Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 17 RJ 88/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 R 311/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 25.02.2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten sind Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit streitig.
Der 1963 geborene Kläger hat seinen erlernten Elektroinstallateurberuf bis 1992 versicherungspflichtig ausgeübt, zuletzt im Bereich Schaltschrankbau. Er musste sich im März 1994 einer Bandscheibenoperation, im November 1994 einer Re-Operation und im August 1995 einer weiteren Bandscheibenoperation unterziehen. Im August 1996 erfolgte die Anlage eines Fixateurs und im November 1996 eine postero-laterale Spondylodese L4/5. Wegen der Folgen dieser Operationen gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 07.04.1997 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) auf Zeit vom 01.11.1995 bis 31.10.1997. Den Weitergewährungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.09.1997 und Widerspruchsbescheid vom 22.01.1998 ab. Die dagegen erhobene Klage nahm der Kläger im Hinblick auf ein vom Sozialgericht Nürnberg (SG) eingeholtes orthopädisches Sachverständigengutachten zurück (S 17 RJ 98/98).
Auf den Rentenantrag vom 21.09.2000 ließ die Beklagte den Kläger zweimal chirurgisch, neurologisch-psychiatrisch und schließlich internistisch untersuchen und begutachten. Die ärztlichen Sachverständigen gelangten zu dem Ergebnis, der Kläger könne zumindest leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus vollschichtig verrichten. Im Hinblick auf das Ergebnis der Gutachten lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 07.08.2001 ab und verwies den Kläger auf die ihm noch zumutbaren Tätigkeiten eines Pförtners und Telefonisten. Der gegen diesen Bescheid am 03.09.2001 erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 16.01.2002).
Das hiergegen angerufene SG hat zunächst Befundberichte und Unterlagen des Orthopäden Prof.Dr.L. und des prakt. Arztes B. zum Verfahren beigezogen. Der Orthopäde Dr.S. hat das Gutachten vom 14.10.2002 erstattet. Er hat zwar eine Bandscheibenprotrusion C6/C7 linksbetont festgestellt, weswegen dem Kläger insbesondere Tätigkeiten mit vornüber gebeugter Kopfhaltung als schmerzhaft und nur kurzfristig einnehmbar erschienen; wenn diese Tätigkeit aber vermeidbar sei, bestehe nach wie vor ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Männerarbeiten im Wechselrhythmus (8 Stunden). Zu vermeiden sei auch eine andauernde Tätigkeit mit Blickrichtung des Kopfes nach unten (Inklinationshaltung der HWS).
Mit Urteil vom 25.02.2003 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat sich der Leistungsbeurteilung von Dr.S. angeschlossen und einen Anspruch des Klägers sowohl wegen EU wie auch wegen Berufsunfähigkeit (BU) verneint. Der Kläger sei vielmehr nach den Ausführungen von Dr.S. in der Lage, die Tätigkeiten eines Telefonisten und eines Ausfahrers im Bereich Pharmazie-Großhandel und Dentallabor zu verrichten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er geltend macht, er leide seit etwa 11 Jahren an erheblichen Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule. Es lägen bei ihm eine Schmerzsymptomatik und Funktionseinschränkungen sowohl der HWS wie auch der LWS vor, außerdem degenerative Veränderungen sowie eine beidseitige Schulterarthralgie. Aufgrund der gegebenen Schmerzsymptomatik sei er nur unter erheblicher Anstrengung und unter starken Schmerzen in der Lage, seinen Körper über einen längeren Zeitraum in aufrechter Lage zu halten. Zur Entlastung der Wirbelsäule müsse er sich in regelmäßigen Abständen hinlegen. Die Tätigkeit eines Telefonisten könne er nicht ausüben, weil diese Tätigkeit in der Regel hauptsächlich im Sitzen verrichtet werde. Er sei aber aufgrund seiner Beschwerden nicht mehr in der Lage, über einen längeren Zeitraum zu sitzen. Er sei wegen seiner permanenten Schmerzen auf die Einnahme von schmerzstillenden Medikamenten angewiesen, weshalb er nicht mehr in der Lage sei, ein Fahrzeug zu führen. Die Verweisungstätigkeit eines Ausfahrers scheide daher aus.
