Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 20 SO 78/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Aufwendungen für die Unterbringung des Kindes A (B1.A.) in einer Pflegefamilie vom 01.08. bis 17.10.2000 in Höhe von 8.025,97 EUR.
Der am 00.00.1984 geborene B1.A. ist seit 1994 Vollwaise. Er ist geistig behindert und verhaltensgestört (IQ 1994: 45); es ist bei ihm ein Zustand nach Entfernung der rechten Niere und chronische Hepatitis C bekannt; er ist als Schwerbehinderter anerkannt nach einem Grad der Behinderung von 100 (Merkzeichen "G" und "B"). Er bezog im streitigen Zeitraum eine deutsche Hinterbliebenenrente, eine polnische Waisenrente und Kindergeld. Von April 1994 bis Februar 2002 stand er unter Amtsvormundschaft des Jugendamtes des Klägers. B1.A. war seit 1994 in verschiedenen Kinderheimen in B2-C1, C2 und T untergebracht, zuletzt seit September 1997 im Kinderheim in T (Kreis X). Die Kosten trug der Kläger im Rahmen von § 34 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Ende 1999 wurde in Gesprächen zwischen dem Jugendamt des Klägers, dem Beklagten und dem Kinderheim C3 festgestellt, dass das Kinderheim C3 eine der Behinderung des B1.A. adäquate Förderung nicht gewährleisten konnte.
Am 08.12.1999 beantragte der Kläger bei dem Beklagten Eingliederungshilfe nach §§ 39, 40 Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Als Anfang März 2000 eine Einrichtung gefunden wurde, die bereit war, B1.A. aufzunehmen, sagte der Beklagte durch Bescheid vom 11.04.2000 eine Übernahme der Kosten im Rahmen der Eingliederungshilfe gem. § 39 BSHG zu. Zuvor war B1.A. im Februar 2000 kurzfristig in der Kinderschutzstelle X in Obhut genommen worden; er entwich aus dieser Einrichtung etwa 3 bis 4 mal pro Woche und wurde durch die Polizei jeweils zurückgebracht. B1.A. war zu diesem Zeitpunkt sehr aggressiv; auf Grund seines selbst- und fremdgefährdenden Verhaltens war er für die Einrichtung X nicht länger tragbar; am 08.03.2000 entwich er erneut aus der Kinderschutzstelle in X und musste auf Grund seines bei den Rückführungsversuchen gezeigten sehr aggressiven Verhaltens kurzfristig in der Jugendpsychiatrie in C4 und nachfolgend in der Kinder- und Jugendpsychiatrie in C5-I aufgenommen werden. Am 13.03.2000 wurde er dort entlassen und ins Kinderheim nach X zurückgebracht, wo er erneut am 16.03.2000 entwich.
Auf Grund der vorangegangenen Eskalation wurde B1.A. am 17.03.2000 in der Schutzstelle der Evangelischen Kinderheimat O-W1 mit der Maßgabe untergebracht, dass weiterhin eine seinen Bedürfnissen entsprechende Einrichtung gefunden werden sollte. Der Beklagte erteilte auch für die Heimunterbringung in dieser Einrichtung eine Kostenzusage im Rahmen der Eingliederungshilfe. Die bisherigen Hilfen zur Erziehung gem. § 34 SGB VIII stellte der Kläger aufgrund der Kostenzusagen des Beklagten zum 17.03.2000 ein.
In der Folgezeit wurde B1.A. erneut in die Kinder- und Jugendpsychiatrie in C5-I, B2 und W2 gebracht. Aus der Einrichtung in W2 entwich er im Juni 2000 erneut und floh in das Kinderheim nach T; trotz Hinzuziehung der Polizei konnte er nicht zurück nach W2 gebracht werden. Nachdem er vom 21. bis 28.06.2000 auschließlich auf der Straße gelebt hatte, wurde mit dem Beklagten vereinbart, dass B1.A. übergangsweise für 3 Wochen wieder im Kinderheim T untergebracht werden sollte. Im Anschluss daran wurde B1.A. erneut mit Hilfe der Polizei in die Schutzstelle der Evangelischen Kinderheimat O-W1 gebracht, wo er abermals entwich. Daraufhin wurde er am 29.07.2000 nach B2 überführt und vor Ort der Polizei übergeben. In dieser Situation kontaktierten sowohl der Kläger (schriftlich 12, telefonisch ca. 50 weitere) als auch der Beklagte (mehr als 30) Einrichtungen, ohne einen geeigneten Heimplatz finden zu können. Die Beteiligten stimmten seinerzeit darin überein, dass es erforderlich war, die Eingliederungshilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung zu erbringen. Weil dies kurzfristig nicht möglich war, wurde B1.A. in einer Pflegefamilie unterbracht.
Am 09.08.2000 beantragte B1.A., vertreten durch seinen Amtsvormund, beim Beklagten die Übernahme der Kosten der Unterbringung in der Pflegefamilie als Leistung der Eingliederungshilfe gem. § 39 BSHG. Zur Begründung gab er an, es sei eine Unterbringung in einer Einrichtung erforderlich; da diese trotz intensiver Bemühungen nicht habe gefunden werden können, sei die Unterbringung in der Pflegefamilie als zwingende notwendige Ersatzmaßnahme erforderlich gewesen, da sofortiges Handeln geboten gewesen sei.
Der Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 04.09.2000 ab mit der Begründung, er sei als überörtlicher Träger der Sozialhilfe nicht zuständig, da eine Pflegefamilie keine Einrichtung im Sinne von § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG sei.
Dagegen legte B1.A., vertreten durch seinen Amtsvormund, am 08.09.2000 Widerspruch ein.
Als B1.A. am 17.10.2000 aus der Pflegefamilie weglief, stellte diese die Hilfe ein. Danach war B1.A. zumindest bis Juli 2002 wieder in verschiedenen Kinderheimen, zeitweilig auch in psychiatrischen Kliniken, untergebracht. Für die Unterbringung in der Pflegefamilie vom 01.08. bis 17.10.2000 zahlte der Kläger 15.697,44 DM, das sind 8.025,97 EUR.
Am 19.10.2000 meldete der Kläger wegen der Aufwendungen für die Pflegefamilie einen Kostenerstattungsanspruch bei dem Beklagten an. Mit Schreiben vom 06.11.2000 bestätigte der Beklagte den Eingang dieses Antrages und verwies darauf, die Bearbeitung werde noch einige Zeit in Anspruch nehmen; der letzte Satz dieses Schreibens lautet: "Die Kostenerstattung mache ich abhängig von der Entscheidung des Widerspruchsverfahrens".
