Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 7/8 AS 568/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 B 84/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Bei einem nach § 57 SGB III einem Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II gewährten Überbrückungsgeld handelt es sich um nach § 11 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigende Einnahmen. Vom Überbrückungsgeld ist der Freibetrag bei Erwerbstätigkeit nach § 30 SGB II nicht abzusetzen. Der Freibetrag kann ebenso wie die mit der Erzielung von Einkommen verbundenen notwendigen Ausgaben nur von dem Erwerbseinkommen selbst abgesetzt werden. Das Überbrückungsgeld ist kein Erwerbseinkommen sondern eine Sozialleistung.
Der Beschluss des Sozialgerichts Dessau vom 10. Oktober 2005 wird aufgehoben und der Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung wird auch insoweit zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Antrags- und Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Beteiligen streiten darüber, ob und im welchem Umfang das von der Ehefrau des Beschwerdeführers bezogene Überbrückungsgeld als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen ist.
Der am 1950 geborene Beschwerdegegner lebt mit seiner am 1951 geborenen Ehefrau zusammen.
Mit Bescheid vom 31. Mai 2005 bewilligte die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner für ihn und seine Ehefrau für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2005 Arbeitslosengeld II (Alg II) in Höhe von 412,32 EUR monatlich. Dabei ging sie von einem Gesamtbedarf der Eheleute einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 1205,92 EUR und einem Einkommen aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld durch die Ehefrau des Antragstellers von 793,60 EUR aus.
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) bewilligte der Ehefrau des Antragstellers mit Bescheid vom 14. Juni 2005 Überbrückungsgeld in Höhe von 1471,61 Euro monatlich. Im Hinblick auf die Bewilligung von Überbrückungsgeld überprüfte die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Alg II und stellte eine neue Bedarfsberechnung auf. Dabei setzte sie von dem Überbrückungsgeld insgesamt 82,96 EUR (30 EUR Pauschbetrag und nachgewiesene Versicherungsbeträge) ab und berücksichtigte verbleibende 1399,65 EUR als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft. Nach dieser Berechnung ergab sich kein Anspruch des Beschwerdegegners auf Alg II mehr, weil das Einkommen um 182,73 EUR über dem Bedarf lag. Nach vorangegangener Anhörung hob die Beschwerdeführerin die Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 16. August 2005 mit Wirkung vom 1. Juli 2005 auf. Hiergegen erhob der Beschwerdegegner am 23. August 2005 Widerspruch.
Am 23. August 2005 hat der Beschwerdegegner beim Sozialgericht Dessau einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt und beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 23. August 2005 gegen den Bescheid vom 16. August 2005 anzuordnen. Zur Begründung hat er angegeben, das Überbrückungsgeld sei nicht als Einkommen anzurechnen.
Das Sozialgericht hat dem Antrag mit Beschluss vom 10. Oktober 2005 teilweise stattgegeben und die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung insoweit getroffen, "als die Antragsgegnerin dem Antragsteller ab dem 1.7.2005 Leistungen in Höhe von 96,31 EUR entzogen hat." In den Gründen hat das Sozialgericht ausgeführt: Das Überbrückungsgeld stelle zu berücksichtigendes Einkommen dar. Hiervon seien aber nicht nur – wie es die Beschwerdeführerin bei ihrer Berechnung gemacht habe – eine Betrag von 82,96 EUR abzusetzen, sondern auch ein Erwerbstätigenfreibetrag. Deshalb sei das Überbrückungsgeld nur in Höhe von monatlich 1109,61 EUR als Einkommen zu berücksichtigen. Bei einem unveränderten Bedarf von 1205,92 EUR ergebe sich ein monatlicher Zahlbetrag von 96,21 EUR.
Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 9. November 2005 Beschwerde eingelegt und vorgetragen: Die Ehefrau des Beschwerdegegners habe bisher kein Einkommen aus ihrer Erwerbstätigkeit erwirtschaftet. Das Überbrückungsgeld werde grundsätzlich unabhängig von der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit gewährt. Es sei kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit, so dass der Freibetrag bei Erwerbstätigkeit nicht abgezogen werden könne. Auch eine Abzug von Betriebsausgaben scheide aus.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
In einem vom Berichterstatter durchgeführten Erörterungstermin hat die Ehefrau des Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie im Ergebnis aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit keine Gewinne erziele und im Ergebnis mit Kosten belastet sei. Die Beteiligten habe die Möglichkeit erörtert, im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit anfallende Kosten vom Überbrückungsgeld abzusetzen. Der Beschwerdegegner hat Unterlagen über das von seiner Ehefrau erzielte Betriebsergebnis vorgelegt. Dabei ist für Oktober 2005 eine Verlust von 210,86 Euro angefallen.
Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag,
den Beschluss des Sozialgerichts Dessau vom 10. Oktober 2005 aufzuheben und den Antrag abzuweisen.
Der Antragsteller stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie sieht keine rechtliche Möglichkeit das Überbrückungsgeld im geringeren Umfang anzurechnen. Für den weiteren Inhalt wird auf die Verwaltungsakte der Beschwerdeführerin und die Gerichtsakte hingewiesen. Die Akten haben vorgelegen und sind vom Senat bei seiner Entscheidung berücksichtigt worden.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG). Sie hat auch Erfolg und führt zur Aufhebung der Entscheidung des Sozialgerichts.
Das Landessozialgericht kann die Entscheidung des Sozialgerichts nur im angefochtenen Umfang überprüfen. Angefochten ist mit der Beschwerde der Beschwerdeführerin die zukunftsgerichtete Verpflichtung zur Erbringung von 96,31 EUR als Alg II wegen einer verminderten Einkommensanrechnung.
Die Rechtsgrundlage für die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung ergibt sich aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Danach kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, diese ganz oder teilweise anordnen. Ein Antrag auf eine solche Anordnung kommt hier in Betracht, weil der Widerspruch gegen Bescheide, die über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheiden, nach § 39 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) keine aufschiebende Wirkung hat.
Über die Anordnung entscheidet das Gericht nach Ermessen und aufgrund einer Interessenabwägung. Im Rahmen dieser Abwägung ist auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzustellen (Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl., § 86 b Rdnr. 12).
Im konkreten Fall sind die Erfolgsaussichten für den Beschwerdegegner im Widerspruchsverfahren als negativ zu beurteilen, soweit er eine verminderte Einkommensanrechung des von seiner Frau bezogenen Überbrückungsgeldes begehrt.
Nach § 19 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II u. a. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Erwerbsfähige Berechtigte sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die u. a. hilfebedürftig sind. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Zu berücksichtigen ist nach § 9 Abs. 2 SGB II auch das Einkommen der anderen Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft. Die mit dem Beschwerdegegner zusammenlebende Ehefrau gehört nach § 7 Abs. 3 Ziffer 3 c SGB II zur Bedarfsgemeinschaft.
Die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Einkommensanrechnung ist nicht zu beanstanden. Bei dem der Ehefrau des Beschwerdeführers gewährten Überbrückungsgeld handelt es sich um nach § 11 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigendes Einkommen. Die Beschwerdeführerin war nicht verpflichtet, weitere Beträge nach § 11 Abs. 2 SGB II von dem Einkommen abzusetzen. Bei dem Überbrückungsgeld handelt es sich auch nicht um Einkommen, dass nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II anrechnungsfrei bleibt. Nach dieser Vorschrift sind zweckbestimmte Einnahmen nicht als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen. Zweckbestimmte Einnahmen liegen vor, wenn die Einnahmen nicht ebenso wie die Leistungen nach dem SGB II dazu dienen, den Lebensunterhalt zu sichern. Das Überbrückungsgeld ist aber nach § 57 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) ausdrücklich für die Sicherung des Lebensunterhalts bestimmt.
Die vom Sozialgericht vorgenommene Absetzung des Freibetrags bei Erwerbstätigkeit scheidet aus. Denn nach dem klaren Wortlaut des § 30 SGB II ist der Freibetrag nur vom Einkommen aus der Erwerbstätigkeit abzusetzen. Gemeint ist somit das direkte Einkommen aus einer mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit. Das bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit gewährte Überbrückungsgeld ist kein solches Einkommen aus der Erwerbstätigkeit. Es wird bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts und der sozialen Existenz gewährt, ist aber nicht das Ergebnis der eigenen Erwerbstätigkeit des Selbständigen.
Auch eine Absetzung von Verlusten aus der Erwerbstätigkeit von Überbrückungsgeld nach § 11 Abs. 2 Ziffer 5 SGB II scheidet letztlich aus. Danach sind vom Einkommen die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abzusetzen. Die notwendigen Ausgaben sind dabei mit den Werbungskosten oder Betriebsausgaben im Steuerrecht gleichzusetzen (Brühl in Lehr- und Praxiskommentar SGB II, § 11 Rdnr. 36). Dies bedeutet, dass die Ausgaben nur mit den Einnahmen gegengerechnet werden können, für dessen Erzielung sie angefallen sind. Dies verbietet es, eine Verrechnung von Betriebsverlusten mit dem Überbrückungsgeld vorzunehmen. Dieses geht nicht in eine Gewinn- und Verlustrechnung des Selbständigen ein. Das Überbrückungsgeld soll nicht die Erwerbstätigkeit selbst finanzieren, sondern begleitend zur Sicherung des privaten Lebensunterhalts des Selbständigen für einen begrenzten Zeitraum dienen.
