Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 3 RJ 142/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 607/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 17. Juni 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise wegen Erwerbsminderung.
Der 1958 geborene Kläger hat vom August 1973 bis Januar 1977 den Beruf des Elektroinstallateurs erlernt und - mit der Unterbrechung einer vierjährigen Bundeswehrzeit - zunächst als Geselle und dann als Meister (Prüfung 1986) bis August 1988 versicherungspflichtig ausgeübt. Nach Eintragung in die Handwerksrolle war der Kläger ab Oktober 1988 versicherungspflichtig als Selbständiger Inhaber eines Elektrofachgeschäfts (u.a. Verkauf und Montage) und zahlte Beiträge bis November 1993.
In der Folge leistete der Kläger, trotz fortbestehender Versicherungspflicht, keine Beiträge mehr. Er äußerte, er wünsche nach der Erfüllung der 216 Monate Pflichtbeiträge (im März 1994) keine Weiterversicherung mehr und wolle sich privat versichern. In der Folge (im September 1997) hat der Kläger sein Geschäft aufgegeben. Die Beklagte hat zunächst die ausstehenden Beiträge für 1993 - 1997 geltend gemacht, beruft sich inzwischen jedoch auf deren Verjährung. Jedenfalls bis August 1999 hat der Kläger dann noch als Elektriker im Geschäft der Ehefrau gearbeitet.
Am 04.11.1999 beantragte der Kläger Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 17.01.2000 und Widerspruchsbescheid vom 01.03.2001 ab.
Der Kläger sei weder berufsunfähig noch erwerbsunfähig, da er noch vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ebenso tätig sein könne, wie auch als Elektromeister z.B. in aufsichtsführender und planerischer Tätigkeit in einem größeren Elektrogeschäft oder als Lehrlingsausbilder.
Mit der am 15.03.2001 zum Sozialgericht Regensburg erhobenen Klage vertritt der Kläger demgegenüber die Auffassung, er könne nicht einmal mehr nur stundenweise leichte Tätigkeiten auszuüben.
Das Sozialgericht zog, auch auf klägerischen Hinweis, die Schwerbehindertenakten bei sowie Befundberichte und medizinische Unterlagen von den behandelnden Ärzten Dr.F. , Dr.K. und Dr.B ... Es ließ den Kläger durch den Chirurgen Prof.Dr.S. untersuchen, der in seinem Gutachten vom 17.06.2002 folgende Gesundheitsstörungen feststellte: - Bewegungseinschränkung im rechten oberen und unteren Sprunggelenk nach Bruch des Fersenbeins. - Endgradige Bewegungseinschränkung in beiden Schultergelenken. - Endgradige Behinderung Unterarmumwendung nach außen. - Endgradig behinderte Beugefähigkeit des unteren Wirbelsäulenabschnittes bei degenerativen Veränderungen und Seitverbiegungen. - Psychovegetative Störungen, Ohrgeräusche bds., funktionelle Kreislaufstörungen. Der Kläger könne leichte Arbeiten vollschichtig verrichten. Zu vermeiden seien ständige Überkopfarbeiten, Arbeiten in Zwangshaltung, auf Leitern und Gerüsten sowie Arbeiten unter Zeitdruck und mit Nachtschichten. Als Elektromeister könne der Kläger nicht mehr vollschichtig tätig sein.
Mit Urteil vom 17.06.2002 wies das Sozialgericht die Klage ab und stützte sich auf den Sachverständigen Prof.Dr.S. und die Beurteilung von Dr.O. vom 21.12.1999. Auch bei Zugrundelegung des Eintritts der Berufsunfähigkeit ab 04.11.1999 seien für einen Rentenanspruch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Denn der Kläger habe seit dem 01.12.1993 keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mehr abgeführt. Damit lägen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit nicht wenigstens 3 Jahre Pflichtbeiträge. Auch Anwartschaftserhaltungszeiten fehlten. Der Klägers könne heute auch nicht mehr - etwa im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs - Pflichtbeiträge nachzahlen. Seine Behauptung, im Jahr 1993 falsch beraten worden zu sein, sei nicht nachgewiesen, ja noch nicht einmal nachvollziehbar: denn noch mit der Klage vom 20.03.1995 (S 7 AR 155/95) habe der Kläger ausdrücklich erklärt, sich nach Ablauf seiner Handwerker-Versicherungspflicht privat versichern zu wollen.
Am 02.12.2002 legte der Kläger Berufung gegen dieses Urteil ein: Er könne schon lange nicht mehr gehen, benutze vielmehr einen Rollstuhl. Erst recht könne er keiner Arbeit nachgehen. Am 14.03.1988 habe er einen Arbeitsunfall erlitten (Stromunfall mit Verbrennungen am rechten körpernahen Unterarm und im Bereich des rechten Handgelenks), des weiteren am 09.04.1994 (Fersenbeinfraktur).
Der Senat holte Befundberichte und medizinische Unterlagen der behandelnden Ärzte des Klägers ein. Die Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik teilte zum Unfall vom 09.04.1994 mit, dass die Akte bereits vernichtet sei: der Kläger habe damals keine freiwillige Unternehmerversicherung gehabt.
Der Senat veranlasste die Begutachtung des Klägers durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.K. (Gutachten vom 13.02.2004), den Arzt für Orthopädie Dr.F. (Gutachten vom 19.02.2004) und durch den Internisten Dr.E. (Gutachten vom 17.05.2004). Diese stellten bei dem Kläger folgende Gesundheitsstörungen fest:
Dr.K.: - Akzentuierte Persönlichkeit. - Somatisierungsstörung. Der Kläger sei "durchaus differenziert" und könne sich daher auch auf andere Tätigkeiten umstellen.
Dr.F.: - Geringe Chondrosis intervertebralis C5 bis C6, Spondylose und leichte Fehlhaltung der Halswirbelsäule. - Morbus Forestier, leichter Rundrücken nach Morbus Scheuermann. - Erhebliche Spondylose der Lendenwirbelsäule, Illiosakralgelenksarthritis oder Arthrose, nicht auszuschließender atypischer Bechterew. - Initiale Gonarthrose bds. - Posttraumatische Arthrose der unteren Sprunggelenke rechts nach Fersenbeinfraktur, leichte Arthrose des rechten oberen Sprunggelenks. - Schultereckgelenksarthrose und leichtes Impingementsyndrom rechts. Laut Dr.F. ist das Gehvermögen nur mäßig behindert. Wegen der Sprunggelenksverformungen als Folge der Fersenbeinfraktur sollte der Kläger nicht auf unwegsamem Gelände gehen und nicht mehr ausschließlich gehen und stehen.