Am 26.07.2004 telefonierte der Beklagte mit dem Kläger wegen des noch offenen Widerspruchsverfahrens und fragte unter Hinweis auf die übernommenen Leistungen für die Pflegefamilie an, ob der Widerspruch aufrecht erhalten werde. Da die Amtsvormundschaft des Jugendamtes des Klägers bereits im Jahre 2002 geendet hatte, wandte sich der Beklagte mit Schreiben vom 11.08.2004 an den neuen Betreuer, schilderte ihm den dem Widerspruchsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt und fragte an, ob der Widerspruch zurückgenommen werde. Am 16.08.2004 erklärte der Betreuer gegenüber dem Beklagten den Widerspruch vom 08.09.2000 gegen den Bescheid des Beklagten vom 04.09.2000 für erledigt, die Erteilung eines Widerspruchsbescheides sei nicht mehr erforderlich. Mit Schreiben vom 20.08.2004 teilte der Beklagte diese Erklärung des Betreuers nebst der an diesen gerichteten Anfrage vom 11.08.2004 dem Kläger mit. Mit Schreiben vom 13.09.2004 erwiderte der Kläger (Jugendamt), dass der Widerspruch vom 08.09.2000 seinerseits nicht zurückgenommen worden sei; er vertrat die Auffassung, er sei am Verfahren beteiligt, weshalb es ihm unverständlich sei, wer den Widerspruch zurückgenommen haben sollte; er meinte, eine Rücknahme könne nur seinerseits erfolgen. Mit Schreiben vom 18.11.2004 erinnerte der Kläger an sein Schreiben vom 13.09.2004 und vertrat die Auffassung, dass eine "Rücknahme" des Widerspruchs nicht bestandskräftig sei. Daraufhin teilte der Beklagte dem Kläger nochmals durch Schreiben vom 24.11.2004 mit, dass der derzeitige gerichtlich bestellte Betreuer von B1.A. den durch den damaligen Betreuer eingelegten Widerspruch vom 08.09.2000 zurückgenommen habe; die Rücknahme sei auf Grund des Schreibens vom 11.08.2004 erfolgt, was dem Kläger zur Kenntnis übersandt worden sei; ein Widerspruch des Klägers liege nicht vor. Mit Schreiben vom 20.12.2004 wandte sich daraufhin der Kläger nochmals an den Beklagten; er führte aus, es sei "seitens des Jugendamtes Widerspruch durch Herrn L gegen Ihren ablehnenden Bescheid vom 04.09.2004 erhoben" worden; hierdurch und durch weitere Schreiben sei für den Beklagten erkennbar gewesen, dass das Jugendamt B2 Beteiligter sei; diese Beteiligung richte sich nach § 97 SGB VIII.
Am 15.06.2005 erließ der Beklagte einen an das Jugendamt des Klägers "in Ihrer Eigenschaft als bis 20.02.2002 bestellter Amtsvormund" von B1.A. gerichteten Widerspruchs- bescheid, durch den er den Widerspruch des Betreuten vom 08.09.2000 zurückwies.
Am 19.07.2005 hat der Kläger – gestützt auf § 104 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) – Leistungsklage auf Erstattung der von ihm im Zeitraum vom 01.08. bis 17.10.2000 erbrachten Aufwendungen in Höhe von 8.025,97 EUR erhoben. Er ist der Auffassung, der Anspruch des B1.A. habe vorrangig als Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 39 BSHG bestanden. Die sachliche Zuständigkeit des Beklagten ergebe sich aus § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG; zwar sei eine Pflegefamilie keine Einrichtung dieser Vorschrift; es seien aber die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen; seinerzeit habe eine Einrichtung, die zur Aufnahme bereit gewesen sei, nicht gefunden und seitens des Beklagten auch nicht zur Verfügung gestellt werden können. Zwischen den Beteiligten habe Einvernehmen darüber bestanden, dass B1.A. auf Grund seiner geistigen Behinderung in einer Einrichtung unterzubringen sei, die ihn über das 18. Lebensjahr hinaus betreuen und eine seiner Behinderung entsprechende Betreuung und Förderung sicherstellen könne. Da B1.A. seinerzeit aus verschiedenen Einrichtungen immer wieder entwichen sei, bei polizeilichen Rückführungen ein aggressives selbst- und fremdgefährdendes Verhalten gezeigt habe und kurzfristig trotz intensiver Bemühungen keine geeignete Einrichtung gefunden werden konnte, die bereit und in der Lage gewesen sei, B1.A. zu betreuen, sei die Unterbringung in der Pflegefamilie die einzig verbliebene Möglichkeit gewesen; ein sofortiges Handeln sei zwingend erforderlich gewesen, um eine drohende Obdachlosigkeit insbesondere unter Berücksichtigung der geistigen Behinderung und der Hepatitis-C-Erkrankung zu verhindern. Die Unterbringung in der Pflegefamilie habe lediglich eine Ersatzmaßnahme für die weiterhin auch vom Beklagten als notwendig anerkannte Heimunterbringung des geistig behinderten B1.A. dargestellt.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, ihm 8.025,97 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 19.07.2005 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat am 09.03.2006 die Einrede der Verjährung erhoben. In der Sache ist er der Auffassung, er sei für die im streitbefangenen Zeitraum erbrachten Leistungen nicht zuständig gewesen, da eine Pflegefamilie keine Anstalt, Heim oder gleichartige Einrichtung sei. Er räumt ein, dass unstreitig eine wesentliche geistige Behinderung des B1.A. und ein Eingliederungshilfeanspruch nach § 39 BSHG bestanden habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Klägers und des Beklagten, die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig.
Es handelt sich um eine Leistungsklage auf Kostenerstattung zwischen zwei Sozialleistungsträgern im Gleichordnungsverhältnis; ein Vorverfahren ist nicht notwendig und auch nicht durchgeführt worden. Der Widerspruch vom 08.09.2000 gegen den Bescheid des Beklagten vom 04.09.2000 war kein Widerspruch des Klägers, sondern des B1.A., vertreten durch seinen (damaligen) Amtsvormund. Diesem gegenüber erging auch der Widerspruchsbescheid vom 15.06.2005. Rechtlich konsequent hat der Kläger deshalb die Klage auch nicht auf Aufhebung des Bescheides vom 04.09.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2005 gerichtet, sondern allgemeine Leistungsklage erhoben.
