Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 1 AS 9/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 1/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11b AS 19/06 R
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufungen der Beklagten und des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 15. Februar 2005 werden zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird bezüglich der Berufung der Beklagten zugelassen, bezüglich der Berufung des Klägers wird die Revision nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger für die Zeit vom 01.01. bis 30.04.2005 höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zustehen bzw. ob ihm die Beklagte Leistungen nur als Darlehen, nicht aber als Zuschuss zu erbringen hat.
Der 1948 geborene Kläger ist Alleineigentümer eines 1.000 qm großen Grundstücks in U. , das mit einem 118 qm großen Einfamilienhaus bebaut ist und einen Wert von ca. 55.220 EUR hat. Am 30.09.2004 beantragte der Kläger, der mit seiner volljährigen Tochter in Haushaltsgemeinschaft, nicht aber in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 22.12.2004 bewilligte die Beklagte ihm für die Zeit vom 01.01. bis 30.04.2005 monatliche Leistungen in Höhe von 439,78 EUR. Dabei berücksichtigte sie neben 345 EUR Regelleistung 94,78 EUR für Kosten der Un-terkunft und Heizung. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, ihm ständen Unterkunftskosten in Höhe von 319,39 EUR zu. Diese würden sich pro Monat wie folgt zusammensetzen: Zins und Tilgung für ein Darlehen 251,00 EUR, Haus- und Grundsteuer 7,41 EUR, Müllabfuhrgebühr 23,60 EUR, Kanalgebühren 19,16 EUR, Friedhofsgebühren 1,33 EUR, Kaminkehrergebühren 5,58 EUR, Gewässerschadenhaftpflichtversicherung 2,37 EUR, Gebäudeversicherung (Brand, Blitz) 2,85 EUR, Gebäudeversicherung (Sturm, Hagel) 6,09 EUR, insgesamt also 319,39 EUR. Die Beklagte hat den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 01.02.2005 zurückgewiesen. Die vom Kläger für die Tilgung eines Darlehens aufzubringenden Kosten von offensichtlich 200,64 EUR, die Friedhofsgebühren und die drei Versicherungen seien nicht zu übernehmen. Als Heizkosten seien 50,94 EUR angemessen.
Auf die dagegen erhobene Klage verpflichtete das SG die Beklagte mit Urteil vom 15.02.2005, dem Kläger für die Zeit vom 01.01. bis 30.04.2005 monatlich 465,50 EUR (statt 439,78 EUR) zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Hilfebedürftigkeit sei für die Zeit vom 01.01. bis 30.04. 2005 nach § 9 Abs. 4 SGB II (gemeint ist wohl § 9 Abs. 1 SGB II) zu bejahen. Nachdem während des vorangegangenen Bezugs von Arbeitslosenhilfe das selbstbewohnte Haus nie in die Bedürftigkeitsprüfung einbezogen worden sei, habe sich der Kläger nicht auf eine andere rechtliche Beurteilung einstellen können. Die sofortige Verwertung des etwa zu berücksichtigenden Vermögens sei jedenfalls für den streitigen Zeitraum nicht möglich gewesen. Bei selbstgenutzten Eigenheimen seien die berücksichtigungsfähigen Aufwendungen in Orientierung an § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 der Verordnung zu § 76 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) festzustellen. Es seien somit die Müllabfuhrgebühren, Kanalgebühren, Kaminkehrergebühren sowie die auf das Grundstück entfallenden Steuern zu berücksichtigen. Diese Posten seien dem Grunde und der Höhe nach zwischen den Beteiligten unstreitig. Dies gelte auch für die Absetzbarkeit der Zinsen. Die Darlehenszinsen hätten für Dezember 2004 29,51 EUR betragen. Damit seien monatlich berücksichtigungsfähige Unterkunftskosten in Höhe von 85,30 EUR entstanden. Nicht berücksichtigungsfähig seien Aufwendungen für die Versicherungen. Beiträge zu Versicherungen könnten nur im Rahmen von zu berücksichtigendem Einkommen (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II) angesetzt