Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 556/04 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 596/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 20. August 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung.
Er ist 1946 geboren und hat keine Berufsausbildung absolviert. In Deutschland war er zwischen 1969 und 1986 versicherungspflichtig beschäftigt, nach seinen Angaben mit dem Versprühen von Chemikalien. In Mazedonien weist der Kläger Versicherungszeiten zwischen 1987 und Oktober 1993 auf. Seine letzte Tätigkeit war die eines LKW-Fahrers.
Am 28.07.2003 stellte er in Mazedonien einen Rentenantrag, nachdem bei ihm im Mai 2003 ein Adenokarzinom an der Lunge festgestellt worden war. Der mazedonische Versicherungsträger ging davon aus, dass das Leistungsvermögen des Klägers seit Mai 2003 auf unter zwei Stunden täglich abgesunken sei.
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 05.12.2003 ab. Sie ging dabei nach einer ärztlichen Stellungnahme davon aus, dass das Leistungsvermögen des Klägers ab der Krankenhausaufnahme am 20.05.2003 auf unter drei Stunden täglich abgesunken sei. Ausgehend hiervon habe der Kläger jedoch in den vorhergehenden fünf Jahren keine 36 Monate an Pflichtbeiträgen aufzuweisen, auch sei die Zeit seit 1984 nicht durchgehend mit berücksichtigungsfähigen Versicherungszeiten belegt.
Den Widerspruch des Klägers, mit dem er auf seine Lungenerkrankung verwies, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.02.2004 als unbegründet zurück.
Im Klageverfahren, das der Kläger wieder mit Verweis auf seine Erkrankung und die erheblichen Behandlungskosten betrieben hat, hat das Sozialgericht den Kläger darauf hingewiesen, dass er frühestens seit Feststellung der Lungenerkrankung erwerbsgemindert sei. Nach einer entsprechenden Ankündigung hat es die Klage mit Gerichtsbescheid vom 20.08.2004 als unbegründet abgewiesen und dies ebenso wie die Beklagte mit dem Fehlen der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente bei einem Leistungsfall im Mai 2003 begründet. Rente wegen Erwerbsminderung könne der Kläger nach den §§ 43, 241 Sozialgesetzbuch (SGB) VI nur dann beanspruchen, wenn a) die letzten fünf Jahre vor dem Eintritt der Erwerbsminderung mit mindestens drei Jahren Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind (§ 43 Abs.2 Ziffer 2 Abs.4 SGB VI) oder
b) die Zeit vom 01.01.1984 bis zum Eintritt der Erwerbsminderung mit Beitrags- oder Anwartschaftserhaltungszeiten voll belegt oder noch belegbar wäre (§ 241 Abs.2 SGB VI) oder
c) die verminderte Erwerbsfähigkeit aufgrund eines Tatbestandes eingetreten wäre, durch den die allgemeine Wartezeit erfüllt ist (§ 43 Abs.5 SGB VI) oder
d) der Leistungsfall vor dem 01.01.1984 eingetreten wäre (§ 241 Abs.2 SGB VI).
Bei einem Leistungsfall im Mai 2003 erstrecke sich der maßgebende Fünfjahreszeitraum zurück bis Mai 1998. In diesem Zeitraum sei kein Monat mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung belegt. Hinweise darauf, dass eine Erwerbsminderung bereits vor Mai 2003 eingetreten sei, ergäben sich aus dem Akteninhalt nicht. Auch die übrigen Alternativen träfen nicht zu.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor, mit den von der Beklagten festgestellten Beitragszeiten in Deutschland und den über 76 Monaten Beitragszeiten in Mazedonien erfülle er die erforderlichen Wartezeiten.
Er beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 20.08.2004 und den Bescheid der Beklagten vom 05.12.2003 in in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsminderung aufgrund des Antrags vom 28.07.2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat dem Kläger mitgeteilt, der Leistungsfall müsse binnen zwei Jahren nach Beendigung der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung, also bis Oktober 1995 eingetreten sein. Da dies offensichtlich nicht der Fall sei, könne die Berufung keinen Erfolg haben. Der Kläger hat daraufhin erklärt, dass er die Berufung weiter aufrecht erhalte.
Die Beklagte hat zu den möglichen Auswirkungen des deutsch-mazedonischen Sozialversicherungsabkommens vom 08.07.2003 Stellung genommen. Hinsichtlich der möglicherweise bedeutsamen Zeit einer Arbeitslosigkeit nach dem Oktober 1993 hat der Kläger auf Anfrage des Senats angegeben, er habe in dieser Zeit von der Unterstützung der Kinder gelebt.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akte der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet, denn dem Kläger steht der begehrte Rentenanspruch nicht zu. Bei ihm besteht zwar seit Mai 2003 die für eine Rente nach §§ 43, 240 SGB VI notwendige Erwerbsminderung, er erfüllt auch die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 50 Abs.1 Nr.2 SGB VI, es fehlt jedoch an den besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Leistungsfalles bzw. an einem Rechtsverhältnis, das an deren Stelle erfüllt sein müsste.
Der Senat weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheides als unbegründet zurück und sieht nach § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Einwendungen, die bei der dargestellten Rechtslage entscheidungserheblich wären, hat der Kläger nicht vorgetragen. Es gibt damit weiter keinen Anhaltspunkt für einen früheren Leistungsfall oder für das Vorliegen der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei dem angenommenen Leistungsfall im Mai 2003.
Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Abkommens vom 08.07.2003 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der mazedonischen Regierung über soziale Sicherheit. Insoweit kommen nach Art.26 Abs.3 des Abkommens als Verlängerungstatbestände nach § 43 Abs.4 SGB VI bzw. als Anwartschaftserhaltungszeiten nach § 241 Abs.2 SGB VI Zeiten der Zahlung einer Invaliditäts- oder Altersrente nach mazedonischen Rechtsvorschriften oder Zeiten der Zahlung von Leistungen wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfällen (mit Ausnahme von Unfallrenten) nach mazedonischen Rechtsvorschriften und Zeiten der Kindererziehung im mazedonischen Hoheitsgebiet (längstens bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes) in Betracht. Entsprechende Zeiten liegen in Mazedonien nach dem Oktober 1993 nicht vor, insbesondere nicht die Zahlung von Leistungen wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfällen nach mazedonischen Rechtsvorschriften. Insoweit hat der Kläger auf Anfrage angegeben, dass er seit Oktober 1993 von der Unterstützung durch seine Kinder lebe.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung.
Er ist 1946 geboren und hat keine Berufsausbildung absolviert. In Deutschland war er zwischen 1969 und 1986 versicherungspflichtig beschäftigt, nach seinen Angaben mit dem Versprühen von Chemikalien. In Mazedonien weist der Kläger Versicherungszeiten zwischen 1987 und Oktober 1993 auf. Seine letzte Tätigkeit war die eines LKW-Fahrers.
Am 28.07.2003 stellte er in Mazedonien einen Rentenantrag, nachdem bei ihm im Mai 2003 ein Adenokarzinom an der Lunge festgestellt worden war. Der mazedonische Versicherungsträger ging davon aus, dass das Leistungsvermögen des Klägers seit Mai 2003 auf unter zwei Stunden täglich abgesunken sei.
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 05.12.2003 ab. Sie ging dabei nach einer ärztlichen Stellungnahme davon aus, dass das Leistungsvermögen des Klägers ab der Krankenhausaufnahme am 20.05.2003 auf unter drei Stunden täglich abgesunken sei. Ausgehend hiervon habe der Kläger jedoch in den vorhergehenden fünf Jahren keine 36 Monate an Pflichtbeiträgen aufzuweisen, auch sei die Zeit seit 1984 nicht durchgehend mit berücksichtigungsfähigen Versicherungszeiten belegt.
Den Widerspruch des Klägers, mit dem er auf seine Lungenerkrankung verwies, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.02.2004 als unbegründet zurück.
Im Klageverfahren, das der Kläger wieder mit Verweis auf seine Erkrankung und die erheblichen Behandlungskosten betrieben hat, hat das Sozialgericht den Kläger darauf hingewiesen, dass er frühestens seit Feststellung der Lungenerkrankung erwerbsgemindert sei. Nach einer entsprechenden Ankündigung hat es die Klage mit Gerichtsbescheid vom 20.08.2004 als unbegründet abgewiesen und dies ebenso wie die Beklagte mit dem Fehlen der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente bei einem Leistungsfall im Mai 2003 begründet. Rente wegen Erwerbsminderung könne der Kläger nach den §§ 43, 241 Sozialgesetzbuch (SGB) VI nur dann beanspruchen, wenn a) die letzten fünf Jahre vor dem Eintritt der Erwerbsminderung mit mindestens drei Jahren Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind (§ 43 Abs.2 Ziffer 2 Abs.4 SGB VI) oder
b) die Zeit vom 01.01.1984 bis zum Eintritt der Erwerbsminderung mit Beitrags- oder Anwartschaftserhaltungszeiten voll belegt oder noch belegbar wäre (§ 241 Abs.2 SGB VI) oder
c) die verminderte Erwerbsfähigkeit aufgrund eines Tatbestandes eingetreten wäre, durch den die allgemeine Wartezeit erfüllt ist (§ 43 Abs.5 SGB VI) oder
d) der Leistungsfall vor dem 01.01.1984 eingetreten wäre (§ 241 Abs.2 SGB VI).
Bei einem Leistungsfall im Mai 2003 erstrecke sich der maßgebende Fünfjahreszeitraum zurück bis Mai 1998. In diesem Zeitraum sei kein Monat mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung belegt. Hinweise darauf, dass eine Erwerbsminderung bereits vor Mai 2003 eingetreten sei, ergäben sich aus dem Akteninhalt nicht. Auch die übrigen Alternativen träfen nicht zu.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor, mit den von der Beklagten festgestellten Beitragszeiten in Deutschland und den über 76 Monaten Beitragszeiten in Mazedonien erfülle er die erforderlichen Wartezeiten.
Er beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 20.08.2004 und den Bescheid der Beklagten vom 05.12.2003 in in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsminderung aufgrund des Antrags vom 28.07.2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat dem Kläger mitgeteilt, der Leistungsfall müsse binnen zwei Jahren nach Beendigung der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung, also bis Oktober 1995 eingetreten sein. Da dies offensichtlich nicht der Fall sei, könne die Berufung keinen Erfolg haben. Der Kläger hat daraufhin erklärt, dass er die Berufung weiter aufrecht erhalte.
Die Beklagte hat zu den möglichen Auswirkungen des deutsch-mazedonischen Sozialversicherungsabkommens vom 08.07.2003 Stellung genommen. Hinsichtlich der möglicherweise bedeutsamen Zeit einer Arbeitslosigkeit nach dem Oktober 1993 hat der Kläger auf Anfrage des Senats angegeben, er habe in dieser Zeit von der Unterstützung der Kinder gelebt.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akte der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet, denn dem Kläger steht der begehrte Rentenanspruch nicht zu. Bei ihm besteht zwar seit Mai 2003 die für eine Rente nach §§ 43, 240 SGB VI notwendige Erwerbsminderung, er erfüllt auch die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 50 Abs.1 Nr.2 SGB VI, es fehlt jedoch an den besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Leistungsfalles bzw. an einem Rechtsverhältnis, das an deren Stelle erfüllt sein müsste.
Der Senat weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheides als unbegründet zurück und sieht nach § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Einwendungen, die bei der dargestellten Rechtslage entscheidungserheblich wären, hat der Kläger nicht vorgetragen. Es gibt damit weiter keinen Anhaltspunkt für einen früheren Leistungsfall oder für das Vorliegen der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei dem angenommenen Leistungsfall im Mai 2003.
Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Abkommens vom 08.07.2003 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der mazedonischen Regierung über soziale Sicherheit. Insoweit kommen nach Art.26 Abs.3 des Abkommens als Verlängerungstatbestände nach § 43 Abs.4 SGB VI bzw. als Anwartschaftserhaltungszeiten nach § 241 Abs.2 SGB VI Zeiten der Zahlung einer Invaliditäts- oder Altersrente nach mazedonischen Rechtsvorschriften oder Zeiten der Zahlung von Leistungen wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfällen (mit Ausnahme von Unfallrenten) nach mazedonischen Rechtsvorschriften und Zeiten der Kindererziehung im mazedonischen Hoheitsgebiet (längstens bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes) in Betracht. Entsprechende Zeiten liegen in Mazedonien nach dem Oktober 1993 nicht vor, insbesondere nicht die Zahlung von Leistungen wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfällen nach mazedonischen Rechtsvorschriften. Insoweit hat der Kläger auf Anfrage angegeben, dass er seit Oktober 1993 von der Unterstützung durch seine Kinder lebe.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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