Die Klage ist nicht begründet. Der vom Kläger geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch ist gem. § 113 SGB X verjährt.
Anspruchsgrundlage des Kostenerstattungsanspruchs ist nicht, wie der Kläger meint § 104 SGB X, sondern § 102 SGB X. Gem. § 102 Abs. 1 SGB X hat ein Leistungsträger, der auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat, gegenüber dem zur Leistung verpflichteten Leistungsträger einen Erstattungsanspruch. Der Kläger hat als örtlicher Träger der Sozialhilfe im Zeitraum vom 01.08. bis 17.10.2000 im Hilfefall B1.A. nach § 4 Abs. 1 des (hier einschlägigen und seinerzeit geltenden) Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-BSHG NRW) vorläufig Leistungen in Höhe von 8.025,97 EUR – die Höhe der Leistungen wird von dem Beklagten nicht bestritten – erbracht. Nach der vorgenannten Vorschrift ist der örtliche Träger verpflichtet, die erforderliche Hilfe zu gewähren, solange zwischen dem überörtlichen und dem örtlichen Träger streitig ist, wer sachlich zuständig ist. So lag der Fall hier. B1.A. war wesentlich auch geistig behindert. Aus dem Inhalt der Verwaltungsakten der Beteiligten wird deutlich, dass die Beteiligten darin übereinstimmten, dass B1.A. einen Anspruch nach § 39 BSHG hatte. Soweit daneben u.U. auch noch ein Anspruch nach dem SGB VIII bestand, gingen diesem die Leistungen der Sozialhilfe vor. Dies ergibt sich aus § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII in der damals geltenden Fassung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 – 5 C 26/98 = BVerwGE 109, 325 = FEVS 51, 337 = NJW 2000, 2688 = ZFSH/SGB 2000, 620). Zwischen den Beteiligten war allerdings streitig, wer sachlich für die Eingliederungshilfe nach § 39 BSHG zuständig war. Nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 des bis zum 31.12.2004 geltenden, vorliegend anzuwendenden BSHG ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe, das ist der Beklagte, für Leistungen der Eingliederungshilfe für die in § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG genannten Personen, zu denen auch B1.A. gehörte, sachlich zuständig, wenn es im Einzelfall erforderlich ist, die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung zu gewähren. Der Beklagte hat zwar seine grundsätzliche Zuständigkeit nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG für eine B1.A. zu gewährende stationäre oder teilstationäre Betreuung nicht in Abrede gestellt und auch im Jahre 2000 mehrere entsprechende Leistungszusagen gegeben, jedoch die Anerkennung seiner Zuständigkeit für die im streitigen Zeitraum tatsächlich gewährte Hilfe (Unterbringung in einer Pflegefamilie) abgelehnt, ausdrücklich durch den Bescheid vom 04.09.2000. Die Frage der sachlichen Zuständigkeit war deshalb zwischen den Beteiligten streitig, weshalb der Kläger seiner Verpflichtung aus § 4 Abs. 1 AG-BSHG NRW nachkam und vorläufig die Leistungen gegenüber B1.A. erbrachte. Zur Leistung verpflichtet war jedoch der Beklagte. Dies ergibt sich aus § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG. Soweit der Beklagte meint, seine sachliche Zuständigkeit verneinen zu können, weil der Kläger im streitigen Zeitraum eine Hilfeleistung erbracht hat, die weder stationär oder teilstationär in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung erfolgt sei, überzeugt dies nicht. Bereits eine am Wortlaut orientierte Auslegung des § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG ergibt, dass es nicht auf die tatsächliche Art des Aufenthalts ankommt, sondern allein darauf, dass es der Behinderung oder des Leidens in Verbindung mit den Besonderheiten des Einzelfalles "erforderlich" ist, die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung zu gewähren. Der Begriff des Erfordernisses setzt das Geforderte nicht bereits als gegeben voraus. Der sprachliche Sinn des Wortes "erforderlich" muss unabhängig von zusätzlichen Kriterien, wie z.B. dem der tatsächlichen Aufenthaltsmaßnahme begriffen werden (VG Köln, Urteil vom 27.10.2005 – 26 K 6099/03 unter Hinweis auf ZSpr., Gutachten A 10/63 vom 27.09.1963 – EuG 14, 416 ff.). Auch eine an Sinn und Zweck der Vorschrift orientierten Auslegung führt zur Bejahung der sachlichen Zuständigkeit des Beklagten für die Leistungen im streitbefangenen Zeitraum. Alle Personen im Sinne des § 39 Abs. 1 BSHG, die wegen ihrer Behinderung oder ihres Leidens der Hilfe durch Unterbringung in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung bedürfen, sollen die Hilfe durch den überörtlichen Träger erhalten. Es soll hierdurch vor allem verhindert werden, dass bei der Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen dem örtlichen und überörtlichen Träger in der Praxis sonst nicht vermeidbare Schwierigkeiten entstehen. Der gesetzgeberische Grund für die Aufgabenübertragung auf den überörtlichen Träger liegt in der überörtlichen Bedeutung der Aufgabe sowie in der damit verbundenen finanziellen Belastung. Wäre die tatsächliche Aufnahme in einer Anstalt, einem Heim oder eine gleichartigen Einrichtung die Voraussetzung für die Zuständigkeitsbegründung, so hätte bei gegebener Unterbringungsnotwendigkeit die Kosten stets der örtliche Träger der Sozialhilfe zu tragen, wenn entsprechende Einrichtungen fehlten. Dies widerspräche dem Sinn der gesetzlichen Regelung (VG Köln a.a.O.). Ist daher unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG stationäre oder teilstationäre Pflege in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung erforderlich, so ist die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers gegeben und zwar auch dann, wenn der Aufenthalt zunächst nicht bzw. überhaupt nicht ermöglicht werden kann, z.B. wegen Fehlens einer geeigneten Einrichtung oder wegen Mangel an Plätzen (VG Köln a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Dies gilt im Fall des B1.A. in besonderen Maße, da es offensichtlich zahlreiche geeignete Einrichtungen gab, die für B1.A. in Betracht gekommen wären, jedoch keine dieser Einrichtungen kurzfristig in Kenntnis der besonderen Problematik des B1.A. (aggressiven selbst- und fremdgefährdendes Verhalten, wiederholtes Entweichen, Hepatitis-C-Erkrankung) bereit war, ihn aufzunehmen. Da der Amtsvormund des B1.A. diesen schlechterdings nicht auf seinem Amtszimmer oder in seiner Privatwohnung unterbringen konnte und es auch nicht anging, B1.A. in der Obhut der Polizei zu belassen, war die Unterbringung in der Pflegefamilie eine Ersatzmaßnahme für die eigentlich notwendige stationäre Unterbringung in einer Einrichtung. In einem solchen Fall bleibt der überörtliche Träger der Sozialhilfe bei notwendiger stationärer Hilfe sachlich zuständig und kann sich nicht bei Fehlen eines geeigneten Heimplatzes auf eine unzureichende Hilfegewährung berufen, wenn an seiner Stelle der örtliche Träger der Sozialhilfe vorläufige Hilfe leistet (VG Köln, a.a.O.; Bräutigam in Fichtner, BSHG, 2. Auflage, § 100, Rn. 21; Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 16. Auflage § 100, Rn. 42).
