Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 52 SO 109/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 18/06 SO ER C
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts vom 13.12.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (ASt) legt mit Schriftsatz vom 23.12.2005, eingegangen beim Bayer. Landessozialgericht Schweinfurt am selben Tag, "sofortige Beschwerde" gegen den Senatsbeschluss vom 13.12.2005 Az: L 11 B 487/05 SO ER ein, der ihm am 20.12.2005 zugestellt worden ist.
Zur Begründung trägt er vor, nach seiner Ansicht seien beweisbare Tatsachen außer Acht gelassen bzw. nicht richtig gewürdigt worden. Hätte man seine Klageschriften und auch die Schriftsätze in dem Beschwerdeverfahren aufmerksam gelesen, hätte nach seiner Ansicht ein anderer Beschluss in der Sache ergehen müssen.
II.
Die Anhörungsrüge ist zulässig (§ 178a Abs 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Der Senat legt die nicht statthafte "sofortige Beschwerde", die der ASt am 23.12.2005 erhoben hat, im Sinne des effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 Grundgesetz) als eine solche Anhörungsrüge aus. Sie ist insbesondere auch fristgemäß erhoben worden (§ 178a Abs 2 Satz 1 SGG).
Die Anhörungsrüge ist jedoch zurückzuweisen, weil sie unbegründet ist (§ 178a Abs 4 Satz 2 SGG). Es ergibt sich bereits aus den Ausführungen der hier angefochtenen Entscheidung, dass der Senat den Sachvortrag des ASt behandelt und gewürdigt hat, wenn er auf Seite 8 des angefochtenen Beschlusses vom 13.12.2005 darauf hinweist, dass "auch eine genaue Lesart der vom Kläger eingereichten umfangreichen Schriftsätze" keine andere Entscheidung zulässt. Der ASt hat es vor diesem Hintergrund versäumt, im Einzelnen darzulegen, welche seiner Ausführungen nicht berücksichtigt worden sein soll. Seine bloße Behauptung, nach seiner Auffassung hätte bei Berücksichtigung seines gesamten Sachvortrages anders entschieden werden müssen, begründet keine Anhörungsrüge im o.a. Sinn.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG (so Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Auflage 2005, § 193 Rdnr 2).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 178a Abs 4 Satz 3 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (ASt) legt mit Schriftsatz vom 23.12.2005, eingegangen beim Bayer. Landessozialgericht Schweinfurt am selben Tag, "sofortige Beschwerde" gegen den Senatsbeschluss vom 13.12.2005 Az: L 11 B 487/05 SO ER ein, der ihm am 20.12.2005 zugestellt worden ist.
Zur Begründung trägt er vor, nach seiner Ansicht seien beweisbare Tatsachen außer Acht gelassen bzw. nicht richtig gewürdigt worden. Hätte man seine Klageschriften und auch die Schriftsätze in dem Beschwerdeverfahren aufmerksam gelesen, hätte nach seiner Ansicht ein anderer Beschluss in der Sache ergehen müssen.
II.
Die Anhörungsrüge ist zulässig (§ 178a Abs 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Der Senat legt die nicht statthafte "sofortige Beschwerde", die der ASt am 23.12.2005 erhoben hat, im Sinne des effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 Grundgesetz) als eine solche Anhörungsrüge aus. Sie ist insbesondere auch fristgemäß erhoben worden (§ 178a Abs 2 Satz 1 SGG).
Die Anhörungsrüge ist jedoch zurückzuweisen, weil sie unbegründet ist (§ 178a Abs 4 Satz 2 SGG). Es ergibt sich bereits aus den Ausführungen der hier angefochtenen Entscheidung, dass der Senat den Sachvortrag des ASt behandelt und gewürdigt hat, wenn er auf Seite 8 des angefochtenen Beschlusses vom 13.12.2005 darauf hinweist, dass "auch eine genaue Lesart der vom Kläger eingereichten umfangreichen Schriftsätze" keine andere Entscheidung zulässt. Der ASt hat es vor diesem Hintergrund versäumt, im Einzelnen darzulegen, welche seiner Ausführungen nicht berücksichtigt worden sein soll. Seine bloße Behauptung, nach seiner Auffassung hätte bei Berücksichtigung seines gesamten Sachvortrages anders entschieden werden müssen, begründet keine Anhörungsrüge im o.a. Sinn.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG (so Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Auflage 2005, § 193 Rdnr 2).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 178a Abs 4 Satz 3 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved