Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 225/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 R 1/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 24.06.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung der von ihm zur deutschen Rentenversicherung geleisteten Beiträge.
Der 1943 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat in Deutschland vom 07.11.1973 bis 20.08.1982 versicherungspflichtig gearbeitet. Anschließend ist er in die Türkei zurückgekehrt.
Am 04.10.1985 hatte der Kläger die Erstattung seiner zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge beantragt. Mit Bescheid vom 05.08.1986 erstattete die Beklagte die Beiträge im genannten Zeitraum in Höhe von 12.442,86 DM. Aufgrund eines Verrechnungsersuchens des Arbeitsamtes B. (1.004,50 DM) und eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts (AG) B. vom 09.07.1986 (13.192,52 DM) belief sich der dem Kläger zustehende Erstattungsbetrag auf 0,00 DM.
Den erneuten Erstattungsantrag vom 27.06.2002 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 09.10.2002 und Widerspruchsbescheid vom 13.03.2003 ab, weil nicht ersichtlich sei, dass der Bescheid vom 05.08.1986 zurückzunehmen sei. Denn bei Erlass dieses Verwaltungsaktes sei das Recht nicht unrichtig angewandt und auch nicht von einem Sachverhalt ausgegangen worden, der sich als unrichtig erweise. Die Verrechnung habe der Billigkeit entsprochen, weil dem Kläger ohne sie aus der Verletzung einer gesetzlichen Mitteilungspflicht auf Kosten anderer ein ungerechtfertiger Vorteil erwachsen würde. Anhaltspunkte dafür, dass die von der Arbeitsverwaltung geltend gemachte Forderung nicht rechtmäßig wäre, seien nicht erkennbar. Auch sei der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG B. zu Recht berücksichtigt worden. Denn der Beklagten sei es gesetzlich verwehrt, die gepfändete Forderung an den Kläger auszuzahlen.
Dagegen hat der Kläger am 04.04.2003 Klage erhoben und geltend gemacht, der Einbehalt wegen der Verrechnung und wegen der Pfändung sei rechtswidrig. Er sei seit 1986/87 krank und lebe von finanziellen Unterstützungen seiner Bekannten und Nachbarn.
Das Sozialgericht Bayreuth (SG) hat die Klage mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 24.06.2004 abgewiesen. In den Gründen hat es ausgeführt, dass eine Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 05.08.1986 weder in materieller noch in formeller Hinsicht nachgewiesen sei. Die Beweislast für die Rechtswidrigkeit des aufzuhebenden Bescheides trage der Bürger, der sich darauf berufe. Der Kläger selbst trage aber keine neuen wesentlichen Tatsachen vor, aus denen sich die Rechtswidrigkeit des Bescheides ergebe. Der Beklagten habe zum Zeitpunkt des Erlasses des Erstattungsbescheides ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG B. vom 09.07.1986 vorgelegen, der auf einem Vollstreckungsbescheid des AG B. vom 06.06.1986 beruht habe. Ob dieser Vollstreckungsbescheid als Vollstreckungstitel zu Recht oder zu Unrecht ergangen sei, habe die Beklagte nicht zu prüfen, vielmehr ergebe sich aus der zwingenden Vorschrift des § 829 Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO), dass es der Beklagten verwehrt gewesen sei, an den Kläger auszuzahlen. Für die Beklagte als Drittschuldnerin habe die gesetzliche Verpflichtung bestanden, eine Auszahlung an den Vollstreckungsgläubiger vorzunehmen. Auch gegen das Verrechnungsersuchen des Arbeitsamtes B. habe der Kläger keine neuen Tatsachen vorgetragen, so dass das Gericht keine Bedenken habe, von der Rechtmäßigkeit der Verrechnung des überzahlten Betrages von 1.004,50 DM auszugehen. Im Ergebnis stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Bescheid der Beklagten vom 05.08.1986 nicht rechtswidrig war.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 03.01.2005 eingegangene Berufung des Klägers. Er ist der Auffassung, die Einbehaltung des Erstattungsbetrages wegen des Verrechnungsersuchens und des Vollstreckungsbescheides sei rechtswidrig gewesen. Er habe 11 Jahre in Deutschland sozialversicherungspflichtig gearbeitet und den Anspruch auf Erstattung von der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Dies sei sein wohl erworbenes Recht und wohl erworbene Rechte und Ansprüche seien nicht pfändbar. Die Beklagte habe einen großen Fehler gemacht, dass sie seinen Erstattungsbetrag einbehalten habe. Es interessiere ihn nicht, dass der Beklagten als Drittschuldnerin ein eigener Überprüfungsspielraum nicht zustehe. Bei diesem Rechtsstreit handle es sich darum, dass er ungerecht behandelter Rentenberechtigter sei. Er sei seit über 10 Jahren an aktiver Tuberkulose leidend und lebe von den Hilfen seiner Nachbarn und Bekannten; er sei arbeitsunfähig.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 24.06.2004 und den Bescheid der Beklagten vom 09.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2003 sowie den Bescheid vom 05.08.1986 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die in der Zeit vom 07.11.1973 bis 20.08.1982 zur Rentenversicherung der Arbeiter geleisteten Beiträge in Höhe von 12.442,86 DM in Euro nebst Verzugszinsen seit dem 05.08.1985 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verweist zur Begründung ihres Antrags auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Feststellungen des Erstgerichts. Sie sei im Falle eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses verpflichtet, diesen auszuführen. Sofern tatsächlich diesem Beschluss ein Betrug zugrunde liege, stehe es dem Kläger frei, gegen den Gläubiger vorzugehen. Ein eigener Überprüfungsspielraum stehe jedenfalls der Beklagten als Drittschuldnerin nicht zu. Eine Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte doppelte Auszahlung vermag die Beklagte daher nicht zu erkennen.