werden. Auch die Tilgungsbeträge könnten nicht berücksichtigt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien Aufwendungen zum Zweck der Tilgung von Darlehensschulden deshalb nicht zu den Kosten der Unterkunft zu rechnen, weil das Arbeitslosengeld II (Alg II) nicht ein Mittel zur Vermögensbildung sein könne. Bei den Heizungskosten sei der detaillierte Vortrag des Klägers glaubhaft, dass neben den Kosten der Ölzentralheizung bei der völlig unzureichenden Wärmeisolierung in der Winterphase die Zuheizung mit Kohle und Holz erforderlich sei. Außer den von der Beklagten berücksichtigten Kosten für die Ölheizung seien somit noch Kosten für diese Zuheizung anzusetzen. Diese hätten nur durch Schätzung gewonnen werden können. Es sei die Heizkostenaufstellung des Klägers für das Jahr 2003 zugrunde zu legen. Der Kläger habe die Heizkosten für 2003 mit 1.868,39 EUR dargelegt. Es sei somit angemessen, ein Zwölftel dieses Betrages (155,70 EUR) als monatliche Heizkosten anzusetzen. Damit seien für den streitigen Zeitraum die Gesamtkosten für Unterkunft und Heizung mit 241,00 EUR monatlich zu bestimmen. Es sei für die Berücksichtigung von Unterkunfts- und Heizkosten bei selbstgenutzten Eigenheimen kein Kriterium, ob eventuell bei einer angemieteten Wohnung höhere Aufwendungen berücksichtigungsfähig wären. Wie von der Beklagten zutreffend dargelegt, sei davon 50 v. H. auf den Kläger zu beziehen. Für den Regelfall sei die Aufteilung der Aufwendungen für die Unterkunft nach der Zahl der Angehörigen der Haushaltsgemeinschaft rechtens. Das Bewohnen einer Wohnung durch eine Familie, die aus Elternteil und Kind bestehe, sei eine typische einheitliche Lebenssituation, die eine an der Intensität der Nutzung der Wohnung durch einzelne Familienmitglieder im Einzelfall ausgerichtete Betrachtung und in deren Gefolge eine unterschiedliche Aufteilung der Aufwendungen für diese Wohnung nicht zulasse. Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der für die Entscheidung maßgeblichen gesetzlichen Regelungen lägen nicht vor.
Mit Bescheid vom 24.02.2005 nahm die Beklagte den Bescheid vom 22.12.2004 mit Wirkung vom 01.03.2005 zurück. Der dagegen erhobene Widerspruch des Klägers blieb ebenfalls erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 03.03.2005). Gegen diesen hat der Kläger Klage zum SG erhoben, die noch anhängig ist.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 24.02.2005 zugestellte Urteil mit einem am 24.02.2005 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Zur Begründung macht sie geltend, zwar hätte der Kläger aufgrund seiner Einkommensverhältnisse einen Anspruch auf Leistungen, nicht aber als Zuschuss, sondern nur als Darlehen. Das Wohneigentum des Klägers sei mit 118 qm zu berücksichtigendes Vermögen. Für die Auslegung des Begriffs "an-gemessene Größe" seien die Wohnflächengrenzen des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) heranzuziehen. Demnach seien Familienheime i.S.d. § 7 Abs. 1 II. WoBauG in der Regel dann nicht unangemessen groß, wenn - bezogen auf einen Vier-Personen-Haushalt - die Wohnfläche eine Grenze von 130 qm nicht übersteige. Wenn das selbst genutzte Familienwohnheim weniger als vier Personen zur Verfügung stehe, sei die Bezugsgröße in der Regel je Person um 20 qm zu mindern. Für den Kläger, der mit seiner Tochter zusammenwohne, sei daher allenfalls eine Wohnfläche von 90 qm angemessen. Das Verlangen, ein nicht privilegiertes Hausgrundstück zu verwerten, rechtfertigt regelmäßig auch keine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II. Man habe dem Kläger ein Darlehen angeboten, das dieser nicht angenommen habe. Neben der Wohnfläche liege auch die Grundstücksgröße mit 1000 qm deutlich über den Richtlinien des Angemessenen von 800 qm bei einem freistehenden Haus im ländlichen Bereich.