Angesicht der aufgezeigten negativen Erfolgsaussichten des Widerspruchsverfahrens sind keine durchgreifenden schützenswerten Interessen erkennbar, die eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung im vom Sozialgericht vorgenommenen Rahmen gebieten.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Der Beschluss ist nach § 177 SGG unanfechtbar. Auf § 178a SGG wird hingewiesen.
Gründe:
I.
Der Beteiligen streiten darüber, ob und im welchem Umfang das von der Ehefrau des Beschwerdeführers bezogene Überbrückungsgeld als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen ist.
Der am 1950 geborene Beschwerdegegner lebt mit seiner am 1951 geborenen Ehefrau zusammen.
Mit Bescheid vom 31. Mai 2005 bewilligte die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner für ihn und seine Ehefrau für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2005 Arbeitslosengeld II (Alg II) in Höhe von 412,32 EUR monatlich. Dabei ging sie von einem Gesamtbedarf der Eheleute einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 1205,92 EUR und einem Einkommen aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld durch die Ehefrau des Antragstellers von 793,60 EUR aus.
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) bewilligte der Ehefrau des Antragstellers mit Bescheid vom 14. Juni 2005 Überbrückungsgeld in Höhe von 1471,61 Euro monatlich. Im Hinblick auf die Bewilligung von Überbrückungsgeld überprüfte die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Alg II und stellte eine neue Bedarfsberechnung auf. Dabei setzte sie von dem Überbrückungsgeld insgesamt 82,96 EUR (30 EUR Pauschbetrag und nachgewiesene Versicherungsbeträge) ab und berücksichtigte verbleibende 1399,65 EUR als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft. Nach dieser Berechnung ergab sich kein Anspruch des Beschwerdegegners auf Alg II mehr, weil das Einkommen um 182,73 EUR über dem Bedarf lag. Nach vorangegangener Anhörung hob die Beschwerdeführerin die Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 16. August 2005 mit Wirkung vom 1. Juli 2005 auf. Hiergegen erhob der Beschwerdegegner am 23. August 2005 Widerspruch.
Am 23. August 2005 hat der Beschwerdegegner beim Sozialgericht Dessau einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt und beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 23. August 2005 gegen den Bescheid vom 16. August 2005 anzuordnen. Zur Begründung hat er angegeben, das Überbrückungsgeld sei nicht als Einkommen anzurechnen.
Das Sozialgericht hat dem Antrag mit Beschluss vom 10. Oktober 2005 teilweise stattgegeben und die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung insoweit getroffen, "als die Antragsgegnerin dem Antragsteller ab dem 1.7.2005 Leistungen in Höhe von 96,31 EUR entzogen hat." In den Gründen hat das Sozialgericht ausgeführt: Das Überbrückungsgeld stelle zu berücksichtigendes Einkommen dar. Hiervon seien aber nicht nur – wie es die Beschwerdeführerin bei ihrer Berechnung gemacht habe – eine Betrag von 82,96 EUR abzusetzen, sondern auch ein Erwerbstätigenfreibetrag. Deshalb sei das Überbrückungsgeld nur in Höhe von monatlich 1109,61 EUR als Einkommen zu berücksichtigen. Bei einem unveränderten Bedarf von 1205,92 EUR ergebe sich ein monatlicher Zahlbetrag von 96,21 EUR.
Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 9. November 2005 Beschwerde eingelegt und vorgetragen: Die Ehefrau des Beschwerdegegners habe bisher kein Einkommen aus ihrer Erwerbstätigkeit erwirtschaftet. Das Überbrückungsgeld werde grundsätzlich unabhängig von der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit gewährt. Es sei kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit, so dass der Freibetrag bei Erwerbstätigkeit nicht abgezogen werden könne. Auch eine Abzug von Betriebsausgaben scheide aus.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
In einem vom Berichterstatter durchgeführten Erörterungstermin hat die Ehefrau des Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie im Ergebnis aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit keine Gewinne erziele und im Ergebnis mit Kosten belastet sei. Die Beteiligten habe die Möglichkeit erörtert, im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit anfallende Kosten vom Überbrückungsgeld abzusetzen. Der Beschwerdegegner hat Unterlagen über das von seiner Ehefrau erzielte Betriebsergebnis vorgelegt. Dabei ist für Oktober 2005 eine Verlust von 210,86 Euro angefallen.
Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag,
den Beschluss des Sozialgerichts Dessau vom 10. Oktober 2005 aufzuheben und den Antrag abzuweisen.
Der Antragsteller stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie sieht keine rechtliche Möglichkeit das Überbrückungsgeld im geringeren Umfang anzurechnen. Für den weiteren Inhalt wird auf die Verwaltungsakte der Beschwerdeführerin und die Gerichtsakte hingewiesen. Die Akten haben vorgelegen und sind vom Senat bei seiner Entscheidung berücksichtigt worden.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG). Sie hat auch Erfolg und führt zur Aufhebung der Entscheidung des Sozialgerichts.
