Land
Rheinland-Pfalz
Sozialgericht
LSG Rheinland-Pfalz
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
3
1. Instanz
SG Koblenz (RPF)
Aktenzeichen
S 13 ER 8/06 AY Ko
Datum
2. Instanz
LSG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
L 3 ER 37/06 AY
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache steht einer einstweiligen Anordnung wegen begehrter Leistungen nach § 2 AsylbLG auch dann nicht entgegen, wenn Leistungen nach § 3 AsylbLG erbracht werden.
2. Reist der Asylbewerber über einen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland ein, liegt darin keine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Dauer des Aufenthaltes im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG.
2. Reist der Asylbewerber über einen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland ein, liegt darin keine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Dauer des Aufenthaltes im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG.
1. Der Beschluss des Sozialgerichts Koblenz vom 01.02.2006 wird geändert und die Beschwerdegegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Beschwerdeführern zu 1) und 2) ab dem 11.01.2006 bis zur Entscheidung über ihren Widerspruch vom 23.12.2005 längstens jedoch bis zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz zu gewähren.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
3. Die Beschwerdegegnerin trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführer zu 1) und 2). Dem Beschwerdeführer zu 3) sind keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
4. Den Beschwerdeführern zu 1) und 2) wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin D , E , beigeordnet. Der Antrag des Beschwerdeführers zu 3) auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin D wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführer begehren im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, ihnen für die Zeit ab dem 11.01.2006 bis zur bestandskräftigen Entscheidung über ihren Widerspruch vom 23.12.2005 Leistungen gemäß § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu gewähren.
Die Beschwerdeführer sind türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie. Der 1965 geborene Beschwerdeführer zu 1) und die 1968 geborene Beschwerdeführerin zu 2) reisten am 03.10.2001 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 25.10.2001 Asylanträge. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (früher Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge) lehnte mit Bescheid vom 14.10.2002 die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) ebenso wie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Die Beschwerdeführer zu 1) und 2) wurden unter Fristsetzung aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und ihnen wurde die Abschiebung in die Türkei angedroht. Die Entscheidung wurde nach erfolglosen gerichtlichen Verfahren am 19.12.2003 bestandskräftig. Der am 2004 geborene Beschwerdeführer zu 3) wurde mit Bescheid der Kreisverwaltung A als zuständige Ausländerbehörde vom 14.12.2004 zur Ausreise aufgefordert. Ihm wurde für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise die Abschiebung in die Türkei angedroht. Der sofortige Vollzug der Verfügung wurde angeordnet. Die Beschwerdeführer befinden sich im Besitz einer Duldung.
Zur Frage der Reisefähigkeit unterzog sich der Beschwerdeführer zu 1) am 14.03.2005 einer amtsärztlichen Untersuchung. Der Arzt für Psychiatrie H , Kreisverwaltung A , Gesundheitsamt, kam in seiner Stellungnahme vom 21.03.2005 zu dem Ergebnis, dass bei dem Beschwerdeführer zu 1) aus psychiatrischer Sicht keine Reisefähigkeit gegeben sei. Angesichts der Schwere der psychiatrischen Erkrankung mit häufigen krisenhaften Zuspitzungen in großer Abfolge und mit wiederholten Suizidversuchen sowie angesichts der trotz hoher Medikation weiter bestehenden Erregungszustände einschließlich Selbstverletzung sieht der Arzt für Psychiatrie H keine angemessenen begleitenden Vorsorgemittel, mit denen die Flugtauglichkeit sichergestellt werden könnte.
Ab dem 20.11.2001 gewährte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern zu 1) und 2) und ab seiner Geburt am 2004 dem Beschwerdeführer zu 3) Leistungen nach § 3 AsylbLG. Gegen die Festsetzung der Leistungen nach § 3 AsylbLG vom 09.12.2005 legten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.12.2005 Widerspruch ein und beantragten die rückwirkende Gewährung von Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG.