Der Kläger hat gegen das ihm am 25.02.2005 zugestellte Urteil am 14.03.2005 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er geltend, seine Kosten für die Unterkunft würden nicht hinreichend berücksichtigt. Für die Kosten der Unterkunft müssten - wie bereits mit dem Widerspruch gefordert - 319,39 EUR berücksichtigt werden. Es müssten auch die Tilgungsbeträge für das Darlehen berücksichtigt werden; denn dieses diene nicht der Vermögensbildung, sondern der Unterhaltung und Instandsetzung der Unterkunft. Hinsichtlich der Heizkosten macht er die in der Klageschrift angegebenen Kosten (2740 EUR pro Jahr) geltend. Die hälftige Aufteilung der Kosten für Unterkunft und Heizung zwischen ihm und der volljährigen in Ausbildung befindlichen Tochter sei mit Art. 6 Grundgesetz nicht vereinbar. Hilfsweise beantragt er, ihm die Unterkunftskosten in der Höhe zu erstatten, wie diese bundesweit für einen zur Miete wohnenden Leistungsempfänger gezahlt würden, nämlich 275 EUR. Im Übrigen werde er durch die Regelungen des SGB II in seinen Grundrechten verletzt.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 15. Februar 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 15. Februar 2005 zu verurteilen, ihm höhere Unterkunftskosten zu zahlen und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufungen sind zulässig, weil Geldleistungen von mehr als 500 EUR streitig sind (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozial- gerichtsgesetz - SGG -).
I.
Die Berufung der Beklagten ist sachlich nicht begründet, weil das SG zutreffend entschieden hat, dass dem Kläger höhere Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss, nicht nur als Darlehen zustehen.
Gemäß § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Alg II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Der erwerbsfähige Kläger ist im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II hilfebedürftig, weil er seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus zu berücksichtigendem Vermögen sichern kann. Gemäß § 12 Abs. 1 sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist das allein genutzte Hausgrundstück des Klägers kein verwertbares Vermögen; denn gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II ist dieses als sog. Schonvermögen nicht zu berücksichtigen, weil es sich um ein Hausgrundstück von angemessener Größe handelt.
Unter welchen Voraussetzungen, insbesondere ab welcher Größe ein Grundstück nicht mehr angemessen ist, ist im Gesetz nicht geregelt. Die Bestimmung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs wurde vom Gesetzgeber offensichtlich der Rechtsprechung überlassen. Einigkeit besteht in der Literatur (siehe nur Mecke in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, § 12 RdNr 70), dass sich aus der gegenüber § 90 Abs. 2 Nr. 8 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) abweichenden Formulierung, wonach sich die Angemessenheit u.a. nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf, der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt, der Ausstattung und dem Wert zu beurteilen ist, ergibt, dass sich die Angemessenheit allein nach der Größe bestimmt. Der Senat geht mit der Beklagten davon aus, dass es in Anlehnung an die bis zum 31.12.2001 in § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG enthaltene Verweisung auf das II. WoBauG angebracht ist, die Angemessenheit anhand der nach diesem Gesetz als angemessen angesehenen Größen zu ermitteln. Davon ging auch das Bundessozialgericht (BSG) zum Recht der Arbeitslosenhilfe aus (Urteil vom 17.12.2002 - B 7 AL 126/01 R). Nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 II. WoBauG wurden mit öffentlichen Mitteln Familienheime mit einer Wohnfläche bis zu 130 qm und Eigentumswohnungen bis zu 120 qm gefördert, also als angemessen angesehen. Von diesen Grenzen für die Angemessenheit geht auch die Bundesagentur für Arbeit in ihren Dienstanweisungen zum SGB II aus.