Dr.E.: - Zustand nach infektiöser Arthritis 1978, Verdacht auf Entwicklung einer milden Verlaufsform eines Morbus Bechterews. - Verdacht auf psychogene Schmerzüberlagerung, fragliche Somatisierungstendenz. - Adipositas Grad I bis II. - Verdacht auf Tinnitus bds. (anamnestisch). - Grenzwertig obstruktive Ventilationsstörung. Zusammenfassend führte Dr.E. zum beruflichen Leistungsvermögen aus, der Kläger könne ab März 1988 noch leichte und mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Sitzen und im Stehen unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses acht Stunden täglich verrichten. Zu vermeiden seien dauerhaft gehende Tätigkeiten und Gehen auf unwegsamem Gelände sowie Arbeiten mit vorgestrecktem Kopf und Überkopfarbeiten, Tätigkeiten mit häufigem Besteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten sowie Tätigkeit dauerhaft im Freien mit Einfluss von Kälte und Nässe. Der Kläger sei auch in der Lage, viermal am Tag Wegstrecken von deutlich mehr als 500 m in angemessener Geschwindigkeit zurückzulegen. Eine Leistungseinschränkung als Folge des Unfalls im Jahre 1988 bestehe nicht. Die Tätigkeit als Elektroinstallateur oder Elektroinstallateurmeister sei seit dem im Jahre 1994 erlittenen Fersenbeinbruch wegen der dadurch ausgelösten mäßigen Gehbehinderung nicht mehr möglich.
Die Beklagte hält den Kläger auch im Hinblick auf den Unfall aus dem Jahre 1994 nicht für berufsunfähig; er könne vielmehr z.B. noch auf eine Tätigkeit als Kundenberater verwiesen werden.
Der Senat holte von der Bundesagentur für Arbeit eine berufskundliche Auskunft ein, insbesondere zu den Berufen des Kundenberaters im Elektrogroßhandel und des Hochregallagerarbeiters.
In der berufskundlichen Auskunft vom 11.05.2005 heißt es, für den Kläger sei aus berufskundlicher Sicht eine geeignete Verweisungstätigkeit im Fachverkauf bzw. in der Kundenberatung des Elektrogroß- und Elektrofachhandels erkennbar, wobei solche Stellen auch im ausreichenden Umfang vorhanden seien. Der Kläger könne mit seinem beruflichen Leistungsvermögen den Tätigkeitsanforderungen vollschichtig gerecht werden. Für einen Versicherten, der langjährig als selbständiger Elektromeister tätig und auch bereits als Inhaber eines Elektrofachgeschäfts mit Beratung und Verkaufstätigkeiten befasst gewesen sei, sei eine Einarbeitungszeit von unter drei Monaten ausreichend. Nur in besonderen Sparten des Groß- und Fachhandels der Elektrotechnik, in denen in erster Linie fundierte kaufmännische und erfahrungsgemäß EDV-Kenntnisse erforderlich seien, sei ein Einarbeitungszeitraum von maximal drei Monaten für den Kläger zu kurz.
Auf Montage- und Reparaturarbeiten im elektrischen/elektronischen Bereich sei der Kläger nicht verweisbar. Den Arbeitsplatz eines Hochregallagerarbeiters in einem Unternehmen mit einer großen Anlage nach dem Stand neuer Technik bzw. modernen Zuschnitts könne der Kläger noch vollschichtig ausfüllen.
Mit Schriftsatz des Klägers vom 21.05.2005 teilt dieser mit, er widerspreche dieser berufskundlichen Stellungnahme z.B. im Hinblick auf die Ausführungen zum Fachverkauf bzw. der Kundenberatung im Elektrogroß- und -fachhandel. Er müsse täglich enorme Schmerzen ertragen, die bis zur äußersten Belastbarkeit der Familie gingen. Teilweise habe sich der Zustand so verschlechtert, dass er z.B. Gegenstände verlege und gleichzeitig nicht mehr wisse, wo er sie hingelegt habe. Die Gutachten seien falsch und unwahr erstellt worden. Er fordere Gegengutachten. Der Rentenantrag sei gestellt worden, da er arbeitsunfähig sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Regensburg vom 17.06.2002 und des Bescheides vom 17.01.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.03.2001 zu verurteilen, ihm aufgrund seines Antrages vom 04.11.1999 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, weiter hilfsweise eine Rente wegen Erwerbsminderung zu leisten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten des Sozialgerichts Regensburg S 11 V 0080/88, S 9 AR 155/95, S 5 RJ 468/98, S 8 AL 354/98, S 6 SB 399/00, der Schwerbehinderten- und Versorgungsakten des AFV Regensburg, der Akten des Bayer. Landessozialgerichts L 10 V 105/89.SVG und zu diesem Verfahren sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 17.06.2002 ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- (1) oder Erwerbsunfähigkeit (2) bzw. Erwerbsminderung (3).
Ein Anspruch des Klägers auf Versichertenrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ist wegen der Antragstellung vor dem 31.03.2001 an den Vorschriften des SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) zu messen, weil geltend gemacht ist, dass dieser Anspruch bereits seit einem Zeitpunkt vor dem 01.01.2001 besteht (§ 300 Abs.2 SGB VI). Für einen Anspruch des Klägers sind aber auch die Vorschriften des SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (n.F.) maßgebend, soweit sinngemäß hilfsweise vorgetragen ist, dass jedenfalls ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung seit einem Zeitpunkt nach dem 31.12.2000 gegeben sei (§ 300 Abs.1 SGB VI).
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufungsunfähigkeit gem. § 43 Abs.1 SGB VI a.F., weil er nicht berufsunfähig ist. Denn seine Erwerbsfähigkeit ist aus gesundheitlichen Gründen noch nicht auf weniger als die Hälfte derjenigen von gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken (§ 43 Abs.1 Satz 1 SGB VI). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs.2 Satz:2 SGB VI a.F.). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist (§ 43 Abs.2 Satz 4 SGB VI).
1.1 Diese Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit liegen bei dem Kläger nicht vor. Zwar ist das berufliche Leistungsvermögen des Klägers bereits eingeschränkt. So sind dem Kläger Tätigkeiten, bei denen dauerhaftes Gehen oder Gehen auf unwegsamem Gelände erforderlich ist, nicht mehr möglich. Unzumutbar sind auch Arbeiten mit vorgestrecktem Kopf sowie Überkopfarbeiten, Arbeiten mit häufigem Besteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten sowie dauerhafte Tätigkeiten im Freien mit Einfluss von Kälte und Nässe. Im Übrigen ist der Kläger aber in der Lage, leichte und mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Sitzen und im Stehen zu verrichten. Auch liegen keine Beschränkungen des Anmarschweges zur Arbeitsstätte vor, weil der Kläger die durchschnittlich erforderlichen Fußwege zurücklegen kann (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr.10).
