Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 11 U 5061/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 17 U 269/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid vom 11.07.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung und Entschädigung des Ereignisses vom 26.12.2001 als Arbeitsunfall streitig.
Der 1937 geborene Kläger war Eigentümer des Flurstückes Nr 133 (ca. 2,09 ha landwirtschaftliche Fläche) in S ... Die Fläche hatte er seit Dezember 1989 an den landwirtschaftlichen Unternehmer K. verpachtet. Dieser hielt dort Schafe und Geflügel. Der Kläger selbst hatte eine Teilfläche des Flurstücks (ca. 800 qm) für sich behalten und bewohnte dort seit 1996 ein Wohngebäude mit Carport. Zu seinem Haus führten zwei Zufahrten. Die Zufahrt 1 wurde vom Kläger und Herrn K. benutzt, die Zufahrt 2, die etwas steiler war, ausschließlich vom Kläger. Über die Zufahrt 1 kommt der Kläger - ohne zu rangieren - in seinen Carport.
Wenn Herr K. verhindert war, kümmerte sich der Kläger gelegentlich um dessen Tiere. Er sah es als seine Pflicht an, die Zufahrt 1 im Winter zu räumen und zu streuen. Am 26.12.2001 wollte er mit einer Schneefräse die Zufahrt 1 auf einer Breite von ca. 2 Meter vom Schnee räumen, damit Herr K. den Weg sicher begehen konnte. Dabei zerfetzte er sich durch die Fräse die Finger an der linken Hand (Abtrennung von vier Fingern bis zum Mittelglied).
Dem Pachtvertrag vom 17.12.1989 sind keine Hinweise auf eine etwaige Räumpflicht zu entnehmen.
Mit Bescheid vom 11.04.2002 erkannte die Beklagte einen landwirtschaftlichen Arbeitsunfall nicht an. Der Kläger sei zum Unfallzeitpunkt vordergründig innerhalb der Räum- und Streupflicht als Haus- und Grundstückseigentümer tätig geworden. Ein Eintritt in das Unternehmen des Herrn K. liege nicht in ausreichendem Maße vor.
Im Widerspruchsverfahren hörte die Beklagte den Zeugen K. am 07.10.2002 an. Dieser gab an, dass der Kläger meistens die Zufahrt 1 räumte, da dieser den Weg auch zum Ein- und Ausfahren benötigte. Er selbst habe nur gelegentlich eine Spur zu seinem Stall geräumt. In der Winterzeit sei nur die erste Zufahrt von beiden genutzt worden. Er sei zu Fuß zum Stall gegangen, der Kläger habe den Weg mit dem Auto befahren.
Mit Bescheid vom 27.11.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück mit der Begründung, dass der Kläger nicht zum versicherten Personenkreis nach § 2 Abs 2 Sozialgesetzbuch (SGB) VII gehöre. Dem Kläger habe die auf die Belange des landwirtschaftlichen Unternehmens des Herrn K. gerichtete fremdwirtschaftliche Handlungstendenz bei der unfallbringenden Tätigkeit gefehlt. Es sei davon auszugehen, dass er die Zufahrt 1 im Winter meist als Zufahrt zu seinem Wohnhaus benutzt habe. Er habe mit dem Schneeräumen somit wesentlich allein seine eigenen Interessen verfolgt.
Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Bayreuth erhoben und beantragt, das Ereignis vom 26.12.2001 als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen. Er hat vorgetragen, dass die Zufahrt 1 an Herrn K. verpachtet sei und auch wesentlich von diesem genutzt werde. Am 26.12.2001 habe er die Zufahrt 1 für den Pächter geräumt. An sich sei es Aufgabe von Herrn K. gewesen, den Zugangsweg zu räumen. Der Kläger habe zum Zeitpunkt des Unfallereignisses keine Veranlassung gehabt, den Zugangsweg 1 zu benutzen. Er habe nämlich die Absicht gehabt, das Anwesen bis Mitte Januar 2002 nicht mehr zu verlassen, um den Umstellungsproblemen auf den EURO aus dem Weg zu gehen. Im Übrigen habe er häufig im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes dem Pächter geholfen. Insoweit liege eine gewisse Eingliederung in dessen Betrieb vor.
