Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AS 18/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 46/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 20.09.2005 wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger betreibt eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten. In diesem Verfahren geht es um die Bescheide der Beklagten vom 11.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2005, vom 22.03.2005 (ohne Widerspruchsbescheid) und vom 17.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2005.
Auf seinen Antrag hin bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 01.12.2004 dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 in Höhe von monatlich 731,50 EUR. Dem dreiseitigen Bescheid ist ein zweiseitiger Hinweis zur Höhe der Leistungen und ein weiterer zweiseitiger Berechnungsbogen beigefügt, aus dem sich die in Ansatz gebrachten Beträge im Einzelnen ergeben.
In seinem Widerspruch vom 18.01.2005 gab der Kläger an, der Bescheid sei ihm "mit seiner schriftlichen Aussage zu kurz und kostensparend zugegangen. ( ...) Die Rechnungslegung lehne sich nicht nach den Kosten die der natürlichen Person § 1 bis 20 BGB Bürgerliches Gesetzbuch A. D. in Rechnung gestellt werden, von den natürlichen Personen § 1 bis 20 BGB Bürgerliches Gesetzbuch und der juristischen Person § 21 bis 89 BGB Bürgerliches Gesetzbuch in der Bundesrepublik Deutschland, auch sind die Gesetze im SGB II Zweites Buch Sozialgesetzbuch im Widerspruch mit anderen Gesetzen, siehe auch § 7 SGB II und auch § 9 SGB II".
Die Beklagte wies den Widerspruch als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 23.02.2005). Das EDV-Programm zur Bearbeitung der Anträge nach dem SGB II sei der Beklagten von der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung gestellt worden. Es sei nicht möglich, Änderungen im Aufbau der Bescheide bzw. Ergänzungen in den Berechnungen vorzunehmen. Darüberhinaus erläuterte die Beklagte dem Kläger nochmals ausführlich die Höhe der bewilligten Leistungen.
Hiergegen erhob der Kläger am 28.02.2005 Klage beim Sozialgericht Würzburg (SG). Zur Begründung wiederholte er sein bisheriges Vorbringen im Widerspruchsverfahren.
Mit Änderungsbescheid vom 22.03.2005 erhöhte die Beklagte die monatlichen Leistungen an den Kläger für den Zeitraum vom 01.03.2005 bis 30.06.2005 auf 743,31 EUR monatlich, weil erhöhte Abschlagszahlungen des Klägers an die A. Versorgungs-GmbH zu berücksichtigen seien.
Mit einem weiteren Bescheid vom 17.06.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit ab dem 01.07.2005 - wie bisher - in Höhe von 743,31 EUR.
Den Widerspruch vom 01.07.2005 begründete der Kläger mit seinem bisherigen Vorbringen. Auch hier sei der Bescheid viel zu kurz formuliert. Im Antrag sei nur nach einem Wohnsitz gefragt worden, nicht aber nach dem zweiten Wohnsitz und auch nicht nach dem Betriebssitz.
Die Beklagte wies auch diesen Widerspruch als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 05.07.2005). Für die Leistungen nach dem SGB II sei der gewöhnliche Aufenthalt maßgebend. Die Angabe eines zweiten Wohnsitzes oder eines Betriebssitzes sei entbehrlich. Erneut erläuterte sie dem Kläger die Höhe der monatlichen Leistungen.
Auch hiergegen erhob der Kläger rechtzeitig Klage zum SG. In der Rechnungslegung seien nicht die Kosten für die Einlegung von Rechtsbehelfen vor den innerstaatlichen Gerichtsinstanzen bis zum Bundesverfassungsgericht und auch nicht die Bestallungskosten und sonstige Kosten für Verwaltungsakte bei Behörden aufgeführt.
Mit Beschluss vom 01.08.2005 verband das SG die beiden Streitsachen unter dem gemeinsamen Aktenzeichen S 10 AS 18/05.