Für die von der Beklagten vorgenommene Reduzierung der als angemessen anzusehenden Wohnfläche auf maximal 90 qm, weil das Haus nur von zwei Personen bewohnt wird, gibt es keine Rechtsgrundlage. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus den von der Beklagten angeführten Vorschriften des II. WoBauG. Die einschlägigen §§ 39 Abs. 1 Nr. 1 und 82 des II. WoBauG ließen lediglich eine Überschreitung der genannten Fläche bei Haushalten mit über vier Personen zu, nicht aber eine Unterschreitung, wenn das Eigenheim von weniger als vier Personen bewohnt wird (so auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.06.2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B; offengelassen vom BSG a.a.O.).
Daran, dass das Hausgrundstück des Klägers als Schonvermögen zu behandeln ist, ändert auch die Größe des Grundstücks nichts. Denn anders als § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII stellt § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nicht auf die Größe des Grundstücks ab. Zudem ist der Richtwert von 800 qm kein feststehender Grenzwert, vielmehr muss auf den Einzelfall abgestellt werden. Bei dem Grundstück des Klägers handelt es sich um ein Hanggrundstück, so dass dieses nur eingeschränkt nutzbar ist. Zudem ist nach einer prognostischen Beurteilung eine Abtrennung oder andere Verwertung des nach Ansicht der Beklagten unangemessenen Teils von 200 qm rechtlich und tatsächlich kaum möglich und wirtschaftlich nicht erfolgversprechend. Für die Teilung eines Grundstückes besteht im Bauordnungsrecht ein grundsätzliches Genehmigungserfordernis, deren Erteilung insbesondere von der Einhaltung bauordnungsrechtlicher Vorgaben, z.B. Abstandsflächen, abhängt und mit erheblichen Kosten, z.B. für die Vermessung, verbunden ist.
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob - wovon das SG ausgeht - der Anspruch des Klägers bereits deshalb besteht, weil während des Bezugs der Arbeitslosenhilfe das selbst bewohnte Hausgrundstück nie in die Bedürftigkeitsprüfung einbezogen wurde und der Kläger sich deshalb nicht auf eine andere rechtliche Beurteilung einstellen konnte, so dass eine sofortige Verwertung nicht möglich war. Davon, dass die sofortige Verwertung nicht möglich war, ist auch die Beklagte ausgegangen; denn sie hat dem dadurch Rechnung getragen, dass sie die Leistungsbewilligung als Darlehen angeboten hat, wenn auch zunächst nur gegen eine dingliche Sicherung.
II.
Die Berufung des Klägers ist ebenfalls unbegründet. Der Senat schließt sich insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG der Begründung des SG im angefochtenen Urteil an. Die Differenz zwischen dem vom SG zugesprochenen Betrag und dem vom Kläger geltend gemachten Betrag ergibt sich im Wesentlichen daraus, dass der Kläger neben den Zinsen für das Darlehen auch die Tilgungsleistungen begehrt. Zutreffend hat das SG festgestellt, dass das Alg II als Hilfe für den Notfall nicht ein Mittel zur Vermögensbildung sein kann. Für den vom Kläger hilfsweise geltend gemachten Anspruch, die Beklagte zu verurteilen, ihm die Unterkunftskosten in der Höhe zu erstatten, wie solche im Durchschnitt bundesweit für einen zur Miete wohnenden Leistungsempfänger bezahlt werden, gibt es keine gesetzliche Anspruchsgrundlage.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wurde bezüglich der Berufung der Beklagten zugelassen, weil der Frage grundsätzliche Bedeutung zukommt, was im Sinne des § 12 SGB II unter einem selbst genutzten Grundstück von angemessener Größe zu verstehen ist. Die Revision wurde bezüglich der Berufung des Klägers nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG insoweit nicht vorliegen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird bezüglich der Berufung der Beklagten zugelassen, bezüglich der Berufung des Klägers wird die Revision nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger für die Zeit vom 01.01. bis 30.04.2005 höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zustehen bzw. ob ihm die Beklagte Leistungen nur als Darlehen, nicht aber als Zuschuss zu erbringen hat.
