Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 20 AS 65/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 81/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11b AS 21/06 R
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 14.07.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der 1945 geborene Kläger ist verheiratet. Er bezog bis 03.12.2004 Alg in Höhe von zuletzt 21,99 EUR tägl. und bezieht ab 01.11.2005 Altersrente. Der Antrag auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) wurde von der Agentur für Arbeit Lauf abgelehnt. Der Kläger stellte am 29.11.2004 Antrag auf Alg II. Er bewohne zusammen mit seiner Ehefrau und dem volljährigen Sohn ein eigenes Haus, für das er Schuldzinsen in Höhe von 77,33 EUR monatlich zahle. Seine Ehefrau erhalte eine Pension in Höhe von 1.566,97 EUR sowie einmal jährlich eine Sonderzuwendung. Hiervon seien 207,79 EUR für Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen. Aufwendungen würden für verschiedene Versicherungen entstehen. Beide Ehepartner hätten auch noch kleinere Sparbeträge und Zinsen hieraus sowie Lebensversicherungen und ein Kfz als Vermögen. Mit Bescheid vom 13.12.2004 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Alg II ab 01.01.2005 mangels Bedürftigkeit infolge anzurechnenden Einkommens ab. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.03.2005 zurück und legte dabei die Berechnung der Unterkunfts- und Heizungskosten sowie die Berücksichtigung des Einkommens dar. Eine Berücksichtigung von Vermögen erfolge nicht, denn das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft, die sich allein aus den beiden Ehepartnern zusammensetze, übersteige bereits den ermittelten Bedarf.
Zur Begründung der dagegen zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, der befristete Zuschlag gemäß § 24 SGB II sei nicht berücksichtigt worden und die Unterkunfts- und Heizungskosten seien nicht wegen des mit im Hause wohnenden erwachsenen Sohnes um ein Drittel zu mindern.
Mit Urteil vom 14.07.2005 hat das SG die Klage unter Bezugnahme auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides abgewiesen. Im Übrigen sei der Zuschlag nur bei tatsächlichem Bezug von Alg II zu gewähren. Auf evtl. vorhandenes Vermögen komme es wegen des zu berücksichtigenden Einkommens nicht an.
Dagegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und zur Begründung vorgetragen, der Bescheid vom 13.12.2004 sei mangels getrennter Bedarfsberechnung für ihn und seine Ehefrau formal rechtswidrig. Der Sohn, bei dessen Leistungsbezug Unterkunftskosten auch nicht berücksichtigt würden, müsse bei der Berechnung der Kosten für Unterkunft und Heizung berücksichtigt werden. Vermögen könne und dürfe nicht angerechnet werden, entsprechende Versicherungen fielen unter § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II. Selbst wenn Einkommen zu berücksichtigen sei, so übersteigen die Leistungen des Klägers für eine freiwillige Krankenversicherung, die er wegen Ablehnung eines Leistungsanspruches abschließen müsse, dieses Einkommen. Der Wegfall der früheren Arbeitslosenhilfe werde durch den gewährten Zuschlag nur unzureichend in nicht verfassungsgemäßer Weise ausgeglichen; § 11 SGB II fehle eine § 12 Abs 2 Nr 6 SGB II entsprechende Billigkeitsregelung.
Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Nürnberg vom 14.07.2005 sowie den Bescheid vom 13.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Alg II vom 01.01.2005 bis 31.10.2005 unter Berücksichtigung eines Zuschlages nach § 24 SGB II zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Bei der Ehefrau seien zu hohe Regelleistungen angesetzt worden. Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bestünden auch bei Einbeziehung der Unterkunfts- und Heizungskosten des Sohnes nicht.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig, aber nicht begründet. Im Ergebnis zutreffend hat das SG die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 13.12.2004, der bislang in den Akten nicht vorgelegen hat - der in den Akten befindliche Bescheid der Agentur für Arbeit bezieht sich auf die Frage der Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 04.12.2004 bis 31.12.2004 -, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat im Rahmen des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2005 den Bedarf der allein aus dem Kläger und seiner Ehefrau bestehenden Bedarfsgemeinschaft zutreffend berechnet. Höhere Kosten für Unterkunft und Heizung sind nicht zu berücksichtigen. Ein Zuschlag gemäß § 24 SGB II steht dem Kläger nicht zu.
