L 19 R 186/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 341/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 186/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 11.02.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit beanspruchen kann.

Der 1954 geborene Kläger absolvierte in der Zeit von 1970 bis 1974 erfolgreich eine Lehre als Kraftfahrzeugschlosser. Nach seiner Tätigkeit u.a. als Fabrikarbeiter (Folienbläser) war er zuletzt in einer Wurstfabrik als Kraftfahrer (1988 bis 1997) und als Betriebsschlosser (1997 bis Juli 1999) versicherungspflichtig beschäftigt. Seitdem ist der Kläger arbeitslos.

Anlässlich eines Nahtlosigkeitsverfahrens holte die Beklagte über den Kläger ein internistisches und ein psychiatrisches Gutachten nach Untersuchung am 24.10.2000 ein. Zuvor hatte der ärztliche Dienst des Arbeitsamtes eine erhebliche, nicht nur vorübergehende Leistungsminderung festgestellt (Gutachten vom 02.08.2000). Nach Auswertung der von der Beklagten eingeholten Gutachten stimmte das Arbeitsamt mit der Beklagten überein, dass der Kläger noch in der Lage sei, körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig auszuüben.

Der Kläger beantragte am 14.12.2000 die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Nach Einholung eines ärztlichen Gutachtens auf dem internistischen Gebiet vom 26.02.2001 und unter Einbeziehung des Entlassungsberichtes vom 16.01.2002 über eine in der Zeit vom 30.08.2001 bis 11.11.2001 durchgeführte medizinische Rehabilitationsmaßnahme (Langzeitentwöhnungstherapie - vorzeitig abgebrochen) lehnte die Beklagte den Antrag ab (Bescheid vom 20.03.2001 und Widerspruchsbescheid vom 05.04.2002). Der Kläger sei nach den ärztlichen Feststellungen in der Lage, im Wechselrhythmus leichte Arbeiten ohne Schichtbetrieb, ohne besonderen Zeitdruck, ohne häufiges Bücken sowie ohne häufiges Klettern und Steigen vollschichtig zu verrichten, sofern er dabei keiner Gefährdung durch Bronchialreizstoffe und Staub ausgesetzt sei. Aufgrund seines beruflichen Werdeganges sei der Kläger auf das gesamte Tätigkeitsfeld des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Es sei daher rechtlich ohne Bedeutung, ob er die zuletzt verrichtete Beschäftigung als LKW-Fahrer mit Verladetätigkeit wieder aufnehmen könne.

Während des nachfolgend beim Sozialgericht Nürnberg (SG) geführten Klageverfahrens nahm der Kläger erneut an einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme teil (05.06.2003 bis 26.06.2003).

Das SG hat die Versichertenakten der Beklagten und die Akten der Agentur für Arbeit A. einschließlich ärztlicher Gutachten vom 27.09.1999, 02.08.2000 und 15.04.2002 beigezogen. Befundberichte und Unterlagen hat es vom behandelnden Allgemeinarzt Dr.V. sowie der Hautärztin Dr.K. eingeholt und den Entlassungsbericht des Klinikums N. über die Behandlung vom 23.07.2003 bis 30.07.2003 beigezogen. Der frühere Arbeitgeber des Klägers hat die Auskunft vom 14.01.2004 übermittelt.

Das SG ernannte den Internisten und Diplom-Psychologen Dr.W.H. zum gerichtlichen Sachverständigen (Gutachten vom 14.11.2003). Dieser stellte beim Kläger gesundheitliche Störungen insbesondere aufgrund langjährigen Alkoholabusus fest (chronische Pankreatitis, chronische Gastritis und Leberschaden). Daneben bestehe eine Hypochondrie mit überwertigem Überzeugtsein vom Vorliegen einer krankhaften Pilzbesiedelung des Verdauungstraktes mit hierzu attribuierten diffusen Beschwerden einschließlich gelegentlich weicher Stühle im Rahmen von Diätfehlern. Weiter leide der Kläger u.a. an einer schubhaft verlaufenden papulo-pustulösen Rosacea im Bereich von Gesicht und Dekolleté sowie (fremdbefundlich) an einem seborrhoischen Kopfekzem, an mäßiggradigen Beschwerden am Stütz- und Bewegungsapparat und an einer intermittierenden Kopfschmerzsymptomatik. Unter Berücksichtigung dieser Gesundheitsstörungen sei der Kläger noch in der Lage, überwiegend leichte Arbeiten, zeitweilig auch mittelschwere Arbeiten mehr als sechs Stunden täglich zu verrichten. Die Tätigkeit eines Kraftfahrers sei nicht mehr zumutbar. Allerdings könne der Kläger Tätigkeiten als Montierer, Sortierer, Etikettierer, Stanzer, Verpacker oder Pförtner ausüben.

