Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 RA 463/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 838/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 R 1/06 BH
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 14. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten noch um Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Der Anspruch des 1964 geborenen Klägers auf unbefristete Leistungen wegen Berufsunfähigkeit ist von der Beklagten auf der Grundlage eines Leistungsfalles vom 05.05.2000 mit einem Teilanerkenntnis zugestanden worden, das der Kläger mit Schreiben vom 26.10.2005 angenommen hat.
Der Kläger arbeitete bis 1993 in seinem Ausbildungsberuf als Elektroinstallateur, legte dann die Meisterprüfung ab, wurde im Rahmen einer Umschulung zum Datenverarbeitungskaufmann ausgebildet und war unterbrochen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit vom 08.03.1999 bis 30.04.1999 als technischer Sachbearbeiter, vom 01.06.1999 bis 17.01.2000 als Elektroinstallateur und vom 17.04.2000 bis 06.06.2000 als Hausverwalter tätig. Seither ist er arbeitslos und bezieht derzeit Arbeitslosengeld II.
Auf den Rentenantrag des Klägers vom 30.10.2000 führte die Beklagte eine bereits am 05.06.2000 beantragte Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation durch, aus welcher der Kläger mit einem vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen entlassen wurde. Dabei wurde auch festgestellt, dass die Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand durch eine Beugekontraktur des dritten bis fünften Fingers aufgrund eines Unfalls in der Kindheit, verstärkt durch einen Arbeitsunfall, eingeschränkt sei. Mit Bescheid vom 05.04.2001 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, da weder die Voraussetzungen einer Rente wegen Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vorlägen.
Gestützt auf ein Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. vom 30.07.2001, wonach der Kläger ein noch vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und seine Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter besitze, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 07.11.2001 zurück, weil der Kläger noch im bisherigen Beruf des Hausverwalters vollschichtig arbeiten könne.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhoben und weiterhin eine verminderte Erwerbsfähigkeit behauptet. Das SG hat Befundberichte der behandelnden Ärzte, ein arbeitsamtsärztliches Gutachten vom 19.11.2001 und die Unterlagen der LVA Schwaben über die durchgeführte Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben beigezogen sowie am 14.01.2003 ein Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. A. eingeholt. Danach seien dem Kläger wegen Wirbelsäulenbeschwerden, einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, eines Hautausschlages sowie einer obstruktiven Ventilationsstörung zwar keine schweren Arbeiten mehr zumutbar. Auch seien ihm wegen der eingeschränkten Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand keine Arbeiten mehr möglicht, die die volle Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand voraussetzten. Schließlich bestünden Einschränkungen bei Arbeiten unter Zeitdruck und in Sonderschichten sowie mit besonderen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit und Teamfähigkeit. Dennnoch seien dem Kläger im Übrigen vollschichtige Tätigkeiten zumutbar, z.B. Büroarbeiten, Arbeiten in der Lagerverwaltung, Kontroll- oder Sortierarbeiten, Botengänge oder andere ähnliche Tätigkeiten.
Durch Urteil vom 14. Januar 2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Insbesondere sei der Kläger nicht berufsunfähig, weil er erfolgreich zum Datenverarbeitungskaufmann umgeschult worden sei und in diesem Beruf vollschichtig erwerbstätig sein könne. Damit sei er erst recht nicht erwerbsunfähig.
Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Auf die vom Senat am 11.05.2005 geäußerten Zweifel am Erfolg der Umschulung hat die Beklagte am 06.07.2005 einen unbefristeten Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit nach dem Rechtszustand vor dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (EM-RefG) anerkannt. Gleichzeitig hat sie die Rechtsansicht geäußert, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei, wenn das Anerkenntnis angenommen werde.
Auf den am 04.09.2005 gestellten Antrag hat der Senat dem Kläger mit Beschluss vom 06.10.2005 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt P. , A. , beigeordnet, welcher am 27.01.2006 aber das Mandat niedergelegt hat. Anschließend hat der Senat einen Bericht des behandelnden Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. W. vom 13.10.2005 eingeholt. Dort ist seit 22.07.2005 (zuletzt am 10.10.2005) im Wesentlichen eine medikamentöse Behandlung wegen chronischer Schmerzen und einer mittelgradigen depressiven Episode erfolgt.
