Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 578/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 114/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 05.10.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Halbwaisenrente über das 27. Lebensjahr hinaus streitig.
Die 1976 geborene Klägerin ist die Tochter des 1950 geborenen und am 12.03.1980 verstorbenen A. C. (Versicherter). Aus dessen Versicherung bezog die Klägerin nach dem Bescheid der Beklagten vom 02.10.1996 Halbwaisenrente ab 01.11.1994 bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Die Klägerin litt nach den Ermittlungen der Beklagten schon damals an multipler Sklerose.
Die Weitergewährung der Halbwaisenrente lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 01.03.2004 und Widerspruchsbescheid vom 16.06.2004 ab, weil eine Weitergewährung der Waisenrente über das 27. Lebensjahr hinaus wegen der gesetzlichen Regelung nicht möglich sei.
Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 05.10.2004 abgewiesen. In den Gründen hat es ausgeführt, die Klägerin sei zwar nicht in der Lage, sich selbst zu unterhalten, doch bestehe auch für die in diesem Sinne behinderten Waisen ein Waisenrentenanspruch nur bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Diese Altersgrenze habe die Klägerin bereits mit dem 09.10.2003 überschritten. Die Altersbegrenzung könne nicht hinausgeschoben werden, da die Klägerin keinen Grundwehrdienst bzw Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst geleistet habe. Der Wortlaut des § 48 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sei eindeutig und unmissverständlich. Er lasse eine - verfassungskonforme - Auslegung iS der Klägerin, dass eine Waisenrente auch über das 27. Lebensjahr hinaus zu gewähren sei, wenn die Waise wegen einer bestehenden Behinderung sich nicht selbst unterhalten könne, nicht zu. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes seien auch keine verfassungsrechtlichen Vorschriften verletzt. Unter Berücksichtigung der eindeutigen gesetzlichen Vorschriften sei für den Wegfall der Waisenrente allein maßgeblich die Vollendung des 27. Lebensjahres. Auf eine besondere Hilfebedürftigkeit der Waisen komme es danach nicht mehr an, ebensowenig darauf, ob - wie die Klägerin vorträgt - der Vater der Klägerin bei einem Arbeitsunfall zu Tode gekommen sei oder nicht.
Gegen dieses am 27.12.2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 02.02.2005 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, sie sei krank und zu 96 % behindert, könne nicht arbeiten und auch nicht ohne Hilfe essen. Sie wolle weiterleben und brauche deswegen diese Waisenrente. Vom angerufenen Berufungsgericht erwarte sie Gerechtigkeit.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Bayreuth vom 05.10.2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 01.03.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.06.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr über das 27. Lebensjahr hinaus Halbwaisenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, die Gewährung einer Waisenrente über das 27. Lebensjahr hinaus sei gesetzlich nicht möglich. Aus der Berufungsbegründung der Klägerin ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte, die zu einer Änderung der bisherigen Beurteilung führen könnten.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren neben den Gerichtsakten erster und zweiter Instanz die Verwaltungsunterlagen der Beklagten; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), in der Sache aber nicht begründet.
Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 05.10.2004 zu Recht entschieden, dass die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Halbwaisenrente über das 27. Lebensjahr hinaus hat. Hierfür findet sich in den deutschen Gesetzen keine Grundlage. Zutreffend hat das SG darauf hingewiesen, dass nach § 48 Abs 4 SGB VI ein Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres besteht; bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres verlängert sich der Anspruch u.a. dann, wenn der Waise wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderungen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Da aber die Klägerin mit Ablauf des 08.10.1976 das 27. Lebensjahr vollendet hat, scheidet ein Anspruch auf Waisenrente aus. Zutreffend hat das SG auch ausgeführt, dass eine ausnahmsweise Erhöhung der Altersgrenze im Fall der Klägerin nicht in Frage kommt. Auch wenn eine Waise gesundheitsbedingt außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, besteht also der Anspruch auf Waisenrente nur bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Diese Regelung verstößt nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze (BVerfG SozR 2400 § 44 Nr 1, BSG SozR 3-2600 § 48 Nr 7 mwN). Die Weitergewährung von Waisenrente über das 27. Lebensjahr hinaus ist somit ausgeschlossen. Der Senat weist die Berufung der Klägerin aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 SGG.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass auch die Berufung der Klägerin erfolglos blieb.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Halbwaisenrente über das 27. Lebensjahr hinaus streitig.
