Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
SG Lübeck (SHS)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Lübeck (SHS)
Aktenzeichen
S 14 R 501/05
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Von dem vom BSG aufgestellten Grundsatz, dass in das Versorgungssystem der technischen Intelligenz nur solche Personen einbezogen werden sollten, die für die Entwicklung der wissenschaftlichen Forschungsarbeit und der Technik zuständig wa-ren, also diejenigen, die mit ihrer „technischen“ Qualifikation aktiv den Produktions-prozess, sei es in der Forschung oder bei der Produktion förderten (BSG Urteil vom 31. März 2004, B 4 RA 31/03 R, veröffentlicht in juris), ist für die Beschäftigten in den nach § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Einrichtungen insoweit eine Ausnahme zu machen, als bei Ihnen ausreicht, dass sie eine ihrer Qualifikation „Ingenieur“ entspre-chende hochwertige technische Tätigkeit verrichtet haben, die unmittelbar dem Hauptzweck der Einrichtung diente.
1. Der Bescheid der Beklagten vom 2. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2005 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Zeitraum vom 5. März 1974 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 AAÜG) und die tatsächlich in dieser Zeit erzielten Arbeitsverdienste festzustellen. 3. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen. 4. Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der beklagte Zusatzversorgungsträger für den Kläger, bezogen auf den Zeitraum vom 5. März 1974 bis 30. Juni 1990, Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und die daraus erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat.
Der am 1 1947 geborene Kläger schloss am 20. Februar 1974 in der DDR sein Studium der Schiffsbetriebstechnik ab und war dadurch berechtigt, die Berufsbezeichnung Hochschulingenieur zu führen. Vom 5. März 1974 bis 30. Juni 1990 war er beim V /S. (D ) beschäftigt. Hier übte er bis zum 23. Juni 1976 die Tätigkeit als Dritter Technischer Offizier, bis zum 9. April 1979 als Zweiter Technischer Offizier, bis zum 18. Oktober 1983 als Erster Technischer Offizier und bis zum 21. September 1988 als Leitender Technischer Offizier jeweils an Bord eines Schiffes der D aus. Dabei war er als Dritter und Zweiter Technischer Offizier für die Wartung und Instandhaltung der Maschinenanlagen auf dem Schiff und als Erster Technischer Offizier für die Hauptmaschinenanlage des Schiffes verantwortlich. Als Leitender Technischer Offizier oblag ihm die Verantwortung für die gesamte technische Anlage an Bord des Schiffes. Hinzu kam die Aufsicht über die technischen Offiziere an Bord. Zur Wartung und Instandhaltung des Schiffes war es u. a. erforderlich, dass der Kläger Messungen auswertete, um dementsprechend eine Störungsbeseitigung vornehmen zu können. Vom 21. September 1988 bis 30. Juni 1990 war er schließlich als Technischer Inspektor beschäftigt. Er fuhr nicht mehr zur See, sondern ihm oblag die Überprüfung und Verantwortung für den Wartungszustand von fünf Schiffen. Dabei war er u. a. zuständig für die Reparatur auf den Werften, die planmäßige Instandhaltung und den Einsatz der leitenden Besatzungsmitglieder der Schiffe. Außerdem führte er u. a. Konstruktions-, Wärme- und Strömungsberechnungen durch. Er beschäftigte sich mit alternativen Energien, z. B. damit wie Kühlwasserwärme genutzt werden kann. Eine Versorgungszusage zu DDR-Zeiten erhielt der Kläger nicht.
Mit Bescheid vom 2. Mai 2005 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab, für ihn im Zeitraum vom 5. März 1974 bis 30. Juni 1990 Zugehörigkeitszeiten zur AVItech festzustellen. Der Kläger sei zwar berechtigt gewesen, den Titel Ingenieur zur führen, er sei jedoch nicht in den Produktionsprozess eingegliedert gewesen, bzw. habe den Produktionsprozess nicht aktiv beeinflussen können.
Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger am 1. Juni 2005 Widerspruch. Als Technischer Inspektor habe er zum mittleren Management einer Reederei gehört. Er habe die volle Verantwortung für die Einsatzbereitschaft der Schiffe gehabt, die ihm unterstanden haben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 3. August 2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Dagegen hat der Kläger am 5. September 2005 beim Sozialgericht Lübeck Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er sein bisheriges Vorbringen.