Dieses berufliche Leistungsvermögen des Klägers ergibt sich aus den im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten Dr.K. , Dr.F. und Dr.E. , welche die Vorgutachten bestätigt haben.
Im Vordergrund stehen orthopädische Gesundheitsstörungen. Bei der Untersuchung durch Dr.F. gab der Kläger Schmerzen im Bereich der Schultern, der Lendenwirbelsäule, in den Unterschenkeln und in der rechten Ferse an. Dr.F. diagnostizierte eine geringe Chrondrosis intervertebralis C5 bis C6, eine Spondylose mit leichter Fehlhaltung der Halswirbelsäule, einen Morbus Forestiere sowie einen leichten Rundrücken nach Morbus Scheuermann, eine erhebliche Spondylose der Lendenwirbelsäule, eine Illiosakralgelenksarthritis oder Arthrose bei nicht auszuschließendem atypischen Morbus Bechterew, eine iniziale Gonarthrose bds., eine posttraumatische Arthrose der unteren Sprunggelenke rechts nach Fersenbeinfraktur sowie eine leichte Arthrose des rechten oberen Sprunggelenks. Im Bereich der oberen Extremitäten bestehen nur leichte Funktionsstörungen der Schultergelenke, wobei radiologisch die Funktionsdefizite nicht ausreichend belegbar sind. Die Ellenbogengelenke, Unterarme, Hand- und Fingergelenke sind frei beweglich. Die Halswirbelsäule wird bei der Drehung und der Seitneigung nicht vollständig bewegt. Festzustellen ist eine leichte Fehlhaltung. Die Form der Randspornbildungen im Bereich der Brustwirbelsäule ist nicht typisch für eine Bechterew sche Erkrankung. Die Lendenwirbelsäule wird nur wenig nach vorn entfaltet und der Rumpf wird nahezu nicht zur Seite geneigt und auch nicht besser gedreht. Abgesehen von Randspornbildungen laufen jedoch keine Verschleißerscheinungen an der Lendenwirbelsäule ab. Die auffällige Verformung der Kreuz-Darmbeinfugen spricht für eine abgelaufene Arthritis. Die radiologisch festzustellenden Randspornbildungen der Wirbelsäule schränken die körperliche Belastbarkeit nicht nennenswert ein. Wegen eines geringen Bandscheibenschadens der Halswirbelsäule sind aber Arbeiten mit dauernd vorgestrecktem Kopf zu vermeiden. Der Befund der unteren Extremitäten zeigt keinen Bewegungsverlust der Gelenke. Nicht messbare Umfangsdifferenzen an den Beinen sprechen gegen eine Schonung der rechten, ehemals verletzten Ferse. Wegen der Verformungen der rechten unteren Sprunggelenke nach abgelaufener Fersenbeinfraktur sollte aber der Kläger nicht auf unwegsamem Gelände gehen, wobei die hier empfundenen Beschwerden durch maßangefertigte Schuheinlagen, welche der Kläger nicht verwendet, teilweise auszugleichen wären. Nur wenig ausgeprägte Verschleißerscheinungen der Kniegelenke wirken sich nur bei häufigem Besteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten sowie länger anhaltendem Knien und Hocken aus. Aus orthopädischer Sicht ist die Fähigkeit des Klägers, als Elektroinstallateur oder Elektroinstallateurmeister arbeiten zu können, wegen der abgelaufenen Fraktur des rechten Fersenbeines im Jahre 1994 beeinträchtigt. Es ist davon auszugehen, dass ab diesem Zeitpunkt ausschließliches Gehen und Stehen und auch das Gehen auf ungesamem Gelände sowie das häufige Besteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten nicht mehr zumutbar ist, weil seither die volle Funktionsfähigkeit der Extremität nicht mehr gegeben war.
Die übrigen Gesundheitsbeeinträchtigungen wirken sich jedoch nicht wesentlich auf das berufliche Leistungsvermögen des Klägers aus. Bei der nervenärztlichen Untersuchung konnten keine qualitativen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit festgestellt werden. Dr.K. diagnostizierte bei dem Kläger eine akzentuierte Persönlichkeit sowie eine Somatisierungsstörung, jeweils ohne gravierendes Ausmaß. Gegen das Vorliegen einer chronischen Schmerzkrankheit spricht, dass der Kläger seit zehn Jahren nicht mehr in nervenärztlicher Behandlung war und auch nicht regelmäßig Medikamente einnimmt. Von einer wesentlichen Somatisierungsstörung ist ebenfalls nicht auszugehen. Dr.K. weist darauf hin, dass der Kläger die vorgebrachten zahlreichen Beschwerden nicht mit einem besonderen Leidensdruck vorgebracht habe.
Auch auf internistischem Fachgebiet liegen keine Gesundheitsstörungen vor, die eine wesentliche berufliche Leistungseinschränkung begründen könnten. Auch wenn Dr.E. den Verdacht auf eine milde Verlaufsform eines Morbus Bechterew äußerte, lag offenbar seit 1988 kein entzündlicher Schub mehr vor. Die vom Kläger vorgetragene Schmerzsymptomatik ist aus internistischer Sicht nicht zu begründen, weil Anhaltspunkte für ein entzündliches Geschehen nicht vorliegen. Gesundheitliche Folgeschäden im Rahmen der Unfälle von 1988 und 1994 sind auf internistischem Gebiet nicht gegeben. Insbesondere wurden aufgrund des Stromunfalls im Jahre 1988 kardiologische Komplikationen nicht festgestellt. Auch bei der aktuellen Untersuchung zeigte sich der kardiale Befund unauffällig. Auch die weiteren Gesundheitsstörungen auf internistischem Gebiet, die Adipositas Grad I bis II, der Verdacht auf Tinnitus bds. sowie die nur grenzwertig obstruktive Ventilationsstörung führen zu keiner relevanten Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens des Klägers.