Das SG gab den Beteiligten die Möglichkeit zur Stellungnahme und wies mit Gerichtsbescheid vom 20.09.2005 die Klagen ab. Es habe im Rahmen der vom Kläger umrissenen Streitgegenstände die angefochtenen Bescheide überprüft und keine Anhaltspunkte für eine formelle oder materielle Rechtswidrigkeit gefunden. Auch die Höhe der dem Kläger bewilligten Leistungen seien nicht zu beanstanden.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung vom 27.09.2005. Die Einlegung der Berufung erfolge zur Fristwahrung. Zur Begründung verweise er auf seine Schriftsätze in der beigefügten Anlage. Er bitte um nochmalige eingehende Prüfung des betroffenen Gerichtsbescheides vom 20.09.2005.
Im Folgenden hat der Kläger eine Vielzahl von Unterlagen eingereicht, die nur teilweise den zu entscheidenden Verfahren zugeordnet werden können.
Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 01.12.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2005, den Bescheid vom 22.03.2005 sowie den Bescheid vom 17.06.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2005 sowie den Gerichtsbescheid vom 20.09.2005 aufzuheben und ihm die antragsgemäß zustehenden Leistungen zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Neue rechtserhebliche Gesichtspunkte seien nicht vorgetragen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweise sie auf den Inhalt ihrer Leistungsakten sowie auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen. Hinsichtlich der mündlichen Verhandlung vor dem Bayer. Landessozialgericht wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16.02.2006 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zu verwerfen, weil sie unzulässig ist. Dem Kläger steht für das Rechtsmittel der Berufung kein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Zudem ist die Berufungssumme nicht erreicht.
Dem Kläger fehlt es für seine Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 20.09.2005 an einem Rechtsschutzbedürfnis.
Die Gerichte haben als Teil der staatlichen Gewalt die Aufgabe, den Bürgern und der Verwaltung zu ihrem Recht zu verhelfen, soweit das notwendig ist. Niemand kann aber die Gerichte unnütz oder gar unlauter in Anspruch nehmen oder ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Verfolgung zweckwidriger und insoweit nicht schutzwürdiger Ziele ausnutzen (BGH vom 18.06.1970 BGHZ 54, 181/184).
Jede Rechtsverfolgung setzt deshalb ein Rechtsschutzbedürfnis voraus. Es fehlt immer dann, wenn unzweifelhaft ist, dass die begehrte Entscheidung die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung des Rechtsmittelführers nicht verbessert (so Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Auflage 2005, Vor§ 51 RdNrn 16 f unter Hinweis auf BVerwG vom 29.04.2004 NVwZ-RR 2004, 855 zur Verpflichtungsklage). Das gilt auch für die Rechtsmittelinstanzen (Frehse in Jansen, Sozialgerichtsgesetz, 1.Aufl 2003, Vor-§ 143 RdNr 3 unter Hinweis auf LSG NRW vom 06.05.1999 Az: L 3 B 2/99 RJ). Zur Begründung eines solchen Rechtsschutzbedürfnisses genügt eine etwaige pekuniäre oder ideelle Beschwer nicht (so ausdrücklich Frehse, aaO), der Kläger muss vielmehr eine rechtliche Beschwer geltend machen, die sich aus dem Unterschied zwischen seinem Antrag und dem, was ihm zugesprochen worden ist, ergibt.
Ein solches Rechtsschutzbedürfnis kann dem Kläger nicht zugesprochen werden.
Stellt man gemäß § 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf sein tatsächliches Klagebegehren ab, wie es sich durch Auslegung seines Vorbringens in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 16.02.2006 ergibt, so ist festzustellen, dass er zwar die Aufhebung der ergangenen Bewilligungsbescheide (formal) beantragt, ebenso die Bewilligung der ihm nach dem Gesetz zustehenden Leistungen, gleichzeitig aber erklärt, die Höhe der bereits bewilligten Leistungen sei in Ordnung. Der Kläger greift mit seinem tatsächlichen Klagebegehren weder den Leistungsumfang noch den Leistungszeitraum der ihm bewilligten Hilfe nach dem SGB II an. Er ist in diesem Sinne durch die ergangene Entscheidung des Sozialgerichts nicht beschwert, weil bei antragsgemäßer Aufhebung der Bescheide und des Urteils eine Leistungsbewilligung auch nach seiner Ansicht in der selben Höhe und für den selben Zeitraum zu ergehen hätte.
Dem Kläger geht es im Berufungsverfahren auch um ganz andere Dinge. Er meint, verschiedene Begriffe und Fragestellungen in den Antragsunterlagen der Beklagten müssten präzisiert und umfassender angegeben werden. Mit seinen nicht mehr im Einzelnen nachvollziehbaren Angaben zum Begriff der juristischen Person nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und seiner Forderung, die Beklagte müsse im Antragsformular u.a. auch nach einem zweiten Wohnsitz und einem Betriebssitz fragen, stehen in keinem Zusammenhang zu seinem Leistungsbezug. Er selbst macht einen solchen auch nicht geltend, will jedoch auf diese Weise und im Wege der Berufung auf die allgemeine Formulargestaltung der Beklagten Einfluss nehmen.
Hierfür steht ihm das in Anspruch genommene Rechtsmittel der Berufung aber nicht zur Seite.
Bei dem so verstandenen Klagebegehren (§ 123 SGG) scheitert die Zulässigkeit der Berufung auch an § 141 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt die dort genannte Grenze von 500,00 EUR nicht.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes berechnet sich danach, was das Sozialgericht dem Kläger versagt hat und was von ihm in seinen Berufungsanträgen weiter verfolgt wird (Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 144 RdNr 14). Nachdem der Kläger bei Aufhebung der Bewilligungsbescheide die selben Leistungen begehrt, die ihm bereits zugesprochen sind, er nur Einfluss auf die Fragestellungen in den Antragsunterlagen nehmen will, dazu in einem Umfang, der für seinen Leistungsbezug keinerlei Auswirkung hat, kann ein Wert des Beschwerdegegenstandes in Höhe von 500,00 EUR nicht festgestellt werden.
Nach alledem ist die Berufung des Klägers zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger betreibt eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten. In diesem Verfahren geht es um die Bescheide der Beklagten vom 11.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2005, vom 22.03.2005 (ohne Widerspruchsbescheid) und vom 17.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2005.
Auf seinen Antrag hin bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 01.12.2004 dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 in Höhe von monatlich 731,50 EUR. Dem dreiseitigen Bescheid ist ein zweiseitiger Hinweis zur Höhe der Leistungen und ein weiterer zweiseitiger Berechnungsbogen beigefügt, aus dem sich die in Ansatz gebrachten Beträge im Einzelnen ergeben.
In seinem Widerspruch vom 18.01.2005 gab der Kläger an, der Bescheid sei ihm "mit seiner schriftlichen Aussage zu kurz und kostensparend zugegangen. ( ...) Die Rechnungslegung lehne sich nicht nach den Kosten die der natürlichen Person § 1 bis 20 BGB Bürgerliches Gesetzbuch A. D. in Rechnung gestellt werden, von den natürlichen Personen § 1 bis 20 BGB Bürgerliches Gesetzbuch und der juristischen Person § 21 bis 89 BGB Bürgerliches Gesetzbuch in der Bundesrepublik Deutschland, auch sind die Gesetze im SGB II Zweites Buch Sozialgesetzbuch im Widerspruch mit anderen Gesetzen, siehe auch § 7 SGB II und auch § 9 SGB II".
Die Beklagte wies den Widerspruch als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 23.02.2005). Das EDV-Programm zur Bearbeitung der Anträge nach dem SGB II sei der Beklagten von der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung gestellt worden. Es sei nicht möglich, Änderungen im Aufbau der Bescheide bzw. Ergänzungen in den Berechnungen vorzunehmen. Darüberhinaus erläuterte die Beklagte dem Kläger nochmals ausführlich die Höhe der bewilligten Leistungen.
Hiergegen erhob der Kläger am 28.02.2005 Klage beim Sozialgericht Würzburg (SG). Zur Begründung wiederholte er sein bisheriges Vorbringen im Widerspruchsverfahren.
