Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AL 753/00
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 126/06 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz im Verfahren L 10 Al 264/02 wird als unzulässig abgelehnt.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Das Verfahren L 10 AL 264/02 richtet sich gegen die Bundesagentur für Arbeit. Im Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz begehrt die Antragstellerin jedoch eine Regelung gegenüber der ARGE F. , die zudem nicht Klagegegenstand war.
Der Antrag richtet sich damit nicht gegen einen vollstreckbaren Titel gegen die im Verfahren L 10 Al 264/02 Beklagte und ist unzulässig.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Das Verfahren L 10 AL 264/02 richtet sich gegen die Bundesagentur für Arbeit. Im Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz begehrt die Antragstellerin jedoch eine Regelung gegenüber der ARGE F. , die zudem nicht Klagegegenstand war.
Der Antrag richtet sich damit nicht gegen einen vollstreckbaren Titel gegen die im Verfahren L 10 Al 264/02 Beklagte und ist unzulässig.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
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