L 14 R 775/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 11 RJ 280/01 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 775/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 16. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig zwischen den Beteiligten ist ein Rentenanspruch wegen ver- oder geminderter Erwerbsfähigkeit.

Der im Jahre 1945 geborene Kläger, ein mazedonischer Staatsangehöriger, hat keine anerkannte Berufsausbildung durchlaufen. In der Bundesrepublik Deutschland (BRD) war er von September 1970 bis Januar 1972 bei der Firma O. Organisations-Mittel GmbH (W.) als "Maschinenschlosser" beschäftigt (Pflichtbeiträge für 17 Monate). In seinem Heimatland hatte er laut einer zweiten, vervollständigten Bescheinigung der mazedonischen Verbindungsstelle vom 08.10.1999 (Formblatt RM-D 205) anrechenbare Versicherungszeiten von April 1975 bis Juni 1980, Oktober 1984 bis Dezember 1992 und September 1993 bis August 1994 zurückgelegt. Nach Inhalt des Formulars RM-D 205, dem späteren Rentenbescheid der mazedonischen Stelle vom 07.10.1999 und dem Arbeitsbuch war der Kläger (als Leiter eines Geschäfts) letztmals zum 31.12.1992 versicherungspflichtig beschäftigt und es bestand vom 01.09.1993 bis 31.08.1994 Arbeitslosigkeit (mit Beitragsentrichtung).

Auf einen bei der mazedonischen Verbindungsstelle am 04.05.1998 gestellten Antrag wurde er in seinem Heimatland wegen Invalidität ab 04.05.1998 berentet. Zugrunde lag das Gutachten der Invalidenkommission S. vom 29.06.1998 mit den Diagnosen essentielle arterielle Hypertonie, kompensiertes hypertonisches Herz, transitorische ischämische Anfälle, Spondylose der Lendenwirbelsäule mit Discopathie bei L5-S1 und rezidivierenden Ischialgien links. Nach Auffassung der Kommissionsärzte war er seit dem 04.05.1998 im bisher hauptsächlich ausgeübten Beruf unter zwei Stunden und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zwei Stunden bis unter halbschichtig einsetzbar gewesen.

Die Beklagte lehnte mit bindend gewordenem Bescheid vom 21.01.1999 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit ab, weil bei unterstellter Erwerbsminderung mit dem Zeitpunkt des Rentenantrags die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Berentung nicht erfüllt seien. Der Bescheid werde überprüft, falls der Kläger der Auffassung sei, dass eine Erwerbsminderung bereits früher eingetreten sei.

Mit Schreiben vom 01.03.2000, eingegangen bei der Beklagten am 06.03.2000, beantragte der Kläger erneut Rente unter Übersendung eines Entlassungsberichts zu einem stationären Krankenhausaufenthalt vom 08.03. bis 02.04.1999 mit den Diagnosen einer bei Entlassung gebesserten Halbseitenlähmung rechts nach einem am 09.02.1999 erlittenen cerebrovaskulärem Insult, eines arteriellen Bluthochdrucks und einer cerebralen Arteriosklerose. Die Beklagte verbeschied daraufhin einen Rentenantrag vom "04.05.1998" dahingehend, dass der Kläger ab diesem Zeitpunkt erwerbsunfähig sei, aber die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Berentung nicht erfülle. Seit dem 01.01.1984 seien nicht alle Kalendermonate mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt; außerdem seien in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Leistungsfalls, vom 04.05.1993 bis 03.05.1998, nur Pflichtbeiträge für zwölf Kalendermonate und nicht die vom Gesetz geforderte Zahl von 36 Monaten vorhanden (streitgegenständlicher Bescheid vom 17.04.2000).

Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch legte der Kläger ärztliche Unterlagen vor, unter anderem über einen im Oktober 1992 erlittenen Verkehrsunfall mit den Diagnosen Gehirnerschütterung, Gehirnkontusion und Frakturlinie im Bereich der linken Stirnscheitelregion, weiterhin die aus seinem Gesundheitsbuch hervorgehenden Behandlungen seit dem Jahre 1992. Zur "nochmaligen Aufnahme des Verfahrens" übersandte der Kläger ferner eine vom mazedonischen Versicherungsträger am 27.02.2000 ausgestellte Bescheinigung, dass der Kläger bereits am 21.09.1993 unter der Nr.4190 einen Antrag auf Gewährung einer Invalidenrente gestellt hatte.

Nach Einholung einer Stellungnahme des Prüfarztes Dr.D. vom 09.11.2000 wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2000 zurückgewiesen, weil ärztlicherseits keine Veranlassung bestehe, von der bisherigen Feststellung des Zeitpunkts des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit abzuweichen.

