung einer Wohnung ab 01.10.2005 an einer neuen Anschrift in Q. Sie zahlt für diese Wohnung laut Bestätigung der Vermieterin keine Miete, weil sie der alten Dame wegen deren Gesundheitszustand bei alltäglichen Arbeiten hilft. Die Antragstellerin hat nur Nebenkosten in Höhe von monatlich EUR 200,- zu tragen. Ausweislich der Meldebestätigung erfolgte der Umzug am 29.10.2005. Die Antragstellerin unterrichtete die Antragsgegnerin über den Umzug Anfang Dezember 2005.

Die Antragstellerin beantragte am 04.10.2005 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht. Sie führte zur Begründung aus, dass sie keine weiteren Unterlagen vorlegen könne und das Geld dringend benötige. Ferner hat sie u.a. Kopie eines Darlehensvertrages über 11.800 EUR mit I S (ihrem Stiefvater) mit einer Rückzahlungsverpflichtung bis Ende 2004 vorgelegt. In einer eidesstattlichen Versicherung hat die Ast im Übrigen niedergelegt, über keinerlei Vermögen (mehr) zu verfügen.

Die Antragsgegnerin verblieb bei ihrer Auffassung, dass die von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen keine andere Entscheidung rechtfertigten. Sie ließen keinen Rückschluss auf die wirklichen Vermögensverhältnisse zu.

Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 23.12.2005 abgelehnt. Es hat zur Begründung ausgeführt, eine einstweilige Anordnung sei nicht zu erlassen, weil die Antragstellerin bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Sie habe in der Vergangenheit und auch während des Gerichtsverfahrens keine ausreichenden Unterlagen und Nachweise über ihr Vermögen vorgelegt. Gegen den am 30.12.2005 zugestellten Beschluss richtet sich die am 18.01.2006 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin. Sie trägt zu deren Begründung erneut vor, dass sie keine weiteren Nachweise besitze und auch keine weiteren Erklärungen von der Sparkasse zur Übertragung und über ihre eigenen Vermögensverhältnisse erhalte. Sie hat erneut zum Beleg ihres Vortrags die Verträge über die Übertragung des Vermögens auf den Stiefvater vorgelegt. Die Sparkasse sei nicht bereit, ihr eine Negativbescheinigung über nicht vorhandenes Vermögen auszustellen. Dies sei nicht üblich. Die Antragstellerin teilte am 03.03.2006 ferner mit, dass sie nunmehr auf Grund der Anfrage der Antragsgegnerin vom 01.02.2006 eine Bescheinigung besorgen könne.

Die Antragsgegnerin hält an ihrer Auffassung fest, dass die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht habe, bedürftig zu sein. Insbesondere sei es Sache der Antragstellerin, die geforderte Negativbescheinigung über ihr Vermögen von der Sparkasse beizubringen, wozu diese laut Auskunft vom 01.02.2006 bereit sei, auch wenn dies unüblich und nur mit besonderer Begründung möglich sei.

II.

Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 27.02.06), ist begründet.

Verfahrensrechtlich hat die Antragstellerin nicht nur eine einstweilige Anordnung nach § 86 b Absatz 2 SGG beantragt, sondern die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 13.09.2005 nach § 86 a Absatz 1 Nr. 2 SGG. Denn der Widerspruch gegen die Entscheidung, mit rechtskräftigem Bescheid vom 02.05.2005 bewilligte Leistungen aufzuheben -, hat nach § 39 Nr. 1 SGB II (vgl auch § 86 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3,4 SGG) keine aufschiebende Wirkung, so dass es um dessen Wiederherstellung geht.

Demzufolge findet eine Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und dem Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung statt. Hierbei sind neben einer allgemeinen Abwägung der Folgen bei Gewährung bzw. Nichtgewährung des vorläufigen Rechtsschutzes auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache von Bedeutung (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl., § 86 b Rn 12c ff). Obwohl die Antragsgegnerin die entsprechenden Mitwirkungsvorschriften nach §§ 60 ff SGB I im Schreiben vom 15.06.2005 nicht ausdrücklich aufgeführt hat, dürfte angesichts des hervorgehobenen Textes zum geforderten Nachweis mit Fristsetzung und auf Grund der folgenden Hinweise auf die beabsichtigte Zahlungseinstellung ab 01.07.2005 den Anforderungen des § 66 Absatz 3 SGB I genügt sein. Die Entziehung ist sodann aber im Bescheid vom 13.09.05 ab 01.07.2005 nur damit begründet worden, dass die Antragstellerin vermutetes Vermögen aus dem Jahre 2004 einschließlich der darauf entfallenden Zinsen nicht ausreichend als vorhanden im Juni 2005 belegt habe. Unabhängig davon, dass damit die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X, die ggf. die Ag beweisen muss, nicht dargetan sind, setzt die hier allenfalls in Betracht kommende vorläufige Zahlungseinstellung während eines noch laufenden Bewilligungsabschnitts nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 331 SGB III die positive Kenntnis von Tatsachen voraus, die kraft Gesetzes zum Wegfall oder Ruhen des Anspruchs führen. Eine derartige Kenntnis behauptet die Ag selbst nicht. Der bloße Verdacht der Ag ist aber nicht ausreichend, so dass die Zahlungseinstellung rechtswidrig war.

