Land
Hessen
Sozialgericht
SG Marburg (HES)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 12 KA 49/05
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KA 17/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Eine Satzungsbestimmung, nach der eine Freistellung vom Notfallvertretungsdienst voraussetzt, dass zu gesundheitlichen Gründen oder einer körperlichen Behinderung kumulativ eine nachteilige Auswirkung der gesundheitlichen Verhältnisse auf die allgemeine berufliche Tätigkeit des Vertragsarztes hinzukommen muss, ist rechtmäßig (vgl. BSG, Urt. v. 11.06.1986 - 6 RKa 5/85 - MedR 1987, 122 = juris Rdnr. 13). Eine Satzungsbestimmung kann damit vorsehen, dass gesundheitliche Gründe, selbst wenn sie zur Ungeeignetheit der Versehung des Notfallvertretungsdienstes führen, nicht ausreichend ist, einen Befreiungstatbestand zu begründen (gegen VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.11.1998 – 9 S 3399/96 – MedR 1999, 228, 231; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 08.12.2004 – L 10 KA 5/04 – www.sozialgerichtsbarkeit.de).
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten und die Gerichtskosten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Klägerin zur Teilnahme am organisierten Notdienst der Beklagten.
Die 1960 geb. Klägerin ist als Frauenärztin mit Praxissitz in A. seit 01.10.1995 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.
Am 07.10.2004 beantragte die Klägerin die Befreiung vom allgemeinen medizinischen Notfalldienst. Sie legte ein HNO-fachärztliches Attest des Dr. S. mit Datum vom 20.09.2004 vor und trug vor, aus gesundheitlichen Gründen sei bei ihrer bestehenden, fortschreitenden Schwerhörigkeit beidseits (Otosklerose) bei Zustand nach beidseitiger Ohroperation eine auskultatorische Befunderhebung im allgemeinmedizinischen Notfalldienst nicht mehr gewährleistet, die gerade dort in Hinsicht auf eine sichere Diagnoseerstellung und Durchführung von Therapiemaßnahmen bei lebensbedrohlichen Erkrankungen erforderlich sei.
Mit Bescheid vom 01.12.2004 lehnte die Bezirksstelle K. der Beklagten eine Befreiung von der Teilnahme am organisierten allgemeinen Notdienst ab. Gesundheitliche Gründe, die wesentliche Auswirkungen auf die sonstige tägliche vertragsärztliche Tätigkeit hätten, seien ausweislich der in den letzten Quartalen erzielten Honorarumsätze nicht ersichtlich. Auch könne mit dem Einsatz eines Hörgeräts möglicherweise eine deutliche Verbesserung des Hörvermögens erreicht werden. Auch in ihr ihrer täglichen Praxis müsse die Klägerin auskultatorische Befunderhebungen bis hin zum Abhören der kindlichen Herzgeräusche bewältigen. Dass diese Aufgaben dann im allgemeinen Notdienst nicht bewerkstelligt werden könnten, sei nicht nachvollziehbar gewesen. Unabhängig davon stehe es der Klägerin frei, sich auf eigene Kosten vertreten zu lassen.
Hiergegen legte die Klägerin am 22.12.2004 Widerspruch ein. Sie trug vor, bereits bei ihrer Niederlassung habe eine leichte Hörminderung rechts vorgelegen, die keinem Krankheitsbild habe zugeordnet werden können. Aus privaten Gründen, sie sei damals allein erziehende Mutter eines eineinhalbjährigen Kindes gewesen, habe sie sich seit Beginn ihrer Tätigkeit für den Notfalldienst vertreten lassen. Im Frühjahr 1998 habe sich ihr Hörvermögen rechts dermaßen verschlechtert und es sei die Diagnose der Otosklerose gestellt worden. Sie sei deshalb im August 1998 operiert worden und habe eine Stapesplastik rechts erhalten. Mit zunehmender Schwerhörigkeit habe sie ihre Praxis auf ihre gesundheitlichen Gegebenheiten abgestimmt im Sinne optischer und visueller Signale. Eine auskultatorische Befunderhebung gehöre seit vielen Jahren nicht mehr zu ihrer fachspezifischen, rein gynäkologischen Tätigkeit. Patientinnen mit allgemeinmedizinischen Nebenerkrankungen würden verwiesen werden. Allmählich habe sich auch das linksseitige Hörvermögen verschlechtert. Im Juli 2001 sei sie auch linksseitig mit einer Stapesplastik versorgt worden. Sie habe seit dieser Zeit auf beiden Ohren ständig pfeifende Ohrgeräusche (Tinnitus), die in der Stärke abhängig seien von vegetativ und stressbedingten Belastungen. Ihr bis dahin langjähriger Notdienstvertreter habe aus persönlichen Gründen im Juli 2004 seine Tätigkeit eingestellt. Sie habe versucht, auskultatorische Befunderhebungen vorzunehmen, was aber wegen der Überlagerung der starken Ohrgeräusche nicht möglich gewesen sei. Zwei Kollegen hätten sich freundlicherweise bereiterklärt, sie vorübergehend zu vertreten. Ihrer Hörvermögen habe sich weiter verschlechtert. Das Ausscheiden eines ortsansässigen Fachkollegen habe zu einer permanenten Überlastung ihrerseits geführt. Sie sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, den Notfalldienst zu versehen. Am 22.12.2004 sei es zu einer vegetativen Erschöpfung und kurzfristigem Hörverlust links gekommen. Eine sofortige stationäre Einweisung sei erforderlich gewesen. Arbeitsversuch Anfang Januar seien gescheitert. Seit 10.01.2005 werde sie durch gynäkologische Kollegen vertreten. Sie reichte ferner eine bis zum 31.01.2005 dauernde Krankmeldung bei der Beklagten ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.05.2005, der Klägerin zugestellt am 11.05., wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin sei zur Teilnahme am allgemeinen Notdienst verpflichtet. Ein Befreiungstatbestand liege nicht vor. Die Fallzahlen der Praxis der Klägerin lägen ca. 100 Fälle über dem Durchschnitt der Fachgruppe, so in den Quartalen I und II/04, so dass eine nachteilige Auswirkung der gesundheitlichen Verhältnisse auf die allgemeine berufliche Tätigkeit als Vertragsärztin nicht festzustellen sei. Die Klägerin sein in der Lage, ihre Praxis in überdurchschnittlichem Umfang zu führen. Außerdem gebe es Hilfsmittel in Bezug auf die körperlichen Gegebenheiten, so zum Beispiel Verstärkerstethoskope. Im Übrigen sei sie in der Vergangenheit durchschnittlich einmal im Quartal zu einem Notdienst eingeteilt worden. Es sei ihr daher zuzumuten, die Dienste auf eigene Kosten von einem Vertreter wahrnehmen zu lassen.
Hiergegen hat die Klägerin am 27.05.2005 die Klage erhoben. Sie trägt vor, der Bescheid verstoße gegen das Heilberufsgesetz und die Berufsordnung. Nach der Berufsordnung sei ein Arzt auf Antrag aus schwerwiegenden Gründen, u. a. wegen körperlicher Behinderung vom Notfalldienst zu befreien. In einem weiteren Bericht v. 04.07.2005 - den sie zur Gerichtsakte gereicht hat - habe Dr. S. eine weitere Hörverschlechterung festgestellt. Als weitere Komplikation sei hinzugekommen, dass ihr Hörvermögen je nach Stresssituation schwanke und auch eine inzwischen eingeleitete Hörgeräteversorgung nicht zu einer Normalisierung geführt habe. Er habe weiter festgestellt, dass wegen des Gehörschadens eine Teilnahme am ärztlichen Notdienst unmöglich sei. Auch entsprechende Geräte würden nicht zu einem Ausgleich der Schwerhörigkeit führen. Auch drohe ihr ein Haftungsrisiko. Es sei rechtswidrig, dass die Beklagte sich ausschließlich mit den Auswirkungen des Notdienstes auf ihren täglichen Praxisbetrieb beschäftige. Entscheidend sei der gesundheitliche Aspekt. Die Versorgung der Notfallpatienten müsse gewährleistet sein. Auf ihre Fallzahlen komme es nicht an. Im Übrigen lägen diese keineswegs im Durchschnitt der Fachgruppe, im Quartal III/05 eher unterdurchschnittlich.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 01.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie von der Teilnahme am organisierten allgemeinen Notdienst zu befreien.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, am organisierten allgemeinen Notdienst nähmen grundsätzlich alle niedergelassenen Vertragsärzte teil. Gemäß ihrer Notdienstordnung stelle allein der Umstand, dass der Vertragsarzt aus gesundheitlichen Gründen zu einer Tätigkeit im organisierten Notdienst nicht in der Lage sei, keinen Grund dar, eine Freistellung vom organisierten Notdienst auszusprechen. Vielmehr müsse hinzukommen, dass dies wesentliche Auswirkungen auf seine sonstige tägliche vertragsärztliche Tätigkeit habe. Es müssten beide Voraussetzungen erfüllt sein, um eine Befreiung vom Notdienst zu erteilen. Ein Vertragsarzt habe den Notfalldienst, der letztlich auch eine Entlastung darstelle, zumindest solange gleichwertig mitzutragen, wie er in vollem Umfang kassenärztlich tätig sei. Es sei nicht geboten, einzelne Kassenärzte zulasten ihrer Kollegen von kassenärztlichen Pflichten freizustellen, wenn sie im Übrigen ihrer beruflichen Tätigkeit uneingeschränkt nachgingen, also die wirtschaftlichen Möglichkeiten des freien Berufs voll nutzten und deshalb wirtschaftlich nicht schlechter, eventuell sogar besser gestellt seien als ihre Kollegen, auf deren Kosten sie die Freistellung begehrten. Entscheidend sei, ob die vorgetragenen gesundheitlichen Gründe wesentliche Auswirkungen auf die von der Klägerin jetzt ausgeübte vertragsärztliche Tätigkeit im Vergleich zu anderen Ärzten der Arztgruppe habe. Eine Auswirkung auf die Praxistätigkeit sei nicht festzustellen gewesen. Im Übrigen sei die Klägerin verpflichtet, die vertragsärztliche Tätigkeit persönlich auszuüben, so dass sie diese nicht an Helferinnen in der Praxis delegieren könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer hat in der Besetzung mit zwei ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Vertragsärzte und Psychotherapeuten verhandelt und entschieden, weil es sich um eine Angelegenheit der Vertragsärzte und Psychotherapeuten handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig.
Die Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid vom 01.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2005 ist rechtmäßig und war daher nicht aufzuheben. Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass die Klägerin grundsätzlich zur Teilnahme am allgemeinen organisierten Notdienst verpflichtet ist. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Teilnahme am Notdienst.
Die Beklagte hat zu Recht eine Befreiung vom allgemeinen organisierten Notdienst abgelehnt.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die vertragsärztliche Versorgung in dem in § 73 Abs. 2 bezeichneten Umfang sicherzustellen und den Krankenkassen und ihren Verbänden gegenüber die Gewähr dafür zu übernehmen, dass die vertragsärztliche Versorgung den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entspricht. Die Sicherstellung umfasst auch die vertragsärztliche Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst), nicht jedoch die notärztliche Versorgung im Rahmen des Rettungsdienstes, soweit das Landesrecht nichts anderes bestimmt (§ 75 Abs. 1 Satz 1 und 2 Sozialgesetzbuch, V. Buch, Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V -). Zur Erfüllung ihrer Pflichten hat die Beklagte die hier anzuwendende und ab 01.10.2002 gültige Notdienstordnung erlassen, bekannt gegeben durch die Bekanntmachung vom 20.09.2002 (Teil I), geändert durch Beschluss der Abgeordnetenversammlung vom 24.11.2004, bekannt gegeben als Anlage 1 zum Landesrundschreiben/Bekanntmachung vom 15.12.2004. Diese Notdienstordnung hat Satzungsqualität. Nach der Notdienstordnung nehmen am organisierten allgemeinen Notdienst grundsätzlich alle niedergelassenen Vertragsärzte an einer Notdienstgemeinschaft teil (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Notdienstordnung). Eine ggf. befristete, teilweise bzw. vollständige Freistellung vom organisierten Notdienst kann auf Antrag eines Vertragsarztes vom Geschäftsausschuss der zuständigen Bezirksstelle bzw. nach der Änderung vom Vorstand oder einem von ihm beauftragten Gremium u. a. ausgesprochen werden, wenn ein Vertragsarzt aus gesundheitlichen Gründen (Krankheit oder Behinderung) hierzu nicht in der Lage ist und dies wesentliche Auswirkungen auf seine sonstige tägliche vertragsärztliche Tätigkeit hat (§ 3 Abs. 2 Buchstabe a) oder ein Vertragsarzt wegen besonders belastender familiärer Pflichten nicht nur vorübergehend an der Teilnahme am organisierten Notdienst gehindert ist (§ 3 Abs. 2 Buchstabe d). Ein Antrag auf Befreiung vom organisierten Notdienst gemäß Abs. 2 ist schriftlich mit entsprechender Begründung an die für die Notdienstgemeinschaft zuständige Bezirksstelle zu richten (§ 3 Abs. 3 Notdienstordnung). Der Geschäftsausschuss der zuständigen Bezirksstelle bzw. der Vorstand oder ein von ihm beauftragtes Gremium hat auf Antrag eines Vertragsarztes über dessen Freistellung von der Teilnahmeverpflichtung am organisierten Notdienst zu entscheiden. Dabei sind die unter § 3 genannten Sachverhalte zu prüfen. Bevor eine Entscheidung über eine vollständige oder teilweise, ggf. auch zeitlich begrenzte Freistellung erfolgt, ist zu prüfen ob
a) dem betreffenden Vertragsarzt eine ärztliche Tätigkeit anderer Art im Rahmen der organisierten Dienste zugemutet werden kann. Als solche Tätigkeiten kommen insbesondere in Betracht:
aa) Bereitschaft für Notdienstleistungen in den Räumen der eigenen Praxis oder in der Notdienstzentrale bzw. an einer dazu von der zuständigen Bezirksstelle vorgesehenen Stelle bzw. nach der Änderung vom Vorstand oder einem von ihm beauftragten Gremium
bb) telefonische ärztliche Beratung in einer Notdienstzentrale oder Notdienstleitstelle
cc) Dienst im Rahmen der Rufbereitschaft/Hintergrundbereitschaft
dd) Bereitschaftsdienst zur konsiliarischen Unterstützung des Notarztes;
b) im Falle der Freistellung aus gesundheitlichen Gründen oder wegen körperlicher Behinderung eine nachteilige Auswirkung der gesundheitlichen Verhältnisse auf die allgemeine berufliche Tätigkeit des Vertragsarztes festzustellen ist;
c) dem Vertragsarzt auferlegt werden kann, die Dienste auf eigene Kosten oder zumindest mit dessen Kostenbeteiligung von einem eigenen Vertreter wahrnehmen zu lassen; in diesem Fall hat die Bezirksstelle auch die Höhe des Kostenersatzes festzulegen (§ 6 Abs. 2 Notdienstordnung).