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut legte der Kläger einen "Kontrollkarton" (Meldekarte) des Arbeitsamts B./Mazedonien mit 22 eingetragenen Arbeitslosmeldungen im Zeitraum von September 1993 bis Juli 1998 als Nachweis für seine Behauptung vor, dass die von der Beklagten in seinem Versicherungsleben angenommenen Fehlzeiten nicht bestünden. In der Karte waren Meldungen monatlich von September 1993 bis September 1994 (ausgenommen im Juni 1994) und dann zweimonatlich im Zeitraum Januar bis Juli 1995 eingetragen, anschließend in Abständen von einem halben Jahr. Auf Anfrage des Sozialgerichts, ob die bescheinigten Arbeitslosenzeiten als Versicherungszeiten zu werten seien, teilte der mazedonische Versicherungsträger unter dem 14.12.2002 mit, der Kläger sei seit dem 31.08.1994 aus der Versicherung abgemeldet worden und habe seitdem nicht mehr gearbeitet. Bei den Zeiten der Arbeitslosigkeit handele es sich nicht um Versicherungszeiten, und diese Zeiten würden nach den mazedonischen Rechtsvorschriften auch nicht gezählt. Das früher ausgestellte Formblatt RM-D 205 vom 08.10.1999 sei endgültig.

Nach Hinweis des Sozialgerichts auf einen rentenerheblichen Leistungsfall spätestens im Januar 1996 behauptete der Kläger weiterhin, er hätte bereits seit seiner Kopfverletzung im Jahre 1992 eine Invalidenrente beziehen müssen, und das damals nicht vorhersehbare Ausmaß der Folgen eines Verkehrsunfalls hätte zu dem im Jahre 1999 erlittenen Gehirnschlag geführt. Hierzu legte er ein Attest des Ärztlichen Gesundheitshauses (örtliche Ambulanz) B. vom 10.03.2003 vor, in dem bescheinigt wurde, dass er seit 1992 arbeitsunfähig gewesen sei; bereits seit dem Jahre 1996, ja sogar schon seit dem Jahre 1992, hätte er Rente bekommen sollen; es bestehe ein Bluthochdruck, der zu einem Gehirnschlag im Jahre 1999 geführt habe.

Der Kläger übersandte ferner einen Bescheid des mazedonischen Versicherungsträgers vom 10.09.1996, aus dem hervorging, dass ein Rentenantrag vom 12.02.1996 nach einer Begutachtung der Invalidenkommission Nr.1341 vom 03.09.1996 wegen fehlender Invalidität abgelehnt worden war, mit einem Begleitschreiben vom 10.09.1996, dass ein Antrag in Deutschland erst nach Einreichung der Originalnachweise für die Arbeitszeit in Deutschland erfolgen könne.

Auf Nachforschungen des Sozialgerichts mit Hilfe der Beklagten teilte die mazedonische Verbindungsstelle mit, dass ein erster Rentenantrag - das Formblatt RM-D 201 sei für die Beklagte damals nicht gefertigt worden - am 21.02.1996 gestellt und abgelehnt worden sei. Zu diesem älteren Rentenantrag wurde das Gutachten der Invalienkommission S. vom 03.09.1996 aufgrund einer Untersuchung des Klägers am 03.09.1996 mit den Diagnosen essentielle arterielle Hypertonie, kompensiertes hypertonisches Herz und perianale Fistel übersandt. Die Leistungsfähigkeit des Klägers wurde beurteilt mit vollschichtig in dem gelernten oder einem gleichwertigen Beruf bei leichten und mittelschweren Arbeiten im Sitzen.

Auf Veranlassung des Sozialgerichts erstellte die Allgemeinärztin und Sozialmedizinerin Dr.T. das Aktenlage-Gutachten vom 24.09.2003 zum Gesundheitszustand des Klägers bis einschließlich Januar 1996, den sie mit den Diagnosen "Bluthochdruck mit beginnender Rückwirkung auf das Herz und perianale Fistel" umschrieb. Aus den ärztlichen Befunden von Januar bis September 1996 (u.a. EKG und Echocardiogramm vom 29.04.2001), die bereits dem Gutachten der Invalidenkommission vom 29.06.1998 beigegeben waren, schloss die Sachverständige, dass dem Kläger bis Januar 1996 leichte körperliche Arbeiten zu ebener Erde, ohne Zeitdruck, nicht auf Leitern und Gerüsten und nicht an gefährdenden Maschinen vollschichtig zumutbar gewesen seien. Auf Einwände des Klägers unter Vorlage von zwei ärztlichen Bescheinigungen aus den Jahren 1992 und 1993 nahm der Internist Dr.R. vom Ärztlichen Dienst der Beklagten am 15.12.2003 und die Sachverständige Dr.T. am 14.04.2004 dahingehend Stellung, dass sich eine Änderung in der bisherigen Beurteilung nicht ergebe.

Mit Urteil vom 16.06.2004 wies das Sozialgericht die Klage wegen Unbegründetheit ab, weil ein Anspruch auf Rente nach §§ 43, 240, 241 des Sozialgesetzbuches Teil VI - SGB VI - in der seit 01.01.2001 geltenden Fassung nicht bestehe. Der Kläger hätte im Januar 1996 letztmals die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Berentung, aber nicht die medizinischen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Er habe damals vollschichtig Arbeitsleistungen erbringen können und sei, da er keinen Beruf erlernt habe, auch nicht berufsunfähig gewesen.

Das Urteil wurde dem Kläger laut Rückschein des diesbezüglichen Einschreibens am 06.07.2004 im Ausland zugestellt. Die Berufung ging bei der Zweigstelle des Bayer. Landessozialgerichts in Schweinfurt mit Telefax vom 04.11.2005 ein. Hierin trägt der Kläger vor, dass er am 28.06.2004 bereits Berufung eingelegt habe, aber es mit dem Briefverkehr Probleme gegeben habe, so dass er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantrage. Hierzu weist er eine Bescheinigung der mazedonischen Post über ein Einschreiben vom 11.08.2004 an die Zweigstelle des Bayer. Landessozialgerichts in Schweinfurt vor.

Zur Begründung seiner Berufung gibt er eine Fehlinterpretation seiner Nachweise in vielen Punkten an, unter anderem hinsichtlich der angeblichen Fehlzeiten in seinem Versicherungsleben, die aber das Arbeitsamt in B./Mazedonien als Zeiten der Arbeitslosigkeit dokumentiert habe. Zur Sache trägt er - auf schriftliches Befragen - vor, er habe bei der Firma O., die mechanische Computer, Ferngläser usw. hergestellt habe, die ersten acht Monate in der Montage von Computerteilen gearbeitet, anschließend bei einer Lohnerhöhung in der Endmontage. Zum Nachweis seiner Tätigkeit reichte er u.a. Bescheinigungen über seinen damaligen Aufenthalt in der BRD und über zurückgelegte Versicherungszeiten sowie die Arbeitserlaubnis und eine Abmeldebestätigung ein. Außerdem legt er sein Gesundheitsbuch mit Einträgen über Behandlungen seit September 2004 vor.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 16.06.2004 und den Bescheid der Beklagten vom 17.04.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2000 aufzuheben und diese zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit, hilfsweise wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Dem Senat lagen zur Entscheidung die Prozessakten beider Rechtszüge vor, weiterhin die zu Beweiszwecken beigezogene Versichertenakte der Beklagten, eine Auskunft des Landesarbeitsamtes Bayern vom 12.12.2003 (SG Würzburg, S 8 RJ 744/01) über die Verweisung eines gelernten Schlossers auf die Tätigkeit eines Gerätezusammensetzers und ein aktueller Ausdruck über Aufgaben und Tätigkeiten eines Gerätezusammensetzers aus dem von der Bundesagentur für Arbeit betriebenen "berufenet". Der Kläger ist darauf hingewiesen worden, dass es sich nach Kenntnis des Gerichts bei den ehemals in Jugoslawien durchgeführten berufsqualifizierenden Kursen um solche von vier bis sieben Monaten gehandelt habe. Zur Ergänzung des Tatbestands, insbesondere hinsichtlich des Inhalts der ärztlichen Unterlagen, wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die formgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Der Kläger hat zwar die am 06.10.2004 abgelaufene Frist von drei Monaten zur Einlegung der Berufung nicht gewahrt (§ 151 Abs.1 i.V.m. § 153 Abs.1, § 87 Abs.1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), jedoch rechtzeitig glaubhaft gemacht, dass er bereits ca. fünf Wochen nach Zustellung des sozialgerichtlichen Urteils am 06.07.2004 eine Berufungsschrift an die Zweigstelle des Bayer. Landessozialgerichts mit Einschreibebrief abgesandt hatte, so dass ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war (§ 67 Abs.1 und 2 SGG).

Die Berufung ist aber unbegründet. Zu Recht hatte die Beklagte mit Bescheid vom 17.04.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2000 einen im März 2000 erneut gestellten Rentenantrag abgelehnt, wobei sie wahrscheinlich wegen des vorausgehenden, formal rechtswidrigen Bescheids vom 21.01.1999 - damals wurde die Prüfung der medizinischen Voraussetzungen für eine Berentung unterlassen - auf den älteren aktenkundigen Antrag vom 04.05.1998 zurückgriff. Auch unter Zugrundelegung des erst im Klageverfahren nachgewiesenen Rentenantrags vom 21.02.1996 und eines Antrags vom 21.09.1993, falls letzterer nicht auf eine Berentung nach mazedonischen Vorschriften beschränkt war, hätte sich kein Anspruch auf Rente ergeben. Die Entscheidung des Sozialgerichts war im Endergebnis nicht zu beanstanden, wenn dieses auch in der Begründung von den unzutreffenden Vorschriften des ab 01.01.2001 geltenden SGB VI (§§ 43, 240, 241 SGB VI n.F.) ausgegangen ist und zu Unrecht Lücken in dem Versicherungsleben des Klägers in der Zeit zwischen Oktober 1984 und Dezember 1992 angenommen hatte. Ausgehend von einem geltend gemachten Rentenanspruch mit Leistungsbeginn vor dem 01.01.2001 und einem vor diesem Zeitpunkt gestellten Rentenantrag, sei es im März 2000, Mai 1998, Februar 1996 oder September 1993, waren §§ 43, 44, 240, 241 SGB VI in den vom 01.01.1992 bis 31.12.2000 geltenden Fassungen (SGB VI a.F.) anzuwenden (§ 300 Abs.1 und Abs.2 SGB VI). Erst wenn sich hiernach kein Rentenanspruch ergeben sollte, kam die Anwendung des SGB VI n.F. - allerdings nur für Rentenleistungen ab dem Jahre 2001 - in Frage.