Ferner schließt die Antragsgegnerin aus einem zurückliegenden Sachverhalt in der Vergangenheit auf immer noch vorliegendes Vermögen in der Gegenwart. Dies ist zudem nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.05.04 -1 BvR 569/05 - aber unzulässig. Denn soweit es um die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin geht, darf nur auf die gegenwärtige Lage abgestellt werden. Umstände der Vergangenheit dürfen nur insoweit herangezogen werden , als sie eindeutige Erkenntnisse über die gegenwärtige Lage des Anspruchsstellers ermöglichen. Dies gilt sowohl für die Feststellung der Hilfebedürftigkeit selbst als auch für die Überprüfung einer Obliegenheitsverletzung nach §§ 60, 66 SGB I, wenn über den Anspruch an Hand eines dieser Kriterien entschieden werden soll. Aus diesen Gründen dürfen existenzsichernde Leistungen nicht auf Grund bloßer Mutmaßungen verweigert werden , insbesondere wenn sich diese auf vergangene Umstände stützen. In dieser unzulässigen Weise ist die Antragsgegnerin aber gerade vorgegangen. Sie kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Überschneidungsmitteilung über die Zinseinkünfte aus Vermögen eindeutige Erkenntnisse für die Gegenwart zugelassen haben. Vielmehr ist eine Ermittlung des Sachverhalts - gerade auch von Amtswegen durch Einsatz aller zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten - erforderlich geworden. Spätestens mit Vorlage des Widerspruchs am 20.05.2005 mit seiner Begründung und den eingereichten Unterlagen, die eine Vermögensübertragung des Guthabens auf den bekanntgewordenen Konten von der Antragstellerin bereits am 23.08.2004 - also während des Sozialhilfebezugs - auf den I D S belegt haben, kann von eindeutigen Erkenntnismöglichkeiten über einen Vermögensbesitz der Antragstellerin für die Gegenwart aus der Vergangenheit nicht mehr gesprochen werden. Vielmehr hat die Antragstellerin gerade glaubhaft gemacht, dass sie gegenwärtig kein Vermögen besitzt, da sie die im Raum stehenden Summen weitgehend nachvollziehbar belegt hat. Dass sie gleichwohl darüber wirtschaftlich noch verfügen könnte oder indirekt Vorteile hat, stellt angesichts fehlender Anhaltspunkte lediglich eine allgemeine Vermutung der Antragsgegnerin dar.

Ob eine derartige Annahme gerechtfertigt ist und zutrifft, bedarf in jedem Fall entsprechender Ermittlungen, die die Antragsgegnerin auf Grund ihrer Amtsermittlungspflicht hätte durchführen können und müssen. So hätte es entgegen ihrer Meinung angesichts des belegten Sachverhalts der Antragsgegnerin oblegen, gegebenen-falls über eine Entbindungserklärung der Antragstellerin von dem Bankgeheimnis die ins Auge gefassten Sparkassenauskünfte direkt selbst einzuholen, statt nur telefonisch Allgemeinanfragen zunächst durchzuführen. Das gilt umso mehr, als sich der Vortrag der Antragstellerin, sie erhalte wegen Unüblichkeit keine Negativbescheinigung von der Sparkasse, auf Grund der Anfrage der Antragsgegnerin vom 01.02.2006 in vollem Umfang bestätigt hat, und erst nach ausdrücklichem Hinweis auf die Unüblichkeit ein anderer Weg zur Erlangung der Bescheinigung aufgezeigt worden ist. Ferner kann dem Widerspruch angesichts der vorgelegten Unterlagen auch deshalb nicht die Erfolgsaussicht abgesprochen werden, weil die Antragsgegnerin selbst ohne die aufgestellte Vermutung vorhandenen Vermögens ebenfalls von einer Bedürftigkeit der Antragstellerin und ihres Sohnes ausgeht. Angesichts dieses Sachverhalts überwiegt damit aber das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des angefochtenen Verwaltungsakts vom 13.09.2005 gegenüber dem öffentlichen Interesse an dessen sofortiger Vollziehbarkeit.