Das Landessozialgericht kann die Entscheidung des Sozialgerichts nur im angefochtenen Umfang überprüfen. Angefochten ist mit der Beschwerde der Beschwerdeführerin die zukunftsgerichtete Verpflichtung zur Erbringung von 96,31 EUR als Alg II wegen einer verminderten Einkommensanrechnung.
Die Rechtsgrundlage für die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung ergibt sich aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Danach kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, diese ganz oder teilweise anordnen. Ein Antrag auf eine solche Anordnung kommt hier in Betracht, weil der Widerspruch gegen Bescheide, die über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheiden, nach § 39 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) keine aufschiebende Wirkung hat.
Über die Anordnung entscheidet das Gericht nach Ermessen und aufgrund einer Interessenabwägung. Im Rahmen dieser Abwägung ist auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzustellen (Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl., § 86 b Rdnr. 12).
Im konkreten Fall sind die Erfolgsaussichten für den Beschwerdegegner im Widerspruchsverfahren als negativ zu beurteilen, soweit er eine verminderte Einkommensanrechung des von seiner Frau bezogenen Überbrückungsgeldes begehrt.
Nach § 19 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II u. a. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Erwerbsfähige Berechtigte sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die u. a. hilfebedürftig sind. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Zu berücksichtigen ist nach § 9 Abs. 2 SGB II auch das Einkommen der anderen Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft. Die mit dem Beschwerdegegner zusammenlebende Ehefrau gehört nach § 7 Abs. 3 Ziffer 3 c SGB II zur Bedarfsgemeinschaft.
Die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Einkommensanrechnung ist nicht zu beanstanden. Bei dem der Ehefrau des Beschwerdeführers gewährten Überbrückungsgeld handelt es sich um nach § 11 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigendes Einkommen. Die Beschwerdeführerin war nicht verpflichtet, weitere Beträge nach § 11 Abs. 2 SGB II von dem Einkommen abzusetzen. Bei dem Überbrückungsgeld handelt es sich auch nicht um Einkommen, dass nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II anrechnungsfrei bleibt. Nach dieser Vorschrift sind zweckbestimmte Einnahmen nicht als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen. Zweckbestimmte Einnahmen liegen vor, wenn die Einnahmen nicht ebenso wie die Leistungen nach dem SGB II dazu dienen, den Lebensunterhalt zu sichern. Das Überbrückungsgeld ist aber nach § 57 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) ausdrücklich für die Sicherung des Lebensunterhalts bestimmt.
Die vom Sozialgericht vorgenommene Absetzung des Freibetrags bei Erwerbstätigkeit scheidet aus. Denn nach dem klaren Wortlaut des § 30 SGB II ist der Freibetrag nur vom Einkommen aus der Erwerbstätigkeit abzusetzen. Gemeint ist somit das direkte Einkommen aus einer mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit. Das bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit gewährte Überbrückungsgeld ist kein solches Einkommen aus der Erwerbstätigkeit. Es wird bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts und der sozialen Existenz gewährt, ist aber nicht das Ergebnis der eigenen Erwerbstätigkeit des Selbständigen.
Auch eine Absetzung von Verlusten aus der Erwerbstätigkeit von Überbrückungsgeld nach § 11 Abs. 2 Ziffer 5 SGB II scheidet letztlich aus. Danach sind vom Einkommen die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abzusetzen. Die notwendigen Ausgaben sind dabei mit den Werbungskosten oder Betriebsausgaben im Steuerrecht gleichzusetzen (Brühl in Lehr- und Praxiskommentar SGB II, § 11 Rdnr. 36). Dies bedeutet, dass die Ausgaben nur mit den Einnahmen gegengerechnet werden können, für dessen Erzielung sie angefallen sind. Dies verbietet es, eine Verrechnung von Betriebsverlusten mit dem Überbrückungsgeld vorzunehmen. Dieses geht nicht in eine Gewinn- und Verlustrechnung des Selbständigen ein. Das Überbrückungsgeld soll nicht die Erwerbstätigkeit selbst finanzieren, sondern begleitend zur Sicherung des privaten Lebensunterhalts des Selbständigen für einen begrenzten Zeitraum dienen.
Angesicht der aufgezeigten negativen Erfolgsaussichten des Widerspruchsverfahrens sind keine durchgreifenden schützenswerten Interessen erkennbar, die eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung im vom Sozialgericht vorgenommenen Rahmen gebieten.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Der Beschluss ist nach § 177 SGG unanfechtbar. Auf § 178a SGG wird hingewiesen.
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