Gemäß § 19 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfsbedürftige als Alg II (1) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung und (2) unter den Voraussetzungen des § 24 einen befristeten Zuschlag. Das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen mindert die Geldleistung der Agentur für Arbeit; soweit Einkommen und Vermögen darüber hinaus zu berücksichtigen ist, mindert es die Geldleistungen der kommunalen Träger.
Die monatliche Regelleistung (§ 20 Abs 3 Satz 1 SGB II) sowie die Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) hat die Beklagte zutreffend berechnet. Dabei gehören zur Bedarfsgemeinschaft lediglich der Kläger und seine Ehefrau (§ 7 Abs 3 Nr 3a SGB II), nicht jedoch der bereits volljährige Sohn (§ 7 Abs 3 Nr 4 SGB II). Die Kosten für Unterkunft und Heizung sind deshalb um ein Drittel zu kürzen, denn der Sohn des Klägers stellt eine eigene Bedarfsgemeinschaft dar. Dabei spielt keine Rolle, ob bei dessen Antrag auf Leistungen für Unterkunft und Heizung evtl. keine Kosten berücksichtigt worden sind, wenn er tatsächlich hierfür an seine Eltern nichts zahlt. Leben Hilfebedürftige mit anderen Personen, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, in Haushaltsgemeinschaft, so sind die Kosten für Unterkunft und Heizung der Bedarfsgemeinschaft anteilig (pro Kopf) zu ermitteln (vgl. Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rdnr 38; BayLSG vom 15.09.2005 - L 10 B 429/05 AS ER).
Dem errechneten Bedarf hat die Beklagte zutreffend das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft gemäß § 11 SGB II gegenüber gestellt und dabei vom Einkommen die entsprechenden Beträge abgesetzt. Hiernach wird der Bedarf durch das vorhandene Einkommen im vollen Umfang gedeckt. Eine Anrechnung evtl. vorhandenen Vermögens ist daher nicht mehr vorzunehmen und tatsächlich auch nicht erfolgt. Die Bedarfsberechnung selbst ist im Widerspruchsbescheid in zutreffender Weise erfolgt.
Nachdem dem Kläger hiernach keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zustehen, hat er auch keinen Anspruch auf den befristeten Zuschlag gemäß § 24 SGB II, denn dieser wird nur dann gewährt, wenn der Hilfebedürftige tatsächlich Alg II bezieht. Der Kompensationseffekt des Zuschlages soll nur den Alg-II-Beziehern zugute kommen (vgl. Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 24 Rdnr 3; Schmidt in Oestreicher, SGB II, § 24 Rdnr 10, Stand 6/05). Eine Berücksichtigung des Zuschlages bei der Bedarfsberechnung selbst ist nicht vorzunehmen. Dabei soll der Zuschlag auch nicht den Wegfall der Arbeitslosenhilfe, deren Leistungen nicht durch Beiträge des versicherungspflichtig Beschäftigten finanziert worden sind, sondern den Übergang vom Arbeitslosengeldbezug zum Alg II beschränkt abfedern (aA LSG Berlin-Brandenburg vom 06.02.2006 - L 5 B 1091/05 AS ER, LSG Niedersachsen-Bremen vom 05.07.2005 - L 9 AS 71/05 ER), nicht aber verfassungsrechtliche Bedenken der Abschaffung der Arbeitslosenhilfe ausgleichen (so aber: LSG Berlin-Brandenburg aaO), denn den Zuschlag, der auch weiterhin zu zahlen ist, erhalten im Laufe der Zeit auch Arbeitslose, die nie Arbeitslosenhilfe bezogen haben. Diese Abfederung ist insbesondere dann erforderlich, wenn der Unterschied zwischen Alg und Alg II - ohne Zuschlag - groß ist, d.h. wenn die Umstellung für den betroffenen Hilfeempfänger einen besonders großen Einschnitt darstellt. Die Abfederung ist damit nur dann vorzunehmen, wenn der Betroffene überhaupt hilfebedürftig ist. Der Gesetzgeber wollte den Kreis der Hilfebedürftigen nicht über die Zuschlagsregelung erweitern. Ist der Betroffene nicht