Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 445/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 R 130/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 20.01.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1946 geborene Kläger hat nach seinen Angaben den Beruf eines Versicherungskaufmanns erlernt (Prüfung 1965), war aber nur bis September 1965 in diesem Beruf tätig. Während der Bundeswehrzeit (Zeitsoldat für 12 Jahre) hat er eine Ausbildung zum Fernmelder durchlaufen. Ab 1977 war er zeitweise selbstständig erwerbstätig. Von 1982 an war er als Pharmareferent berufstätig bis 1995, zuletzt ebenfalls in selbstständiger Position. Von 1995 bis 2000 war er Kraftfahrer (Auslieferungsfahrer). Seit Mai 2000 besteht nach seinen Angaben Arbeitslosigkeit.
Am 28.11.2000 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte ließ ihn durch den Internisten Dr.S. untersuchen, der im Gutachten vom 09.01.2001 zu dem Ergebnis gelangte, der Kläger könne sowohl den Beruf des Versicherungskaufmannes weiterhin ausüben als auch sonst leichte körperliche Tätigkeiten in Vollschicht verrichten. Für mittelschwere Tätigkeiten sollte er im Umfang von zweistündig bis unterhalbschichtig einsatzfähig sein. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 12.01.2001 ab, da der Kläger nicht berufs- oder erwerbsunfähig sei. Den dagegen erhobenen Widerspruch, der nicht begründet wurde, wies die Beklagte mit Bescheid vom 02.05.2001 zurück. Der Kläger sei in Vollschicht leistungsfähig und auf den allgemeinen Arbeitsmarkt der Bundesrepublik zu verweisen.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 08.06.2001 Klage beim Sozialgericht Würzburg erhoben. Zur Begründung brachte er mit Schriftsatz vom 28.05.2003 vor, er leide im Wesentlichen an einer Schilddrüsenerkrankung, mehreren Bandscheibenvorfällen und Herzbeschwerden. Das Sozialgericht hat Befundberichte des Allgemeinarztes Dr.H. und des Orthopäden Z. zum Verfahren beigenommen und den Internisten und Sozialmediziner Dr.D. zum ärztlichen Sachverständigen bestellt. Dieser hat das Gutachten vom 12.08.2003 nach ambulanter Untersuchung des Klägers erstattet. Er hat bei den im Einzelnen beschriebenen Gesundheitsstörungen den Kläger für fähig erachtet, körperlich leichte Arbeiten in Vollschicht zu leisten, mittelschwere Arbeiten im Umfang bis unterhalbschichtig in jeder Körperhaltung. Vermieden werden sollten Tätigkeiten unter besonderen nervlichen Belastungen wie Akkord- oder Fließbandarbeiten, Nachtschicht. Gegenüber dem Vorgutachten durch Dr.S. sei keine wesentliche Änderung mit sozialmedizinischer Relevanz eingetreten. Mit Urteil vom 20.01.2004 hat das Sozialgericht die Klage - gerichtet auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit - abgewiesen. Es hat sich in der Leistungsbeurteilung der Einschätzung von Dr.D. angeschlossen. Der Kläger sei in der Lage zumindest leichte Arbeiten in Vollschicht zu leisten mit Heben und Tragen von Gewichten bis zu 25 kg. Er sei auch nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert. Im Übrigen stehe ihm kein Berufsschutz zu.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 12.03.2004 beim Bayer. Landessozialgericht Berufung eingelegt und diese trotz Fristsetzung nicht begründet; auch der angeforderte Fragebogen über ärztliche Behandlungen und wirtschaftliche Verhältnisse wurde nicht zurückgegeben. Am 08.11.2005 hat der Kläger um Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung gebeten unter Vorlage eines Attestes des Nervenarztes Dr.H. vom 27.10.2005.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 20.01.2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12.01.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.05.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.11.2000, hilfsweise Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen; weiter hilfsweise beantragt er, die mündliche Verhandlung zu vertagen und den Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht von Amts wegen aufzuklären.