L 16 R 799/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 R 246/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 R 799/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 11.10.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig die Rechtmäßigkeit einer Rückforderung.

Der Kläger ist Sohn der am 22.12.2002 verstorbenen Rentenbezieherin M. F. , der die Beklagte eine Witwenrente nach dem verstorbenen Ehegatten J. F. ab dem 01.11.1977 gewährt hatte (Bescheid vom 17.11.1977). Die Beklagte überwies die monatliche Leistung in Höhe von 875,10 EUR noch für den Januar 2003 auf das Konto der Verstorbenen bei der Kreissparkasse A ...

Nach Bekanntwerden des Ablebens hatte die Beklagte zunächst versucht, bei der Kreissparkasse A. den Überzahlbetrag zurückzufordern. Die Kreissparkasse A. teilte am 24.01.2003 zunächst mit, dass über den Renteneingang durch den Kläger am 02.01.2003 durch Abhebung von EUR 850,00 verfügt worden sei.

Mit Bescheid vom 06.02.2003 forderte daraufhin die Beklagte vom Kläger den Rentenzahlbetrag für Januar 2003 in Höhe von 875,10 EUR zurück.

Mit seinem Widerspruch trug der Kläger vor, die Beerdigungskosten getragen und aus diesem Grund das Geld verbraucht zu haben. Seiner Erbschaft könne er den Betrag nicht entnehmen, da der Nachlass nichts hergebe.

Daraufhin wurde der Widerspruch durch Bescheid vom 11.06.2003 zurückgewiesen.

Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Auf Anregung des Sozialgerichts ermittelte die Beklagte, dass zum Zeitpunkt des Eingangs der Rückforderung noch ein Guthaben in Höhe von 327,46 EUR auf dem Konto vorhanden war. Diesen Betrag forderte die Beklagte sodann von dem Kontoführungsinstitut erfolgreich zurück und erließ am 03.12.2004 einen ändernden Bescheid dahingehend, dass die Rückforderung nunmehr nur noch 530,06 EUR betrage. Die Ermittlungen ergaben ferner, dass der Kläger nach dem Ableben seiner Mutter insgesamt über einen Betrag von EUR 1.159,43 verfügt hatte.

Mit Urteil vom 11.10.2005 wies das Sozialgericht Augsburg die Klage ab. Zur Begründung wird auf § 118 Abs.4 Satz 1 SGB VI Bezug genommen. Der Kläger sei durch die Abhebung von EUR 850,00 nach dem Tode der Berechtigten am 02.01.2003 Verfügender.

Dagegen hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Er trägt vor, nicht Verfügender gewesen zu sein. Er habe als Betreuer der Mutter gehandelt, damit sind Verfügungen über den umstrittenen Betrag nicht ihm, sondern der Verstorbenen zuzurechnen.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 11.10.2005 sowie den Bescheid vom 06.02.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.06.2003 sowie den Bescheid vom 03.12.2004 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Beklagtenakte, der Streitakte des Sozialgerichts Augsburg sowie der Verfahrensakte des Bayerischen Landessozialgerichts Bezug genommen. Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter anstelle des Senats zugestimmt.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung erweist sich als nicht begründet. Zu Recht hat die Beklagte durch Bescheid vom 06.02.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.06.2004 sowie durch den diesen ändernden Bescheid vom 03.12.2004, mit dem die Rückforderung auf EUR 530,06 reduziert worden war, und der gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens wurde, dem verbliebenen Überzahlbetrag zurückgefordert, weil insoweit ein Erstattungsanspruch nach § 118 Abs.4 Sätze 1 und 2 SGB VI besteht. Das angefochtene Urteil erweist sich deshalb als rechtmäßig, so dass die dagegen gerichtete Berufung zurückzuweisen war.

Bei dem Anspruch auf Erstattung von Geldleistung nach § 118 Abs.4 SGB VI handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Sozialversicherung im Sinne des § 51 Abs.1 SGG. Sie regelt einen besonderen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers wegen denjenigen Geldleistungen, die bedingt durch den Tod des Überweisungsadressaten fehlgegangen sind (Satz 1). Der Erstattungsanspruch ist durch Verwaltungsakt geltend zu machen (Satz 2). Jener richtet sich, bezogen auf Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten, die zu Unrecht erbracht worden sind, unter anderem gegen die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Konto vorgenommen oder zugelassen haben. Diese sind dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Kläger hat unter anderem am 02.01.2003 850,00 EUR vom Konto der verstorbenen Versicherten abgehoben.

Er hat damit nicht in fremden Namen bzw. als Betreuer seiner Mutter gehandelt. Denn die angeordnete Betreuung findet durch das Ableben des Betreuten ihr Ende.

Allerdings besteht ein Rückzahlungsanspruch nach § 118 Abs.4 SGB VI gegen den Verfügenden nach ständiger Rechtsprechung nur dann, wenn ein vorrangiger Erstattungsanspruch gegen das Geldinstitut aus § 118 Abs.3 SGB VI nicht gegeben ist (BSG, Urt. v. 07.10.2004, B 13 RJ 2/94 R). Dies ergibt sich aus der Systematik der Absätze 3 und 4 des § 118 SGB VI. Der Rentenversicherungsträger muss vorrangig das Geldinstitut in Anspruch nehmen. Nur soweit dieses den anspruchsvernichtenden Einwand der anderweitigen Verfügung über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung entgegenhalten kann, besteht ein Erstattungsanspruch gegen alle Verfügungen in den Grenzen des Verfügungsbetrags.

Dem ist die Beklagte - auf Intervention des Sozialgerichts - zumindest nachträglich nachgekommen, indem sie den Restguthabensbetrag gegenüber dem Geldinstitut erfolgreich zur Erstattung stellte und die Rückforderung gegen den Kläger entsprechend reduzierte. Ein weiterer Entreicherungseinwand steht nach § 118 Abs.4 SGB VI dem Verfügenden nicht zu.

Auch in der Kostenentscheidung ist das Urteil nicht zu beanstanden. Zwar wurde der Erstattungsbetrag reduziert, jedoch geht der Senat davon aus, dass die gesamte Erstattungsforderung auch auf § 118 Abs.4 Satz 5 SGB VI i.V.m. § 50 Abs.2 SGB X hätte gestützt werden können.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 193 SGG.

Gründe dafür, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG), sind nicht erkennbar.
Rechtskraft
Aus
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