Der somit dem Grunde nach zu bejahende Anspruch des Klägers auf Kostenerstattung nach § 102 SGB X kann jedoch nicht mehr mit Erfolg gegen den Beklagten durchgesetzt werden, da der Anspruch verjährt ist. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X verjähren Erstattungsansprüche in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Das Kenntnis-Erfordernis war spätestens im Oktober 2000 erfüllt. Am 17. Oktober 2003 war der Aufenthalt des B1.A. in der Pflegefamilie beendet; dem Kläger waren zu diesem Zeitpunkt auch die Aufwendungen der Pflegefamilie bekannt; er hatte seinen Kostenerstattungsanspruch am 19.10.2000 fristgerecht (vgl. § 111 SGB X) beim Beklagten angemeldet. Die Verjährungsfrist des Erstattungsanspruchs begann somit am 1. Januar 2001 und endete am 31.12.2004. Allein der Eintritt der Verjährung bringt den Anspruch jedoch nicht zum Erlöschen. Die Verjährung gibt dem Verpflichteten lediglich ein Leistungsverweigerungsrecht, muss also gegenüber dem Gläubiger geltend gemacht werden. Dies hat der Beklagte im gerichtlichen Verfahren durch den Schriftsatz vom 09.03.2006 getan. Die Einrede der Verjährung ist ersichtlich nicht ermessensfehlerhaft und verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben. Ein solcher Fall unzulässiger Rechtsausübung kann insbesondere dann angenommen werden, wenn der Erstattungspflichtige den erstattungsberechtigten Leistungsträger durch sein Verhalten von der rechtzeitigen Geltendmachung des Anspruchs abgehalten hat (vgl. hierzu Klattenhoff in Hauck/Noftz, SGB X, K § 113 Rn. 18, 19). Der Kläger hat sich in der mündlichen Verhandlung darauf berufen, die Einrede der Verjährung stelle unzulässige Rechtsausübung dar, weil der Beklagte im Schreiben vom 06.11.2000, in dem er den Eingang des Kostenerstattungsantrags bestätigt hat, erklärt hat, er mache die Kostenerstattung abhängig von der Entscheidung des Widerspruchsverfahrens. Nach Auffassung der Kammer begegnet es bereits erheblichen Zweifeln, ob dieser Hinweis geeignet ist, bei dem Kläger einen Vertrauensschutz zu begründen, wie es beispielsweise im Fall eines erklärten Verzichts auf die Einrede der Verjährung hätte angenommen werden können. Selbst wenn ein Vertrauen des Klägers, der Beklagte werde sich vor einer Widerspruchsentscheidung nicht auf Verjährung berufen, zunächst zu bejahen gewesen wäre, bestand dieser Vertrauensschutz spätestens seit Juli/August 2004 nicht mehr. In den im Tatbestand im Einzelnen wiedergegebenen Telefonaten bzw. Schreiben zwischen den Beteiligten ergibt sich, dass der neue Betreuer des B1A. auf entsprechenden Hinweis des Beklagten den von seinen Vorgänger eingelegten Widerspruch vom 08.09.2000 gegen den Bescheid vom 04.09.2000 zurückgenommen hatte. Dies war dem Kläger auch vom Beklagten substanziiert dargelegt und belegt worden. Die vom Kläger geäußerte Auffassung, er sei selbst Beteiligter dieses Widerspruchsverfahrens gewesen, war rechtsirrig. Er hat zu keinem Zeitpunkt ein eigenständiges Sozialleistungsfeststellungs- verfahren nach § 97 SGB VIII bzw. § 91a BSHG eingeleitet und betrieben. Das Antrags- und Widerspruchsverfahren, von dessen Ausgang der Beklagte die Kostenerstattung abhängig machen wollte, war ein Verfahren zwischen B1.A. und dem Beklagten. Der Kläger war hieran nur mittelbar beteiligt dadurch, dass das Jugendamt des Klägers der gesetzliche Vertreter (Amtsvormund) des B1.A. war. Indem der Beklagte dem Kläger darlegte und nachwies, dass der im Jahre 2003 eingesetzte neue Betreuer des B1.A. den Widerspruch seines Vorgängers zurückgenommen hatte, musste dem Kläger als rechtskundigem Träger der Sozial- und Jugendhilfe, der mit einem Rechts- und Versicherungsamt mit ausgebildeten Volljuristen ausgestattet ist, klar sein, dass nach der Rücknahme des Widerspruchs keine Widerspruchsentscheidung mehr zu ergehen hatte. Der gleichwohl erlassene Widerspruchsbescheid vom 15.06.2005, durch den der Beklagte den – zurückgenommenen – Widerspruch vom 08.09.2000 zurückgewiesen hat, ging ins Leere und hat allenfalls deklaratorische Bedeutung. Spätestens nach Kenntnis dieser Umstände durch die Mitteilung des Beklagten vom 20.08.2004 hätte der Kläger den Kostenerstattungsanspruch weiter verfolgen müssen und verjährungsunterbrechend Klage erheben müssen. Da er dies nicht rechtzeitig getan hat und der Beklagte nunmehr die Einrede der Verjährung erhoben hat, kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf den Grundsatz von Treue und Glauben berufen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1, 162 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Aufwendungen für die Unterbringung des Kindes A (B1.A.) in einer Pflegefamilie vom 01.08. bis 17.10.2000 in Höhe von 8.025,97 EUR.
