L 6 R 146/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 13 R 340/03 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 146/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 14. Januar 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um den Zeitpunkt des Beginns der Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres für schwerbehinderte Menschen.

Der 1941 geborene Kläger, ein in seiner Heimat lebender kroatischer Staatsangehöriger, hat keinen Beruf erlernt. In der Bundesrepublik Deutschland war er vom 04.10.1968 bis 06.10. 1978 als Arbeiter in der Fleischindustrie und als Kühlwagenfahrer versicherungspflichtig beschäftigt. In Kroatien hat er zwischen dem 19.08.1957 und dem 23.01.2001 Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet.

Am 03.01.2001 beantragte der Kläger über den kroatischen Versicherungsträger bei der Beklagten die Zahlung einer Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres. Die Invalidenkommission Z. kam im Gutachten vom 16.01.2002 zu der Auffassung, der Kläger sei seit 30.10.2001 in seinem bisher ausgeübten Beruf unter zweistündig einsatzfähig, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zweistündig bis unterhalbschichtig. Nach Einholung einer Stellungnahme des Prüfarztes Dr. D. , nach dessen Auffassung der Kläger seit 30.10.2001 nurmehr unter drei Stunden täglich arbeitsleistungsfähig sei, bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 19.02.2002 ab 01.11.2001 die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und wies darauf hin, er habe bereits am 24.01.2001 sein 60. Lebensjahr vollendet und sei seit Jahren krank und erwerbsunfähig, weshalb ihm die Rente bereits ab 01.02.2001 zu gewähren sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.10.2002 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, vor dem 01.11.2001 bestehe kein Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen gemäß § 236a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Nach den ärztlichen Feststellungen sei der Kläger seit dem Zeitpunkt der Begutachtung in Z. am 30.10.2001 erwerbsunfähig; gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI sei die Rente somit ab 01.11.2001 zu leisten.

Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben und weiterhin die Auffassung vertreten, ihm stehe ein Rentenanspruch bereits vor dem 01.11.2001 zu. Für die verspätete Begutachtung sei der kroatische Versicherungsträger verantwortlich. Zur Begründung legte er ein Attest des Dr. D. vor, wonach er seit dem Jahre 1976 wegen schwerer degenerativer Erkrankungen des lokomotorischen Apparates in Behandlung sei.

Zur Aufklärung des Sachverhalts holte das Sozialgericht einen Befundbericht des Dr. D. vom 08.04.2004 ein sowie das von der Sozialmedizinerin Dr. T. am 17.08.2004 nach Aktenlage erstattete Gutachten. Die Sachverständige führte zusammenfassend aus, bis Oktober 2001 habe der Kläger noch vollschichtig leichte Arbeiten ohne Haltungskonstanz, unter Schutz vor Nässe und Kälte, nicht auf Leitern und Gerüsten, ohne Überkopfarbeit, ohne besonderen Zeitdruck und ohne Nacht- und Wechselschicht verrichten können.

Mit Urteil vom 14.01.2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es führt aus, der Kläger sei vor Oktober 2001 noch vollschichtig leistungsfähig gewesen. Die dann festgestellte Leistungseinschränkung in zeitlicher Hinsicht resultiere letztlich aus dem Zusammenwirken der orthopädischen Gesundheitsstörungen mit dem neurasthenischen Syndrom. Dieses sei erstmals bei der Untersuchung durch die Invalidenkommission in Z. dokumentiert worden. Eine Vorverlegung des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit komme damit nicht in Betracht. Es habe beim Kläger auch nicht Berufsunfähigkeit vorgelegen, nachdem er im Hinblick auf seine Tätigkeit in Deutschland keinen qualifizierten Berufsschutz genieße. Er sei vielmehr auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, nach dessen Auffassung seine eingesandten Unterlagen darauf hinweisen würden, dass er bereits vor dem 60. Lebensjahr vermindert arbeitsfähig gewesen sei. Auch sei er qualifizierter Fahrer und könne diese Tätigkeit wegen der Erkrankungen auf keinen Fall mehr ausüben. Er wisse nicht, welche Tätigkeiten irgendeinen unqualifizierten Arbeiters er verrichten könne, außer schwere körperliche Tätigkeiten, die ihm nicht mehr möglich seien. Vor der Berentung habe er landwirtschaftliche Tätigkeiten ausgeübt, bei denen es keine leichte Arbeit gebe.

Der Senat hat den Kläger daraufhin gewiesen, dass kein weiteres Gutachten eingeholt werde.

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 14.01.2004 sowie Abänderung des Bescheides vom 19.02.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2002 zu verpflichten, ihm die Altersrente bereits ab 01.02.2001 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Bezüglich weiterer Einzelheiten des Tatbestandes wird im Übrigen Bezug genommen auf den Inhalt der Akten des Gerichts und der Beklagten sowie der beigezogenen Klageakten des Sozialgerichts Landshut, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. In der Sache erweist sie sich als unbegründet.

Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, haben gemäß § 236a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben, bei Beginn der Altersrente u.a. berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht sind und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Diese Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, erfüllt der Kläger erst ab 30.10.2001, weil er erst ab diesem Zeitpunkt nachgewiesen erwerbsunfähig ist, weshalb ein Rentenanspruch vor dem 01.11.2001 nicht in Betracht kommt. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe sieht der Senat ab, weil er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs. 2 SGG). Alleine die Möglichkeit eines früheren Eintritts von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit als dem 30.10.2001 reicht für die Annahme eines früheren Rentenbeginn nicht aus. Der Nachweis des Eintritts von Erwerbsunfähigkeit ist vielmehr erst zum 30.10.2001 gegeben. Es sind auch keinerlei Umstände dafür ersichtlich, dass der Kläger etwa einen Facharbeiterberuf (Ausbildungsdauer von mehr als zwei Jahren) in Deutschland ausgeübt haben sollte, der die Prüfung eines früheren Eintritts der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Berufsunfähigkeit) gerechtfertigt hätte. Insbesondere hinsichtlich der Tätigkeit als Kühlwagenfahrer ist erst mit Sicherheit ab 30.10.2001 eine mangelnde Arbeitsleistungsfähigkeit nachgewiesen, zumal für die davor liegende Zeit nicht eindeutig feststeht, welche Einschränkungen der Leistungsfähigkeit überhauupt vorgelegen haben.

Die Berufung des Klägers gegen das zutreffende Urteil des Sozialgerichts Landshut war deshalb als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved