Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 18 AS 150/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 B 12/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 22. Dezember 2005 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin forderte den Antragsteller, der seit 01.01.2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende - Alg II - bezieht, mit Schreiben vom 03.03.2005 auf, seine bisher bewohnte Einliegerwohnung aufzugeben und eine angemessene Unterkunft zu suchen. Er mietete daraufhin mit Wirkung ab 01.04.2005 eine Wohnung im Hause I Str. 0, C, an, die der Vorgabe der Antragsgegnerin entsprach. Diese Wohnung enthielt keine Kücheneinrichtung. Er bat mit Schreiben vom 22.03.2005 um eine Information bzw. eventuelle Kostenübernahme für die Erstmöblierung (Küche). Die Antragsgegnerin teilte ihm am 29.03.2005 mit, dass für die Anschaffung einer neuen Küche keine einmalige Beihilfe gewährt werde. Es handele sich nicht um eine Erstausstattung für eine Wohnung im Sinne des § 23 Absatz 3 SGB II. Hiergegen erhob der Antragsteller am 12.04.2005 Widerspruch. Er wies zu dessen Begründung darauf hin, dass er auf Verlangen der Antragsgegnerin die Wohnung gewechselt habe, um die Mietkosten zu verringern. Da er vorher in einer möblierten Wohnung mit Kücheneinrichtung gewohnt habe, die neue Wohnung aber nicht möbliert sei - insbesondere keine Küchenmöbel enthalte -, handele es sich um eine Erstausstattung der Küche ... Die Antragsgegnerin wies den Widerspruch mit Bescheid vom 18.04.2005 zurück. Sie vertrat im Wesentlichen die Auffassung, dass eine Erstausstattung im Sinne des § 23 Absatz 3 Nr. 1 SGB II nur dann gegeben sei, wenn noch keine Wohnungsausstattung vorhanden sei, also erstmals ein Haushalt gegründet werde. Dies sei z.B. nach einem Wohnungsbrand oder anlässlich einer Haftentlassung der Fall.
Der Antragsteller beantragte daraufhin am 27.04.2005 den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verpflichtung der Antragsgegnerin, eine Einmalbeihilfe zur Finanzierung der Kücheneinrichtung zu gewähren. Das Sozialgericht Detmold verpflichtete die Antragsgegnerin zur vorläufigen Finanzierung einer Kücheneinrichtung (Beschluss vom 24.05.2005, S 18 AS 27/05 ER SG Detmold = L 9 B 42/05 AS ER). Im Beschwerdeverfahren beendeten die Beteiligten nach einem Hinweis des Senats, dass der Antragsteller mit Schreiben vom 22.03. 2005 erst eine Information erbeten und die Antragsgegnerin daher insoweit keine Entscheidung getroffen habe, jenes Verfahren.
Der Antragsteller beantragte nunmehr erneut mit Schreiben vom 02.09.2005 die Kostenübernahme für eine Küchenerstausstattung. Zur Begründung bezog er sich auf die Ausführungen im Vorverfahren. Gleichzeitig fügte er einen Kostenvoranschlag einschließlich der Kosten eines Kühlschranks in Höhe von insgesamt 2165 EUR bei.