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakte des SG Würzburg vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 SGG) und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger Rentenleistungen nicht zustehen, weil er nicht berufsunfähig und auch nicht erwerbsunfähig nach §§ 43, 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung ist; dies gilt gleichermaßen für eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach der seit 2001 geltenden Neuregelung. Das SG hat die bestehenden Gesundheitsstörungen des Klägers auf internistischem, orthopädischem und neurologischem Fachgebiet berücksichtigt und leistungsmäßig bewertet. In fehlerfreier Auswertung der Sachverständigengutachten ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger zumindest körperlich leichte Arbeiten allgemeiner Art in Vollschicht (und mittelschwere Arbeiten im Umfang bis unterhalbschichtig) verrichten kann. Im Berufungsverfahren wurden keine neuen oder weitergehenden medizinischen Erkenntnisse gewonnen. Deshalb steht auch zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger noch in der Lage ist, einer zumutbaren Erwerbstätigkeit in Vollschicht nachzugehen. Hinsichtlich der vom Kläger hilfsweise geltend gemachten Berufsunfähigkeit ist dem SG darin zuzustimmen, dass der "bisherige Beruf" des Versicherten iS des § 43 SGB VI aF der eines ungelernten Arbeiters ist; denn nach der Auskunft des letzten Arbeitgebers (Firma Bernhard Backhaus) war der Kläger als Auslieferungsfahrer mit Arbeiten betraut, die von ungelernten Arbeitern in einer Anlernzeit von weniger als 3 Monaten erlernt und verrichtet werden können. Das SG hat auch zutreffend festgestellt, dass bei Verweisbarkeit des Klägers auf den allgemeinen Arbeitsmarkt in diesem Fall eine konkrete Verweisungstätigkeit nicht zu benennen ist. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann insoweit abgesehen werden, da die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen ist, § 153 Abs 2 SGG.
Dem Hilfsantrag des Klägers, den Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht weiter aufzuklären, war nicht stattzugeben. Weder aus dem Befundbericht des Allgemeinarztes Dr.H. vom 19.05.2003 noch aus den Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen Dr.D. im Gutachten vom 12.08.2003 waren diesbezüglich Befunde von rentenrechtlicher Bedeutung herzuleiten. Der ärztliche Sachverständige hat im Gutachten herausgestellt, dass auf nervenärztlichem Sektor bis dahin weder eine neurologische noch eine manifeste psychiatrische Erkrankung nachzuweisen war. Er hat den Verdacht auf eine Anpassungsstörung mit beginnender somatoformer Schmerzstörung diskutiert, gleichzeitig aber hervorgehoben, dass diesbezüglich eine adäquate Therapie vordringlich ist. Sozialmedizinische Einschränkungen waren dieser Verdachtdiagnose nicht zu entnehmen. Das zuletzt vorgelegte Attest des Nervenarztes Dr.H. vom 27.10.2005 bestätigt, dass sich der Kläger seit März 2005 in Behandlung befindet, dass er derzeit nicht erwerbsfähig (arbeitsfähig) ist, dass jedoch mittelfristig bei kontinuierlicher Behandlung mit einer gewissen Stabilisierung noch zu rechnen ist. Auch diesem Attest ist zu entnehmen, wie bereits vorher von Dr.D. ausgeführt, dass die therapeutischen Bemühungen hinsichtlich der diskutierten Anpassungsstörung bei weitem noch nicht ausgeschöpft oder abgeschlossen sind. Ein auf Dauer ausgerichteter Zustand der Erwerbsminderung in rentenrechtlichem Sinn lässt sich mit der Aussage von Dr.H. nicht begründen. Selbst wenn man die Annahme einer bedeutsamen Erwerbsminderung seit Beginn der Behandlung bei Dr.H. im März 2005 diskutieren würde, hätte der Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht mehr die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung erfüllt, da nach der - unwidersprochenen - Auskunft der Beklagten im Zeitraum von Oktober 2000 bis Oktober 2005 lediglich 8 Monate Pflichtbeiträge entrichtet sind. Einer weitergehenden Abklärung der psychiatrischen Beeinträchtigung des Klägers bedurfte es deshalb derzeit nicht.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Würzburg war zurückzuweisen mit der Folge, dass die Beteiligten einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten haben, § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1946 geborene Kläger hat nach seinen Angaben den Beruf eines Versicherungskaufmanns erlernt (Prüfung 1965), war aber nur bis September 1965 in diesem Beruf tätig. Während der Bundeswehrzeit (Zeitsoldat für 12 Jahre) hat er eine Ausbildung zum Fernmelder durchlaufen. Ab 1977 war er zeitweise selbstständig erwerbstätig. Von 1982 an war er als Pharmareferent berufstätig bis 1995, zuletzt ebenfalls in selbstständiger Position. Von 1995 bis 2000 war er Kraftfahrer (Auslieferungsfahrer). Seit Mai 2000 besteht nach seinen Angaben Arbeitslosigkeit.