Mit Urteil vom 11.02.2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Es folge den Ausführungen des Dr.H ... Der Kläger genieße keinen Berufsschutz, da er als Angelernter im oberen Bereich einzustufen sei und daher zumutbar auf die Tätigkeiten als Montierer, Sortierer, Etikettierer, Stanzer, Verpacker oder Pförtner verwiesen werden könne. Der Kläger habe seinen erlernten Beruf überwiegend nicht ausgeübt. Erst in der Zeit von 1997 bis 1999 habe er Tätigkeiten als Betriebsschlosser verrichtet. Hierbei habe es sich allerdings nur um eine Anlerntätigkeit gehandelt.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers zum Bayer. Landessozialgericht (BayLSG). Aufgrund seiner multimorbiden physischen und psychischen Verfassung könne er nicht mehr erwerbstätig sein. Ihm stehe Berufsschutz als Facharbeiter zu, da er die zuletzt verrichtete Tätigkeit nur unter Berücksichtigung der in seiner Ausbildung erworbenen Fähigkeiten erhalten habe.

Der Senat hat die Akten des SG und die Versichertenakten der Beklagten beigezogen sowie Befundberichte von der Hautärztin Dr.K. und vom Allgemeinarzt Dr.V. eingeholt. Der Kläger hat eine Bescheinigung des Allgemeinarztes Dr.S. vom 29.06.2004 übermittelt.

Sodann hat der Senat den Internisten Dr.M. zum gerichtlichen Sachverständigen bestellt, der nach persönlicher Untersuchung des Klägers das Gutachten vom 10.01.2005 erstellt hat. Das berufliche Leistungsvermögen des Klägers sei in erster Linie durch die Folgen eines missbräuchlichen Alkoholkonsums eingeschränkt, die sich in einem schlechten körperlichen Allgemeinzustand und einer verminderten Toleranz gegenüber nervlichen Belastungen äußerten. Der Kläger leide unter folgenden Gesundheitsstörungen: - Abdominale und allgemeine Beschwerdesymptomatik bei miss- bräuchlichem Alkoholkonsum und hypochondrischer Störung - Akrozyanose der Hände - Degenerative Wirbelsäulen- und Gelenkerkrankung - Chronische Bronchitis - Blutdruckhochdruck - Kopfschmerzen - Störung des Fett-, Harnsäure- und Zuckerstoffwechsels. Dr.M. kam zum Schluss, dass der Kläger noch in der Lage sei, vollschichtig (täglich achtstündig) einer Erwerbstätigkeit zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nachzugehen. Zumutbar seien körperlich leichte, vorübergehend auch mittelschwere Arbeiten. Diese Arbeiten könne der Kläger im Sitzen, überwiegend im Sitzen, aber auch im Wechsel von Sitzen, Stehen und Herumgehen verrichten. Körperliche Zwangshaltungen, dauerhaftes Stehen, permanentes Herumgehen und gehäuftes Treppensteigen sollten nicht abverlangt werden. Vorzuziehen seien Tätigkeiten in Innenräumen. Bei Arbeiten unter klimatischen Belastungen sei auf einen ausreichenden Kälteschutz der Hände zu achten. Der Kläger könne alle manuellen Arbeiten verrichten, allerdings seien hiervon Arbeiten ausgenommen, die besondere manuelle Geschicklichkeit (z.B. feinste Montagetätigkeiten) erfordern. Bis zu einer erfolgreich durchgeführten Alkohol-Entwöhnungsbehandlung sei der Kläger besonderen nervlichen Belastungen nicht gewachsen. Dies gelte auch für Tätigkeiten, die einen erhöhten Aufmerksamkeitsgrad erfordern oder die mit einer erhöhten Eigen- und Fremdgefährdung verbunden seien. Eine Tätigkeit als Fahrer oder als Betriebsschlosser sei daher nicht zumutbar. Allerdings sei der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht gehindert, als Montierer, Sortierer, Etikettierer oder als Verpacker zu arbeiten.