Er beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2005 zu verpflichten, den Zeitraum vom 5. März 1974 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 AAÜG) und die tatsächlich in dieser Zeit erzielten Arbeitsverdienste festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides.
Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen und zusammen mit der Prozessakte zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 2. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2005 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten. Der Kläger hat gegen die Beklagte für die Zeit vom 5. März 1974 bis 30. Juni 1990 einen Anspruch auf Feststellung der Zugehörigkeit zur AVItech und der tatsächlich in dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte nach § 8 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG). Gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 AAÜG hat der vor der Überragung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Leistungsfeststellung zuständigen Rentenversicherungsträger unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistung aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Gegenüber dem Berechtigten hat der Versorgungsträger den Inhalt dieser Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gelten Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung. Diese Voraussetzungen liegen für den streitigen Zeitraum vor.
Die Vorschriften des AAÜG sind auf den Kläger anwendbar. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften (Versorgungsberechtigungen), die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden haben. War ein Verlust der Versorgungsanwartschaft deswegen eingetreten, weil die Regelungen der Versorgungssysteme ihn bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Anwartschaftsverlust nach Satz 2 dieser Vorschrift als nicht eingetreten. Beide Tatbestände erfüllt der Kläger nicht. Denn es lag weder am 30. Juni 1990 noch zu einem früheren Zeitpunkt eine Einzelfallentscheidung vor, durch die dem Kläger eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden ist.
Der Kläger hatte allerdings nach dem am 1. August 1991 gültigen Bundesrecht auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen tatsächlichen Umstände aus bundesrechtlicher Sicht einen Anspruch auf Erteilung einer fiktiven Versorgungszusage im Sinne der vom BSG vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl. BSG Urteil vom 9. April 2002, B 4 RA 31/01 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 2). Das BSG hat insoweit entschieden, dass eine (fiktive) Versorgungsanwartschaft nicht nur bei denjenigen besteht, die am 30. Juni 1990 zwar nicht in einem Versorgungssystem einbezogen waren, jedoch nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG so behandelt werden, weil sie zu irgendeinem Zeitpunkt davor aus dem Versorgungssystem ausgeschieden waren, sondern auch bei denjenigen, die am 30. Juni 1990 nach den Regeln der Versorgungssysteme zwar die Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt gehabt hätten, jedoch aus bundesrechtlich nicht anzuerkennenden Gründen nicht einbezogen worden waren (vgl. BSG, a. a. O.). Unter den Anwendungsbereich des AAÜG fallen somit auch diejenigen, die auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach der am 1. August 1991 gegebenen bundesrechtlichen Rechtslage einen Anspruch auf eine Versorgungszusage gehabt hätten. Ein derartiger (fiktiver) bundesrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Zusage im Bereich der AVItech hängt gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischern Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (VO AVItech) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Durchführungsbestimmung (2. DB) zur VO AVI tech vom 24. Mai 1951 von den folgenden Voraussetzungen ab: 1. der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen - persönliche Voraussetzung - und 2. der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit - sachliche Voraussetzung -, und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 der 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb - betriebliche Voraussetzung – (vgl. BSG Urteil vom 31. März 2004, B 4 RA 31/03 R, v. in juris). Diese Voraussetzungen liegen vor.
Der Kläger erfüllt die persönliche Voraussetzung, denn er war auf Grund seines Studiums der Schiffsbetriebstechnik seit 20. Februar 1974 berechtigt, die Berufsbezeichnung Hochschulingenieur zu führen. Ingenieure sind in § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB ausdrücklich genannt.
Auch die betriebliche Voraussetzung ist gegeben, denn bei der D handelte es sich um einen durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb. Nach § 1 Abs. 2 der 2. DB werden den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen, Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleihstationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien. Bei der D handelte es sich um einen Betrieb der Schifffahrt.
Der Ausdruck "Betrieb" lässt erkennen, dass es sich um eine Organisationsform handeln musste, die im Wirtschaftsrecht der DDR unter den Oberbegriff "Wirtschaftseinheit" fiel. Als Wirtschaftseinheiten verstand man in der DDR solche "Organisationsformen der sozialistischen Volkswirtschaften, die geschaffen wurden, um als warenproduzierende Glieder der gesellschaftlichen Arbeitsteilung und Kollektive sozialistischer Werktätiger wirtschaftliche Leistungen zu erringen, und die zu diesem Zweck auch über entsprechende Leitungsbefugnisse verfügen" (vgl. Autorenkollektiv unter Leitung von Heuer, Wirtschaftsrecht, Staatsverlag der DDR, Berlin 1985, S. 65 und 75; BSG Urteil vom 9. April 2002, B 4 RA 41/01 R). Soweit von warenproduzierenden Gliedern gesprochen wird, kann davon ausgegangen werden, dass der Ausdruck "Ware" nicht nur im Sinne von Sachgütern zu verstehen ist, sondern sowohl materielle als auch immaterielle Güter umschreibt (vgl. Sächs. LSG Urteil vom 25. November 2003, L 4 RA 46/03, v. in juris). Trotz systembedingter Abweichungen entspricht die Bedeutung des Ausdrucks "Betrieb" in der DDR weitgehend dem marktwirtschaftlichen Verständnis; danach ist der Betrieb die organisatorische Einheit von persönlichen, sächlichen und materiellen Mitteln zur fortgesetzten Verfolgung eines "technischen" Zwecks (vgl. Sächs. LSG, a. a. O.). Unter Schifffahrt wird allgemein die Beförderung von Gütern und Personen mit größeren Wasserfahrzeugen, unterschieden nach Schauplatz in See-, Küsten- und Binnenschifffahrt verstanden. Die Rechtsordnung der DDR gebrauchte keine davon abweichende Definition (vgl. LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 8. Februar 2005, L 22 RA 304/04, v. in juris). Nach § 3 Abs. 3 Seehandelsschifffahrtsgesetz der DDR vom 5. Februar 1976 (GBl. DDR I 1976, 109) gehörten zur Seeschifffahrt der Betrieb und die Verwendung von Schiffen auf dem Offenen Meer und damit zusammenhängenden Gewässern für die Personenbeförderung, den Gütertransport sowie für andere wirtschaftliche, wissenschaftliche und sonstige Zwecke. Die D unterhielt Fracht- und Passagierschiffe und betrieb internationalen Seehandel und Personenbeförderung.
Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt auch die sachliche Voraussetzung vor, denn der Kläger übte im streitigen Zeitraum eine seiner Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit aus. Er verrichtete eine seiner Qualifikation "Ingenieur" entsprechende hochwertige technische Tätigkeit, die unmittelbar dem Hauptzweck der Einrichtung, also der D diente.
Zwar hat das BSG den Grundsatz aufgestellt, dass in das Versorgungssystem der technischen Intelligenz nur solche Personen einbezogen werden sollten, die für die Entwicklung der wissenschaftlichen Forschungsarbeit und der Technik zuständig waren, also diejenigen, die mit ihrer "technischen" Qualifikation aktiv den Produktionsprozess, sei es in der Forschung oder bei der Produktion förderten (BSG Urteil vom 31. März 2004, B 4 RA 31/03 R, v. in juris; BSG Urteil vom 26. Oktober 2004, B 4 RA 40/04 R, SozR 4-8570 § 5 Nr. 6). Danach läge beim Kläger die sachliche Voraussetzung nicht vor, denn er war weder in der Forschung noch in der Produktion tätig, noch hat er einen Produktionsprozess gefördert. Er war bei der DSR zunächst als Technischer Offizier hauptsächlich für die Wartung und Instandhaltung der Maschinenanlagen auf dem Schiff und später als Technischer Inspektor im Wesentlichen für die Überprüfung und Verantwortung für den Wartungszustand von mehreren Schiffen zuständig. Der Hauptzweck seiner Tätigkeit lag also weder in der Forschung noch in der Förderung eines Produktionsprozesses.
