Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 RJ 823/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 196/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 10. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Rente wegen voller Erwerbsminderung seit 22.04.2002.
Der 1949 geborene Kläger war in verschiedenen Berufen tätig, die er nach seinen Angaben nicht aus krankheitsbedingten Gründen aufgegeben hat. Zuletzt war er als Kraftfahrer zum Kiestransport auf Baustellen beschäftigt und wurde von seinem Arbeitgeber nach Lohngruppe 2 des TV der gewerblichen Arbeitnehmer der Natursteinindustrie in Bayern als Spezialarbeiter mit einer Anlernzeit von zwei Monaten für schwierige Arbeiten, die eine gewisse Selbständigkeit und Fertigkeit verlangen, entlohnt. Für Facharbeiter mit abgeschlossener Ausbildung ist die Lohngruppe 4 die unterste Gruppe. Die Ausbildung zum Kraftfahrer hatte er in einer Berufsförderungsmaßnahme des Arbeitsamtes vom 23.01. bis 28.02.1978 absolviert. Am 29.06.1998 stellte er einen Antrag auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 02.09.1998 ab. Der Kläger sei noch in der Lage, vollschichtig leichte Arbeiten ohne dauerndes Gehen und Stehen und ohne besondere Anforderung an das räumliche Sehen zu verrichten und einen Anmarschweg bis 1.000 m zurückzulegen. Mit diesem Leistungsvermögen sei er selbst als gehobener Angelernter auf zumutbare Tätigkeiten als Montierer, Sortierer oder Verpacker von Kleinteilen verweisbar. Die Beklagte folgte damit der Einschätzung ihrer Sachverständigen Dr.K. in einem Gutachten vom 18.08.1998. Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 24.11.1998 als unbegründet zurück.
Im Klageverfahren beim Sozialgericht Regensburg hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 04.09.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.11.1998 zu verurteilen, die gesundheitlichen Voraussetzungen für die volle Erwerbsminderung ab 22.04.2002 anzuerkennen und die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
Ein vom Sozialgericht eingeholtes Gutachten des Chirurgen Dr.P. vom 17.01.2000 kam zu dem Ergebnis, der Kläger könne seit Rentenantragstellung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch leichte Arbeiten täglich vollschichtig verrichten, z.B. als Verpacker leichter Gegenstände. Er könne noch täglich in einem zumutbaren Zeitaufwand viermal eine Gehstrecke von mehr als 500 m zurücklegen, öffentliche oder private Verkehrsmittel könnten während der Hauptverkehrszeit problemlos benützt werden. Die vom Gericht angegebenen Tätigkeiten als Sortierer, Lagerhelfer, Bürobote, Montierer, Verpacker leichter Gegenstände und als Wachmann könne er noch ausüben und verfüge über das nötige Anpassungs- und Umstellungsvermögen. Er könne auch noch den Beruf eines Warenausgebers mit mechanischen Hilfsmitteln ausüben. An weiteren Einschränkungen seien zu beachten: Keine Gefährdung durch Nässe, Kälte, Zugluft; nur Arbeiten überwiegend im Sitzen; keine Arbeiten in Zwangshaltungen; keine Überkopfarbeit; nur Arbeiten zu ebener Erde und ohne besondere Anforderungen an das räumliche Sehen.
Zu einem im Wesentlichen gleichen Ergebnis kam ein auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG eingeholtes Gutachten des Orthopäden Dr.W. vom 28.12.2000, wobei der Sachverständige sich zu den vom Gericht genannten Verweisungsberufen nur dahingehend äußert, dass Tätigkeiten, die sich aus dem Kreis der ungelernten abheben und deshalb wie angelernte entlohnt werden, nicht mehr in Betracht kämen.
Zu dem im Wesentlichen gleichen Ergebnis wie der Sachverständige Dr.P. kam der weiter vom Sozialgericht als Sachverständiger gehörte Neurologe und Psychiater Dr.R. in seinem Gutachten vom 20.08.2001, dieser hält die Tätigkeit eines Hausmeisters in einer großen Wohnanlage für nicht mehr zumutbar.
