Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 1 SO 16/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 SO 26/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 13.10.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger zu 1 betreibt eine Vielzahl von Klageverfahren. In dem hier anhängigen Rechtsstreit geht es um die Frage, ob er im Rahmen der Sozialhilfeleistungen für sich und die anderen Kläger seine Schulden im Zeitraum vom 01.12.2001 bis zum 31.12.2004 von seinem einzusetzenden Einkommen absetzen kann.
Die Kläger bezogen seit 1992 bzw. seit 2000 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Seit November 2001 geht der Kläger zu 1 einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im S. V. nach. Er erzielt dort Einkommen, das zusammen mit dem Kindergeld der Klägerin zu 2 nicht ausreicht, um den laufenden Lebensunterhalt für die Kläger zu decken. Der Beklagte berechnete deshalb den jeweiligen monatlichen Bedarf im streitgegenständlichen Zeitraum, rechnete hierauf das Einkommen des Klägers zu 1 und das Kindergeld an, und bewilligte jeweils monatlich den fehlenden Betrag zur Bedarfsdeckung.
Seit etwa August 2002 begehrt der Kläger vom Beklagten die Berücksichtigung seiner Schulden bei der Anrechnung seines Einkommens. Die Beklagte habe von seinen monatlichen Einnahmen zuerst seine laufenden Schuldentilgungen abzuziehen. Nur der Restbetrag könne als Einkommen berücksichtigt werden.
Das Verwaltungsgericht R. stellte mit Beschluss vom 02.12.2004 ein Klageverfahren ein, das auch die Absetzung von Schuldenraten vom Einkommen des Klägers zum Gegenstand hatte. Der Kläger zu 1 forderte weiterhin, dass seine monatlichen Schuldenraten bei der Einkommensberechnung berücksichtigt werden müssen.
Gegen die Festsetzung der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt für Dezember 2004 durch den Beklagten erhob er Widerspruch, weil wiederum von seinem Einkommen seine Schuldenraten nicht abgesetzt worden waren.
Am 13.12.2004 forderte er vom Beklagten eine Abschlagszahlung in Höhe von 3.500,00 EUR und die Berücksichtigung seiner Schuldenraten seit Dezember 2001 in Höhe von insgesamt 7.000,00 EUR.
Die Klage vom 25.01.2005, mit der der Kläger zu 1 sein Anliegen weiter verfolgt, verwies das Verwaltungsgericht R. an das Sozialgericht Regensburg (SG).
Daraufhin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 02.02.2005 die Absetzung von Schulden vom einzusetzenden monatlichen Einkommen der Bedarfsgemeinschaft Hausler/Rosemann im Zeitraum vom 01.12.2001 bis 21.12.2004 ab. Die Kläger zu 1 und 2 seien gemäß §§ 2, 11 BSHG verpflichtet, von den erzielten Einnahmen zuerst ihren Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt ihrer leiblichen Kinder sicherzustellen. Etwaige Schulden seien erst nachrangig zu bedienen. Unterhaltsschulden seien in diesem Zusammenhang nicht nachgewiesen. Die Umkehrung der Rangfolge von Unterhaltspflicht und Schuldenregulierung sei nach dem BSHG nicht möglich. Auch das Unterhaltsrecht sehe in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber anderen Zahlungsverpflichtungen den Vorrang.
Den Widerspruch wies die Regierung der Oberpfalz mit Widerspruchsbescheid vom 17.06.2005 zurück. Bei der Feststellung des anrechenbaren Einkommens nach dem BSHG seien Schulden nicht vom Einkommen im Sinne des § 76 Abs 1 BSHG abzusetzen, weil derartige Abzüge weder in § 76 Abs 2 BSHG noch in der Durchführungsverordnung zu § 76 BSHG vorgesehen sind. Die dort vorgesehenen Abzugsmöglichkeiten seien abschließend. Im anderen Falle würde der Sozialhilfeträger die Schuldentilgung für den Kläger zu 1 übernehmen.
Mit Schriftsatz seiner vormaligen Bevollmächtigten vom 30.06.2005 erhob der Kläger zu 1 u.a. gegen den Widerspruchsbescheid der Regierung der Oberpfalz vom 17.06.2005 Klage. Das SG trennte das Verfahren betreffend den Widerspruchsbescheid der Regierung der Oberpfalz vom 17.06.2005 ab und führte es unter dem neuen Aktenzeichen S 1 SO 54/05 fort. Der Rechtsstreit ist beim SG noch anhängig.
Im vorliegenden Verfahren wies das SG die Klage ab. Den Klägern stehe kein Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung der Klage zur Seite. Die Frage, ob ein Anspruch bestehe, dass die in der Vergangenheit entstandenen Schulden bei der Bedarfsermittlung der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen seien, werde im Verfahren S 1 SO 54/05 zu prüfen sein.
Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer beim SG am 15.11.2005 eingegangenen Berufung. Eine Berufungsbegründung gelangte nicht zu den Akten des Bayer. Landessozialgerichts.
Die Beklagte beantragt unter Hinweis auf ihre bisherigen Ausführungen, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten des Bayer. Landessozialgerichts, des SG Az: S 1 SO 54/05 und S 1 SO 16/05 sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Kläger ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die begehrte Sachentscheidung durch das Gericht, weil ihre Klage unzulässig ist.
Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Kläger zur Sache verhandeln und entscheiden, weil die Kläger in der Terminsmitteilung vom 02.02.2006 hierauf hingewiesen worden sind. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Klägers zu 1 ist bei Gericht erst eingegangen, als das Urteil bereits verkündet worden war.
Bei der Klage vom 25.01.2005 handelt es sich um eine Untätigkeitsklage, für die § 88 SGG anwendbar ist, auch wenn die Kläger diese Klage beim Verwaltungsgericht R. erhoben haben. Seit dem 01.01.2005 ist für dieses Verfahren der Sozialrechtsweg eröffnet und mithin ist das SGG einschlägig.
Nachdem die Kläger - hier streitgegenständlich - mit Schreiben vom 13.12.2004 nicht nur eine Abschlagszahlung in Höhe von 3.500,00 EUR vom Beklagten forderten, sondern zugleich die Berücksichtigung der Schuldenraten seit Dezember 2001 in Höhe von insgesamt 7.000,00 EUR beantragten, handelt es sich bei der bereits am 25.01.2005 erhobenen Klage um eine Untätigkeitsklage im Sinne des § 88 Abs 1 Satz 1 SGG. Da die Behörde noch innerhalb der Sperrfrist den begehrten Bescheid erlassen hat, hat sich die Klage der Kläger erledigt. Ist - wie hier - sowohl die Klage vor Ablauf der im Dezember 2004 anlaufenden 6-Monats-Frist des § 88 Abs 1 Satz 1 SGG erhoben worden und ist auch der begehrte Verwaltungsakt in dieser Frist ergangen, so bleibt die Klage unzulässig (vgl dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 8.Aufl 2005, § 88 RdNr 10 a). Eine Klageänderung erschiene auch nicht mehr sachdienlich, weil die Kläger zudem gegen den in dieser Sache ergangenen Widerspruchsbescheid vom 17.06.2005 ebenfalls Klage erhoben haben, die beim SG noch rechtshängig ist.
Der von der Beklagten erlassene Bescheid vom 02.02.2005 und der Widerspruchsbescheid vom 17.06.2005 sind weiterhin Gegenstand des beim SG anhängigen Verfahrens Az: S 1 SO 54/05. Der Kläger zu 1 kann sein Klagebegehren in der Sache dort weiterverfolgen. Der Beklagte hat sich verpflichtet, im Falle eines etwaigen Obsiegens des Klägers zu 1 für die Bedarfsgemeinschaft die Leistungen nachzuberechnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger zu 1 betreibt eine Vielzahl von Klageverfahren. In dem hier anhängigen Rechtsstreit geht es um die Frage, ob er im Rahmen der Sozialhilfeleistungen für sich und die anderen Kläger seine Schulden im Zeitraum vom 01.12.2001 bis zum 31.12.2004 von seinem einzusetzenden Einkommen absetzen kann.
Die Kläger bezogen seit 1992 bzw. seit 2000 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Seit November 2001 geht der Kläger zu 1 einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im S. V. nach. Er erzielt dort Einkommen, das zusammen mit dem Kindergeld der Klägerin zu 2 nicht ausreicht, um den laufenden Lebensunterhalt für die Kläger zu decken. Der Beklagte berechnete deshalb den jeweiligen monatlichen Bedarf im streitgegenständlichen Zeitraum, rechnete hierauf das Einkommen des Klägers zu 1 und das Kindergeld an, und bewilligte jeweils monatlich den fehlenden Betrag zur Bedarfsdeckung.
Seit etwa August 2002 begehrt der Kläger vom Beklagten die Berücksichtigung seiner Schulden bei der Anrechnung seines Einkommens. Die Beklagte habe von seinen monatlichen Einnahmen zuerst seine laufenden Schuldentilgungen abzuziehen. Nur der Restbetrag könne als Einkommen berücksichtigt werden.
Das Verwaltungsgericht R. stellte mit Beschluss vom 02.12.2004 ein Klageverfahren ein, das auch die Absetzung von Schuldenraten vom Einkommen des Klägers zum Gegenstand hatte. Der Kläger zu 1 forderte weiterhin, dass seine monatlichen Schuldenraten bei der Einkommensberechnung berücksichtigt werden müssen.
Gegen die Festsetzung der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt für Dezember 2004 durch den Beklagten erhob er Widerspruch, weil wiederum von seinem Einkommen seine Schuldenraten nicht abgesetzt worden waren.
Am 13.12.2004 forderte er vom Beklagten eine Abschlagszahlung in Höhe von 3.500,00 EUR und die Berücksichtigung seiner Schuldenraten seit Dezember 2001 in Höhe von insgesamt 7.000,00 EUR.
Die Klage vom 25.01.2005, mit der der Kläger zu 1 sein Anliegen weiter verfolgt, verwies das Verwaltungsgericht R. an das Sozialgericht Regensburg (SG).
Daraufhin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 02.02.2005 die Absetzung von Schulden vom einzusetzenden monatlichen Einkommen der Bedarfsgemeinschaft Hausler/Rosemann im Zeitraum vom 01.12.2001 bis 21.12.2004 ab. Die Kläger zu 1 und 2 seien gemäß §§ 2, 11 BSHG verpflichtet, von den erzielten Einnahmen zuerst ihren Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt ihrer leiblichen Kinder sicherzustellen. Etwaige Schulden seien erst nachrangig zu bedienen. Unterhaltsschulden seien in diesem Zusammenhang nicht nachgewiesen. Die Umkehrung der Rangfolge von Unterhaltspflicht und Schuldenregulierung sei nach dem BSHG nicht möglich. Auch das Unterhaltsrecht sehe in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber anderen Zahlungsverpflichtungen den Vorrang.
Den Widerspruch wies die Regierung der Oberpfalz mit Widerspruchsbescheid vom 17.06.2005 zurück. Bei der Feststellung des anrechenbaren Einkommens nach dem BSHG seien Schulden nicht vom Einkommen im Sinne des § 76 Abs 1 BSHG abzusetzen, weil derartige Abzüge weder in § 76 Abs 2 BSHG noch in der Durchführungsverordnung zu § 76 BSHG vorgesehen sind. Die dort vorgesehenen Abzugsmöglichkeiten seien abschließend. Im anderen Falle würde der Sozialhilfeträger die Schuldentilgung für den Kläger zu 1 übernehmen.
Mit Schriftsatz seiner vormaligen Bevollmächtigten vom 30.06.2005 erhob der Kläger zu 1 u.a. gegen den Widerspruchsbescheid der Regierung der Oberpfalz vom 17.06.2005 Klage. Das SG trennte das Verfahren betreffend den Widerspruchsbescheid der Regierung der Oberpfalz vom 17.06.2005 ab und führte es unter dem neuen Aktenzeichen S 1 SO 54/05 fort. Der Rechtsstreit ist beim SG noch anhängig.
Im vorliegenden Verfahren wies das SG die Klage ab. Den Klägern stehe kein Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung der Klage zur Seite. Die Frage, ob ein Anspruch bestehe, dass die in der Vergangenheit entstandenen Schulden bei der Bedarfsermittlung der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen seien, werde im Verfahren S 1 SO 54/05 zu prüfen sein.
Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer beim SG am 15.11.2005 eingegangenen Berufung. Eine Berufungsbegründung gelangte nicht zu den Akten des Bayer. Landessozialgerichts.
Die Beklagte beantragt unter Hinweis auf ihre bisherigen Ausführungen, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten des Bayer. Landessozialgerichts, des SG Az: S 1 SO 54/05 und S 1 SO 16/05 sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Kläger ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die begehrte Sachentscheidung durch das Gericht, weil ihre Klage unzulässig ist.
Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Kläger zur Sache verhandeln und entscheiden, weil die Kläger in der Terminsmitteilung vom 02.02.2006 hierauf hingewiesen worden sind. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Klägers zu 1 ist bei Gericht erst eingegangen, als das Urteil bereits verkündet worden war.
Bei der Klage vom 25.01.2005 handelt es sich um eine Untätigkeitsklage, für die § 88 SGG anwendbar ist, auch wenn die Kläger diese Klage beim Verwaltungsgericht R. erhoben haben. Seit dem 01.01.2005 ist für dieses Verfahren der Sozialrechtsweg eröffnet und mithin ist das SGG einschlägig.
Nachdem die Kläger - hier streitgegenständlich - mit Schreiben vom 13.12.2004 nicht nur eine Abschlagszahlung in Höhe von 3.500,00 EUR vom Beklagten forderten, sondern zugleich die Berücksichtigung der Schuldenraten seit Dezember 2001 in Höhe von insgesamt 7.000,00 EUR beantragten, handelt es sich bei der bereits am 25.01.2005 erhobenen Klage um eine Untätigkeitsklage im Sinne des § 88 Abs 1 Satz 1 SGG. Da die Behörde noch innerhalb der Sperrfrist den begehrten Bescheid erlassen hat, hat sich die Klage der Kläger erledigt. Ist - wie hier - sowohl die Klage vor Ablauf der im Dezember 2004 anlaufenden 6-Monats-Frist des § 88 Abs 1 Satz 1 SGG erhoben worden und ist auch der begehrte Verwaltungsakt in dieser Frist ergangen, so bleibt die Klage unzulässig (vgl dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 8.Aufl 2005, § 88 RdNr 10 a). Eine Klageänderung erschiene auch nicht mehr sachdienlich, weil die Kläger zudem gegen den in dieser Sache ergangenen Widerspruchsbescheid vom 17.06.2005 ebenfalls Klage erhoben haben, die beim SG noch rechtshängig ist.
Der von der Beklagten erlassene Bescheid vom 02.02.2005 und der Widerspruchsbescheid vom 17.06.2005 sind weiterhin Gegenstand des beim SG anhängigen Verfahrens Az: S 1 SO 54/05. Der Kläger zu 1 kann sein Klagebegehren in der Sache dort weiterverfolgen. Der Beklagte hat sich verpflichtet, im Falle eines etwaigen Obsiegens des Klägers zu 1 für die Bedarfsgemeinschaft die Leistungen nachzuberechnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved