Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 16 U 236/03
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 4 U 81/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 16/06 R
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
Rev. wird zurückgewiesen.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 29.07.2004 wird zugewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung der Insolvenzgeld-Umlage für das Jahr 2002.
Die Klägerin ist seit dem 01.01.1979 Mitglied bei der Beklagten. Die Beklagte setzte durch Beschluss des Vorstandes vom 02.04.2003 den Beitragssatz für die Insolvenzgeld-Umlage für das Jahr 2002 auf 4,7670 Euro je 1.000, - Euro Lohnsumme fest. Der Beitragsfuß wurde nach der Formel
511,97 Mio EUR (Umlagesoll) x 1.000,00 Eur (je 1.000,00 EUR anrechenbare Lohnsumme) geteilt durch 107.398,36 Mio EUR (anrechenbare Lohnsumme)
berechnet. Der Formel lagen folgende Ansätze zugrunde:
Insolvenzgeldzahlung der BA 2002: 1.915,38 (In Mio E)
Verwaltungskosten der BA (geschätzt): 80,00
Zinsforderung der BA bis 31.03: 10,38
Gesamt: 2.005,76
Abrechnungen der Insolvenzgeldzahlungen der VBG 2002
Vorschüsse an die BA in 2002: 295,51
+ Abschlusszahlungen an BA, Ausgleich zwischen Bgen 25,62
+ Abschlusszahlungen Verwaltungskosten 2001 an BA, Zinsabrechnung 1,42
= Zahlung für Insolvenzgeld 2002: 322,55
+ Nacherhebung der Beitragsausfälle: 15,42
- nachträglich eingegangene Beiträge: - 7,31
= vorläufiges Umlagesoll: 330,66.
Erwartete Zahlung an die BA
Vorschussraten 2003 an die Ba: 355,00
Abschlusszahlungen für 2002: 25,62
Verwaltungskosten der BA: 3,00
1. Vorschussrate 2004: 90,00
= Finanzbedarf bis 30.04.2003: 473,62.
Ermittlung des Betriebsmittelbedarfs
Vorläufiges Umlagesoll: 330,66
Finanzierungsbedarf: - 473,62
Unterdeckung Vorjahr: - 38,35
Finanzierungssaldo/Betriebsmittelbedarf: - 181,31.
Berechnung des Gesamtumlagesolls 2002
Umlagesoll vor Betriebsmittelveränderung: 330,66
Betriebsmittelbedarf: 181,31
Umlagesoll 2002: 511,97.
/für 2002 gemeldete Lohnsummen in Mio Eur: 107.398,36
= Beitragsfuß Insolvenzgeld je 1.000,00 EUR Lohnsumme: 4,7670.
Mit Beitragsbescheid vom 23.04.2003 erhob die Beklagte von der Klägerin einen Gesamtbeitrag von 20.261,76 Euro. Sie setzte den Anteil an der Insolvenzgeld-Umlage auf 11.490,29 EUR fest. Bei Berechnung der Insolvenzgeld-Umlage legte sie ein Bruttoarbeitsentgelt von 2.410.382,00 EUR und einen Beitragsfuß von 4,767 zugrunde.
Gegen die Festsetzung der Insolvenzgeld-Umlage legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie trug vor, die Insolvenzgeld-Umlage für das abgerechnete Jahr 2002 betrage 178,54 % des Beitrags zur Beklagten. Sie müsse fast das Doppelte des Versicherungsbeitrags zusätzlich zum Versicherungsbeitrag als versicherungsfremde Leistung erbringen. Die Höhe der Umlageforderung sei unverhältnismäßig, verstoße gegen Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und verletze die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. Der Beitragsfuß von 4,767 übersteige den Beitragsfuß von 1,25, dessen Erhebung das Bundessozialgericht in der Entscheidung vom 21.10.1999 mit der Verfassung als vereinbar angesehen habe, um fast das Vierfache. Die Tendenz sei steigend. Die alleinige Belastung der Arbeitgeber mit der Insolvenzgeld-Umlage überschreite in Hinblick auf die eingetretene Entwicklung bei den Insolvenzen und der zu erwartenden Steigerung den dem Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsspielraum nach Art. 3 GG. Die Vorschriften der §§ 358 ff Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), insbesondere die Belastung allein der solventen Arbeitgeber, die derselben Berufsgenossenschaft angehörten, mit dem an die Arbeitnehmer zu zahlenden Insolvenzgeld der zahlungsunfähigen Konkurrenz, verstießen gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. Die nationale Regelung überschreite den in der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20.10.1980 vorgesehenen Mindestschutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers beträchtlich. Die Insolvenzgeld-Umlage stelle sich in der derzeitigen tatsächlichen Ausgestaltung und den derzeitigen Dimensionen als verkappte Form der Arbeitslosenversicherung dar, wobei keine paritätische Finanzierung erfolge. Des weiteren werde das Insolvenzgeld auch als Sanierungskonzept für wirtschaftlich gefährdete Unternehmen mit einbezogen. Insoweit handele es sich um eine verbotene Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag (EGV).
Am 22.08.2003 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Insolvenzgeld-Umlage sei korrekt erhoben worden. Die Bundesanstalt für Arbeit habe im Jahr 2002 durch die Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeber Aufwendungen in Höhe von 1.925.759.430,00 Euro für das Insolvenzgeld gehabt. Hieraus ergebe sich für ihre Unternehmer unter Berücksichtigung der vierteljährlichen Abschlagszahlungen ein umzulegender Betrag in Höhe von 511.970.996,03 Euro. Der Anteil des Unternehmens des Klägerin ergebe sich aus dem Bruttoarbeitsentgelt ihrer Arbeitnehmer. Für je 1.000,00 EUR Arbeitsentgelt betrage das Insolvenzgeld 4,7670 Euro. Nach der Berechnungsformel Arbeitsentgelt X 4,7670 Euro: 1.000 ergebe sich der für das Unternehmen der Klägerin im angegriffenen Beitragsbescheid 2002 geltend gemachte Betrag. Die Höhe der Insolvenzgeld-Umlage könne von den Unfallversicherungsträgern nicht beeinflusst werden, weil weder eine Einflussnahme auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung noch auf das Insolvenzaufkommen sowie auf die Insolvenzgeldzahlungen möglich sei. Bei der Umlage für das Insolvenzgeld sei die konjunkturelle Entwicklung und damit die gesetzlich verankerten Pflichten der Bundesanstalt für Arbeit ausschlaggebend.
Da ihr Anteil an dem von der Bundesanstalt für Arbeit in Rechnung gestellten Insolvenzgeld mit rund 38 % höher angestiegen sei als erwartet, habe es zum 31.12.2002 eine Finanzierungslücke gegeben, weil der Betriebsmittelstock aufgrund der relativ günstigen Wirtschaftsprognosen zuvor gering gehalten geworden sei. Dieser Betrag habe mit der Insolvenzgeld-Umlage 2002 nachträglich gedeckt werden müssen. Darüber hinaus müsse sie als Unfallversicherungsträger mit einmaliger nachträglicher Umlagerechnung auch Vorsorge für die erste Abschlagszahlung im ersten Quartal des Folgejahres treffen. Bei der Festsetzung des Beitragssatzes 2002 sei aufgrund der Erkenntnisse aus dem vorangegangenen Jahr berücksichtigt worden, dass bei einer unveränderten Fallzahl pro Insolvenz und ausgezahlten Betrag pro Fall sowie einer Erhöhung ihres Anteils am Gesamtvolumen mit einer Steigerung ihrer Abschlagszahlungen an die Bundesanstalt für Arbeit im Jahr 2003 um rund 20 % zu rechnen sei. Diese Ausgaben hätten zur Sicherstellung der Liquidität bis zum 30.04.2004 bei der Festsetzung des aktuellen Beitrags berücksichtigt werden müssen. Dies sei mit Erhöhung des Beitragsfußes für das Insolvenzgeld geschehen. Die gesetzlichen Vorschriften über die Aufbringung der Insolvenzgeld-Umlage seien mit dem Grundgesetz vereinbar und verstießen insbesondere nicht gegen Art. 3, 14 GG. Ein Verstoß gegen europarechtliche Vorschriften sei nicht erkennbar.
Am 29.09.2003 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht (SG) Köln erhoben. Sie trägt vor, anhand der von der Beklagten mitgeteilten Zahlen sei weder nachvollziehbar, wie der Beitragsfuß von 4,76700 und der von der Beklagten aufzubringende Anteil an der Insolvenzgeld-Umlage (§§ 360, 359 SGB III) errechnet worden sei, noch ob das in § 361 SGB III vorgesehene Verfahren eingehalten worden sei. Aus den im Verfahren von der Beklagten vorgelegten Unterlagen ergäbe sich, dass die Beklagte den Beitragsfuß nicht entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 361 SGB III ermittelt habe. Die Beklagte habe mit den eingezogenen Geldern zusätzlich Betriebsmittel gebildet und Vorschüsse für 2003 und 2004 erhoben. Nach § 361 Abs. 1 S. 1 SGB III seien jedoch nur Abschlagszahlungen in Höhe des Aufwands der Bundesanstalt für Arbeit für das Insolvenzgeld in dem jeweils vorausgegangenen Kalenderquartal zu berechnen. Die Erhöhung des Beitragsfußes für 2002 sei nicht nachvollziehbar, da im Vergleich zu 2001 im Jahr 2002 nur 40,6 % mehr Erstattungen an die Bundesanstalt für Arbeit abzuführen gewesen seien. Diese Erhöhung könne auch nicht mit einer Nachholung der Erhebung der Insolvenzgeld-Umlage für 2001 oder einer Erhöhung zur Sicherung der Liquidität zum 30.04.2004 gerechtfertigt werden. Korrekturen für 2001 hätte die Beklagte durch Erlass geänderter Bescheide für 2001 durchführen müssen. Die Erhöhung im Jahr 2002 für 2001 sei wegen der Umlagegerechtigkeitsanforderung ebenso wenig zulässig wie eine Erhöhung für 2004 im Jahr 2003 bei der Umlagefestsetzung für das Jahr 2002. Denn die Umlageverpflichteten seien in ihrer Zusammensetzung nicht konstant. Vielmehr ändere sich ihr Kreis durch Betriebsaufgaben und Betriebsneugründungen jedes Jahr. Aufgrund des Sachverhalts, dass die Beklagte für 2002 52,4 % mehr an Umlagen festgesetzt und erhoben habe, als an der Bundesanstalt für Arbeit abgeführt worden sei, folge, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei.
Die Rechtsvorschriften, welche die Aufbringung der Mittel und die Art und Weise der Umlage regelten, verstießen gegen die allgemeinen Grundsätze des Beitragsrechts und seien daher gemäß Art. 2, 20, 14 und 3 GG verfassungswidrig. Die Vorschrift des § 359 SGB III sei mit dem Gleichheitsgebot des Art. 3 GG nicht vereinbar, da sie zur unterschiedlichen Bemessung der Anteile der Berufsgenossenschaften an dem Umlagevolumen aller Insolvenzaufwendungen führe. Bei der Erhebung einer Sonderabgabe, wie der Insolvenzgeld-Umlage, müsse der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen Rechnung getragen werden. Das gesetzliche Leitbild der Beiträge als Abgabe zur Abgeltung besonderer Vorteile werde durch die Insolvenzgeld-Umlage pervertiert. Es widerspreche den Gleichheitsgrundsatz, dass solvente Unternehmer für die Lohnkosten ihrer insolventen Wettbewerber einstehen müssten und die Bundesanstalt für Arbeit vollständig entlasteten. Das Insolvenzgeld begünstige auch Arbeitnehmer eines insolventen Unternehmens, welches von den Berufsgenossenschaften nicht erfasst gewesen sei und in den Zeiten der Leistungsfähigkeit keine Umlagen für den Insolvenzfall gezahlt habe. Die Höhe des gezahlten, durch die Umlage finanzierten Insolvenzgeldes sei nicht vertretbar. Sie verstoße gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes. Sie müsse das Doppelte des Versicherungsbeitrages, den sie als Mitglied der Solidargemeinschaft Berufsgenossenschaft aufbringen müsse, zusätzlich zum Versicherungsbeitrag für versicherungsfremde Leistungen und für einen Kreis von Begünstigten erbringen, der nicht mit ihr in Solidargemeinschaft stehe.