Zu einem grundlegend anderen Ergebnis kam der auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG als Sachverständiger gehörte Anästhesist und Schmerztherapeut Dr.L. in seinem Gutachten vom 28.08.2002. Danach kann der Kläger ab Beginn der stationären Begutachtung am 22.04.2002 noch eine tägliche Arbeitsleistung von bis zu zwei Stunden zumutbar ausführen, wobei aufgrund der Schmerzsymptomatik eine freie Zeiteinteilung und die Möglichkeit von frei wählbaren Pausen gegeben sein sollten. Möglich sei nur noch eine Gehstrecke von deutlich unter 500 m zweimal täglich. Der Sachverständige geht von keinen anderen organischen Befunden als die vorherigen Sachverständigen aus (Zustand nach Implantation einer Hüft-TEP 02/98, Fußdeformität links, generalisiertes Cervikalsyndrom rechtsbetont und chronisches LWS-Syndrom). Er nimmt jedoch ein chronifiziertes Schmerzsyndrom an, das ausschließlich auf Angaben des Klägers basiert, bei denen der Sachverständige allerdings auch eine Aggravation sieht. Hiergegen hat die Beklagte durch ihren Sozialärztlichen Dienst eingewendet, dass die Schlussfolgerungen unschlüssig seien, nachdem auch Dr.L. ausdrücklich nicht vom Vorliegen psychischer Gesundheitsstörungen ausgehe, die die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigten.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 10.02.2003 als unbegründet abgewiesen, weil dem Kläger vollschichtige Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seit der Rentenantragstellung bzw. wenigstens sechs Stunden täglich seit 22.04.2002 möglich seien. Es ist in der Begründung den Sachverständigen Dr.P. , Dr.W. und Dr.R. gefolgt.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter und stützt sich auf das Gutachten des Dr.L ...
Er beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Regensburg vom 10.02.2003 und Abänderung des Bescheids vom 04.09.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom vom 24.11.1998 zu verpflichten, ihm ab 22.04.2002 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat ein Gutachten des Anästhesisten, Schmerztherapeuten und Psychotherapeuten Dr.A. vom 15.03.2005 eingeholt. Der Sachverständige führt zum Gutachten des Dr.L. aus, dass auch nach dessen Ansicht keine ausgeprägten psychischen Gesundheitsstörungen vorlägen. Hinsichtlich der körperlichen Beschwerden gelinge auch Dr.L. nicht, die Plausibilität der geklagten Beschwerden zu unterstützen. Er benenne ein inkongruentes Beschwerdebild, für das auch die operative Diagnostik keine richtungweisenden Befunde liefere. Nicht einmal die Zuordnung zu einer schmerzvermittelnden Körperstruktur gelinge, so dass die Diagnosestellung ausschließlich auf den Angaben des Klägers beruhe. Angesichts des Umstandes, dass für die vom Kläger angegebenen Beschwerden weder eine Ursache habe festgestellt werden können noch die Plausibilität der Angaben gestützt werden konnte, erscheine die von Dr.L. festgestellte Einschränkung der Leistungsfähigkeit sehr weitreichend. Zusammenfassend ließen sich die Angaben des Klägers nicht zu einem einheitlichen Bild zusammenfügen, das die berichteten extremen Einschränkungen durch die bestehenden Schmerzen nachvollziehbar machen würde. Auch der klinische Eindruck des Klägers in der Untersuchungssituation decke sich nicht mit den Schilderungen zur Alltagsgestaltung. Aus schmerztherapeutischer Sicht lägen vor allem ein Beinschmerz rechts ohne eindeutiges pathomorphologisches Korrelat, ein chronischer unspezifischer lumbaler Rücken- und Nackenschmerz und ein chronischer Spannungskopfschmerz vor. Eine Gesundheitsstörung auf psychischer Ebene sei nicht feststellbar. Der Kläger könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch leichte Tätigkeiten verrichten. Die Tätigkeit solle überwiegend im Sitzen erfolgen, aber die Möglichkeit des Positionswechsels zum Stehen und zum Gehen kurzer Strecken eröffnen. Als Pförtner könne der Kläger noch erwerbstätig sein. Nicht mehr zumutbar seien Tätigkeiten überwiegend im Stehen und Gehen, unter Exposition gegenüber Kälte, Nässe, Zugluft oder häufigen Temperaturwechseln sowie Tätigkeiten mit häufigem Bücken oder Überkopfarbeit. Nicht mehr zumutbar seien auch Tätigkeiten in Nachtschicht oder Akkord, mit hohem Leistungsdruck, unter besonderen Anforderungen an Aufmerksamkeit und Konzentration sowie das häufige Heben und Tragen von Lasten über 5 kg. Unter betriebsüblichen Bedingungen könnten zumutbare Arbeiten vollschichtig verrichtet werden. Aus schmerztherapeutischer Sicht bestünden auch unter Würdigung aller feststellbaren Schmerzproblematiken keine erkennbaren Gründe, warum es dem Kläger nicht möglich sein sollte, viermal täglich 500 m in angemessener Geschwindigkeit zurückzulegen.