Der 1948 geborene Kläger ist Alleineigentümer eines 1.000 qm großen Grundstücks in U. , das mit einem 118 qm großen Einfamilienhaus bebaut ist und einen Wert von ca. 55.220 EUR hat. Am 30.09.2004 beantragte der Kläger, der mit seiner volljährigen Tochter in Haushaltsgemeinschaft, nicht aber in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 22.12.2004 bewilligte die Beklagte ihm für die Zeit vom 01.01. bis 30.04.2005 monatliche Leistungen in Höhe von 439,78 EUR. Dabei berücksichtigte sie neben 345 EUR Regelleistung 94,78 EUR für Kosten der Un-terkunft und Heizung. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, ihm ständen Unterkunftskosten in Höhe von 319,39 EUR zu. Diese würden sich pro Monat wie folgt zusammensetzen: Zins und Tilgung für ein Darlehen 251,00 EUR, Haus- und Grundsteuer 7,41 EUR, Müllabfuhrgebühr 23,60 EUR, Kanalgebühren 19,16 EUR, Friedhofsgebühren 1,33 EUR, Kaminkehrergebühren 5,58 EUR, Gewässerschadenhaftpflichtversicherung 2,37 EUR, Gebäudeversicherung (Brand, Blitz) 2,85 EUR, Gebäudeversicherung (Sturm, Hagel) 6,09 EUR, insgesamt also 319,39 EUR. Die Beklagte hat den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 01.02.2005 zurückgewiesen. Die vom Kläger für die Tilgung eines Darlehens aufzubringenden Kosten von offensichtlich 200,64 EUR, die Friedhofsgebühren und die drei Versicherungen seien nicht zu übernehmen. Als Heizkosten seien 50,94 EUR angemessen.
Auf die dagegen erhobene Klage verpflichtete das SG die Beklagte mit Urteil vom 15.02.2005, dem Kläger für die Zeit vom 01.01. bis 30.04.2005 monatlich 465,50 EUR (statt 439,78 EUR) zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Hilfebedürftigkeit sei für die Zeit vom 01.01. bis 30.04. 2005 nach § 9 Abs. 4 SGB II (gemeint ist wohl § 9 Abs. 1 SGB II) zu bejahen. Nachdem während des vorangegangenen Bezugs von Arbeitslosenhilfe das selbstbewohnte Haus nie in die Bedürftigkeitsprüfung einbezogen worden sei, habe sich der Kläger nicht auf eine andere rechtliche Beurteilung einstellen können. Die sofortige Verwertung des etwa zu berücksichtigenden Vermögens sei jedenfalls für den streitigen Zeitraum nicht möglich gewesen. Bei selbstgenutzten Eigenheimen seien die berücksichtigungsfähigen Aufwendungen in Orientierung an § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 der Verordnung zu § 76 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) festzustellen. Es seien somit die Müllabfuhrgebühren, Kanalgebühren, Kaminkehrergebühren sowie die auf das Grundstück entfallenden Steuern zu berücksichtigen. Diese Posten seien dem Grunde und der Höhe nach zwischen den Beteiligten unstreitig. Dies gelte auch für die Absetzbarkeit der Zinsen. Die Darlehenszinsen hätten für Dezember 2004 29,51 EUR betragen. Damit seien monatlich berücksichtigungsfähige Unterkunftskosten in Höhe von 85,30 EUR entstanden. Nicht berücksichtigungsfähig seien Aufwendungen für die Versicherungen. Beiträge zu Versicherungen könnten nur im Rahmen von zu berücksichtigendem Einkommen (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II) angesetzt werden. Auch die Tilgungsbeträge könnten nicht berücksichtigt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien Aufwendungen zum Zweck der Tilgung von Darlehensschulden deshalb nicht zu den Kosten der Unterkunft zu rechnen, weil das Arbeitslosengeld II (Alg II) nicht ein Mittel zur Vermögensbildung sein könne. Bei den Heizungskosten sei der detaillierte Vortrag