S 38 SO 713/06 ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
38
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 38 SO 713/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Der Antrag des Antragstellers vom 14. März 2006,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, eine über den Richtwert von 360 Euro warm hinausgehende Kostenübernahme zu erteilen,

hat keinen Erfolg. Unabhängig von den gegen die hinreichende Bestimmtheit des Antrages und damit gegen seine Zulässigkeit sprechenden Bedenken (vgl. hierzu etwa BSG, Urteil vom 14. November 1984 – 1/4 RJ 57/84 – SozR 1200 § 53 Nr. 6) ist der Antrag jedenfalls unbegründet.

Der Antragsteller hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht mit der hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, die eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen würde (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII werden Leistungen für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Zur Anmietung einer neuen Unterkunft soll nach § 29 Abs. 1 Satz 8 SGB XII eine Zustimmung erteilt werden, wenn der Umzug durch den Träger der Sozialhilfe veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zustimmung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Nach § 10 Abs. 1 SGB XII werden Leistungen der Sozialhilfe als Dienstleistung, Geldleistung oder Sachleistung erbracht. Gemäß § 9 Abs. 2 SGB XII soll Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, entsprochen werden, soweit sie angemessen sind.

Ausgehend hiervon hat der Antragsteller keinen Anspruch auf die Ausstellung einer pauschalen Mietkostenübernahmeerklärung.

Nach der ständigen sozialhilferechtlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, der sich die Kammer anschließt, kann ein Hilfesuchender, der zur Deckung seines notwendigen Unterkunftsbedarfs eine Wohnung anmieten möchte, grundsätzlich eine sogenannte Mietübernahmeerklärung des Trägers der Sozialhilfe als persönliche Hilfe im Sinne des § 10 Abs. 1 SGB XII beanspruchen. In diesem Rahmen kann jedoch nicht verlangt werden, dass der Träger der Sozialhilfe eine pauschale Mietübernahmeerklärung ausstellt. Der Hilfesuchende muss vielmehr die ihm nach § 9 Abs. 2 SGB XII zustehende Gestaltungsfreiheit aus eigenen Kräften wahrnehmen (st. Rspr.; vgl. zu den inhaltsgleichen Normen der §§ 8 Abs. 1 und 3 Abs. 2 BSHG etwa OVG Hamburg, Beschluss vom 16. Januar 1990, FEVS 39, 356).

Der Antragsteller begehrt im vorliegenden Verfahren jedoch lediglich eine pauschale Mietübernahmeerklärung für einen nicht genau bezifferten Betrag (Antrag: "über 360 Euro", Begründung: "mindestens 500 Euro"). Nach obigen Ausführungen besteht auf eine solche Erklärung kein Rechtsanspruch (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 16. Januar 1990, a.a.O.). Der Antragsteller ist vielmehr gehalten, eine bestimmte Wohnung in Aussicht zu nehmen, sich gegebenenfalls ein Wohnungsangebot erstellen zu lassen und dieses zur Prüfung beim Träger der Sozialhilfe vorzulegen. Sinn und Zweck dieser Verfahrensweise ist es insbesondere, den Träger der Sozialhilfe bereits vor der Anmietung der Wohnung in die Lage zu versetzen, die sozialhilferechtliche Angemessenheit der Wohnung zu prüfen. Hiermit soll dem Hilfebedürftigen insofern geholfen werden, als er von dem Risiko der Anmietung sozialhilferechtlich unangemessenen Wohnraums und der hieraus gegebenenfalls folgenden nicht vollständigen Übernahme der Unterkunftskosten entlastet werden soll.

Dem Antragsteller ist daher anzuraten, sich erneut – wie bereits im Januar 2006 im Hinblick auf die damals in Aussicht genommene Wohnung Sonnenallee 149 geschehen – um eine Wohnung konkret zu bemühen und hierfür beim Antragsgegner um eine Zustimmung nachzusuchen. Nur am Rande sei insofern noch notiert, dass die vom Antragsgegner zur Prüfung der Angemessenheit genannten Werte (360 Euro Bruttowarmmiete zuzüglich 10 vom Hundert Überschreitung wegen Behinderung) ausweislich der Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II vom 7. Juni 2005, die gemäß Nr. 1 Abs. 3 des Rundschreibens I Nr. 24/2005 vom 8. Dezember 2005 (Ermittlung angemessener Kosten für Wohnungen gemäß § 29 SGB XII) auch für den Personenkreis der Leistungsbezieher nach dem SGB XII Anwendung finden und die auch die Kammer in ständiger Rechtsprechung für die Wiedergabe eines geeigneten Maßstabes zur Bestimmung der sozialhilferechtlichen Angemessenheit von Unterkunftskosten hält, zutreffen dürften und sich der Antragsteller bei seiner Wohnungssuche daher auf das nämliche Marktsegment zu konzentrieren haben wird.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte, § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 183 SGG).
Rechtskraft
Aus
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