hilfebedürftig, bedarf es entsprechend der gesetzlichen Regelung auch keiner Abfederung. Der gesetzliche Wortlaut des § 24 Abs 1 SGB II setzt eindeutig den tatsächlichen Bezug von Alg II voraus, erst dann ist der Zuschlag zu gewähren ("Soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige Arbeitslosengeld II ... bezieht, erhält er ...; vgl. Müller in Hauck/Noftz, SGB II, § 24 Rdnr 6b ff). Eine Berücksichtigung bei der Bedarfsberechnung ist dem Wortlaut des Gesetzes nicht zu entnehmen, zumal der Zuschlag keinerlei Bezug zum konkreten Bedarf hat. Der Bedarf wird nämlich allein durch die Regelungen des § 20 SGB II allgemein festgelegt. Als zusätzlicher Bedarf sind dann lediglich die vom Gesetzgeber abschließend aufgezählten Bedarfe (Unterkunft, Heizung, Mehrbedarf) zu berücksichtigen. Einen zusätzlichen Bedarf bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Zuschlag hat der Gesetzgeber nicht geregelt. Aus § 19 Satz 1 SGB II ergibt sich lediglich, dass Alg II auch den Zuschlag gemäß § 24 SGB II umfasst, wenn die in § 24 SGB II genannten Voraussetzungen vorliegen. Dieser Abfederung bedarf es nicht, wenn die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse der Antragsteller den tatsächlichen Bezug von Alg II entgegenstehen. Weshalb § 11 SGB II daher eine § 12 Abs 2 Nr 6 SGB II entsprechende Billigkeitsregelung fehle, erschließt sich dem Senat nicht, nachdem gemäß § 11 SGB II Abzüge von Einkommen vorzunehmen sind und bestimmte Einkommen außer Betracht bleiben. § 24 SGB II steht in keiner Beziehung zu dieser Vorschrift.
Der Frage, ob anzurechnendes Vermögen vorhanden ist, ist aufgrund dieser Rechtsauffassung nicht nachzugehen.
Nach alledem ist die Berufung unter Bezugnahme auf die Begründung des Urteiles des SG und dessen Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2005 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird zugelassen (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der 1945 geborene Kläger ist verheiratet. Er bezog bis 03.12.2004 Alg in Höhe von zuletzt 21,99 EUR tägl. und bezieht ab 01.11.2005 Altersrente. Der Antrag auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) wurde von der Agentur für Arbeit Lauf abgelehnt. Der Kläger stellte am 29.11.2004 Antrag auf Alg II. Er bewohne zusammen mit seiner Ehefrau und dem volljährigen Sohn ein eigenes Haus, für das er Schuldzinsen in Höhe von 77,33 EUR monatlich zahle. Seine Ehefrau erhalte eine Pension in Höhe von 1.566,97 EUR sowie einmal jährlich eine Sonderzuwendung. Hiervon seien 207,79 EUR für Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen. Aufwendungen würden für verschiedene Versicherungen entstehen. Beide Ehepartner hätten auch noch kleinere Sparbeträge und Zinsen hieraus sowie Lebensversicherungen und ein Kfz als Vermögen. Mit Bescheid vom 13.12.2004 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Alg II ab 01.01.2005 mangels Bedürftigkeit infolge anzurechnenden Einkommens ab. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.03.2005 zurück und legte dabei die Berechnung der Unterkunfts- und Heizungskosten sowie die Berücksichtigung des Einkommens dar. Eine Berücksichtigung von Vermögen erfolge nicht, denn das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft, die sich allein aus den beiden Ehepartnern zusammensetze, übersteige bereits den ermittelten Bedarf.
Zur Begründung der dagegen zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, der befristete Zuschlag gemäß § 24 SGB II sei nicht berücksichtigt worden und die Unterkunfts- und Heizungskosten seien nicht wegen des mit im Hause wohnenden erwachsenen Sohnes um ein Drittel zu mindern.