Die Rentengewährung nach dem SGB VI a.F. setzt voraus, dass der Versicherte die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (diese ist vorliegend gegeben), die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen und die medizinischen Voraussetzungen (Leistungsfall der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit) erfüllt (§ 43 Abs.1, § 44 Abs.1 SGB VI a.F.).

Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann (§ 43 Abs.2 Sätze 1, 2 und 4 SGB VI a.F.).

Erwerbsunfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße bzw. monatlich 630,00 DM übersteigt. Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. (§ 44 Abs.2 SGB VI a.F.).

Weiterhin wird zur Rentengewährung vorausgesetzt, dass im Zeitraum von fünf Jahren (60 Monaten) vor Eintritt der rentenerheblichen Minderung der Erwerbsfähigkeit, verlängert ggf. um Schiebezeiten, mindestens drei Jahre (36 Monate) Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen (§ 43 Abs.1 Nr.2, § 44 Abs.1 Nr.2 SGB VI a.F.). Ist diese sogenannte drei-Fünftel-Belegung nicht gegeben, können die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch dadurch erfüllt werden, dass die Zeit ab 01.01.1984 bis zum Leistungsfall lückenlos mit Pflichtbeiträgen, freiwilligen Beiträgen und sonstigen Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist (§ 240 Abs.2, § 241 Abs.2 SGB VI a.F.) oder diese Belegung durch eine noch zulässige Beitragszahlung erreicht werden könnte.

Der Kläger erfüllt die geschilderten medizinischen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht gleichzeitig. Bis zum 31.01.1996 ist weder Erwerbsunfähigkeit noch Berufsunfähigkeit eingetreten, waren aber die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Berentung noch gegeben. Die medizinischen Voraussetzungen waren hingegen am 04.05.1998 (so die Beklagte) oder spätestens am 09.02.1999 (Gehirnschlag) erfüllt; ab dem 01.02.1996 fehlte es aber sowohl an der drei-Fünftel-Belegung als auch an der lückenlosen Belegung der Zeit ab 01.01.1984 mit Anwartschaftserhaltungszeiten.

Bis Januar 1996 war Berufsunfähigkeit nicht eingetreten. Eine perianale Fistel - diese hat laut Gesundheitsbuch des Klägers bereits vor dem Jahre 1992 bestanden und wurde im Juli 1992 und im April 1993 behandelt - vermag aufgrund gelegentlicher Entzündungen zu wiederholten kürzeren Zeiten der Arbeitsunfähigkeit geführt haben, konnte aber keine dauerhafte rentenrelevante Einschränkung des Erwerbsvermögens verursachen und ist daher zu vernachlässigen. Eine Spondylose der Lendenwirbelsäule und ein Bandscheibenschaden bei L5/S1 mit rezidivierenden Ischialgien wurde erstmals im Gutachten der Invalidenkommission vom 29.06.1998 bei damals geringen Bewegungseinschränkungen (Finger-Boden-Abstand 20 cm) festgestellt und bestand noch nicht im Jahre 1996. Einschlägige Behandlungsdaten fehlen im Gesundheitsbuch des Klägers. Anlässlich dessen Untersuchung durch die Invalidenkommission am 03.09.1996 wurden einschlägige Beschwerden nicht festgehalten, und der an der Wirbelsäule erhobene Befund (erhaltene physiologische Krümmungen, Bewegungen frei, Vorwärtsbeuge bis zum Boden) einschließlich des neurologischen Befunds war regelrecht.

Bleibende Folgen eines im Jahre 1992 erlittenen Verkehrsunfalls sind nicht objektivierbar. Ärztliche Befunde zu diesem Ereignis und in der Folgezeit sind nicht vorhanden; in dem Entlassungsbericht und im Gesundheitsbuch des Klägers ergaben sich als Diagnosen eine Gehirnkontusion, eine Gehirnerschütterung, ein linearer Riß im Schädelknochen vorne links und eine Platzwunde. Von großer Bedeutung kann, wie Dr.T. darauf hingewiesen hat, dieses Ereignis nicht gewesen sein. Laut dem vom Kläger vorgelegten Entlassungsschein dauerte die stationäre Behandlung nur vom 11.10. bis 19.10.1992 bei Entlassung als arbeitsunfähig für zehn Tage; danach folgte noch laut Gesundheitsbuch des Klägers eine Kontrolluntersuchung am 20.10.1992 und eventuell - der Grund für die Behandlungen ist nicht vermerkt - eine Kontrolluntersuchung am 04.11.1992 und möglicherweise noch am 17.11.1992. Als Arbeitsunfähigkeit ist jedenfalls nur die Zeit vom 11.10. bis 06.11.1992 festgehalten, wohingegen die zeitlich nachfolgende Arbeitsunfähigkeit vom 01.04. bis 31.08.1993 sich laut den Behandlungseinträgen im Gesundheitsbuch vor allem bezieht auf einen arteriellen Bluthochdruck, nebenbei möglicherweise auch noch auf eine einmal erwähnte perianale Fistel und einmal auf Hämorrhoiden. Bereits mit dem Entlassungsschein und den Vermerken im Gesundheitsbuch des Klägers ist das Gefälligkeitsattest des Gesundheitshauses B. vom 10.03.2003 widerlegt, dass der Kläger seit seinem Verkehrsunfall im Jahre 1992 andauernd arbeitsunfähig gewesen sei und schon damals eine Invalidenrente bekommen hätte sollen. Irgendwelche Anhaltspunkte für bleibende Gesundheitsstörungen und Behandlungen wegen Unfallfolgen sind seit dem 06.11.1992 nicht ersichtlich, ergeben sich auch nicht aus den Gutachten der Invalidenkommission vom 03.09.1996 und 29.06.1998. Weit neben der Sache liegt der laienhafte Versuch des Klägers, den im Jahre 1999 erlittenen Schlaganfall auf die Kopfverletzung im Jahre 1992 zurückzuführen. Selbst die Ärzte des Gesundheitshauses B. sind in ihrer wohlwollend unrichtigen Bescheinigung vom 10.03.2003 nicht so weit in ihren Fehlschlüssen gegangen, sondern haben den cerebrovaskulären Insult im Jahre 1999 mit dem seit vielen Jahren bestehenden Bluthochdruck in Zusammenhang gebracht. Dies stimmt mit den in den Berichten über die stationären Behandlungen des Klägers vom 09.02. bis 08.03.1999 und vom 08.03. bis 02.04.1999 genannten Begleiterscheinungen eines langjährigen arteriellen Bluthochdrucks und einer Arteriosklerose des Gehirns, die tatsächlich die Ursachen der Hirnblutung waren, überein.

Als einzige Gesundheitsstörung von Gewicht verbleibt daher in der Zeit bis Januar 1996 ein Bluthochdruckleiden, das die Invalidenkommission bei Rentenanträgen des Klägers vom 21.09.1993 und 21.02.1996 nicht als hinreichend für eine Berentung angesehen hat. Dieser Auffassung ist auch unter Zugrundelegung des deutschen Versicherungsrechts und des schlüssigen Beweisergebnisses der Dr.T. zu folgen. Die Ambulanzblätter des Gesundheitshauses B. weisen im Zeitraum 1993 bis 1996 teilweise stark erhöhte Blutdruckwerte über 200/100 mmHg auf, andererseits wiederum geringere Werte (140/80, 150/95, 170/100, 140/80 mmHg), was aufzeigt, dass der Blutdruck damals noch nicht fixiert und einer Behandlung zugänglich gewesen ist. Weiterhin ergaben die im Jahre 1996 erhobenen Zusatzbefunde, die der Beklagten bereits mit dem Gutachten vom 29.06.1998 übersandt worden sind, noch keine wesentlichen Begleiterscheinungen hinsichtlich anderer Körperorgane. Laut augenärztlichem Befund vom 15.01.1996 waren zwar schon hypertensive Augenhintergrundveränderungen beschrieben, aber noch ohne Auswirkung auf die Sehleistung (Visus bei 100 %). Röntgenologisch zeigten sich Herz und Lunge am 02.09.1996 in Ordnung. Eine beginnende Septumhypertrophie des Herzens als Folge des Bluthochdrucks (kardiologischer Befund vom 30.05.1996) beeinträchtigte die Pumpfunktion des Herzens noch nicht; diese erwies sich vielmehr laut Beschreibung als regelrecht. Das EKG vom 30.05.1996 musste ebenso unauffällig verlaufen sein, weil diesbezügliche Befunde im Gutachten der Invalidenkommission keine Erwähnung fanden.

Bei den (zum Teil nach Januar 1996 erhobenen) Befunden ist bis einschließlich Januar 1996 von einem schlecht eingestellten Bluthochdruck auszugehen, der mangels sonstiger erkennbarer Begleiterscheinungen die Beurteilung rechtfertigt, dass dem Kläger vollschichtig leichte körperliche Arbeiten zu ebener Erde (nicht auf Leitern und Gerüsten) zumutbar waren, wenn Tätigkeiten an gefährdenden Maschinen, unter Zeitdruck (Akkordarbeit oder Bindung an einen Arbeitstakt) und in Nachtschicht vermieden würden. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands mit der Folge einer weiteren Herabsetzung des Leistungsvermögens ist erst nach Januar 1996 eingetreten. So zeigten sich laut den Einträgen im Gesundheitsbuch des Klägers wiederum massiv erhöhte Blutdruckwerte, die zwar teils noch reversibel waren (180/105, 190/110 und 165/100 mmHg für August 1996 bis April 1997), aber nicht mehr so weitgehend wie im bisherigen Umfang. Im Dezember 1997 wurde erstmals eine stabile Angina pectoris diagnostiziert. Laut anamnestischen Angaben des Klägers im Gutachten der Invalidenkommission vom 03.09.1996 lag seit ca. März 1996 eine Verschlechterung des Hochdrucks mit ständig starken Kopfschmerzen und begleitenden Schwindelerscheinungen vor; im Gutachten der Invalidenkommission vom 29.06.1998 finden sich anamnestisch Hinweise auf vorübergehende ischämische Attacken seit 1997 mit vorübergehenden Lähmungserscheinungen in der linken Körperhälfte, also Vorboten des Schlaganfalls vom 09.02.1999.