Der auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG gehörte Orthopäde Dr.E. kommt in seinem Gutachten vom 05.10.2005 zu dem Ergebnis, dass der Kläger seit Stellung des Rentenantrages noch vollschichtig leichte Tätigkeiten überwiegend in sitzender Position mit der Möglichkeit des Positionswechsels und unter Einschränkungen, wie sie die übrigen Sachverständigen mit Ausnahme des Dr.L. bereits ausgeführt hatten, tätig sein könne. Rein aus orthopädischer Sicht sei das Zurücklegen eines Weges von 500 m in angemessener Geschwindigkeit möglich.
Der vom Senat sodann von Amts wegen gehörte Neurologe und Psychiater Dr.K. kommt in seinem Gutachten vom 10.12.2005 zu dem Ergebnis, dass beim Kläger eine Somatisierungsstörung vorliege. Bei Beachtung der bereits in den Vorgutachten genannen qualitativen Einschränkungen könne der Kläger noch acht Stunden leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt z.B. als Sortierer, Verpacker, einfacher Pförtner, Telefonist oder Museumswärter tätig sein. Eine Umstellungsfähigkeit auf solche Tätigkeiten bestehe. Der Sachverständige hält die Argumentation des Dr.L. deshalb nicht für schlüssig, da zum einen eine Aggravationstendenz sowie auch durchaus weitere Behandlungsmöglichkeiten beschrieben würden, andererseits sich die Annahme einer quantitativen Leistungsminderung ausschließlich auf die vom Kläger subjektiv angegebene Schmerzsymptomatik stütze, ohne dass entsprechende objektivierbare orthopädische Befunde oder Erkrankungen vorlägen. Eine entscheidungserhebliche Einschränkung der Gehfähigkeit des Klägers sieht der Sachverständige nicht.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akten der Beklagten und die Akten des Sozialgerichts in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet, denn dem Kläger steht die begehrte Rente nicht zu.
Ein im Jahr 1998 gestellter Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem vor dem 01.01.2001 geltenden Recht umfasst auch die Erwerbsminderungsrente gemäß §§ 43 und 240 SGB VI in der nach dem 31.12.2000 geltenden Fassung (BSG SozR 4-2600 § 43 Nr.3). Hingegen ist der Rentenanspruch nicht mehr nach den Rechtsvorschriften der §§ 43, 44 SGB VI in der vor dem 01.01.2001 geltenden Fassung zu prüfen, weil der Antrag auf Rente ab 29.06.1998 für die Zeit bis 22.04.2002 zurückgenommen wurde und die Voraussetzungen für die Gewährung von Rente nach früherem Recht damit entfallen sind (§ 300 Abs.1 und 2 SGB VI).
Zugunsten des vor dem 02.01.1961 geborenen Klägers ist § 240 SGB VI anzuwenden. Nach dessen Abs.1 haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auch Versicherte, die unter anderem berufsunfähig sind. Nach Abs.2 sind Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs der Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Hierbei ist zunächst erforderlich, dass der Versicherte seinen zuletzt und auf Dauer ausgeübten Beruf nicht mehr in dem oben genannten zeitlichen Umfang ausüben kann. Das trifft nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für die vom Kläger ausgeübte Kraftfahrertätigkeit zu.