Die 1976 geborene Klägerin ist die Tochter des 1950 geborenen und am 12.03.1980 verstorbenen A. C. (Versicherter). Aus dessen Versicherung bezog die Klägerin nach dem Bescheid der Beklagten vom 02.10.1996 Halbwaisenrente ab 01.11.1994 bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Die Klägerin litt nach den Ermittlungen der Beklagten schon damals an multipler Sklerose.
Die Weitergewährung der Halbwaisenrente lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 01.03.2004 und Widerspruchsbescheid vom 16.06.2004 ab, weil eine Weitergewährung der Waisenrente über das 27. Lebensjahr hinaus wegen der gesetzlichen Regelung nicht möglich sei.
Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 05.10.2004 abgewiesen. In den Gründen hat es ausgeführt, die Klägerin sei zwar nicht in der Lage, sich selbst zu unterhalten, doch bestehe auch für die in diesem Sinne behinderten Waisen ein Waisenrentenanspruch nur bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Diese Altersgrenze habe die Klägerin bereits mit dem 09.10.2003 überschritten. Die Altersbegrenzung könne nicht hinausgeschoben werden, da die Klägerin keinen Grundwehrdienst bzw Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst geleistet habe. Der Wortlaut des § 48 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sei eindeutig und unmissverständlich. Er lasse eine - verfassungskonforme - Auslegung iS der Klägerin, dass eine Waisenrente auch über das 27. Lebensjahr hinaus zu gewähren sei, wenn die Waise wegen einer bestehenden Behinderung sich nicht selbst unterhalten könne, nicht zu. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes seien auch keine verfassungsrechtlichen Vorschriften verletzt. Unter Berücksichtigung der eindeutigen gesetzlichen Vorschriften sei für den Wegfall der Waisenrente allein maßgeblich die Vollendung des 27. Lebensjahres. Auf eine besondere Hilfebedürftigkeit der Waisen komme es danach nicht mehr an, ebensowenig darauf, ob - wie die Klägerin vorträgt - der Vater der Klägerin bei einem Arbeitsunfall zu Tode gekommen sei oder nicht.
Gegen dieses am 27.12.2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 02.02.2005 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, sie sei krank und zu 96 % behindert, könne nicht arbeiten und auch nicht ohne Hilfe essen. Sie wolle weiterleben und brauche deswegen diese Waisenrente. Vom angerufenen Berufungsgericht erwarte sie Gerechtigkeit.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Bayreuth vom 05.10.2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 01.03.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.06.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr über das 27. Lebensjahr hinaus Halbwaisenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, die Gewährung einer Waisenrente über das 27. Lebensjahr hinaus sei gesetzlich nicht möglich. Aus der Berufungsbegründung der Klägerin ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte, die zu einer Änderung der bisherigen Beurteilung führen könnten.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren neben den Gerichtsakten erster und zweiter Instanz die Verwaltungsunterlagen der Beklagten; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), in der Sache aber nicht begründet.
Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 05.10.2004 zu Recht entschieden, dass die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Halbwaisenrente über das 27. Lebensjahr hinaus hat. Hierfür findet sich in den deutschen Gesetzen keine Grundlage. Zutreffend hat das SG darauf hingewiesen, dass nach § 48 Abs 4 SGB VI ein Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres besteht; bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres verlängert sich der Anspruch u.a. dann, wenn der Waise wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderungen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Da aber die Klägerin mit Ablauf des 08.10.1976 das 27. Lebensjahr vollendet hat, scheidet ein Anspruch auf Waisenrente aus. Zutreffend hat das SG auch ausgeführt, dass eine ausnahmsweise Erhöhung der Altersgrenze im Fall der Klägerin nicht in Frage kommt. Auch wenn eine Waise gesundheitsbedingt außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, besteht also der Anspruch auf Waisenrente nur bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Diese Regelung verstößt nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze (BVerfG SozR 2400 § 44 Nr 1, BSG SozR 3-2600 § 48 Nr 7 mwN). Die Weitergewährung von Waisenrente über das 27. Lebensjahr hinaus ist somit ausgeschlossen. Der Senat weist die Berufung der Klägerin aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 SGG.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass auch die Berufung der Klägerin erfolglos blieb.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
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