Weiter hat der Senat auf Antrag des Klägers den Dermatologen Prof. Dr.N. gehört (Gutachten vom 29.09.2005 nach persönlicher Untersuchung am 31.08.2005 und ergänzende Stellungnahme vom 29.10.2005). Der Kläger leide unter einem deutlich reduzierten Ernährungs- und Allgemeinzustand bei Kolonisation mit Hefepilzen. Zeitlich sei das Leistungsvermögen auf drei Stunden täglich eingeschränkt. Diese Beurteilung beruhe im Wesentlichen auf der Person und Lebensführung des Klägers. Zumutbar seien leichte Arbeiten im Wechsel von Stehen und Sitzen. Kälte- und Nässeeinwirkungen seien zu vermeiden. Der Kläger könne zur Zeit leichtere Arbeiten als Fahrer verrichten. Hinsichtlich der internistischen Beurteilung stimme er mit Dr.M. überein.

Der Kläger hat sich zu den Ausführungen des Prof. Dr.N. geäußert. Das aufgezeigte Beschwerdebild mit insbesondere Magenbeschwerden, Übelkeit, Darmstörungen bei erheblich reduziertem Allgemein-, Ernährungs- und Kräftezustand bestünde seit vielen Jahren unverändert fort und sei fortlaufend in Gutachten dokumentiert worden (zuerst im arbeitsamtsärztlichen Gutachten vom 27.09.1999).

Der Kläger beantragt, das Urteil des SG vom 11.02.2004 und den Bescheid der Beklagten vom 20.03.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm auf seinen Antrag vom 14.12.2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfweise wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise wegen Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der von Prof. Dr.N. vertretenen Leistungsbeurteilung könne nicht gefolgt werden, da sie weder durch die erhobenen Untersuchungsbefunde noch im Kontext mit den Vorgutachten plausibel erscheine. Es sei rechtlich ohne Bedeutung, dass der Kläger die Tätigkeit als Kraftfahrer nur noch unter dreistündig verrichten könne. Bei dieser Tätigkeit habe es sich nicht um eine Facharbeitertätigkeit gehandelt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten sowie die Gerichtsakte des BayLSG Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 20.03.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2002 ist rechtmäßig. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit und auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. Der Kläger ist weder berufs- noch erwerbsunfähig bzw. voll oder teilweise erwerbsgemindert.

Der Anspruch auf Versichertenrente wegen BU oder EU richtet sich bei Antragstellung vor dem 31.03.2001 (hier am 14.12.2000) nach den §§ 43, 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (SGB VI aF), da geltend gemacht wird, dass dieser Anspruch bereits seit einem Zeitpunkt vor dem 01.01.2001 besteht (§ 300 Abs 2 SGB VI). Die §§ 43, 240 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung sind maßgebend, soweit sinngemäß (hilfweise) ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung zumindest seit einem Zeitpunkt nach dem 31.12.2000 begehrt wird.

Nach § 43 Abs 1 Satz 1 SGB VI aF haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen BU, wenn sie u.a. berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind nach § 43 Abs 2 Sätze 1 und 2 SGB VI aF Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und den besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (vgl. § 43 Abs 2 Satz 4 SGB VI aF).

Diese Tatbestandsmerkmale der BU sind beim Kläger nicht erfüllt. Für den bisherigen Beruf im Sinne des § 43 Abs 2 SGB VI aF ist auf die zuletzt auf Dauer verrichtete versicherungspflichtige Tätigkeit oder auf eine vorangegangene höherwertige Tätigkeit abzustellen, wenn die vorhergehende Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben worden ist. Auf welche Tätigkeit es hier ankommt kann dahinstehen, da der Kläger unter Berücksichtigung sowohl der Tätigkeit eines Kraftfahrers als auch der eines Betriebsschlossers entsprechend seiner Erwerbsfähigkeit und seines beruflichen Werdeganges auf für ihn zumutbare Tätigkeiten verwiesen werden kann.