Ein Versicherter, der seine bisherige Berufstätigkeit nicht mehr ausüben kann, ist damit jedoch noch nicht berufsunfähig. Er muss sich in diesem Fall auf andere, ihm mögliche und zumutbare Tätigkeiten in der selben Berufsgruppe oder der nächstniedrigeren Gruppe verweisen lassen. Die Rechtsprechung des BSG hat die Berufe der Versicherten nach ihrer Wertigkeit in verschiedene Gruppen eingeteilt. Die jeweilige Einstufung in dieses Prüfungsmuster bestimmt die Berufstätigkeit, auf die der Versicherte verwiesen werden kann. Die von der Rechtsprechung hierfür zugrundegelegten Berufsgruppen sind, ausgehend von der Bedeutung, die die Ausbildung für die Qualität eines Berufs hat, nach Leitberufen gebildet worden (vgl. BSG Urteil vom 20.07.2005, Az.: B 13 RJ 19/04 R). Ausschlaggebend für die Zuordnung einer bestimmten Tätigkeit sind neben der Ausbildung die Qualitätsanforderungen der verrichteten Arbeit insgesamt. Neben Art und Dauer der Ausbildung ist für die Bewertung einer Tätigkeit auch auf den ihr von den Tarifvertragsparteien beigemessenen qualitativen Wert abzustellen, sowie die tarifliche Zuordnung des einzelnen Versicherten durch den Arbeitgeber. Unterste Berufsgruppe ist die des ungelernten Arbeiters, darüber die des angelernten Arbeiters, d.h. eines Arbeiters mit einem sonstigen Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren. Hierbei darf im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf der Versicherte grundsätzlich auf die nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr.5 und 61). Wird ein sogenannter einfacher Angelernter (zweitunterste Stufe, aber Ausbildung bis zu einem Jahr) auf ungelernte Berufe verwiesen, bedarf es der konkreten Benennung eines Berufes grundsätzlich nicht mehr (vgl. BSG-Urteil vom 29.07.2004, Az.: B 4 RA 5/04 R). Eine Ausnahme gilt bei einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung.
Der Kläger ist in den Leitberuf des einfachen angelernten Arbeiters einzustufen und muss sich auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisen lassen, d.h. es bedarf der konkreten Benennung eines Berufes mit bestimmten geistigen und körperlichen Anforderungen nicht. Der Kläger hat für die zuletzt und auf Dauer ausgelegte Tätigkeit eine Ausbildung von weniger als einem Jahr durchlaufen und ist tarifvertraglich sowie durch die tarifliche Zuordnung durch den Arbeitgeber der Stufe des einfachen angelernten Arbeiters zugewiesen gewesen und muss sich deshalb sowohl nach den Qualitätsanforderungen der verrichteten Arbeit als auch nach seiner tarifvertraglichen Einstufung auf die nächstniedrigere Stufe des ungelernten Arbeiters verweisen lassen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann der Kläger zur Überzeugung des Senats solche Arbeiten seit April 2002 noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Der Senat folgt damit den von der Beklagten, dem Sozialgericht und dem Senat selbst gehörten Sachverständigen mit Ausnahme des Dr.L ... Einzig dessen Gutachtensergebnis würde einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit stützen können. Der Senat folgt insoweit jedoch den Sachverständigen Dr.A. und Dr.K ... In Bezug auf das Gutachten des Sachverständigen Dr.L. ergibt sich aus deren Gutachten, dass sich für die Beschwerdeangaben des Klägers, auf die sich der Sachverständige Dr.L. im wesentlichen allein gestützt hat, weder entsprechende organische Befunde noch ein entsprechendes psychiatrisches Krankheitsbild haben finden lassen. Aus schmerztherapeutischer Sicht gelingt es Dr.L. nicht, die Plausibilität der geklagten Beschwerden zu unterstützen. Er benennt ein inkongruentes Beschwerdebild, auch die Zuordnung zu einer schmerzvermittelnden Körperstruktur gelingt nicht, so dass die Diagnosestellung ausschließlich auf Angaben des Klägers beruht. Es fehlt damit an Leistungseinschränkungen, denen zufolge der Kläger berufsunfähig nach § 240 Abs.2 SGB VI wäre. Dem Kläger steht damit keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI, denn nach dessen Abs.3 ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Rente wegen voller Erwerbsminderung seit 22.04.2002.