Am 26.10.2005 hat der Kläger selbst das Angebot der Beklagten angenommenen. Am 25.11.2005 hat er seine vorangegangene Erklärung "widerrufen".
Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Antrag des Klägers auf erneute Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgewiesen worden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 04.01.2004 sowie des Bescheides vom 05.04.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2001 zu verurteilen, ihm aufgrund seines Antrags vom 30.10.2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt Akten beider Instanzen und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die ohne Zulassung (§ 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151, 153 Abs. 1, 87 Abs. 1 Satz 2 SGG), hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Nicht mehr Gegenstand des Verfahrens war ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen Berufsunfähigkeit. Insoweit war der Rechtsstreit durch das vom Kläger, wie in der mündlichen Verhandlung klargestellt, angenommene Anerkenntnis (vgl. § 101 Abs. 2 SGG) erledigt.
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das SG zu Recht die Klage gegen den angefochtenen Verwaltungsakt vom 05.04.2001 in der Gestalt, den er durch den Widerspruchsbescheid vom 07.11.2001 (§ 95 SGG) bzw. durch das Teilanerkenntnis vom 06.07.2005 gefunden hat abgewiesen, weil dem Kläger kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zusteht.
Ungeachtet des Vorliegens der allgemeinen Wartezeit und der besonderen persönlichen Voraussetzungen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (besondere Belegungs-dichte nach §§ 43 Abs. 1 Nr. 2, 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI) - insoweit verweist der Senat auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung des SG und die Bescheide der Beklagten und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG in der Fassung der Vereinfachungsnovelle vom 11.1.1993, BGBl. I, 50), - besteht beim Kläger weder eine Erwerbsunfähigkeit noch eine volle Erwerbsminderung.
Der Anspruch des Klägers richtet sich aufgrund des vor dem 31.12.2000 (vgl. §§ 300 Abs. 1, 2 SGB VI, Artikel 24 EM-RefG, Urteil des BSG vom 05.10.2005, Az.: B 5 RJ 6/05 R) gestellten Antrags gemäß § 300 Abs. 1 SGB VI zunächst nach den Vorschriften des SGB VI in der vor dem 01.01.2001 geltenden (a.F.) Fassung. Erwerbsunfähig sind nach § 44 Abs. 2 SGB a.F. Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das einen Betrag von 630,00 DM übersteigt.
Die Rentenablehnung der Beklagten mit der Begründung, es liege weder Erwerbs - noch Berufsunfähigkeit vor, enthält auch die Ablehnung der Voraussetzungen des Versicherungsfalls der teilweisen Erwerbsminderung und erst recht desjenigen der vollen Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI nF (vgl. Urteil des BSG vom 17.02.2005, Az.: B 13 RJ 31/04 R). Nach § 43 Abs. 2 SGB VI in der ab dem 01.01.2001 geltenden Fassung des EM-RefG (anzuwenden sofern sich erstmals ab diesem Zeitraum Rentenansprüche ergeben) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind. Dies ist der Fall, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Eine derartige Leistungsminderung auf unter zwei (gewisser Regelmäßigkeit im Sinne von § 44 SGB VI a.F.) bzw. drei Stunden liegt beim Kläger nicht vor. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der schlüssigen Sachverständigengutachten der Ärzte Dr. S. und Dr. A. fest. Danach ist der Kläger noch im Stande vollschichtig leichtere Arbeiten ohne besondere nervliche Belastung, ohne Zeitdruck und ohne Nacht- und Wechselschicht zu verrichten. Diese Annahme beruht auf den zuletzt von Dr. A. zutreffend festgestellten Gesundheitsstörungen in Form von Wirbelsäulenbeschwerden, einer kombinierten Per-sönlichkeitsstörung mit Neigung zu psychosomatischen Beschwerden, eines Hautausschlages sowie einer eingeschränkten Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand mit Beugekontrakturen der Langfinger. Insbesondere haben sich darüber hinaus auf psychiatrischem Fachgebiet keine weiteren zusätzlichen Gesundheitsstörungen erwerbsmindernder Art ergeben. Auch der zuletzt behandelnde Psychiater Dr. W. hat in seiner kurzen Behandlungszeit keinen wesentlich anderen psychischen Befund erhoben als die bisherigen Gutachter. Auch danach war das Verhalten des Klägers im Wesentlichen durch die von Dr. A. festgestellte Persönlichkeitsstörung bzw. von Dr. S. diagnostizierte konversionsdepressive Ausweichtendenz geprägt. Während bei der stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme keine psychiatrischen Behandlungen erwähnt noch Gegenstand der Maßnahme waren, stellte bereits Dr. S. anlässlich seiner Untersuchung am 26.07.2001 seither bestehende Depressionen und psychosomatische Probleme fest. Weitere psychiatrische Behandlungen sind im Übrigen vom Kläger nicht vorgebracht worden.