Mit Schreiben vom 03.04.2003 hat die Beklagte Originalfotos der Unfallstelle sowie einen Lageplan vorgelegt.
In der nicht öffentlichen Sitzung des SG Bayreuth vom 05.07.2005 hat der Kläger ausgeführt, zum Unfallzeitpunkt habe starker Schneefall geherrscht. Die untere Zufahrt sei - etwa schaufelbreit - vermutlich von der Ehefrau des Pächters freigelegt worden. Er selbst habe dann aus Entgegenkommen zum Pächter und als Hilfsbereitschaft die untere Zufahrt weiter geräumt. Eine Absprache hinsichtlich der Schneeräumung habe weder in mündlicher noch in schriftlicher Form bestanden. Hätte er selbst nicht geräumt, hätte der Pächter selbst räumen müssen, um zu den Tieren zu kommen. Eine rechtliche Verpflichtung des Pächters, den Zufahrtsweg freizuräumen, habe nicht bestanden. Er sei vom Pächter auch nicht zum Schneeräumen aufgefordert worden.
Das SG hat anschließend noch die Zeugen H.-J.M. , I. K. und D. K. (Pächter) einvernommen. Auf die Zeugenaussagen wird verwiesen. Die Zeugin I. K. hat vorgetragen, dass sie am Unfalltag keinen Pfad auf dem Zufahrtsweg freigeräumt habe. Der Kläger habe schon öfters in der Vergangenheit im Winter den Weg freigeräumt, da er ja ein- und ausfahren musste. Die Zufahrt 1 sei der günstigste Zufahrtsweg zu seiner Garage gewesen. Der Pächter D. K. hat ausgeführt, es habe keine Absprache mit dem Kläger hinsichtlich der Räumung des Zufahrtsweges gegeben. Dieser habe den Weg wahrscheinlich freigeräumt, weil er auf dem Grundstück wohne. Er selbst habe ihn niemals aufgefordert, den Weg freizuräumen. Am Unfalltag habe er keine Tiere gefüttert. In den Wintermonaten sei er zu Fuß über den Zufahrtsweg bis zur Stallung gegangen. Sein Fahrzeug habe er auf der Straße stehen lassen.
Mit Gerichtsbescheid vom 11.07.2005 hat das SG Bayreuth die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, dass es bei dem Kläger an der Zugehörigkeit zum versicherten Personenkreis fehle. Dieser sei wegen der Verpachtung an den Zeugen K. nicht als landwirtschaftlicher Unternehmer bei der Beklagten versichert gewesen. Er sei auch nicht wie ein abhängig Beschäftigter tätig geworden. Es fehle nämlich an der objektiven Fremddienlichkeit des Tätigwerdens. Da der Pächter am Unfalltag die Tiere nicht gefüttert habe und auch nicht zu der Stallung gegangen sei, habe keine objektive Notwendigkeit bestanden, den Weg mit der Schneefräse auf einer Breite von 2 Meter freizuräumen. Der Kläger habe sich vielmehr von Anfang an als Eigentümer verpflichtet gesehen, den Weg freizuräumen. Er habe somit eingeräumt, dass seine Handlungstendenz am Unfalltag auf die Erfüllung einer eigenen Verpflichtung gerichtet gewesen sei. Er habe auch bestätigt, dass er beim Verlassen des Grundstückes den freigeräumten Weg benutzt hätte. Auf die vom Kläger behaupteten Motive komme es nicht an, sondern nur darauf, dass die Fremdbestimmtheit seiner Handlungstendenz sich anhand der tatsächlichen Gegebenheiten nicht ausreichend objektivieren lasse. Die Bescheide der Beklagten seien daher nicht zu beanstanden.