Grundsätzlich sind alle Vertragsärzte zur Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst geeignet. Der Anspruch eines Vertragsarztes beschränkt sich darauf, im Rahmen der Gleichbehandlung nicht öfters zum Notfalldienst herangezogen zu werden als die übrigen Ärzte.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat wiederholt betont, dass es sich bei der Sicherstellung eines ausreichenden Not- und Bereitschaftsdienstes um eine gemeinsame Aufgabe der Vertragsärzte handelt, die nur erfüllt werden kann, wenn alle zugelassenen Ärzte unabhängig von der Fachgruppenzugehörigkeit und sonstigen individuellen Besonderheiten und ohne Bevorzugung oder Benachteiligung einzelner Personen oder Gruppen gleichmäßig herangezogen werden (vgl. BSG, Urt. v. 18.10.1995 - 6 RKa 66/94 - USK 95124 = juris Rdnr. 15).
Der in der Notfalldienstverpflichtung liegende Eingriff in die Berufsfreiheit ist auch dann hinzunehmen, wenn er für den einzelnen Vertragsarzt besondere, über das übliche Maß hinausgehende Unannehmlichkeiten und Erschwernisse mit sich bringt. Erst beim Vorliegen schwerwiegender Gründe, kann die Grenze der Zumutbarkeit überschritten und eine Befreiung des Betroffenen geboten sein (vgl. BSG, Urt. v. 18.10.1995 - 6 RKa 66/94 - USK 95124 = juris Rdnr. 15). Die KV muss auf Erfüllung der Verpflichtung nicht bestehen, wenn genügend Kassenärzte freiwillig teilnehmen, kann allerdings die nicht teilnehmenden Vertragsärzte zur Finanzierung heranziehen (vgl. BSG, Urt. v. 03.09.1987 - 6 RKa 1/87 - SozR 2200 § 368m Nr. 4 = juris Rdnr. 17). Auch Fachärzte sind grundsätzlich geeignet zur Teilnahme am Notfalldienst (vgl. BSG, Urt. v. 15.04.1980 - Az: 6 RKa 8/78 - USK 8055 m.w.N. = juris Rdnr. 12). Beruft sich ein Facharzt auf einen Eignungsverlust, so trägt er hierfür die Feststellungslast (vgl. BSG, Urt. v. 15.04.1980 - Az: 6 RKa 8/78 - USK 8055 m.w.N. = juris Rdnr. 12; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 08.12.2004 – L 10 KA 5/04 – www.sozialgerichtsbarkeit.de.). Es besteht auch eine Pflicht zur Fortbildung für eine Tätigkeit im Notdienst (vgl. BSG, Urt. v. 15.04.1980 - Az: 6 RKa 8/78 - USK 8055 m.w.N. = juris Rdnr. 12; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 08.12.2004 – L 10 KA 5/04 – www.sozialgerichtsbarkeit.de; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 16.07.2003 – L 5 KA 3081/02 – juris Rdnr. 22). Ausnahmen von der Teilnahmeverpflichtung können als Ermessensvorschrift ausgestaltet werden (vgl. BSG, Urt. v. 11.06.1986 - 6 RKa 5/85 - MedR 1987, 122 = juris Rdnr. 12). Das BSG hat eine Bestimmung, nach der bei der Entscheidung über eine völlige, teilweise und zeitweilige Freistellung vom Notfallvertretungsdienst u. a. stets zu prüfen ist, ob dem Arzt aufgegeben werden kann, den Notfallvertretungsdienst auf eigene Kosten von einem geeigneten Vertreter wahrnehmen zu lassen, mit höherem Recht als vereinbar angesehen. Aus übergeordnetem Recht ergibt sich nicht, dass auf diese Prüfung zu verzichten ist, wenn der persönlichen Teilnahme am Notfallvertretungsdienst gesundheitliche Gründe entgegenstehen. Vielmehr lässt sich mit dem übergeordneten Recht vereinbaren, die Freistellung vom Notfallvertretungsdienst zusätzlich von beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Arztes, insbesondere von seinem Honorarumsatz abhängig zu machen. Das Kassenarztrecht überträgt die ärztliche Versorgung der Versicherten denjenigen freiberuflich tätigen Ärzten, die dazu bereit sind. Mit der auf ihren Antrag hin ausgesprochenen Zulassung übernehmen die Ärzte die Sicherstellung der kassenärztlichen Versorgung. Die Sicherstellung der kassenärztlichen Versorgung ist nicht auf gewisse Zeiträume (z. B. Sprechstunden, Werktage) beschränkt, sondern muss auch in zeitlicher Hinsicht umfassend sein ("rund um die Uhr"). Die Erfüllung dieser Aufgabe macht es, wenn nicht anderweitig vorgesorgt, erforderlich, für bestimmte Zeiten (insbesondere für die Wochenenden) einen Notfallvertretungsdienst zu organisieren. Da es sich um eine gemeinsame Aufgabe aller Kassenärzte handelt, sind auch alle Kassenärzte zur Mitwirkung heranzuziehen, und zwar in einer alle gleichmäßig belastenden Weise. Persönliche Verhältnisse des einzelnen Arztes bleiben dabei grundsätzlich unberücksichtigt. Ein Kassenarzt hat den Notfallvertretungsdienst, der für ihn auch eine Entlastung darstellt, zumindest solange gleichwertig mitzutragen, wie er in vollem Umfange kassenärztlich tätig ist. Es ist nicht geboten, einzelne Kassenärzte zu Lasten ihrer Kollegen von kassenärztlichen Pflichten freizustellen, wenn sie im Übrigen ihrer beruflichen Tätigkeit uneingeschränkt nachgehen, also die wirtschaftlichen Möglichkeiten des freien Berufes voll nutzen und deshalb wirtschaftlich nicht schlechter, eventuell sogar besser gestellt sind als ihre Kollegen, auf deren Kosten sie die Freistellung begehren. Es ist daher mit den Grundsätzen des Kassenarztrechts vereinbar, wenn die Freistellung von der gemeinsamen Aufgabe des Notfallvertretungsdienst nicht allein von den gesundheitlichen Verhältnissen des Kassenarztes, sondern auch davon abhängig gemacht wird, ob die gesundheitlichen Verhältnisse sich nachteilig auf die allgemeine berufliche Tätigkeit des Arztes auswirken, z.B. dass sie zu einer deutlichen Einschränkung der Praxisausübung geführt oder dem Kassenarzt aufgrund seiner Einkommensverhältnisse (des Honorarumsatzes) nicht mehr zugemutet werden kann, den Notfallvertretungsdienst auf eigene Kosten von einem Vertreter wahrnehmen zu lassen (vgl. BSG, Urt. v. 11.06.1986 - 6 RKa 5/85 - MedR 1987, 122 = juris Rdnr. 13). Ausgehend hiervon sind die genannten Satzungsbestimmungen der Beklagten, insbesondere § 3 Abs. 2 Buchst. a Notdienstordnung nicht zu beanstanden. Danach sind gesundheitliche Gründe, selbst wenn sie zur Ungeeignetheit der Versehung des Notfallvertretungsdienstes führen sollten, nicht ausreichend, einen Befreiungstatbestand zu begründen. Kumulativ muss hinzukommen, dass die gesundheitliche Minderleistungsfähigkeit Auswirkungen auf die sonstige tägliche vertragsärztliche Tätigkeit hat. Soweit VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.11.1998 – 9 S 3399/96 – MedR 1999, 228, 231 der Auffassung ist, die Bestellung eines Vertreters setze die Verpflichtung zur Teilnahme am Notfalldienst auch im konkreten Einzelfall voraus, da ansonsten jede Befreiung mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Vertreterbestellung verweigert werden könnte, stützt sich die Entscheidung auf hier nicht anzuwendende berufsrechtliche Vorschriften. Daraus folgt aber nicht, dass es der Beklagten im Rahmen ihrer Satzungshoheit verwehrt wäre, die genannte Regelung zu treffen. Das an der Auffassung des VGH Baden-Württemberg anknüpfende obiter dictum des LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 08.12.2004 – L 10 KA 5/04 – www.sozialgerichtsbarkeit.de, Ausdruck S. 5, wonach ein ungeeigneter Arzt nicht auf die Möglichkeit, einen Vertreter zu bestellen, verwiesen werden könne, setzt sich – aufgrund des dortigen Streitgegenstandes folgerichtig - nicht mit der genannten BSG-Rechtsprechung auseinander. Der Auffassung des LSG Nordrhein-Westfalen war aber auch aus anderen Gründen nicht zu folgen. Mit der genannten Regelung nimmt die Beklagte den einzelnen Vertragsarzt in die Verantwortung zur Durchführung des Notfallvertretungsdienstes. Die Regelung enthält inzident die Vermutung, dass, soweit Auswirkungen auf die Praxistätigkeit nicht ersichtlich sind, der Vertragsarzt nicht nur in der Lage ist, seiner Praxistätigkeit nachzukommen, sondern auch geeignet ist, den Notfallvertretungsdienst zu versehen. Fühlt er sich subjektiv hierzu nicht in der Lage, so kann er sich – auf eigene Kosten – vertreten lassen. Führt er dennoch den Notdienst durch, so obliegt es ihm wie bei seiner täglichen vertragsärztlichen Tätigkeit, im Einzelfall zu entscheiden, ob er sich selbst in der Lage sieht, die notwendige Behandlung durchzuführen oder den Patienten zu verweisen, ggf. in stationäre Behandlung. Von daher sieht die Kammer auch kein besonderes Haftungsrisiko durch die genannte Regelung. Letztlich kann durch die genannte Regelung jeder Arzt zur Teilnahme am Notfallvertretungsdienst herangezogen werden, wobei es seiner Entscheidung obliegt, ob er dieser Verpflichtung persönlich oder durch Beauftragung eines Vertreters nachkommt.
Im Hinblick auf die weitere Voraussetzung, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung keine wesentliche Auswirkung auf die weitere Tätigkeit haben kann, sieht die Kammer auch keine Benachteiligung gesundheitlich beeinträchtigter Vertragsärzte gegenüber nicht gesundheitlich beeinträchtigten Vertragsärzten (Art. 3 Abs. 1 GG). Die Regelung stellt wesentlich auf den Status als freiberuflich tätiger Vertragsarzt ab, der als Selbständiger auch Verpflichtungen nachzukommen hat. Soweit er dazu nicht selbst in der Lage ist, wird er nicht unzumutbar mit Kosten belastet. Das wirtschaftliche Junktim stellt sicher, dass er selbst dann, wenn der Notfallvertretungsdienst nicht allein durch die darin vom Vertreter erbrachten Leistungen erbracht werden kann, nur dann mit den zusätzlichen Kosten belastet wird, wenn ansonsten die gesundheitliche Beeinträchtigung ohne Auswirkung auf die übrige Praxistätigkeit ist.
Auswirkungen auf die übrige Praxistätigkeit aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung waren nicht festzustellen. In den vier Quartalen des Jahres 2004 erzielte die Klägerin Nettohonorare zwischen 33.836,91 Euro (Quartal III/04) und 39.254,29 Euro (I/04). Sie behandelte zwischen 1.213 (III/04) und 1.283 (I/04) Patienten, ihre Fachgruppe demgegenüber zwischen 1.127 (III/04) und 1.191 (I/04) Patienten, wobei die gemittelten Werte der Fachgruppe auch die der Gemeinschaftspraxen enthalten. Soweit ihre Fallwerte zwischen 9 und 27 % unter denen der Vergleichgruppe lag, ist dies für eine größere Praxis nicht ungewöhnlich und liegen die Werte zudem noch weitgehend im Streubereich. Bei der Heranziehung zum Notfallvertretungsdienst handelt es sich um etwa vier Termine im Jahr, so dass auch von daher eine besondere wirtschaftliche Belastung ausscheidet. Soweit die Klägerin ferner auf die Schwierigkeiten einer Vertreterbestellung hingewiesen hat, vermochte dem die insoweit mit Vertretern der Ärzte und Psychotherapeuten fachkundig besetzte Kammer nicht zu folgen. Die Praxis der Klägerin liegt im Einzugsbereich der Stadt K., in der eine Vielzahl von ärztlichen Einrichtungen mit angestellten Ärzten, von denen ein Teil zur Vertretungsübernahme bereit ist, beheimatet sind. Von daher sieht die Kammer auch eine Möglichkeit, tatsächlich einen zur Vertretung bereiten Arzt zu finden. Im Ergebnis war die Feststellung der Beklagten, die gesundheitliche Beeinträchtigung sei noch ohne Auswirkung auf die übrige Praxistätigkeit, nicht zu beanstanden.
Die Kammer verkennt nicht, dass die Klägerin gesundheitlich beeinträchtigt ist. Aufgrund der nicht zu beanstandenden Notdienstordnung der Beklagten kam es hierauf für die Kammer aber nicht an.