Mit seinem von den Sachverständigen beschriebenen Leistungsvermögen kann der Kläger den Hauptberuf "Elektromeister" insofern nicht mehr ausüben, als damit Tätigkeiten auf Baustellen verbunden sind. Denn als Folge der Fersenbeinfraktur aus dem Jahr 1994 sind dem Kläger Gehen auf unwegsamem Gelände, häufiges Besteigen von Leitern oder Treppen, dauerhafte Tätigkeiten im Freien sowie dauerhaftes Gehen nicht mehr möglich. Soweit aufgrunddessen die ärztlichen Sachverständigen jegliche Tätigkeit als Elektromeister ausschließen, so folgt ihnen der Senat in dieser berufskundlichen - nicht medizinischen (!) - Einschätzung nicht. Denn im Verkaufssektor sind eine Vielzahl von Tätigkeiten eines Elektromeisters denkbar, die dem qualitativ eingeschränkten Leistungsvermögen des Klägers noch entsprechen. Dies zeigt der tatsächliche berufliche Werdegang des Klägers, der auch nach der Fersenbeinfraktur noch jahrelang insbesondere als Inhaber eines Elektrofachgeschäftes tätig war und diese Selbständigkeit nicht gesundheitsbedingt, sondern aus wirtschaftlichen Gründen aufgegeben hat. Somit kann der Kläger auch in seinem Hauptberuf als Elektroinstallationsmeister nach wie vor vollschichtig tätig sein und ist daher nicht berufsunfähig.
1.2 Selbst wenn man, im Gegensatz hierzu, die Meinung verträte, der Kläger könne als Elektromeister nicht mehr tätig sein, so wäre er dennoch nicht berufsunfähig. Denn für die Annahme von Berufsunfähigkeit reicht es nicht aus, wenn Versicherte ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben können. Vielmehr sind, wie sich aus § 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI a.F. ergibt, Versicherte nur dann berufsunfähig, wenn ihnen auch die Verweisung auf andere Berufstätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen oder sozial nicht mehr zumutbar ist (BSG SozR 2200 § 1246 Nr.138).
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufs. Um diese zu beurteilen, hat das Bundessozialgericht die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind, ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (BSG SozR 2200 § 1246 Nr.138, 140). Grundsätzlich darf der Versicherte auf Tätigkeiten der jeweils niedrigeren Gruppe verwiesen werden, soweit sie ihn weder nach seinem beruflichen Können noch hinsichtlich seiner gesundheitlichen Kräfte überfordern (BSG SozR 2200 § 1246 Nr.107; KassKomm-Niesel § 240 RdNr.25).
Der Kläger, der als Elektromeister in die oberste Gruppe des Mehrstufenschemas des Bundessozialgerichts einzuordnen ist, kann somit sozial zumutbar auf Tätigkeiten der nächstniedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas, also die mit dem Leitberuf des Facharbeiters, verwiesen werden.
Nach der vom Senat eingeholten berufskundlichen Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit besteht für den Kläger insbesondere die gesundheitlich und sozial zumutbare Verweisungstätigkeit des Kundenberaters im Elektrogroß- und Elektrofachhandel sowie in Bau-, Heimwerker- und Elektrofachmärkten. Nach Auskunft der Arbeitsverwaltung sind solche Stellen auch in ausreichendem Umfang vorhanden. Der Kläger kann in diesem Beruf seine Kenntnisse und Fähigkeiten einsetzen. Er war über viele Jahre als selbständiger Elektromeister tätig, hat in einem Elektrofachgeschäft Beratungen durchgeführt und Verkaufstätigkeiten unternommen und als Inhaber des Geschäftes dieses in leitender Funktion geführt. Der Senat hat deshalb keine Bedenken, dass der Kläger bei einer systematischen Einarbeitung in die Warenpalette in einem Zeitraum von weniger als drei Monaten eingearbeitet werden kann. Diese Tätigkeit als Kundenberater ist dem Kläger unter Berücksichtigung der Feststellungen von Dr.F. auch körperlich zumutbar. Die Tätigkeit erfordert eine überwiegend stehende Arbeitshaltung, unterbrochen mit gehender Tätigkeit. Nach den Feststellungen von Dr.F. sind nur dauerhaft gehende Tätigkeiten und Gehen auf unwegsamem Gelände auszuschließen. Zu vermeidende Überkopfarbeiten sind nicht üblich. Nicht erforderlich ist auch das häufige Besteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten sowie dauerhafte Arbeiten im Freien. Der Kläger ist auch in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zu verrichten. Nicht ausgeschlossen sind daher auch Arbeiten mit Heben und Tragen von mittelschweren Lasten. Soweit schwerere Lasten zu bewegen sind, sind geeignete Hilfsmittel vorstellbar. Im Übrigen sind fundierte kaufmännische Kenntnisse und EDV-Kenntnisse nur in besonderen Sparten des Groß- und Fachhandels der Elektronik erforderlich. Somit ist der Kläger zumutbar auf die Tätigkeit eines Kundenberaters im Elektrohandel verweisbar. Ob er zusätzlich auch noch auf die Tätigkeit eines Hochregallagerarbeiters verwiesen werden kann, wie die berufskundliche Stellungnahme der BAA nahelegt, bedarf hier, da nicht entscheidungserheblich, keiner Entscheidung. Wegen seiner Einsetzbarkeit im bisherigen Beruf sowie in einem zumutbaren Verweisungsberuf ist der Kläger jedenfalls nicht berufsunfähig.
1.3 Selbst wenn der Kläger, abweichend von der Auffassung des Senats, seit der Rentenantragstellung oder später berufsunfähig geworden wäre, so könnte auch dies keinen Rentenanspruch auslösen. Insoweit würden die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs.1 Nr.2 SGB VI a.F. dagegenstehen. Die Voraussetzung, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre mit Pflichtbeiträgen belegt sind, erfüllt der Kläger letztmals für einen hypothetischen Eintritt der Berufsunfähigkeit im Dezember 1995. Dieser Zeitpunkt liegt mehrere Jahre vor dem Rentenantrag und dessen Indizwirkung. Der Kläger übte damals noch den Hauptberuf eines Elektromeisters mit durchaus dauerhafter Perspektive aus. Für eine Berufsunfähigkeit bereits zum damaligen Zeitpunkt besteht somit keinerlei Anhaltspunkt. Alternativ hierzu hilft dem Kläger auch nicht die Fiktion des § 43 Abs.4 i.V.m. § 53 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB VI. Der Unfall aus dem Jahr 1994 ist nicht als Arbeitsunfall zu bewerten, da der Kläger zum damaligen Zeitpunkt nicht unfallversichert war. Im Ergebnis war der Kläger somit im Zeitpunkt der letztmaligen Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht berufsunfähig. Er hat daher keinen entsprechenden Rentenanspruch.
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gem. § 44 Abs.1 SGB VI a.F., weil die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit weniger streng sind als die der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs.2 SGB VI a.F ... Der Kläger ist nicht erwerbsunfähig, da er Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch vollschichtig ausüben kann.
3. Nach den §§ 43, 240 SGB VI n.F. hat der Kläger auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, weil das seit 2001 geltende Gesetz die Vorausetzungen für einen Rentenanspruch enger gefasst hat als das frühere Recht.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 17.06.2002 war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gem. § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise wegen Erwerbsminderung.
