Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
8
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 8 KG 14/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AL 43/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch auf Kinderzuschlag.
Der am 00.00.1963 geborene Kläger ist verheiratet und Vater von drei Kindern (geb. 1993, 1995, 1998). Der Kläger ist Lehrer und hatte im Dezember 2004 ein Nettoeinkommen in Höhe von 1.366,58 EUR. Die Familie wohnt in einer Mietwohnung, die monatliche Miete beträgt 650,00 EUR.
Mit Bescheid vom 07.06.2005 lehnte die Beklagte den Antrag auf Kinderzuschlag ab, weil das Einkommen nicht die Mindesteinkommensgrenze erreiche. Die Beklagte hatte einen Bedarf des Klägers und seiner Ehefrau in Höhe von 1.109,74 EUR errechnet (Regelbedarf in Höhe von 622,00 EUR zzgl. Elternanteil an den Kosten der Unterkunft in Höhe von 487,74 EUR). Dem stehe ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 1.084,68 EUR gegenüber. Da der Bedarf das Einkommen übersteige, bestehe möglicherweise ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II, nicht aber auf einen Kinderzuschlag.
Im Widerspruchsverfahren trug der Kläger vor, er übe seit November 2004 eine Honorartätigkeit aus. Die Zahlung durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung sei für die Monate ab November 2004 bis April 2005 erst im Juni 2005 erfolgt. Der Kläger meint, das für die entsprechenden Monate gezahlte Entgelt sei in den Monaten zu berücksichtigen, in denen es erarbeitet wurde. Der Kläger legte eine entsprechende Vergütungsmitteilung des Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vor.
Mit Bescheid vom 20.09.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld, die auch für die Berechnung des Kinderzuschlages maßgeblich sei, seien laufende Einnahmen in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 19.10.2005 erhobene Klage, die der Kläger nicht näher begründet hat.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 07.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Kinderzuschlag nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist nicht rechtswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Kinderzuschlag.
Der Anspruch auf Kinderzuschlag setzt gemäß § 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG voraus, dass der Anspruchsteller mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen oder Vermögen im Sinne des § 11, 12 SGB II mindestens in Höhe des nach Abs. 4 Satz 1 maßgebenden Betrages verfügt. Gemäß § 6a Abs. 4 Satz 1 BKGG entspricht das Mindesteinkommen einem elterlichen Einkommen in Höhe des ohne Berücksichtigung von Kindern jeweils maßgebenden Arbeitslosengeldes II nach § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II oder des Sozialgelds nach § 28 Abs. 1 SGB II. Die Beklagte hat zutreffend errechnet, dass der Kläger unter Berücksichtigung der nach § 11 SGB II gebotenen Abzüge über ein Einkommen in Höhe von 1.084,68 EUR verfügt, dem ein Bedarf der Eltern in Höhe von 1.109,74 EUR gegenüber steht. Damit erreicht das elterliche Einkommen nicht die Mindesteinkommensgrenze.
Diesem aus der Vergütungsmitteilung vom Dezember 2004 berechneten Einkommen sind nicht die in der Vergütungsmitteilung von Juni 2005 bezeichneten Nachzahlungsbeträge in den Monaten, in denen diese Beträge erarbeitet wurden, hinzuzurechnen. Vielmehr gilt – wie von der Beklagten zutreffend dargelegt – auch im Recht des Kinderzuschlags das Zuflussprinzip. Gemäß § 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG ist für die Bestimmung des maßgeblichen Einkommens § 11 SGB II maßgeblich. Hieraus ergibt sich, dass der Einkommensbegriff für das Kinderzuschlagsrecht mit dem Einkommensbegriff des SGB II identisch sein soll. Dies entspricht Sinn und Zweck von § 6a BKGG. Zweck des Gesetzes ist zu verhindern, dass Familien allein wegen der Unterhaltsbelastung für ihre Kinder auf Arbeitslosengeld II angewiesen sind (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfes der Fraktion von SPD und Bündnis 90/Die Grünen, BT-Drucksache 15/1516 S. 1 f.). Entsprechend dieser Zweckbestimmung wird der Kinderzuschlag nur gezahlt, wenn das elterliche Einkommen schon so hoch ist, dass durch die Zahlung des Kinderzuschlages Hilfebedürftigkeit ver-mieden werden kann (näher hierzu: Kühl, in: Hambüchen, Kindergeld, Erziehungsgeld, Elternzeit, § 6a Rdnr. 10). Daher gilt auch für das Recht des Kinderzuschlags die gemäß § 13 SGB II ergangene Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (ALG II-V). Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 ALG II-V sind laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Eine Berücksichtigung in den Monaten, in denen die Einnahmen erzielt wurden, ist damit ausgeschlossen.
Ein Anlass, an der Verfassungsmäßigkeit dieser Rechtslage zu zweifeln, besteht nicht. Die Differenzierung zwischen erarbeitetem und zufließendem Einkommen ist kein willkürlicher Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz i. S. d. Art. 3 Abs. 1 GG: Nur wenn die Eltern im jeweils laufenden Monat im Stande sind, sich selbst zu unterhalten, kann durch die Gewährung des Kinderzuschlages Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 SGB II vermieden werden. Umgekehrt bestünde auch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II in den Monaten, in denen Einkommen zwar erarbeitet wurde, jedoch noch nicht zugeflossen ist (näher zur Verfassungsmäßigkeit der Mindesteinkommensgrenze vgl. Urteil der Kammer vom 10.02.2006 – S 8 KG 13/05 – sowie Urteil der Kammer vom 30.09.2005 – S 8 (4) KG 1/05 –; jeweils veröffentlicht unter www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch auf Kinderzuschlag.
Der am 00.00.1963 geborene Kläger ist verheiratet und Vater von drei Kindern (geb. 1993, 1995, 1998). Der Kläger ist Lehrer und hatte im Dezember 2004 ein Nettoeinkommen in Höhe von 1.366,58 EUR. Die Familie wohnt in einer Mietwohnung, die monatliche Miete beträgt 650,00 EUR.
Mit Bescheid vom 07.06.2005 lehnte die Beklagte den Antrag auf Kinderzuschlag ab, weil das Einkommen nicht die Mindesteinkommensgrenze erreiche. Die Beklagte hatte einen Bedarf des Klägers und seiner Ehefrau in Höhe von 1.109,74 EUR errechnet (Regelbedarf in Höhe von 622,00 EUR zzgl. Elternanteil an den Kosten der Unterkunft in Höhe von 487,74 EUR). Dem stehe ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 1.084,68 EUR gegenüber. Da der Bedarf das Einkommen übersteige, bestehe möglicherweise ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II, nicht aber auf einen Kinderzuschlag.
Im Widerspruchsverfahren trug der Kläger vor, er übe seit November 2004 eine Honorartätigkeit aus. Die Zahlung durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung sei für die Monate ab November 2004 bis April 2005 erst im Juni 2005 erfolgt. Der Kläger meint, das für die entsprechenden Monate gezahlte Entgelt sei in den Monaten zu berücksichtigen, in denen es erarbeitet wurde. Der Kläger legte eine entsprechende Vergütungsmitteilung des Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vor.
Mit Bescheid vom 20.09.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld, die auch für die Berechnung des Kinderzuschlages maßgeblich sei, seien laufende Einnahmen in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 19.10.2005 erhobene Klage, die der Kläger nicht näher begründet hat.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 07.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Kinderzuschlag nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist nicht rechtswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Kinderzuschlag.
Der Anspruch auf Kinderzuschlag setzt gemäß § 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG voraus, dass der Anspruchsteller mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen oder Vermögen im Sinne des § 11, 12 SGB II mindestens in Höhe des nach Abs. 4 Satz 1 maßgebenden Betrages verfügt. Gemäß § 6a Abs. 4 Satz 1 BKGG entspricht das Mindesteinkommen einem elterlichen Einkommen in Höhe des ohne Berücksichtigung von Kindern jeweils maßgebenden Arbeitslosengeldes II nach § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II oder des Sozialgelds nach § 28 Abs. 1 SGB II. Die Beklagte hat zutreffend errechnet, dass der Kläger unter Berücksichtigung der nach § 11 SGB II gebotenen Abzüge über ein Einkommen in Höhe von 1.084,68 EUR verfügt, dem ein Bedarf der Eltern in Höhe von 1.109,74 EUR gegenüber steht. Damit erreicht das elterliche Einkommen nicht die Mindesteinkommensgrenze.
Diesem aus der Vergütungsmitteilung vom Dezember 2004 berechneten Einkommen sind nicht die in der Vergütungsmitteilung von Juni 2005 bezeichneten Nachzahlungsbeträge in den Monaten, in denen diese Beträge erarbeitet wurden, hinzuzurechnen. Vielmehr gilt – wie von der Beklagten zutreffend dargelegt – auch im Recht des Kinderzuschlags das Zuflussprinzip. Gemäß § 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG ist für die Bestimmung des maßgeblichen Einkommens § 11 SGB II maßgeblich. Hieraus ergibt sich, dass der Einkommensbegriff für das Kinderzuschlagsrecht mit dem Einkommensbegriff des SGB II identisch sein soll. Dies entspricht Sinn und Zweck von § 6a BKGG. Zweck des Gesetzes ist zu verhindern, dass Familien allein wegen der Unterhaltsbelastung für ihre Kinder auf Arbeitslosengeld II angewiesen sind (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfes der Fraktion von SPD und Bündnis 90/Die Grünen, BT-Drucksache 15/1516 S. 1 f.). Entsprechend dieser Zweckbestimmung wird der Kinderzuschlag nur gezahlt, wenn das elterliche Einkommen schon so hoch ist, dass durch die Zahlung des Kinderzuschlages Hilfebedürftigkeit ver-mieden werden kann (näher hierzu: Kühl, in: Hambüchen, Kindergeld, Erziehungsgeld, Elternzeit, § 6a Rdnr. 10). Daher gilt auch für das Recht des Kinderzuschlags die gemäß § 13 SGB II ergangene Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (ALG II-V). Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 ALG II-V sind laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Eine Berücksichtigung in den Monaten, in denen die Einnahmen erzielt wurden, ist damit ausgeschlossen.
Ein Anlass, an der Verfassungsmäßigkeit dieser Rechtslage zu zweifeln, besteht nicht. Die Differenzierung zwischen erarbeitetem und zufließendem Einkommen ist kein willkürlicher Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz i. S. d. Art. 3 Abs. 1 GG: Nur wenn die Eltern im jeweils laufenden Monat im Stande sind, sich selbst zu unterhalten, kann durch die Gewährung des Kinderzuschlages Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 SGB II vermieden werden. Umgekehrt bestünde auch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II in den Monaten, in denen Einkommen zwar erarbeitet wurde, jedoch noch nicht zugeflossen ist (näher zur Verfassungsmäßigkeit der Mindesteinkommensgrenze vgl. Urteil der Kammer vom 10.02.2006 – S 8 KG 13/05 – sowie Urteil der Kammer vom 30.09.2005 – S 8 (4) KG 1/05 –; jeweils veröffentlicht unter www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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