Die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Weitergewährung der Leistungen für die Antragstellerin und ihren Sohn kann jedoch erst mit Eingang ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Gericht am 04.10.2005 beginnen, weil die Antragstellerin erst hiermit einen dringlichen Entscheidungsbedarf für die Gegenwart angezeigt hat (vgl. Rothkegel, Sozialhilferecht, 1. Aufl. 2005, Teil V, Kap. 1, Rn 27 mwN,708). Da die Antragsgegnerin die Widerspruchsentscheidung ausgesetzt hat, ist es nach Auffassung des Senats gerechtfertigt, ihre Zahlungsverpflichtung nicht nur bis zum Ende des Monats seiner Entscheidung auszusprechen, sondern bis zum Ende des Widerspruchsverfahrens. Soweit die Antragstellerin ohne unverzügliche Meldung umgezogen ist, ist dies unschädlich, da sie den Umzug, der laut Meldebestätigung am 29.10.2005 erfolgte, innerhalb ihres bisherigen Wohnorts durchgeführt hat, so dass sich wegen der örtlichen Zuständigkeit keine Änderungen ergeben dürften. Für die Zeit ab 01.11.2005 ergibt sich die Zahlungsverpflichtung der Antragsgegnerin aus dem Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG, weil der bisherige mit Bescheid vom 02.05.2005 bewilligte Leistungsabschnitt beendet gewesen ist, die Notlage der Antragstellerin aber darüber hinaus angedauert hat. Zwar hat die Ast, was grundsätzlich erforderlich ist, nicht ausdrücklich für den Abschnitt ab 01.11.2005 einen Antrag bei der Ag gestellt. Eine hier – ausnahmsweise – ausreichende Antragstellung entnimmt der Senat bei verständiger Würdigung jedoch sowohl den mehrfachen Hinweis der Ast bereits im Verwaltungsverfahren, ihre Möglichkeiten, "sich über Wasser zu halten" seien erschöpft sowie dem eindeutigen Hinweis an die Ag, sie habe anlässlich eines Arztbesuchs erfahren, dass sie und ihr Kind ab 01.11.2005 nicht mehr krankenversichert seien. Das musste für die Ag hinreichender Anlass sein, umgehend (ggfls. beratend, § 14 SGB I) tätig zu werden, zumal sie intern niedergelegt hatte, das Klageverfahren abzuwarten.

Die Ast hat einen Anordnungsgrund aus den bereits oben genannten Gründen glaubhaft gemacht, da die von ihr bisher vorgelegten Unterlagen bereits mehr für eine Bedürftigkeit gesprochen haben als dagegen und kaum damit zu rechnen ist, dass eine Negativbescheinigung der Sparkasse zu einem anderen Ergebnis führen wird. Ein Anordnungsgrund – die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Entscheidung – ist ebenfalls glaubhaft gemacht, weil keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass sich die Notlage verändert hätte, zumal die Antragsgegnerin ohne die Vermögensvermutung davon ausgeht/bis dahin ausgegangen ist, dass Leistungen zu erbringen wären. Der Antragstellerin ist daher das Abwarten einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren nicht zuzumuten. Da die Antragstellerin bereits ab 01.10.05 einen neuen Mietvertrag abgeschlossen hat und laut Nachweis keine Miete mehr zahlt, sondern nur pauschal monatliche Nebenkosten von EUR 200,-, und sie den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erst am 04.10.2005 gestellt hat, hält es der Senat für gerechtfertigt, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin und ihrem Sohn vorläufig nur monatlich einen Betrag von EUR 522,- (= EUR 552,- Regelsatz zuzüglich EUR 207,- Mehrbedarf Alleinerziehung abzüglich EUR 154,- Kindergeld) – jedoch für Oktober 2005 nur 469,80 EUR (= 522 EUR: 30 Tage x 27 Tage - bis zu einer Entscheidung im Widerspruchsverfahren zahlt. Die pauschal geltend gemachten Nebenkosten in Höhe von 200 EUR können so (noch) nicht Grundlage der Berechnung eines Anspruchs aus § 22 Abs. 1 SGB II sein, weil darin bislang Positionen enthalten sind, die sich so ohne weiteres vor allem im Hinblick auf fehlende Angaben zur Größe der Wohnung nicht erklären lassen. Dies aufzuklären ist dem weiteren Verfahren vorbehalten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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