Die Erhebung der Insolvenzgeld-Umlage verstoße auch gegen das Willkürverbot. Es seien nicht alle Unternehmen von den Berufsgenossenschaften erfasst. Insbesondere seien bei der Beklagten nicht alle Unternehmen der Reisebranche erfasst. Dies habe zur Konsequenz, dass die von der Beklagten erfassten Reiseunternehmen Umlage für Betriebe zahlten, die bei der Beklagten nicht erfasst seien und deshalb auch zu Zeiten, als sie solvent gewesen waren, nie irgendwelche Beiträge und Umlagen gezahlt hätten. Nach ihren Erfahrungen habe die Beklagte kein Interesse an der vollständigen Erfassung aller zu ihr gehörenden Unternehmen. Insolvenzgeld werde aber an alle Arbeitnehmer nach Maßgabe der §§ 183 ff SGB III gezahlt. Darüber hinaus würden die Unternehmer in den einzelnen Berufsgenossenschaften willkürlich unterschiedlich behandelt. Während der Anteil aller gewerblichen Berufsgenossenschaften einschließlich der freien Berufe, der Unfallkassen von Bundesbahn, Post- und Telekom nach Arbeitsentgelten der versicherten Arbeitnehmer ermittelt werde, brächten die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften anteilig die Aufwendungen für das Insolvenzgeld auf, das den bei ihnen versicherten Arbeitnehmern tatsächlich gezahlt worden sei (§ 359 Abs. 3 SGB III). Diese unterschiedliche Bemessung der Anteile der Umlagevolumen sei nicht nachvollziehbar. Die Versicherten der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften würden damit unverhältnismäßig zum Nachteil der gewerblichen und freiberuflichen Unternehmer entlastet. Infolge der Ungleichbehandlung der Versicherten in den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften bestehe eine unverhältnismäßige Mehrbelastung der gewerblichen Unternehmer zum Vorteil der Landwirte. Bei einigen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, z. B. Baden-Württemberg, Franken und Oberbayern, werde überhaupt keine Insolvenzgeld-Umlage festgesetzt. Wenn aber die landwirtschaftlichen Unternehmer keine Umlageanteile zahlten, andererseits die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften an die Bundesanstalt für Arbeit gleichwohl Umlageanteile abführten, könne dies nur aus dem Beitragsaufkommen der gesetzlichen Unfallversicherung bezahlt werden, für die aus Bundesmitteln ein hälftiger Beitragsnachlass an die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften gewährt werde.
Auf diese Weise würden alle Steuerzahler an der Finanzierung von Insolvenzgeld-Umlagen der landwirtschaftlichen Unternehmer beteiligt. Mit einem gleichen Solidaritätsbeitrag aller Unternehmer habe dies nichts mehr zu tun. Somit handele es sich bei der Insolvenzgeld-Umlage um eine Sonderabgabe. Des Weiteren führe die Gesetzeslage und Rechtspraxis zu einer den seriösen Mitbewerbern zwangsweise verordneten Subventionierung des insolventen Konkurrenten. Durch die Gewährung von Insolvenzgeld, insbesondere die Vorfinanzierung von Insolvenzgeld, werde ein marodes Unternehmen subventioniert, um ohne Lohnkosten zunächst zum Nachteil der Konkurrenten noch Aufträge abzuarbeiten. Dies stelle eine verbotene Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EGV dar. Die Höhe der Insolvenzgeld-Umlage sei verfassungswidrig. Die unbegrenzte Auszahlung bis zur Höhe des Nettogehaltes für 3 Monate sei nicht gerechtfertigt. Der Arbeitnehmer eines insolventen Unternehmens werde durch den Erhalt des Insolvenzgeldes im Verhältnis zu den anderen Gläubigern privilegiert. Kein Arbeitnehmer sei verpflichtet, für seinen Arbeitgeber weiterzuarbeiten, wenn dieser ihm den Lohn nicht auszahle. Er habe die Möglichkeit der fristlosen Kündigung des Arbeitsvertrages. Durch die derzeitige Regelung werde der Arbeitnehmer von der Kündigung abgehalten, da er nach der Kündigung vom Arbeitsamt nur ein niedrigeres Arbeitslosengeld erhalten würde, während er bei Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf 100 % seiner Bezüge für drei Monate habe. Es sei kein mit rechtsstaatlichen Grundsätzen zu vereinbarender vernünftiger Gesichtspunkt denkbar, wonach das Arbeitsamt, der insolvente Arbeitgeber und dessen Vertragspartner auf Kosten fremder Arbeitgeber entlastet würden. Das Insolvenzgeld sei nichts anderes als eine Arbeitslosenversicherung und deshalb von der hierfür bestehenden Solidargemeinschaft aufzubringen. Es sei nicht plausibel, warum die Bundesagentur für Arbeit, die von ihren Beitragszahlern - Arbeitgebern und Arbeitnehmern - Beiträge zur Arbeitslosenversicherung einziehe, nachrangig eintrittspflichtig in Höhe von 60 bis 70 % der Nettolöhne sei, während die nicht zur Solidargemeinschaft gehörenden Dritten, nämlich die durch die Umlage betroffenen Arbeitgeber, 3 Monate lang 100% des Arbeitseinkommens zahlen sollten, welches der Konkurrent seinen Arbeitnehmern schulde. Insbesondere verstoße § 359 SGB III gegen das Gemeinschaftsrecht. Die Erhebung der Insolvenzgeld-Umlage ohne Berücksichtigung der Entgeltzahlungen von Landesbanken und Sparkassen stelle eine rechtswidrige Beihilfe dar. Auch aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 21.10.1999, B 11/10 AL 8/98 R, folge nicht, dass die Erhebung der Insolvenzgeld-Umlage mit dem europäischen Recht vereinbar sei. Das Bundessozialgericht habe sich in dieser Entscheidung nicht mit der dem europäischen Recht widersprechenden Insolvenzsicherung der Landesbanken und Sparkassen und der sich hieraus unmittelbar ergebenen sozialrechtlichen Ungleichbehandlung aller anderen umlagepflichtigen Personen befasst.
Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe unabhängig davon, ob und wann ihre Mitglieder Beiträge zahlten, ihren Anteil an der Gesamtinsolvenzgeld-Umlage als Abschlagszahlung vierteljährlich im Voraus an die Bundesagentur für Arbeit zu entrichten (§ 361 Abs. 1 Satz 1 SGB III) und die Insolvenzgeld-Umlage jährlich nachträglich aufzubringen. Sie trage das Risiko der Nichteintreibbarkeit dieser Umlage und der konjunkturellen Entwicklung. Da es sich bei den von den Mitgliedern zu tragenden Anteilen an der Umlage um keine Mittel Dritter handele, seien diese auch nicht getrennt von den Finanzmitteln zu verwalten (§ 80 Abs. 2 SGB IV). Bei den Berufsgenossenschaften würden die Ausgaben des Vorjahres durch Umlage auf die Mitglieder nachträglich gedeckt. Diese Art der (nachträglichen) Bedarfsdeckung erfordere eine ausreichende Ansammlung von Betriebsmitteln, um die laufenden entstehenden Aufwendungen ordnungsgemäß und sparsam in den Zeiträumen bestreiten zu können, die zwischen den Beitragserhebungen lägen. Die Erhebung von Vorschüssen sei keine Gewährleistung für eine dauerhafte finanzielle Sicherstellung der anfallenden gesetzlichen Leistungen. Diese Finanzierung sei mit der Unsicherheit bei der Nichteintreibung von Beiträgen verbunden mit negativer Auswirkung auf ein sicheres und ökonomisches Handeln. Die Bildung von Betriebsmitteln stelle eine wesentliche Verwaltungsvereinfachung dar und belaste die Mitglieder nicht mit Kosten, die mit der Vorschussberechnung und -einziehung verbunden seien. Eine Kreditaufnahme stelle für die Mitglieder keine günstigere Alternative dar. Sie sei zur Aufbringung der Mittel für das Insolvenzgeld als eigene Aufgabe gesetzlich verpflichtet. Die zu erhebenden Beiträge müssten den Bedarf des abgelaufenen Geschäftsjahres einschließlich der zur Ansammlung der Rücklagen nötigen Beträge decken. Darüber hinaus dürften Beiträge nur zur Beschaffung der Betriebsmittel erhoben werden. Nach § 81 Sozialgesetzbuch, Viertes Buch (SGB IV) hätten die Versicherungszweige kurzfristig verfügbare Mittel zur Bestreitung ihrer laufenden Aufgaben sowie zum Ausgleich von Einnahme- und Ausgabeschwankungen (Betriebsmittel) bereitzuhalten. Betriebsmittel seien mithin alle Kosten, die den Berufsgenossenschaften durch die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erwüchsen. Zu diesen Aufgaben zählten auch die gesetzlich auferlegten Fremdlasten, wie etwa die Erhebung der Insolvenzgeldumlage. Die Betriebsmittel überstiegen auch nicht den in § 171 SGB VII i.V.m. der Satzung der Beklagten gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen.
Durch Urteil vom 29.07.2004 hat das SG Köln die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das am 09.08.2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 03.09.2004 Berufung eingelegt. Sie verfolgt ihr Begehren weiter. Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Berechnungen im angefochtenen Beitragsbescheid seien nicht nachvollziehbar. Es sei nicht belegt, dass in den behaupteten Insolvenzgeldzahlungen Rückflüsse aus den Insolvenzmassen berücksichtigt seien. Die Höhe der Verwaltungskosten der Bundesagentur für Arbeit werden betritten. Eine Schätzung der Verwaltungskosten sei nicht zulässig, sondern in § 361 Abs. 1 SGB III werde der Umfang der zu ersetzenden Verwaltungskosten bestimmt. Für die Zinsforderung sowie für die Bildung des Betriebsmittelstocks gebe es keine Rechtsgrundlage. In der Richtlinie 80/987 EWG sei zwar die Dauer der Zahlung des Insolvenzgeldes vorgeben, nicht aber, wer für das Insolvenzgeld aufkommen müsse. Insbesondere sei nicht vorgeschrieben, dass allein die Wettbewerber des insolventen Unternehmens für drei Monate per Umlage das volle Insolvenzgeld aufzubringen hätten. Ob die Erhebung der Insolvenzgeld-Umlage eine Beihilfemaßnahme darstelle und damit gegen Art. 87 EGV verstoße, betreffe eine Frage der Auslegung des Vertrags nach Art. 234a EGV. Deshalb komme die Vorlage nicht erst dann in Betracht, wenn es darum gehe, ob ein Organ der Gemeinschaft hätte handeln müssen oder nicht.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 29.07.2004 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 23.04.2003 und den Widerspruchsbescheid vom 22.08.2003 hinsichtlich der Festsetzung der Insolvenzgeld-Umlage aufzuheben, hilfsweise, das Verfahren gemäß Art. 100 Abs.1 Satz 1 Grundgesetz dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und die Streitsache gemäß Art. 234 EG-Vertrag dem europäischem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob § 359 Sozialgesetzbuch 3. Buch (SGB III) mit dem Recht der europäischen Gemeinschaft vereinbar ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Nach § 35 SGB Abs.1 SGB X müsse der Ausgangsbescheid alle Angaben enthalten, damit der Beitragspflichtige die Beitragsberechnung nachvollziehen könne. Den Anforderungen des § 35 SGB X werde genügt, wenn alle zur Berechnung herangezogenen Tatsachen und Zahlen sowie die Berechnungsnachweise mitgeteilt bzw. erläutert werden. Der Beitragspflichtige habe dann die zur Kontrolle der Beitragsberechnung erforderlichen Daten zur Verfügung. Die Umlageberechnung brauche der Beitragsbescheid nicht zu enthalten. Der Beitragsfuß für die Insolvenzgeld-Umlage habe
2000 1,96,
2001 2,46,
2002 4,767,
2003 2,3193 und
2004 1,8563
betragen.
Die Beklagte hat Anforderungsschreiben des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HBVG) und der Bundesagentur für Arbeit betreffend die Erhebung der Insolvenzgeld-Umlage in den Jahren 2002 und 2003 sowie Auszüge aus dem Bericht über die Prüfung des Buch- und Kassenwesens für das Rechnungsjahr 2002 vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und Verwaltungsakte Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Die Klägerin ist nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid die Insolvenzgeld-Umlage in Höhe von 11.490,29 Euro im Beitragsbescheid auf der Basis der gesetzlichen Vorschriften richtig berechnet. Die gesetzlichen Vorschriften über die Erhebung und Berechnung der Insolvenzgeld-Umlage verstoßen nicht gegen die Bestimmungen des Grundgesetzes oder des europäischen Gemeinschaftsrechts.
Die Unfallversicherungsträger erstatten der Bundesagentur die Aufwendungen für das Insolvenzgeld jeweils bis zum 30. Juni des nachfolgenden Jahres (§ 358 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Der Anteil jeder gewerblichen Berufsgenossenschaf und der in § 358 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2-5 SGB III genannten Unfallversicherungsträger entspricht dem Verhältnis ihrer Entgeltsumme zu der Gesamtentgeltsumme der Unfallversicherungsträger (§ 359 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Die Mittel für die Erstattung der Aufwendungen für das Insolvenzgeld bringen die Unfallversicherungsträger durch eine Umlage der Unternehmen in ihrem Zuständigkeitsbereich auf (§ 359 Abs. 1 SGB VII). Sie legen den jeweils von ihnen aufzubringenden Anteil nach dem Entgelt der Versicherten auf die Unternehmer in ihrem Zuständigkeitsbereich um (§ 360 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Die Vorschriften über den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung gelten entsprechend (§ 360 Abs. 2 Satz 2 SGB III), wobei abweichende Satzungsbestimmungen vorrangig sind (§ 360 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Die Rechtsgrundlagen für die Umlage übernehmen damit im Kern das "Finanzierungssystem der gesetzlichen Unfallversicherung" und belasten mit dem Finanzaufwand allein die Arbeitgeber (BSG, Urteil vom 21.10.1999, - B 11/10 AL 8/98 R -, SozR 3-4100 § 186b Nr. 1).