Der 1958 geborene Kläger hat vom August 1973 bis Januar 1977 den Beruf des Elektroinstallateurs erlernt und - mit der Unterbrechung einer vierjährigen Bundeswehrzeit - zunächst als Geselle und dann als Meister (Prüfung 1986) bis August 1988 versicherungspflichtig ausgeübt. Nach Eintragung in die Handwerksrolle war der Kläger ab Oktober 1988 versicherungspflichtig als Selbständiger Inhaber eines Elektrofachgeschäfts (u.a. Verkauf und Montage) und zahlte Beiträge bis November 1993.
In der Folge leistete der Kläger, trotz fortbestehender Versicherungspflicht, keine Beiträge mehr. Er äußerte, er wünsche nach der Erfüllung der 216 Monate Pflichtbeiträge (im März 1994) keine Weiterversicherung mehr und wolle sich privat versichern. In der Folge (im September 1997) hat der Kläger sein Geschäft aufgegeben. Die Beklagte hat zunächst die ausstehenden Beiträge für 1993 - 1997 geltend gemacht, beruft sich inzwischen jedoch auf deren Verjährung. Jedenfalls bis August 1999 hat der Kläger dann noch als Elektriker im Geschäft der Ehefrau gearbeitet.
Am 04.11.1999 beantragte der Kläger Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 17.01.2000 und Widerspruchsbescheid vom 01.03.2001 ab.
Der Kläger sei weder berufsunfähig noch erwerbsunfähig, da er noch vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ebenso tätig sein könne, wie auch als Elektromeister z.B. in aufsichtsführender und planerischer Tätigkeit in einem größeren Elektrogeschäft oder als Lehrlingsausbilder.
Mit der am 15.03.2001 zum Sozialgericht Regensburg erhobenen Klage vertritt der Kläger demgegenüber die Auffassung, er könne nicht einmal mehr nur stundenweise leichte Tätigkeiten auszuüben.
Das Sozialgericht zog, auch auf klägerischen Hinweis, die Schwerbehindertenakten bei sowie Befundberichte und medizinische Unterlagen von den behandelnden Ärzten Dr.F. , Dr.K. und Dr.B ... Es ließ den Kläger durch den Chirurgen Prof.Dr.S. untersuchen, der in seinem Gutachten vom 17.06.2002 folgende Gesundheitsstörungen feststellte: - Bewegungseinschränkung im rechten oberen und unteren Sprunggelenk nach Bruch des Fersenbeins. - Endgradige Bewegungseinschränkung in beiden Schultergelenken. - Endgradige Behinderung Unterarmumwendung nach außen. - Endgradig behinderte Beugefähigkeit des unteren Wirbelsäulenabschnittes bei degenerativen Veränderungen und Seitverbiegungen. - Psychovegetative Störungen, Ohrgeräusche bds., funktionelle Kreislaufstörungen. Der Kläger könne leichte Arbeiten vollschichtig verrichten. Zu vermeiden seien ständige Überkopfarbeiten, Arbeiten in Zwangshaltung, auf Leitern und Gerüsten sowie Arbeiten unter Zeitdruck und mit Nachtschichten. Als Elektromeister könne der Kläger nicht mehr vollschichtig tätig sein.
Mit Urteil vom 17.06.2002 wies das Sozialgericht die Klage ab und stützte sich auf den Sachverständigen Prof.Dr.S. und die Beurteilung von Dr.O. vom 21.12.1999. Auch bei Zugrundelegung des Eintritts der Berufsunfähigkeit ab 04.11.1999 seien für einen Rentenanspruch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Denn der Kläger habe seit dem 01.12.1993 keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mehr abgeführt. Damit lägen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit nicht wenigstens 3 Jahre Pflichtbeiträge. Auch Anwartschaftserhaltungszeiten fehlten. Der Klägers könne heute auch nicht mehr - etwa im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs - Pflichtbeiträge nachzahlen. Seine Behauptung, im Jahr 1993 falsch beraten worden zu sein, sei nicht nachgewiesen, ja noch nicht einmal nachvollziehbar: denn noch mit der Klage vom 20.03.1995 (S 7 AR 155/95) habe der Kläger ausdrücklich erklärt, sich nach Ablauf seiner Handwerker-Versicherungspflicht privat versichern zu wollen.
Am 02.12.2002 legte der Kläger Berufung gegen dieses Urteil ein: Er könne schon lange nicht mehr gehen, benutze vielmehr einen Rollstuhl. Erst recht könne er keiner Arbeit nachgehen. Am 14.03.1988 habe er einen Arbeitsunfall erlitten (Stromunfall mit Verbrennungen am rechten körpernahen Unterarm und im Bereich des rechten Handgelenks), des weiteren am 09.04.1994 (Fersenbeinfraktur).
Der Senat holte Befundberichte und medizinische Unterlagen der behandelnden Ärzte des Klägers ein. Die Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik teilte zum Unfall vom 09.04.1994 mit, dass die Akte bereits vernichtet sei: der Kläger habe damals keine freiwillige Unternehmerversicherung gehabt.
Der Senat veranlasste die Begutachtung des Klägers durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.K. (Gutachten vom 13.02.2004), den Arzt für Orthopädie Dr.F. (Gutachten vom 19.02.2004) und durch den Internisten Dr.E. (Gutachten vom 17.05.2004). Diese stellten bei dem Kläger folgende Gesundheitsstörungen fest:
Dr.K.: - Akzentuierte Persönlichkeit. - Somatisierungsstörung. Der Kläger sei "durchaus differenziert" und könne sich daher auch auf andere Tätigkeiten umstellen.
Dr.F.: - Geringe Chondrosis intervertebralis C5 bis C6, Spondylose und leichte Fehlhaltung der Halswirbelsäule. - Morbus Forestier, leichter Rundrücken nach Morbus Scheuermann. - Erhebliche Spondylose der Lendenwirbelsäule, Illiosakralgelenksarthritis oder Arthrose, nicht auszuschließender atypischer Bechterew. - Initiale Gonarthrose bds. - Posttraumatische Arthrose der unteren Sprunggelenke rechts nach Fersenbeinfraktur, leichte Arthrose des rechten oberen Sprunggelenks. - Schultereckgelenksarthrose und leichtes Impingementsyndrom rechts. Laut Dr.F. ist das Gehvermögen nur mäßig behindert. Wegen der Sprunggelenksverformungen als Folge der Fersenbeinfraktur sollte der Kläger nicht auf unwegsamem Gelände gehen und nicht mehr ausschließlich gehen und stehen.