Mit diesem Leistungsvermögen ist der Kläger im Stande, vollschichtig zumutbare Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt - auf den es allein bei der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ankommt - zu verrichten.
Damit kommt eine Rente wegen Erwerbsminderung auch nicht als Arbeitsmarktrente in Betracht. Dieser in Rechtsfortbildung der Versicherungsfälle der verminderten Erwerbsfähigkeit durch das Bundessozialgericht entwickelte Anspruch ist nur gegeben, wenn ein Versicherter auf den Teilzeitarbeitsmarkt (wenn er eine solche Stelle - wie hier - nicht inne hat) verwiesen werden müsste (Beschluss des Großen Senats des BSG vom 19.12.1996, GS 2/95, SozR 3-2600 § 44 Nr. 8; früher BSGE 43, 75). An dieser Rechtslage für Versicherte, die eine Tätigkeit vollschichtig ausüben können, hat der Gesetzgeber als Reaktion auf Tendenzen der Rechtsprechung durch das 2. SGB VI-Änderungsgesetz vom 02.05.1996 ausdrücklich festgehalten. Die jeweilige Arbeitsmarktlage ist danach nicht zu berücksichtigen (§§ 43 Abs. 2 Satz 4, § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB VI). Diese Rechtslage ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI i.d.F. EM-RefG beibehalten worden, allerdings mit einer Verschärfung der Anspruchsschwelle der zumutbaren Erwerbsminderung von acht auf nunmehr sechs Stunden.
Beim Kläger liegt auch keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, die ausnahmsweise die Benennung einer konkreten Tätigkeit erforderten. Auch sonst besteht bei ihm kein sog. Katalogfall (vgl. BSGE 80, 24), der zur sog. konkreten Betrachtungsweise führen würde. Danach wäre eine Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt unbillig, wenn derart schwere oder vielfältige Beschäftigungshindernisse bestünden, dass eine Beschäftigungsmöglichkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch ausgeschlossen ist. Dies ist aber zum Beispiel nicht der Fall bei einem Versicherten - wie dem Kläger -, der noch körperlich leichte Tätigkeiten ohne Zeitdruck und ohne Nacht - und Wechselschicht verrichten kann (vgl. BSGE 80, 24). Als schwere Einschränkungen können zwar Einschränkungen der Arm- und Handbewegungen in Betracht kommen. Beim Kläger, der in der Gebrauchsfähigkeit einer Hand im Sinne einer Aufhebung der Beweglichkeit der Langfinger beeinträchtigt ist, liegt aber kein derartig schwerer Fall vor. Der Arm als solcher ist noch funktionstüchtig, die Hand ist nicht völlig gebrauchsunfähig. Daher hat auch keiner der Sachverständigen insoweit ein massives Be-schäftigungshindernis gesehen. Diese haben ihre Einschränkung an die Leistungsanforderungen dahin gehend begrenzt, dass lediglich Arbeiten unzumutbar sind, die die volle Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand voraussetzen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. A. kann der Kläger noch Tätigkeitsfelder besetzen die in ungelernten Beschäftigungen gefordert werden, wie z.B. Büroarbeiten, Arbeiten in der Lagerverwaltung, Kontroll- oder Sortierarbeiten, Botengänge oder andere ähnliche Tätigkeiten.
Zusammenfassend hat das SG die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen sind nicht rechtswidrig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. voller Erwerbsminderung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Kläger blieb im Verfahren der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erfolglos. Nach dem Teilanerkenntnis übernimmt die Beklagte die Hälfte der Kosten des Rechtsstreits.
Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten noch um Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Der Anspruch des 1964 geborenen Klägers auf unbefristete Leistungen wegen Berufsunfähigkeit ist von der Beklagten auf der Grundlage eines Leistungsfalles vom 05.05.2000 mit einem Teilanerkenntnis zugestanden worden, das der Kläger mit Schreiben vom 26.10.2005 angenommen hat.
Der Kläger arbeitete bis 1993 in seinem Ausbildungsberuf als Elektroinstallateur, legte dann die Meisterprüfung ab, wurde im Rahmen einer Umschulung zum Datenverarbeitungskaufmann ausgebildet und war unterbrochen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit vom 08.03.1999 bis 30.04.1999 als technischer Sachbearbeiter, vom 01.06.1999 bis 17.01.2000 als Elektroinstallateur und vom 17.04.2000 bis 06.06.2000 als Hausverwalter tätig. Seither ist er arbeitslos und bezieht derzeit Arbeitslosengeld II.
Auf den Rentenantrag des Klägers vom 30.10.2000 führte die Beklagte eine bereits am 05.06.2000 beantragte Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation durch, aus welcher der Kläger mit einem vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen entlassen wurde. Dabei wurde auch festgestellt, dass die Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand durch eine Beugekontraktur des dritten bis fünften Fingers aufgrund eines Unfalls in der Kindheit, verstärkt durch einen Arbeitsunfall, eingeschränkt sei. Mit Bescheid vom 05.04.2001 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, da weder die Voraussetzungen einer Rente wegen Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vorlägen.
Gestützt auf ein Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. vom 30.07.2001, wonach der Kläger ein noch vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und seine Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter besitze, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 07.11.2001 zurück, weil der Kläger noch im bisherigen Beruf des Hausverwalters vollschichtig arbeiten könne.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhoben und weiterhin eine verminderte Erwerbsfähigkeit behauptet. Das SG hat Befundberichte der behandelnden Ärzte, ein arbeitsamtsärztliches Gutachten vom 19.11.2001 und die Unterlagen der LVA Schwaben über die durchgeführte Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben beigezogen sowie am 14.01.2003 ein Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. A. eingeholt. Danach seien dem Kläger wegen Wirbelsäulenbeschwerden, einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, eines Hautausschlages sowie einer obstruktiven Ventilationsstörung zwar keine schweren Arbeiten mehr zumutbar. Auch seien ihm wegen der eingeschränkten Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand keine Arbeiten mehr möglicht, die die volle Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand voraussetzten. Schließlich bestünden Einschränkungen bei Arbeiten unter Zeitdruck und in Sonderschichten sowie mit besonderen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit und Teamfähigkeit. Dennnoch seien dem Kläger im Übrigen vollschichtige Tätigkeiten zumutbar, z.B. Büroarbeiten, Arbeiten in der Lagerverwaltung, Kontroll- oder Sortierarbeiten, Botengänge oder andere ähnliche Tätigkeiten.
Durch Urteil vom 14. Januar 2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Insbesondere sei der Kläger nicht berufsunfähig, weil er erfolgreich zum Datenverarbeitungskaufmann umgeschult worden sei und in diesem Beruf vollschichtig erwerbstätig sein könne. Damit sei er erst recht nicht erwerbsunfähig.
Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Auf die vom Senat am 11.05.2005 geäußerten Zweifel am Erfolg der Umschulung hat die Beklagte am 06.07.2005 einen unbefristeten Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit nach dem Rechtszustand vor dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (EM-RefG) anerkannt. Gleichzeitig hat sie die Rechtsansicht geäußert, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei, wenn das Anerkenntnis angenommen werde.
Auf den am 04.09.2005 gestellten Antrag hat der Senat dem Kläger mit Beschluss vom 06.10.2005 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt P. , A. , beigeordnet, welcher am 27.01.2006 aber das Mandat niedergelegt hat. Anschließend hat der Senat einen Bericht des behandelnden Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. W. vom 13.10.2005 eingeholt. Dort ist seit 22.07.2005 (zuletzt am 10.10.2005) im Wesentlichen eine medikamentöse Behandlung wegen chronischer Schmerzen und einer mittelgradigen depressiven Episode erfolgt.
Am 26.10.2005 hat der Kläger selbst das Angebot der Beklagten angenommenen. Am 25.11.2005 hat er seine vorangegangene Erklärung "widerrufen".
Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Antrag des Klägers auf erneute Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgewiesen worden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 04.01.2004 sowie des Bescheides vom 05.04.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2001 zu verurteilen, ihm aufgrund seines Antrags vom 30.10.2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt Akten beider Instanzen und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die ohne Zulassung (§ 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151, 153 Abs. 1, 87 Abs. 1 Satz 2 SGG), hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Nicht mehr Gegenstand des Verfahrens war ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen Berufsunfähigkeit. Insoweit war der Rechtsstreit durch das vom Kläger, wie in der mündlichen Verhandlung klargestellt, angenommene Anerkenntnis (vgl. § 101 Abs. 2 SGG) erledigt.
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das SG zu Recht die Klage gegen den angefochtenen Verwaltungsakt vom 05.04.2001 in der Gestalt, den er durch den Widerspruchsbescheid vom 07.11.2001 (§ 95 SGG) bzw. durch das Teilanerkenntnis vom 06.07.2005 gefunden hat abgewiesen, weil dem Kläger kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zusteht.
Ungeachtet des Vorliegens der allgemeinen Wartezeit und der besonderen persönlichen Voraussetzungen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (besondere Belegungs-dichte nach §§ 43 Abs. 1 Nr. 2, 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI) - insoweit verweist der Senat auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung des SG und die Bescheide der Beklagten und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG in der Fassung der Vereinfachungsnovelle vom 11.1.1993, BGBl. I, 50), - besteht beim Kläger weder eine Erwerbsunfähigkeit noch eine volle Erwerbsminderung.
Der Anspruch des Klägers richtet sich aufgrund des vor dem 31.12.2000 (vgl. §§ 300 Abs. 1, 2 SGB VI, Artikel 24 EM-RefG, Urteil des BSG vom 05.10.2005, Az.: B 5 RJ 6/05 R) gestellten Antrags gemäß § 300 Abs. 1 SGB VI zunächst nach den Vorschriften des SGB VI in der vor dem 01.01.2001 geltenden (a.F.) Fassung. Erwerbsunfähig sind nach § 44 Abs. 2 SGB a.F. Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das einen Betrag von 630,00 DM übersteigt.
Die Rentenablehnung der Beklagten mit der Begründung, es liege weder Erwerbs - noch Berufsunfähigkeit vor, enthält auch die Ablehnung der Voraussetzungen des Versicherungsfalls der teilweisen Erwerbsminderung und erst recht desjenigen der vollen Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI nF (vgl. Urteil des BSG vom 17.02.2005, Az.: B 13 RJ 31/04 R). Nach § 43 Abs. 2 SGB VI in der ab dem 01.01.2001 geltenden Fassung des EM-RefG (anzuwenden sofern sich erstmals ab diesem Zeitraum Rentenansprüche ergeben) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind. Dies ist der Fall, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Eine derartige Leistungsminderung auf unter zwei (gewisser Regelmäßigkeit im Sinne von § 44 SGB VI a.F.) bzw. drei Stunden liegt beim Kläger nicht vor. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der schlüssigen Sachverständigengutachten der Ärzte Dr. S. und Dr. A. fest. Danach ist der Kläger noch im Stande vollschichtig leichtere Arbeiten ohne besondere nervliche Belastung, ohne Zeitdruck und ohne Nacht- und Wechselschicht zu verrichten. Diese Annahme beruht auf den zuletzt von Dr. A. zutreffend festgestellten Gesundheitsstörungen in Form von Wirbelsäulenbeschwerden, einer kombinierten Per-sönlichkeitsstörung mit Neigung zu psychosomatischen Beschwerden, eines Hautausschlages sowie einer eingeschränkten Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand mit Beugekontrakturen der Langfinger. Insbesondere haben sich darüber hinaus auf psychiatrischem Fachgebiet keine weiteren zusätzlichen Gesundheitsstörungen erwerbsmindernder Art ergeben. Auch der zuletzt behandelnde Psychiater Dr. W. hat in seiner kurzen Behandlungszeit keinen wesentlich anderen psychischen Befund erhoben als die bisherigen Gutachter. Auch danach war das Verhalten des Klägers im Wesentlichen durch die von Dr. A. festgestellte Persönlichkeitsstörung bzw. von Dr. S. diagnostizierte konversionsdepressive Ausweichtendenz geprägt. Während bei der stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme keine psychiatrischen Behandlungen erwähnt noch Gegenstand der Maßnahme waren, stellte bereits Dr. S. anlässlich seiner Untersuchung am 26.07.2001 seither bestehende Depressionen und psychosomatische Probleme fest. Weitere psychiatrische Behandlungen sind im Übrigen vom Kläger nicht vorgebracht worden.