Die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid die von der Klägerin zu tragende Insolvenzgeld-Umlage unter Zugrundelegung eines Beitragsfußes von 4,767 zutreffend festsetzt. Der Beitragsfuß ist korrekt ermittelt worden.
Für die Insolvenzgeld-Umlage gelten die Vorschriften über den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung entsprechend (§ 360 Abs. 2 Satz 2 SGB III). Nach § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB VII werden die Beiträge nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt. Die Umlage muss den Bedarf des abgelaufenen Kalenderjahres einschließlich der zur Ansammlung der Rücklage nötigen Beträge decken (§ 152 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Darüber hinaus dürfen Beiträge nur zur Zuführung zu den Betriebsmitteln erhoben werden (§ 152 Abs. 1 Satz 3 SGB VII). Die Aufbringung der Mittel erfolgt nach dem Prinzip der nachträglichen Bedarfsdeckung durch Umlage des Umlagesolls auf die Beitragspflichtigen nach § 150 SGB VII. Die Ausgaben, Betriebsmittel und Rücklagen vermindert durch die Einnahmen stellen den Finanzbedarf des Unfallversicherungsträgers dar. Betriebsmittel dienen ebenso wie Vorschüsse der Vorfinanzierung der notwendigen Entschädigungsleistungen und sonstigen Verpflichtungen. Diese Vorfinanzierung ist im Hinblick auf das in der Unfallversicherung geltende Umlageprinzip der nachträglichen Bedarfsdeckung erforderlich.
Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass bei der Ermittlung des Beitragsfußes von einem vorläufigen gerundeten Umlagesoll von 330.660.000,00 Euro für das Jahr 2002 sowie einem Finanzierungsbedarf bis zur nächsten Erhebung der Umlage im Frühjahr 2004 von gerundet 181.310.000,00 Euro auszugehen gewesen ist, wobei der Senat keine Veranlassung sieht, die bei der Berechnung des vorläufigen Umlagesolls und des Finanzierungsbedarfs zugrundegelegten Zahlen in Zweifel zu ziehen. Dies ergibt ein Umlagesoll von 511.970.000,00 Euro (gerundet) für das Jahr 2002.
Die Beklagte ist zutreffend von einem vorläufigen Umlagesoll in Höhe von 330.660.000,00 Euro (gerundet) hinsichtlich der an die Bundesagentur für Arbeit zu erstattenden Aufwendungen für das im Jahr 2002 geleistete Insolvenzgeld ausgegangen. Nachdem in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Umlageverfahren des tatsächlichen Bedarfs (siehe Schulz, Betriebsmittel und Rücklagen als Finanzierungsinstrumente der gewerblichen Berufsgenossenschaften, BG 1996, 700) ist die Beklagte verpflichtet gewesen, sämtliche im Jahr 2002 entstandenen umlagefähigen Aufwendungen bei der Berechnung der Insolvenzgeld-Umlage zu berücksichtigen. Daher hat die Beklagte nicht nur die entsprechend den Vorgaben des § 361 Abs.1 Satz 1 SGB III an die Bundesagentur für Arbeit geleisteten Vorschüsse für das Jahr 2002 berücksichtigt, sondern auch die entsprechend § 358 Abs. 1 S.1 SGB III im Jahr 2002 geleistete Abschlusszahlung für das Jahr 2001. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die im Jahr 2002 von der Beklagten geleisteten Erstattungen für das Insolvenzgeld 2001 nicht durch eine Änderung der Beitragsbescheide für das Jahr 2001 nachzuerheben, sondern in die Berechnung der Insolvenzgeld-Umlage für das Jahr 2002 mit einzubeziehen. Aus den von der Beklagten vorgelegten Anforderungsschreiben der Bundesagentur für Arbeit, adressiert an den Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, für die Jahre 2002 und 2003 ergeben sich des weiteren keine Anhaltspunkte, dass die Bundesagentur den Berufsgenossenschaften nicht umlagefähige Kosten in Rechnung gestellt hat. Umlagefähig sind das Insolvenzgeld einschließlich die von der Bundesagentur für Arbeit nach § 208 SGB III entrichteten Gesamtsozialversicherungsbeiträge (§ 358 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 SGB III).
Aus dem Anforderungsschreiben vom 23.03.2003 über die vorläufige Abrechnung der Insolvenzgeld-Umlage 2002 (ohne Verwaltungskosten) ist zu entnehmen, dass die Bundesagentur von der Summe des im Jahr 2002 gezahlten Insolvenzgeldes einschließlich der Gesamtversicherungsbeiträge von 2.057.509.805,08 Euro die im Jahr 2002 erhaltenen Erstattungen (Insolvenzgeld und Gesamtversicherungsbeiträge) von 142.127.477,21 Euro abgezogen hat. Die Differenz hat 1.915.382.327,87 Euro betragen. Davon ist die Beklagte bei der Berechnung des Beitragsfußes auch ausgegangen. Des weiteren hat die Bundesagentur für Arbeit von den geleisteten Insolvenzgeldzahlungen von 1.915.382.327,87 Euro die im Jahr 2002 von den Berufsgenossenschaften nach § 361 Abs. 1 SGB III erhaltenen Abschlagszahlungen von insgesamt 1.770.421.642,00 Euro abgezogen und einen Fehlbetrag von 144.960.685,87 Euro angefordert.
Entgegen der Auffassung der Klägerin sind auch die Verwaltungskosten der Bundesagentur für Arbeit für die Auszahlung des Insolvenzgeldes sowie die Zinsforderungen, die im Schreiben vom 23.03.2003 auf 10.377.101,77 Euro beziffert werden, umzulegen gewesen. Denn die tatsächlich angefallenen Verwaltungskosten (Personal- und Sachkosten) sowie pauschalierten sonstigen Kosten (§ 358 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SGB III) sind umlagefähig. Die Höhe der Pauschale ist gemäß § 362 SGB III durch die Verordnung über die Pauschalierung der sonstigen Kosten für die Erbringung von Insolvenzgeld vom 05.05.1999 (Insolvenzgeld-Kosten-Verordnung) festgelegt. Zu den umlagefähigen "sonstigen Kosten" im Sinne des § 358 Abs. 2 Satz 2 SGB III zählt auch der Zinsverlust wegen der Vorfinanzierung der Aufwendungen. Die Höhe des Zinsverlustes ist in § 2 Insolvenzgeld-Kosten-Verordnung in der Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Insolvenzgeld-Kosten-Verordnung vom 20.12.2001 (BGBl. 2001, 4078) geregelt. Insoweit sind die im Jahr 2002 an die Bundesagentur geleisteten Abschlusszahlungen der Verwaltungskosten für das Jahr 2001 und die sich aus der Zinsabrechnung für 2001 ergebenden Beträge mitzuberücksichtigen gewesen.
Die Beklagte ist entsprechend dem Verhältnis ihrer Entgeltsumme zur Gesamtentgeltsumme der Unfallversicherungsträger zur Tragung der Aufwendungen für das Insolvenzgeld herangezogen worden. Nach der Aufstellung des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften vom 26.03.2003 hat sich die Gesamtentgeltsumme der Unfallversicherungsträger im Jahr 2002 auf insgesamt 649.700.645.653,00 Euro belaufen, die Entgeltsumme der Beklagten hat 105.225.492.466,00 Euro betragen. Mithin hatte die Beklagte nach § 359 Abs. 2 Satz 1 SGB III 16,1959996289989853 % der Aufwendungen zu tragen. Anlass an den Zahlen des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaft zu zweifeln, besteht nicht. Die Beklagte hat bei der Ermittlung des vorläufigen Umlagesoll einen Betrag von 322.550.000,00 Euro, also 16,08 % von der Gesamtforderung der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von 2.005.760.000,00 Euro, als "Zahlung für das Insolvenzgeld 2002" angesetzt.
Ebenfalls ist die Beklagte berechtigt gewesen, bei der Ermittlung des Beitragsfußes neben dem vorläufigen Umlagesoll einen Betriebsmittelbedarf für das Jahr 2003 und das 1. Quartal 2004 in Höhe von 181.310.000,00 Euro zu berücksichtigen. Nach § 152 Abs. 1 Satz 3 SGB VII dürfen Beiträge zur Zuführung zu den Betriebsmitteln erhoben werden (§ 152 Abs. 1 Satz 3 SGB VII). Nach § 81 SGB IV haben die Versicherungsträger nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige kurzfristig verfügbare Mittel zur Bestreitung ihrer laufenden Ausgaben sowie zum Ausgleich von Einnahme- und Ausgabeschwankungen (Betriebsmittel) bereitzuhalten. Betriebsmittel sind alle Kosten, die den Berufsgenossenschaften durch die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erwachsen. Hierzu zählt auch die Finanzierung des Insolvenzgeldes. Unabhängig davon, ob und wann ihre Mitglieder die Beiträge entrichten, hat die Beklagte Abschlagszahlungen für ihren Anteil an der Insolvenzgeld-Umlage vierteljährlich zu leisten. Denn § 361 Abs. 1 Satz 1 SGB III bestimmt, dass die Unfallversicherungsträger zum 25.04, 25.07 und 25.10 eines jeden Jahres Abschlagszahlungen in Höhe der Aufwendungen der Bundesagentur für Arbeit für das Insolvenzgeld in dem jeweils vorausgegangenen Kalenderquartal entrichten. Zum 31.12.entrichten sie eine weitere Abschlagszahlung in Höhe der im vierten Kalenderquartal nach einvernehmlicher Schätzung der Bundesagentur für Arbeit, des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V. und des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V. zu erwartenden Aufwendungen der Bundesagentur (§ 361 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Daher dürfen für die Insolvenzgeld-Umlage Betriebsmittel bereitgestellt werden, welche die nächsten fünf Abschlagszahlungen und die Abschlusszahlung für das Jahr 2001 abdecken (vgl. auch LSG Hamburg, Urteil vom 10.03.1999, - III Ubf 34/96 -).
Die Beklagte hat unter Berücksichtigung einer Unterdeckung im Vorjahr in Höhe von 38.350.000,00 Euro rechnerisch korrekt einen Betriebsmittelbedarf von 181.310.000,00 Euro ermittelt. Durch die Betriebsmittelzuführung überschreitet der Betriebsmittelbestand insgesamt nicht die gesetzlich vorgeschriebene Höhe (§ 171 SGB VII i.V.m. § 24 Abs. 2 der Satzung).
Die Vorschriften über die Erhebung der Insolvenzgeld-Umlage verstoßen nicht gegen das Grundgesetz. Die §§ 358 ff SGB III entsprechen weitgehend den bis zum 31. Dezember 1998 (vgl. Art. 82 Abs. 2 Nr. 1 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997) geltenden Regelungen der §§ 186b bis 186d des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG). Die Regelungen der §§ 186b bis 186d AFG haben sowohl das BVerfG als auch das BSG als verfassungsgemäß angesehen (BVerfG, Beschluss vom 18.09 1978, - 1 BvR 638/78 -, SozR 4100 § 186b Nr. 2; BSG, Urteil vom 01.0 03. 1978, - 12 RK 14/77-, SozR 4100 § 186b Nr. 1, Urteil vom 21.10.1999, - B 11/10 AL 8/98 R -, a.a.O.). Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat nach einer Prüfung an. Da die ab 1. Januar 1999 geltenden Regelungen im Wesentlichen identisch sind, besteht kein Anlass für eine abweichende Beurteilung (siehe auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.08.2005,- L 1 U 4519/04 -).
Ergänzend weist der Senat auf folgendes hin: Die Klägerin ist in dem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) nicht verletzt. Denn die Gewährleistung des Eigentums schützt nicht das Vermögen gegen die Belastung mit öffentlichen Geldleistungspflichten (BVerfG, Beschluss vom 18.09 1978, - 1 BvR 638/78 -, a.a.O.; BSG, Urteil vom 01.03.1978, - 12 RK 14/77-, a.a.O.; Urteil vom 21. 10.1999, - B 11/10 AL 8/98 R -, a.a.O.). Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn eine Abgabe die Pflichtige übermäßig belastet und ihre Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigt, die Abgabe also "erdrosselnde Wirkung" hat (BSG, Urteil vom 21. 10.1999, - B 11/10 AL 8/98 R - ,a.a.O; Jarass/Pieroth, Kommentar zum GG, 7. Aufl. 2004, Art. 14 Rn. 15). Dies ist bei der Klägerin angesichts einer jährlichen Insolvenzgeld-Umlage von 11.490,29 Euro bei einer betrieblichen Lohnsumme von 2.410.382,00 Euro ersichtlich nicht der Fall. Bei der Insolvenzgeldumlage handelt es sich auch nicht um unzulässige Sonderabgabe. Denn mit der Umlage wird die Sozialleistung Insolvenzgeld (§§ 11, 19 Abs. 1 Nr. 6 Sozialgesetzbuch Erstes Buch -SGB-) finanziert. Demgemäss beruht die Regelung über das Insolvenzgeld auf der Bundeskompetenz für die Sozialversicherung nach Art. 74 Nr. 12 GG, die bereits aus sich heraus auch auf die Regelung der Finanzierung gerichtet ist (BVerfG, Beschluss vom 05.10.1993, - 1 BvL 34/81 -, SozR 3-4100 § 186c Nr.1; BSG, Urteil vom 21.09.2000, - B 11 AL 95/99 R -, SozR 3-4100 § 186c Nr. 3).