Dr.E.: - Zustand nach infektiöser Arthritis 1978, Verdacht auf Entwicklung einer milden Verlaufsform eines Morbus Bechterews. - Verdacht auf psychogene Schmerzüberlagerung, fragliche Somatisierungstendenz. - Adipositas Grad I bis II. - Verdacht auf Tinnitus bds. (anamnestisch). - Grenzwertig obstruktive Ventilationsstörung. Zusammenfassend führte Dr.E. zum beruflichen Leistungsvermögen aus, der Kläger könne ab März 1988 noch leichte und mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Sitzen und im Stehen unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses acht Stunden täglich verrichten. Zu vermeiden seien dauerhaft gehende Tätigkeiten und Gehen auf unwegsamem Gelände sowie Arbeiten mit vorgestrecktem Kopf und Überkopfarbeiten, Tätigkeiten mit häufigem Besteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten sowie Tätigkeit dauerhaft im Freien mit Einfluss von Kälte und Nässe. Der Kläger sei auch in der Lage, viermal am Tag Wegstrecken von deutlich mehr als 500 m in angemessener Geschwindigkeit zurückzulegen. Eine Leistungseinschränkung als Folge des Unfalls im Jahre 1988 bestehe nicht. Die Tätigkeit als Elektroinstallateur oder Elektroinstallateurmeister sei seit dem im Jahre 1994 erlittenen Fersenbeinbruch wegen der dadurch ausgelösten mäßigen Gehbehinderung nicht mehr möglich.
Die Beklagte hält den Kläger auch im Hinblick auf den Unfall aus dem Jahre 1994 nicht für berufsunfähig; er könne vielmehr z.B. noch auf eine Tätigkeit als Kundenberater verwiesen werden.
Der Senat holte von der Bundesagentur für Arbeit eine berufskundliche Auskunft ein, insbesondere zu den Berufen des Kundenberaters im Elektrogroßhandel und des Hochregallagerarbeiters.
In der berufskundlichen Auskunft vom 11.05.2005 heißt es, für den Kläger sei aus berufskundlicher Sicht eine geeignete Verweisungstätigkeit im Fachverkauf bzw. in der Kundenberatung des Elektrogroß- und Elektrofachhandels erkennbar, wobei solche Stellen auch im ausreichenden Umfang vorhanden seien. Der Kläger könne mit seinem beruflichen Leistungsvermögen den Tätigkeitsanforderungen vollschichtig gerecht werden. Für einen Versicherten, der langjährig als selbständiger Elektromeister tätig und auch bereits als Inhaber eines Elektrofachgeschäfts mit Beratung und Verkaufstätigkeiten befasst gewesen sei, sei eine Einarbeitungszeit von unter drei Monaten ausreichend. Nur in besonderen Sparten des Groß- und Fachhandels der Elektrotechnik, in denen in erster Linie fundierte kaufmännische und erfahrungsgemäß EDV-Kenntnisse erforderlich seien, sei ein Einarbeitungszeitraum von maximal drei Monaten für den Kläger zu kurz.
Auf Montage- und Reparaturarbeiten im elektrischen/elektronischen Bereich sei der Kläger nicht verweisbar. Den Arbeitsplatz eines Hochregallagerarbeiters in einem Unternehmen mit einer großen Anlage nach dem Stand neuer Technik bzw. modernen Zuschnitts könne der Kläger noch vollschichtig ausfüllen.
Mit Schriftsatz des Klägers vom 21.05.2005 teilt dieser mit, er widerspreche dieser berufskundlichen Stellungnahme z.B. im Hinblick auf die Ausführungen zum Fachverkauf bzw. der Kundenberatung im Elektrogroß- und -fachhandel. Er müsse täglich enorme Schmerzen ertragen, die bis zur äußersten Belastbarkeit der Familie gingen. Teilweise habe sich der Zustand so verschlechtert, dass er z.B. Gegenstände verlege und gleichzeitig nicht mehr wisse, wo er sie hingelegt habe. Die Gutachten seien falsch und unwahr erstellt worden. Er fordere Gegengutachten. Der Rentenantrag sei gestellt worden, da er arbeitsunfähig sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Regensburg vom 17.06.2002 und des Bescheides vom 17.01.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.03.2001 zu verurteilen, ihm aufgrund seines Antrages vom 04.11.1999 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, weiter hilfsweise eine Rente wegen Erwerbsminderung zu leisten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten des Sozialgerichts Regensburg S 11 V 0080/88, S 9 AR 155/95, S 5 RJ 468/98, S 8 AL 354/98, S 6 SB 399/00, der Schwerbehinderten- und Versorgungsakten des AFV Regensburg, der Akten des Bayer. Landessozialgerichts L 10 V 105/89.SVG und zu diesem Verfahren sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 17.06.2002 ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- (1) oder Erwerbsunfähigkeit (2) bzw. Erwerbsminderung (3).
Ein Anspruch des Klägers auf Versichertenrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ist wegen der Antragstellung vor dem 31.03.2001 an den Vorschriften des SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) zu messen, weil geltend gemacht ist, dass dieser Anspruch bereits seit einem Zeitpunkt vor dem 01.01.2001 besteht (§ 300 Abs.2 SGB VI). Für einen Anspruch des Klägers sind aber auch die Vorschriften des SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (n.F.) maßgebend, soweit sinngemäß hilfsweise vorgetragen ist, dass jedenfalls ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung seit einem Zeitpunkt nach dem 31.12.2000 gegeben sei (§ 300 Abs.1 SGB VI).
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufungsunfähigkeit gem. § 43 Abs.1 SGB VI a.F., weil er nicht berufsunfähig ist. Denn seine Erwerbsfähigkeit ist aus gesundheitlichen Gründen noch nicht auf weniger als die Hälfte derjenigen von gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken (§ 43 Abs.1 Satz 1 SGB VI). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs.2 Satz:2 SGB VI a.F.). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist (§ 43 Abs.2 Satz 4 SGB VI).
1.1 Diese Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit liegen bei dem Kläger nicht vor. Zwar ist das berufliche Leistungsvermögen des Klägers bereits eingeschränkt. So sind dem Kläger Tätigkeiten, bei denen dauerhaftes Gehen oder Gehen auf unwegsamem Gelände erforderlich ist, nicht mehr möglich. Unzumutbar sind auch Arbeiten mit vorgestrecktem Kopf sowie Überkopfarbeiten, Arbeiten mit häufigem Besteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten sowie dauerhafte Tätigkeiten im Freien mit Einfluss von Kälte und Nässe. Im Übrigen ist der Kläger aber in der Lage, leichte und mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Sitzen und im Stehen zu verrichten. Auch liegen keine Beschränkungen des Anmarschweges zur Arbeitsstätte vor, weil der Kläger die durchschnittlich erforderlichen Fußwege zurücklegen kann (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr.10).