Den am 11.01.2006 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Sozialgericht Koblenz (SG) durch Beschluss vom 01.02.2006 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es fehle vorliegend an einem Anordnungsgrund. Es sei nicht erkennbar, dass den Beschwerdeführern unzumutbare Nachteile für den Fall des Unterbleibens der begehrten einstweiligen Anordnung drohen würden. Denn die Beschwerdegegnerin gewähre den Beschwerdeführern derzeit ungeminderte Leistungen nach § 3 AsylbLG, so dass der notwendige Lebensunterhalt der Beschwerdeführer gesichert sei. Es lägen daher die Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht vor. Vielmehr sei es den Beschwerdeführern zumutbar, den von ihnen behaupteten Anspruch auf (höhere) Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in einem Hauptsacheverfahren überprüfen zu lassen.
Gegen den am 06.02.2006 zugestellten Beschluss haben die Beschwerdeführer am 20.02.2006 Beschwerde eingelegt, dem das SG nicht abgeholfen hat.
Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, dass für sie ein Anordnungsgrund gegeben sei. Dies ergebe sich bereits aus den überaus niedrigen Leistungen des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Die Beschwerdeführer beantragen,
die Beschwerdegegnerin unter Änderung des Beschlusses vom 01.02.2006 im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen ab dem 11.01.2006 bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch vom 23.12.2005 Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG zu gewähren.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin hält die getroffenen Entscheidungen für zutreffend. Sie ist der Auffassung, dass die Aufenthaltsdauer rechtsmissbräuchlich herbeigeführt worden sei, weil die Beschwerdeführer zu 1) und 2) über einen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist seien.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakte der Beschwerdegegnerin sowie die Ausländerakten des Kreises A.
II.
Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG liegen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang bei den Beschwerdeführern zu 1) und 2) vor.
Die rechtlichen Voraussetzungen zum Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das SG zutreffend dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 SGG auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug.
Ein Anordnungsgrund, d.h. die Erforderlichkeit einer vorläufigen Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, ist für die Beschwerdeführer gegeben. Dem steht nicht entgegen, dass die Beschwerdeführer bereits Grundleistungen nach § 3 AsylbLG erhalten. Dass nach der gesetzgeberischen Wertung für die Zeit vor Eintritt in die durch § 2 AsylbLG bestimmte Leistungsphase die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG als hinreichend zur Deckung des zum Lebensunterhalt Unerlässlichen angesehen werden, rechtfertigt nicht, im vorläufigen Rechtsschutzverfahren bei der Prüfung des Anordnungsgrundes und des unzumutbaren Nachteils für die Leistungen nach § 2 AsylbLG dies als Maßstab zu nehmen. Für das, was zum Lebensunterhalt unerlässlich ist, sind zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes die für den jeweiligen gesetzlich geregelten Sachbereich geltenden normativen Vorgaben zur Grundlage zu machen (vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss vom 16.10.2001 12 B 622/01). Entsprechend dem Willen des Gesetzgebers sollen grundsätzlich alle Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz die in § 2 Abs. 1 AsylbLG vorgesehenen erhöhten Leistungen des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII) nach 36 Monaten erhalten (vgl. hierzu BT Drucks. 15/420, Seite 121). Diese Regelung ist Ausdruck des Integrationsgedankens. Bei ausreichend langer Aufenthaltsdauer von mehr als 36 Monaten soll dem Ausländer auch eine Integration in die deutsche Gesellschaft durch öffentliche Mittel ermöglicht werden. Dies begründet, ihm Leistungen entsprechend der Sozialhilfe zu gewähren (vgl. hierzu BT Drucks. 13/2746, Seite 15). Es würde jedoch dem Integrationsgedanken widersprechen, Asylbewerber nach Ablauf von 36 Monaten auf abgesenkte Leistungen zu verweisen. Eine Verzögerung der für Ausländer vorgesehenen Integrationsmöglichkeiten stellt einen unzumutbaren Nachteil dar (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 06.09.2005 S 3 B 199/05; SG Hildesheim, Beschluss vom 25.05.2005 S 34 AY 8/05 ER; offen lassend Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 09.02.2006 L 3 B 179/05 AY ER, Thüringisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11.07.2005 L 8 AY 379/05 ER, Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 08.04.2005 L 11 B 103/05 AY; anderer Ansicht, SG Würzburg, Beschluss vom 25.02.2005 S 15 AY 2/05 ER). Aus diesen Gründen ist auch keine Herabsetzung auf 80 vH des Regelsatzes nach dem SGB XII gerechtfertigt.
