Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Köln (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
10
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 10 SO 15/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 SO 16/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 13.05.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.08.2005 und unter Abänderung der entsprechenden Bewilligungsbescheide verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 01.09.2004 bis zum 31.03.2005 weitere Grundsicherungsleistungen in Höhe von 154 Euro monatlich zu bewilligen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt im Wege des Überprüfungsverfahrens die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen ohne Anrechnung des Kindergeldes für die Zeit von September 2004 bis März 2005.
Der 1979 geborene Kläger ist schwerbehindert, dauernd erwerbsunfähig und wohnt bei seiner Mutter, die als seine Betreuerin bestellt ist. Durch Bescheid vom 24.11.2004 erhielt er Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG) für die Zeit von September 2004 bis Dezember 2004 unter Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen. Durch Bescheid vom 20.12.2004 wurden Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII) ab Januar 2005 bewilligt ebenfalls unter Anrechung von Kindergeld als Einkommen. Gegen den Bewilligungsbescheid vom 20.12.2004 legte der Kläger zunächst Widerspruch ein wegen der Anrechnung von Kindergeld. Er legte dar, dass seine Eltern das Kindergeld erhielten, die es ihm nicht zuwendeten. Durch Widerspruchsbescheid vom 23.02.2005 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 29.04.2005 legte der Kläger erneut Widerspruch gegen den o.g. Widerspruchsbescheid ein wegen der Anrechnung von Kindergeld. Durch Bescheid vom 13.05.2005 lehnte die Beklagte eine Neuberechnung ab mit der Begründung, dass ab dem 01.01.2005 die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zuordnung des Kindergelds nicht herangezogen werden könne.
Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch verwies der Kläger auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2005 (5 C 28/04), wonach Kindergeld grundsätzlich Einkommen der Eltern ist. Er machte Nachforderungen aufgrund von § 44 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) für die Zeit vom 01.09.2004 bis zum 31.05.2005 geltend und legte dar, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Anwendbarkeit des § 44 SGB X sich ausschließlich auf Sozialhilferecht bezogen hat, nicht dagegen auf das GSiG oder das SGB XII. Durch Bescheid vom 25.08.2005 half die Beklagte dem Widerspruch insoweit ab als ab 01.04.2005 keine Anrechnung von Kindergeld als Einkommen erfolgte.
Durch Widerspruchsbescheid vom 30.08.2005 wurde der Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen. Die Beklagte legte im Wesentlichen dar, dass für die Zeit vom
01.09.2004 bis zum 31.12.2004 das GSiG und als Verfahrensvorschrift § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVerfG NRW) einschlägig seien. Die Rücknahme eines bestandskräftigen Bescheides liege im pflichtgemäßen Ermessen des Sozialhilfeträgers. Bei der Ermessensausübung nahm die Beklagte Rückgriff auf § 44 SGB X und führte hierzu aus, dass diese Regelung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf Sozialhilfe nicht anwendbar sei. Es bestehe kein Anspruch auf Hilfe in der Vergangenheit, der Lebensunterhalt für die Zeit von September 2004 bis Dezember 2004 sei mit den zur Verfügung stehenden Mitteln sichergestellt worden und es bestehe aus diesem Zeitraum kein Regelungsbedarf mehr. Für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.03.2005 finde § 44 SGB X zwar Anwendung, es habe aber zunächst Unklarheit wegen der Regelung in § 82 SGB XII bestanden, dass Kindergeld zum Einkommen der minderjährigen Kinder gehöre. Erst die neuerliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2005 habe diesbezüglich Klarheit geschaffen. Es bestehe keine Rechtswidrigkeit der Leistungsgewährung für den Zeitraum vor Kenntnis des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts.