Soweit die Klägerin auf die Berufsordnung verweist, handelt es sich um Satzungsrecht der Ärztekammer, das für die Beklagte nicht gilt. Wie bereits ausgeführt kommt aufgrund der genannten Bestimmungen des SGB V der Beklagten eine eigenständige Satzungsbefugnis zur Regelung des Notfallvertretungsdienstes zu.
Nach allem war der angefochtene Bescheid rechtmäßig und die Klage daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Die Klägerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten und die Gerichtskosten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Klägerin zur Teilnahme am organisierten Notdienst der Beklagten.
Die 1960 geb. Klägerin ist als Frauenärztin mit Praxissitz in A. seit 01.10.1995 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.
Am 07.10.2004 beantragte die Klägerin die Befreiung vom allgemeinen medizinischen Notfalldienst. Sie legte ein HNO-fachärztliches Attest des Dr. S. mit Datum vom 20.09.2004 vor und trug vor, aus gesundheitlichen Gründen sei bei ihrer bestehenden, fortschreitenden Schwerhörigkeit beidseits (Otosklerose) bei Zustand nach beidseitiger Ohroperation eine auskultatorische Befunderhebung im allgemeinmedizinischen Notfalldienst nicht mehr gewährleistet, die gerade dort in Hinsicht auf eine sichere Diagnoseerstellung und Durchführung von Therapiemaßnahmen bei lebensbedrohlichen Erkrankungen erforderlich sei.
Mit Bescheid vom 01.12.2004 lehnte die Bezirksstelle K. der Beklagten eine Befreiung von der Teilnahme am organisierten allgemeinen Notdienst ab. Gesundheitliche Gründe, die wesentliche Auswirkungen auf die sonstige tägliche vertragsärztliche Tätigkeit hätten, seien ausweislich der in den letzten Quartalen erzielten Honorarumsätze nicht ersichtlich. Auch könne mit dem Einsatz eines Hörgeräts möglicherweise eine deutliche Verbesserung des Hörvermögens erreicht werden. Auch in ihr ihrer täglichen Praxis müsse die Klägerin auskultatorische Befunderhebungen bis hin zum Abhören der kindlichen Herzgeräusche bewältigen. Dass diese Aufgaben dann im allgemeinen Notdienst nicht bewerkstelligt werden könnten, sei nicht nachvollziehbar gewesen. Unabhängig davon stehe es der Klägerin frei, sich auf eigene Kosten vertreten zu lassen.
Hiergegen legte die Klägerin am 22.12.2004 Widerspruch ein. Sie trug vor, bereits bei ihrer Niederlassung habe eine leichte Hörminderung rechts vorgelegen, die keinem Krankheitsbild habe zugeordnet werden können. Aus privaten Gründen, sie sei damals allein erziehende Mutter eines eineinhalbjährigen Kindes gewesen, habe sie sich seit Beginn ihrer Tätigkeit für den Notfalldienst vertreten lassen. Im Frühjahr 1998 habe sich ihr Hörvermögen rechts dermaßen verschlechtert und es sei die Diagnose der Otosklerose gestellt worden. Sie sei deshalb im August 1998 operiert worden und habe eine Stapesplastik rechts erhalten. Mit zunehmender Schwerhörigkeit habe sie ihre Praxis auf ihre gesundheitlichen Gegebenheiten abgestimmt im Sinne optischer und visueller Signale. Eine auskultatorische Befunderhebung gehöre seit vielen Jahren nicht mehr zu ihrer fachspezifischen, rein gynäkologischen Tätigkeit. Patientinnen mit allgemeinmedizinischen Nebenerkrankungen würden verwiesen werden. Allmählich habe sich auch das linksseitige Hörvermögen verschlechtert. Im Juli 2001 sei sie auch linksseitig mit einer Stapesplastik versorgt worden. Sie habe seit dieser Zeit auf beiden Ohren ständig pfeifende Ohrgeräusche (Tinnitus), die in der Stärke abhängig seien von vegetativ und stressbedingten Belastungen. Ihr bis dahin langjähriger Notdienstvertreter habe aus persönlichen Gründen im Juli 2004 seine Tätigkeit eingestellt. Sie habe versucht, auskultatorische Befunderhebungen vorzunehmen, was aber wegen der Überlagerung der starken Ohrgeräusche nicht möglich gewesen sei. Zwei Kollegen hätten sich freundlicherweise bereiterklärt, sie vorübergehend zu vertreten. Ihrer Hörvermögen habe sich weiter verschlechtert. Das Ausscheiden eines ortsansässigen Fachkollegen habe zu einer permanenten Überlastung ihrerseits geführt. Sie sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, den Notfalldienst zu versehen. Am 22.12.2004 sei es zu einer vegetativen Erschöpfung und kurzfristigem Hörverlust links gekommen. Eine sofortige stationäre Einweisung sei erforderlich gewesen. Arbeitsversuch Anfang Januar seien gescheitert. Seit 10.01.2005 werde sie durch gynäkologische Kollegen vertreten. Sie reichte ferner eine bis zum 31.01.2005 dauernde Krankmeldung bei der Beklagten ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.05.2005, der Klägerin zugestellt am 11.05., wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin sei zur Teilnahme am allgemeinen Notdienst verpflichtet. Ein Befreiungstatbestand liege nicht vor. Die Fallzahlen der Praxis der Klägerin lägen ca. 100 Fälle über dem Durchschnitt der Fachgruppe, so in den Quartalen I und II/04, so dass eine nachteilige Auswirkung der gesundheitlichen Verhältnisse auf die allgemeine berufliche Tätigkeit als Vertragsärztin nicht festzustellen sei. Die Klägerin sein in der Lage, ihre Praxis in überdurchschnittlichem Umfang zu führen. Außerdem gebe es Hilfsmittel in Bezug auf die körperlichen Gegebenheiten, so zum Beispiel Verstärkerstethoskope. Im Übrigen sei sie in der Vergangenheit durchschnittlich einmal im Quartal zu einem Notdienst eingeteilt worden. Es sei ihr daher zuzumuten, die Dienste auf eigene Kosten von einem Vertreter wahrnehmen zu lassen.