Der 1949 geborene Kläger war in verschiedenen Berufen tätig, die er nach seinen Angaben nicht aus krankheitsbedingten Gründen aufgegeben hat. Zuletzt war er als Kraftfahrer zum Kiestransport auf Baustellen beschäftigt und wurde von seinem Arbeitgeber nach Lohngruppe 2 des TV der gewerblichen Arbeitnehmer der Natursteinindustrie in Bayern als Spezialarbeiter mit einer Anlernzeit von zwei Monaten für schwierige Arbeiten, die eine gewisse Selbständigkeit und Fertigkeit verlangen, entlohnt. Für Facharbeiter mit abgeschlossener Ausbildung ist die Lohngruppe 4 die unterste Gruppe. Die Ausbildung zum Kraftfahrer hatte er in einer Berufsförderungsmaßnahme des Arbeitsamtes vom 23.01. bis 28.02.1978 absolviert. Am 29.06.1998 stellte er einen Antrag auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 02.09.1998 ab. Der Kläger sei noch in der Lage, vollschichtig leichte Arbeiten ohne dauerndes Gehen und Stehen und ohne besondere Anforderung an das räumliche Sehen zu verrichten und einen Anmarschweg bis 1.000 m zurückzulegen. Mit diesem Leistungsvermögen sei er selbst als gehobener Angelernter auf zumutbare Tätigkeiten als Montierer, Sortierer oder Verpacker von Kleinteilen verweisbar. Die Beklagte folgte damit der Einschätzung ihrer Sachverständigen Dr.K. in einem Gutachten vom 18.08.1998. Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 24.11.1998 als unbegründet zurück.
Im Klageverfahren beim Sozialgericht Regensburg hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 04.09.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.11.1998 zu verurteilen, die gesundheitlichen Voraussetzungen für die volle Erwerbsminderung ab 22.04.2002 anzuerkennen und die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
Ein vom Sozialgericht eingeholtes Gutachten des Chirurgen Dr.P. vom 17.01.2000 kam zu dem Ergebnis, der Kläger könne seit Rentenantragstellung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch leichte Arbeiten täglich vollschichtig verrichten, z.B. als Verpacker leichter Gegenstände. Er könne noch täglich in einem zumutbaren Zeitaufwand viermal eine Gehstrecke von mehr als 500 m zurücklegen, öffentliche oder private Verkehrsmittel könnten während der Hauptverkehrszeit problemlos benützt werden. Die vom Gericht angegebenen Tätigkeiten als Sortierer, Lagerhelfer, Bürobote, Montierer, Verpacker leichter Gegenstände und als Wachmann könne er noch ausüben und verfüge über das nötige Anpassungs- und Umstellungsvermögen. Er könne auch noch den Beruf eines Warenausgebers mit mechanischen Hilfsmitteln ausüben. An weiteren Einschränkungen seien zu beachten: Keine Gefährdung durch Nässe, Kälte, Zugluft; nur Arbeiten überwiegend im Sitzen; keine Arbeiten in Zwangshaltungen; keine Überkopfarbeit; nur Arbeiten zu ebener Erde und ohne besondere Anforderungen an das räumliche Sehen.
Zu einem im Wesentlichen gleichen Ergebnis kam ein auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG eingeholtes Gutachten des Orthopäden Dr.W. vom 28.12.2000, wobei der Sachverständige sich zu den vom Gericht genannten Verweisungsberufen nur dahingehend äußert, dass Tätigkeiten, die sich aus dem Kreis der ungelernten abheben und deshalb wie angelernte entlohnt werden, nicht mehr in Betracht kämen.
Zu dem im Wesentlichen gleichen Ergebnis wie der Sachverständige Dr.P. kam der weiter vom Sozialgericht als Sachverständiger gehörte Neurologe und Psychiater Dr.R. in seinem Gutachten vom 20.08.2001, dieser hält die Tätigkeit eines Hausmeisters in einer großen Wohnanlage für nicht mehr zumutbar.