Am 15.11.2005 beantragte der Antragsteller erneut auch den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Gewährung der beantragten Einmalbeihilfe für eine Kücheneinrichtung. Er verwies weiterhin darauf, dass es sich hierbei um eine Leistung nach § 23 Absatz 3 SGB II handele, die gesondert zur Regelleistung erbracht werde. Da es ihm nicht möglich sei, sich mit einer warmen Mahlzeit am Tage zu versorgen ,führe er ein menschenunwürdiges Leben, so dass ein Anordnungsanspruch gegeben sei. Denn eine geordnete Ernährung sei nicht sichergestellt, so dass mit Gesundheitsbeschwerden zu rechnen sei. Er befinde sich in einer Notlage, weil die Antragsgegnerin keine zügige Entscheidung treffe. Soweit die Antragsgegnerin auf seinen zusätzlichen Verdienst hinweise, den er für die Beschaffung der Kücheneinrichtung einsetzen könne, stelle sich vorliegend die Übernahme der Kosten als eine zusätzliche Leistung dar, die nicht aus dem Regelbedarf zu decken sei. Es stelle auch eine Beschneidung seiner Rechte dar, ihn in diesem Zusammenhang auf die Einsparmöglichkeit der Kosten aus einem Teil des Regelbedarfs zu verweisen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag abzulehnen, weil bereits kein Anordnungsgrund bestehe. Denn unter Berücksichtigung des vorhergehenden Verfahrens und des Leistungsbezugs von Alg II sei davon auszugehen, dass der Antragsteller nach seinem sechsmonatigen Aufenthalt in der neuen Wohnung ohne eine entsprechende Küche zwischenzeitlich aus dem Regelbedarf die Kosten hätte einsparen können. Der Regelbedarf sehe einen Anteil von ca. EUR 50,- hierfür vor. Als Bedarf einer alleinstehenden Person sehe sie im Rahmen einer Kücheneinrichtung die Notwendigkeit eines Gasherdes, eines Kühlschranks, einer Spüle und eines Küchenober und -unterschrankes an. Der Gasherd und der Kühlschrank seien als Sachleistung zu erbringen. Für eine Spüle inklusive Armatur gewähre sie im Rahmen einer Erstausstattung EUR 96,-, für den Küchenoberschrank EUR 28,50 und für den Küchenunterschrank EUR 59,-. Insoweit zeige sich auch, dass die beantragten Kosten von EUR 2.165,- unangemessen hoch seien.
Das Sozialgericht hat die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 22.12.2005 verpflichtet, dem Antragsteller für die Erstausstattung einer Küche in seiner neuen Wohnung nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Ziffer 1 SGB II insgesamt EUR 183,50 als Geldleistung und einen Gasherd sowie einen Kühlschrank als Sachleistung zu erbringen. Im Übrigen hat es den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Es hat sich zur Begründung auf die Ausführungen in seinem Beschluss des Vorverfahrens bezogen und bei summarischer Prüfung den Anspruch des Antragstellers auf eine einmalige Beihilfe zur Erstausstattung einer Küche nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Ziffer 1 SGB II dem Grunde nach für glaubhaft gemacht angesehen. Er habe jedoch entsprechend den Darlegungen der Antragsgegnerin nur einen Anspruch auf Geldleistungen in Höhe von insgesamt EUR 183,50 sowie die näher bezeichneten Sachleistungen. Die aufgeführten Gegenstände seien nötig, um die Küche auszustatten. Der Antragsteller habe demgegenüber einen Anspruch auf Übernahme der beantragten EUR 2.165,- nicht glaubhaft gemacht. Es sei auch ein Anordnungsgrund gegeben, da die notwendigen Geräte einer geordneten Haushaltsführung dienten und daher einem menschenwürdigen Dasein. Die Eilbedürftigkeit sei nicht deshalb entfallen, weil der Antragsteller erst am 01.09.2005 einen formell gestellten Antrag eingereicht habe. Bereits in dem ersten einstweiligen Anordnungsverfahren habe er einen entsprechenden Antrag gestellt. Es sei ihm nicht anzulasten, dass jenes Verfahren im Hinblick auf den Hinweis des Landessozialgerichts beendet worden sei. Die Eilbedürftigkeit einer Entscheidung bestehe fort. Es gebe keine rechtliche Grundlage dafür, dass der Antragsteller, wie die Antragsgegnerin meine, aus seinen zusätzlichen Einkommensanteilen sowie den pauschalen Anteilen in den Regelsätzen aus der Vergangenheit Einsparungen für die Anschaffung der Küchenausstattung zu machen habe. Sein Anspruch ergebe sich vielmehr aus § 23 Absatz 3 Satz 1 Ziffer 1 SGB II, wonach ein besonderer Bedarf, der nicht von der Regelleistung umfasst werde, zu decken sei.
