Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 11 U 125/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 17 U 134/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 02.02.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung und Entschädigung des Ereignisses vom 25.04.2000 streitig.
Der 1945 geborene Kläger, der von Beruf selbstständiger Heizungsbaumeister ist, erlitt am 25.04.2000 einen Unfall. Bei der Montage einer Solaranlage auf einem Hausdach hielt er mit dem linken Arm den an einem Seil befestigten Sonnenkollektor fest, der unten von einem Lehrling gehalten wurde. Er wollte mit ihm höher steigen. Plötzlich ließ der Lehrling den Kollektor los, der ca. 0,5 Meter abrutschte. Nach den Angaben des Klägers sei der Arm um diese Distanz plötzlich und ruckartig nach unten gerissen worden. Dabei habe er einen Riss im Oberarm bzw. Schultergelenk links verspürt. In den nächsten Tagen stellte er die Arbeit nicht ein.
Im H-Arzt-Bericht vom 08.06.2000 äußerte der Orthopäde Dr.N. den Verdacht auf eine Rotatorenmanschettenruptur (RMR) links. Diesen Arzt hatte der Kläger erstmals am 08.06.2000 aufgesucht. Durch MRT des Radiologen Dr.K. vom 15.06.2000 konnte dann der Abriss der Supraspinatussehne links festgestellt werden.
Bereits vorher hatte der Kläger wegen eines Arbeitsunfalles vom 06.03.1998 eine Kontusion des linken Schultergelenks erlitten. Durch Arthrographie wurde dabei eine schmälere Rotatorenmanschette festgestellt. Nach Beiziehung verschiedener Arztberichte des Dr.N. und einer Krankheitenauskunft der AOK W. vom 13.07.2000 holte die Beklagte Gutachten des Radiologen Prof. Dr.S. vom 12.03.2001 sowie des Chirurgen Prof. Dr.W. vom 18.06.2001/14.09.2001 ein. Prof. Dr.S. konnte im Bereich beider Schultergelenke keinen Nachweis posttraumatischer Skelettveränderungen finden, beim linken Schultergelenk auch keine betonten degenerativen Veränderungen. Die vorhandenen degenerativen Veränderungen sowohl im Humeroscapular- sowie im Schultereckgelenk seien beidseits leichtgradig und überschritten nicht das Altersmaß. Prof. Dr.W. stellte an Beschwerden eine deutliche Kraftminderung im linken Arm sowie Schmerzhaftigkeit beim Krafteinsatz fest. Muskuläre Arthrophien im Bereich des linken Schultergürtels oder linken Armes seien nicht sichtbar. Zwar liege eine RMR links vor. Ein ursächlicher Zusammenhang mit dem Unfall vom 25.04.2000 sei aber nicht gegeben. Bereits vor dem Unfall habe eine radiologisch gesicherte Periarthritis humero scapularis an der linken Schulter vorgelegen. Auch sei bei der Untersuchung am 14.04.1998 schon in bestimmten Bewegungen ein Gelenkreiben und in der Arthrosonographie des linken Schultergelenkes eine etwas schmälere Rotatorenmanschette beschrieben worden.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 11.10.2001 eine Entschädigung aus Anlass des Ereignisses vom 25.04.2000 ab mit der Begründung, bei einem durch einen Unfall entstandenen Riss trete eine sofortige Schmerzhaftigkeit und Kraftminderung ein. Dies mache einen Arztbesuch zwingend erforderlich. Der Kläger habe aber erst 45 Tage nach dem Geschehen erstmalig einen Arzt aufgesucht. Zudem hätten aufgrund des Arbeitsunfalles vom 06.03.1998 bereits Vorschädigungen im Bereich der linken Schulter vorgelegen (bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 10.04.2002).
Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Würzburg erhoben und beantragt, den Rotatorenmanschettenschaden links als Folge des Unfalles vom 25.04.2000 anzuerkennen und zu entschädigen. Er hat vorgetragen, es sei nicht richtig, die sofortige Konsultation eines Arztes zu fordern. Bekannt sei, dass eine traumatische Schädigung der Rotatorenmanschette zwar häufig, aber keinesfalls immer jede Art beruflicher Weiterarbeit ausschließe. Zudem habe er unter Schmerzen weitergearbeitet und sich sich nach dem Unfall im Wesentlichen auf das Erteilen von Anweisungen und die Erledigung von Büroangelegenheiten beschränkt.
Das SG Würzburg hat Gutachten des Chirurgen Dr.H. vom 19.11.2003 und - nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) - des Orthopäden Prof.Dr.G. vom 28.03.2004 eingeholt. Nach Auffassung von Dr.H. spreche der klinische Behandlungsverlauf gegen die Unfallbedingtheit der Rotatorenmanschette. Direkt nach dem Unfall sei die Arbeit nicht abgebrochen worden. Die erste Vorstellung beim H-Arzt sei ca. 6 Wochen nach dem Unfallereignis erfolgt. Bei einer unfallbedingten Schädigung der Rotatorenmanschette sei eine so starke Schmerzhaftigkeit und Funktionseinschränkung zu erwarten, dass eine Vorstellung beim Arzt unfallnah erfolgt wäre. Von Bedeutung sei auch die Vorgeschichte, da in den Befunden von 1998 im Zusammenhang mit einer Schulterprellung eine degenerative Rotatorenmanschettenschädigung beschrieben werde. Eindeutig degenerative und fehlende unfallbedingte Befunde liefere auch das KSP vom 15.06.2000. Es spreche deutlich mehr gegen die Unfallbedingtheit der nachgewiesenen Schädigung der Rotatorenmanschette linke als dafür. Bei dem Ereignis vom 25.04.2000 sei es allenfalls zu einer Zerrung der Schulter-Nacken-Muskulatur ohne weitere Substanzschädigung gekommen. Deren Folgen seien nach ca. 4 Wochen ausgeheilt. Die weiteren Beschwerden seien auf die unfallunabhängige RMR zurückzuführen. Eine MdE rentenberechtigenden Grades lasse sich nicht finden. Prof. Dr.G. wertete in seinem Gutachten die Schultereckgelenksarthrose beidseits als vollständig unfallunabhängig. Auch könne die Ruptur der Supraspinatussehne nicht mit der im Unfallrecht erforderlichen Wahrscheinlichkeit Folge des Unfalles sein. Insbesondere sei zu beachten, dass das Vorerkrankungsverzeichnnis nicht leer sei. Auch beim klinischen Primärbefund sei festzustellen, dass kein Arztbesuch innerhalb eines Monats erfolgte. Dies sei das Hauptkriterium, wenn nicht sogar der Gegenbeweis gegen einen Unfallzusammenhang. Des Weiteren seien in der Umgebung objektiv degenerative Veränderungen feststellbar. Auch der pathomorphologische Befund, hier eine KSP sieben Wochen nach dem Unfall, weise auf keine frischen Verletzungszeichen wie einen Gelenkerguss oder bone bruise hin. Vielmehr fänden sich Zeichen verdickter Degenerationen im Bereich des Musculus supraspinatus. Der Schaden hätte auch durch ein anderes alltägliches Ereignis in etwa zur selben Zeit und etwa demselben Ausmaß entstehen können.
Der Kläger hat noch ausgeführt, der Unfallmechanismus als solcher sei zweifelsfrei geeignet gewesen, die streitgegenständliche Verletzung herbeizuführen. Nach dem Unfall habe er - in ganz geringem Umfang - weiter gearbeitet. Selbst das Heben leichter Gegenstände sei ihm nicht möglich gewesen. Ohne den Unfall wäre es nicht zu der Verletzung gekommen.