Mit Änderungsbescheid vom 22.03.2005 erhöhte die Beklagte die monatlichen Leistungen an den Kläger für den Zeitraum vom 01.03.2005 bis 30.06.2005 auf 743,31 EUR monatlich, weil erhöhte Abschlagszahlungen des Klägers an die A. Versorgungs-GmbH zu berücksichtigen seien.
Mit einem weiteren Bescheid vom 17.06.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit ab dem 01.07.2005 - wie bisher - in Höhe von 743,31 EUR.
Den Widerspruch vom 01.07.2005 begründete der Kläger mit seinem bisherigen Vorbringen. Auch hier sei der Bescheid viel zu kurz formuliert. Im Antrag sei nur nach einem Wohnsitz gefragt worden, nicht aber nach dem zweiten Wohnsitz und auch nicht nach dem Betriebssitz.
Die Beklagte wies auch diesen Widerspruch als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 05.07.2005). Für die Leistungen nach dem SGB II sei der gewöhnliche Aufenthalt maßgebend. Die Angabe eines zweiten Wohnsitzes oder eines Betriebssitzes sei entbehrlich. Erneut erläuterte sie dem Kläger die Höhe der monatlichen Leistungen.
Auch hiergegen erhob der Kläger rechtzeitig Klage zum SG. In der Rechnungslegung seien nicht die Kosten für die Einlegung von Rechtsbehelfen vor den innerstaatlichen Gerichtsinstanzen bis zum Bundesverfassungsgericht und auch nicht die Bestallungskosten und sonstige Kosten für Verwaltungsakte bei Behörden aufgeführt.
Mit Beschluss vom 01.08.2005 verband das SG die beiden Streitsachen unter dem gemeinsamen Aktenzeichen S 10 AS 18/05.
Das SG gab den Beteiligten die Möglichkeit zur Stellungnahme und wies mit Gerichtsbescheid vom 20.09.2005 die Klagen ab. Es habe im Rahmen der vom Kläger umrissenen Streitgegenstände die angefochtenen Bescheide überprüft und keine Anhaltspunkte für eine formelle oder materielle Rechtswidrigkeit gefunden. Auch die Höhe der dem Kläger bewilligten Leistungen seien nicht zu beanstanden.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung vom 27.09.2005. Die Einlegung der Berufung erfolge zur Fristwahrung. Zur Begründung verweise er auf seine Schriftsätze in der beigefügten Anlage. Er bitte um nochmalige eingehende Prüfung des betroffenen Gerichtsbescheides vom 20.09.2005.
Im Folgenden hat der Kläger eine Vielzahl von Unterlagen eingereicht, die nur teilweise den zu entscheidenden Verfahren zugeordnet werden können.
Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 01.12.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2005, den Bescheid vom 22.03.2005 sowie den Bescheid vom 17.06.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2005 sowie den Gerichtsbescheid vom 20.09.2005 aufzuheben und ihm die antragsgemäß zustehenden Leistungen zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Neue rechtserhebliche Gesichtspunkte seien nicht vorgetragen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweise sie auf den Inhalt ihrer Leistungsakten sowie auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen. Hinsichtlich der mündlichen Verhandlung vor dem Bayer. Landessozialgericht wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16.02.2006 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zu verwerfen, weil sie unzulässig ist. Dem Kläger steht für das Rechtsmittel der Berufung kein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Zudem ist die Berufungssumme nicht erreicht.
Dem Kläger fehlt es für seine Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 20.09.2005 an einem Rechtsschutzbedürfnis.
Die Gerichte haben als Teil der staatlichen Gewalt die Aufgabe, den Bürgern und der Verwaltung zu ihrem Recht zu verhelfen, soweit das notwendig ist. Niemand kann aber die Gerichte unnütz oder gar unlauter in Anspruch nehmen oder ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Verfolgung zweckwidriger und insoweit nicht schutzwürdiger Ziele ausnutzen (BGH vom 18.06.1970 BGHZ 54, 181/184).