Gegen den am 28.12.2005 zugestellten Beschluss richtet sich die am 25.01.2006 eingelegte Beschwerde. Die Antragsgegnerin verbleibt zu deren Begründung bei ihrer Auffassung, dass die vom Antragsteller beantragten Küchenmöbel nicht zu einer Erstausstattung der Wohnung zu zählen seien, weil eine Wohnungsausstattung im Übrigen vorhanden gewesen sei. Nach der Gesetzesbegründung sei eine Erstausstattung nur im Fall eines Wohnungsbrandes oder nach einer Haft anzunehmen, nicht aber z.B. anlässlich einer Scheidung oder Trennung in einer Ehe. Der Antragsteller habe im Übrigen auf Grund seines Leistungsbezuges ab 01.01.2005 ausreichend Zeit gehabt, die Anschaffungskosten aus dem pauschalen Anteil in der Regelleistung in Höhe von ca. EUR 50,- monatlich zu bestreiten.
Außerdem erziele er einen Nebenverdienst in Höhe von EUR 200,- monatlich, den er einsetzen könne.
Der Antragsteller hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
II.
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 31.01.2006), ist unbegründet.
Der Senat bezieht sich zunächst auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses hin (§ 142 Absatz 2 Satz 3 SGG).
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Antragsteller den geltend gemachten Anspruch nach § 23 Absatz 3 SGB II 2 auch deshalb glaubhaft gemacht hat - dieser also überwiegend wahrscheinlich ist -. Die enge Auslegung des Begriffs Erstausstattung, wie sie die Ag vertritt, wird weitgehend von der Kommentarliteratur ( vgl. Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, 1.Aufl. 2005, 23 Rn 97,98; Hofmann in LPK-SGB II, 1.Aufl. 2005, § 23 Rn 22,23) und - soweit ersichtlich - der Rechtsprechung (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.07.2005 - L 3 ER 45/05 AS) nicht geteilt. Danach ist der Begriff Erstausstattung der Wohnung nicht zeitlich, sondern bedarfsbezogen zu verstehen, also wenn die Anschaffung von wohnungsbezogenen Gebrauchsgütern wegen bisherigen Fehlens notwendig wird, um eine geordnete Haushaltsführung zu ermöglichen. Auch wenn vereinzelt (so Rothkegel in Gagel, SGB III, Stand Dez. 2005, 26. Erglfg., SGB II, § 23 Rn 65,66) vorwiegend nicht auf den erforderlichen Bedarf abstellt sondern in Abgrenzung zu einer Ersatzbeschaffung eine Zeitbezogenheit verlangt wird, um eine unbegrenzte zeitliche Streckung bis zur ersten Bedarfsdeckung als Erstausstattung zu vermeiden, ist vorliegend überwiegend wahrscheinlich gleichwohl von einer Erstausstattung auszugehen. Soweit nämlich auf einen neuen Bedarf auf Grund außergewöhnlicher Umstände - wie z.B. auch einer Scheidung/Trennung abgestellt wird, kann danach auch eine durch Umzug bedingte Beschaffung nicht mehr als eine in der Regel erfolgte Ersatzbeschaffung anzusehen sein, sondern vielmehr auch als Erstbeschaffung, wenn Anhaltspunkte für außergewöhnliche Umstände vorliegen. Im Fall des Antragstellers dürfte in diesem Sinn von einer Erstausstattung auszugehen sein, weil das außergewöhnliche Ereignis darin besteht, dass die Antragsgegnerin den Umzug vom Antragsteller gefordert hat, und er - weil er zuvor in einer Wohnung wohnte, deren Küche seinem Partner, nicht aber ihm selbst gehört hat - eine solche überhaupt nicht besessen hat. Die Antragsgegnerin hat ihn entgegen dem Regelfall unabhängig von seinem Willen gezwungen, in jedem Fall eine Neubeschaffung in angemessenen Mindestumfang in einer neuen Wohnung vorzunehmen. Angesichts dieser Umstände spricht mehr für das Bestehen des Anspruchs nach § 23 Absatz 3 SGB II als dagegen. Der Senat lässt daher auch die Frage dahinstehen, ob, wenn der Anspruch nach Absatz 3 nicht zum Zuge käme, ein solcher nach Absatz 1 bestanden hätte ( vgl. LSG Rheinland-Pfalz aaO., Rn 16;Rothkegel, aaO.) und welche Rechtsfolge dieser auslösen würde, z.B. hinsichtlich des Problems einer Darlehenszahlung.