Mit Urteil vom 02.02.2005 hat das SG Würzburg die Klage abgewiesen und sich dabei im Wesentlichen auf die Ausführungen der Gutachter Prof. Dr.W. , Dr.H. und Prof. Dr.G. gestützt. Die Anhörung von Zeugen sei nicht notwendig gewesen, da diese zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts nichts hätten beitragen können.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Er hat vorgetragen, dass er nach dem Unfall überhaupt nicht in der Lage gewesen sei, irgendeine relevante Arbeitsleistung zu erbringen. Bei den alltäglichen Angelegenheiten habe ihm seine Ehefrau helfen müssen. Die berufliche Tätigkeit habe sich auf das Erteilen von Anweisungen beschränkt. Deshalb sei seine Ehefrau als Zeugin einzuvernehmen. Die streitgegenständliche Ruptur sei auch am Unfalltag entstanden, da er bis zum 25.04.2000 mit vollem Einsatz arbeitete. Ab dem Unfalltag habe er an starken Schmerzen gelitten und seinen Arm nicht mehr hochhalten können.
Der Berichterstatter hat noch einen Befundbericht des Chirurgen Dr.W. vom 17.08.2005 eingeholt. In diesem Bericht wird der Arbeitsunfall vom 06.03.1998 und seine Folgen beschrieben.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des SG Würzburg vom 02.02.2005 sowie des Bescheides vom 11.10.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.04.2002 zu verurteilen, das Ereignis vom 25.04.2000 als Arbeitsunfall anzuerkennen und Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 20 vH zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Würzburg vom 02.02.2005 zurückzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2005 haben sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt, dass der Berichterstatter in der Sache als Einzelrichter entscheidet.
Ergänzend wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung und Entschädigung des Ereignisses vom 25.04.2000 als Arbeitsunfall, da die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Die Berufung ist nach § 153 Abs 2 SGG aus den Gründen des angefochtenen Urteils als unbegründet zurückzuweisen.
Ergänzend ist auszuführen, dass die vom Berichterstatter vorgenommene weitere Sachaufklärung keine Anhaltspunkte erbracht hat, mit denen das Begehren des Klägers zu begründen wäre. Insbesondere der beigezogene Befundbericht des Chirurgen Dr.W. vom 17.08.2005 bestätigt, dass der Kläger aufgrund des früheren Unfalles vom 06.03.1998 röntgenologisch bereits leichte degenerative Zeichen am Schultereckgelenk sowie eine Sklerosierung am Tuberculum major des Oberarmkopfes aufwies. Bei der Nachschau am 14.04.1998 war ein Druckschmerz an der Vorderseite des Schultergelenkes, bei bestimmten Bewegungen auch ein Gelenkreiben tastbar. Damit werden die Ausführungen der vorhergehenden Gutachter unterstützt, insbesondere von Prof. Dr.G. , der überzeugend das Pro und Contra für eine unfallbedingte RMR links dargestellt hat. Alle Gutachter bringen überzeugend zum Ausdruck, dass bei einer traumatischen Rotatorenmanschettenläsion eine Arbeitseinstellung und ein Arztbesuch am selben oder nächsten Tag erforderlich ist (Schönberger u.a., Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7.Aufl, S 509). Insbesondere ist ein sofortiges Schmerzmaximum zu erwarten, das in den folgenden Wochen abklingt. Dies war beim Kläger eindeutig nicht der Fall. Er hat sich erst ca. 45 Tage nach dem Ereignis bei einem Arzt vorgestellt. Die Einholung weiterer Gutachten hat sich bei dieser Sachlage erübrigt.
Die Einvernahme von Zeugen ist nicht erforderlich, wie bereits im Urteil des SG Würzburg zum Ausdruck gekommen ist. Es ist durchaus zu unterstellen, dass die Zeugen Angaben über Einschränkungen, Beschwerden, Schmerzhaftigkeit des Klägers darlegen können. Es ändert aber nichts daran, dass er erst mehr als sieben Wochen nach dem Ereignis einen Arzt aufgesucht hat. Über die medizinischen Verhältnisse können Zeugen als medizinische Laien natürlich nichts Wesentliches aussagen.
Die Berufung des Klägers ist daher als unbegründet zurückzuweisen. Der Berichterstatter konnte im Einverständnis mit den Beteiligten anstelle des Senats entscheiden (§ 155 Abs 3, 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung und Entschädigung des Ereignisses vom 25.04.2000 streitig.