Jede Rechtsverfolgung setzt deshalb ein Rechtsschutzbedürfnis voraus. Es fehlt immer dann, wenn unzweifelhaft ist, dass die begehrte Entscheidung die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung des Rechtsmittelführers nicht verbessert (so Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Auflage 2005, Vor§ 51 RdNrn 16 f unter Hinweis auf BVerwG vom 29.04.2004 NVwZ-RR 2004, 855 zur Verpflichtungsklage). Das gilt auch für die Rechtsmittelinstanzen (Frehse in Jansen, Sozialgerichtsgesetz, 1.Aufl 2003, Vor-§ 143 RdNr 3 unter Hinweis auf LSG NRW vom 06.05.1999 Az: L 3 B 2/99 RJ). Zur Begründung eines solchen Rechtsschutzbedürfnisses genügt eine etwaige pekuniäre oder ideelle Beschwer nicht (so ausdrücklich Frehse, aaO), der Kläger muss vielmehr eine rechtliche Beschwer geltend machen, die sich aus dem Unterschied zwischen seinem Antrag und dem, was ihm zugesprochen worden ist, ergibt.
Ein solches Rechtsschutzbedürfnis kann dem Kläger nicht zugesprochen werden.
Stellt man gemäß § 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf sein tatsächliches Klagebegehren ab, wie es sich durch Auslegung seines Vorbringens in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 16.02.2006 ergibt, so ist festzustellen, dass er zwar die Aufhebung der ergangenen Bewilligungsbescheide (formal) beantragt, ebenso die Bewilligung der ihm nach dem Gesetz zustehenden Leistungen, gleichzeitig aber erklärt, die Höhe der bereits bewilligten Leistungen sei in Ordnung. Der Kläger greift mit seinem tatsächlichen Klagebegehren weder den Leistungsumfang noch den Leistungszeitraum der ihm bewilligten Hilfe nach dem SGB II an. Er ist in diesem Sinne durch die ergangene Entscheidung des Sozialgerichts nicht beschwert, weil bei antragsgemäßer Aufhebung der Bescheide und des Urteils eine Leistungsbewilligung auch nach seiner Ansicht in der selben Höhe und für den selben Zeitraum zu ergehen hätte.
Dem Kläger geht es im Berufungsverfahren auch um ganz andere Dinge. Er meint, verschiedene Begriffe und Fragestellungen in den Antragsunterlagen der Beklagten müssten präzisiert und umfassender angegeben werden. Mit seinen nicht mehr im Einzelnen nachvollziehbaren Angaben zum Begriff der juristischen Person nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und seiner Forderung, die Beklagte müsse im Antragsformular u.a. auch nach einem zweiten Wohnsitz und einem Betriebssitz fragen, stehen in keinem Zusammenhang zu seinem Leistungsbezug. Er selbst macht einen solchen auch nicht geltend, will jedoch auf diese Weise und im Wege der Berufung auf die allgemeine Formulargestaltung der Beklagten Einfluss nehmen.
Hierfür steht ihm das in Anspruch genommene Rechtsmittel der Berufung aber nicht zur Seite.
Bei dem so verstandenen Klagebegehren (§ 123 SGG) scheitert die Zulässigkeit der Berufung auch an § 141 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt die dort genannte Grenze von 500,00 EUR nicht.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes berechnet sich danach, was das Sozialgericht dem Kläger versagt hat und was von ihm in seinen Berufungsanträgen weiter verfolgt wird (Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 144 RdNr 14). Nachdem der Kläger bei Aufhebung der Bewilligungsbescheide die selben Leistungen begehrt, die ihm bereits zugesprochen sind, er nur Einfluss auf die Fragestellungen in den Antragsunterlagen nehmen will, dazu in einem Umfang, der für seinen Leistungsbezug keinerlei Auswirkung hat, kann ein Wert des Beschwerdegegenstandes in Höhe von 500,00 EUR nicht festgestellt werden.
Nach alledem ist die Berufung des Klägers zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
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