Die Erwerbsfähigkeit des Klägers ergibt sich aus dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr.M. vom 10.01.2005. Die Untersuchung und Befunderhebung durch den ärztlichen Sachverständigen hat in Übereinstimmung mit dem vom SG gehörten Sachverständigen Dr.H. ergeben, dass dem Kläger zumindest körperlich leichte Tätigkeiten acht Stunden täglich (vollschichtig) unter Beachtung bestimmter qualitativer Einschränkungen zumutbar sind.

Im Vordergrund der Beurteilung des Leistungsvermögens des Klägers steht die abdominale und allgemeine Beschwerdesymptomatik, die nach Auffassung des Klägers auf eine Pilzbesiedelung des Darmes zurückzuführen sei. Der Kläger meint, dass eine Pilzinfektion des Darmes ursächlich für alle seine körperlichen Beschwerden und Befindlichkeitsstörungen, seinen schlechten körperlichen Allgemein- und Ernähungszustand, seine Kopf- und Gelenkbeschwerden und eine allgemeine Abgeschlagenheit sowie sein Unvermögen zu arbeiten sei.

Tatsächlich besteht beim Kläger ein reduzierter Ernähungszustand (auffallend niedriges Körpergewicht). Eine organisch bedingte Darmerkrankung konnte Dr.M. ausschließen. Der reduzierte Ernährungszustand beruht vielmehr auf einer konstitutionellen Veranlagung des Klägers und auf dessen Lebensweise und Ernährungsgewohnheiten, wie z.B. einer unterkalorischen Ernährung. Die mit dem Untergewicht verbundene allgemeine körperliche Schwäche hat zur Folge, dass die Verrichtung körperlich schwerer Arbeiten nicht mehr erwartet werden kann. Der Verrichtung einer körperlich leichten Arbeit steht der reduzierte körperliche Zustand nicht entgegen.

Nach Dr.M. ist es sehr wahrscheinlich, dass die Blähungen und Durchfälle auf eine chronische kalzifizierende Pankreatitis zurückzuführen sind. Diese hat jedoch keine direkten Auswirkungen auf die Beurteilung des beruflichen Leistungsvermögens. Eine ausgeprägte Schmerzsymptomatik besteht nicht, deutliche Auswirkungen auf die Verdauungsfunktion sind auszuschließen.

Die Besiedelung des Darmes ist weder klinisch relevant noch ist sie für die sozialmedizinische Beurteilung des Leistungsvermögens von Bedeutung. Dr.M. stellt heraus, dass sich bei etwa der Hälfte der gesunden Erwachsenen in Proben aus dem Verdauungstrakt (Hefe-)Pilze nachweisen lassen, ohne dass diesem Befund eine krankhafte Bedeutung beizumessen ist. Lediglich in Fällen von immunologischer Abwehrschwäche und unmittelbaren lokalen Störungen der Darmschleimhautbarriere kann die Pilzbesiedelung des Darms in Abhängigkeit von der Besiedelungsdichte klinische Bedeutung erlangen. Derartige Störungen liegen beim Kläger nicht vor.

Dr.M. bezeichnet - in Übereinstimmung mit Dr.H. - die hartnäckige Weigerung des Klägers, trotz zahlreicher negativer Stuhl- und Blutuntersuchungen und entsprechender ärztlicher Aufklärung die medizinische Feststellung zu akzeptieren, dass der Pilzbefall seines Darmes keine ausreichende körperliche Ursache für die von ihm geklagte Bauch- und Allgemeinsymptomatik darstellt, in diagnostischer Hinsicht als hypochondrische Störung. Jedoch kann der wahnhaften Krankheitsüberzeugung kein wesentlicher Krankheitswert beigemessen werden und steht auch einer vollschichtigen beruflichen Tätigkeit nicht entgegen. Zwar ist bei der psychiatrischen Untersuchung am 24.10.2000 - allerdings allein aufgrund eines psychometrischen Testbefundes - beim Kläger eine (geringgradige) hirnorganische Wesensveränderung festgestellt worden. Dies konnte Dr.M. jedoch nicht bestätigen. Ebenso wie Dr.H. konnte er bei seiner Untersuchung in psychischer Hinsicht keinen auffälligen Befund erheben.