Indem der Gesetzgeber die Klägerin als Unternehmerin verpflichtet, die Insolvenzgeld-Umlage zu zahlen, berührt er den Schutzbereich des Art 12 Abs. 1 GG nicht. Denn die Erhebung der Insolvenzgeld-Umlage, die jeder Unternehmer zahlen muss, lässt keine berufsregelnde Tendenz erkennen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.11.1989, - 1 BvR 1402/87 -, BVerfGE 81, 108, 121 f.). Die Vorschriften über die Insolvenzgeld-Umlage sind im Hinblick auf Berufswahl und Berufsausübung neutral und zielen keinesfalls auf Art oder Inhalt der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit von Unternehmen ab (vgl. BSG, Urteil vom 21.10.1999, - B 11/10 AL 8/98 R -, a.a.O.). Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass Art. 12 Abs. 1 GG auf inländische juristische Personen (Art. 19 Abs. 3 GG) nur eingeschränkt anwendbar ist (Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 12 Rn. 10.).
Ein Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit liegt ebenfalls nicht vor. Art. 2 Abs. 1 GG schützt die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der Klägerin (BVerfG, Beschluss vom 18.12.1974, - 1 BvR 430/65 -, BVerfGE 38, 281, 298; BSG, Urteil vom 21.10.1999, - B 11/10 AL 8/98 R -, a.a.O.). Diese Betätigungsfreiheit ist jedoch nur gewährleistet, soweit sie nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung, zu der jedes nach der Verfassung zustande gekommene Gesetz gehört, oder das Sittengesetz verstößt. Die Insolvenzgeld-Umlage wird aufgrund eines formell und materiell rechtmäßigen Bundesgesetzes erhoben. Sie ist auch nicht unverhältnismäßig hoch. Beim Vergleich der Umlagehöhe (11.490,29 Euro) mit der betrieblichen Lohnsumme (2.410.382,00 Euro) ist eine Unverhältnismäßigkeit nicht festzustellen. Aufgrund der verhältnismäßig geringen Umlage ist zudem nicht erkennbar, dass der Klägerin ihretwegen kein angemessener Spielraum mehr verbleibt, um sich als Unternehmerin wirtschaftlich frei zu entfalten (siehe auch LSG NRW, Urteil vom 14.09.2004, - L 17 U 138/05 -). Auch hat der Beitragsfuß für die Insolvenzgeld-Umlage nur im Jahr 2002 4,767 betragen, in den vorangegangenen Jahren 2000/2001 (1,96/2,46) und in den nachfolgenden Jahren 2003/2004 (2,3193/1,8563) ist der Beitragsfuß erheblich niedriger gewesen, so dass entgegen der Auffassung der Klägerin nicht von einer laufend steigenden Belastung ihres Unternehmens durch die Erhebung von Insolvenzgeld-Umlage ausgegangen werden kann. Vielmehr hat es sich im Jahr 2002 um eine einmalige Belastung gehandelt.
Auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) ist nicht ersichtlich. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt insbesondere nicht darin, dass die Arbeitgeber allein zur Finanzierung der Umlage für das Insolvenzgeld herangezogen werden. Die Übernahme des Finanzierungssystems der Unfallversicherung dient einer klaren und praktikabeln Abgrenzung der umlagepflichtigen Unternehmen und sichert durch das Solidaritätsprinzip ein leistungsfähiges System der Sicherung gegen Lohnausfälle von Arbeitnehmern bei Insolvenzen von Arbeitgebern (BSG, Urteil vom 21.09.2000, - B 11 AL 95/99 R -, a.a.O.). Das Insolvenzgeld dient dem Ausgleich einer objektiven Verletzung der Lohnzahlungspflicht durch die Arbeitgebern. Die Arbeitnehmer sind vorleistungspflichtig und gehen damit ein hohes Risiko ein, mit ihrem Anspruch auf Arbeitsentgelt auszufallen (BSG, Urteil vom 01.03.1978, - 12 RK 14/77 -, a.a.O., Urteil vom 21.10.1999, - B 11/10 AL 8/98 R -, a.a.O.). Es ist daher angemessen, die Kosten für die fehlende Sicherung von der Gesamtheit der Arbeitgeber tragen zu lassen. Die gleichmäßige Verteilung der Lasten auf alle solventen Unternehmer nach dem Verhältnis der Lohnsumme ist sachgerecht. Sie entspricht auch dem Solidaritätsprinzip, das die gesamte Sozialversicherung beherrscht.
Die Übernahme des Finanzierungssystems der Unfallversicherung zur Finanzierung der Insolvenzgeld-Umlage beruht daher auf sachlichen Erwägungen und ist nicht willkürlich (BSG, Urteil vom 21.10.1999, - B 11/10 AL 8/98 R -, a.a.O.; Urteil vom 21.09.2000, - B 11 AL 95/99 R -, a.a.O.). Der Gesetzgeber hat gerade auf dem Gebiet des Sozialrechts eine weitgehende Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.10.1987, - 1 BvR 1086/82 -, BVerfGE 77, 84, 106, Urteil vom 23.01.1990, - 1 BvL 44/86 und 48/87 -, BVerfGE 81, 156, 205 f.). Ein Verfassungsverstoß kann nicht allein darauf gestützt werden, dass der Gesetzgeber unter mehreren möglichen Lösungen nicht die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste gewählt hat (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11.12.1962, - BvL 2/60 -, BVerfGE 15, 167, 201, vom 10.10.1978, - 2 BvL 3/78 -, BVerfGE 49, 280, 285, vom 10.12.1985, - 2 BvL 18/83 -, BVerfGE 71, 255, 271). Es ist auch unerheblich, dass nicht alle solventen Unternehmer von der Beklagten tatsächlich herangezogen werden. Aus der Verletzung der Mitteilungspflicht über die Aufnahme eines Unternehmens nach § 192 SGB VII durch einzelne Unternehmer und die daraus resultierende Nichtheranziehung zu Beiträgen folgt nicht, dass die Heranziehung der nach § 150 SGB VII beitragspflichtigen Unternehmer zur Finanzierung des Insolvenzgeldes nicht gerechtfertigt ist. Denn die Beitragspflicht des § 150 SGB VII knüpft nicht an die Zugehörigkeit zu einer Berufsgenossenschaft, sondern an die Beschäftigung von Versicherten, also auch von Arbeitnehmern in einem Unternehmen an.
§ 359 Abs. 3 SGB III verstößt auch nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil für die gewerblichen Berufsgenossenschaften einerseits und die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften andererseits unterschiedliche Bemessungen der Anteile am Umlagevolumen vorgesehen sind. Denn es handelt sich um eine durch Sachgründe getragene Besserstellung der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften gegenüber den gewerblichen Berufsgenossenschaften. Die unterschiedliche Bemessung liegt darin begründet, dass für die gewerblichen Berufsgenossenschaften einerseits und die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften andererseits unterschiedliche Regelungen für die Berechnung der Beiträge gelten. Bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften sind nach § 153 Abs. 1 SGB VII Berechnungsgrundlage der Finanzbedarf (Umlagesoll), die Arbeitsentgelte der Versicherten und die Gefahrklassen. Auf die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften finden nach § 182 Abs. 1 SGB VII besondere Vorschriften über die Berechnungsgrundlagen für die Beitragshöhe Anwendung. Nach § 182 Abs. 2 Satz 1 SGB VII sind Berechnungsgrundlagen für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften das Umlagesoll, die Fläche, der Wirtschaftswert, der Flächenwert, der Arbeitsbedarf, der Arbeitswert oder ein anderer vergleichbarer Maßstab. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung hat der Gesetzgeber für die Berechnung der Umlage das Finanzierungssystem der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen (BSG, Urteil vom 01.03.1978, - 12 RK 14/77 - , a.a.O.; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 22.08.2005, - L 1 U 4519/04 -). Die Regelung des § 359 Abs. 3 SGB III führt nicht dazu, dass die gewerblichen Berufsgenossenschaften die Insolvenzen der landwirtschaftlichen Betriebe mittragen.
Die Einwände der Klägerin beziehen sich lediglich darauf, dass die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften Subventionen aus allgemeinen Steuermitteln erhalten. Die Klägerin wendet sich damit der Sache nach gegen die Verwendung von Steuermitteln. Einwände gegen die Verwendung von Haushaltsmitteln oder Beitragsaufkommen können nicht gegen die Rechtmäßigkeit gesetzlicher Beitrags- und Umlagepflichten vorgebracht werden (BSG, Urteil vom 21.10.1999, - B 11/10 AL 8/98 R -, a.a.O.; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 22.08.2005, - L 1 U 4519/04 -). Auch die Regelung des § 359 Abs. 2 Satz 2 SGB III, wonach die Entgeltsummen des Bundes, der Länder, der Gemeinden sowie der Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solcher juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert, nicht berücksichtigt werden, ist mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG vereinbar (siehe zur Vorgängervorschrift des § 186c Abs. 2 Satz AFG, BVerfG, Beschluss vom 05.10.1993, - 1 BvL 34/81 -, a.a.O.).
Ein Verstoß der §§ 358 ff SGB III gegen die Vorschriften oder Grundsätze des europäischen Gemeinschaftsrechts, der die Umlageregelung nicht anwendbar macht, ist nicht zu erkennen (vgl. BSG, Urteil vom 21.10.1999, - B 11/10 AL 8/98 R -, a.a.O.). Dahinstehen kann, ob es sich bei den Bestimmungen über die Gewährung von Insolvenzgeld und der Finanzierung der Insolvenzgeld-Umlage um eine Beihilfe im Sinne von Art. 92 Abs.1 EGV handelt (verneinend LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.1998, - L 1 7 U 176/96 -; Voelzke in Hauck/Haines, SGB III, K § 358 Rz. 29 f). Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, ist die Kommission (Art. 88 EGV) ausschließlich für die Prüfung der Frage zuständig, ob die Erhebung der Insolvenzgeld-Umlage eine mit dem Gemeinschaftsrecht nicht zu vereinbarende unzulässige Beihilfemaßname darstellt (Verstoß gegen Art. 87 EGV). Wegen dieser ausschließlichen Zuständigkeit der Kommission kann ein Gericht eines Mitgliedstaates nicht über die Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen mit dem gemeinsamen Markt entscheiden (siehe BSG, Urteil vom 21.10.1999, - B 11/10 AL 8/98 R -, a.a.O.; EuGHE 1991 I-5505, 5523, 5528). Eine Vorlage an den EuGH nach Art. 234 EGV scheidet somit aus. Ergänzend weist der Senat daraufhin, das für die von der Klägerin aufgeworfene Frage der Vereinbarkeit der Gewährträgerhaftung des Staates für Landesbanken und Sparkassen mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht wettbewerbsrechtliche Gründe maßgebend sind und sie nicht Einzelheiten der Ausgestaltung des Systems der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats betrifft, insbesondere nicht die Frage, welche Arbeitgeber in die Finanzierung durch die Umlage einbezogen werden. Die Richtlinie 80/987 EWG verlangt von den Mitgliedsstaaten eine Regelung ohne allerdings die Mitgliedsstaaten auf eine bestimmte Finanzierung festzulegen.
Art 5 der Richtlinie 80/987 EWG überlässt "Einzelheiten der Mittelaufbringung" den Mitgliedsstaaten, stellt aber unter Buchstabe b klar, dass die Arbeitgeber zur Mittelaufbringung beitragen müssen, es sei denn, dass diese in vollem Umfange durch die öffentliche Hand gewährleistet ist (BSG, Urteil vom 21. 10.1999, - B 11/10 AL 8/98 R -, a.a.O.). Die Richtlinie 80/987 EWG verlangt von den Mitgliedsstaaten gerade eine Insolvenzgeldregelung, wobei sie ihnen die konkrete Ausgestaltung und Finanzierung überlässt. Nach der Rechtsprechung des BSG und des EuGH verstoßen die leistungsrechtlichen Regelungen des Insolvenzgeldes nach § 183 ff SGB III nicht gegen die Mindestanforderungen der Richtlinie 80/987 EWG (siehe BSG, Urteil vom 20.06.2001, - B 11 AL 3/01 R -, SozR 3-4100 § 141b Nr.23 zum Konkursausfallgeld; EuGH, Urteil vom 18.09.2003, - C-125/01 -, SozR 4-4300 § 324 Nr.1). Die Richtlinie 80/987 EWG ist für die Mitgliedsstaaten nur hinsichtlich der zu erreichenden Ziele verbindlich, überlässt aber die Wahl der Mittel und deren Form den Mitgliedsstaaten.
Bei dieser Sachlage liegen die Voraussetzungen, das Verfahren auszusetzen und dem BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG und/oder dem EuGH nach Artikel 234 Abs. 2 EGV vorzulegen, nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Revision wird nach § 160 Abs. 2 SGG zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung der Insolvenzgeld-Umlage für das Jahr 2002.