Von dem vom BSG aufgestellten Grundsatz, dass in das Versorgungssystem der technischen Intelligenz nur solche Personen einbezogen werden sollten, die mit ihrer "technischen" Qualifikation aktiv den Produktionsprozess, sei es in der Forschung oder bei der Produktion förderten, ist jedoch für die Beschäftigten in den nach § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Einrichtungen insoweit eine Ausnahme zu machen, als bei Ihnen ausreicht, dass sie eine ihrer Qualifikation "Ingenieur" entsprechende hochwertige technische Tätigkeit verrichtet haben, die unmittelbar dem Hauptzweck der Einrichtung diente. Denn obwohl die Präambel der VO AVItech deutlich macht, dass insbesondere Personen, die an der "Entwicklung der wissenschaftlichen Forschungsarbeit und der Technik" maßgeblich beteiligt waren, in den Genuss der AVItech kommen sollten, wurden in § 1 Abs. 2 der 2. DB ausdrücklich auch Einrichtungen den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellt, deren Hauptzweck weder die Entwicklung der wissenschaftlichen Forschungsarbeit noch die Entwicklung der Technik oder sonstige Produktionsprozesse waren. Die gleichgestellten Betriebe zeichnen sich gerade dadurch aus, dass sie keine Produktionsbetriebe und damit weder produzierend noch für den Produktionsprozess vorbereitend tätig sind. Die Gleichstellung dieser Betriebe mit den volkseigenen Produktionsbetrieben wäre überflüssig und unsinnig gewesen, wenn bei ihnen tätige Ingenieure und Techniker bereits deshalb als Versorgungsberechtigte der AVItech ausscheiden, weil sie den Produktionsprozess nicht aktiv fördern.
Das BSG wollte nach Ansicht der Kammer lediglich klarstellen, dass von der AVItech nur solche Beschäftigten erfasst sind, die eine ihrer Qualifikation "Ingenieur" entsprechende hochwertige technische Tätigkeit verrichtet haben, die unmittelbar dem Hauptzweck der Einrichtung diente. Dieser Hauptzweck ist bei den gleichgestellten Betrieben gerade nicht die Produktion gewesen. Bei der D bestand der Hauptzweck wie bereits dargestellt im Betreiben des internationalen Seehandels und der Personenbeförderung mit Schiffen. Mit seiner Tätigkeit als Technischer Offizier an Bord eines Schiffes und auch als Technischer Inspektor der Reederei war der Kläger unmittelbar verantwortlich für den reibungslosen Ablauf auf den Schifffahrtslinien. Seine Haupttätigkeit, nämlich zunächst die Wartung und Instandhaltung der Schiffsmaschinenanlagen und später die Überprüfung und Verantwortung für den Wartungszustand von mehreren Schiffen, ist eine ingenieurtypische Tätigkeit, die er nur auf Grund seiner ingenieurtechnischen Qualifikation ausüben konnte.
Damit hat der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum Beschäftigungszeiten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG zurückgelegt, die einem Zusatzversorgungssystem, nämlich der AVItech, zuzuordnen sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Sprungrevision war gemäß §§ 161 Abs. 2 Satz 1, 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der beklagte Zusatzversorgungsträger für den Kläger, bezogen auf den Zeitraum vom 5. März 1974 bis 30. Juni 1990, Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und die daraus erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat.
Der am 1 1947 geborene Kläger schloss am 20. Februar 1974 in der DDR sein Studium der Schiffsbetriebstechnik ab und war dadurch berechtigt, die Berufsbezeichnung Hochschulingenieur zu führen. Vom 5. März 1974 bis 30. Juni 1990 war er beim V /S. (D ) beschäftigt. Hier übte er bis zum 23. Juni 1976 die Tätigkeit als Dritter Technischer Offizier, bis zum 9. April 1979 als Zweiter Technischer Offizier, bis zum 18. Oktober 1983 als Erster Technischer Offizier und bis zum 21. September 1988 als Leitender Technischer Offizier jeweils an Bord eines Schiffes der D aus. Dabei war er als Dritter und Zweiter Technischer Offizier für die Wartung und Instandhaltung der Maschinenanlagen auf dem Schiff und als Erster Technischer Offizier für die Hauptmaschinenanlage des Schiffes verantwortlich. Als Leitender Technischer Offizier oblag ihm die Verantwortung für die gesamte technische Anlage an Bord des Schiffes. Hinzu kam die Aufsicht über die technischen Offiziere an Bord. Zur Wartung und Instandhaltung des Schiffes war es u. a. erforderlich, dass der Kläger Messungen auswertete, um dementsprechend eine Störungsbeseitigung vornehmen zu können. Vom 21. September 1988 bis 30. Juni 1990 war er schließlich als Technischer Inspektor beschäftigt. Er fuhr nicht mehr zur See, sondern ihm oblag die Überprüfung und Verantwortung für den Wartungszustand von fünf Schiffen. Dabei war er u. a. zuständig für die Reparatur auf den Werften, die planmäßige Instandhaltung und den Einsatz der leitenden Besatzungsmitglieder der Schiffe. Außerdem führte er u. a. Konstruktions-, Wärme- und Strömungsberechnungen durch. Er beschäftigte sich mit alternativen Energien, z. B. damit wie Kühlwasserwärme genutzt werden kann. Eine Versorgungszusage zu DDR-Zeiten erhielt der Kläger nicht.