Hiergegen hat die Klägerin am 27.05.2005 die Klage erhoben. Sie trägt vor, der Bescheid verstoße gegen das Heilberufsgesetz und die Berufsordnung. Nach der Berufsordnung sei ein Arzt auf Antrag aus schwerwiegenden Gründen, u. a. wegen körperlicher Behinderung vom Notfalldienst zu befreien. In einem weiteren Bericht v. 04.07.2005 - den sie zur Gerichtsakte gereicht hat - habe Dr. S. eine weitere Hörverschlechterung festgestellt. Als weitere Komplikation sei hinzugekommen, dass ihr Hörvermögen je nach Stresssituation schwanke und auch eine inzwischen eingeleitete Hörgeräteversorgung nicht zu einer Normalisierung geführt habe. Er habe weiter festgestellt, dass wegen des Gehörschadens eine Teilnahme am ärztlichen Notdienst unmöglich sei. Auch entsprechende Geräte würden nicht zu einem Ausgleich der Schwerhörigkeit führen. Auch drohe ihr ein Haftungsrisiko. Es sei rechtswidrig, dass die Beklagte sich ausschließlich mit den Auswirkungen des Notdienstes auf ihren täglichen Praxisbetrieb beschäftige. Entscheidend sei der gesundheitliche Aspekt. Die Versorgung der Notfallpatienten müsse gewährleistet sein. Auf ihre Fallzahlen komme es nicht an. Im Übrigen lägen diese keineswegs im Durchschnitt der Fachgruppe, im Quartal III/05 eher unterdurchschnittlich.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 01.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie von der Teilnahme am organisierten allgemeinen Notdienst zu befreien.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, am organisierten allgemeinen Notdienst nähmen grundsätzlich alle niedergelassenen Vertragsärzte teil. Gemäß ihrer Notdienstordnung stelle allein der Umstand, dass der Vertragsarzt aus gesundheitlichen Gründen zu einer Tätigkeit im organisierten Notdienst nicht in der Lage sei, keinen Grund dar, eine Freistellung vom organisierten Notdienst auszusprechen. Vielmehr müsse hinzukommen, dass dies wesentliche Auswirkungen auf seine sonstige tägliche vertragsärztliche Tätigkeit habe. Es müssten beide Voraussetzungen erfüllt sein, um eine Befreiung vom Notdienst zu erteilen. Ein Vertragsarzt habe den Notfalldienst, der letztlich auch eine Entlastung darstelle, zumindest solange gleichwertig mitzutragen, wie er in vollem Umfang kassenärztlich tätig sei. Es sei nicht geboten, einzelne Kassenärzte zulasten ihrer Kollegen von kassenärztlichen Pflichten freizustellen, wenn sie im Übrigen ihrer beruflichen Tätigkeit uneingeschränkt nachgingen, also die wirtschaftlichen Möglichkeiten des freien Berufs voll nutzten und deshalb wirtschaftlich nicht schlechter, eventuell sogar besser gestellt seien als ihre Kollegen, auf deren Kosten sie die Freistellung begehrten. Entscheidend sei, ob die vorgetragenen gesundheitlichen Gründe wesentliche Auswirkungen auf die von der Klägerin jetzt ausgeübte vertragsärztliche Tätigkeit im Vergleich zu anderen Ärzten der Arztgruppe habe. Eine Auswirkung auf die Praxistätigkeit sei nicht festzustellen gewesen. Im Übrigen sei die Klägerin verpflichtet, die vertragsärztliche Tätigkeit persönlich auszuüben, so dass sie diese nicht an Helferinnen in der Praxis delegieren könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer hat in der Besetzung mit zwei ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Vertragsärzte und Psychotherapeuten verhandelt und entschieden, weil es sich um eine Angelegenheit der Vertragsärzte und Psychotherapeuten handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig.
Die Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid vom 01.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2005 ist rechtmäßig und war daher nicht aufzuheben. Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass die Klägerin grundsätzlich zur Teilnahme am allgemeinen organisierten Notdienst verpflichtet ist. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Teilnahme am Notdienst.
Die Beklagte hat zu Recht eine Befreiung vom allgemeinen organisierten Notdienst abgelehnt.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die vertragsärztliche Versorgung in dem in § 73 Abs. 2 bezeichneten Umfang sicherzustellen und den Krankenkassen und ihren Verbänden gegenüber die Gewähr dafür zu übernehmen, dass die vertragsärztliche Versorgung den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entspricht. Die Sicherstellung umfasst auch die vertragsärztliche Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst), nicht jedoch die notärztliche Versorgung im Rahmen des Rettungsdienstes, soweit das Landesrecht nichts anderes bestimmt (§ 75 Abs. 1 Satz 1 und 2 Sozialgesetzbuch, V. Buch, Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V -). Zur Erfüllung ihrer Pflichten hat die Beklagte die hier anzuwendende und ab 01.10.2002 gültige Notdienstordnung erlassen, bekannt gegeben durch die Bekanntmachung vom 20.09.2002 (Teil I), geändert durch Beschluss der Abgeordnetenversammlung vom 24.11.2004, bekannt gegeben als Anlage 1 zum Landesrundschreiben/Bekanntmachung vom 15.12.2004. Diese Notdienstordnung hat Satzungsqualität. Nach der Notdienstordnung nehmen am organisierten allgemeinen Notdienst grundsätzlich alle niedergelassenen Vertragsärzte an einer Notdienstgemeinschaft teil (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Notdienstordnung). Eine ggf. befristete, teilweise bzw. vollständige Freistellung vom organisierten Notdienst kann auf Antrag eines Vertragsarztes vom Geschäftsausschuss der zuständigen Bezirksstelle bzw. nach der Änderung vom Vorstand oder einem von ihm beauftragten Gremium u. a. ausgesprochen werden, wenn ein Vertragsarzt aus gesundheitlichen Gründen (Krankheit oder Behinderung) hierzu nicht in der Lage ist und dies wesentliche Auswirkungen auf seine sonstige tägliche vertragsärztliche Tätigkeit hat (§ 3 Abs. 2 Buchstabe a) oder ein Vertragsarzt wegen besonders belastender familiärer Pflichten nicht nur vorübergehend an der Teilnahme am organisierten Notdienst gehindert ist (§ 3 Abs. 2 Buchstabe d). Ein Antrag auf Befreiung vom organisierten Notdienst gemäß Abs. 2 ist schriftlich mit entsprechender Begründung an die für die Notdienstgemeinschaft zuständige Bezirksstelle zu richten (§ 3 Abs. 3 Notdienstordnung). Der Geschäftsausschuss der zuständigen Bezirksstelle bzw. der Vorstand oder ein von ihm beauftragtes Gremium hat auf Antrag eines Vertragsarztes über dessen Freistellung von der Teilnahmeverpflichtung am organisierten Notdienst zu entscheiden. Dabei sind die unter § 3 genannten Sachverhalte zu prüfen. Bevor eine Entscheidung über eine vollständige oder teilweise, ggf. auch zeitlich begrenzte Freistellung erfolgt, ist zu prüfen ob
a) dem betreffenden Vertragsarzt eine ärztliche Tätigkeit anderer Art im Rahmen der organisierten Dienste zugemutet werden kann. Als solche Tätigkeiten kommen insbesondere in Betracht:
aa) Bereitschaft für Notdienstleistungen in den Räumen der eigenen Praxis oder in der Notdienstzentrale bzw. an einer dazu von der zuständigen Bezirksstelle vorgesehenen Stelle bzw. nach der Änderung vom Vorstand oder einem von ihm beauftragten Gremium
bb) telefonische ärztliche Beratung in einer Notdienstzentrale oder Notdienstleitstelle
cc) Dienst im Rahmen der Rufbereitschaft/Hintergrundbereitschaft
dd) Bereitschaftsdienst zur konsiliarischen Unterstützung des Notarztes;
b) im Falle der Freistellung aus gesundheitlichen Gründen oder wegen körperlicher Behinderung eine nachteilige Auswirkung der gesundheitlichen Verhältnisse auf die allgemeine berufliche Tätigkeit des Vertragsarztes festzustellen ist;
c) dem Vertragsarzt auferlegt werden kann, die Dienste auf eigene Kosten oder zumindest mit dessen Kostenbeteiligung von einem eigenen Vertreter wahrnehmen zu lassen; in diesem Fall hat die Bezirksstelle auch die Höhe des Kostenersatzes festzulegen (§ 6 Abs. 2 Notdienstordnung).
Grundsätzlich sind alle Vertragsärzte zur Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst geeignet. Der Anspruch eines Vertragsarztes beschränkt sich darauf, im Rahmen der Gleichbehandlung nicht öfters zum Notfalldienst herangezogen zu werden als die übrigen Ärzte.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat wiederholt betont, dass es sich bei der Sicherstellung eines ausreichenden Not- und Bereitschaftsdienstes um eine gemeinsame Aufgabe der Vertragsärzte handelt, die nur erfüllt werden kann, wenn alle zugelassenen Ärzte unabhängig von der Fachgruppenzugehörigkeit und sonstigen individuellen Besonderheiten und ohne Bevorzugung oder Benachteiligung einzelner Personen oder Gruppen gleichmäßig herangezogen werden (vgl. BSG, Urt. v. 18.10.1995 - 6 RKa 66/94 - USK 95124 = juris Rdnr. 15).
Der in der Notfalldienstverpflichtung liegende Eingriff in die Berufsfreiheit ist auch dann hinzunehmen, wenn er für den einzelnen Vertragsarzt besondere, über das übliche Maß hinausgehende Unannehmlichkeiten und Erschwernisse mit sich bringt. Erst beim Vorliegen schwerwiegender Gründe, kann die Grenze der Zumutbarkeit überschritten und eine Befreiung des Betroffenen geboten sein (vgl. BSG, Urt. v. 18.10.1995 - 6 RKa 66/94 - USK 95124 = juris Rdnr. 15). Die KV muss auf Erfüllung der Verpflichtung nicht bestehen, wenn genügend Kassenärzte freiwillig teilnehmen, kann allerdings die nicht teilnehmenden Vertragsärzte zur Finanzierung heranziehen (vgl. BSG, Urt. v. 03.09.1987 - 6 RKa 1/87 - SozR 2200 § 368m Nr. 4 = juris Rdnr. 17). Auch Fachärzte sind grundsätzlich geeignet zur Teilnahme am Notfalldienst (vgl. BSG, Urt. v. 15.04.1980 - Az: 6 RKa 8/78 - USK 8055 m.w.N. = juris Rdnr. 12). Beruft sich ein Facharzt auf einen Eignungsverlust, so trägt er hierfür die Feststellungslast (vgl. BSG, Urt. v. 15.04.1980 - Az: 6 RKa 8/78 - USK 8055 m.w.N. = juris Rdnr. 12; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 08.12.2004 – L 10 KA 5/04 – www.sozialgerichtsbarkeit.de.). Es besteht auch eine Pflicht zur Fortbildung für eine Tätigkeit im Notdienst (vgl. BSG, Urt. v. 15.04.1980 - Az: 6 RKa 8/78 - USK 8055 m.w.N. = juris Rdnr. 12; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 08.12.2004 – L 10 KA 5/04 – www.sozialgerichtsbarkeit.de; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 16.07.2003 – L 5 KA 3081/02 – juris Rdnr. 22). Ausnahmen von der Teilnahmeverpflichtung können als Ermessensvorschrift ausgestaltet werden (vgl. BSG, Urt. v. 11.06.1986 - 6 RKa 5/85 - MedR 1987, 122 = juris Rdnr. 12). Das BSG hat eine Bestimmung, nach der bei der Entscheidung über eine völlige, teilweise und zeitweilige Freistellung vom Notfallvertretungsdienst u. a. stets zu prüfen ist, ob dem Arzt aufgegeben werden kann, den Notfallvertretungsdienst auf eigene Kosten von einem geeigneten Vertreter wahrnehmen zu lassen, mit höherem Recht als vereinbar angesehen. Aus übergeordnetem Recht ergibt sich nicht, dass auf diese Prüfung zu verzichten ist, wenn der persönlichen Teilnahme am Notfallvertretungsdienst gesundheitliche Gründe entgegenstehen. Vielmehr lässt sich mit dem übergeordneten Recht vereinbaren, die Freistellung vom Notfallvertretungsdienst zusätzlich von beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Arztes, insbesondere von seinem Honorarumsatz abhängig zu machen. Das Kassenarztrecht überträgt die ärztliche Versorgung der Versicherten denjenigen freiberuflich tätigen Ärzten, die dazu bereit sind. Mit der auf ihren Antrag hin ausgesprochenen Zulassung übernehmen die Ärzte die Sicherstellung der kassenärztlichen Versorgung. Die Sicherstellung der kassenärztlichen Versorgung ist nicht auf gewisse Zeiträume (z. B. Sprechstunden, Werktage) beschränkt, sondern muss auch in zeitlicher Hinsicht umfassend sein ("rund um die Uhr"). Die Erfüllung dieser Aufgabe macht es, wenn nicht anderweitig vorgesorgt, erforderlich, für bestimmte Zeiten (insbesondere für die Wochenenden) einen Notfallvertretungsdienst zu organisieren. Da es sich um eine gemeinsame Aufgabe aller Kassenärzte handelt, sind auch alle Kassenärzte zur Mitwirkung heranzuziehen, und zwar in einer alle gleichmäßig belastenden Weise. Persönliche Verhältnisse des einzelnen Arztes bleiben dabei grundsätzlich unberücksichtigt. Ein Kassenarzt hat den Notfallvertretungsdienst, der für ihn auch eine Entlastung darstellt, zumindest solange gleichwertig mitzutragen, wie er in vollem Umfange kassenärztlich tätig ist. Es ist nicht geboten, einzelne Kassenärzte zu Lasten ihrer Kollegen von kassenärztlichen Pflichten freizustellen, wenn sie im Übrigen ihrer beruflichen Tätigkeit uneingeschränkt nachgehen, also die wirtschaftlichen Möglichkeiten des freien Berufes voll nutzen und deshalb wirtschaftlich nicht schlechter, eventuell sogar besser gestellt sind als ihre Kollegen, auf deren Kosten sie die Freistellung begehren. Es ist daher mit den Grundsätzen des Kassenarztrechts vereinbar, wenn die Freistellung von der gemeinsamen Aufgabe des Notfallvertretungsdienst nicht allein von den gesundheitlichen Verhältnissen des Kassenarztes, sondern auch davon abhängig gemacht wird, ob die gesundheitlichen Verhältnisse sich nachteilig auf die allgemeine berufliche Tätigkeit des Arztes auswirken, z.B. dass sie zu einer deutlichen Einschränkung der Praxisausübung geführt oder dem Kassenarzt aufgrund seiner Einkommensverhältnisse (des Honorarumsatzes) nicht mehr zugemutet werden kann, den Notfallvertretungsdienst auf eigene Kosten von einem Vertreter wahrnehmen zu lassen (vgl. BSG, Urt. v. 11.06.1986 - 6 RKa 5/85 - MedR 1987, 122 = juris Rdnr. 13). Ausgehend hiervon sind die genannten Satzungsbestimmungen der Beklagten, insbesondere § 3 Abs. 2 Buchst. a Notdienstordnung nicht zu beanstanden. Danach sind gesundheitliche