Zu einem grundlegend anderen Ergebnis kam der auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG als Sachverständiger gehörte Anästhesist und Schmerztherapeut Dr.L. in seinem Gutachten vom 28.08.2002. Danach kann der Kläger ab Beginn der stationären Begutachtung am 22.04.2002 noch eine tägliche Arbeitsleistung von bis zu zwei Stunden zumutbar ausführen, wobei aufgrund der Schmerzsymptomatik eine freie Zeiteinteilung und die Möglichkeit von frei wählbaren Pausen gegeben sein sollten. Möglich sei nur noch eine Gehstrecke von deutlich unter 500 m zweimal täglich. Der Sachverständige geht von keinen anderen organischen Befunden als die vorherigen Sachverständigen aus (Zustand nach Implantation einer Hüft-TEP 02/98, Fußdeformität links, generalisiertes Cervikalsyndrom rechtsbetont und chronisches LWS-Syndrom). Er nimmt jedoch ein chronifiziertes Schmerzsyndrom an, das ausschließlich auf Angaben des Klägers basiert, bei denen der Sachverständige allerdings auch eine Aggravation sieht. Hiergegen hat die Beklagte durch ihren Sozialärztlichen Dienst eingewendet, dass die Schlussfolgerungen unschlüssig seien, nachdem auch Dr.L. ausdrücklich nicht vom Vorliegen psychischer Gesundheitsstörungen ausgehe, die die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigten.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 10.02.2003 als unbegründet abgewiesen, weil dem Kläger vollschichtige Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seit der Rentenantragstellung bzw. wenigstens sechs Stunden täglich seit 22.04.2002 möglich seien. Es ist in der Begründung den Sachverständigen Dr.P. , Dr.W. und Dr.R. gefolgt.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter und stützt sich auf das Gutachten des Dr.L ...
Er beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Regensburg vom 10.02.2003 und Abänderung des Bescheids vom 04.09.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom vom 24.11.1998 zu verpflichten, ihm ab 22.04.2002 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat ein Gutachten des Anästhesisten, Schmerztherapeuten und Psychotherapeuten Dr.A. vom 15.03.2005 eingeholt. Der Sachverständige führt zum Gutachten des Dr.L. aus, dass auch nach dessen Ansicht keine ausgeprägten psychischen Gesundheitsstörungen vorlägen. Hinsichtlich der körperlichen Beschwerden gelinge auch Dr.L. nicht, die Plausibilität der geklagten Beschwerden zu unterstützen. Er benenne ein inkongruentes Beschwerdebild, für das auch die operative Diagnostik keine richtungweisenden Befunde liefere. Nicht einmal die Zuordnung zu einer schmerzvermittelnden Körperstruktur gelinge, so dass die Diagnosestellung ausschließlich auf den Angaben des Klägers beruhe. Angesichts des Umstandes, dass für die vom Kläger angegebenen Beschwerden weder eine Ursache habe festgestellt werden können noch die Plausibilität der Angaben gestützt werden konnte, erscheine die von Dr.L. festgestellte Einschränkung der Leistungsfähigkeit sehr weitreichend. Zusammenfassend ließen sich die Angaben des Klägers nicht zu einem einheitlichen Bild zusammenfügen, das die berichteten extremen Einschränkungen durch die bestehenden Schmerzen nachvollziehbar machen würde. Auch der klinische Eindruck des Klägers in der Untersuchungssituation decke sich nicht mit den Schilderungen zur Alltagsgestaltung. Aus schmerztherapeutischer Sicht lägen vor allem ein Beinschmerz rechts ohne eindeutiges pathomorphologisches Korrelat, ein chronischer unspezifischer lumbaler Rücken- und Nackenschmerz und ein chronischer Spannungskopfschmerz vor. Eine Gesundheitsstörung auf psychischer Ebene sei nicht feststellbar. Der Kläger könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch leichte Tätigkeiten verrichten. Die Tätigkeit solle überwiegend im Sitzen erfolgen, aber die Möglichkeit des Positionswechsels zum Stehen und zum Gehen kurzer Strecken eröffnen. Als Pförtner könne der Kläger noch erwerbstätig sein. Nicht mehr zumutbar seien Tätigkeiten überwiegend im Stehen und Gehen, unter Exposition gegenüber Kälte, Nässe, Zugluft oder häufigen Temperaturwechseln sowie Tätigkeiten mit häufigem Bücken oder Überkopfarbeit. Nicht mehr zumutbar seien auch Tätigkeiten in Nachtschicht oder Akkord, mit hohem Leistungsdruck, unter besonderen Anforderungen an Aufmerksamkeit und Konzentration sowie das häufige Heben und Tragen von Lasten über 5 kg. Unter betriebsüblichen Bedingungen könnten zumutbare Arbeiten vollschichtig verrichtet werden. Aus schmerztherapeutischer Sicht bestünden auch unter Würdigung aller feststellbaren Schmerzproblematiken keine erkennbaren Gründe, warum es dem Kläger nicht möglich sein sollte, viermal täglich 500 m in angemessener Geschwindigkeit zurückzulegen.