Der Antragsteller hat ferner auch einen Anordnungsgrund - die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Entscheidung - glaubhaft gemacht. In tatsächlicher Hinsicht liegen keine Anhaltspunkte vor, dass er in dem vom Sozialgericht zugesprochenen Umfang die Einrichtung angeschafft hat. Es besteht daher weiterhin der Bedarf, zur Sicherung einer menschenwürdigen Daseinsfürsorge zügig diese Möbel anzuschaffen. Die Antragsgegnerin kann dem Antragsteller auch nicht entgegengehalten, dass er im Hinblick auf die Verfahrensdauer den erforderlichen Geldbetrag hätte einsparen können. Denn tatsächlich hat er es nicht getan, so dass die Notlage fortbesteht. Er hat zudem im vorhergehenden Eilverfahren einen erstinstanzlichen obsiegenden Beschluss erreicht, so dass zunächst in dieser Zeit auch kein unbedingter Anlass zur Verwertung des Regelsatzes bestanden hat. Mit den Ausführungen des LSG Rheinland Pfalz (aaO., Rn 16) ist zudem weiter der Gesichtspunkt zu berücksichtigen, dass sowohl der Antragsteller als auch die Antragsgegnerin von der Geltendmachung eines Anspruchs ausgegangen sind, der zusätzlich zu den Regelleistungen zu erfüllen wäre, so dass die Forderung eines Einsparens aus dem Regelsatz nicht die Eilbedürftigkeit einer Entscheidung in Frage stellen dürfte, weil eine zusätzliche Leistung im Raum gestanden hat. Entgegen der Meinung des Antragstellers hätte er sicherlich auch die Einnahmen aus seinem Nebenverdienst zur Beseitigung einer Notlage aufzuwenden, da die Einnahmen sowie sein Vermögen vorrangig einzusetzen sind (vgl. auch § 23 Absatz 1 SGB II). Gleichwohl ist dieses aber nicht so hoch, dass er hieraus die Gesamtkosten umgehend hätte bestreiten können. Es verbleibt die Notwendigkeit, den erforderlichen Betrag einzusparen. Dem Antragsteller ist es daher nicht zuzumuten, den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die Kosten in beiden Rechtszüge zu erstatten (§ 193 SGG).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin forderte den Antragsteller, der seit 01.01.2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende - Alg II - bezieht, mit Schreiben vom 03.03.2005 auf, seine bisher bewohnte Einliegerwohnung aufzugeben und eine angemessene Unterkunft zu suchen. Er mietete daraufhin mit Wirkung ab 01.04.2005 eine Wohnung im Hause I Str. 0, C, an, die der Vorgabe der Antragsgegnerin entsprach. Diese Wohnung enthielt keine Kücheneinrichtung. Er bat mit Schreiben vom 22.03.2005 um eine Information bzw. eventuelle Kostenübernahme für die Erstmöblierung (Küche). Die Antragsgegnerin teilte ihm am 29.03.2005 mit, dass für die Anschaffung einer neuen Küche keine einmalige Beihilfe gewährt werde. Es handele sich nicht um eine Erstausstattung für eine Wohnung im Sinne des § 23 Absatz 3 SGB II. Hiergegen erhob der Antragsteller am 12.04.2005 Widerspruch. Er wies zu dessen Begründung darauf hin, dass er auf Verlangen der Antragsgegnerin die Wohnung gewechselt habe, um die Mietkosten zu verringern. Da er vorher in einer möblierten Wohnung mit Kücheneinrichtung gewohnt habe, die neue Wohnung aber nicht möbliert sei - insbesondere keine Küchenmöbel enthalte -, handele es sich um eine Erstausstattung der Küche ... Die Antragsgegnerin wies den Widerspruch mit Bescheid vom 18.04.2005 zurück. Sie vertrat im Wesentlichen die Auffassung, dass eine Erstausstattung im Sinne des § 23 Absatz 3 Nr. 1 SGB II nur dann gegeben sei, wenn noch keine Wohnungsausstattung vorhanden sei, also erstmals ein Haushalt gegründet werde. Dies sei z.B. nach einem Wohnungsbrand oder anlässlich einer Haftentlassung der Fall.
