S 10 KR 388/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Augsburg (FSB)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 KR 388/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten 294,15 EUR. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte berechtigt gewesen ist, sich auf den Eintritt der Verjährung im Sinne von § 113 des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren (SGB X) zu berufen oder nicht.

Die Klägerin hat mit Klageschrift vom 02.11.2004 beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 294,15 EUR zu zahlen. - Streitig ist die Befriedigung eines Rückerstattungsanspruches der Klägerin gegen die Beklagte wegen eines zu hoch abgerechneten Erstattungsanspruchs aus einer Rentennachzahlung.

Im einzelnen: Die Klägerin hat mit Bescheid vom 17.12.1993 für Frau D.M. eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach den EWG-Verordnungen 1408/71 und 571/72 festgestellt. Dabei sind die damals bekannten italienischen Vorversicherungszeiten von nur 30 Wochen (= 7 Monate) nach Art. 48 EWG-Verordnung 1408/71 übernommen worden. Der Bewilligungsbescheid hat Vorbehalte der Neufeststellung und Rückforderung der Überzahlung enthalten, falls sich die italienischen Zeiten verändern sollten. Aus der Nachzahlung von insgesamt 10.958,79 DM sind mit Schreiben vom 21.01.1994 für die damalig zuständige AOK Lahn-Dill ein Erstattungsanspruch in Höhe von 10.357,69 DM abgerechnet worden. - Erst mit Schreiben vom 29.07.2002, eingegangen am 12.08.2002, hat der italienische Versicherungsträger die Klägerin darüber informiert, dass die Versicherte 75 Wochen (= 17 Monate) an Versicherungszeiten in Italien zurückgelegt hat. - Mit Bescheid vom 07.10.2002 ist die Rente neu festgestellt worden. Dabei hat sich eine Überzahlung von 4.490,41 EUR ergeben. Die Überprüfung der Abrechnung des Erstattungsanspruchs der AOK hat eine Überzahlung von 777,49 DM ergeben. Unter Aufrechnung des der Beklagten nach Art. 111 Abs. 3 VO 574/72 EWG zustehenden Anteils der Nachzahlung des italienischen Versicherungsträgers, der zwischenzeitlich mit Bescheid vom 03.07.2003 seinerseits eine Invaliditätsrente bewilligt hatte, in Höhe von 114,76 EUR mindert sich der Anspruch auf Rückerstattung auf 294,14 EUR, der mit Schreiben vom 04.02.2004 erstmals geltend gemacht worden ist.

Gegen diesen Rückerstattungsanspruch hat die Beklagte mit Schreiben vom 03.03.2004 die Einrede der Verjährung erhoben. Der Erstattungsanspruch sei seinerzeit entsprechend der Nachricht vom 21.01.1994 befriedigt worden und daher der Anspruch auf Rückerstattung mit Ablauf des Jahres 1998 verjährt. - Nach Auffassung der Klägerin hätte die Beklagte in Ausübung eines pflichtgemäßen Ermessens darauf verzichten müssen, die Einrede der Verjährung zu erheben.

Die Beklagte erwiderte mit Schriftsatz vom 22.11.2004: Der Einwand, die Berufung auf die Verjährungseinrede sei treuwidrig, sei nicht gerechtfertigt. Davon könnte allenfalls ausgegangen werden, wenn sich die Beklagte zu ihrem früheren Verhalten gegenüber der Klägerin in Widerspruch gesetzt hätte, z. B. wenn sie die Klägerin von der rechtzeitigen Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs abgehalten hätte.

Vonseiten des Gerichts wurden die Akten der Beteiligten beigezogen. - Aufgrund der Arbeitsüberlastung des Sozialgerichts Augsburg als Spiegel der allgemeinen sozialen Lage verzögerte sich im Folgenden das Verfahren erheblich.

In der mündlichen Verhandlung vom 07.04.2006 stellt die Bevollmächtigte der Klägerin den Antrag aus der Klageschrift vom 02.11.2004: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 294,15 EUR zu zahlen.

Der Bevollmächtigte der Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen.

Beide Beteiligte beantragen vorsorglich, die Berufung zuzulassen. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten und den der beigezogenen Unterlagen der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Sozialgericht Augsburg ist gemäß §§ 51 ff des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) örtlich und sachlich zuständig. Die allgemeine Leistungsklage der Klägerin ist zulässig.

Die Klage erweist sich jedoch als unbegründet: Der Rückerstattungsanspruch der Klägerin ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren (SGB X) verjährt: Danach verjähren Rückerstattungsansprüche in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist (hier: 1998).

Ein Fall der Hemmung, der Ablaufhemmung usw. im Sinne von § 113 Abs. 2 SGB X ist nicht gegeben.

Die Beklagte verhält sich auch nicht treuwidrig, wenn sie sich auf die Verjährung im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 2 SGB X beruft. Denn das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 30.09.1993 - 4 RA 6/92 grundlegend ausgeführt: Der 4-jährigen Verjährungsfrist unterliegen sämtliche im Sozialrecht wurzelnden (Rück-)Erstattungsansprüche, und zwar auch solche, die vor Inkrafttreten des § 113 SGB X, also vor dem 01.07.1983, entstanden sind. - Es gibt zwischen den Leistungsträgern keinen Rechtssatz und auch keinen Vertrauensschutz des Inhalts, dass im Ergebnis nur der nach materiellem Recht anspruchsberechtigte Leistungsträger die Leistungen endgültig erhält, die ihm nach der im Sozialrecht vorgesehenen Lastenverteilung zustehen. Anderenfalls bliebe für die Anwendung der Verjährungsvorschrift § 113 SGB X kein Raum.

Auch die Besonderheiten im deutsch-italienischen Rechtsverkehr lassen eine andere Beurteilung nicht zu. Insoweit geht es zu Lasten der Klägerin, dass der italienische Versicherungsträger diese erst mit Schreiben vom 29.07.2002 über die in Italien zurückgelegten Versicherungszeiten der Versicherten (75 Wochen = 17 Monate) abschließend informiert hat.

Der Gesetzgeber hat in § 113 Abs. 1 Satz 2 SGB X dem Prinzip des Rechtsfriedens und dem der Haushaltssicherheit für weiter zurückliegende Zeiträume Vorrang eingeräumt vor dem der materiellen Gerechtigkeit.

Nach alledem ist die Klage abzuweisen gewesen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 197 a Abs. 1 SGG in Verbindung mit §§ 154 ff der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Berufung ist gemäß § 114 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht zuzulassen gewesen. Es handelt sich um den ersten bekanntgewordenen Einzelfall, in dem ein Rückerstattungsanspruch der Klägerin an § 113 Abs. 1 Satz 2 SGB X scheitert. Die Rechtssache hat somit keine grundsätzliche Bedeutung. Im Übrigen weicht das Sozialgericht Augsburg mit seiner Entscheidung nicht von dem vorstehend auszugsweise zitierten Urteil des BSG vom 30.09.1993 - 4 RA 6/92 ab.
Rechtskraft
Aus
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