Der auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG gehörte Orthopäde Dr.E. kommt in seinem Gutachten vom 05.10.2005 zu dem Ergebnis, dass der Kläger seit Stellung des Rentenantrages noch vollschichtig leichte Tätigkeiten überwiegend in sitzender Position mit der Möglichkeit des Positionswechsels und unter Einschränkungen, wie sie die übrigen Sachverständigen mit Ausnahme des Dr.L. bereits ausgeführt hatten, tätig sein könne. Rein aus orthopädischer Sicht sei das Zurücklegen eines Weges von 500 m in angemessener Geschwindigkeit möglich.
Der vom Senat sodann von Amts wegen gehörte Neurologe und Psychiater Dr.K. kommt in seinem Gutachten vom 10.12.2005 zu dem Ergebnis, dass beim Kläger eine Somatisierungsstörung vorliege. Bei Beachtung der bereits in den Vorgutachten genannen qualitativen Einschränkungen könne der Kläger noch acht Stunden leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt z.B. als Sortierer, Verpacker, einfacher Pförtner, Telefonist oder Museumswärter tätig sein. Eine Umstellungsfähigkeit auf solche Tätigkeiten bestehe. Der Sachverständige hält die Argumentation des Dr.L. deshalb nicht für schlüssig, da zum einen eine Aggravationstendenz sowie auch durchaus weitere Behandlungsmöglichkeiten beschrieben würden, andererseits sich die Annahme einer quantitativen Leistungsminderung ausschließlich auf die vom Kläger subjektiv angegebene Schmerzsymptomatik stütze, ohne dass entsprechende objektivierbare orthopädische Befunde oder Erkrankungen vorlägen. Eine entscheidungserhebliche Einschränkung der Gehfähigkeit des Klägers sieht der Sachverständige nicht.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akten der Beklagten und die Akten des Sozialgerichts in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet, denn dem Kläger steht die begehrte Rente nicht zu.
Ein im Jahr 1998 gestellter Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem vor dem 01.01.2001 geltenden Recht umfasst auch die Erwerbsminderungsrente gemäß §§ 43 und 240 SGB VI in der nach dem 31.12.2000 geltenden Fassung (BSG SozR 4-2600 § 43 Nr.3). Hingegen ist der Rentenanspruch nicht mehr nach den Rechtsvorschriften der §§ 43, 44 SGB VI in der vor dem 01.01.2001 geltenden Fassung zu prüfen, weil der Antrag auf Rente ab 29.06.1998 für die Zeit bis 22.04.2002 zurückgenommen wurde und die Voraussetzungen für die Gewährung von Rente nach früherem Recht damit entfallen sind (§ 300 Abs.1 und 2 SGB VI).
Zugunsten des vor dem 02.01.1961 geborenen Klägers ist § 240 SGB VI anzuwenden. Nach dessen Abs.1 haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auch Versicherte, die unter anderem berufsunfähig sind. Nach Abs.2 sind Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs der Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Hierbei ist zunächst erforderlich, dass der Versicherte seinen zuletzt und auf Dauer ausgeübten Beruf nicht mehr in dem oben genannten zeitlichen Umfang ausüben kann. Das trifft nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für die vom Kläger ausgeübte Kraftfahrertätigkeit zu.