Am 28.11.2000 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte ließ ihn durch den Internisten Dr.S. untersuchen, der im Gutachten vom 09.01.2001 zu dem Ergebnis gelangte, der Kläger könne sowohl den Beruf des Versicherungskaufmannes weiterhin ausüben als auch sonst leichte körperliche Tätigkeiten in Vollschicht verrichten. Für mittelschwere Tätigkeiten sollte er im Umfang von zweistündig bis unterhalbschichtig einsatzfähig sein. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 12.01.2001 ab, da der Kläger nicht berufs- oder erwerbsunfähig sei. Den dagegen erhobenen Widerspruch, der nicht begründet wurde, wies die Beklagte mit Bescheid vom 02.05.2001 zurück. Der Kläger sei in Vollschicht leistungsfähig und auf den allgemeinen Arbeitsmarkt der Bundesrepublik zu verweisen.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 08.06.2001 Klage beim Sozialgericht Würzburg erhoben. Zur Begründung brachte er mit Schriftsatz vom 28.05.2003 vor, er leide im Wesentlichen an einer Schilddrüsenerkrankung, mehreren Bandscheibenvorfällen und Herzbeschwerden. Das Sozialgericht hat Befundberichte des Allgemeinarztes Dr.H. und des Orthopäden Z. zum Verfahren beigenommen und den Internisten und Sozialmediziner Dr.D. zum ärztlichen Sachverständigen bestellt. Dieser hat das Gutachten vom 12.08.2003 nach ambulanter Untersuchung des Klägers erstattet. Er hat bei den im Einzelnen beschriebenen Gesundheitsstörungen den Kläger für fähig erachtet, körperlich leichte Arbeiten in Vollschicht zu leisten, mittelschwere Arbeiten im Umfang bis unterhalbschichtig in jeder Körperhaltung. Vermieden werden sollten Tätigkeiten unter besonderen nervlichen Belastungen wie Akkord- oder Fließbandarbeiten, Nachtschicht. Gegenüber dem Vorgutachten durch Dr.S. sei keine wesentliche Änderung mit sozialmedizinischer Relevanz eingetreten. Mit Urteil vom 20.01.2004 hat das Sozialgericht die Klage - gerichtet auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit - abgewiesen. Es hat sich in der Leistungsbeurteilung der Einschätzung von Dr.D. angeschlossen. Der Kläger sei in der Lage zumindest leichte Arbeiten in Vollschicht zu leisten mit Heben und Tragen von Gewichten bis zu 25 kg. Er sei auch nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert. Im Übrigen stehe ihm kein Berufsschutz zu.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 12.03.2004 beim Bayer. Landessozialgericht Berufung eingelegt und diese trotz Fristsetzung nicht begründet; auch der angeforderte Fragebogen über ärztliche Behandlungen und wirtschaftliche Verhältnisse wurde nicht zurückgegeben. Am 08.11.2005 hat der Kläger um Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung gebeten unter Vorlage eines Attestes des Nervenarztes Dr.H. vom 27.10.2005.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 20.01.2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12.01.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.05.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.11.2000, hilfsweise Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen; weiter hilfsweise beantragt er, die mündliche Verhandlung zu vertagen und den Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht von Amts wegen aufzuklären.