Mit Bescheid vom 2. Mai 2005 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab, für ihn im Zeitraum vom 5. März 1974 bis 30. Juni 1990 Zugehörigkeitszeiten zur AVItech festzustellen. Der Kläger sei zwar berechtigt gewesen, den Titel Ingenieur zur führen, er sei jedoch nicht in den Produktionsprozess eingegliedert gewesen, bzw. habe den Produktionsprozess nicht aktiv beeinflussen können.
Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger am 1. Juni 2005 Widerspruch. Als Technischer Inspektor habe er zum mittleren Management einer Reederei gehört. Er habe die volle Verantwortung für die Einsatzbereitschaft der Schiffe gehabt, die ihm unterstanden haben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 3. August 2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Dagegen hat der Kläger am 5. September 2005 beim Sozialgericht Lübeck Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er sein bisheriges Vorbringen.
Er beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2005 zu verpflichten, den Zeitraum vom 5. März 1974 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 AAÜG) und die tatsächlich in dieser Zeit erzielten Arbeitsverdienste festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides.
Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen und zusammen mit der Prozessakte zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 2. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2005 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten. Der Kläger hat gegen die Beklagte für die Zeit vom 5. März 1974 bis 30. Juni 1990 einen Anspruch auf Feststellung der Zugehörigkeit zur AVItech und der tatsächlich in dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte nach § 8 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG). Gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 AAÜG hat der vor der Überragung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Leistungsfeststellung zuständigen Rentenversicherungsträger unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistung aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Gegenüber dem Berechtigten hat der Versorgungsträger den Inhalt dieser Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gelten Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung. Diese Voraussetzungen liegen für den streitigen Zeitraum vor.
Die Vorschriften des AAÜG sind auf den Kläger anwendbar. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften (Versorgungsberechtigungen), die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden haben. War ein Verlust der Versorgungsanwartschaft deswegen eingetreten, weil die Regelungen der Versorgungssysteme ihn bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Anwartschaftsverlust nach Satz 2 dieser Vorschrift als nicht eingetreten. Beide Tatbestände erfüllt der Kläger nicht. Denn es lag weder am 30. Juni 1990 noch zu einem früheren Zeitpunkt eine Einzelfallentscheidung vor, durch die dem Kläger eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden ist.
Der Kläger hatte allerdings nach dem am 1. August 1991 gültigen Bundesrecht auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen tatsächlichen Umstände aus bundesrechtlicher Sicht einen Anspruch auf Erteilung einer fiktiven Versorgungszusage im Sinne der vom BSG vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl. BSG Urteil vom 9. April 2002, B 4 RA 31/01 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 2). Das BSG hat insoweit entschieden, dass eine (fiktive) Versorgungsanwartschaft nicht nur bei denjenigen besteht, die am 30. Juni 1990 zwar nicht in einem Versorgungssystem einbezogen waren, jedoch nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG so behandelt werden, weil sie zu irgendeinem Zeitpunkt davor aus dem Versorgungssystem ausgeschieden waren, sondern auch bei denjenigen, die am 30. Juni 1990 nach den Regeln der Versorgungssysteme zwar die Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt gehabt hätten, jedoch aus bundesrechtlich nicht anzuerkennenden Gründen nicht einbezogen worden waren (vgl. BSG, a. a. O.). Unter den Anwendungsbereich des AAÜG fallen somit auch diejenigen, die auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach der am 1. August 1991 gegebenen bundesrechtlichen Rechtslage einen Anspruch auf eine Versorgungszusage gehabt hätten. Ein derartiger (fiktiver) bundesrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Zusage im Bereich der AVItech hängt gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischern Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (VO AVItech) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Durchführungsbestimmung (2. DB) zur VO AVI tech vom 24. Mai 1951 von den folgenden Voraussetzungen ab: 1. der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen - persönliche Voraussetzung - und 2. der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit - sachliche Voraussetzung -, und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 der 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb - betriebliche Voraussetzung – (vgl. BSG Urteil vom 31. März 2004, B 4 RA 31/03 R, v. in juris). Diese Voraussetzungen liegen vor.