Dieses berufliche Leistungsvermögen des Klägers ergibt sich aus den im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten Dr.K. , Dr.F. und Dr.E. , welche die Vorgutachten bestätigt haben.
Im Vordergrund stehen orthopädische Gesundheitsstörungen. Bei der Untersuchung durch Dr.F. gab der Kläger Schmerzen im Bereich der Schultern, der Lendenwirbelsäule, in den Unterschenkeln und in der rechten Ferse an. Dr.F. diagnostizierte eine geringe Chrondrosis intervertebralis C5 bis C6, eine Spondylose mit leichter Fehlhaltung der Halswirbelsäule, einen Morbus Forestiere sowie einen leichten Rundrücken nach Morbus Scheuermann, eine erhebliche Spondylose der Lendenwirbelsäule, eine Illiosakralgelenksarthritis oder Arthrose bei nicht auszuschließendem atypischen Morbus Bechterew, eine iniziale Gonarthrose bds., eine posttraumatische Arthrose der unteren Sprunggelenke rechts nach Fersenbeinfraktur sowie eine leichte Arthrose des rechten oberen Sprunggelenks. Im Bereich der oberen Extremitäten bestehen nur leichte Funktionsstörungen der Schultergelenke, wobei radiologisch die Funktionsdefizite nicht ausreichend belegbar sind. Die Ellenbogengelenke, Unterarme, Hand- und Fingergelenke sind frei beweglich. Die Halswirbelsäule wird bei der Drehung und der Seitneigung nicht vollständig bewegt. Festzustellen ist eine leichte Fehlhaltung. Die Form der Randspornbildungen im Bereich der Brustwirbelsäule ist nicht typisch für eine Bechterew sche Erkrankung. Die Lendenwirbelsäule wird nur wenig nach vorn entfaltet und der Rumpf wird nahezu nicht zur Seite geneigt und auch nicht besser gedreht. Abgesehen von Randspornbildungen laufen jedoch keine Verschleißerscheinungen an der Lendenwirbelsäule ab. Die auffällige Verformung der Kreuz-Darmbeinfugen spricht für eine abgelaufene Arthritis. Die radiologisch festzustellenden Randspornbildungen der Wirbelsäule schränken die körperliche Belastbarkeit nicht nennenswert ein. Wegen eines geringen Bandscheibenschadens der Halswirbelsäule sind aber Arbeiten mit dauernd vorgestrecktem Kopf zu vermeiden. Der Befund der unteren Extremitäten zeigt keinen Bewegungsverlust der Gelenke. Nicht messbare Umfangsdifferenzen an den Beinen sprechen gegen eine Schonung der rechten, ehemals verletzten Ferse. Wegen der Verformungen der rechten unteren Sprunggelenke nach abgelaufener Fersenbeinfraktur sollte aber der Kläger nicht auf unwegsamem Gelände gehen, wobei die hier empfundenen Beschwerden durch maßangefertigte Schuheinlagen, welche der Kläger nicht verwendet, teilweise auszugleichen wären. Nur wenig ausgeprägte Verschleißerscheinungen der Kniegelenke wirken sich nur bei häufigem Besteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten sowie länger anhaltendem Knien und Hocken aus. Aus orthopädischer Sicht ist die Fähigkeit des Klägers, als Elektroinstallateur oder Elektroinstallateurmeister arbeiten zu können, wegen der abgelaufenen Fraktur des rechten Fersenbeines im Jahre 1994 beeinträchtigt. Es ist davon auszugehen, dass ab diesem Zeitpunkt ausschließliches Gehen und Stehen und auch das Gehen auf ungesamem Gelände sowie das häufige Besteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten nicht mehr zumutbar ist, weil seither die volle Funktionsfähigkeit der Extremität nicht mehr gegeben war.
Die übrigen Gesundheitsbeeinträchtigungen wirken sich jedoch nicht wesentlich auf das berufliche Leistungsvermögen des Klägers aus. Bei der nervenärztlichen Untersuchung konnten keine qualitativen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit festgestellt werden. Dr.K. diagnostizierte bei dem Kläger eine akzentuierte Persönlichkeit sowie eine Somatisierungsstörung, jeweils ohne gravierendes Ausmaß. Gegen das Vorliegen einer chronischen Schmerzkrankheit spricht, dass der Kläger seit zehn Jahren nicht mehr in nervenärztlicher Behandlung war und auch nicht regelmäßig Medikamente einnimmt. Von einer wesentlichen Somatisierungsstörung ist ebenfalls nicht auszugehen. Dr.K. weist darauf hin, dass der Kläger die vorgebrachten zahlreichen Beschwerden nicht mit einem besonderen Leidensdruck vorgebracht habe.
Auch auf internistischem Fachgebiet liegen keine Gesundheitsstörungen vor, die eine wesentliche berufliche Leistungseinschränkung begründen könnten. Auch wenn Dr.E. den Verdacht auf eine milde Verlaufsform eines Morbus Bechterew äußerte, lag offenbar seit 1988 kein entzündlicher Schub mehr vor. Die vom Kläger vorgetragene Schmerzsymptomatik ist aus internistischer Sicht nicht zu begründen, weil Anhaltspunkte für ein entzündliches Geschehen nicht vorliegen. Gesundheitliche Folgeschäden im Rahmen der Unfälle von 1988 und 1994 sind auf internistischem Gebiet nicht gegeben. Insbesondere wurden aufgrund des Stromunfalls im Jahre 1988 kardiologische Komplikationen nicht festgestellt. Auch bei der aktuellen Untersuchung zeigte sich der kardiale Befund unauffällig. Auch die weiteren Gesundheitsstörungen auf internistischem Gebiet, die Adipositas Grad I bis II, der Verdacht auf Tinnitus bds. sowie die nur grenzwertig obstruktive Ventilationsstörung führen zu keiner relevanten Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens des Klägers.