Nach Beinahme der Befundberichte des Orthopäden Prof.Dr.L. und des prakt. Arztes B. hat der Senat von Amts wegen den Orthopäden Dr.M. und den Neurologen und Psychiater Dr.J. sowie auf Antrag des Klägers den Orthopäden Dr.B. gehört. Die ärztlichen Sachverständigen gelangten übereinstimmend zu einem vollschichtigen Leistungsvermögen (8 Stunden). Ebenfalls übereinstimmend hielten sie die Ausübung der beschriebenen Tätigkeit eines Hauswarts in größeren Wohnanlagen für zumutbar.
Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Nürnberg vom 25.02.2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 07.08.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.01.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Berufsunfähigkeit, hilfsweise wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, die Ermittlungen des Berufungsgerichts hätten das Beweisergebnis des SG bestätigt. Danach habe der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw Erwerbsminderung. Es bestehe auch insbesondere kein Anspruch auf Rente wegen BU. Denn der Kläger könne noch die Tätigkeit eines Telefonisten, eines Warenausfahrers für Dentallabors und eines Kundenberaters im Elektrogroßhandels verrichten.
Wegen der Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die vom Senat beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten, die frühere Klageakte des SG Nürnberg S 17 RJ 98/98 sowie die Streitakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 SGG) und auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG).
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rentenleistungen wegen EU noch wegen BU noch wegen Erwerbsminderung hat. Denn er war und ist nicht erwerbs- bzw berufsunfähig und nicht erwerbsgemindert iS des Gesetzes.
Der Anspruch auf Rente wegen EU/BU bei einer Antragstellung vor dem 31.03.2001 (hier am 21.09.2000) ist nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (aF) zu beurteilen, soweit ein Anspruch aus der Zeit vor dem 01.01.2001 geltend gemacht wird (vgl § 300 Abs 2 SGB VI). Für den Anspruch sind aber auch die Vorschriften des SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (nF) maßgeblich, soweit (hilfsweise) Rente wegen Erwerbsminderung für die Zeit nach dem 31.12.2000 begehrt wird.
Rechtsgrundlage für die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche sind die §§ 43, 44 SGB aF. Nach diesen Vorschriften haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen EU/BU, wenn sie eu/bu sind, die letzten 5 Jahre vor Eintritt der EU/BU 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet und vor Eintritt der EU/BU die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Der Kläger erfüllt zwar die vorgenannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, er ist jedoch weder eu noch bu iS der §§ 43, 44 SGB VI aF.
Der Kläger ist schon nicht berufsunfähig iS des § 43 Abs 2 SGB VI aF, da seine Erwerbsfähigkeit nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist.
Inwieweit die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten eingeschränkt ist, beurteilt sich danach, welchen Lohn er durch eine Erwerbstätigkeit erzielen kann, auf die er nach seinem Gesundheitszustand und seinem beruflichen Werdegang zumutbar verweisbar ist. Der Kreis der Tätigkeiten, auf die der Kläger zumutbar verwiesen werden kann, richtet sich gemäß § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI aF nach der Dauer und dem Umfang seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufes und nach den besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit.