des Klägers glaubhaft, dass neben den Kosten der Ölzentralheizung bei der völlig unzureichenden Wärmeisolierung in der Winterphase die Zuheizung mit Kohle und Holz erforderlich sei. Außer den von der Beklagten berücksichtigten Kosten für die Ölheizung seien somit noch Kosten für diese Zuheizung anzusetzen. Diese hätten nur durch Schätzung gewonnen werden können. Es sei die Heizkostenaufstellung des Klägers für das Jahr 2003 zugrunde zu legen. Der Kläger habe die Heizkosten für 2003 mit 1.868,39 EUR dargelegt. Es sei somit angemessen, ein Zwölftel dieses Betrages (155,70 EUR) als monatliche Heizkosten anzusetzen. Damit seien für den streitigen Zeitraum die Gesamtkosten für Unterkunft und Heizung mit 241,00 EUR monatlich zu bestimmen. Es sei für die Berücksichtigung von Unterkunfts- und Heizkosten bei selbstgenutzten Eigenheimen kein Kriterium, ob eventuell bei einer angemieteten Wohnung höhere Aufwendungen berücksichtigungsfähig wären. Wie von der Beklagten zutreffend dargelegt, sei davon 50 v. H. auf den Kläger zu beziehen. Für den Regelfall sei die Aufteilung der Aufwendungen für die Unterkunft nach der Zahl der Angehörigen der Haushaltsgemeinschaft rechtens. Das Bewohnen einer Wohnung durch eine Familie, die aus Elternteil und Kind bestehe, sei eine typische einheitliche Lebenssituation, die eine an der Intensität der Nutzung der Wohnung durch einzelne Familienmitglieder im Einzelfall ausgerichtete Betrachtung und in deren Gefolge eine unterschiedliche Aufteilung der Aufwendungen für diese Wohnung nicht zulasse. Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der für die Entscheidung maßgeblichen gesetzlichen Regelungen lägen nicht vor.
Mit Bescheid vom 24.02.2005 nahm die Beklagte den Bescheid vom 22.12.2004 mit Wirkung vom 01.03.2005 zurück. Der dagegen erhobene Widerspruch des Klägers blieb ebenfalls erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 03.03.2005). Gegen diesen hat der Kläger Klage zum SG erhoben, die noch anhängig ist.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 24.02.2005 zugestellte Urteil mit einem am 24.02.2005 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Zur Begründung macht sie geltend, zwar hätte der Kläger aufgrund seiner Einkommensverhältnisse einen Anspruch auf Leistungen, nicht aber als Zuschuss, sondern nur als Darlehen. Das Wohneigentum des Klägers sei mit 118 qm zu berücksichtigendes Vermögen. Für die Auslegung des Begriffs "an-gemessene Größe" seien die Wohnflächengrenzen des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) heranzuziehen. Demnach seien Familienheime i.S.d. § 7 Abs. 1 II. WoBauG in der Regel dann nicht unangemessen groß, wenn - bezogen auf einen Vier-Personen-Haushalt - die Wohnfläche eine Grenze von 130 qm nicht übersteige. Wenn das selbst genutzte Familienwohnheim weniger als vier Personen zur Verfügung stehe, sei die Bezugsgröße in der Regel je Person um 20 qm zu mindern. Für den Kläger, der mit seiner Tochter zusammenwohne, sei daher allenfalls eine Wohnfläche von 90 qm angemessen. Das Verlangen, ein nicht privilegiertes Hausgrundstück zu verwerten, rechtfertigt regelmäßig auch keine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II. Man habe dem Kläger ein Darlehen angeboten, das dieser nicht angenommen habe. Neben der Wohnfläche liege auch die Grundstücksgröße mit 1000 qm deutlich über den Richtlinien des Angemessenen von 800 qm bei einem freistehenden Haus im ländlichen Bereich.