Der Kläger erfüllt die persönliche Voraussetzung, denn er war auf Grund seines Studiums der Schiffsbetriebstechnik seit 20. Februar 1974 berechtigt, die Berufsbezeichnung Hochschulingenieur zu führen. Ingenieure sind in § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB ausdrücklich genannt.
Auch die betriebliche Voraussetzung ist gegeben, denn bei der D handelte es sich um einen durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb. Nach § 1 Abs. 2 der 2. DB werden den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen, Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleihstationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien. Bei der D handelte es sich um einen Betrieb der Schifffahrt.
Der Ausdruck "Betrieb" lässt erkennen, dass es sich um eine Organisationsform handeln musste, die im Wirtschaftsrecht der DDR unter den Oberbegriff "Wirtschaftseinheit" fiel. Als Wirtschaftseinheiten verstand man in der DDR solche "Organisationsformen der sozialistischen Volkswirtschaften, die geschaffen wurden, um als warenproduzierende Glieder der gesellschaftlichen Arbeitsteilung und Kollektive sozialistischer Werktätiger wirtschaftliche Leistungen zu erringen, und die zu diesem Zweck auch über entsprechende Leitungsbefugnisse verfügen" (vgl. Autorenkollektiv unter Leitung von Heuer, Wirtschaftsrecht, Staatsverlag der DDR, Berlin 1985, S. 65 und 75; BSG Urteil vom 9. April 2002, B 4 RA 41/01 R). Soweit von warenproduzierenden Gliedern gesprochen wird, kann davon ausgegangen werden, dass der Ausdruck "Ware" nicht nur im Sinne von Sachgütern zu verstehen ist, sondern sowohl materielle als auch immaterielle Güter umschreibt (vgl. Sächs. LSG Urteil vom 25. November 2003, L 4 RA 46/03, v. in juris). Trotz systembedingter Abweichungen entspricht die Bedeutung des Ausdrucks "Betrieb" in der DDR weitgehend dem marktwirtschaftlichen Verständnis; danach ist der Betrieb die organisatorische Einheit von persönlichen, sächlichen und materiellen Mitteln zur fortgesetzten Verfolgung eines "technischen" Zwecks (vgl. Sächs. LSG, a. a. O.). Unter Schifffahrt wird allgemein die Beförderung von Gütern und Personen mit größeren Wasserfahrzeugen, unterschieden nach Schauplatz in See-, Küsten- und Binnenschifffahrt verstanden. Die Rechtsordnung der DDR gebrauchte keine davon abweichende Definition (vgl. LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 8. Februar 2005, L 22 RA 304/04, v. in juris). Nach § 3 Abs. 3 Seehandelsschifffahrtsgesetz der DDR vom 5. Februar 1976 (GBl. DDR I 1976, 109) gehörten zur Seeschifffahrt der Betrieb und die Verwendung von Schiffen auf dem Offenen Meer und damit zusammenhängenden Gewässern für die Personenbeförderung, den Gütertransport sowie für andere wirtschaftliche, wissenschaftliche und sonstige Zwecke. Die D unterhielt Fracht- und Passagierschiffe und betrieb internationalen Seehandel und Personenbeförderung.
Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt auch die sachliche Voraussetzung vor, denn der Kläger übte im streitigen Zeitraum eine seiner Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit aus. Er verrichtete eine seiner Qualifikation "Ingenieur" entsprechende hochwertige technische Tätigkeit, die unmittelbar dem Hauptzweck der Einrichtung, also der D diente.