Das nach Satz 1 der genannten Vorschrift zunächst festzustellende berufliche Leistungsvermögen des Klägers ergibt sich für den Senat aus den Ausführungen der von ihm gehörten ärztlichen Sachverständigen Dr.M. , Dr.J. und Dr.B. in den Gutachten vom 15.12.2004, 31.05.2005 und 30.09.2005. Im Vergleich zu den Befunderhebungen und Untersuchungsergebnissen von Dr.S. hat sich im Berufungsverfahren keine wesentliche Änderung ergeben; insoweit haben die Beteiligten auch nichts vorgetragen. Nach den genannten Gutachten ist die Erwerbsfähigkeit des Klägers dahingehend eingeschränkt, dass ihm körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten 8 Stunden täglich und mehr zumutbar sind. Die Arbeiten sollten im Wechselrhythmus ohne ausschließliches Sitzen, ohne länger dauerndes Stehen, ohne Überkopfarbeiten, ohne häufiges Bücken und starkes Beugen des Kopfes, ohne häufiges Anheben und Tragen schwerer Lasten, ohne häufiges Treppensteigen und nicht auf Leitern, Gerüsten oder an laufenden Maschinen verrichtet werden. Hierbei sind die Funktionseinschränkungen berücksichtigt, die sowohl von orthopädischer wie auch von neurologisch-psychiatrischer Seite zu beachten sind. Zusätzliche betriebsunübliche Arbeitspausen sind nicht erforderlich, die Wegefähigkeit ist nicht in einem rentenrechtlich relevanten Ausmaß eingeschränkt. Im Hinblick auf die genannten gesundheitlichen Einschränkungen ist der Kläger nicht mehr in der Lage, seinen erlernten Beruf eines Elektroinstallateurs - auch im Schaltschrankbau - auszuüben. Der Umstand, dass ein Versicherter seinen erlernten Beruf nicht mehr ausüben kann, zieht aber nicht ohne Weiteres die Annahme des Leistungsfalles der BU nach sich. Vielmehr ist nun anhand der Kriterien des § 43 Abs 2 SGB VI aF zu ermitteln, ob der Versicherte noch zumutbar auf andere Tätigkeiten verwiesen werden kann. Dementsprechend muss sich der Kläger mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen auf andere (gesundheitlich und sozial zumutbare) Tätigkeiten verweisen lassen, die - entsprechend dem Mehrstufenschema des Bundessozialgerichts (BSG) - mit qualifizierten Anlerntätigkeiten vergleichbar sind und dementsprechend tariflich entlohnt werden.
In Übereinstimmung mit dem SG im angefochtenen Urteil ist davon auszugehen, dass der Kläger als - schlichter - Facharbeiter zu betrachten ist. Anhaltspunkte dafür, dass er der ersten Stufe des Mehrstufenschemas zuzuordnen ist, sind nicht ersichtlich. Als zumutbare Verweisungstätigkeit kommt neben den vom SG genannten Tätigkeiten auch ein Einsatz als Hauswart in größeren Wohnanlagen bzw Verwaltungsgebäuden als zumutbare Verweisungstätigkeit in Betracht. Die Verweisung eines Facharbeiters auf diese Tätigkeit ist nach der Rechtsprechung zulässig (vgl BSG SozR 3-2960 § 46 Nr 2). Den Zugang zu dieser Berufstätigkeit erreicht ein Arbeitnehmer in der Regel durch Abschluss einer Facharbeiterausbildung; über eine solche verfügt der Kläger.
Das berufstypische Einsatzgebiet des Hauswarts zeichnet sich gerade dadurch aus, dass zahlreiche unterschiedliche Aufgaben anfallen, die weitgehend seiner eigenverantwortlichen Zeiteinteilung unterliegen und deshalb in der Regel ohne besonderen Zeitdruck verrichtet werden können. Arbeiten in Zwangshaltungen fallen nicht oder allenfalls kurzzeitig an, wenn man unter diesem Aspekt folgende Aufgabenbereiche eines Hauswarts in Betracht zieht: Regelmäßiges Kontrollieren von Gebäuden, Außenanlagen, technischen Einrichtungen/Anlagen (Heizungs-, Klima-, Fernmelde- und Alarmanlagen) auf Funktionstüchtigkeit bzw Ordnungsmäßigkeit; Erledigen oder Veranlassen von Reparaturen; Überwachen und Sicherstellen von Versorgung mit Heizöl, Gas, Strom und Ähnlichem; Führen der Aufsicht über Reinigung, Instandhaltung und Instandsetzung der Gebäude; Aufzeichnen von Arbeits- und Materialkosten oder Anfertigen von Berichten für Eigentümer/Verwalter. Bei diesen Tätigkeiten kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass häufiges Bücken und Besteigen von Leitern und Gerüsten bzw an laufenden Maschinen erforderlich ist. Möglicherweise hat der Hauswart zB beim Auswechseln von Leuchtmitteln eine Hausleiter zu besteigen; dies fällt aber nur gelegentlich an und ist dem Kläger daher unter Berücksichtigung der von den ärztlichen Sachverständigen erhobenen Befunde ohne Weiteres möglich. Hauswarte bearbeiten außerdem Mietbeschwerden und achten auf die Einhaltung der Hausordnung. Es werden Aufstellungen über angefallene Arbeits- und Materialkosten gefertigt. Sie führen Besichtigungen für Mietinteressenten und Wohnungsabgaben bzw -übernahmen durch. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass der Kläger in der Lage ist, auch solche schriftliche Arbeiten zu verrichten. Die Entlohnung erfolgt in der Privatwirtschaft regelmäßig in Lohngruppen für angelernte Arbeitnehmer, im öffentlichen Dienst als Facharbeiter. Im beruflichen Einsatzbereich eines Hauswarts kann der Kläger somit (aufgrund einschlägiger Vorkenntnisse ohne eine über 3 Monate hinausgehende Einweisungszeit) die Stellung und tarifliche Entlohnung zumindest eines qualifiziert angelernten Arbeiters erreichen und damit mehr als die Hälfte des Verdienstes einer gesunden Vergleichsperson erzielen (gelernter Elektroinstallateur). Der Kläger ist deshalb nicht berufsunfähig iS des § 43 Abs 2 SGB VI aF und hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen BU.