Gegen den Gerichtsbescheid der Beklagten hat der Kläger Berufung eingelegt und vorgetragen, dass seine Tätigkeit (Schneeräumen) sehr wohl fremddienlich gewesen sei und dem Unternehmen des Pächters K. gedient habe. Sowohl er als auch seine Ehefrau rechneten nicht damit, das Hausanwesen Anfang Januar 2002 verlassen zu müssen. Sie hätten deshalb auch für sich keinen Zugangsweg schaffen müssen. Ihm habe das Eigeninteresse gefehlt, Schnee zu räumen. Mangels Eigeninteresse habe er die Räumaktion nur für den Betrieb des Pächters K. durchgeführt. Er habe also dem Pächter die Möglichkeit schaffen wollen, das Stallgebäude zu erreichen, um die dort befindlichen Tiere zu füttern.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des SG Bayreuth vom 11.07.2005 sowie des Bescheides vom 11.04.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2002 zu verurteilen, das Ereignis vom 26.12.2001 als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Würzburg vom 11.07.2005 zurückzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung vom 24.01.2006 haben sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt, dass der Berichterstatter in der Sache als Einzelrichter entscheidet.
Wegen weiterer Einzelheiten wird ergänzend auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung und Entschädigung des Ereignisses vom 26.12.2001 als Arbeitsunfall, da die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Die Berufung ist nach § 153 Abs 2 SGG aus den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids als unbegründet zurückzuweisen.
Ergänzend ist auszuführen, dass im Berufungsverfahren keine Anhaltspunkte vorgebracht worden sind, mit denen das Begehren des Klägers zu begründen wäre. Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Kläger selbst ein Interesse an der Freimachung der Zufahrt 1 haben musste, z.B. bei einem etwaigen Krankheitsfall, insbesondere der Ehefrau. Diese war ja erst kurz vorher mit einer Hüftgelenksendoprothese versorgt worden, so dass sich entsprechende gesundheitliche Probleme mit der Notwendigkeit, einen Arzt aufzusuchen, nicht ausschließen ließen. Bereits damit ist klargestellt, dass die Freiräumung der Zufahrt 1 gerade für ihn, insbesondere seine Ehefrau, von wesentlichem Vorteil war. Ein Versicherungsschutz i.S. des § 2 Abs 2 SGB VII hat daher nicht vorgelegen.
Die Berufung ist als unbegründet zurückzuweisen. Der Berichterstatter konnte im Einverständnis mit den Beteiligten anstelle des Senats entscheiden (§ 155 Abs 3, 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung und Entschädigung des Ereignisses vom 26.12.2001 als Arbeitsunfall streitig.
Der 1937 geborene Kläger war Eigentümer des Flurstückes Nr 133 (ca. 2,09 ha landwirtschaftliche Fläche) in S ... Die Fläche hatte er seit Dezember 1989 an den landwirtschaftlichen Unternehmer K. verpachtet. Dieser hielt dort Schafe und Geflügel. Der Kläger selbst hatte eine Teilfläche des Flurstücks (ca. 800 qm) für sich behalten und bewohnte dort seit 1996 ein Wohngebäude mit Carport. Zu seinem Haus führten zwei Zufahrten. Die Zufahrt 1 wurde vom Kläger und Herrn K. benutzt, die Zufahrt 2, die etwas steiler war, ausschließlich vom Kläger. Über die Zufahrt 1 kommt der Kläger - ohne zu rangieren - in seinen Carport.
Wenn Herr K. verhindert war, kümmerte sich der Kläger gelegentlich um dessen Tiere. Er sah es als seine Pflicht an, die Zufahrt 1 im Winter zu räumen und zu streuen. Am 26.12.2001 wollte er mit einer Schneefräse die Zufahrt 1 auf einer Breite von ca. 2 Meter vom Schnee räumen, damit Herr K. den Weg sicher begehen konnte. Dabei zerfetzte er sich durch die Fräse die Finger an der linken Hand (Abtrennung von vier Fingern bis zum Mittelglied).
Dem Pachtvertrag vom 17.12.1989 sind keine Hinweise auf eine etwaige Räumpflicht zu entnehmen.
Mit Bescheid vom 11.04.2002 erkannte die Beklagte einen landwirtschaftlichen Arbeitsunfall nicht an. Der Kläger sei zum Unfallzeitpunkt vordergründig innerhalb der Räum- und Streupflicht als Haus- und Grundstückseigentümer tätig geworden. Ein Eintritt in das Unternehmen des Herrn K. liege nicht in ausreichendem Maße vor.