Wegen der Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die vom Senat beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), in der Sache aber nicht begründet.
Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 24.06.2004 zu Recht entschieden, dass der Bescheid vom 05.08.1986 nicht zurückzunehmen ist. Das SG hat vielmehr zu Recht entschieden, dass einmal die Voraussetzungen für eine Verrechnung gemäß § 52 SGB I vorgelegen haben. Es handelte sich dabei um einen Anspruch der Arbeitsverwaltung auf überbezahlte Überbrückungshilfe in Höhe von 1.004,50 DM. Zutreffend ist das SG auch davon ausgegangen, dass die Beklagte die Rechtmäßigkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des AG B. vom 09.07.1986 nicht zu prüfen hatte und es der Beklagten deshalb verwehrt war, einen Teil des Erstattungsbetrages an den Kläger auszuzahlen. Nach Abzug der Forderung des Arbeitsamtes B. in Höhe von 1.004,50 DM und der gepfändeten Forderung in Höhe von insgesamt 13.192,52 DM von dem ursprünglichen Erstattungsbetrag von 12.442,86 DM errechnete sich somit kein auszahlbarer Betrag mehr. Zu Recht hat das SG auch darauf hingewiesen, dass der Bescheid vom 05.08.1986 für den Kläger bindend geworden ist, nachdem er gegen diesen nicht vorgegangen ist. Der Senat weist deshalb die Berufung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 SGG.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung des Klägers erfolglos blieb.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG sind nicht gegeben.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung der von ihm zur deutschen Rentenversicherung geleisteten Beiträge.
Der 1943 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat in Deutschland vom 07.11.1973 bis 20.08.1982 versicherungspflichtig gearbeitet. Anschließend ist er in die Türkei zurückgekehrt.
Am 04.10.1985 hatte der Kläger die Erstattung seiner zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge beantragt. Mit Bescheid vom 05.08.1986 erstattete die Beklagte die Beiträge im genannten Zeitraum in Höhe von 12.442,86 DM. Aufgrund eines Verrechnungsersuchens des Arbeitsamtes B. (1.004,50 DM) und eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts (AG) B. vom 09.07.1986 (13.192,52 DM) belief sich der dem Kläger zustehende Erstattungsbetrag auf 0,00 DM.
Den erneuten Erstattungsantrag vom 27.06.2002 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 09.10.2002 und Widerspruchsbescheid vom 13.03.2003 ab, weil nicht ersichtlich sei, dass der Bescheid vom 05.08.1986 zurückzunehmen sei. Denn bei Erlass dieses Verwaltungsaktes sei das Recht nicht unrichtig angewandt und auch nicht von einem Sachverhalt ausgegangen worden, der sich als unrichtig erweise. Die Verrechnung habe der Billigkeit entsprochen, weil dem Kläger ohne sie aus der Verletzung einer gesetzlichen Mitteilungspflicht auf Kosten anderer ein ungerechtfertiger Vorteil erwachsen würde. Anhaltspunkte dafür, dass die von der Arbeitsverwaltung geltend gemachte Forderung nicht rechtmäßig wäre, seien nicht erkennbar. Auch sei der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG B. zu Recht berücksichtigt worden. Denn der Beklagten sei es gesetzlich verwehrt, die gepfändete Forderung an den Kläger auszuzahlen.
Dagegen hat der Kläger am 04.04.2003 Klage erhoben und geltend gemacht, der Einbehalt wegen der Verrechnung und wegen der Pfändung sei rechtswidrig. Er sei seit 1986/87 krank und lebe von finanziellen Unterstützungen seiner Bekannten und Nachbarn.
Das Sozialgericht Bayreuth (SG) hat die Klage mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 24.06.2004 abgewiesen. In den Gründen hat es ausgeführt, dass eine Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 05.08.1986 weder in materieller noch in formeller Hinsicht nachgewiesen sei. Die Beweislast für die Rechtswidrigkeit des aufzuhebenden Bescheides trage der Bürger, der sich darauf berufe. Der Kläger selbst trage aber keine neuen wesentlichen Tatsachen vor, aus denen sich die Rechtswidrigkeit des Bescheides ergebe. Der Beklagten habe zum Zeitpunkt des Erlasses des Erstattungsbescheides ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG B. vom 09.07.1986 vorgelegen, der auf einem Vollstreckungsbescheid des AG B. vom 06.06.1986 beruht habe. Ob dieser Vollstreckungsbescheid als Vollstreckungstitel zu Recht oder zu Unrecht ergangen sei, habe die Beklagte nicht zu prüfen, vielmehr ergebe sich aus der zwingenden Vorschrift des § 829 Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO), dass es der Beklagten verwehrt gewesen sei, an den Kläger auszuzahlen. Für die Beklagte als Drittschuldnerin habe die gesetzliche Verpflichtung bestanden, eine Auszahlung an den Vollstreckungsgläubiger vorzunehmen. Auch gegen das Verrechnungsersuchen des Arbeitsamtes B. habe der Kläger keine neuen Tatsachen vorgetragen, so dass das Gericht keine Bedenken habe, von der Rechtmäßigkeit der Verrechnung des überzahlten Betrages von 1.004,50 DM auszugehen. Im Ergebnis stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Bescheid der Beklagten vom 05.08.1986 nicht rechtswidrig war.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 03.01.2005 eingegangene Berufung des Klägers. Er ist der Auffassung, die Einbehaltung des Erstattungsbetrages wegen des Verrechnungsersuchens und des Vollstreckungsbescheides sei rechtswidrig gewesen. Er habe 11 Jahre in Deutschland sozialversicherungspflichtig gearbeitet und den Anspruch auf Erstattung von der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Dies sei sein wohl erworbenes Recht und wohl erworbene Rechte und Ansprüche seien nicht pfändbar. Die Beklagte habe einen großen Fehler gemacht, dass sie seinen Erstattungsbetrag einbehalten habe. Es interessiere ihn nicht, dass der Beklagten als Drittschuldnerin ein eigener Überprüfungsspielraum nicht zustehe. Bei diesem Rechtsstreit handle es sich darum, dass er ungerecht behandelter Rentenberechtigter sei. Er sei seit über 10 Jahren an aktiver Tuberkulose leidend und lebe von den Hilfen seiner Nachbarn und Bekannten; er sei arbeitsunfähig.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 24.06.2004 und den Bescheid der Beklagten vom 09.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2003 sowie den Bescheid vom 05.08.1986 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die in der Zeit vom 07.11.1973 bis 20.08.1982 zur Rentenversicherung der Arbeiter geleisteten Beiträge in Höhe von 12.442,86 DM in Euro nebst Verzugszinsen seit dem 05.08.1985 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verweist zur Begründung ihres Antrags auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Feststellungen des Erstgerichts. Sie sei im Falle eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses verpflichtet, diesen auszuführen. Sofern tatsächlich diesem Beschluss ein Betrug zugrunde liege, stehe es dem Kläger frei, gegen den Gläubiger vorzugehen. Ein eigener Überprüfungsspielraum stehe jedenfalls der Beklagten als Drittschuldnerin nicht zu. Eine Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte doppelte Auszahlung vermag die Beklagte daher nicht zu erkennen.
Wegen der Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die vom Senat beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), in der Sache aber nicht begründet.
Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 24.06.2004 zu Recht entschieden, dass der Bescheid vom 05.08.1986 nicht zurückzunehmen ist. Das SG hat vielmehr zu Recht entschieden, dass einmal die Voraussetzungen für eine Verrechnung gemäß § 52 SGB I vorgelegen haben. Es handelte sich dabei um einen Anspruch der Arbeitsverwaltung auf überbezahlte Überbrückungshilfe in Höhe von 1.004,50 DM. Zutreffend ist das SG auch davon ausgegangen, dass die Beklagte die Rechtmäßigkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des AG B. vom 09.07.1986 nicht zu prüfen hatte und es der Beklagten deshalb verwehrt war, einen Teil des Erstattungsbetrages an den Kläger auszuzahlen. Nach Abzug der Forderung des Arbeitsamtes B. in Höhe von 1.004,50 DM und der gepfändeten Forderung in Höhe von insgesamt 13.192,52 DM von dem ursprünglichen Erstattungsbetrag von 12.442,86 DM errechnete sich somit kein auszahlbarer Betrag mehr. Zu Recht hat das SG auch darauf hingewiesen, dass der Bescheid vom 05.08.1986 für den Kläger bindend geworden ist, nachdem er gegen diesen nicht vorgegangen ist. Der Senat weist deshalb die Berufung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 SGG.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung des Klägers erfolglos blieb.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG sind nicht gegeben.
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