Die Klägerin ist seit dem 01.01.1979 Mitglied bei der Beklagten. Die Beklagte setzte durch Beschluss des Vorstandes vom 02.04.2003 den Beitragssatz für die Insolvenzgeld-Umlage für das Jahr 2002 auf 4,7670 Euro je 1.000, - Euro Lohnsumme fest. Der Beitragsfuß wurde nach der Formel
511,97 Mio EUR (Umlagesoll) x 1.000,00 Eur (je 1.000,00 EUR anrechenbare Lohnsumme) geteilt durch 107.398,36 Mio EUR (anrechenbare Lohnsumme)
berechnet. Der Formel lagen folgende Ansätze zugrunde:
Insolvenzgeldzahlung der BA 2002: 1.915,38 (In Mio E)
Verwaltungskosten der BA (geschätzt): 80,00
Zinsforderung der BA bis 31.03: 10,38
Gesamt: 2.005,76
Abrechnungen der Insolvenzgeldzahlungen der VBG 2002
Vorschüsse an die BA in 2002: 295,51
+ Abschlusszahlungen an BA, Ausgleich zwischen Bgen 25,62
+ Abschlusszahlungen Verwaltungskosten 2001 an BA, Zinsabrechnung 1,42
= Zahlung für Insolvenzgeld 2002: 322,55
+ Nacherhebung der Beitragsausfälle: 15,42
- nachträglich eingegangene Beiträge: - 7,31
= vorläufiges Umlagesoll: 330,66.
Erwartete Zahlung an die BA
Vorschussraten 2003 an die Ba: 355,00
Abschlusszahlungen für 2002: 25,62
Verwaltungskosten der BA: 3,00
1. Vorschussrate 2004: 90,00
= Finanzbedarf bis 30.04.2003: 473,62.
Ermittlung des Betriebsmittelbedarfs
Vorläufiges Umlagesoll: 330,66
Finanzierungsbedarf: - 473,62
Unterdeckung Vorjahr: - 38,35
Finanzierungssaldo/Betriebsmittelbedarf: - 181,31.
Berechnung des Gesamtumlagesolls 2002
Umlagesoll vor Betriebsmittelveränderung: 330,66
Betriebsmittelbedarf: 181,31
Umlagesoll 2002: 511,97.
/für 2002 gemeldete Lohnsummen in Mio Eur: 107.398,36
= Beitragsfuß Insolvenzgeld je 1.000,00 EUR Lohnsumme: 4,7670.
Mit Beitragsbescheid vom 23.04.2003 erhob die Beklagte von der Klägerin einen Gesamtbeitrag von 20.261,76 Euro. Sie setzte den Anteil an der Insolvenzgeld-Umlage auf 11.490,29 EUR fest. Bei Berechnung der Insolvenzgeld-Umlage legte sie ein Bruttoarbeitsentgelt von 2.410.382,00 EUR und einen Beitragsfuß von 4,767 zugrunde.
Gegen die Festsetzung der Insolvenzgeld-Umlage legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie trug vor, die Insolvenzgeld-Umlage für das abgerechnete Jahr 2002 betrage 178,54 % des Beitrags zur Beklagten. Sie müsse fast das Doppelte des Versicherungsbeitrags zusätzlich zum Versicherungsbeitrag als versicherungsfremde Leistung erbringen. Die Höhe der Umlageforderung sei unverhältnismäßig, verstoße gegen Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und verletze die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. Der Beitragsfuß von 4,767 übersteige den Beitragsfuß von 1,25, dessen Erhebung das Bundessozialgericht in der Entscheidung vom 21.10.1999 mit der Verfassung als vereinbar angesehen habe, um fast das Vierfache. Die Tendenz sei steigend. Die alleinige Belastung der Arbeitgeber mit der Insolvenzgeld-Umlage überschreite in Hinblick auf die eingetretene Entwicklung bei den Insolvenzen und der zu erwartenden Steigerung den dem Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsspielraum nach Art. 3 GG. Die Vorschriften der §§ 358 ff Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), insbesondere die Belastung allein der solventen Arbeitgeber, die derselben Berufsgenossenschaft angehörten, mit dem an die Arbeitnehmer zu zahlenden Insolvenzgeld der zahlungsunfähigen Konkurrenz, verstießen gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. Die nationale Regelung überschreite den in der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20.10.1980 vorgesehenen Mindestschutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers beträchtlich. Die Insolvenzgeld-Umlage stelle sich in der derzeitigen tatsächlichen Ausgestaltung und den derzeitigen Dimensionen als verkappte Form der Arbeitslosenversicherung dar, wobei keine paritätische Finanzierung erfolge. Des weiteren werde das Insolvenzgeld auch als Sanierungskonzept für wirtschaftlich gefährdete Unternehmen mit einbezogen. Insoweit handele es sich um eine verbotene Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag (EGV).
Am 22.08.2003 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Insolvenzgeld-Umlage sei korrekt erhoben worden. Die Bundesanstalt für Arbeit habe im Jahr 2002 durch die Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeber Aufwendungen in Höhe von 1.925.759.430,00 Euro für das Insolvenzgeld gehabt. Hieraus ergebe sich für ihre Unternehmer unter Berücksichtigung der vierteljährlichen Abschlagszahlungen ein umzulegender Betrag in Höhe von 511.970.996,03 Euro. Der Anteil des Unternehmens des Klägerin ergebe sich aus dem Bruttoarbeitsentgelt ihrer Arbeitnehmer. Für je 1.000,00 EUR Arbeitsentgelt betrage das Insolvenzgeld 4,7670 Euro. Nach der Berechnungsformel Arbeitsentgelt X 4,7670 Euro: 1.000 ergebe sich der für das Unternehmen der Klägerin im angegriffenen Beitragsbescheid 2002 geltend gemachte Betrag. Die Höhe der Insolvenzgeld-Umlage könne von den Unfallversicherungsträgern nicht beeinflusst werden, weil weder eine Einflussnahme auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung noch auf das Insolvenzaufkommen sowie auf die Insolvenzgeldzahlungen möglich sei. Bei der Umlage für das Insolvenzgeld sei die konjunkturelle Entwicklung und damit die gesetzlich verankerten Pflichten der Bundesanstalt für Arbeit ausschlaggebend.
Da ihr Anteil an dem von der Bundesanstalt für Arbeit in Rechnung gestellten Insolvenzgeld mit rund 38 % höher angestiegen sei als erwartet, habe es zum 31.12.2002 eine Finanzierungslücke gegeben, weil der Betriebsmittelstock aufgrund der relativ günstigen Wirtschaftsprognosen zuvor gering gehalten geworden sei. Dieser Betrag habe mit der Insolvenzgeld-Umlage 2002 nachträglich gedeckt werden müssen. Darüber hinaus müsse sie als Unfallversicherungsträger mit einmaliger nachträglicher Umlagerechnung auch Vorsorge für die erste Abschlagszahlung im ersten Quartal des Folgejahres treffen. Bei der Festsetzung des Beitragssatzes 2002 sei aufgrund der Erkenntnisse aus dem vorangegangenen Jahr berücksichtigt worden, dass bei einer unveränderten Fallzahl pro Insolvenz und ausgezahlten Betrag pro Fall sowie einer Erhöhung ihres Anteils am Gesamtvolumen mit einer Steigerung ihrer Abschlagszahlungen an die Bundesanstalt für Arbeit im Jahr 2003 um rund 20 % zu rechnen sei. Diese Ausgaben hätten zur Sicherstellung der Liquidität bis zum 30.04.2004 bei der Festsetzung des aktuellen Beitrags berücksichtigt werden müssen. Dies sei mit Erhöhung des Beitragsfußes für das Insolvenzgeld geschehen. Die gesetzlichen Vorschriften über die Aufbringung der Insolvenzgeld-Umlage seien mit dem Grundgesetz vereinbar und verstießen insbesondere nicht gegen Art. 3, 14 GG. Ein Verstoß gegen europarechtliche Vorschriften sei nicht erkennbar.
Am 29.09.2003 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht (SG) Köln erhoben. Sie trägt vor, anhand der von der Beklagten mitgeteilten Zahlen sei weder nachvollziehbar, wie der Beitragsfuß von 4,76700 und der von der Beklagten aufzubringende Anteil an der Insolvenzgeld-Umlage (§§ 360, 359 SGB III) errechnet worden sei, noch ob das in § 361 SGB III vorgesehene Verfahren eingehalten worden sei. Aus den im Verfahren von der Beklagten vorgelegten Unterlagen ergäbe sich, dass die Beklagte den Beitragsfuß nicht entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 361 SGB III ermittelt habe. Die Beklagte habe mit den eingezogenen Geldern zusätzlich Betriebsmittel gebildet und Vorschüsse für 2003 und 2004 erhoben. Nach § 361 Abs. 1 S. 1 SGB III seien jedoch nur Abschlagszahlungen in Höhe des Aufwands der Bundesanstalt für Arbeit für das Insolvenzgeld in dem jeweils vorausgegangenen Kalenderquartal zu berechnen. Die Erhöhung des Beitragsfußes für 2002 sei nicht nachvollziehbar, da im Vergleich zu 2001 im Jahr 2002 nur 40,6 % mehr Erstattungen an die Bundesanstalt für Arbeit abzuführen gewesen seien. Diese Erhöhung könne auch nicht mit einer Nachholung der Erhebung der Insolvenzgeld-Umlage für 2001 oder einer Erhöhung zur Sicherung der Liquidität zum 30.04.2004 gerechtfertigt werden. Korrekturen für 2001 hätte die Beklagte durch Erlass geänderter Bescheide für 2001 durchführen müssen. Die Erhöhung im Jahr 2002 für 2001 sei wegen der Umlagegerechtigkeitsanforderung ebenso wenig zulässig wie eine Erhöhung für 2004 im Jahr 2003 bei der Umlagefestsetzung für das Jahr 2002. Denn die Umlageverpflichteten seien in ihrer Zusammensetzung nicht konstant. Vielmehr ändere sich ihr Kreis durch Betriebsaufgaben und Betriebsneugründungen jedes Jahr. Aufgrund des Sachverhalts, dass die Beklagte für 2002 52,4 % mehr an Umlagen festgesetzt und erhoben habe, als an der Bundesanstalt für Arbeit abgeführt worden sei, folge, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei.
Die Rechtsvorschriften, welche die Aufbringung der Mittel und die Art und Weise der Umlage regelten, verstießen gegen die allgemeinen Grundsätze des Beitragsrechts und seien daher gemäß Art. 2, 20, 14 und 3 GG verfassungswidrig. Die Vorschrift des § 359 SGB III sei mit dem Gleichheitsgebot des Art. 3 GG nicht vereinbar, da sie zur unterschiedlichen Bemessung der Anteile der Berufsgenossenschaften an dem Umlagevolumen aller Insolvenzaufwendungen führe. Bei der Erhebung einer Sonderabgabe, wie der Insolvenzgeld-Umlage, müsse der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen Rechnung getragen werden. Das gesetzliche Leitbild der Beiträge als Abgabe zur Abgeltung besonderer Vorteile werde durch die Insolvenzgeld-Umlage pervertiert. Es widerspreche den Gleichheitsgrundsatz, dass solvente Unternehmer für die Lohnkosten ihrer insolventen Wettbewerber einstehen müssten und die Bundesanstalt für Arbeit vollständig entlasteten. Das Insolvenzgeld begünstige auch Arbeitnehmer eines insolventen Unternehmens, welches von den Berufsgenossenschaften nicht erfasst gewesen sei und in den Zeiten der Leistungsfähigkeit keine Umlagen für den Insolvenzfall gezahlt habe. Die Höhe des gezahlten, durch die Umlage finanzierten Insolvenzgeldes sei nicht vertretbar. Sie verstoße gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes. Sie müsse das Doppelte des Versicherungsbeitrages, den sie als Mitglied der Solidargemeinschaft Berufsgenossenschaft aufbringen müsse, zusätzlich zum Versicherungsbeitrag für versicherungsfremde Leistungen und für einen Kreis von Begünstigten erbringen, der nicht mit ihr in Solidargemeinschaft stehe.
Die Erhebung der Insolvenzgeld-Umlage verstoße auch gegen das Willkürverbot. Es seien nicht alle Unternehmen von den Berufsgenossenschaften erfasst. Insbesondere seien bei der Beklagten nicht alle Unternehmen der Reisebranche erfasst. Dies habe zur Konsequenz, dass die von der Beklagten erfassten Reiseunternehmen Umlage für Betriebe zahlten, die bei der Beklagten nicht erfasst seien und deshalb auch zu Zeiten, als sie solvent gewesen waren, nie irgendwelche Beiträge und Umlagen gezahlt hätten. Nach ihren Erfahrungen habe die Beklagte kein Interesse an der vollständigen Erfassung aller zu ihr gehörenden Unternehmen. Insolvenzgeld werde aber an alle Arbeitnehmer nach Maßgabe der §§ 183 ff SGB III gezahlt. Darüber hinaus würden die Unternehmer in den einzelnen Berufsgenossenschaften willkürlich unterschiedlich behandelt. Während der Anteil aller gewerblichen Berufsgenossenschaften einschließlich der freien Berufe, der Unfallkassen von Bundesbahn, Post- und Telekom nach Arbeitsentgelten der versicherten Arbeitnehmer ermittelt werde, brächten die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften anteilig die Aufwendungen für das Insolvenzgeld auf, das den bei ihnen versicherten Arbeitnehmern tatsächlich gezahlt worden sei (§ 359 Abs. 3 SGB III). Diese unterschiedliche Bemessung der Anteile der Umlagevolumen sei nicht nachvollziehbar. Die Versicherten der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften würden damit unverhältnismäßig zum Nachteil der gewerblichen und freiberuflichen Unternehmer entlastet. Infolge der Ungleichbehandlung der Versicherten in den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften bestehe eine unverhältnismäßige Mehrbelastung der gewerblichen Unternehmer zum Vorteil der Landwirte. Bei einigen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, z. B. Baden-Württemberg, Franken und Oberbayern, werde überhaupt keine Insolvenzgeld-Umlage festgesetzt. Wenn aber die landwirtschaftlichen Unternehmer keine Umlageanteile zahlten, andererseits die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften an die Bundesanstalt für Arbeit gleichwohl Umlageanteile abführten, könne dies nur aus dem Beitragsaufkommen der gesetzlichen Unfallversicherung bezahlt werden, für die aus Bundesmitteln ein hälftiger Beitragsnachlass an die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften gewährt werde.
Auf diese Weise würden alle Steuerzahler an der Finanzierung von Insolvenzgeld-Umlagen der landwirtschaftlichen Unternehmer beteiligt. Mit einem gleichen Solidaritätsbeitrag aller Unternehmer habe dies nichts mehr zu tun. Somit handele es sich bei der Insolvenzgeld-Umlage um eine Sonderabgabe. Des Weiteren führe die Gesetzeslage und Rechtspraxis zu einer den seriösen Mitbewerbern zwangsweise verordneten Subventionierung des insolventen Konkurrenten. Durch die Gewährung von Insolvenzgeld, insbesondere die Vorfinanzierung von Insolvenzgeld, werde ein marodes Unternehmen subventioniert, um ohne Lohnkosten zunächst zum Nachteil der Konkurrenten noch Aufträge abzuarbeiten. Dies stelle eine verbotene Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EGV dar. Die Höhe der Insolvenzgeld-Umlage sei verfassungswidrig. Die unbegrenzte Auszahlung bis zur Höhe des Nettogehaltes für 3 Monate sei nicht gerechtfertigt. Der Arbeitnehmer eines insolventen Unternehmens werde durch den Erhalt des Insolvenzgeldes im Verhältnis zu den anderen Gläubigern privilegiert. Kein Arbeitnehmer sei verpflichtet, für seinen Arbeitgeber weiterzuarbeiten, wenn dieser ihm den Lohn nicht auszahle. Er habe die Möglichkeit der fristlosen Kündigung des Arbeitsvertrages. Durch die derzeitige Regelung werde der Arbeitnehmer von der Kündigung abgehalten, da er nach der Kündigung vom Arbeitsamt nur ein niedrigeres Arbeitslosengeld erhalten würde, während er bei Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf 100 % seiner Bezüge für drei Monate habe. Es sei kein mit rechtsstaatlichen Grundsätzen zu vereinbarender vernünftiger Gesichtspunkt denkbar, wonach das Arbeitsamt, der insolvente Arbeitgeber und dessen Vertragspartner auf Kosten fremder Arbeitgeber entlastet würden. Das Insolvenzgeld sei nichts anderes als eine Arbeitslosenversicherung und deshalb von der hierfür bestehenden Solidargemeinschaft aufzubringen. Es sei nicht plausibel, warum die Bundesagentur für Arbeit, die von ihren Beitragszahlern - Arbeitgebern und Arbeitnehmern - Beiträge zur Arbeitslosenversicherung einziehe, nachrangig eintrittspflichtig in Höhe von 60 bis 70 % der Nettolöhne sei, während die nicht zur Solidargemeinschaft gehörenden Dritten, nämlich die durch die Umlage betroffenen Arbeitgeber, 3 Monate lang 100% des Arbeitseinkommens zahlen sollten, welches der Konkurrent seinen Arbeitnehmern schulde. Insbesondere verstoße § 359 SGB III gegen das Gemeinschaftsrecht. Die Erhebung der Insolvenzgeld-Umlage ohne Berücksichtigung der Entgeltzahlungen von Landesbanken und Sparkassen stelle eine rechtswidrige Beihilfe dar. Auch aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 21.10.1999, B 11/10 AL 8/98 R, folge nicht, dass die Erhebung der Insolvenzgeld-Umlage mit dem europäischen Recht vereinbar sei. Das Bundessozialgericht habe sich in dieser Entscheidung nicht mit der dem europäischen Recht widersprechenden Insolvenzsicherung der Landesbanken und Sparkassen und der sich hieraus unmittelbar ergebenen sozialrechtlichen Ungleichbehandlung aller anderen umlagepflichtigen Personen befasst.
Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe unabhängig davon, ob und wann ihre Mitglieder Beiträge zahlten, ihren Anteil an der Gesamtinsolvenzgeld-Umlage als Abschlagszahlung vierteljährlich im Voraus an die Bundesagentur für Arbeit zu entrichten (§ 361 Abs. 1 Satz 1 SGB III) und die Insolvenzgeld-Umlage jährlich nachträglich aufzubringen. Sie trage das Risiko der Nichteintreibbarkeit dieser Umlage und der konjunkturellen Entwicklung. Da es sich bei den von den Mitgliedern zu tragenden Anteilen an der Umlage um keine Mittel Dritter handele, seien diese auch nicht getrennt von den Finanzmitteln zu verwalten (§ 80 Abs. 2 SGB IV). Bei den Berufsgenossenschaften würden die Ausgaben des Vorjahres durch Umlage auf die Mitglieder nachträglich gedeckt. Diese Art der (nachträglichen) Bedarfsdeckung erfordere eine ausreichende Ansammlung von Betriebsmitteln, um die laufenden entstehenden Aufwendungen ordnungsgemäß und sparsam in den Zeiträumen bestreiten zu können, die zwischen den Beitragserhebungen lägen. Die Erhebung von Vorschüssen sei keine Gewährleistung für eine dauerhafte finanzielle Sicherstellung der anfallenden gesetzlichen Leistungen. Diese Finanzierung sei mit der Unsicherheit bei der Nichteintreibung von Beiträgen verbunden mit negativer Auswirkung auf ein sicheres und ökonomisches Handeln. Die Bildung von Betriebsmitteln stelle eine wesentliche Verwaltungsvereinfachung dar und belaste die Mitglieder nicht mit Kosten, die mit der Vorschussberechnung und -einziehung verbunden seien. Eine Kreditaufnahme stelle für die Mitglieder keine günstigere Alternative dar. Sie sei zur Aufbringung der Mittel für das Insolvenzgeld als eigene Aufgabe gesetzlich verpflichtet. Die zu erhebenden Beiträge müssten den Bedarf des abgelaufenen Geschäftsjahres einschließlich der zur Ansammlung der Rücklagen nötigen Beträge decken. Darüber hinaus dürften Beiträge nur zur Beschaffung der Betriebsmittel erhoben werden. Nach § 81 Sozialgesetzbuch, Viertes Buch (SGB IV) hätten die Versicherungszweige kurzfristig verfügbare Mittel zur Bestreitung ihrer laufenden Aufgaben sowie zum Ausgleich von Einnahme- und Ausgabeschwankungen (Betriebsmittel) bereitzuhalten. Betriebsmittel seien mithin alle Kosten, die den Berufsgenossenschaften durch die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erwüchsen. Zu diesen Aufgaben zählten auch die gesetzlich auferlegten Fremdlasten, wie etwa die Erhebung der Insolvenzgeldumlage. Die Betriebsmittel überstiegen auch nicht den in § 171 SGB VII i.V.m. der Satzung der Beklagten gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen.
Durch Urteil vom 29.07.2004 hat das SG Köln die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das am 09.08.2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 03.09.2004 Berufung eingelegt. Sie verfolgt ihr Begehren weiter. Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Berechnungen im angefochtenen Beitragsbescheid seien nicht nachvollziehbar. Es sei nicht belegt, dass in den behaupteten Insolvenzgeldzahlungen Rückflüsse aus den Insolvenzmassen berücksichtigt seien. Die Höhe der Verwaltungskosten der Bundesagentur für Arbeit werden betritten. Eine Schätzung der Verwaltungskosten sei nicht zulässig, sondern in § 361 Abs. 1 SGB III werde der Umfang der zu ersetzenden Verwaltungskosten bestimmt. Für die Zinsforderung sowie für die Bildung des Betriebsmittelstocks gebe es keine Rechtsgrundlage. In der Richtlinie 80/987 EWG sei zwar die Dauer der Zahlung des Insolvenzgeldes vorgeben, nicht aber, wer für das Insolvenzgeld aufkommen müsse. Insbesondere sei nicht vorgeschrieben, dass allein die Wettbewerber des insolventen Unternehmens für drei Monate per Umlage das volle Insolvenzgeld aufzubringen hätten. Ob die Erhebung der Insolvenzgeld-Umlage eine Beihilfemaßnahme darstelle und damit gegen Art. 87 EGV verstoße, betreffe eine Frage der Auslegung des Vertrags nach Art. 234a EGV. Deshalb komme die Vorlage nicht erst dann in Betracht, wenn es darum gehe, ob ein Organ der Gemeinschaft hätte handeln müssen oder nicht.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 29.07.2004 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 23.04.2003 und den Widerspruchsbescheid vom 22.08.2003 hinsichtlich der Festsetzung der Insolvenzgeld-Umlage aufzuheben, hilfsweise, das Verfahren gemäß Art. 100 Abs.1 Satz 1 Grundgesetz dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und die Streitsache gemäß Art. 234 EG-Vertrag dem europäischem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob § 359 Sozialgesetzbuch 3. Buch (SGB III) mit dem Recht der europäischen Gemeinschaft vereinbar ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Nach § 35 SGB Abs.1 SGB X müsse der Ausgangsbescheid alle Angaben enthalten, damit der Beitragspflichtige die Beitragsberechnung nachvollziehen könne. Den Anforderungen des § 35 SGB X werde genügt, wenn alle zur Berechnung herangezogenen Tatsachen und Zahlen sowie die Berechnungsnachweise mitgeteilt bzw. erläutert werden. Der Beitragspflichtige habe dann die zur Kontrolle der Beitragsberechnung erforderlichen Daten zur Verfügung. Die Umlageberechnung brauche der Beitragsbescheid nicht zu enthalten. Der Beitragsfuß für die Insolvenzgeld-Umlage habe
2000 1,96,
2001 2,46,
2002 4,767,
2003 2,3193 und
2004 1,8563
betragen.
Die Beklagte hat Anforderungsschreiben des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HBVG) und der Bundesagentur für Arbeit betreffend die Erhebung der Insolvenzgeld-Umlage in den Jahren 2002 und 2003 sowie Auszüge aus dem Bericht über die Prüfung des Buch- und Kassenwesens für das Rechnungsjahr 2002 vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und Verwaltungsakte Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Die Klägerin ist nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid die Insolvenzgeld-Umlage in Höhe von 11.490,29 Euro im Beitragsbescheid auf der Basis der gesetzlichen Vorschriften richtig berechnet. Die gesetzlichen Vorschriften über die Erhebung und Berechnung der Insolvenzgeld-Umlage verstoßen nicht gegen die Bestimmungen des Grundgesetzes oder des europäischen Gemeinschaftsrechts.
Die Unfallversicherungsträger erstatten der Bundesagentur die Aufwendungen für das Insolvenzgeld jeweils bis zum 30. Juni des nachfolgenden Jahres (§ 358 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Der Anteil jeder gewerblichen Berufsgenossenschaf und der in § 358 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2-5 SGB III genannten Unfallversicherungsträger entspricht dem Verhältnis ihrer Entgeltsumme zu der Gesamtentgeltsumme der Unfallversicherungsträger (§ 359 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Die Mittel für die Erstattung der Aufwendungen für das Insolvenzgeld bringen die Unfallversicherungsträger durch eine Umlage der Unternehmen in ihrem Zuständigkeitsbereich auf (§ 359 Abs. 1 SGB VII). Sie legen den jeweils von ihnen aufzubringenden Anteil nach dem Entgelt der Versicherten auf die Unternehmer in ihrem Zuständigkeitsbereich um (§ 360 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Die Vorschriften über den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung gelten entsprechend (§ 360 Abs. 2 Satz 2 SGB III), wobei abweichende Satzungsbestimmungen vorrangig sind (§ 360 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Die Rechtsgrundlagen für die Umlage übernehmen damit im Kern das "Finanzierungssystem der gesetzlichen Unfallversicherung" und belasten mit dem Finanzaufwand allein die Arbeitgeber (BSG, Urteil vom 21.10.1999, - B 11/10 AL 8/98 R -, SozR 3-4100 § 186b Nr. 1).
Die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid die von der Klägerin zu tragende Insolvenzgeld-Umlage unter Zugrundelegung eines Beitragsfußes von 4,767 zutreffend festsetzt. Der Beitragsfuß ist korrekt ermittelt worden.
Für die Insolvenzgeld-Umlage gelten die Vorschriften über den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung entsprechend (§ 360 Abs. 2 Satz 2 SGB III). Nach § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB VII werden die Beiträge nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt. Die Umlage muss den Bedarf des abgelaufenen Kalenderjahres einschließlich der zur Ansammlung der Rücklage nötigen Beträge decken (§ 152 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Darüber hinaus dürfen Beiträge nur zur Zuführung zu den Betriebsmitteln erhoben werden (§ 152 Abs. 1 Satz 3 SGB VII). Die Aufbringung der Mittel erfolgt nach dem Prinzip der nachträglichen Bedarfsdeckung durch Umlage des Umlagesolls auf die Beitragspflichtigen nach § 150 SGB VII. Die Ausgaben, Betriebsmittel und Rücklagen vermindert durch die Einnahmen stellen den Finanzbedarf des Unfallversicherungsträgers dar. Betriebsmittel dienen ebenso wie Vorschüsse der Vorfinanzierung der notwendigen Entschädigungsleistungen und sonstigen Verpflichtungen. Diese Vorfinanzierung ist im Hinblick auf das in der Unfallversicherung geltende Umlageprinzip der nachträglichen Bedarfsdeckung erforderlich.
Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass bei der Ermittlung des Beitragsfußes von einem vorläufigen gerundeten Umlagesoll von 330.660.000,00 Euro für das Jahr 2002 sowie einem Finanzierungsbedarf bis zur nächsten Erhebung der Umlage im Frühjahr 2004 von gerundet 181.310.000,00 Euro auszugehen gewesen ist, wobei der Senat keine Veranlassung sieht, die bei der Berechnung des vorläufigen Umlagesolls und des Finanzierungsbedarfs zugrundegelegten Zahlen in Zweifel zu ziehen. Dies ergibt ein Umlagesoll von 511.970.000,00 Euro (gerundet) für das Jahr 2002.
Die Beklagte ist zutreffend von einem vorläufigen Umlagesoll in Höhe von 330.660.000,00 Euro (gerundet) hinsichtlich der an die Bundesagentur für Arbeit zu erstattenden Aufwendungen für das im Jahr 2002 geleistete Insolvenzgeld ausgegangen. Nachdem in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Umlageverfahren des tatsächlichen Bedarfs (siehe Schulz, Betriebsmittel und Rücklagen als Finanzierungsinstrumente der gewerblichen Berufsgenossenschaften, BG 1996, 700) ist die Beklagte verpflichtet gewesen, sämtliche im Jahr 2002 entstandenen umlagefähigen Aufwendungen bei der Berechnung der Insolvenzgeld-Umlage zu berücksichtigen. Daher hat die Beklagte nicht nur die entsprechend den Vorgaben des § 361 Abs.1 Satz 1 SGB III an die Bundesagentur für Arbeit geleisteten Vorschüsse für das Jahr 2002 berücksichtigt, sondern auch die entsprechend § 358 Abs. 1 S.1 SGB III im Jahr 2002 geleistete Abschlusszahlung für das Jahr 2001. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die im Jahr 2002 von der Beklagten geleisteten Erstattungen für das Insolvenzgeld 2001 nicht durch eine Änderung der Beitragsbescheide für das Jahr 2001 nachzuerheben, sondern in die Berechnung der Insolvenzgeld-Umlage für das Jahr 2002 mit einzubeziehen. Aus den von der Beklagten vorgelegten Anforderungsschreiben der Bundesagentur für Arbeit, adressiert an den Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, für die Jahre 2002 und 2003 ergeben sich des weiteren keine Anhaltspunkte, dass die Bundesagentur den Berufsgenossenschaften nicht umlagefähige Kosten in Rechnung gestellt hat. Umlagefähig sind das Insolvenzgeld einschließlich die von der Bundesagentur für Arbeit nach § 208 SGB III entrichteten Gesamtsozialversicherungsbeiträge (§ 358 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 SGB III).
Aus dem Anforderungsschreiben vom 23.03.2003 über die vorläufige Abrechnung der Insolvenzgeld-Umlage 2002 (ohne Verwaltungskosten) ist zu entnehmen, dass die Bundesagentur von der Summe des im Jahr 2002 gezahlten Insolvenzgeldes einschließlich der Gesamtversicherungsbeiträge von 2.057.509.805,08 Euro die im Jahr 2002 erhaltenen Erstattungen (Insolvenzgeld und Gesamtversicherungsbeiträge) von 142.127.477,21 Euro abgezogen hat. Die Differenz hat 1.915.382.327,87 Euro betragen. Davon ist die Beklagte bei der Berechnung des Beitragsfußes auch ausgegangen. Des weiteren hat die Bundesagentur für Arbeit von den geleisteten Insolvenzgeldzahlungen von 1.915.382.327,87 Euro die im Jahr 2002 von den Berufsgenossenschaften nach § 361 Abs. 1 SGB III erhaltenen Abschlagszahlungen von insgesamt 1.770.421.642,00 Euro abgezogen und einen Fehlbetrag von 144.960.685,87 Euro angefordert.
Entgegen der Auffassung der Klägerin sind auch die Verwaltungskosten der Bundesagentur für Arbeit für die Auszahlung des Insolvenzgeldes sowie die Zinsforderungen, die im Schreiben vom 23.03.2003 auf 10.377.101,77 Euro beziffert werden, umzulegen gewesen. Denn die tatsächlich angefallenen Verwaltungskosten (Personal- und Sachkosten) sowie pauschalierten sonstigen Kosten (§ 358 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SGB III) sind umlagefähig. Die Höhe der Pauschale ist gemäß § 362 SGB III durch die Verordnung über die Pauschalierung der sonstigen Kosten für die Erbringung von Insolvenzgeld vom 05.05.1999 (Insolvenzgeld-Kosten-Verordnung) festgelegt. Zu den umlagefähigen "sonstigen Kosten" im Sinne des § 358 Abs. 2 Satz 2 SGB III zählt auch der Zinsverlust wegen der Vorfinanzierung der Aufwendungen. Die Höhe des Zinsverlustes ist in § 2 Insolvenzgeld-Kosten-Verordnung in der Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Insolvenzgeld-Kosten-Verordnung vom 20.12.2001 (BGBl. 2001, 4078) geregelt. Insoweit sind die im Jahr 2002 an die Bundesagentur geleisteten Abschlusszahlungen der Verwaltungskosten für das Jahr 2001 und die sich aus der Zinsabrechnung für 2001 ergebenden Beträge mitzuberücksichtigen gewesen.
Die Beklagte ist entsprechend dem Verhältnis ihrer Entgeltsumme zur Gesamtentgeltsumme der Unfallversicherungsträger zur Tragung der Aufwendungen für das Insolvenzgeld herangezogen worden. Nach der Aufstellung des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften vom 26.03.2003 hat sich die Gesamtentgeltsumme der Unfallversicherungsträger im Jahr 2002 auf insgesamt 649.700.645.653,00 Euro belaufen, die Entgeltsumme der Beklagten hat 105.225.492.466,00 Euro betragen. Mithin hatte die Beklagte nach § 359 Abs. 2 Satz 1 SGB III 16,1959996289989853 % der Aufwendungen zu tragen. Anlass an den Zahlen des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaft zu zweifeln, besteht nicht. Die Beklagte hat bei der Ermittlung des vorläufigen Umlagesoll einen Betrag von 322.550.000,00 Euro, also 16,08 % von der Gesamtforderung der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von 2.005.760.000,00 Euro, als "Zahlung für das Insolvenzgeld 2002" angesetzt.
Ebenfalls ist die Beklagte berechtigt gewesen, bei der Ermittlung des Beitragsfußes neben dem vorläufigen Umlagesoll einen Betriebsmittelbedarf für das Jahr 2003 und das 1. Quartal 2004 in Höhe von 181.310.000,00 Euro zu berücksichtigen. Nach § 152 Abs. 1 Satz 3 SGB VII dürfen Beiträge zur Zuführung zu den Betriebsmitteln erhoben werden (§ 152 Abs. 1 Satz 3 SGB VII). Nach § 81 SGB IV haben die Versicherungsträger nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige kurzfristig verfügbare Mittel zur Bestreitung ihrer laufenden Ausgaben sowie zum Ausgleich von Einnahme- und Ausgabeschwankungen (Betriebsmittel) bereitzuhalten. Betriebsmittel sind alle Kosten, die den Berufsgenossenschaften durch die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erwachsen. Hierzu zählt auch die Finanzierung des Insolvenzgeldes. Unabhängig davon, ob und wann ihre Mitglieder die Beiträge entrichten, hat die Beklagte Abschlagszahlungen für ihren Anteil an der Insolvenzgeld-Umlage vierteljährlich zu leisten. Denn § 361 Abs. 1 Satz 1 SGB III bestimmt, dass die Unfallversicherungsträger zum 25.04, 25.07 und 25.10 eines jeden Jahres Abschlagszahlungen in Höhe der Aufwendungen der Bundesagentur für Arbeit für das Insolvenzgeld in dem jeweils vorausgegangenen Kalenderquartal entrichten. Zum 31.12.entrichten sie eine weitere Abschlagszahlung in Höhe der im vierten Kalenderquartal nach einvernehmlicher Schätzung der Bundesagentur für Arbeit, des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V. und des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V. zu erwartenden Aufwendungen der Bundesagentur (§ 361 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Daher dürfen für die Insolvenzgeld-Umlage Betriebsmittel bereitgestellt werden, welche die nächsten fünf Abschlagszahlungen und die Abschlusszahlung für das Jahr 2001 abdecken (vgl. auch LSG Hamburg, Urteil vom 10.03.1999, - III Ubf 34/96 -).
Die Beklagte hat unter Berücksichtigung einer Unterdeckung im Vorjahr in Höhe von 38.350.000,00 Euro rechnerisch korrekt einen Betriebsmittelbedarf von 181.310.000,00 Euro ermittelt. Durch die Betriebsmittelzuführung überschreitet der Betriebsmittelbestand insgesamt nicht die gesetzlich vorgeschriebene Höhe (§ 171 SGB VII i.V.m. § 24 Abs. 2 der Satzung).
Die Vorschriften über die Erhebung der Insolvenzgeld-Umlage verstoßen nicht gegen das Grundgesetz. Die §§ 358 ff SGB III entsprechen weitgehend den bis zum 31. Dezember 1998 (vgl. Art. 82 Abs. 2 Nr. 1 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997) geltenden Regelungen der §§ 186b bis 186d des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG). Die Regelungen der §§ 186b bis 186d AFG haben sowohl das BVerfG als auch das BSG als verfassungsgemäß angesehen (BVerfG, Beschluss vom 18.09 1978, - 1 BvR 638/78 -, SozR 4100 § 186b Nr. 2; BSG, Urteil vom 01.0 03. 1978, - 12 RK 14/77-, SozR 4100 § 186b Nr. 1, Urteil vom 21.10.1999, - B 11/10 AL 8/98 R -, a.a.O.). Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat nach einer Prüfung an. Da die ab 1. Januar 1999 geltenden Regelungen im Wesentlichen identisch sind, besteht kein Anlass für eine abweichende Beurteilung (siehe auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.08.2005,- L 1 U 4519/04 -).
Ergänzend weist der Senat auf folgendes hin: Die Klägerin ist in dem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) nicht verletzt. Denn die Gewährleistung des Eigentums schützt nicht das Vermögen gegen die Belastung mit öffentlichen Geldleistungspflichten (BVerfG, Beschluss vom 18.09 1978, - 1 BvR 638/78 -, a.a.O.; BSG, Urteil vom 01.03.1978, - 12 RK 14/77-, a.a.O.; Urteil vom 21. 10.1999, - B 11/10 AL 8/98 R -, a.a.O.). Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn eine Abgabe die Pflichtige übermäßig belastet und ihre Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigt, die Abgabe also "erdrosselnde Wirkung" hat (BSG, Urteil vom 21. 10.1999, - B 11/10 AL 8/98 R - ,a.a.O; Jarass/Pieroth, Kommentar zum GG, 7. Aufl. 2004, Art. 14 Rn. 15). Dies ist bei der Klägerin angesichts einer jährlichen Insolvenzgeld-Umlage von 11.490,29 Euro bei einer betrieblichen Lohnsumme von 2.410.382,00 Euro ersichtlich nicht der Fall. Bei der Insolvenzgeldumlage handelt es sich auch nicht um unzulässige Sonderabgabe. Denn mit der Umlage wird die Sozialleistung Insolvenzgeld (§§ 11, 19 Abs. 1 Nr. 6 Sozialgesetzbuch Erstes Buch -SGB-) finanziert. Demgemäss beruht die Regelung über das Insolvenzgeld auf der Bundeskompetenz für die Sozialversicherung nach Art. 74 Nr. 12 GG, die bereits aus sich heraus auch auf die Regelung der Finanzierung gerichtet ist (BVerfG, Beschluss vom 05.10.1993, - 1 BvL 34/81 -, SozR 3-4100 § 186c Nr.1; BSG, Urteil vom 21.09.2000, - B 11 AL 95/99 R -, SozR 3-4100 § 186c Nr. 3).