Die Beschwerdeführer zu 1) und 2) haben auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in der ab dem 01.01.2005 geltenden Fassung (BGBl I Seite 1950) ist das SGB XII auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben und die Dauer des Aufenthaltes nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.
Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass die Beschwerdeführer zu 1) und 2) insgesamt 36 Monate Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben. Bei dem Beschwerdeführer zu 3), der am.2004 geboren ist, liegt der Leistungsbezug bei weniger als zwei Jahren.
Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist eine summarische Prüfung vorzunehmen. Hiernach kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer zu 1) und 2) die Dauer ihres Aufenthalts rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.
Was im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG unter rechtsmissbräuchlich zu verstehen ist, sagt das AsylbLG selbst nicht. Der Gesetzesbegründung zu § 2 AsylbLG ist zu entnehmen, dass die Anwendung des SGB XII grundsätzlich für alle Fälle des § 1 AsylbLG nach 36 Monaten erfolgen solle. Ausgenommen sollten nur die Fälle sein, in denen der Ausländer rechtsmissbräuchlich die Dauer seines Aufenthaltes (z.B. durch Vernichtung des Passes, Angabe einer falschen Identität) selbst beeinflusst habe. Dies entspreche auch der Intention des Gesetzes, zwischen denjenigen Ausländern zu unterscheiden, die unverschuldet nicht ausreisen könnten und denjenigen, die ihrer Ausreisepflicht rechtsmissbräuchlich nicht nachkommen würden. Nach der Gesetzesbegründung knüpft die Regelung über die Folgen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens an den Entwurf einer Richtlinie des Rates der Europäischen Union zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern an (BT Drucks. 15/420).
Art. 16 der Richtlinie 9/2003/EG des Rates vom 27.01.2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (Richtlinie 9/2003/EG) fasst Formen "negativen Verhaltens" zusammen, die auf nationaler Ebene eine Einschränkung der Leistung erlauben. Art. 16 Richtlinie 9/2003/EG sieht hierbei z.B. eine Einschränkungsmöglichkeit vor, wenn der Asylbewerber gegen Aufenthaltsbestimmungen verstößt, Melde- und Auskunftspflichten nicht nachkommt, im gleichen Mitgliedsstaat bereits einen Antrag gestellt hat und vorhandene Finanzmittel verschwiegen hat. Es muss sich demnach um ein vorwerfbares rechtlich zu missbilligendes Verhalten handeln, das Einfluss auf die Aufenthaltsdauer eines Asylbewerbers im Inland hat. Ein solches liegt bei den Beschwerdeführern zu 1) und 2) nicht vor.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin liegt in der Einreise über einen sicheren Drittstaat kein Rechtsmissbrauch im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG.
Die Einreise aus einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland kann nicht als rechtlich missbilligenswert angesehen werden. Nach § 26 a Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) wird lediglich durch die Einreise über einen sicheren Drittstaat ausgeschlossen, dass nach Art. 16 a Grundgesetz (GG) Asyl gewährt werden kann. Für die Beschwerdeführer bestand jedoch bei ihrer Einreise die Möglichkeit, dass ihnen ein Aufenthaltsrecht nach § 51 Abs. 1 AuslG in der damals geltenden Fassung hätte eingeräumt werden können. Darüber hinaus war für die Beschwerdeführer zu prüfen, ob Abschiebungshindernisse bestanden. Die Einreise über einen sicheren Drittstaat führt nicht generell zum Ausschluss eines verfestigten ausländerrechtlichen Status. Damit handelt es sich nicht um ein rechtlich zu missbilligendes Verhalten, das mit einer Leistungsabsenkung auch über den 36. Monat der Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG verbunden werden kann.
Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass diejenigen dauerhaft von einer Leistungsabsenkung betroffen sein sollen, die durch eigenes vorwerfbares Verhalten z.B. Angabe einer falschen Identität oder Vernichtung des Passes ihre Ausreise unmöglich machen. Anknüpfungstatsachen sind damit nicht die Umstände der Einreise, d.h., der Weg, den der Betroffene genommen hat, sondern allenfalls die Tatsache, ob er bei seiner Einreise falsche Angaben gemacht hat hinsichtlich seiner Identität. Denn lediglich insoweit sind Umstände der Einreise maßgeblich auch für die Dauer des Aufenthaltes, da bei falscher Identitätsangabe Ermittlungen erforderlich sind, die unter den Umständen, dass der Asylbewerber seine richtige Identität angibt, nicht erforderlich wären. Dieser Fall ist jedoch nicht vergleichbar mit der Einreise über einen sicheren Drittstaat (a.A. ohne Begründung Hohm, NVwZ 2005, 388,390).
Die Beschwerdeführer zu 1) und 2) sind aufgrund der Erkrankung des Beschwerdeführers zu 1), die dazu führt, dass der Beschwerdeführer zu 1) nicht reisefähig ist, gehindert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Zwar datiert die amtsärztliche Stellungnahme aus dem Jahr 2005. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich insoweit eine Änderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu 1) ergeben hat. Entsprechendes ist auch von der Beschwerdegegnerin nicht vorgetragen worden.
Der Beschwerdeführer zu 3) hat, da er noch nicht drei Jahre alt ist und sich deshalb keine 36 Monate in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, keinen Anspruch auf Leistungen nach § 2 Abs 1 AsylbLG. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs 3 AsylbLG. § 2 Abs 3 AsylbLG normiert für minderjährige Kinder keine Ausnahme von dem Erfordernis eines 36monatigen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland.
Vorliegend handelt es sich um ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren, so dass die Gewährung vorläufiger Leistungen lediglich bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens gerechtfertigt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Den Beschwerdeführern zu 1) und 2) ist gemäß § 73 a SGG iVm §§ 114 ff ZPO Prozesskostenhilfe zu gewähren, da, wie aus den dargelegten Gründen folgt, ihre Beschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte und sie nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügen. Dem Beschwerdegegner zu 3) steht mangels Erfolgsaussicht seiner Beschwerde kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe zu.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
3. Die Beschwerdegegnerin trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführer zu 1) und 2). Dem Beschwerdeführer zu 3) sind keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
4. Den Beschwerdeführern zu 1) und 2) wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin D , E , beigeordnet. Der Antrag des Beschwerdeführers zu 3) auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin D wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführer begehren im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, ihnen für die Zeit ab dem 11.01.2006 bis zur bestandskräftigen Entscheidung über ihren Widerspruch vom 23.12.2005 Leistungen gemäß § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu gewähren.
Die Beschwerdeführer sind türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie. Der 1965 geborene Beschwerdeführer zu 1) und die 1968 geborene Beschwerdeführerin zu 2) reisten am 03.10.2001 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 25.10.2001 Asylanträge. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (früher Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge) lehnte mit Bescheid vom 14.10.2002 die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) ebenso wie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Die Beschwerdeführer zu 1) und 2) wurden unter Fristsetzung aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und ihnen wurde die Abschiebung in die Türkei angedroht. Die Entscheidung wurde nach erfolglosen gerichtlichen Verfahren am 19.12.2003 bestandskräftig. Der am 2004 geborene Beschwerdeführer zu 3) wurde mit Bescheid der Kreisverwaltung A als zuständige Ausländerbehörde vom 14.12.2004 zur Ausreise aufgefordert. Ihm wurde für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise die Abschiebung in die Türkei angedroht. Der sofortige Vollzug der Verfügung wurde angeordnet. Die Beschwerdeführer befinden sich im Besitz einer Duldung.