Einschränkungen des zeitlichen Leistungsvermögens ergeben sich nach Dr.M. auch nicht bei Berücksichtigung des Alkoholkonsums. Zweifellos nimmt der Kläger seit langem Alkohol in gesundheitlich unzuträglichen Mengen zu sich. So ist die chronische Bauspeicheldrüsenentzündung auf den Alkoholkonsum zurückzuführen. Wesentliche Funktionseinschränkungen aufgrund dieser Erkrankung sind noch nicht nachweisbar. An der Leber sind ebenfalls noch keine Veränderungen von leistungseinschränkender Bedeutung festzustellen. Auch in geistig-seelischer Hinsicht bestehen keine Veränderungen, die abgesehen von qualitativen Leistungseinschränkungen eine gravierende Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens zur Folge haben. Ausgeprägte irreparable psychische und physische Abbau- oder Ausfallserscheinungen bestehen nicht. Mit dem einmaligen Entwöhnungsversuch im Jahre 2001 (abgebrochene Entwöhnungsbehandlung) sind die Therapiemöglichkeiten noch nicht erschöpft und ist eine Therapieunfähigkeit nicht erwiesen. Hinsichtlich der Einschränkungen in qualitativer Hinsicht sind besondere nervliche Belastungen zu vermeiden und Arbeiten auszuschließen, die einen erhöhten Aufmerksamkeitsgrad erfordern oder mit einer Eigen- oder Fremdgefährdung einhergehen.

Hinsichtlich der vom Kläger geklagten Erfrierungsfolgen an den Händen stellte Dr.M. eine blau-rote Verfärbung der Haut fest (Akrozyanose). Die Gebrauchsfähigkeit der Hände ist hierdurch nicht beeinträchtigt. Nicht sicher auszuschließen ist eine beginnende alkoholtoxische Nervenschädigung an den oberen Extremitäten. Arbeiten sollen daher bevorzugt in Innenräumen ausgeübt werden. Bei Arbeiten im Freien muss auf ausreichenden Kälteschutz der Hände geachtet werden. Tätigkeiten, die besondere feinmotorische Geschicklichkeit erfordern, sind weniger geeignet.

Die beim Kläger bestehenden Wirbelsäulenveränderungen wirken sich insofern aus, als dem Kläger körperlich leichte Arbeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Umhergehen, im Sitzen bzw. überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit zu gelegentlichem Hinstellen auch weiterhin zumutbar sind. Körperliche Zwangshaltungen (Bücken, Knien, Hocken) sind zu vermeiden. Motorische Ausfälle oder Sensibilitätsstörungen konnte Dr.M. nicht feststellen. Die Abnutzungserscheinungen an beiden Kniegelenken haben zur Folge, dass Arbeiten, die dauerhaftes Stehen und permanentes Herumgehen sowie häufiges Treppensteigen erfordern, vorsorglich gemieden werden sollten. Nach klinischer Untersuchung der Lunge und aufgrund einer im Jahr 2001 durchgeführten Funktionsuntersuchung ist nicht davon auszugehen, dass die chronische Bronchialerkrankung des Klägers einer vollschichtigen Verrichtung einer körperlich leichten Tätigkeit entgegensteht. Der Bluthochdruck ist behandelbar. Bei den vom Kläger geschilderten Kopfschmerzen handelt es sich nach Dr.M. um relativ belanglose Befindlichkeitsstörungen, die die Verrichtung einer leichten, stressarmen Tätigkeit nicht ausschließen. Die beim Kläger wiederholt festgestellten Störungen des Fett-, des Harnsäure- und des Zuckerstoffwechsels sind sozialmedizinisch ohne Bedeutung. Bei den ekzematösen Hautveränderungen im Bereich des Gesichts, des Kopfes und des Oberkörpers handelt es sich um ein behandlungsbedürftiges Leiden ohne Auswirkungen auf das Leistungsvermögen des Klägers.