Indem der Gesetzgeber die Klägerin als Unternehmerin verpflichtet, die Insolvenzgeld-Umlage zu zahlen, berührt er den Schutzbereich des Art 12 Abs. 1 GG nicht. Denn die Erhebung der Insolvenzgeld-Umlage, die jeder Unternehmer zahlen muss, lässt keine berufsregelnde Tendenz erkennen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.11.1989, - 1 BvR 1402/87 -, BVerfGE 81, 108, 121 f.). Die Vorschriften über die Insolvenzgeld-Umlage sind im Hinblick auf Berufswahl und Berufsausübung neutral und zielen keinesfalls auf Art oder Inhalt der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit von Unternehmen ab (vgl. BSG, Urteil vom 21.10.1999, - B 11/10 AL 8/98 R -, a.a.O.). Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass Art. 12 Abs. 1 GG auf inländische juristische Personen (Art. 19 Abs. 3 GG) nur eingeschränkt anwendbar ist (Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 12 Rn. 10.).
Ein Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit liegt ebenfalls nicht vor. Art. 2 Abs. 1 GG schützt die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der Klägerin (BVerfG, Beschluss vom 18.12.1974, - 1 BvR 430/65 -, BVerfGE 38, 281, 298; BSG, Urteil vom 21.10.1999, - B 11/10 AL 8/98 R -, a.a.O.). Diese Betätigungsfreiheit ist jedoch nur gewährleistet, soweit sie nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung, zu der jedes nach der Verfassung zustande gekommene Gesetz gehört, oder das Sittengesetz verstößt. Die Insolvenzgeld-Umlage wird aufgrund eines formell und materiell rechtmäßigen Bundesgesetzes erhoben. Sie ist auch nicht unverhältnismäßig hoch. Beim Vergleich der Umlagehöhe (11.490,29 Euro) mit der betrieblichen Lohnsumme (2.410.382,00 Euro) ist eine Unverhältnismäßigkeit nicht festzustellen. Aufgrund der verhältnismäßig geringen Umlage ist zudem nicht erkennbar, dass der Klägerin ihretwegen kein angemessener Spielraum mehr verbleibt, um sich als Unternehmerin wirtschaftlich frei zu entfalten (siehe auch LSG NRW, Urteil vom 14.09.2004, - L 17 U 138/05 -). Auch hat der Beitragsfuß für die Insolvenzgeld-Umlage nur im Jahr 2002 4,767 betragen, in den vorangegangenen Jahren 2000/2001 (1,96/2,46) und in den nachfolgenden Jahren 2003/2004 (2,3193/1,8563) ist der Beitragsfuß erheblich niedriger gewesen, so dass entgegen der Auffassung der Klägerin nicht von einer laufend steigenden Belastung ihres Unternehmens durch die Erhebung von Insolvenzgeld-Umlage ausgegangen werden kann. Vielmehr hat es sich im Jahr 2002 um eine einmalige Belastung gehandelt.
Auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) ist nicht ersichtlich. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt insbesondere nicht darin, dass die Arbeitgeber allein zur Finanzierung der Umlage für das Insolvenzgeld herangezogen werden. Die Übernahme des Finanzierungssystems der Unfallversicherung dient einer klaren und praktikabeln Abgrenzung der umlagepflichtigen Unternehmen und sichert durch das Solidaritätsprinzip ein leistungsfähiges System der Sicherung gegen Lohnausfälle von Arbeitnehmern bei Insolvenzen von Arbeitgebern (BSG, Urteil vom 21.09.2000, - B 11 AL 95/99 R -, a.a.O.). Das Insolvenzgeld dient dem Ausgleich einer objektiven Verletzung der Lohnzahlungspflicht durch die Arbeitgebern. Die Arbeitnehmer sind vorleistungspflichtig und gehen damit ein hohes Risiko ein, mit ihrem Anspruch auf Arbeitsentgelt auszufallen (BSG, Urteil vom 01.03.1978, - 12 RK 14/77 -, a.a.O., Urteil vom 21.10.1999, - B 11/10 AL 8/98 R -, a.a.O.). Es ist daher angemessen, die Kosten für die fehlende Sicherung von der Gesamtheit der Arbeitgeber tragen zu lassen. Die gleichmäßige Verteilung der Lasten auf alle solventen Unternehmer nach dem Verhältnis der Lohnsumme ist sachgerecht. Sie entspricht auch dem Solidaritätsprinzip, das die gesamte Sozialversicherung beherrscht.
Die Übernahme des Finanzierungssystems der Unfallversicherung zur Finanzierung der Insolvenzgeld-Umlage beruht daher auf sachlichen Erwägungen und ist nicht willkürlich (BSG, Urteil vom 21.10.1999, - B 11/10 AL 8/98 R -, a.a.O.; Urteil vom 21.09.2000, - B 11 AL 95/99 R -, a.a.O.). Der Gesetzgeber hat gerade auf dem Gebiet des Sozialrechts eine weitgehende Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.10.1987, - 1 BvR 1086/82 -, BVerfGE 77, 84, 106, Urteil vom 23.01.1990, - 1 BvL 44/86 und 48/87 -, BVerfGE 81, 156, 205 f.). Ein Verfassungsverstoß kann nicht allein darauf gestützt werden, dass der Gesetzgeber unter mehreren möglichen Lösungen nicht die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste gewählt hat (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11.12.1962, - BvL 2/60 -, BVerfGE 15, 167, 201, vom 10.10.1978, - 2 BvL 3/78 -, BVerfGE 49, 280, 285, vom 10.12.1985, - 2 BvL 18/83 -, BVerfGE 71, 255, 271). Es ist auch unerheblich, dass nicht alle solventen Unternehmer von der Beklagten tatsächlich herangezogen werden. Aus der Verletzung der Mitteilungspflicht über die Aufnahme eines Unternehmens nach § 192 SGB VII durch einzelne Unternehmer und die daraus resultierende Nichtheranziehung zu Beiträgen folgt nicht, dass die Heranziehung der nach § 150 SGB VII beitragspflichtigen Unternehmer zur Finanzierung des Insolvenzgeldes nicht gerechtfertigt ist. Denn die Beitragspflicht des § 150 SGB VII knüpft nicht an die Zugehörigkeit zu einer Berufsgenossenschaft, sondern an die Beschäftigung von Versicherten, also auch von Arbeitnehmern in einem Unternehmen an.
§ 359 Abs. 3 SGB III verstößt auch nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil für die gewerblichen Berufsgenossenschaften einerseits und die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften andererseits unterschiedliche Bemessungen der Anteile am Umlagevolumen vorgesehen sind. Denn es handelt sich um eine durch Sachgründe getragene Besserstellung der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften gegenüber den gewerblichen Berufsgenossenschaften. Die unterschiedliche Bemessung liegt darin begründet, dass für die gewerblichen Berufsgenossenschaften einerseits und die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften andererseits unterschiedliche Regelungen für die Berechnung der Beiträge gelten. Bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften sind nach § 153 Abs. 1 SGB VII Berechnungsgrundlage der Finanzbedarf (Umlagesoll), die Arbeitsentgelte der Versicherten und die Gefahrklassen. Auf die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften finden nach § 182 Abs. 1 SGB VII besondere Vorschriften über die Berechnungsgrundlagen für die Beitragshöhe Anwendung. Nach § 182 Abs. 2 Satz 1 SGB VII sind Berechnungsgrundlagen für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften das Umlagesoll, die Fläche, der Wirtschaftswert, der Flächenwert, der Arbeitsbedarf, der Arbeitswert oder ein anderer vergleichbarer Maßstab. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung hat der Gesetzgeber für die Berechnung der Umlage das Finanzierungssystem der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen (BSG, Urteil vom 01.03.1978, - 12 RK 14/77 - , a.a.O.; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 22.08.2005, - L 1 U 4519/04 -). Die Regelung des § 359 Abs. 3 SGB III führt nicht dazu, dass die gewerblichen Berufsgenossenschaften die Insolvenzen der landwirtschaftlichen Betriebe mittragen.
Die Einwände der Klägerin beziehen sich lediglich darauf, dass die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften Subventionen aus allgemeinen Steuermitteln erhalten. Die Klägerin wendet sich damit der Sache nach gegen die Verwendung von Steuermitteln. Einwände gegen die Verwendung von Haushaltsmitteln oder Beitragsaufkommen können nicht gegen die Rechtmäßigkeit gesetzlicher Beitrags- und Umlagepflichten vorgebracht werden (BSG, Urteil vom 21.10.1999, - B 11/10 AL 8/98 R -, a.a.O.; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 22.08.2005, - L 1 U 4519/04 -). Auch die Regelung des § 359 Abs. 2 Satz 2 SGB III, wonach die Entgeltsummen des Bundes, der Länder, der Gemeinden sowie der Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solcher juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert, nicht berücksichtigt werden, ist mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG vereinbar (siehe zur Vorgängervorschrift des § 186c Abs. 2 Satz AFG, BVerfG, Beschluss vom 05.10.1993, - 1 BvL 34/81 -, a.a.O.).
Ein Verstoß der §§ 358 ff SGB III gegen die Vorschriften oder Grundsätze des europäischen Gemeinschaftsrechts, der die Umlageregelung nicht anwendbar macht, ist nicht zu erkennen (vgl. BSG, Urteil vom 21.10.1999, - B 11/10 AL 8/98 R -, a.a.O.). Dahinstehen kann, ob es sich bei den Bestimmungen über die Gewährung von Insolvenzgeld und der Finanzierung der Insolvenzgeld-Umlage um eine Beihilfe im Sinne von Art. 92 Abs.1 EGV handelt (verneinend LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.1998, - L 1 7 U 176/96 -; Voelzke in Hauck/Haines, SGB III, K § 358 Rz. 29 f). Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, ist die Kommission (Art. 88 EGV) ausschließlich für die Prüfung der Frage zuständig, ob die Erhebung der Insolvenzgeld-Umlage eine mit dem Gemeinschaftsrecht nicht zu vereinbarende unzulässige Beihilfemaßname darstellt (Verstoß gegen Art. 87 EGV). Wegen dieser ausschließlichen Zuständigkeit der Kommission kann ein Gericht eines Mitgliedstaates nicht über die Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen mit dem gemeinsamen Markt entscheiden (siehe BSG, Urteil vom 21.10.1999, - B 11/10 AL 8/98 R -, a.a.O.; EuGHE 1991 I-5505, 5523, 5528). Eine Vorlage an den EuGH nach Art. 234 EGV scheidet somit aus. Ergänzend weist der Senat daraufhin, das für die von der Klägerin aufgeworfene Frage der Vereinbarkeit der Gewährträgerhaftung des Staates für Landesbanken und Sparkassen mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht wettbewerbsrechtliche Gründe maßgebend sind und sie nicht Einzelheiten der Ausgestaltung des Systems der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats betrifft, insbesondere nicht die Frage, welche Arbeitgeber in die Finanzierung durch die Umlage einbezogen werden. Die Richtlinie 80/987 EWG verlangt von den Mitgliedsstaaten eine Regelung ohne allerdings die Mitgliedsstaaten auf eine bestimmte Finanzierung festzulegen.
Art 5 der Richtlinie 80/987 EWG überlässt "Einzelheiten der Mittelaufbringung" den Mitgliedsstaaten, stellt aber unter Buchstabe b klar, dass die Arbeitgeber zur Mittelaufbringung beitragen müssen, es sei denn, dass diese in vollem Umfange durch die öffentliche Hand gewährleistet ist (BSG, Urteil vom 21. 10.1999, - B 11/10 AL 8/98 R -, a.a.O.). Die Richtlinie 80/987 EWG verlangt von den Mitgliedsstaaten gerade eine Insolvenzgeldregelung, wobei sie ihnen die konkrete Ausgestaltung und Finanzierung überlässt. Nach der Rechtsprechung des BSG und des EuGH verstoßen die leistungsrechtlichen Regelungen des Insolvenzgeldes nach § 183 ff SGB III nicht gegen die Mindestanforderungen der Richtlinie 80/987 EWG (siehe BSG, Urteil vom 20.06.2001, - B 11 AL 3/01 R -, SozR 3-4100 § 141b Nr.23 zum Konkursausfallgeld; EuGH, Urteil vom 18.09.2003, - C-125/01 -, SozR 4-4300 § 324 Nr.1). Die Richtlinie 80/987 EWG ist für die Mitgliedsstaaten nur hinsichtlich der zu erreichenden Ziele verbindlich, überlässt aber die Wahl der Mittel und deren Form den Mitgliedsstaaten.
Bei dieser Sachlage liegen die Voraussetzungen, das Verfahren auszusetzen und dem BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG und/oder dem EuGH nach Artikel 234 Abs. 2 EGV vorzulegen, nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Revision wird nach § 160 Abs. 2 SGG zugelassen.
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