Wann in der Zeit von Februar 1996 bis Februar 1999 die Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers so erheblich in ihren Auswirkungen war, dass die Erwerbsfähigkeit in rentenerheblicher Weise - in zeitlicher Hinsicht auf unter acht Stunden - eingeschränkt war, kann offen bleiben. Mit dem bis zum 31.01.1996 feststellbaren Erwerbsvermögen war der Kläger jedenfalls nicht berufsunfähig und daher erst recht nicht erwerbsunfähig. Ein Berufsschutz kam ihm nicht zugute. Nach den vorliegenden Umständen war er mit dem in der BRD ausgeübten Beruf allenfalls als angelernter Arbeiter im unteren Bereich (Ausbildungszeit bzw. Anlern- und Einarbeitungszeit von drei bis zwölf Monaten) einzustufen und zumutbar auf alle ungelernten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Laut den Angaben des Klägers hat er weder in Mazedonien noch in der BRD eine anerkannte Berufsausbildung durchlaufen, wie sie bei einem Maschinenschlosser mit mindestens drei Jahren Lehrzeit üblich gewesen wäre. Die Bezeichnung als "Maschinenschlosser" in seiner Arbeitserlaubnis besagt nichts hinsichtlich seiner Ausbildung und seiner Kenntnisse und Fähigkeiten in dem ausgeübten Beruf, sondern stellt sich lediglich als Tätigkeitsbeschreibung dar. Eine berufliche Qualifikation auf höherer Ebene konnte der Kläger auch nicht nachweisen. Eine "Ausbildungsbescheinigung" soll bei der inzwischen nicht mehr existierenden Firma O. verblieben sein. Laut Angaben des Klägers im sozialgerichtlichen Verfahren hatte er einen Kurs zum Maschinenschlosser, getragen vom Arbeitsamt in Jugoslawien, absolviert; hierbei kann es sich nur um die bei Gastarbeitern übliche Qualifikation durch eine Schnellausbildung von vier bis höchstens sieben Monaten handeln, mit der verhindert werden sollte, dass ungelernte und damit erst monatelang anzulernende Arbeiter für Tätigkeiten in der BRD angeworben und eingesetzt werden sollten. Damit stimmen die Angaben des Klägers über die Art der Tätigkeit (Mithilfe beim Computerbau; Arbeit in einer Computerfabrik; Montage von Computerteilen bei mechanischen Computern und nach acht Monaten Endmontage) überein, die im Bezug auf den Fabrikationsbereich der Firma O. mit Büromaschinen, Druck- und Vervielfältigungsmaschinen, "Computern" (erste Rechner mit Lochkarten- und Lochstreifentechnik usw.) umschrieben werden können mit dem Erstellen und Zusammenfügen von Gehäusen und dem Einbau mechanischer und elektrotechnischer Komponenten. Es ist nicht ersichtlich, dass Kenntnisse und Fähigkeiten in der Computertechnik selbst erforderlich waren, ebensowenig, dass qualitativ hochwertige Schlosserarbeiten gefordert wurden. Die vom Kläger beschriebenen Tätigkeiten entsprechen dem (nicht ausgebildeten) Gerätezusammensetzer, der in der industriellen Fertigung Gehäuse zusammenschraubt oder -setzt und Bestandteile des "Innenlebens" mit geeigneten Techniken wie z.B. Schrauben, Stecken, Nieten, Löten usw. einfügt. Diese Arbeiten werden regelmäßig in der Serienfertigung von ungelernten und kurzfristig angelernten Arbeitern verrichtet (vgl. Auskunft des Landesarbeitsamts Bayern vom 12.12.2003). Es handelt sich keineswegs um eine Facharbeitertätigkeit, die eine Ausbildung von mehr als zwei Jahren, regelmäßig drei Jahren, erfordert.

Bei einem vollschichtigen Leistungsvermögen bis zum 31.01.1996 war der Kläger weder berufsunfähig noch erwerbsunfähig. Dies ist er zwar später geworden, aber nur bei einem im Januar 1996 eingetretenen Leistungsfall erfüllte er noch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, weil in den vorausgehenden fünf Jahren (Januar 1991 bis Dezember 1995) letztmals für 36 Monate Pflichtbeiträge bei 24 Kalendermonaten an unbelegten Zeiten (Januar bis einschließlich August 1993 und September 1994 bis einschließlich Dezember 1995) vorlagen.