Mit seinem von den Sachverständigen beschriebenen Leistungsvermögen kann der Kläger den Hauptberuf "Elektromeister" insofern nicht mehr ausüben, als damit Tätigkeiten auf Baustellen verbunden sind. Denn als Folge der Fersenbeinfraktur aus dem Jahr 1994 sind dem Kläger Gehen auf unwegsamem Gelände, häufiges Besteigen von Leitern oder Treppen, dauerhafte Tätigkeiten im Freien sowie dauerhaftes Gehen nicht mehr möglich. Soweit aufgrunddessen die ärztlichen Sachverständigen jegliche Tätigkeit als Elektromeister ausschließen, so folgt ihnen der Senat in dieser berufskundlichen - nicht medizinischen (!) - Einschätzung nicht. Denn im Verkaufssektor sind eine Vielzahl von Tätigkeiten eines Elektromeisters denkbar, die dem qualitativ eingeschränkten Leistungsvermögen des Klägers noch entsprechen. Dies zeigt der tatsächliche berufliche Werdegang des Klägers, der auch nach der Fersenbeinfraktur noch jahrelang insbesondere als Inhaber eines Elektrofachgeschäftes tätig war und diese Selbständigkeit nicht gesundheitsbedingt, sondern aus wirtschaftlichen Gründen aufgegeben hat. Somit kann der Kläger auch in seinem Hauptberuf als Elektroinstallationsmeister nach wie vor vollschichtig tätig sein und ist daher nicht berufsunfähig.
1.2 Selbst wenn man, im Gegensatz hierzu, die Meinung verträte, der Kläger könne als Elektromeister nicht mehr tätig sein, so wäre er dennoch nicht berufsunfähig. Denn für die Annahme von Berufsunfähigkeit reicht es nicht aus, wenn Versicherte ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben können. Vielmehr sind, wie sich aus § 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI a.F. ergibt, Versicherte nur dann berufsunfähig, wenn ihnen auch die Verweisung auf andere Berufstätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen oder sozial nicht mehr zumutbar ist (BSG SozR 2200 § 1246 Nr.138).
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufs. Um diese zu beurteilen, hat das Bundessozialgericht die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind, ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (BSG SozR 2200 § 1246 Nr.138, 140). Grundsätzlich darf der Versicherte auf Tätigkeiten der jeweils niedrigeren Gruppe verwiesen werden, soweit sie ihn weder nach seinem beruflichen Können noch hinsichtlich seiner gesundheitlichen Kräfte überfordern (BSG SozR 2200 § 1246 Nr.107; KassKomm-Niesel § 240 RdNr.25).
Der Kläger, der als Elektromeister in die oberste Gruppe des Mehrstufenschemas des Bundessozialgerichts einzuordnen ist, kann somit sozial zumutbar auf Tätigkeiten der nächstniedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas, also die mit dem Leitberuf des Facharbeiters, verwiesen werden.
Nach der vom Senat eingeholten berufskundlichen Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit besteht für den Kläger insbesondere die gesundheitlich und sozial zumutbare Verweisungstätigkeit des Kundenberaters im Elektrogroß- und Elektrofachhandel sowie in Bau-, Heimwerker- und Elektrofachmärkten. Nach Auskunft der Arbeitsverwaltung sind solche Stellen auch in ausreichendem Umfang vorhanden. Der Kläger kann in diesem Beruf seine Kenntnisse und Fähigkeiten einsetzen. Er war über viele Jahre als selbständiger Elektromeister tätig, hat in einem Elektrofachgeschäft Beratungen durchgeführt und Verkaufstätigkeiten unternommen und als Inhaber des Geschäftes dieses in leitender Funktion geführt. Der Senat hat deshalb keine Bedenken, dass der Kläger bei einer systematischen Einarbeitung in die Warenpalette in einem Zeitraum von weniger als drei Monaten eingearbeitet werden kann. Diese Tätigkeit als Kundenberater ist dem Kläger unter Berücksichtigung der Feststellungen von Dr.F. auch körperlich zumutbar. Die Tätigkeit erfordert eine überwiegend stehende Arbeitshaltung, unterbrochen mit gehender Tätigkeit. Nach den Feststellungen von Dr.F. sind nur dauerhaft gehende Tätigkeiten und Gehen auf unwegsamem Gelände auszuschließen. Zu vermeidende Überkopfarbeiten sind nicht üblich. Nicht erforderlich ist auch das häufige Besteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten sowie dauerhafte Arbeiten im Freien. Der Kläger ist auch in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zu verrichten. Nicht ausgeschlossen sind daher auch Arbeiten mit Heben und Tragen von mittelschweren Lasten. Soweit schwerere Lasten zu bewegen sind, sind geeignete Hilfsmittel vorstellbar. Im Übrigen sind fundierte kaufmännische Kenntnisse und EDV-Kenntnisse nur in besonderen Sparten des Groß- und Fachhandels der Elektronik erforderlich. Somit ist der Kläger zumutbar auf die Tätigkeit eines Kundenberaters im Elektrohandel verweisbar. Ob er zusätzlich auch noch auf die Tätigkeit eines Hochregallagerarbeiters verwiesen werden kann, wie die berufskundliche Stellungnahme der BAA nahelegt, bedarf hier, da nicht entscheidungserheblich, keiner Entscheidung. Wegen seiner Einsetzbarkeit im bisherigen Beruf sowie in einem zumutbaren Verweisungsberuf ist der Kläger jedenfalls nicht berufsunfähig.
1.3 Selbst wenn der Kläger, abweichend von der Auffassung des Senats, seit der Rentenantragstellung oder später berufsunfähig geworden wäre, so könnte auch dies keinen Rentenanspruch auslösen. Insoweit würden die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs.1 Nr.2 SGB VI a.F. dagegenstehen. Die Voraussetzung, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre mit Pflichtbeiträgen belegt sind, erfüllt der Kläger letztmals für einen hypothetischen Eintritt der Berufsunfähigkeit im Dezember 1995. Dieser Zeitpunkt liegt mehrere Jahre vor dem Rentenantrag und dessen Indizwirkung. Der Kläger übte damals noch den Hauptberuf eines Elektromeisters mit durchaus dauerhafter Perspektive aus. Für eine Berufsunfähigkeit bereits zum damaligen Zeitpunkt besteht somit keinerlei Anhaltspunkt. Alternativ hierzu hilft dem Kläger auch nicht die Fiktion des § 43 Abs.4 i.V.m. § 53 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB VI. Der Unfall aus dem Jahr 1994 ist nicht als Arbeitsunfall zu bewerten, da der Kläger zum damaligen Zeitpunkt nicht unfallversichert war. Im Ergebnis war der Kläger somit im Zeitpunkt der letztmaligen Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht berufsunfähig. Er hat daher keinen entsprechenden Rentenanspruch.
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gem. § 44 Abs.1 SGB VI a.F., weil die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit weniger streng sind als die der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs.2 SGB VI a.F ... Der Kläger ist nicht erwerbsunfähig, da er Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch vollschichtig ausüben kann.
3. Nach den §§ 43, 240 SGB VI n.F. hat der Kläger auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, weil das seit 2001 geltende Gesetz die Vorausetzungen für einen Rentenanspruch enger gefasst hat als das frühere Recht.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 17.06.2002 war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gem. § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
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