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakte des SG Würzburg vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 SGG) und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger Rentenleistungen nicht zustehen, weil er nicht berufsunfähig und auch nicht erwerbsunfähig nach §§ 43, 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung ist; dies gilt gleichermaßen für eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach der seit 2001 geltenden Neuregelung. Das SG hat die bestehenden Gesundheitsstörungen des Klägers auf internistischem, orthopädischem und neurologischem Fachgebiet berücksichtigt und leistungsmäßig bewertet. In fehlerfreier Auswertung der Sachverständigengutachten ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger zumindest körperlich leichte Arbeiten allgemeiner Art in Vollschicht (und mittelschwere Arbeiten im Umfang bis unterhalbschichtig) verrichten kann. Im Berufungsverfahren wurden keine neuen oder weitergehenden medizinischen Erkenntnisse gewonnen. Deshalb steht auch zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger noch in der Lage ist, einer zumutbaren Erwerbstätigkeit in Vollschicht nachzugehen. Hinsichtlich der vom Kläger hilfsweise geltend gemachten Berufsunfähigkeit ist dem SG darin zuzustimmen, dass der "bisherige Beruf" des Versicherten iS des § 43 SGB VI aF der eines ungelernten Arbeiters ist; denn nach der Auskunft des letzten Arbeitgebers (Firma Bernhard Backhaus) war der Kläger als Auslieferungsfahrer mit Arbeiten betraut, die von ungelernten Arbeitern in einer Anlernzeit von weniger als 3 Monaten erlernt und verrichtet werden können. Das SG hat auch zutreffend festgestellt, dass bei Verweisbarkeit des Klägers auf den allgemeinen Arbeitsmarkt in diesem Fall eine konkrete Verweisungstätigkeit nicht zu benennen ist. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann insoweit abgesehen werden, da die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen ist, § 153 Abs 2 SGG.
Dem Hilfsantrag des Klägers, den Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht weiter aufzuklären, war nicht stattzugeben. Weder aus dem Befundbericht des Allgemeinarztes Dr.H. vom 19.05.2003 noch aus den Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen Dr.D. im Gutachten vom 12.08.2003 waren diesbezüglich Befunde von rentenrechtlicher Bedeutung herzuleiten. Der ärztliche Sachverständige hat im Gutachten herausgestellt, dass auf nervenärztlichem Sektor bis dahin weder eine neurologische noch eine manifeste psychiatrische Erkrankung nachzuweisen war. Er hat den Verdacht auf eine Anpassungsstörung mit beginnender somatoformer Schmerzstörung diskutiert, gleichzeitig aber hervorgehoben, dass diesbezüglich eine adäquate Therapie vordringlich ist. Sozialmedizinische Einschränkungen waren dieser Verdachtdiagnose nicht zu entnehmen. Das zuletzt vorgelegte Attest des Nervenarztes Dr.H. vom 27.10.2005 bestätigt, dass sich der Kläger seit März 2005 in Behandlung befindet, dass er derzeit nicht erwerbsfähig (arbeitsfähig) ist, dass jedoch mittelfristig bei kontinuierlicher Behandlung mit einer gewissen Stabilisierung noch zu rechnen ist. Auch diesem Attest ist zu entnehmen, wie bereits vorher von Dr.D. ausgeführt, dass die therapeutischen Bemühungen hinsichtlich der diskutierten Anpassungsstörung bei weitem noch nicht ausgeschöpft oder abgeschlossen sind. Ein auf Dauer ausgerichteter Zustand der Erwerbsminderung in rentenrechtlichem Sinn lässt sich mit der Aussage von Dr.H. nicht begründen. Selbst wenn man die Annahme einer bedeutsamen Erwerbsminderung seit Beginn der Behandlung bei Dr.H. im März 2005 diskutieren würde, hätte der Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht mehr die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung erfüllt, da nach der - unwidersprochenen - Auskunft der Beklagten im Zeitraum von Oktober 2000 bis Oktober 2005 lediglich 8 Monate Pflichtbeiträge entrichtet sind. Einer weitergehenden Abklärung der psychiatrischen Beeinträchtigung des Klägers bedurfte es deshalb derzeit nicht.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Würzburg war zurückzuweisen mit der Folge, dass die Beteiligten einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten haben, § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
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