Mit Urteil vom 14.07.2005 hat das SG die Klage unter Bezugnahme auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides abgewiesen. Im Übrigen sei der Zuschlag nur bei tatsächlichem Bezug von Alg II zu gewähren. Auf evtl. vorhandenes Vermögen komme es wegen des zu berücksichtigenden Einkommens nicht an.
Dagegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und zur Begründung vorgetragen, der Bescheid vom 13.12.2004 sei mangels getrennter Bedarfsberechnung für ihn und seine Ehefrau formal rechtswidrig. Der Sohn, bei dessen Leistungsbezug Unterkunftskosten auch nicht berücksichtigt würden, müsse bei der Berechnung der Kosten für Unterkunft und Heizung berücksichtigt werden. Vermögen könne und dürfe nicht angerechnet werden, entsprechende Versicherungen fielen unter § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II. Selbst wenn Einkommen zu berücksichtigen sei, so übersteigen die Leistungen des Klägers für eine freiwillige Krankenversicherung, die er wegen Ablehnung eines Leistungsanspruches abschließen müsse, dieses Einkommen. Der Wegfall der früheren Arbeitslosenhilfe werde durch den gewährten Zuschlag nur unzureichend in nicht verfassungsgemäßer Weise ausgeglichen; § 11 SGB II fehle eine § 12 Abs 2 Nr 6 SGB II entsprechende Billigkeitsregelung.
Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Nürnberg vom 14.07.2005 sowie den Bescheid vom 13.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Alg II vom 01.01.2005 bis 31.10.2005 unter Berücksichtigung eines Zuschlages nach § 24 SGB II zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Bei der Ehefrau seien zu hohe Regelleistungen angesetzt worden. Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bestünden auch bei Einbeziehung der Unterkunfts- und Heizungskosten des Sohnes nicht.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig, aber nicht begründet. Im Ergebnis zutreffend hat das SG die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 13.12.2004, der bislang in den Akten nicht vorgelegen hat - der in den Akten befindliche Bescheid der Agentur für Arbeit bezieht sich auf die Frage der Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 04.12.2004 bis 31.12.2004 -, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat im Rahmen des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2005 den Bedarf der allein aus dem Kläger und seiner Ehefrau bestehenden Bedarfsgemeinschaft zutreffend berechnet. Höhere Kosten für Unterkunft und Heizung sind nicht zu berücksichtigen. Ein Zuschlag gemäß § 24 SGB II steht dem Kläger nicht zu.
Gemäß § 19 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfsbedürftige als Alg II (1) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung und (2) unter den Voraussetzungen des § 24 einen befristeten Zuschlag. Das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen mindert die Geldleistung der Agentur für Arbeit; soweit Einkommen und Vermögen darüber hinaus zu berücksichtigen ist, mindert es die Geldleistungen der kommunalen Träger.
Die monatliche Regelleistung (§ 20 Abs 3 Satz 1 SGB II) sowie die Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) hat die Beklagte zutreffend berechnet. Dabei gehören zur Bedarfsgemeinschaft lediglich der Kläger und seine Ehefrau (§ 7 Abs 3 Nr 3a SGB II), nicht jedoch der bereits volljährige Sohn (§ 7 Abs 3 Nr 4 SGB II). Die Kosten für Unterkunft und Heizung sind deshalb um ein Drittel zu kürzen, denn der Sohn des Klägers stellt eine eigene Bedarfsgemeinschaft dar. Dabei spielt keine Rolle, ob bei dessen Antrag auf Leistungen für Unterkunft und Heizung evtl. keine Kosten berücksichtigt worden sind, wenn er tatsächlich hierfür an seine Eltern nichts zahlt. Leben Hilfebedürftige mit anderen Personen, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, in Haushaltsgemeinschaft, so sind die Kosten für Unterkunft und Heizung der Bedarfsgemeinschaft anteilig (pro Kopf) zu ermitteln (vgl. Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rdnr 38; BayLSG vom 15.09.2005 - L 10 B 429/05 AS ER).