Der am 00.00.1984 geborene B1.A. ist seit 1994 Vollwaise. Er ist geistig behindert und verhaltensgestört (IQ 1994: 45); es ist bei ihm ein Zustand nach Entfernung der rechten Niere und chronische Hepatitis C bekannt; er ist als Schwerbehinderter anerkannt nach einem Grad der Behinderung von 100 (Merkzeichen "G" und "B"). Er bezog im streitigen Zeitraum eine deutsche Hinterbliebenenrente, eine polnische Waisenrente und Kindergeld. Von April 1994 bis Februar 2002 stand er unter Amtsvormundschaft des Jugendamtes des Klägers. B1.A. war seit 1994 in verschiedenen Kinderheimen in B2-C1, C2 und T untergebracht, zuletzt seit September 1997 im Kinderheim in T (Kreis X). Die Kosten trug der Kläger im Rahmen von § 34 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Ende 1999 wurde in Gesprächen zwischen dem Jugendamt des Klägers, dem Beklagten und dem Kinderheim C3 festgestellt, dass das Kinderheim C3 eine der Behinderung des B1.A. adäquate Förderung nicht gewährleisten konnte.
Am 08.12.1999 beantragte der Kläger bei dem Beklagten Eingliederungshilfe nach §§ 39, 40 Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Als Anfang März 2000 eine Einrichtung gefunden wurde, die bereit war, B1.A. aufzunehmen, sagte der Beklagte durch Bescheid vom 11.04.2000 eine Übernahme der Kosten im Rahmen der Eingliederungshilfe gem. § 39 BSHG zu. Zuvor war B1.A. im Februar 2000 kurzfristig in der Kinderschutzstelle X in Obhut genommen worden; er entwich aus dieser Einrichtung etwa 3 bis 4 mal pro Woche und wurde durch die Polizei jeweils zurückgebracht. B1.A. war zu diesem Zeitpunkt sehr aggressiv; auf Grund seines selbst- und fremdgefährdenden Verhaltens war er für die Einrichtung X nicht länger tragbar; am 08.03.2000 entwich er erneut aus der Kinderschutzstelle in X und musste auf Grund seines bei den Rückführungsversuchen gezeigten sehr aggressiven Verhaltens kurzfristig in der Jugendpsychiatrie in C4 und nachfolgend in der Kinder- und Jugendpsychiatrie in C5-I aufgenommen werden. Am 13.03.2000 wurde er dort entlassen und ins Kinderheim nach X zurückgebracht, wo er erneut am 16.03.2000 entwich.
Auf Grund der vorangegangenen Eskalation wurde B1.A. am 17.03.2000 in der Schutzstelle der Evangelischen Kinderheimat O-W1 mit der Maßgabe untergebracht, dass weiterhin eine seinen Bedürfnissen entsprechende Einrichtung gefunden werden sollte. Der Beklagte erteilte auch für die Heimunterbringung in dieser Einrichtung eine Kostenzusage im Rahmen der Eingliederungshilfe. Die bisherigen Hilfen zur Erziehung gem. § 34 SGB VIII stellte der Kläger aufgrund der Kostenzusagen des Beklagten zum 17.03.2000 ein.
In der Folgezeit wurde B1.A. erneut in die Kinder- und Jugendpsychiatrie in C5-I, B2 und W2 gebracht. Aus der Einrichtung in W2 entwich er im Juni 2000 erneut und floh in das Kinderheim nach T; trotz Hinzuziehung der Polizei konnte er nicht zurück nach W2 gebracht werden. Nachdem er vom 21. bis 28.06.2000 auschließlich auf der Straße gelebt hatte, wurde mit dem Beklagten vereinbart, dass B1.A. übergangsweise für 3 Wochen wieder im Kinderheim T untergebracht werden sollte. Im Anschluss daran wurde B1.A. erneut mit Hilfe der Polizei in die Schutzstelle der Evangelischen Kinderheimat O-W1 gebracht, wo er abermals entwich. Daraufhin wurde er am 29.07.2000 nach B2 überführt und vor Ort der Polizei übergeben. In dieser Situation kontaktierten sowohl der Kläger (schriftlich 12, telefonisch ca. 50 weitere) als auch der Beklagte (mehr als 30) Einrichtungen, ohne einen geeigneten Heimplatz finden zu können. Die Beteiligten stimmten seinerzeit darin überein, dass es erforderlich war, die Eingliederungshilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung zu erbringen. Weil dies kurzfristig nicht möglich war, wurde B1.A. in einer Pflegefamilie unterbracht.
Am 09.08.2000 beantragte B1.A., vertreten durch seinen Amtsvormund, beim Beklagten die Übernahme der Kosten der Unterbringung in der Pflegefamilie als Leistung der Eingliederungshilfe gem. § 39 BSHG. Zur Begründung gab er an, es sei eine Unterbringung in einer Einrichtung erforderlich; da diese trotz intensiver Bemühungen nicht habe gefunden werden können, sei die Unterbringung in der Pflegefamilie als zwingende notwendige Ersatzmaßnahme erforderlich gewesen, da sofortiges Handeln geboten gewesen sei.
Der Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 04.09.2000 ab mit der Begründung, er sei als überörtlicher Träger der Sozialhilfe nicht zuständig, da eine Pflegefamilie keine Einrichtung im Sinne von § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG sei.
Dagegen legte B1.A., vertreten durch seinen Amtsvormund, am 08.09.2000 Widerspruch ein.
Als B1.A. am 17.10.2000 aus der Pflegefamilie weglief, stellte diese die Hilfe ein. Danach war B1.A. zumindest bis Juli 2002 wieder in verschiedenen Kinderheimen, zeitweilig auch in psychiatrischen Kliniken, untergebracht. Für die Unterbringung in der Pflegefamilie vom 01.08. bis 17.10.2000 zahlte der Kläger 15.697,44 DM, das sind 8.025,97 EUR.
Am 19.10.2000 meldete der Kläger wegen der Aufwendungen für die Pflegefamilie einen Kostenerstattungsanspruch bei dem Beklagten an. Mit Schreiben vom 06.11.2000 bestätigte der Beklagte den Eingang dieses Antrages und verwies darauf, die Bearbeitung werde noch einige Zeit in Anspruch nehmen; der letzte Satz dieses Schreibens lautet: "Die Kostenerstattung mache ich abhängig von der Entscheidung des Widerspruchsverfahrens".
Am 26.07.2004 telefonierte der Beklagte mit dem Kläger wegen des noch offenen Widerspruchsverfahrens und fragte unter Hinweis auf die übernommenen Leistungen für die Pflegefamilie an, ob der Widerspruch aufrecht erhalten werde. Da die Amtsvormundschaft des Jugendamtes des Klägers bereits im Jahre 2002 geendet hatte, wandte sich der Beklagte mit Schreiben vom 11.08.2004 an den neuen Betreuer, schilderte ihm den dem Widerspruchsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt und fragte an, ob der Widerspruch zurückgenommen werde. Am 16.08.2004 erklärte der Betreuer gegenüber dem Beklagten den Widerspruch vom 08.09.2000 gegen den Bescheid des Beklagten vom 04.09.2000 für erledigt, die Erteilung eines Widerspruchsbescheides sei nicht mehr erforderlich. Mit Schreiben vom 20.08.2004 teilte der Beklagte diese Erklärung des Betreuers nebst der an diesen gerichteten Anfrage vom 11.08.2004 dem Kläger mit. Mit Schreiben vom 13.09.2004 erwiderte der Kläger (Jugendamt), dass der Widerspruch vom 08.09.2000 seinerseits nicht zurückgenommen worden sei; er vertrat die Auffassung, er sei am Verfahren beteiligt, weshalb es ihm unverständlich sei, wer den Widerspruch zurückgenommen haben sollte; er meinte, eine Rücknahme könne nur seinerseits erfolgen. Mit Schreiben vom 18.11.2004 erinnerte der Kläger an sein Schreiben vom 13.09.2004 und vertrat die Auffassung, dass eine "Rücknahme" des Widerspruchs nicht bestandskräftig sei. Daraufhin teilte der Beklagte dem Kläger nochmals durch Schreiben vom 24.11.2004 mit, dass der derzeitige gerichtlich bestellte Betreuer von B1.A. den durch den damaligen Betreuer eingelegten Widerspruch vom 08.09.2000 zurückgenommen habe; die Rücknahme sei auf Grund des Schreibens vom 11.08.2004 erfolgt, was dem Kläger zur Kenntnis übersandt worden sei; ein Widerspruch des Klägers liege nicht vor. Mit Schreiben vom 20.12.2004 wandte sich daraufhin der Kläger nochmals an den Beklagten; er führte aus, es sei "seitens des Jugendamtes Widerspruch durch Herrn L gegen Ihren ablehnenden Bescheid vom 04.09.2004 erhoben" worden; hierdurch und durch weitere Schreiben sei für den Beklagten erkennbar gewesen, dass das Jugendamt B2 Beteiligter sei; diese Beteiligung richte sich nach § 97 SGB VIII.
Am 15.06.2005 erließ der Beklagte einen an das Jugendamt des Klägers "in Ihrer Eigenschaft als bis 20.02.2002 bestellter Amtsvormund" von B1.A. gerichteten Widerspruchs- bescheid, durch den er den Widerspruch des Betreuten vom 08.09.2000 zurückwies.
Am 19.07.2005 hat der Kläger – gestützt auf § 104 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) – Leistungsklage auf Erstattung der von ihm im Zeitraum vom 01.08. bis 17.10.2000 erbrachten Aufwendungen in Höhe von 8.025,97 EUR erhoben. Er ist der Auffassung, der Anspruch des B1.A. habe vorrangig als Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 39 BSHG bestanden. Die sachliche Zuständigkeit des Beklagten ergebe sich aus § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG; zwar sei eine Pflegefamilie keine Einrichtung dieser Vorschrift; es seien aber die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen; seinerzeit habe eine Einrichtung, die zur Aufnahme bereit gewesen sei, nicht gefunden und seitens des Beklagten auch nicht zur Verfügung gestellt werden können. Zwischen den Beteiligten habe Einvernehmen darüber bestanden, dass B1.A. auf Grund seiner geistigen Behinderung in einer Einrichtung unterzubringen sei, die ihn über das 18. Lebensjahr hinaus betreuen und eine seiner Behinderung entsprechende Betreuung und Förderung sicherstellen könne. Da B1.A. seinerzeit aus verschiedenen Einrichtungen immer wieder entwichen sei, bei polizeilichen Rückführungen ein aggressives selbst- und fremdgefährdendes Verhalten gezeigt habe und kurzfristig trotz intensiver Bemühungen keine geeignete Einrichtung gefunden werden konnte, die bereit und in der Lage gewesen sei, B1.A. zu betreuen, sei die Unterbringung in der Pflegefamilie die einzig verbliebene Möglichkeit gewesen; ein sofortiges Handeln sei zwingend erforderlich gewesen, um eine drohende Obdachlosigkeit insbesondere unter Berücksichtigung der geistigen Behinderung und der Hepatitis-C-Erkrankung zu verhindern. Die Unterbringung in der Pflegefamilie habe lediglich eine Ersatzmaßnahme für die weiterhin auch vom Beklagten als notwendig anerkannte Heimunterbringung des geistig behinderten B1.A. dargestellt.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, ihm 8.025,97 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 19.07.2005 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat am 09.03.2006 die Einrede der Verjährung erhoben. In der Sache ist er der Auffassung, er sei für die im streitbefangenen Zeitraum erbrachten Leistungen nicht zuständig gewesen, da eine Pflegefamilie keine Anstalt, Heim oder gleichartige Einrichtung sei. Er räumt ein, dass unstreitig eine wesentliche geistige Behinderung des B1.A. und ein Eingliederungshilfeanspruch nach § 39 BSHG bestanden habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Klägers und des Beklagten, die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig.
Es handelt sich um eine Leistungsklage auf Kostenerstattung zwischen zwei Sozialleistungsträgern im Gleichordnungsverhältnis; ein Vorverfahren ist nicht notwendig und auch nicht durchgeführt worden. Der Widerspruch vom 08.09.2000 gegen den Bescheid des Beklagten vom 04.09.2000 war kein Widerspruch des Klägers, sondern des B1.A., vertreten durch seinen (damaligen) Amtsvormund. Diesem gegenüber erging auch der Widerspruchsbescheid vom 15.06.2005. Rechtlich konsequent hat der Kläger deshalb die Klage auch nicht auf Aufhebung des Bescheides vom 04.09.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2005 gerichtet, sondern allgemeine Leistungsklage erhoben.