Mit diesem Leistungsvermögen ist der Kläger im Stande, vollschichtig zumutbare Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt - auf den es allein bei der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ankommt - zu verrichten.
Damit kommt eine Rente wegen Erwerbsminderung auch nicht als Arbeitsmarktrente in Betracht. Dieser in Rechtsfortbildung der Versicherungsfälle der verminderten Erwerbsfähigkeit durch das Bundessozialgericht entwickelte Anspruch ist nur gegeben, wenn ein Versicherter auf den Teilzeitarbeitsmarkt (wenn er eine solche Stelle - wie hier - nicht inne hat) verwiesen werden müsste (Beschluss des Großen Senats des BSG vom 19.12.1996, GS 2/95, SozR 3-2600 § 44 Nr. 8; früher BSGE 43, 75). An dieser Rechtslage für Versicherte, die eine Tätigkeit vollschichtig ausüben können, hat der Gesetzgeber als Reaktion auf Tendenzen der Rechtsprechung durch das 2. SGB VI-Änderungsgesetz vom 02.05.1996 ausdrücklich festgehalten. Die jeweilige Arbeitsmarktlage ist danach nicht zu berücksichtigen (§§ 43 Abs. 2 Satz 4, § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB VI). Diese Rechtslage ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI i.d.F. EM-RefG beibehalten worden, allerdings mit einer Verschärfung der Anspruchsschwelle der zumutbaren Erwerbsminderung von acht auf nunmehr sechs Stunden.
Beim Kläger liegt auch keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, die ausnahmsweise die Benennung einer konkreten Tätigkeit erforderten. Auch sonst besteht bei ihm kein sog. Katalogfall (vgl. BSGE 80, 24), der zur sog. konkreten Betrachtungsweise führen würde. Danach wäre eine Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt unbillig, wenn derart schwere oder vielfältige Beschäftigungshindernisse bestünden, dass eine Beschäftigungsmöglichkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch ausgeschlossen ist. Dies ist aber zum Beispiel nicht der Fall bei einem Versicherten - wie dem Kläger -, der noch körperlich leichte Tätigkeiten ohne Zeitdruck und ohne Nacht - und Wechselschicht verrichten kann (vgl. BSGE 80, 24). Als schwere Einschränkungen können zwar Einschränkungen der Arm- und Handbewegungen in Betracht kommen. Beim Kläger, der in der Gebrauchsfähigkeit einer Hand im Sinne einer Aufhebung der Beweglichkeit der Langfinger beeinträchtigt ist, liegt aber kein derartig schwerer Fall vor. Der Arm als solcher ist noch funktionstüchtig, die Hand ist nicht völlig gebrauchsunfähig. Daher hat auch keiner der Sachverständigen insoweit ein massives Be-schäftigungshindernis gesehen. Diese haben ihre Einschränkung an die Leistungsanforderungen dahin gehend begrenzt, dass lediglich Arbeiten unzumutbar sind, die die volle Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand voraussetzen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. A. kann der Kläger noch Tätigkeitsfelder besetzen die in ungelernten Beschäftigungen gefordert werden, wie z.B. Büroarbeiten, Arbeiten in der Lagerverwaltung, Kontroll- oder Sortierarbeiten, Botengänge oder andere ähnliche Tätigkeiten.
Zusammenfassend hat das SG die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen sind nicht rechtswidrig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. voller Erwerbsminderung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Kläger blieb im Verfahren der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erfolglos. Nach dem Teilanerkenntnis übernimmt die Beklagte die Hälfte der Kosten des Rechtsstreits.
Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGG).
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