Da nach Beachtung der oben geschilderten Funktionseinschränkungen keiner der im Klage- und Berufungsverfahren gehörten ärztlichen Sachverständigen eine zeitliche Limitierung der täglichen Arbeit unter 8 Stunden feststellen konnte, ergibt sich zangsläufig, dass der Kläger nicht erwerbsunfähig iS des § 44 Abs 2 Satz 1 SGB VI aF ist. Danach sind erwerbsunfähig Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande, sind eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Dass der Kläger aber noch vollschichtig einsatzfähig ist, ergibt sich aus den Ausführungen zur BU.
Aufgrund seines vollschichtigten Einsatzvermögens erfüllt der Kläger auch nicht die Voraussetzungen des durch Art 1 Nr 19 des Rentenreformgesetzes 1999 neu gefassten und durch Art 1 Nr 10 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 - BGBl I 1827 - geänderten, am 01.01.2001 in Kraft getretenen § 43 SGB VI. Nach dessen Abs 1 hat bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wer (neben weiteren Leistungsvoraussetzungen) wegen Krankheit oder Behinderung außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Eine quantitative Einschränkung der betriebsüblichen Arbeitszeit von täglich etwa 8 Stunden liegt jedoch - wie bereits ausgeführt wurde - beim Kläger nicht vor.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 25.02.2003 war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass auch die Berufung des Klägers erfolglos blieb.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten sind Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit streitig.
Der 1963 geborene Kläger hat seinen erlernten Elektroinstallateurberuf bis 1992 versicherungspflichtig ausgeübt, zuletzt im Bereich Schaltschrankbau. Er musste sich im März 1994 einer Bandscheibenoperation, im November 1994 einer Re-Operation und im August 1995 einer weiteren Bandscheibenoperation unterziehen. Im August 1996 erfolgte die Anlage eines Fixateurs und im November 1996 eine postero-laterale Spondylodese L4/5. Wegen der Folgen dieser Operationen gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 07.04.1997 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) auf Zeit vom 01.11.1995 bis 31.10.1997. Den Weitergewährungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.09.1997 und Widerspruchsbescheid vom 22.01.1998 ab. Die dagegen erhobene Klage nahm der Kläger im Hinblick auf ein vom Sozialgericht Nürnberg (SG) eingeholtes orthopädisches Sachverständigengutachten zurück (S 17 RJ 98/98).
Auf den Rentenantrag vom 21.09.2000 ließ die Beklagte den Kläger zweimal chirurgisch, neurologisch-psychiatrisch und schließlich internistisch untersuchen und begutachten. Die ärztlichen Sachverständigen gelangten zu dem Ergebnis, der Kläger könne zumindest leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus vollschichtig verrichten. Im Hinblick auf das Ergebnis der Gutachten lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 07.08.2001 ab und verwies den Kläger auf die ihm noch zumutbaren Tätigkeiten eines Pförtners und Telefonisten. Der gegen diesen Bescheid am 03.09.2001 erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 16.01.2002).
Das hiergegen angerufene SG hat zunächst Befundberichte und Unterlagen des Orthopäden Prof.Dr.L. und des prakt. Arztes B. zum Verfahren beigezogen. Der Orthopäde Dr.S. hat das Gutachten vom 14.10.2002 erstattet. Er hat zwar eine Bandscheibenprotrusion C6/C7 linksbetont festgestellt, weswegen dem Kläger insbesondere Tätigkeiten mit vornüber gebeugter Kopfhaltung als schmerzhaft und nur kurzfristig einnehmbar erschienen; wenn diese Tätigkeit aber vermeidbar sei, bestehe nach wie vor ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Männerarbeiten im Wechselrhythmus (8 Stunden). Zu vermeiden sei auch eine andauernde Tätigkeit mit Blickrichtung des Kopfes nach unten (Inklinationshaltung der HWS).
Mit Urteil vom 25.02.2003 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat sich der Leistungsbeurteilung von Dr.S. angeschlossen und einen Anspruch des Klägers sowohl wegen EU wie auch wegen Berufsunfähigkeit (BU) verneint. Der Kläger sei vielmehr nach den Ausführungen von Dr.S. in der Lage, die Tätigkeiten eines Telefonisten und eines Ausfahrers im Bereich Pharmazie-Großhandel und Dentallabor zu verrichten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er geltend macht, er leide seit etwa 11 Jahren an erheblichen Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule. Es lägen bei ihm eine Schmerzsymptomatik und Funktionseinschränkungen sowohl der HWS wie auch der LWS vor, außerdem degenerative Veränderungen sowie eine beidseitige Schulterarthralgie. Aufgrund der gegebenen Schmerzsymptomatik sei er nur unter erheblicher Anstrengung und unter starken Schmerzen in der Lage, seinen Körper über einen längeren Zeitraum in aufrechter Lage zu halten. Zur Entlastung der Wirbelsäule müsse er sich in regelmäßigen Abständen hinlegen. Die Tätigkeit eines Telefonisten könne er nicht ausüben, weil diese Tätigkeit in der Regel hauptsächlich im Sitzen verrichtet werde. Er sei aber aufgrund seiner Beschwerden nicht mehr in der Lage, über einen längeren Zeitraum zu sitzen. Er sei wegen seiner permanenten Schmerzen auf die Einnahme von schmerzstillenden Medikamenten angewiesen, weshalb er nicht mehr in der Lage sei, ein Fahrzeug zu führen. Die Verweisungstätigkeit eines Ausfahrers scheide daher aus.
Nach Beinahme der Befundberichte des Orthopäden Prof.Dr.L. und des prakt. Arztes B. hat der Senat von Amts wegen den Orthopäden Dr.M. und den Neurologen und Psychiater Dr.J. sowie auf Antrag des Klägers den Orthopäden Dr.B. gehört. Die ärztlichen Sachverständigen gelangten übereinstimmend zu einem vollschichtigen Leistungsvermögen (8 Stunden). Ebenfalls übereinstimmend hielten sie die Ausübung der beschriebenen Tätigkeit eines Hauswarts in größeren Wohnanlagen für zumutbar.
Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Nürnberg vom 25.02.2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 07.08.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.01.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Berufsunfähigkeit, hilfsweise wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, die Ermittlungen des Berufungsgerichts hätten das Beweisergebnis des SG bestätigt. Danach habe der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw Erwerbsminderung. Es bestehe auch insbesondere kein Anspruch auf Rente wegen BU. Denn der Kläger könne noch die Tätigkeit eines Telefonisten, eines Warenausfahrers für Dentallabors und eines Kundenberaters im Elektrogroßhandels verrichten.
Wegen der Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die vom Senat beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten, die frühere Klageakte des SG Nürnberg S 17 RJ 98/98 sowie die Streitakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 SGG) und auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG).
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rentenleistungen wegen EU noch wegen BU noch wegen Erwerbsminderung hat. Denn er war und ist nicht erwerbs- bzw berufsunfähig und nicht erwerbsgemindert iS des Gesetzes.
Der Anspruch auf Rente wegen EU/BU bei einer Antragstellung vor dem 31.03.2001 (hier am 21.09.2000) ist nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (aF) zu beurteilen, soweit ein Anspruch aus der Zeit vor dem 01.01.2001 geltend gemacht wird (vgl § 300 Abs 2 SGB VI). Für den Anspruch sind aber auch die Vorschriften des SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (nF) maßgeblich, soweit (hilfsweise) Rente wegen Erwerbsminderung für die Zeit nach dem 31.12.2000 begehrt wird.
Rechtsgrundlage für die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche sind die §§ 43, 44 SGB aF. Nach diesen Vorschriften haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen EU/BU, wenn sie eu/bu sind, die letzten 5 Jahre vor Eintritt der EU/BU 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet und vor Eintritt der EU/BU die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Der Kläger erfüllt zwar die vorgenannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, er ist jedoch weder eu noch bu iS der §§ 43, 44 SGB VI aF.
Der Kläger ist schon nicht berufsunfähig iS des § 43 Abs 2 SGB VI aF, da seine Erwerbsfähigkeit nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist.
Inwieweit die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten eingeschränkt ist, beurteilt sich danach, welchen Lohn er durch eine Erwerbstätigkeit erzielen kann, auf die er nach seinem Gesundheitszustand und seinem beruflichen Werdegang zumutbar verweisbar ist. Der Kreis der Tätigkeiten, auf die der Kläger zumutbar verwiesen werden kann, richtet sich gemäß § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI aF nach der Dauer und dem Umfang seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufes und nach den besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit.
Das nach Satz 1 der genannten Vorschrift zunächst festzustellende berufliche Leistungsvermögen des Klägers ergibt sich für den Senat aus den Ausführungen der von ihm gehörten ärztlichen Sachverständigen Dr.M. , Dr.J. und Dr.B. in den Gutachten vom 15.12.2004, 31.05.2005 und 30.09.2005. Im Vergleich zu den Befunderhebungen und Untersuchungsergebnissen von Dr.S. hat sich im Berufungsverfahren keine wesentliche Änderung ergeben; insoweit haben die Beteiligten auch nichts vorgetragen. Nach den genannten Gutachten ist die Erwerbsfähigkeit des Klägers dahingehend eingeschränkt, dass ihm körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten 8 Stunden täglich und mehr zumutbar sind. Die Arbeiten sollten im Wechselrhythmus ohne ausschließliches Sitzen, ohne länger dauerndes Stehen, ohne Überkopfarbeiten, ohne häufiges Bücken und starkes Beugen des Kopfes, ohne häufiges Anheben und Tragen schwerer Lasten, ohne häufiges Treppensteigen und nicht auf Leitern, Gerüsten oder an laufenden Maschinen verrichtet werden. Hierbei sind die Funktionseinschränkungen berücksichtigt, die sowohl von orthopädischer wie auch von neurologisch-psychiatrischer Seite zu beachten sind. Zusätzliche betriebsunübliche Arbeitspausen sind nicht erforderlich, die Wegefähigkeit ist nicht in einem rentenrechtlich relevanten Ausmaß eingeschränkt. Im Hinblick auf die genannten gesundheitlichen Einschränkungen ist der Kläger nicht mehr in der Lage, seinen erlernten Beruf eines Elektroinstallateurs - auch im Schaltschrankbau - auszuüben. Der Umstand, dass ein Versicherter seinen erlernten Beruf nicht mehr ausüben kann, zieht aber nicht ohne Weiteres die Annahme des Leistungsfalles der BU nach sich. Vielmehr ist nun anhand der Kriterien des § 43 Abs 2 SGB VI aF zu ermitteln, ob der Versicherte noch zumutbar auf andere Tätigkeiten verwiesen werden kann. Dementsprechend muss sich der Kläger mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen auf andere (gesundheitlich und sozial zumutbare) Tätigkeiten verweisen lassen, die - entsprechend dem Mehrstufenschema des Bundessozialgerichts (BSG) - mit qualifizierten Anlerntätigkeiten vergleichbar sind und dementsprechend tariflich entlohnt werden.
In Übereinstimmung mit dem SG im angefochtenen Urteil ist davon auszugehen, dass der Kläger als - schlichter - Facharbeiter zu betrachten ist. Anhaltspunkte dafür, dass er der ersten Stufe des Mehrstufenschemas zuzuordnen ist, sind nicht ersichtlich. Als zumutbare Verweisungstätigkeit kommt neben den vom SG genannten Tätigkeiten auch ein Einsatz als Hauswart in größeren Wohnanlagen bzw Verwaltungsgebäuden als zumutbare Verweisungstätigkeit in Betracht. Die Verweisung eines Facharbeiters auf diese Tätigkeit ist nach der Rechtsprechung zulässig (vgl BSG SozR 3-2960 § 46 Nr 2). Den Zugang zu dieser Berufstätigkeit erreicht ein Arbeitnehmer in der Regel durch Abschluss einer Facharbeiterausbildung; über eine solche verfügt der Kläger.