Zur Frage der Reisefähigkeit unterzog sich der Beschwerdeführer zu 1) am 14.03.2005 einer amtsärztlichen Untersuchung. Der Arzt für Psychiatrie H , Kreisverwaltung A , Gesundheitsamt, kam in seiner Stellungnahme vom 21.03.2005 zu dem Ergebnis, dass bei dem Beschwerdeführer zu 1) aus psychiatrischer Sicht keine Reisefähigkeit gegeben sei. Angesichts der Schwere der psychiatrischen Erkrankung mit häufigen krisenhaften Zuspitzungen in großer Abfolge und mit wiederholten Suizidversuchen sowie angesichts der trotz hoher Medikation weiter bestehenden Erregungszustände einschließlich Selbstverletzung sieht der Arzt für Psychiatrie H keine angemessenen begleitenden Vorsorgemittel, mit denen die Flugtauglichkeit sichergestellt werden könnte.
Ab dem 20.11.2001 gewährte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern zu 1) und 2) und ab seiner Geburt am 2004 dem Beschwerdeführer zu 3) Leistungen nach § 3 AsylbLG. Gegen die Festsetzung der Leistungen nach § 3 AsylbLG vom 09.12.2005 legten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.12.2005 Widerspruch ein und beantragten die rückwirkende Gewährung von Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG.
Den am 11.01.2006 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Sozialgericht Koblenz (SG) durch Beschluss vom 01.02.2006 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es fehle vorliegend an einem Anordnungsgrund. Es sei nicht erkennbar, dass den Beschwerdeführern unzumutbare Nachteile für den Fall des Unterbleibens der begehrten einstweiligen Anordnung drohen würden. Denn die Beschwerdegegnerin gewähre den Beschwerdeführern derzeit ungeminderte Leistungen nach § 3 AsylbLG, so dass der notwendige Lebensunterhalt der Beschwerdeführer gesichert sei. Es lägen daher die Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht vor. Vielmehr sei es den Beschwerdeführern zumutbar, den von ihnen behaupteten Anspruch auf (höhere) Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in einem Hauptsacheverfahren überprüfen zu lassen.
Gegen den am 06.02.2006 zugestellten Beschluss haben die Beschwerdeführer am 20.02.2006 Beschwerde eingelegt, dem das SG nicht abgeholfen hat.
Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, dass für sie ein Anordnungsgrund gegeben sei. Dies ergebe sich bereits aus den überaus niedrigen Leistungen des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Die Beschwerdeführer beantragen,
die Beschwerdegegnerin unter Änderung des Beschlusses vom 01.02.2006 im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen ab dem 11.01.2006 bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch vom 23.12.2005 Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG zu gewähren.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin hält die getroffenen Entscheidungen für zutreffend. Sie ist der Auffassung, dass die Aufenthaltsdauer rechtsmissbräuchlich herbeigeführt worden sei, weil die Beschwerdeführer zu 1) und 2) über einen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist seien.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakte der Beschwerdegegnerin sowie die Ausländerakten des Kreises A.
II.
Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG liegen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang bei den Beschwerdeführern zu 1) und 2) vor.
Die rechtlichen Voraussetzungen zum Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das SG zutreffend dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 SGG auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug.