Der Antragsteller beantragte daraufhin am 27.04.2005 den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verpflichtung der Antragsgegnerin, eine Einmalbeihilfe zur Finanzierung der Kücheneinrichtung zu gewähren. Das Sozialgericht Detmold verpflichtete die Antragsgegnerin zur vorläufigen Finanzierung einer Kücheneinrichtung (Beschluss vom 24.05.2005, S 18 AS 27/05 ER SG Detmold = L 9 B 42/05 AS ER). Im Beschwerdeverfahren beendeten die Beteiligten nach einem Hinweis des Senats, dass der Antragsteller mit Schreiben vom 22.03. 2005 erst eine Information erbeten und die Antragsgegnerin daher insoweit keine Entscheidung getroffen habe, jenes Verfahren.
Der Antragsteller beantragte nunmehr erneut mit Schreiben vom 02.09.2005 die Kostenübernahme für eine Küchenerstausstattung. Zur Begründung bezog er sich auf die Ausführungen im Vorverfahren. Gleichzeitig fügte er einen Kostenvoranschlag einschließlich der Kosten eines Kühlschranks in Höhe von insgesamt 2165 EUR bei.
Am 15.11.2005 beantragte der Antragsteller erneut auch den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Gewährung der beantragten Einmalbeihilfe für eine Kücheneinrichtung. Er verwies weiterhin darauf, dass es sich hierbei um eine Leistung nach § 23 Absatz 3 SGB II handele, die gesondert zur Regelleistung erbracht werde. Da es ihm nicht möglich sei, sich mit einer warmen Mahlzeit am Tage zu versorgen ,führe er ein menschenunwürdiges Leben, so dass ein Anordnungsanspruch gegeben sei. Denn eine geordnete Ernährung sei nicht sichergestellt, so dass mit Gesundheitsbeschwerden zu rechnen sei. Er befinde sich in einer Notlage, weil die Antragsgegnerin keine zügige Entscheidung treffe. Soweit die Antragsgegnerin auf seinen zusätzlichen Verdienst hinweise, den er für die Beschaffung der Kücheneinrichtung einsetzen könne, stelle sich vorliegend die Übernahme der Kosten als eine zusätzliche Leistung dar, die nicht aus dem Regelbedarf zu decken sei. Es stelle auch eine Beschneidung seiner Rechte dar, ihn in diesem Zusammenhang auf die Einsparmöglichkeit der Kosten aus einem Teil des Regelbedarfs zu verweisen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag abzulehnen, weil bereits kein Anordnungsgrund bestehe. Denn unter Berücksichtigung des vorhergehenden Verfahrens und des Leistungsbezugs von Alg II sei davon auszugehen, dass der Antragsteller nach seinem sechsmonatigen Aufenthalt in der neuen Wohnung ohne eine entsprechende Küche zwischenzeitlich aus dem Regelbedarf die Kosten hätte einsparen können. Der Regelbedarf sehe einen Anteil von ca. EUR 50,- hierfür vor. Als Bedarf einer alleinstehenden Person sehe sie im Rahmen einer Kücheneinrichtung die Notwendigkeit eines Gasherdes, eines Kühlschranks, einer Spüle und eines Küchenober und -unterschrankes an. Der Gasherd und der Kühlschrank seien als Sachleistung zu erbringen. Für eine Spüle inklusive Armatur gewähre sie im Rahmen einer Erstausstattung EUR 96,-, für den Küchenoberschrank EUR 28,50 und für den Küchenunterschrank EUR 59,-. Insoweit zeige sich auch, dass die beantragten Kosten von EUR 2.165,- unangemessen hoch seien.