Das berufstypische Einsatzgebiet des Hauswarts zeichnet sich gerade dadurch aus, dass zahlreiche unterschiedliche Aufgaben anfallen, die weitgehend seiner eigenverantwortlichen Zeiteinteilung unterliegen und deshalb in der Regel ohne besonderen Zeitdruck verrichtet werden können. Arbeiten in Zwangshaltungen fallen nicht oder allenfalls kurzzeitig an, wenn man unter diesem Aspekt folgende Aufgabenbereiche eines Hauswarts in Betracht zieht: Regelmäßiges Kontrollieren von Gebäuden, Außenanlagen, technischen Einrichtungen/Anlagen (Heizungs-, Klima-, Fernmelde- und Alarmanlagen) auf Funktionstüchtigkeit bzw Ordnungsmäßigkeit; Erledigen oder Veranlassen von Reparaturen; Überwachen und Sicherstellen von Versorgung mit Heizöl, Gas, Strom und Ähnlichem; Führen der Aufsicht über Reinigung, Instandhaltung und Instandsetzung der Gebäude; Aufzeichnen von Arbeits- und Materialkosten oder Anfertigen von Berichten für Eigentümer/Verwalter. Bei diesen Tätigkeiten kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass häufiges Bücken und Besteigen von Leitern und Gerüsten bzw an laufenden Maschinen erforderlich ist. Möglicherweise hat der Hauswart zB beim Auswechseln von Leuchtmitteln eine Hausleiter zu besteigen; dies fällt aber nur gelegentlich an und ist dem Kläger daher unter Berücksichtigung der von den ärztlichen Sachverständigen erhobenen Befunde ohne Weiteres möglich. Hauswarte bearbeiten außerdem Mietbeschwerden und achten auf die Einhaltung der Hausordnung. Es werden Aufstellungen über angefallene Arbeits- und Materialkosten gefertigt. Sie führen Besichtigungen für Mietinteressenten und Wohnungsabgaben bzw -übernahmen durch. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass der Kläger in der Lage ist, auch solche schriftliche Arbeiten zu verrichten. Die Entlohnung erfolgt in der Privatwirtschaft regelmäßig in Lohngruppen für angelernte Arbeitnehmer, im öffentlichen Dienst als Facharbeiter. Im beruflichen Einsatzbereich eines Hauswarts kann der Kläger somit (aufgrund einschlägiger Vorkenntnisse ohne eine über 3 Monate hinausgehende Einweisungszeit) die Stellung und tarifliche Entlohnung zumindest eines qualifiziert angelernten Arbeiters erreichen und damit mehr als die Hälfte des Verdienstes einer gesunden Vergleichsperson erzielen (gelernter Elektroinstallateur). Der Kläger ist deshalb nicht berufsunfähig iS des § 43 Abs 2 SGB VI aF und hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen BU.
Da nach Beachtung der oben geschilderten Funktionseinschränkungen keiner der im Klage- und Berufungsverfahren gehörten ärztlichen Sachverständigen eine zeitliche Limitierung der täglichen Arbeit unter 8 Stunden feststellen konnte, ergibt sich zangsläufig, dass der Kläger nicht erwerbsunfähig iS des § 44 Abs 2 Satz 1 SGB VI aF ist. Danach sind erwerbsunfähig Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande, sind eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Dass der Kläger aber noch vollschichtig einsatzfähig ist, ergibt sich aus den Ausführungen zur BU.
Aufgrund seines vollschichtigten Einsatzvermögens erfüllt der Kläger auch nicht die Voraussetzungen des durch Art 1 Nr 19 des Rentenreformgesetzes 1999 neu gefassten und durch Art 1 Nr 10 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 - BGBl I 1827 - geänderten, am 01.01.2001 in Kraft getretenen § 43 SGB VI. Nach dessen Abs 1 hat bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wer (neben weiteren Leistungsvoraussetzungen) wegen Krankheit oder Behinderung außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Eine quantitative Einschränkung der betriebsüblichen Arbeitszeit von täglich etwa 8 Stunden liegt jedoch - wie bereits ausgeführt wurde - beim Kläger nicht vor.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 25.02.2003 war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass auch die Berufung des Klägers erfolglos blieb.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
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