Ein Versicherter, der seine bisherige Berufstätigkeit nicht mehr ausüben kann, ist damit jedoch noch nicht berufsunfähig. Er muss sich in diesem Fall auf andere, ihm mögliche und zumutbare Tätigkeiten in der selben Berufsgruppe oder der nächstniedrigeren Gruppe verweisen lassen. Die Rechtsprechung des BSG hat die Berufe der Versicherten nach ihrer Wertigkeit in verschiedene Gruppen eingeteilt. Die jeweilige Einstufung in dieses Prüfungsmuster bestimmt die Berufstätigkeit, auf die der Versicherte verwiesen werden kann. Die von der Rechtsprechung hierfür zugrundegelegten Berufsgruppen sind, ausgehend von der Bedeutung, die die Ausbildung für die Qualität eines Berufs hat, nach Leitberufen gebildet worden (vgl. BSG Urteil vom 20.07.2005, Az.: B 13 RJ 19/04 R). Ausschlaggebend für die Zuordnung einer bestimmten Tätigkeit sind neben der Ausbildung die Qualitätsanforderungen der verrichteten Arbeit insgesamt. Neben Art und Dauer der Ausbildung ist für die Bewertung einer Tätigkeit auch auf den ihr von den Tarifvertragsparteien beigemessenen qualitativen Wert abzustellen, sowie die tarifliche Zuordnung des einzelnen Versicherten durch den Arbeitgeber. Unterste Berufsgruppe ist die des ungelernten Arbeiters, darüber die des angelernten Arbeiters, d.h. eines Arbeiters mit einem sonstigen Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren. Hierbei darf im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf der Versicherte grundsätzlich auf die nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr.5 und 61). Wird ein sogenannter einfacher Angelernter (zweitunterste Stufe, aber Ausbildung bis zu einem Jahr) auf ungelernte Berufe verwiesen, bedarf es der konkreten Benennung eines Berufes grundsätzlich nicht mehr (vgl. BSG-Urteil vom 29.07.2004, Az.: B 4 RA 5/04 R). Eine Ausnahme gilt bei einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung.
Der Kläger ist in den Leitberuf des einfachen angelernten Arbeiters einzustufen und muss sich auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisen lassen, d.h. es bedarf der konkreten Benennung eines Berufes mit bestimmten geistigen und körperlichen Anforderungen nicht. Der Kläger hat für die zuletzt und auf Dauer ausgelegte Tätigkeit eine Ausbildung von weniger als einem Jahr durchlaufen und ist tarifvertraglich sowie durch die tarifliche Zuordnung durch den Arbeitgeber der Stufe des einfachen angelernten Arbeiters zugewiesen gewesen und muss sich deshalb sowohl nach den Qualitätsanforderungen der verrichteten Arbeit als auch nach seiner tarifvertraglichen Einstufung auf die nächstniedrigere Stufe des ungelernten Arbeiters verweisen lassen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann der Kläger zur Überzeugung des Senats solche Arbeiten seit April 2002 noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Der Senat folgt damit den von der Beklagten, dem Sozialgericht und dem Senat selbst gehörten Sachverständigen mit Ausnahme des Dr.L ... Einzig dessen Gutachtensergebnis würde einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit stützen können. Der Senat folgt insoweit jedoch den Sachverständigen Dr.A. und Dr.K ... In Bezug auf das Gutachten des Sachverständigen Dr.L. ergibt sich aus deren Gutachten, dass sich für die Beschwerdeangaben des Klägers, auf die sich der Sachverständige Dr.L. im wesentlichen allein gestützt hat, weder entsprechende organische Befunde noch ein entsprechendes psychiatrisches Krankheitsbild haben finden lassen. Aus schmerztherapeutischer Sicht gelingt es Dr.L. nicht, die Plausibilität der geklagten Beschwerden zu unterstützen. Er benennt ein inkongruentes Beschwerdebild, auch die Zuordnung zu einer schmerzvermittelnden Körperstruktur gelingt nicht, so dass die Diagnosestellung ausschließlich auf Angaben des Klägers beruht. Es fehlt damit an Leistungseinschränkungen, denen zufolge der Kläger berufsunfähig nach § 240 Abs.2 SGB VI wäre. Dem Kläger steht damit keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI, denn nach dessen Abs.3 ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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