Gründe, selbst wenn sie zur Ungeeignetheit der Versehung des Notfallvertretungsdienstes führen sollten, nicht ausreichend, einen Befreiungstatbestand zu begründen. Kumulativ muss hinzukommen, dass die gesundheitliche Minderleistungsfähigkeit Auswirkungen auf die sonstige tägliche vertragsärztliche Tätigkeit hat. Soweit VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.11.1998 – 9 S 3399/96 – MedR 1999, 228, 231 der Auffassung ist, die Bestellung eines Vertreters setze die Verpflichtung zur Teilnahme am Notfalldienst auch im konkreten Einzelfall voraus, da ansonsten jede Befreiung mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Vertreterbestellung verweigert werden könnte, stützt sich die Entscheidung auf hier nicht anzuwendende berufsrechtliche Vorschriften. Daraus folgt aber nicht, dass es der Beklagten im Rahmen ihrer Satzungshoheit verwehrt wäre, die genannte Regelung zu treffen. Das an der Auffassung des VGH Baden-Württemberg anknüpfende obiter dictum des LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 08.12.2004 – L 10 KA 5/04 – www.sozialgerichtsbarkeit.de, Ausdruck S. 5, wonach ein ungeeigneter Arzt nicht auf die Möglichkeit, einen Vertreter zu bestellen, verwiesen werden könne, setzt sich – aufgrund des dortigen Streitgegenstandes folgerichtig - nicht mit der genannten BSG-Rechtsprechung auseinander. Der Auffassung des LSG Nordrhein-Westfalen war aber auch aus anderen Gründen nicht zu folgen. Mit der genannten Regelung nimmt die Beklagte den einzelnen Vertragsarzt in die Verantwortung zur Durchführung des Notfallvertretungsdienstes. Die Regelung enthält inzident die Vermutung, dass, soweit Auswirkungen auf die Praxistätigkeit nicht ersichtlich sind, der Vertragsarzt nicht nur in der Lage ist, seiner Praxistätigkeit nachzukommen, sondern auch geeignet ist, den Notfallvertretungsdienst zu versehen. Fühlt er sich subjektiv hierzu nicht in der Lage, so kann er sich – auf eigene Kosten – vertreten lassen. Führt er dennoch den Notdienst durch, so obliegt es ihm wie bei seiner täglichen vertragsärztlichen Tätigkeit, im Einzelfall zu entscheiden, ob er sich selbst in der Lage sieht, die notwendige Behandlung durchzuführen oder den Patienten zu verweisen, ggf. in stationäre Behandlung. Von daher sieht die Kammer auch kein besonderes Haftungsrisiko durch die genannte Regelung. Letztlich kann durch die genannte Regelung jeder Arzt zur Teilnahme am Notfallvertretungsdienst herangezogen werden, wobei es seiner Entscheidung obliegt, ob er dieser Verpflichtung persönlich oder durch Beauftragung eines Vertreters nachkommt.
Im Hinblick auf die weitere Voraussetzung, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung keine wesentliche Auswirkung auf die weitere Tätigkeit haben kann, sieht die Kammer auch keine Benachteiligung gesundheitlich beeinträchtigter Vertragsärzte gegenüber nicht gesundheitlich beeinträchtigten Vertragsärzten (Art. 3 Abs. 1 GG). Die Regelung stellt wesentlich auf den Status als freiberuflich tätiger Vertragsarzt ab, der als Selbständiger auch Verpflichtungen nachzukommen hat. Soweit er dazu nicht selbst in der Lage ist, wird er nicht unzumutbar mit Kosten belastet. Das wirtschaftliche Junktim stellt sicher, dass er selbst dann, wenn der Notfallvertretungsdienst nicht allein durch die darin vom Vertreter erbrachten Leistungen erbracht werden kann, nur dann mit den zusätzlichen Kosten belastet wird, wenn ansonsten die gesundheitliche Beeinträchtigung ohne Auswirkung auf die übrige Praxistätigkeit ist.
Auswirkungen auf die übrige Praxistätigkeit aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung waren nicht festzustellen. In den vier Quartalen des Jahres 2004 erzielte die Klägerin Nettohonorare zwischen 33.836,91 Euro (Quartal III/04) und 39.254,29 Euro (I/04). Sie behandelte zwischen 1.213 (III/04) und 1.283 (I/04) Patienten, ihre Fachgruppe demgegenüber zwischen 1.127 (III/04) und 1.191 (I/04) Patienten, wobei die gemittelten Werte der Fachgruppe auch die der Gemeinschaftspraxen enthalten. Soweit ihre Fallwerte zwischen 9 und 27 % unter denen der Vergleichgruppe lag, ist dies für eine größere Praxis nicht ungewöhnlich und liegen die Werte zudem noch weitgehend im Streubereich. Bei der Heranziehung zum Notfallvertretungsdienst handelt es sich um etwa vier Termine im Jahr, so dass auch von daher eine besondere wirtschaftliche Belastung ausscheidet. Soweit die Klägerin ferner auf die Schwierigkeiten einer Vertreterbestellung hingewiesen hat, vermochte dem die insoweit mit Vertretern der Ärzte und Psychotherapeuten fachkundig besetzte Kammer nicht zu folgen. Die Praxis der Klägerin liegt im Einzugsbereich der Stadt K., in der eine Vielzahl von ärztlichen Einrichtungen mit angestellten Ärzten, von denen ein Teil zur Vertretungsübernahme bereit ist, beheimatet sind. Von daher sieht die Kammer auch eine Möglichkeit, tatsächlich einen zur Vertretung bereiten Arzt zu finden. Im Ergebnis war die Feststellung der Beklagten, die gesundheitliche Beeinträchtigung sei noch ohne Auswirkung auf die übrige Praxistätigkeit, nicht zu beanstanden.
Die Kammer verkennt nicht, dass die Klägerin gesundheitlich beeinträchtigt ist. Aufgrund der nicht zu beanstandenden Notdienstordnung der Beklagten kam es hierauf für die Kammer aber nicht an.
Soweit die Klägerin auf die Berufsordnung verweist, handelt es sich um Satzungsrecht der Ärztekammer, das für die Beklagte nicht gilt. Wie bereits ausgeführt kommt aufgrund der genannten Bestimmungen des SGB V der Beklagten eine eigenständige Satzungsbefugnis zur Regelung des Notfallvertretungsdienstes zu.
Nach allem war der angefochtene Bescheid rechtmäßig und die Klage daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
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