Das Sozialgericht hat die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 22.12.2005 verpflichtet, dem Antragsteller für die Erstausstattung einer Küche in seiner neuen Wohnung nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Ziffer 1 SGB II insgesamt EUR 183,50 als Geldleistung und einen Gasherd sowie einen Kühlschrank als Sachleistung zu erbringen. Im Übrigen hat es den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Es hat sich zur Begründung auf die Ausführungen in seinem Beschluss des Vorverfahrens bezogen und bei summarischer Prüfung den Anspruch des Antragstellers auf eine einmalige Beihilfe zur Erstausstattung einer Küche nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Ziffer 1 SGB II dem Grunde nach für glaubhaft gemacht angesehen. Er habe jedoch entsprechend den Darlegungen der Antragsgegnerin nur einen Anspruch auf Geldleistungen in Höhe von insgesamt EUR 183,50 sowie die näher bezeichneten Sachleistungen. Die aufgeführten Gegenstände seien nötig, um die Küche auszustatten. Der Antragsteller habe demgegenüber einen Anspruch auf Übernahme der beantragten EUR 2.165,- nicht glaubhaft gemacht. Es sei auch ein Anordnungsgrund gegeben, da die notwendigen Geräte einer geordneten Haushaltsführung dienten und daher einem menschenwürdigen Dasein. Die Eilbedürftigkeit sei nicht deshalb entfallen, weil der Antragsteller erst am 01.09.2005 einen formell gestellten Antrag eingereicht habe. Bereits in dem ersten einstweiligen Anordnungsverfahren habe er einen entsprechenden Antrag gestellt. Es sei ihm nicht anzulasten, dass jenes Verfahren im Hinblick auf den Hinweis des Landessozialgerichts beendet worden sei. Die Eilbedürftigkeit einer Entscheidung bestehe fort. Es gebe keine rechtliche Grundlage dafür, dass der Antragsteller, wie die Antragsgegnerin meine, aus seinen zusätzlichen Einkommensanteilen sowie den pauschalen Anteilen in den Regelsätzen aus der Vergangenheit Einsparungen für die Anschaffung der Küchenausstattung zu machen habe. Sein Anspruch ergebe sich vielmehr aus § 23 Absatz 3 Satz 1 Ziffer 1 SGB II, wonach ein besonderer Bedarf, der nicht von der Regelleistung umfasst werde, zu decken sei.
Gegen den am 28.12.2005 zugestellten Beschluss richtet sich die am 25.01.2006 eingelegte Beschwerde. Die Antragsgegnerin verbleibt zu deren Begründung bei ihrer Auffassung, dass die vom Antragsteller beantragten Küchenmöbel nicht zu einer Erstausstattung der Wohnung zu zählen seien, weil eine Wohnungsausstattung im Übrigen vorhanden gewesen sei. Nach der Gesetzesbegründung sei eine Erstausstattung nur im Fall eines Wohnungsbrandes oder nach einer Haft anzunehmen, nicht aber z.B. anlässlich einer Scheidung oder Trennung in einer Ehe. Der Antragsteller habe im Übrigen auf Grund seines Leistungsbezuges ab 01.01.2005 ausreichend Zeit gehabt, die Anschaffungskosten aus dem pauschalen Anteil in der Regelleistung in Höhe von ca. EUR 50,- monatlich zu bestreiten.
Außerdem erziele er einen Nebenverdienst in Höhe von EUR 200,- monatlich, den er einsetzen könne.
Der Antragsteller hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
II.
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 31.01.2006), ist unbegründet.
Der Senat bezieht sich zunächst auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses hin (§ 142 Absatz 2 Satz 3 SGG).
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Antragsteller den geltend gemachten Anspruch nach § 23 Absatz 3 SGB II 2 auch deshalb glaubhaft gemacht hat - dieser also überwiegend wahrscheinlich ist -. Die enge Auslegung des Begriffs Erstausstattung, wie sie die Ag vertritt, wird weitgehend von der Kommentarliteratur ( vgl. Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, 1.Aufl. 2005, 23 Rn 97,98; Hofmann in LPK-SGB II, 1.Aufl. 2005, § 23 Rn 22,23) und - soweit ersichtlich - der Rechtsprechung (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.07.2005 - L 3 ER 45/05 AS) nicht geteilt. Danach ist der Begriff Erstausstattung der Wohnung nicht zeitlich, sondern bedarfsbezogen zu verstehen, also wenn die Anschaffung von wohnungsbezogenen Gebrauchsgütern wegen bisherigen Fehlens notwendig wird, um eine geordnete Haushaltsführung zu ermöglichen. Auch wenn vereinzelt (so Rothkegel in Gagel, SGB III, Stand Dez. 2005, 26. Erglfg., SGB II, § 23 Rn 65,66) vorwiegend nicht auf den erforderlichen Bedarf abstellt sondern in Abgrenzung zu einer Ersatzbeschaffung eine Zeitbezogenheit verlangt wird, um eine unbegrenzte zeitliche Streckung bis zur ersten Bedarfsdeckung als Erstausstattung zu vermeiden, ist vorliegend überwiegend wahrscheinlich gleichwohl von einer Erstausstattung auszugehen. Soweit nämlich auf einen neuen Bedarf auf Grund außergewöhnlicher Umstände - wie z.B. auch einer Scheidung/Trennung abgestellt wird, kann danach auch eine durch Umzug bedingte Beschaffung nicht mehr als eine in der Regel erfolgte Ersatzbeschaffung anzusehen sein, sondern vielmehr auch als Erstbeschaffung, wenn Anhaltspunkte für außergewöhnliche Umstände vorliegen. Im Fall des Antragstellers dürfte in diesem Sinn von einer Erstausstattung auszugehen sein, weil das außergewöhnliche Ereignis darin besteht, dass die Antragsgegnerin den Umzug vom Antragsteller gefordert hat, und er - weil er zuvor in einer Wohnung wohnte, deren Küche seinem Partner, nicht aber ihm selbst gehört hat - eine solche überhaupt nicht besessen hat. Die Antragsgegnerin hat ihn entgegen dem Regelfall unabhängig von seinem Willen gezwungen, in jedem Fall eine Neubeschaffung in angemessenen Mindestumfang in einer neuen Wohnung vorzunehmen. Angesichts dieser Umstände spricht mehr für das Bestehen des Anspruchs nach § 23 Absatz 3 SGB II als dagegen. Der Senat lässt daher auch die Frage dahinstehen, ob, wenn der Anspruch nach Absatz 3 nicht zum Zuge käme, ein solcher nach Absatz 1 bestanden hätte ( vgl. LSG Rheinland-Pfalz aaO., Rn 16;Rothkegel, aaO.) und welche Rechtsfolge dieser auslösen würde, z.B. hinsichtlich des Problems einer Darlehenszahlung.
Der Antragsteller hat ferner auch einen Anordnungsgrund - die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Entscheidung - glaubhaft gemacht. In tatsächlicher Hinsicht liegen keine Anhaltspunkte vor, dass er in dem vom Sozialgericht zugesprochenen Umfang die Einrichtung angeschafft hat. Es besteht daher weiterhin der Bedarf, zur Sicherung einer menschenwürdigen Daseinsfürsorge zügig diese Möbel anzuschaffen. Die Antragsgegnerin kann dem Antragsteller auch nicht entgegengehalten, dass er im Hinblick auf die Verfahrensdauer den erforderlichen Geldbetrag hätte einsparen können. Denn tatsächlich hat er es nicht getan, so dass die Notlage fortbesteht. Er hat zudem im vorhergehenden Eilverfahren einen erstinstanzlichen obsiegenden Beschluss erreicht, so dass zunächst in dieser Zeit auch kein unbedingter Anlass zur Verwertung des Regelsatzes bestanden hat. Mit den Ausführungen des LSG Rheinland Pfalz (aaO., Rn 16) ist zudem weiter der Gesichtspunkt zu berücksichtigen, dass sowohl der Antragsteller als auch die Antragsgegnerin von der Geltendmachung eines Anspruchs ausgegangen sind, der zusätzlich zu den Regelleistungen zu erfüllen wäre, so dass die Forderung eines Einsparens aus dem Regelsatz nicht die Eilbedürftigkeit einer Entscheidung in Frage stellen dürfte, weil eine zusätzliche Leistung im Raum gestanden hat. Entgegen der Meinung des Antragstellers hätte er sicherlich auch die Einnahmen aus seinem Nebenverdienst zur Beseitigung einer Notlage aufzuwenden, da die Einnahmen sowie sein Vermögen vorrangig einzusetzen sind (vgl. auch § 23 Absatz 1 SGB II). Gleichwohl ist dieses aber nicht so hoch, dass er hieraus die Gesamtkosten umgehend hätte bestreiten können. Es verbleibt die Notwendigkeit, den erforderlichen Betrag einzusparen. Dem Antragsteller ist es daher nicht zuzumuten, den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die Kosten in beiden Rechtszüge zu erstatten (§ 193 SGG).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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