Der Senat folgt nicht der von Prof. Dr.N. getroffenen Bewertung des Leistungsvermögens. Die zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens folgert Prof. Dr.N. aus der Person und der Lebensführung des Klägers (ergänzende Stellungnahme vom 29.10.2005). Insofern bezieht er sich auf die Angaben des Klägers zu den Genussmitteln mit täglich 19 Zigaretten, Alkohol drei Bier abends oder dreimal 0,2 Liter Wein und die unzureichende Ernährung mit morgens Salzstangen und Kaffee, mittags in der Metzgerei nebenan Fleisch und Salat, aber nicht täglich, und abends ein Stück Brot und Wurst. Hierdurch erkläre sich das Beschwerdebild mit fortlaufenden Bauchschmerzen, erheblichen Blähungen, dreimal täglich Durchfällen, Kopfschmerzen heftigster Art mit Übelkeit und Erbrechen dreimal wöchentlich, und Ohrensausen. Dies zugrunde gelegt und unter weiterer Berücksichtigung des deutlich reduzierten Allgemein- und herabgesetzten Ernährungszustandes und pathologischer Laborparameter sei von einer Einschränkung des zeitlichen Umfanges der täglichen Arbeitszeit auf drei Stunden auszugehen.

Prof. Dr.N. hat im Ergebnis und in Übereinstimmung mit sämtlichen Vorgutachtern das Vorliegen eines dermatologischen Krankheitsbildes ausgeschlossen. Er geht davon aus, dass der Nachweis von Schimmelpilzen an der Zunge des Klägers und von Hefepilzen am Darmausgang beim Kläger nicht die Diagnose einer Mykose und erst recht nicht einer systemischen Mykose rechtfertigt. Allein der von Prof. Dr.N. vermutete mögliche Zusammenhang zwischen der Besiedelung mit Hefepilzen und dem beim Kläger bestehenden Beschwerdebild ist nicht ausreichend, um ein zeitlich eingeschränkes Leistungsvermögen des Klägers anzunehmen. Zu den sozialmedizinischen Folgerungen, die aus den Ernährungsgewohnheiten und dem reduzierten Ernährungszustand des Klägers zu ziehen sind, hat Dr.M. überzeugend dargelegt, dass dem Kläger die vollschichtige Verrichtung leichter Arbeiten weiter möglich ist, wobei Prof. Dr.N. hinsichtlich der internistischen Beurteilung mit Dr.M. übereinstimmt.

Es kann dahinstehen, ob der Kläger seinen zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Kraftfahrer oder als Betriebsschlosser aus gesundheitlichen Gründen noch gewachsen ist. Der Kläger ist jedenfalls nicht berufsunfähig, weil es für ihn noch zumutbare andere Berufstätigkeiten gibt, in denen er vollschichtig tätig sein kann. Der Kläger genießt keinen Berufsschutz als Facharbeiter. Berufskraftfahrer sind selbst bei abgeschlossener Ausbildung grundsätzlich dem Bereich des oberen Angelernten zuzuordnen (vgl. Urteil des BSG vom 05.08.2004 - B 13 RJ 7/04 R). Hinsichtlich der von 1997 bis 1999 verrichteten Tätigkeit als Betriebsschlosser ist ausweislich der von der Vorinstanz eingeholten Arbeitgeberauskunft vom 14.01.2004 davon auszugehen, dass es sich hierbei um Anlerntätigkeiten mit einer Anlernzeit von vier bis sechs Wochen gehandelt hat, denen auch die Höhe des Lohnes entsprochen hat. Als allenfalls oberer Angelernter kann der Kläger sozial zumutbar auf alle angelernten und ungelernten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden, sofern diese nicht einfachster Art sind. Das SG hat den Kläger insofern zutreffend auf die Tätigkeiten eines Montierers, Sortierers, Etikettierers oder eines Verpackers verwiesen. Dies stimmt mit der von Dr.M. getroffenen Leistungsbeurteilung überein, allerdings scheiden Montiertätigkeiten aus, die eine besondere feinmotorische Geschicklichkeit erfordern. Eine Einschränkung der Wegefähigkeit besteht nach den ärztlichen Gutachten nicht.

Nach alledem hat der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen BU. Er hat erst recht keinen Anspruch auf Rente wegen EU nach § 44 Abs 1 SGB VI aF, weil er die noch strengeren Voraussetzungen des Begriffs der EU nicht erfüllt. Nach § 44 Abs 2 Satz 2 Nr 2 SGB VI aF ist nicht erwerbsunfähig, wer eine Berufstätigkeit noch vollschichtig ausüben kann.

Nach den §§ 43, 240 SGB VI hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, da er einen zumutbaren anderen Beruf als den bisherigen vollschichtig ausüben kann und nicht einmal teilweise erwerbsgemindert ist.

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründ für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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