Der Kläger hat gegen das ihm am 25.02.2005 zugestellte Urteil am 14.03.2005 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er geltend, seine Kosten für die Unterkunft würden nicht hinreichend berücksichtigt. Für die Kosten der Unterkunft müssten - wie bereits mit dem Widerspruch gefordert - 319,39 EUR berücksichtigt werden. Es müssten auch die Tilgungsbeträge für das Darlehen berücksichtigt werden; denn dieses diene nicht der Vermögensbildung, sondern der Unterhaltung und Instandsetzung der Unterkunft. Hinsichtlich der Heizkosten macht er die in der Klageschrift angegebenen Kosten (2740 EUR pro Jahr) geltend. Die hälftige Aufteilung der Kosten für Unterkunft und Heizung zwischen ihm und der volljährigen in Ausbildung befindlichen Tochter sei mit Art. 6 Grundgesetz nicht vereinbar. Hilfsweise beantragt er, ihm die Unterkunftskosten in der Höhe zu erstatten, wie diese bundesweit für einen zur Miete wohnenden Leistungsempfänger gezahlt würden, nämlich 275 EUR. Im Übrigen werde er durch die Regelungen des SGB II in seinen Grundrechten verletzt.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 15. Februar 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 15. Februar 2005 zu verurteilen, ihm höhere Unterkunftskosten zu zahlen und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufungen sind zulässig, weil Geldleistungen von mehr als 500 EUR streitig sind (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozial- gerichtsgesetz - SGG -).
I.
Die Berufung der Beklagten ist sachlich nicht begründet, weil das SG zutreffend entschieden hat, dass dem Kläger höhere Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss, nicht nur als Darlehen zustehen.
Gemäß § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Alg II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Der erwerbsfähige Kläger ist im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II hilfebedürftig, weil er seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus zu berücksichtigendem Vermögen sichern kann. Gemäß § 12 Abs. 1 sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist das allein genutzte Hausgrundstück des Klägers kein verwertbares Vermögen; denn gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II ist dieses als sog. Schonvermögen nicht zu berücksichtigen, weil es sich um ein Hausgrundstück von angemessener Größe handelt.
Unter welchen Voraussetzungen, insbesondere ab welcher Größe ein Grundstück nicht mehr angemessen ist, ist im Gesetz nicht geregelt. Die Bestimmung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs wurde vom Gesetzgeber offensichtlich der Rechtsprechung überlassen. Einigkeit besteht in der Literatur (siehe nur Mecke in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, § 12 RdNr 70), dass sich aus der gegenüber § 90 Abs. 2 Nr. 8 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) abweichenden Formulierung, wonach sich die Angemessenheit u.a. nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf, der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt, der Ausstattung und dem Wert zu beurteilen ist, ergibt, dass sich die Angemessenheit allein nach der Größe bestimmt. Der Senat geht mit der Beklagten davon aus, dass es in Anlehnung an die bis zum 31.12.2001 in § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG enthaltene Verweisung auf das II. WoBauG angebracht ist, die Angemessenheit anhand der nach diesem Gesetz als angemessen angesehenen Größen zu ermitteln. Davon ging auch das Bundessozialgericht (BSG) zum Recht der Arbeitslosenhilfe aus (Urteil vom 17.12.2002 - B 7 AL 126/01 R). Nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 II. WoBauG wurden mit öffentlichen Mitteln Familienheime mit einer Wohnfläche bis zu 130 qm und Eigentumswohnungen bis zu 120 qm gefördert, also als angemessen angesehen. Von diesen Grenzen für die Angemessenheit geht auch die Bundesagentur für Arbeit in ihren Dienstanweisungen zum SGB II aus.
Für die von der Beklagten vorgenommene Reduzierung der als angemessen anzusehenden Wohnfläche auf maximal 90 qm, weil das Haus nur von zwei Personen bewohnt wird, gibt es keine Rechtsgrundlage. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus den von der Beklagten angeführten Vorschriften des II. WoBauG. Die einschlägigen §§ 39 Abs. 1 Nr. 1 und 82 des II. WoBauG ließen lediglich eine Überschreitung der genannten Fläche bei Haushalten mit über vier Personen zu, nicht aber eine Unterschreitung, wenn das Eigenheim von weniger als vier Personen bewohnt wird (so auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.06.2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B; offengelassen vom BSG a.a.O.).
Daran, dass das Hausgrundstück des Klägers als Schonvermögen zu behandeln ist, ändert auch die Größe des Grundstücks nichts. Denn anders als § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII stellt § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nicht auf die Größe des Grundstücks ab. Zudem ist der Richtwert von 800 qm kein feststehender Grenzwert, vielmehr muss auf den Einzelfall abgestellt werden. Bei dem Grundstück des Klägers handelt es sich um ein Hanggrundstück, so dass dieses nur eingeschränkt nutzbar ist. Zudem ist nach einer prognostischen Beurteilung eine Abtrennung oder andere Verwertung des nach Ansicht der Beklagten unangemessenen Teils von 200 qm rechtlich und tatsächlich kaum möglich und wirtschaftlich nicht erfolgversprechend. Für die Teilung eines Grundstückes besteht im Bauordnungsrecht ein grundsätzliches Genehmigungserfordernis, deren Erteilung insbesondere von der Einhaltung bauordnungsrechtlicher Vorgaben, z.B. Abstandsflächen, abhängt und mit erheblichen Kosten, z.B. für die Vermessung, verbunden ist.
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob - wovon das SG ausgeht - der Anspruch des Klägers bereits deshalb besteht, weil während des Bezugs der Arbeitslosenhilfe das selbst bewohnte Hausgrundstück nie in die Bedürftigkeitsprüfung einbezogen wurde und der Kläger sich deshalb nicht auf eine andere rechtliche Beurteilung einstellen konnte, so dass eine sofortige Verwertung nicht möglich war. Davon, dass die sofortige Verwertung nicht möglich war, ist auch die Beklagte ausgegangen; denn sie hat dem dadurch Rechnung getragen, dass sie die Leistungsbewilligung als Darlehen angeboten hat, wenn auch zunächst nur gegen eine dingliche Sicherung.
II.
Die Berufung des Klägers ist ebenfalls unbegründet. Der Senat schließt sich insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG der Begründung des SG im angefochtenen Urteil an. Die Differenz zwischen dem vom SG zugesprochenen Betrag und dem vom Kläger geltend gemachten Betrag ergibt sich im Wesentlichen daraus, dass der Kläger neben den Zinsen für das Darlehen auch die Tilgungsleistungen begehrt. Zutreffend hat das SG festgestellt, dass das Alg II als Hilfe für den Notfall nicht ein Mittel zur Vermögensbildung sein kann. Für den vom Kläger hilfsweise geltend gemachten Anspruch, die Beklagte zu verurteilen, ihm die Unterkunftskosten in der Höhe zu erstatten, wie solche im Durchschnitt bundesweit für einen zur Miete wohnenden Leistungsempfänger bezahlt werden, gibt es keine gesetzliche Anspruchsgrundlage.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wurde bezüglich der Berufung der Beklagten zugelassen, weil der Frage grundsätzliche Bedeutung zukommt, was im Sinne des § 12 SGB II unter einem selbst genutzten Grundstück von angemessener Größe zu verstehen ist. Die Revision wurde bezüglich der Berufung des Klägers nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG insoweit nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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