Das Sozialgericht hatte zwar mazedonische Versicherungszeiten von September 1993 bis August 1994 und - mit Lücken - von Oktober 1984 bis Dezember 1992 gesehen, wobei die erwähnten Lücken zwischen 1984 und 1992 aus der ersten Bescheinigung der mazedonischen Verbindungsstelle (RM-D 205 vom 03.11.1998) hervorgehen, die jedoch durch die zweite Bescheingung vom 08.10.1999 berichtigt worden ist. Trotz dieser Korrektur verbleiben jedoch nach wie vor von Januar bis August 1993 und ab September 1994 nicht belegte Zeiten. Diese lassen sich nicht durch die vom Kläger nachgewiesenen Zeiten der Arbeitslosigkeit in Mazedonien auffüllen mit der Unterstellung, dass weitere Versicherungszeiten nach dem Heimatlandrecht des Klägers vorlägen, oder zumindest Anrechnungszeiten nach deutschem Recht (ohne Beitragsleistung zur deutschen Rentenversicherung) gemäß § 58 Abs.1 Nr.3 SGB VI, die zu einer Verschiebung der fünf Jahre vor Eintritt des Leistungsfalls führen und damit dem Kläger zur notwendigen drei-Fünftel-Belegung verhelfen würden (§ 43 Abs.3 Nr.1, § 44 Abs.4 SGB VI a.F.). Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit können laut § 58 Abs.1 Nr.3 SGB VI nur vorliegen, wenn der Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitssuchender gemeldet war und eine öffentlich-rechtliche Leistung (z.B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe) bezogen hat oder nur wegen seines zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen hat. Das Erfordernis der Arbeitslosigkeit im Inland, d.h. in der BRD, ist rechtens (BSG vom 28.07.1992 - 5 RJ 62/91 in SozR 3-2200 § 1248 Nr.6; BSG vom 31.03.1982 - 4 RJ 17/81 in SozR 2200 § 1248 Nr.35). Über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12.10.1968 ist keine Berücksichtigung möglich. Art.25 Abs.1 des Abkommens beschränkt sich auf die Berücksichtigung vertragsstaatlicher Versicherungszeiten für den Erwerb eines Leistungsanspruchs und enthält keine Gleichstellung von Tatbeständen für die Berücksichtigung von Ausfall- bzw. Anrechnungszeiten (BSG vom 03.11.1994 - 13 RJ 69/92 in BSGE 75/199).

Im Übrigen bestimmt allein der mazedonische Versicherungsträger, ob und in welchem Umfang die nach Art.25 des deutsch-jugoslawischen Abkommens über Soziale Sicherheit vom deutschen Versicherungsträger zur berücksichtigenden Versicherungszeiten aufgrund des mazedonischen Rechts vorliegen, und der deutsche Versicherungsträger und damit auch die Sozialgerichte sind hieran gebunden. Das Sozialgericht hat sich vorliegend vorsorglich an die mazedonische Verbindungsstelle zur Überprüfung der Zeiten der Arbeitslosigkeit gewandt, und die eindeutige Antwort erhalten, dass insoweit keine Versicherungszeiten nach mazedonischem Recht vorlägen.

Die drei-Fünftel-Belegung der letzten fünf Jahre mit Pflichtbeiträgen vor Eintritt eines Leistungsfalls in der Zeit ab 01.02.1996 ist weiterhin nicht gegeben. Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind auch nicht aufgrund der Ausnahmevorschriften der §§ 240 Abs.2, 241 Abs.2 SGB VI a.F. erfüllt, nach denen die Zeit ab 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit lückenlos mit Anwartschaftserhaltungszeiten (Pflichtbeiträge und freiwillige Beiträge; Anrechnungszeiten, u.a. Zeiten der Arbeitslosigkeit in der BRD; Berücksichtigungszeiten usw.) belegt sein muss oder zumindest durch wirksame Nachzahlung von Beiträgen noch belegt werden kann. Auch wenn unterstellt wird, dass mit den Rentenanträgen vom September 1993 und Februar 1996 nicht nur Rente nach mazedonischem Recht, sondern auch nach den deutschen Vorschriften beantragt worden ist, ließe sich hieraus ein noch offenes Recht auf Nachzahlung freiwilliger Beiträge nur für die Zeit ab 01.01.1993 herleiten (§ 197 Abs.2 SGB VI) und wäre die von Januar bis September 1984 bestehende Lücke nicht mehr zu schließen.

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt oder noch erfüllbar, als zu einem bestimmten Zeitpunkt nach dem 31.01.1996 die medizinischen Voraussetzungen für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit gegeben waren. Ein Rentenanspruch besteht nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht nicht, und zwar unabhängig davon, ob schon vor den Rentenanträgen vom 04.05.1998 bzw. 06.03.2000 weitere Anträge (vom 21.02.1996 und 21.09.1993) vorliegen sollten, mit denen ein Rentenbegehren nicht auf einen Anspruch nach dem Heimatrecht des Klägers beschränkt gewesen ist.

Auch nach den Vorschriften, die ab 01.01.2001 das bisherige Recht geändert und an Stelle der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bei Absinken des zeitlichen Leistungsvermögens auf unter sechs oder unter drei Stunden täglich oder eine Rente wegen Berufsunfähigkeit bei zeitlicher Einschränkung des Leistungsvermögens auf unter sechs Stunden eingeführt haben (§ 43 Abs.1 und 2, § 240 Abs.1 SGB VI n.F.), ist ein Rentenanspruch des Klägers nicht möglich. Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, die der Kläger bereits vor dem 01.01.2001 nicht mehr erfüllen konnte, sind inhaltsgleich im neuen Recht beibehalten worden (§ 43 Abs.1 Nr.2, Abs.2 Nr.2 und Abs.4, § 240 Abs.1, § 241 Abs.2 SGB VI n.F.).

Nach dem zwichen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der mazedonischen Regierung geschlossenen und am 01.01.2005 in Kraft getretenen Abkommen über Soziale Sicherheit vom 08.07.2003 (BGBl. 2004 S.1068, ratifiziert mit Gesetz vom 23.07.2004, BGBl.II S.1066), das das deutsch-jugoslawische Abkommen vom 12.10.1968 abgelöst hat, ergibt sich ebenfalls kein Anspruch des Klägers auf Rente wegen ge- oder verminderter Erwerbsfähigkeit.

Gemäß Art.40 Abs.1 bis Abs.3 des neuen Abkommens kann durch die eingeführten Neuregelungen im Rentenrecht kein Anspruch auf Leistungen für die Zeit vor dem Inkrafttreten begründet werden, sind jedoch die vor dem Inkrafttreten nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien gegebenen erheblichen Tatsachen zu berücksichtigen und stehen frühere Entscheidungen der Anwendung des Abkommens nicht entgegen. Hinsichtlich der vom Kläger in Mazedonien zurückgelegten Versicherungszeiten ergibt sich keine Änderung; diese sind nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, nach denen sie zurückgelegt worden sind, zu berücksichtigen (Art.25 Abs.2 und Abs.3 des Abkommens). Insoweit gelten die vom mazedonischen Versicherungsträger bescheinigten Versicherungszeiten, die nochmals mit Schreiben der Verbindungsstelle vom 14.12.2002 - zeitgleich mit Verhandlungen zum neuen Abkommen - bestätigt worden sind, weiter.

In Bezug auf die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (Schiebezeiten gemäß § 43 Abs.1 Nr.2 und Abs.3, § 44 Abs.1 Nr.2 und Abs.4 SGB VI a.F. bzw. § 43 Abs.1 Nr.2, Abs.2 Nr.2 und Abs.4 SGB VI n.F.) ist zwar in rechtlicher Hinsicht eine Änderung eingetreten. So werden für die Verlängerung des fünf-Jahres-Zeitraums, innerhalb dessen mindestens 36 Pflichtbeiträge liegen müssen, auch Versicherungszeiten oder "entsprechende Tatbestände" im Hoheitsgebiet Mazedoniens berücksichtigt; "entsprechende Tatbestände" sind aber nur Zeiten der Kindererziehung und Zeiten, in denen Invaliditäts- oder Altersrente oder Leistungen wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfällen nach den mazedonischen Rechtsvorschriften gezahlt wurden (Art.26 Abs.3 des Abkommens). Der Invalidenrentenbezug des Klägers ab 04.05.1998 stellt zwar grundsätzlich eine Schiebezeit dar, ist aber nicht zur Begründung eines Rentenanspruchs geeignet, weil er erst weit nach Ende des fünf-Jahres-Zeitraums einsetzt, innerhalb dessen der Kläger letztmals die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen konnte. Das erste Jahr der Arbeitslosigkeit des Klägers in Mazedonien (01.09.1993 bis 31.08.1994) ist bereits früher schon als Versicherungszeit berücksichtigt worden, ohne dass unter Zuhilfenahme dieser Zeit die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gegeben waren und auch jetzt nicht sind. Die weitere Zeit der Arbeitslosigkeit vom 01.09.1994 bis 31.07.1998 stellt keine Schiebezeit dar. Bereits nach dem Formular RM-D 205 vom 08.10.1999 wurde insoweit weder eine Pflichtbeitragszeit noch eine Zeit der freiwilligen Versicherung noch eine (nach mazedonischem Recht anzurechnende) "Zeit der weiteren Arbeitslosigkeit nach Pflichtbeitragszeit" nach nochmaliger Prüfung aller in der Meldekarte des Arbeitsamts B. eingetragenen Arbeitslosmeldungen bestätigt und darüber hinaus mitgeteilt, dass eine mitzuzählende Zeit nicht vorliegt. Weiterhin ist ein Leistungsbezug des Klägers ab 01.09.1994, also nach einem Jahr der (qualifizierten) Arbeitslosigkeit vom 01.09.1993 bis 31.08.1994, nicht nachgewiesen (nach Kenntnis des Senats sind so weitgehende Leistungen wegen Arbeitslosigkeit in Mazedonien auch nicht vorgesehen) und wäre damit kein "entsprechender Tatbestand" nach mazedonischen Rechtsvorschriften gegeben.

Daher war die Berufung mit der auf § 193 SGG beruhenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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