Ein Anordnungsgrund, d.h. die Erforderlichkeit einer vorläufigen Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, ist für die Beschwerdeführer gegeben. Dem steht nicht entgegen, dass die Beschwerdeführer bereits Grundleistungen nach § 3 AsylbLG erhalten. Dass nach der gesetzgeberischen Wertung für die Zeit vor Eintritt in die durch § 2 AsylbLG bestimmte Leistungsphase die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG als hinreichend zur Deckung des zum Lebensunterhalt Unerlässlichen angesehen werden, rechtfertigt nicht, im vorläufigen Rechtsschutzverfahren bei der Prüfung des Anordnungsgrundes und des unzumutbaren Nachteils für die Leistungen nach § 2 AsylbLG dies als Maßstab zu nehmen. Für das, was zum Lebensunterhalt unerlässlich ist, sind zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes die für den jeweiligen gesetzlich geregelten Sachbereich geltenden normativen Vorgaben zur Grundlage zu machen (vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss vom 16.10.2001 12 B 622/01). Entsprechend dem Willen des Gesetzgebers sollen grundsätzlich alle Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz die in § 2 Abs. 1 AsylbLG vorgesehenen erhöhten Leistungen des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII) nach 36 Monaten erhalten (vgl. hierzu BT Drucks. 15/420, Seite 121). Diese Regelung ist Ausdruck des Integrationsgedankens. Bei ausreichend langer Aufenthaltsdauer von mehr als 36 Monaten soll dem Ausländer auch eine Integration in die deutsche Gesellschaft durch öffentliche Mittel ermöglicht werden. Dies begründet, ihm Leistungen entsprechend der Sozialhilfe zu gewähren (vgl. hierzu BT Drucks. 13/2746, Seite 15). Es würde jedoch dem Integrationsgedanken widersprechen, Asylbewerber nach Ablauf von 36 Monaten auf abgesenkte Leistungen zu verweisen. Eine Verzögerung der für Ausländer vorgesehenen Integrationsmöglichkeiten stellt einen unzumutbaren Nachteil dar (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 06.09.2005 S 3 B 199/05; SG Hildesheim, Beschluss vom 25.05.2005 S 34 AY 8/05 ER; offen lassend Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 09.02.2006 L 3 B 179/05 AY ER, Thüringisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11.07.2005 L 8 AY 379/05 ER, Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 08.04.2005 L 11 B 103/05 AY; anderer Ansicht, SG Würzburg, Beschluss vom 25.02.2005 S 15 AY 2/05 ER). Aus diesen Gründen ist auch keine Herabsetzung auf 80 vH des Regelsatzes nach dem SGB XII gerechtfertigt.
Die Beschwerdeführer zu 1) und 2) haben auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in der ab dem 01.01.2005 geltenden Fassung (BGBl I Seite 1950) ist das SGB XII auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben und die Dauer des Aufenthaltes nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.
Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass die Beschwerdeführer zu 1) und 2) insgesamt 36 Monate Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben. Bei dem Beschwerdeführer zu 3), der am.2004 geboren ist, liegt der Leistungsbezug bei weniger als zwei Jahren.
Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist eine summarische Prüfung vorzunehmen. Hiernach kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer zu 1) und 2) die Dauer ihres Aufenthalts rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.
Was im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG unter rechtsmissbräuchlich zu verstehen ist, sagt das AsylbLG selbst nicht. Der Gesetzesbegründung zu § 2 AsylbLG ist zu entnehmen, dass die Anwendung des SGB XII grundsätzlich für alle Fälle des § 1 AsylbLG nach 36 Monaten erfolgen solle. Ausgenommen sollten nur die Fälle sein, in denen der Ausländer rechtsmissbräuchlich die Dauer seines Aufenthaltes (z.B. durch Vernichtung des Passes, Angabe einer falschen Identität) selbst beeinflusst habe. Dies entspreche auch der Intention des Gesetzes, zwischen denjenigen Ausländern zu unterscheiden, die unverschuldet nicht ausreisen könnten und denjenigen, die ihrer Ausreisepflicht rechtsmissbräuchlich nicht nachkommen würden. Nach der Gesetzesbegründung knüpft die Regelung über die Folgen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens an den Entwurf einer Richtlinie des Rates der Europäischen Union zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern an (BT Drucks. 15/420).
Art. 16 der Richtlinie 9/2003/EG des Rates vom 27.01.2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (Richtlinie 9/2003/EG) fasst Formen "negativen Verhaltens" zusammen, die auf nationaler Ebene eine Einschränkung der Leistung erlauben. Art. 16 Richtlinie 9/2003/EG sieht hierbei z.B. eine Einschränkungsmöglichkeit vor, wenn der Asylbewerber gegen Aufenthaltsbestimmungen verstößt, Melde- und Auskunftspflichten nicht nachkommt, im gleichen Mitgliedsstaat bereits einen Antrag gestellt hat und vorhandene Finanzmittel verschwiegen hat. Es muss sich demnach um ein vorwerfbares rechtlich zu missbilligendes Verhalten handeln, das Einfluss auf die Aufenthaltsdauer eines Asylbewerbers im Inland hat. Ein solches liegt bei den Beschwerdeführern zu 1) und 2) nicht vor.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin liegt in der Einreise über einen sicheren Drittstaat kein Rechtsmissbrauch im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG.
Die Einreise aus einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland kann nicht als rechtlich missbilligenswert angesehen werden. Nach § 26 a Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) wird lediglich durch die Einreise über einen sicheren Drittstaat ausgeschlossen, dass nach Art. 16 a Grundgesetz (GG) Asyl gewährt werden kann. Für die Beschwerdeführer bestand jedoch bei ihrer Einreise die Möglichkeit, dass ihnen ein Aufenthaltsrecht nach § 51 Abs. 1 AuslG in der damals geltenden Fassung hätte eingeräumt werden können. Darüber hinaus war für die Beschwerdeführer zu prüfen, ob Abschiebungshindernisse bestanden. Die Einreise über einen sicheren Drittstaat führt nicht generell zum Ausschluss eines verfestigten ausländerrechtlichen Status. Damit handelt es sich nicht um ein rechtlich zu missbilligendes Verhalten, das mit einer Leistungsabsenkung auch über den 36. Monat der Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG verbunden werden kann.
Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass diejenigen dauerhaft von einer Leistungsabsenkung betroffen sein sollen, die durch eigenes vorwerfbares Verhalten z.B. Angabe einer falschen Identität oder Vernichtung des Passes ihre Ausreise unmöglich machen. Anknüpfungstatsachen sind damit nicht die Umstände der Einreise, d.h., der Weg, den der Betroffene genommen hat, sondern allenfalls die Tatsache, ob er bei seiner Einreise falsche Angaben gemacht hat hinsichtlich seiner Identität. Denn lediglich insoweit sind Umstände der Einreise maßgeblich auch für die Dauer des Aufenthaltes, da bei falscher Identitätsangabe Ermittlungen erforderlich sind, die unter den Umständen, dass der Asylbewerber seine richtige Identität angibt, nicht erforderlich wären. Dieser Fall ist jedoch nicht vergleichbar mit der Einreise über einen sicheren Drittstaat (a.A. ohne Begründung Hohm, NVwZ 2005, 388,390).
Die Beschwerdeführer zu 1) und 2) sind aufgrund der Erkrankung des Beschwerdeführers zu 1), die dazu führt, dass der Beschwerdeführer zu 1) nicht reisefähig ist, gehindert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Zwar datiert die amtsärztliche Stellungnahme aus dem Jahr 2005. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich insoweit eine Änderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu 1) ergeben hat. Entsprechendes ist auch von der Beschwerdegegnerin nicht vorgetragen worden.
Der Beschwerdeführer zu 3) hat, da er noch nicht drei Jahre alt ist und sich deshalb keine 36 Monate in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, keinen Anspruch auf Leistungen nach § 2 Abs 1 AsylbLG. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs 3 AsylbLG. § 2 Abs 3 AsylbLG normiert für minderjährige Kinder keine Ausnahme von dem Erfordernis eines 36monatigen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland.
Vorliegend handelt es sich um ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren, so dass die Gewährung vorläufiger Leistungen lediglich bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens gerechtfertigt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Den Beschwerdeführern zu 1) und 2) ist gemäß § 73 a SGG iVm §§ 114 ff ZPO Prozesskostenhilfe zu gewähren, da, wie aus den dargelegten Gründen folgt, ihre Beschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte und sie nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügen. Dem Beschwerdegegner zu 3) steht mangels Erfolgsaussicht seiner Beschwerde kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe zu.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
RPF
Saved