Zwar hat das BSG den Grundsatz aufgestellt, dass in das Versorgungssystem der technischen Intelligenz nur solche Personen einbezogen werden sollten, die für die Entwicklung der wissenschaftlichen Forschungsarbeit und der Technik zuständig waren, also diejenigen, die mit ihrer "technischen" Qualifikation aktiv den Produktionsprozess, sei es in der Forschung oder bei der Produktion förderten (BSG Urteil vom 31. März 2004, B 4 RA 31/03 R, v. in juris; BSG Urteil vom 26. Oktober 2004, B 4 RA 40/04 R, SozR 4-8570 § 5 Nr. 6). Danach läge beim Kläger die sachliche Voraussetzung nicht vor, denn er war weder in der Forschung noch in der Produktion tätig, noch hat er einen Produktionsprozess gefördert. Er war bei der DSR zunächst als Technischer Offizier hauptsächlich für die Wartung und Instandhaltung der Maschinenanlagen auf dem Schiff und später als Technischer Inspektor im Wesentlichen für die Überprüfung und Verantwortung für den Wartungszustand von mehreren Schiffen zuständig. Der Hauptzweck seiner Tätigkeit lag also weder in der Forschung noch in der Förderung eines Produktionsprozesses.
Von dem vom BSG aufgestellten Grundsatz, dass in das Versorgungssystem der technischen Intelligenz nur solche Personen einbezogen werden sollten, die mit ihrer "technischen" Qualifikation aktiv den Produktionsprozess, sei es in der Forschung oder bei der Produktion förderten, ist jedoch für die Beschäftigten in den nach § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Einrichtungen insoweit eine Ausnahme zu machen, als bei Ihnen ausreicht, dass sie eine ihrer Qualifikation "Ingenieur" entsprechende hochwertige technische Tätigkeit verrichtet haben, die unmittelbar dem Hauptzweck der Einrichtung diente. Denn obwohl die Präambel der VO AVItech deutlich macht, dass insbesondere Personen, die an der "Entwicklung der wissenschaftlichen Forschungsarbeit und der Technik" maßgeblich beteiligt waren, in den Genuss der AVItech kommen sollten, wurden in § 1 Abs. 2 der 2. DB ausdrücklich auch Einrichtungen den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellt, deren Hauptzweck weder die Entwicklung der wissenschaftlichen Forschungsarbeit noch die Entwicklung der Technik oder sonstige Produktionsprozesse waren. Die gleichgestellten Betriebe zeichnen sich gerade dadurch aus, dass sie keine Produktionsbetriebe und damit weder produzierend noch für den Produktionsprozess vorbereitend tätig sind. Die Gleichstellung dieser Betriebe mit den volkseigenen Produktionsbetrieben wäre überflüssig und unsinnig gewesen, wenn bei ihnen tätige Ingenieure und Techniker bereits deshalb als Versorgungsberechtigte der AVItech ausscheiden, weil sie den Produktionsprozess nicht aktiv fördern.
Das BSG wollte nach Ansicht der Kammer lediglich klarstellen, dass von der AVItech nur solche Beschäftigten erfasst sind, die eine ihrer Qualifikation "Ingenieur" entsprechende hochwertige technische Tätigkeit verrichtet haben, die unmittelbar dem Hauptzweck der Einrichtung diente. Dieser Hauptzweck ist bei den gleichgestellten Betrieben gerade nicht die Produktion gewesen. Bei der D bestand der Hauptzweck wie bereits dargestellt im Betreiben des internationalen Seehandels und der Personenbeförderung mit Schiffen. Mit seiner Tätigkeit als Technischer Offizier an Bord eines Schiffes und auch als Technischer Inspektor der Reederei war der Kläger unmittelbar verantwortlich für den reibungslosen Ablauf auf den Schifffahrtslinien. Seine Haupttätigkeit, nämlich zunächst die Wartung und Instandhaltung der Schiffsmaschinenanlagen und später die Überprüfung und Verantwortung für den Wartungszustand von mehreren Schiffen, ist eine ingenieurtypische Tätigkeit, die er nur auf Grund seiner ingenieurtechnischen Qualifikation ausüben konnte.
Damit hat der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum Beschäftigungszeiten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG zurückgelegt, die einem Zusatzversorgungssystem, nämlich der AVItech, zuzuordnen sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Sprungrevision war gemäß §§ 161 Abs. 2 Satz 1, 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Rechtskraft
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