Die Klage ist nicht begründet. Der vom Kläger geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch ist gem. § 113 SGB X verjährt.
Anspruchsgrundlage des Kostenerstattungsanspruchs ist nicht, wie der Kläger meint § 104 SGB X, sondern § 102 SGB X. Gem. § 102 Abs. 1 SGB X hat ein Leistungsträger, der auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat, gegenüber dem zur Leistung verpflichteten Leistungsträger einen Erstattungsanspruch. Der Kläger hat als örtlicher Träger der Sozialhilfe im Zeitraum vom 01.08. bis 17.10.2000 im Hilfefall B1.A. nach § 4 Abs. 1 des (hier einschlägigen und seinerzeit geltenden) Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-BSHG NRW) vorläufig Leistungen in Höhe von 8.025,97 EUR – die Höhe der Leistungen wird von dem Beklagten nicht bestritten – erbracht. Nach der vorgenannten Vorschrift ist der örtliche Träger verpflichtet, die erforderliche Hilfe zu gewähren, solange zwischen dem überörtlichen und dem örtlichen Träger streitig ist, wer sachlich zuständig ist. So lag der Fall hier. B1.A. war wesentlich auch geistig behindert. Aus dem Inhalt der Verwaltungsakten der Beteiligten wird deutlich, dass die Beteiligten darin übereinstimmten, dass B1.A. einen Anspruch nach § 39 BSHG hatte. Soweit daneben u.U. auch noch ein Anspruch nach dem SGB VIII bestand, gingen diesem die Leistungen der Sozialhilfe vor. Dies ergibt sich aus § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII in der damals geltenden Fassung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 – 5 C 26/98 = BVerwGE 109, 325 = FEVS 51, 337 = NJW 2000, 2688 = ZFSH/SGB 2000, 620). Zwischen den Beteiligten war allerdings streitig, wer sachlich für die Eingliederungshilfe nach § 39 BSHG zuständig war. Nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 des bis zum 31.12.2004 geltenden, vorliegend anzuwendenden BSHG ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe, das ist der Beklagte, für Leistungen der Eingliederungshilfe für die in § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG genannten Personen, zu denen auch B1.A. gehörte, sachlich zuständig, wenn es im Einzelfall erforderlich ist, die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung zu gewähren. Der Beklagte hat zwar seine grundsätzliche Zuständigkeit nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG für eine B1.A. zu gewährende stationäre oder teilstationäre Betreuung nicht in Abrede gestellt und auch im Jahre 2000 mehrere entsprechende Leistungszusagen gegeben, jedoch die Anerkennung seiner Zuständigkeit für die im streitigen Zeitraum tatsächlich gewährte Hilfe (Unterbringung in einer Pflegefamilie) abgelehnt, ausdrücklich durch den Bescheid vom 04.09.2000. Die Frage der sachlichen Zuständigkeit war deshalb zwischen den Beteiligten streitig, weshalb der Kläger seiner Verpflichtung aus § 4 Abs. 1 AG-BSHG NRW nachkam und vorläufig die Leistungen gegenüber B1.A. erbrachte. Zur Leistung verpflichtet war jedoch der Beklagte. Dies ergibt sich aus § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG. Soweit der Beklagte meint, seine sachliche Zuständigkeit verneinen zu können, weil der Kläger im streitigen Zeitraum eine Hilfeleistung erbracht hat, die weder stationär oder teilstationär in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung erfolgt sei, überzeugt dies nicht. Bereits eine am Wortlaut orientierte Auslegung des § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG ergibt, dass es nicht auf die tatsächliche Art des Aufenthalts ankommt, sondern allein darauf, dass es der Behinderung oder des Leidens in Verbindung mit den Besonderheiten des Einzelfalles "erforderlich" ist, die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung zu gewähren. Der Begriff des Erfordernisses setzt das Geforderte nicht bereits als gegeben voraus. Der sprachliche Sinn des Wortes "erforderlich" muss unabhängig von zusätzlichen Kriterien, wie z.B. dem der tatsächlichen Aufenthaltsmaßnahme begriffen werden (VG Köln, Urteil vom 27.10.2005 – 26 K 6099/03 unter Hinweis auf ZSpr., Gutachten A 10/63 vom 27.09.1963 – EuG 14, 416 ff.). Auch eine an Sinn und Zweck der Vorschrift orientierten Auslegung führt zur Bejahung der sachlichen Zuständigkeit des Beklagten für die Leistungen im streitbefangenen Zeitraum. Alle Personen im Sinne des § 39 Abs. 1 BSHG, die wegen ihrer Behinderung oder ihres Leidens der Hilfe durch Unterbringung in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung bedürfen, sollen die Hilfe durch den überörtlichen Träger erhalten. Es soll hierdurch vor allem verhindert werden, dass bei der Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen dem örtlichen und überörtlichen Träger in der Praxis sonst nicht vermeidbare Schwierigkeiten entstehen. Der gesetzgeberische Grund für die Aufgabenübertragung auf den überörtlichen Träger liegt in der überörtlichen Bedeutung der Aufgabe sowie in der damit verbundenen finanziellen Belastung. Wäre die tatsächliche Aufnahme in einer Anstalt, einem Heim oder eine gleichartigen Einrichtung die Voraussetzung für die Zuständigkeitsbegründung, so hätte bei gegebener Unterbringungsnotwendigkeit die Kosten stets der örtliche Träger der Sozialhilfe zu tragen, wenn entsprechende Einrichtungen fehlten. Dies widerspräche dem Sinn der gesetzlichen Regelung (VG Köln a.a.O.). Ist daher unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG stationäre oder teilstationäre Pflege in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung erforderlich, so ist die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers gegeben und zwar auch dann, wenn der Aufenthalt zunächst nicht bzw. überhaupt nicht ermöglicht werden kann, z.B. wegen Fehlens einer geeigneten Einrichtung oder wegen Mangel an Plätzen (VG Köln a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Dies gilt im Fall des B1.A. in besonderen Maße, da es offensichtlich zahlreiche geeignete Einrichtungen gab, die für B1.A. in Betracht gekommen wären, jedoch keine dieser Einrichtungen kurzfristig in Kenntnis der besonderen Problematik des B1.A. (aggressiven selbst- und fremdgefährdendes Verhalten, wiederholtes Entweichen, Hepatitis-C-Erkrankung) bereit war, ihn aufzunehmen. Da der Amtsvormund des B1.A. diesen schlechterdings nicht auf seinem Amtszimmer oder in seiner Privatwohnung unterbringen konnte und es auch nicht anging, B1.A. in der Obhut der Polizei zu belassen, war die Unterbringung in der Pflegefamilie eine Ersatzmaßnahme für die eigentlich notwendige stationäre Unterbringung in einer Einrichtung. In einem solchen Fall bleibt der überörtliche Träger der Sozialhilfe bei notwendiger stationärer Hilfe sachlich zuständig und kann sich nicht bei Fehlen eines geeigneten Heimplatzes auf eine unzureichende Hilfegewährung berufen, wenn an seiner Stelle der örtliche Träger der Sozialhilfe vorläufige Hilfe leistet (VG Köln, a.a.O.; Bräutigam in Fichtner, BSHG, 2. Auflage, § 100, Rn. 21; Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 16. Auflage § 100, Rn. 42).
Der somit dem Grunde nach zu bejahende Anspruch des Klägers auf Kostenerstattung nach § 102 SGB X kann jedoch nicht mehr mit Erfolg gegen den Beklagten durchgesetzt werden, da der Anspruch verjährt ist. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X verjähren Erstattungsansprüche in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Das Kenntnis-Erfordernis war spätestens im Oktober 2000 erfüllt. Am 17. Oktober 2003 war der Aufenthalt des B1.A. in der Pflegefamilie beendet; dem Kläger waren zu diesem Zeitpunkt auch die Aufwendungen der Pflegefamilie bekannt; er hatte seinen Kostenerstattungsanspruch am 19.10.2000 fristgerecht (vgl. § 111 SGB X) beim Beklagten angemeldet. Die Verjährungsfrist des Erstattungsanspruchs begann somit am 1. Januar 2001 und endete am 31.12.2004. Allein der Eintritt der Verjährung bringt den Anspruch jedoch nicht zum Erlöschen. Die Verjährung gibt dem Verpflichteten lediglich ein Leistungsverweigerungsrecht, muss also gegenüber dem Gläubiger geltend gemacht werden. Dies hat der Beklagte im gerichtlichen Verfahren durch den Schriftsatz vom 09.03.2006 getan. Die Einrede der Verjährung ist ersichtlich nicht ermessensfehlerhaft und verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben. Ein solcher Fall unzulässiger Rechtsausübung kann insbesondere dann angenommen werden, wenn der Erstattungspflichtige den erstattungsberechtigten Leistungsträger durch sein Verhalten von der rechtzeitigen Geltendmachung des Anspruchs abgehalten hat (vgl. hierzu Klattenhoff in Hauck/Noftz, SGB X, K § 113 Rn. 18, 19). Der Kläger hat sich in der mündlichen Verhandlung darauf berufen, die Einrede der Verjährung stelle unzulässige Rechtsausübung dar, weil der Beklagte im Schreiben vom 06.11.2000, in dem er den Eingang des Kostenerstattungsantrags bestätigt hat, erklärt hat, er mache die Kostenerstattung abhängig von der Entscheidung des Widerspruchsverfahrens. Nach Auffassung der Kammer begegnet es bereits erheblichen Zweifeln, ob dieser Hinweis geeignet ist, bei dem Kläger einen Vertrauensschutz zu begründen, wie es beispielsweise im Fall eines erklärten Verzichts auf die Einrede der Verjährung hätte angenommen werden können. Selbst wenn ein Vertrauen des Klägers, der Beklagte werde sich vor einer Widerspruchsentscheidung nicht auf Verjährung berufen, zunächst zu bejahen gewesen wäre, bestand dieser Vertrauensschutz spätestens seit Juli/August 2004 nicht mehr. In den im Tatbestand im Einzelnen wiedergegebenen Telefonaten bzw. Schreiben zwischen den Beteiligten ergibt sich, dass der neue Betreuer des B1A. auf entsprechenden Hinweis des Beklagten den von seinen Vorgänger eingelegten Widerspruch vom 08.09.2000 gegen den Bescheid vom 04.09.2000 zurückgenommen hatte. Dies war dem Kläger auch vom Beklagten substanziiert dargelegt und belegt worden. Die vom Kläger geäußerte Auffassung, er sei selbst Beteiligter dieses Widerspruchsverfahrens gewesen, war rechtsirrig. Er hat zu keinem Zeitpunkt ein eigenständiges Sozialleistungsfeststellungs- verfahren nach § 97 SGB VIII bzw. § 91a BSHG eingeleitet und betrieben. Das Antrags- und Widerspruchsverfahren, von dessen Ausgang der Beklagte die Kostenerstattung abhängig machen wollte, war ein Verfahren zwischen B1.A. und dem Beklagten. Der Kläger war hieran nur mittelbar beteiligt dadurch, dass das Jugendamt des Klägers der gesetzliche Vertreter (Amtsvormund) des B1.A. war. Indem der Beklagte dem Kläger darlegte und nachwies, dass der im Jahre 2003 eingesetzte neue Betreuer des B1.A. den Widerspruch seines Vorgängers zurückgenommen hatte, musste dem Kläger als rechtskundigem Träger der Sozial- und Jugendhilfe, der mit einem Rechts- und Versicherungsamt mit ausgebildeten Volljuristen ausgestattet ist, klar sein, dass nach der Rücknahme des Widerspruchs keine Widerspruchsentscheidung mehr zu ergehen hatte. Der gleichwohl erlassene Widerspruchsbescheid vom 15.06.2005, durch den der Beklagte den – zurückgenommenen – Widerspruch vom 08.09.2000 zurückgewiesen hat, ging ins Leere und hat allenfalls deklaratorische Bedeutung. Spätestens nach Kenntnis dieser Umstände durch die Mitteilung des Beklagten vom 20.08.2004 hätte der Kläger den Kostenerstattungsanspruch weiter verfolgen müssen und verjährungsunterbrechend Klage erheben müssen. Da er dies nicht rechtzeitig getan hat und der Beklagte nunmehr die Einrede der Verjährung erhoben hat, kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf den Grundsatz von Treue und Glauben berufen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1, 162 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
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