Im Widerspruchsverfahren hörte die Beklagte den Zeugen K. am 07.10.2002 an. Dieser gab an, dass der Kläger meistens die Zufahrt 1 räumte, da dieser den Weg auch zum Ein- und Ausfahren benötigte. Er selbst habe nur gelegentlich eine Spur zu seinem Stall geräumt. In der Winterzeit sei nur die erste Zufahrt von beiden genutzt worden. Er sei zu Fuß zum Stall gegangen, der Kläger habe den Weg mit dem Auto befahren.
Mit Bescheid vom 27.11.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück mit der Begründung, dass der Kläger nicht zum versicherten Personenkreis nach § 2 Abs 2 Sozialgesetzbuch (SGB) VII gehöre. Dem Kläger habe die auf die Belange des landwirtschaftlichen Unternehmens des Herrn K. gerichtete fremdwirtschaftliche Handlungstendenz bei der unfallbringenden Tätigkeit gefehlt. Es sei davon auszugehen, dass er die Zufahrt 1 im Winter meist als Zufahrt zu seinem Wohnhaus benutzt habe. Er habe mit dem Schneeräumen somit wesentlich allein seine eigenen Interessen verfolgt.
Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Bayreuth erhoben und beantragt, das Ereignis vom 26.12.2001 als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen. Er hat vorgetragen, dass die Zufahrt 1 an Herrn K. verpachtet sei und auch wesentlich von diesem genutzt werde. Am 26.12.2001 habe er die Zufahrt 1 für den Pächter geräumt. An sich sei es Aufgabe von Herrn K. gewesen, den Zugangsweg zu räumen. Der Kläger habe zum Zeitpunkt des Unfallereignisses keine Veranlassung gehabt, den Zugangsweg 1 zu benutzen. Er habe nämlich die Absicht gehabt, das Anwesen bis Mitte Januar 2002 nicht mehr zu verlassen, um den Umstellungsproblemen auf den EURO aus dem Weg zu gehen. Im Übrigen habe er häufig im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes dem Pächter geholfen. Insoweit liege eine gewisse Eingliederung in dessen Betrieb vor.
Mit Schreiben vom 03.04.2003 hat die Beklagte Originalfotos der Unfallstelle sowie einen Lageplan vorgelegt.
In der nicht öffentlichen Sitzung des SG Bayreuth vom 05.07.2005 hat der Kläger ausgeführt, zum Unfallzeitpunkt habe starker Schneefall geherrscht. Die untere Zufahrt sei - etwa schaufelbreit - vermutlich von der Ehefrau des Pächters freigelegt worden. Er selbst habe dann aus Entgegenkommen zum Pächter und als Hilfsbereitschaft die untere Zufahrt weiter geräumt. Eine Absprache hinsichtlich der Schneeräumung habe weder in mündlicher noch in schriftlicher Form bestanden. Hätte er selbst nicht geräumt, hätte der Pächter selbst räumen müssen, um zu den Tieren zu kommen. Eine rechtliche Verpflichtung des Pächters, den Zufahrtsweg freizuräumen, habe nicht bestanden. Er sei vom Pächter auch nicht zum Schneeräumen aufgefordert worden.
Das SG hat anschließend noch die Zeugen H.-J.M. , I. K. und D. K. (Pächter) einvernommen. Auf die Zeugenaussagen wird verwiesen. Die Zeugin I. K. hat vorgetragen, dass sie am Unfalltag keinen Pfad auf dem Zufahrtsweg freigeräumt habe. Der Kläger habe schon öfters in der Vergangenheit im Winter den Weg freigeräumt, da er ja ein- und ausfahren musste. Die Zufahrt 1 sei der günstigste Zufahrtsweg zu seiner Garage gewesen. Der Pächter D. K. hat ausgeführt, es habe keine Absprache mit dem Kläger hinsichtlich der Räumung des Zufahrtsweges gegeben. Dieser habe den Weg wahrscheinlich freigeräumt, weil er auf dem Grundstück wohne. Er selbst habe ihn niemals aufgefordert, den Weg freizuräumen. Am Unfalltag habe er keine Tiere gefüttert. In den Wintermonaten sei er zu Fuß über den Zufahrtsweg bis zur Stallung gegangen. Sein Fahrzeug habe er auf der Straße stehen lassen.