Hiergegen richtet sich die am 29.09.2005 eingegangene Klage. Der Kläger hat sein Rückforderungsbegehren auf § 44 SGB X gestützt und verweist auf einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 13.04.2005 (12 ZB 05.262). Danach sei die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Nichtanwendbarkeit des § 44 SGB X im Sozialhilferecht nicht auf das Recht der Grundsicherung übertragbar wegen der Konzeption als auf Dauer angelegte Sozialleistung.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.05.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.08.2005 und unter Abänderung der entsprechenden Bewilligungsbescheide zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.09.2004 bis zum 31.03.2005 weitere Grundsicherungsleistungen in Höhe von 154 Euro monatlich zur bewilligen,
hilfsweise beantragt er, die Sprungrevision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat auf ihren Widerspruchsbescheid vom 30.08.2005 Bezug genommen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 13.05.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.08.2005 ist rechtswidrig und beschwert den Kläger im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Beklagte hat es zu Unrecht abgelehnt, ihm für die Zeit von September 2004 bis März 2005 Grundsicherungsleistungen in Höhe von weiteren 154 Euro monatlich zu bewilligen.
Der Kläger hat nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X Anspruch auf Rücknahme der rechtswidrigen Bewilligungsbescheide. § 44 SGB X ist nicht nur für den Zeitraum ab Januar 2005 anzuwenden, sondern auch für die Zeit der Geltung des GSiG. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB X gelten die Vorschriften des SGB X für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach diesem Gesetzbuch ausgeübt wird. Dies ist nicht nur für das SGB XII der Fall, sondern auch für das GSiG, denn die Sozialhilfe ist in § 9 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch (SGB I) ausdrücklich genannt. Der Begriff der Sozialhilfe im Sinne der Vorschrift umfasst nach Auffassung der Kammer auch die Grundsicherung nach dem GSiG. Diese ist ein besonderer Leistungstypus der Sozialhilfe, was sich auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Gerichtskostenfreiheit der entsprechenden Streitigkeiten (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.12.2004 – 5 B 47/04 -) und der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts zum Rechtsweg ab dem 01.01.2005 bei Streitigkeiten nach dem GSiG (BSG, Beschluss vom 13.10.2005 – B 9b SF 4/05 R -) niedergeschlagen hat.
Die Anwendung des § 44 SGB X ist auch nicht aufgrund des Wesens der Grundsicherung ausgeschlossen. Die Gründe, die zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Nichtanwendbarkeit des § 44 SGB X auf die Sozialhilfe geführt haben, sind für die Grundsicherung nicht einschlägig. Die Eigenart der Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) als Nothilfe, die gleichsam täglich neu regelungsbedürftig ist, ist im Falle der Grundsicherung nicht gegeben. Die Grundsicherung soll nicht nur den im Einzelfall notwendigen Lebensunterhalt sicherstellen (Bedarfsdeckungsprinzip), sondern den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt; eine "verschämte Altersarmut" soll verhindert werden (bedarfsorientierte Grundsicherung). Ferner ist die Grundsicherung eine auf Dauer angelegte Sozialleistung, die für 12 Kalendermonate bewilligt wird. Der Bewilligungsbescheid über die Grundsicherung ist ein Dauerverwaltungsakt (vgl. VGH München, Beschluss vom 13.04.2005 – 12 ZB 05.262 – mit weiteren Nachweisen).
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt worden ist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Das Kindergeld in Höhe von 154 Euro wurde zu Unrecht als Einkommen des Klägers berücksichtigt, denn das Kindergeld wurde dem Kläger nicht zugewendet und ist daher nicht als sein Einkommen anzurechnen. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2005 (5 C 28/04) ist das Kindergeld für volljährige Kinder Einkommen desjenigen, an den es ausgezahlt wird und damit der Eltern. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Kindergeld dem Kind zugewendet wird; eine Vermutung der Zuwendung besteht nicht und auch das Wirtschaften aus einen "Topf" reicht nicht aus. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Bewilligungsbescheide kommt es nicht auf den Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts an. Durch dessen Rechtsprechung wurde das geltende Recht nur ausgelegt, nicht geschaffen. Auch vor der Kenntnis des o. g. Urteils waren die Bewilligungsbescheide rechtswidrig; auf eine schuldhaft falsche Rechtsanwendung der Behörde stellt § 44 SGB X nicht ab.