Der 1945 geborene Kläger, der von Beruf selbstständiger Heizungsbaumeister ist, erlitt am 25.04.2000 einen Unfall. Bei der Montage einer Solaranlage auf einem Hausdach hielt er mit dem linken Arm den an einem Seil befestigten Sonnenkollektor fest, der unten von einem Lehrling gehalten wurde. Er wollte mit ihm höher steigen. Plötzlich ließ der Lehrling den Kollektor los, der ca. 0,5 Meter abrutschte. Nach den Angaben des Klägers sei der Arm um diese Distanz plötzlich und ruckartig nach unten gerissen worden. Dabei habe er einen Riss im Oberarm bzw. Schultergelenk links verspürt. In den nächsten Tagen stellte er die Arbeit nicht ein.
Im H-Arzt-Bericht vom 08.06.2000 äußerte der Orthopäde Dr.N. den Verdacht auf eine Rotatorenmanschettenruptur (RMR) links. Diesen Arzt hatte der Kläger erstmals am 08.06.2000 aufgesucht. Durch MRT des Radiologen Dr.K. vom 15.06.2000 konnte dann der Abriss der Supraspinatussehne links festgestellt werden.
Bereits vorher hatte der Kläger wegen eines Arbeitsunfalles vom 06.03.1998 eine Kontusion des linken Schultergelenks erlitten. Durch Arthrographie wurde dabei eine schmälere Rotatorenmanschette festgestellt. Nach Beiziehung verschiedener Arztberichte des Dr.N. und einer Krankheitenauskunft der AOK W. vom 13.07.2000 holte die Beklagte Gutachten des Radiologen Prof. Dr.S. vom 12.03.2001 sowie des Chirurgen Prof. Dr.W. vom 18.06.2001/14.09.2001 ein. Prof. Dr.S. konnte im Bereich beider Schultergelenke keinen Nachweis posttraumatischer Skelettveränderungen finden, beim linken Schultergelenk auch keine betonten degenerativen Veränderungen. Die vorhandenen degenerativen Veränderungen sowohl im Humeroscapular- sowie im Schultereckgelenk seien beidseits leichtgradig und überschritten nicht das Altersmaß. Prof. Dr.W. stellte an Beschwerden eine deutliche Kraftminderung im linken Arm sowie Schmerzhaftigkeit beim Krafteinsatz fest. Muskuläre Arthrophien im Bereich des linken Schultergürtels oder linken Armes seien nicht sichtbar. Zwar liege eine RMR links vor. Ein ursächlicher Zusammenhang mit dem Unfall vom 25.04.2000 sei aber nicht gegeben. Bereits vor dem Unfall habe eine radiologisch gesicherte Periarthritis humero scapularis an der linken Schulter vorgelegen. Auch sei bei der Untersuchung am 14.04.1998 schon in bestimmten Bewegungen ein Gelenkreiben und in der Arthrosonographie des linken Schultergelenkes eine etwas schmälere Rotatorenmanschette beschrieben worden.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 11.10.2001 eine Entschädigung aus Anlass des Ereignisses vom 25.04.2000 ab mit der Begründung, bei einem durch einen Unfall entstandenen Riss trete eine sofortige Schmerzhaftigkeit und Kraftminderung ein. Dies mache einen Arztbesuch zwingend erforderlich. Der Kläger habe aber erst 45 Tage nach dem Geschehen erstmalig einen Arzt aufgesucht. Zudem hätten aufgrund des Arbeitsunfalles vom 06.03.1998 bereits Vorschädigungen im Bereich der linken Schulter vorgelegen (bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 10.04.2002).
Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Würzburg erhoben und beantragt, den Rotatorenmanschettenschaden links als Folge des Unfalles vom 25.04.2000 anzuerkennen und zu entschädigen. Er hat vorgetragen, es sei nicht richtig, die sofortige Konsultation eines Arztes zu fordern. Bekannt sei, dass eine traumatische Schädigung der Rotatorenmanschette zwar häufig, aber keinesfalls immer jede Art beruflicher Weiterarbeit ausschließe. Zudem habe er unter Schmerzen weitergearbeitet und sich sich nach dem Unfall im Wesentlichen auf das Erteilen von Anweisungen und die Erledigung von Büroangelegenheiten beschränkt.
Das SG Würzburg hat Gutachten des Chirurgen Dr.H. vom 19.11.2003 und - nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) - des Orthopäden Prof.Dr.G. vom 28.03.2004 eingeholt. Nach Auffassung von Dr.H. spreche der klinische Behandlungsverlauf gegen die Unfallbedingtheit der Rotatorenmanschette. Direkt nach dem Unfall sei die Arbeit nicht abgebrochen worden. Die erste Vorstellung beim H-Arzt sei ca. 6 Wochen nach dem Unfallereignis erfolgt. Bei einer unfallbedingten Schädigung der Rotatorenmanschette sei eine so starke Schmerzhaftigkeit und Funktionseinschränkung zu erwarten, dass eine Vorstellung beim Arzt unfallnah erfolgt wäre. Von Bedeutung sei auch die Vorgeschichte, da in den Befunden von 1998 im Zusammenhang mit einer Schulterprellung eine degenerative Rotatorenmanschettenschädigung beschrieben werde. Eindeutig degenerative und fehlende unfallbedingte Befunde liefere auch das KSP vom 15.06.2000. Es spreche deutlich mehr gegen die Unfallbedingtheit der nachgewiesenen Schädigung der Rotatorenmanschette linke als dafür. Bei dem Ereignis vom 25.04.2000 sei es allenfalls zu einer Zerrung der Schulter-Nacken-Muskulatur ohne weitere Substanzschädigung gekommen. Deren Folgen seien nach ca. 4 Wochen ausgeheilt. Die weiteren Beschwerden seien auf die unfallunabhängige RMR zurückzuführen. Eine MdE rentenberechtigenden Grades lasse sich nicht finden. Prof. Dr.G. wertete in seinem Gutachten die Schultereckgelenksarthrose beidseits als vollständig unfallunabhängig. Auch könne die Ruptur der Supraspinatussehne nicht mit der im Unfallrecht erforderlichen Wahrscheinlichkeit Folge des Unfalles sein. Insbesondere sei zu beachten, dass das Vorerkrankungsverzeichnnis nicht leer sei. Auch beim klinischen Primärbefund sei festzustellen, dass kein Arztbesuch innerhalb eines Monats erfolgte. Dies sei das Hauptkriterium, wenn nicht sogar der Gegenbeweis gegen einen Unfallzusammenhang. Des Weiteren seien in der Umgebung objektiv degenerative Veränderungen feststellbar. Auch der pathomorphologische Befund, hier eine KSP sieben Wochen nach dem Unfall, weise auf keine frischen Verletzungszeichen wie einen Gelenkerguss oder bone bruise hin. Vielmehr fänden sich Zeichen verdickter Degenerationen im Bereich des Musculus supraspinatus. Der Schaden hätte auch durch ein anderes alltägliches Ereignis in etwa zur selben Zeit und etwa demselben Ausmaß entstehen können.
Der Kläger hat noch ausgeführt, der Unfallmechanismus als solcher sei zweifelsfrei geeignet gewesen, die streitgegenständliche Verletzung herbeizuführen. Nach dem Unfall habe er - in ganz geringem Umfang - weiter gearbeitet. Selbst das Heben leichter Gegenstände sei ihm nicht möglich gewesen. Ohne den Unfall wäre es nicht zu der Verletzung gekommen.
Mit Urteil vom 02.02.2005 hat das SG Würzburg die Klage abgewiesen und sich dabei im Wesentlichen auf die Ausführungen der Gutachter Prof. Dr.W. , Dr.H. und Prof. Dr.G. gestützt. Die Anhörung von Zeugen sei nicht notwendig gewesen, da diese zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts nichts hätten beitragen können.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Er hat vorgetragen, dass er nach dem Unfall überhaupt nicht in der Lage gewesen sei, irgendeine relevante Arbeitsleistung zu erbringen. Bei den alltäglichen Angelegenheiten habe ihm seine Ehefrau helfen müssen. Die berufliche Tätigkeit habe sich auf das Erteilen von Anweisungen beschränkt. Deshalb sei seine Ehefrau als Zeugin einzuvernehmen. Die streitgegenständliche Ruptur sei auch am Unfalltag entstanden, da er bis zum 25.04.2000 mit vollem Einsatz arbeitete. Ab dem Unfalltag habe er an starken Schmerzen gelitten und seinen Arm nicht mehr hochhalten können.
Der Berichterstatter hat noch einen Befundbericht des Chirurgen Dr.W. vom 17.08.2005 eingeholt. In diesem Bericht wird der Arbeitsunfall vom 06.03.1998 und seine Folgen beschrieben.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des SG Würzburg vom 02.02.2005 sowie des Bescheides vom 11.10.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.04.2002 zu verurteilen, das Ereignis vom 25.04.2000 als Arbeitsunfall anzuerkennen und Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 20 vH zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Würzburg vom 02.02.2005 zurückzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2005 haben sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt, dass der Berichterstatter in der Sache als Einzelrichter entscheidet.
Ergänzend wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung und Entschädigung des Ereignisses vom 25.04.2000 als Arbeitsunfall, da die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Die Berufung ist nach § 153 Abs 2 SGG aus den Gründen des angefochtenen Urteils als unbegründet zurückzuweisen.
Ergänzend ist auszuführen, dass die vom Berichterstatter vorgenommene weitere Sachaufklärung keine Anhaltspunkte erbracht hat, mit denen das Begehren des Klägers zu begründen wäre. Insbesondere der beigezogene Befundbericht des Chirurgen Dr.W. vom 17.08.2005 bestätigt, dass der Kläger aufgrund des früheren Unfalles vom 06.03.1998 röntgenologisch bereits leichte degenerative Zeichen am Schultereckgelenk sowie eine Sklerosierung am Tuberculum major des Oberarmkopfes aufwies. Bei der Nachschau am 14.04.1998 war ein Druckschmerz an der Vorderseite des Schultergelenkes, bei bestimmten Bewegungen auch ein Gelenkreiben tastbar. Damit werden die Ausführungen der vorhergehenden Gutachter unterstützt, insbesondere von Prof. Dr.G. , der überzeugend das Pro und Contra für eine unfallbedingte RMR links dargestellt hat. Alle Gutachter bringen überzeugend zum Ausdruck, dass bei einer traumatischen Rotatorenmanschettenläsion eine Arbeitseinstellung und ein Arztbesuch am selben oder nächsten Tag erforderlich ist (Schönberger u.a., Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7.Aufl, S 509). Insbesondere ist ein sofortiges Schmerzmaximum zu erwarten, das in den folgenden Wochen abklingt. Dies war beim Kläger eindeutig nicht der Fall. Er hat sich erst ca. 45 Tage nach dem Ereignis bei einem Arzt vorgestellt. Die Einholung weiterer Gutachten hat sich bei dieser Sachlage erübrigt.
Die Einvernahme von Zeugen ist nicht erforderlich, wie bereits im Urteil des SG Würzburg zum Ausdruck gekommen ist. Es ist durchaus zu unterstellen, dass die Zeugen Angaben über Einschränkungen, Beschwerden, Schmerzhaftigkeit des Klägers darlegen können. Es ändert aber nichts daran, dass er erst mehr als sieben Wochen nach dem Ereignis einen Arzt aufgesucht hat. Über die medizinischen Verhältnisse können Zeugen als medizinische Laien natürlich nichts Wesentliches aussagen.
Die Berufung des Klägers ist daher als unbegründet zurückzuweisen. Der Berichterstatter konnte im Einverständnis mit den Beteiligten anstelle des Senats entscheiden (§ 155 Abs 3, 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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