Mit Gerichtsbescheid vom 11.07.2005 hat das SG Bayreuth die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, dass es bei dem Kläger an der Zugehörigkeit zum versicherten Personenkreis fehle. Dieser sei wegen der Verpachtung an den Zeugen K. nicht als landwirtschaftlicher Unternehmer bei der Beklagten versichert gewesen. Er sei auch nicht wie ein abhängig Beschäftigter tätig geworden. Es fehle nämlich an der objektiven Fremddienlichkeit des Tätigwerdens. Da der Pächter am Unfalltag die Tiere nicht gefüttert habe und auch nicht zu der Stallung gegangen sei, habe keine objektive Notwendigkeit bestanden, den Weg mit der Schneefräse auf einer Breite von 2 Meter freizuräumen. Der Kläger habe sich vielmehr von Anfang an als Eigentümer verpflichtet gesehen, den Weg freizuräumen. Er habe somit eingeräumt, dass seine Handlungstendenz am Unfalltag auf die Erfüllung einer eigenen Verpflichtung gerichtet gewesen sei. Er habe auch bestätigt, dass er beim Verlassen des Grundstückes den freigeräumten Weg benutzt hätte. Auf die vom Kläger behaupteten Motive komme es nicht an, sondern nur darauf, dass die Fremdbestimmtheit seiner Handlungstendenz sich anhand der tatsächlichen Gegebenheiten nicht ausreichend objektivieren lasse. Die Bescheide der Beklagten seien daher nicht zu beanstanden.
Gegen den Gerichtsbescheid der Beklagten hat der Kläger Berufung eingelegt und vorgetragen, dass seine Tätigkeit (Schneeräumen) sehr wohl fremddienlich gewesen sei und dem Unternehmen des Pächters K. gedient habe. Sowohl er als auch seine Ehefrau rechneten nicht damit, das Hausanwesen Anfang Januar 2002 verlassen zu müssen. Sie hätten deshalb auch für sich keinen Zugangsweg schaffen müssen. Ihm habe das Eigeninteresse gefehlt, Schnee zu räumen. Mangels Eigeninteresse habe er die Räumaktion nur für den Betrieb des Pächters K. durchgeführt. Er habe also dem Pächter die Möglichkeit schaffen wollen, das Stallgebäude zu erreichen, um die dort befindlichen Tiere zu füttern.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des SG Bayreuth vom 11.07.2005 sowie des Bescheides vom 11.04.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2002 zu verurteilen, das Ereignis vom 26.12.2001 als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Würzburg vom 11.07.2005 zurückzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung vom 24.01.2006 haben sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt, dass der Berichterstatter in der Sache als Einzelrichter entscheidet.
Wegen weiterer Einzelheiten wird ergänzend auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung und Entschädigung des Ereignisses vom 26.12.2001 als Arbeitsunfall, da die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Die Berufung ist nach § 153 Abs 2 SGG aus den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids als unbegründet zurückzuweisen.
Ergänzend ist auszuführen, dass im Berufungsverfahren keine Anhaltspunkte vorgebracht worden sind, mit denen das Begehren des Klägers zu begründen wäre. Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Kläger selbst ein Interesse an der Freimachung der Zufahrt 1 haben musste, z.B. bei einem etwaigen Krankheitsfall, insbesondere der Ehefrau. Diese war ja erst kurz vorher mit einer Hüftgelenksendoprothese versorgt worden, so dass sich entsprechende gesundheitliche Probleme mit der Notwendigkeit, einen Arzt aufzusuchen, nicht ausschließen ließen. Bereits damit ist klargestellt, dass die Freiräumung der Zufahrt 1 gerade für ihn, insbesondere seine Ehefrau, von wesentlichem Vorteil war. Ein Versicherungsschutz i.S. des § 2 Abs 2 SGB VII hat daher nicht vorgelegen.
Die Berufung ist als unbegründet zurückzuweisen. Der Berichterstatter konnte im Einverständnis mit den Beteiligten anstelle des Senats entscheiden (§ 155 Abs 3, 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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