Als Folge der Abänderung der Bewilligungsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit sind die zu Unrecht nicht erbrachten Sozialleistungen nach § 44 Abs. 4 SGB X für einen Zeitraum bis zu 4 Jahren vor der Rücknahme nachzuentrichten. Der vom Kläger geltend gemachte Zeitraum überschreitet den Vierjahreszeitraum nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt im Wege des Überprüfungsverfahrens die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen ohne Anrechnung des Kindergeldes für die Zeit von September 2004 bis März 2005.
Der 1979 geborene Kläger ist schwerbehindert, dauernd erwerbsunfähig und wohnt bei seiner Mutter, die als seine Betreuerin bestellt ist. Durch Bescheid vom 24.11.2004 erhielt er Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG) für die Zeit von September 2004 bis Dezember 2004 unter Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen. Durch Bescheid vom 20.12.2004 wurden Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII) ab Januar 2005 bewilligt ebenfalls unter Anrechung von Kindergeld als Einkommen. Gegen den Bewilligungsbescheid vom 20.12.2004 legte der Kläger zunächst Widerspruch ein wegen der Anrechnung von Kindergeld. Er legte dar, dass seine Eltern das Kindergeld erhielten, die es ihm nicht zuwendeten. Durch Widerspruchsbescheid vom 23.02.2005 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 29.04.2005 legte der Kläger erneut Widerspruch gegen den o.g. Widerspruchsbescheid ein wegen der Anrechnung von Kindergeld. Durch Bescheid vom 13.05.2005 lehnte die Beklagte eine Neuberechnung ab mit der Begründung, dass ab dem 01.01.2005 die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zuordnung des Kindergelds nicht herangezogen werden könne.
Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch verwies der Kläger auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2005 (5 C 28/04), wonach Kindergeld grundsätzlich Einkommen der Eltern ist. Er machte Nachforderungen aufgrund von § 44 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) für die Zeit vom 01.09.2004 bis zum 31.05.2005 geltend und legte dar, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Anwendbarkeit des § 44 SGB X sich ausschließlich auf Sozialhilferecht bezogen hat, nicht dagegen auf das GSiG oder das SGB XII. Durch Bescheid vom 25.08.2005 half die Beklagte dem Widerspruch insoweit ab als ab 01.04.2005 keine Anrechnung von Kindergeld als Einkommen erfolgte.
Durch Widerspruchsbescheid vom 30.08.2005 wurde der Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen. Die Beklagte legte im Wesentlichen dar, dass für die Zeit vom
01.09.2004 bis zum 31.12.2004 das GSiG und als Verfahrensvorschrift § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVerfG NRW) einschlägig seien. Die Rücknahme eines bestandskräftigen Bescheides liege im pflichtgemäßen Ermessen des Sozialhilfeträgers. Bei der Ermessensausübung nahm die Beklagte Rückgriff auf § 44 SGB X und führte hierzu aus, dass diese Regelung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf Sozialhilfe nicht anwendbar sei. Es bestehe kein Anspruch auf Hilfe in der Vergangenheit, der Lebensunterhalt für die Zeit von September 2004 bis Dezember 2004 sei mit den zur Verfügung stehenden Mitteln sichergestellt worden und es bestehe aus diesem Zeitraum kein Regelungsbedarf mehr. Für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.03.2005 finde § 44 SGB X zwar Anwendung, es habe aber zunächst Unklarheit wegen der Regelung in § 82 SGB XII bestanden, dass Kindergeld zum Einkommen der minderjährigen Kinder gehöre. Erst die neuerliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2005 habe diesbezüglich Klarheit geschaffen. Es bestehe keine Rechtswidrigkeit der Leistungsgewährung für den Zeitraum vor Kenntnis des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts.
Hiergegen richtet sich die am 29.09.2005 eingegangene Klage. Der Kläger hat sein Rückforderungsbegehren auf § 44 SGB X gestützt und verweist auf einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 13.04.2005 (12 ZB 05.262). Danach sei die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Nichtanwendbarkeit des § 44 SGB X im Sozialhilferecht nicht auf das Recht der Grundsicherung übertragbar wegen der Konzeption als auf Dauer angelegte Sozialleistung.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.05.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.08.2005 und unter Abänderung der entsprechenden Bewilligungsbescheide zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.09.2004 bis zum 31.03.2005 weitere Grundsicherungsleistungen in Höhe von 154 Euro monatlich zur bewilligen,
hilfsweise beantragt er, die Sprungrevision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat auf ihren Widerspruchsbescheid vom 30.08.2005 Bezug genommen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 13.05.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.08.2005 ist rechtswidrig und beschwert den Kläger im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Beklagte hat es zu Unrecht abgelehnt, ihm für die Zeit von September 2004 bis März 2005 Grundsicherungsleistungen in Höhe von weiteren 154 Euro monatlich zu bewilligen.
Der Kläger hat nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X Anspruch auf Rücknahme der rechtswidrigen Bewilligungsbescheide. § 44 SGB X ist nicht nur für den Zeitraum ab Januar 2005 anzuwenden, sondern auch für die Zeit der Geltung des GSiG. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB X gelten die Vorschriften des SGB X für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach diesem Gesetzbuch ausgeübt wird. Dies ist nicht nur für das SGB XII der Fall, sondern auch für das GSiG, denn die Sozialhilfe ist in § 9 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch (SGB I) ausdrücklich genannt. Der Begriff der Sozialhilfe im Sinne der Vorschrift umfasst nach Auffassung der Kammer auch die Grundsicherung nach dem GSiG. Diese ist ein besonderer Leistungstypus der Sozialhilfe, was sich auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Gerichtskostenfreiheit der entsprechenden Streitigkeiten (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.12.2004 – 5 B 47/04 -) und der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts zum Rechtsweg ab dem 01.01.2005 bei Streitigkeiten nach dem GSiG (BSG, Beschluss vom 13.10.2005 – B 9b SF 4/05 R -) niedergeschlagen hat.
Die Anwendung des § 44 SGB X ist auch nicht aufgrund des Wesens der Grundsicherung ausgeschlossen. Die Gründe, die zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Nichtanwendbarkeit des § 44 SGB X auf die Sozialhilfe geführt haben, sind für die Grundsicherung nicht einschlägig. Die Eigenart der Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) als Nothilfe, die gleichsam täglich neu regelungsbedürftig ist, ist im Falle der Grundsicherung nicht gegeben. Die Grundsicherung soll nicht nur den im Einzelfall notwendigen Lebensunterhalt sicherstellen (Bedarfsdeckungsprinzip), sondern den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt; eine "verschämte Altersarmut" soll verhindert werden (bedarfsorientierte Grundsicherung). Ferner ist die Grundsicherung eine auf Dauer angelegte Sozialleistung, die für 12 Kalendermonate bewilligt wird. Der Bewilligungsbescheid über die Grundsicherung ist ein Dauerverwaltungsakt (vgl. VGH München, Beschluss vom 13.04.2005 – 12 ZB 05.262 – mit weiteren Nachweisen).
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt worden ist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Das Kindergeld in Höhe von 154 Euro wurde zu Unrecht als Einkommen des Klägers berücksichtigt, denn das Kindergeld wurde dem Kläger nicht zugewendet und ist daher nicht als sein Einkommen anzurechnen. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2005 (5 C 28/04) ist das Kindergeld für volljährige Kinder Einkommen desjenigen, an den es ausgezahlt wird und damit der Eltern. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Kindergeld dem Kind zugewendet wird; eine Vermutung der Zuwendung besteht nicht und auch das Wirtschaften aus einen "Topf" reicht nicht aus. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Bewilligungsbescheide kommt es nicht auf den Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts an. Durch dessen Rechtsprechung wurde das geltende Recht nur ausgelegt, nicht geschaffen. Auch vor der Kenntnis des o. g. Urteils waren die Bewilligungsbescheide rechtswidrig; auf eine schuldhaft falsche Rechtsanwendung der Behörde stellt § 44 SGB X nicht ab.
Als Folge der Abänderung der Bewilligungsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit sind die zu Unrecht nicht erbrachten Sozialleistungen nach § 44 Abs. 4 SGB X für einen Zeitraum bis zu 4 Jahren vor der Rücknahme nachzuentrichten. Der vom Kläger geltend gemachte Zeitraum überschreitet den Vierjahreszeitraum nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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