Dem errechneten Bedarf hat die Beklagte zutreffend das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft gemäß § 11 SGB II gegenüber gestellt und dabei vom Einkommen die entsprechenden Beträge abgesetzt. Hiernach wird der Bedarf durch das vorhandene Einkommen im vollen Umfang gedeckt. Eine Anrechnung evtl. vorhandenen Vermögens ist daher nicht mehr vorzunehmen und tatsächlich auch nicht erfolgt. Die Bedarfsberechnung selbst ist im Widerspruchsbescheid in zutreffender Weise erfolgt.
Nachdem dem Kläger hiernach keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zustehen, hat er auch keinen Anspruch auf den befristeten Zuschlag gemäß § 24 SGB II, denn dieser wird nur dann gewährt, wenn der Hilfebedürftige tatsächlich Alg II bezieht. Der Kompensationseffekt des Zuschlages soll nur den Alg-II-Beziehern zugute kommen (vgl. Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 24 Rdnr 3; Schmidt in Oestreicher, SGB II, § 24 Rdnr 10, Stand 6/05). Eine Berücksichtigung des Zuschlages bei der Bedarfsberechnung selbst ist nicht vorzunehmen. Dabei soll der Zuschlag auch nicht den Wegfall der Arbeitslosenhilfe, deren Leistungen nicht durch Beiträge des versicherungspflichtig Beschäftigten finanziert worden sind, sondern den Übergang vom Arbeitslosengeldbezug zum Alg II beschränkt abfedern (aA LSG Berlin-Brandenburg vom 06.02.2006 - L 5 B 1091/05 AS ER, LSG Niedersachsen-Bremen vom 05.07.2005 - L 9 AS 71/05 ER), nicht aber verfassungsrechtliche Bedenken der Abschaffung der Arbeitslosenhilfe ausgleichen (so aber: LSG Berlin-Brandenburg aaO), denn den Zuschlag, der auch weiterhin zu zahlen ist, erhalten im Laufe der Zeit auch Arbeitslose, die nie Arbeitslosenhilfe bezogen haben. Diese Abfederung ist insbesondere dann erforderlich, wenn der Unterschied zwischen Alg und Alg II - ohne Zuschlag - groß ist, d.h. wenn die Umstellung für den betroffenen Hilfeempfänger einen besonders großen Einschnitt darstellt. Die Abfederung ist damit nur dann vorzunehmen, wenn der Betroffene überhaupt hilfebedürftig ist. Der Gesetzgeber wollte den Kreis der Hilfebedürftigen nicht über die Zuschlagsregelung erweitern. Ist der Betroffene nicht hilfebedürftig, bedarf es entsprechend der gesetzlichen Regelung auch keiner Abfederung. Der gesetzliche Wortlaut des § 24 Abs 1 SGB II setzt eindeutig den tatsächlichen Bezug von Alg II voraus, erst dann ist der Zuschlag zu gewähren ("Soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige Arbeitslosengeld II ... bezieht, erhält er ...; vgl. Müller in Hauck/Noftz, SGB II, § 24 Rdnr 6b ff). Eine Berücksichtigung bei der Bedarfsberechnung ist dem Wortlaut des Gesetzes nicht zu entnehmen, zumal der Zuschlag keinerlei Bezug zum konkreten Bedarf hat. Der Bedarf wird nämlich allein durch die Regelungen des § 20 SGB II allgemein festgelegt. Als zusätzlicher Bedarf sind dann lediglich die vom Gesetzgeber abschließend aufgezählten Bedarfe (Unterkunft, Heizung, Mehrbedarf) zu berücksichtigen. Einen zusätzlichen Bedarf bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Zuschlag hat der Gesetzgeber nicht geregelt. Aus § 19 Satz 1 SGB II ergibt sich lediglich, dass Alg II auch den Zuschlag gemäß § 24 SGB II umfasst, wenn die in § 24 SGB II genannten Voraussetzungen vorliegen. Dieser Abfederung bedarf es nicht, wenn die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse der Antragsteller den tatsächlichen Bezug von Alg II entgegenstehen. Weshalb § 11 SGB II daher eine § 12 Abs 2 Nr 6 SGB II entsprechende Billigkeitsregelung fehle, erschließt sich dem Senat nicht, nachdem gemäß § 11 SGB II Abzüge von Einkommen vorzunehmen sind und bestimmte Einkommen außer Betracht bleiben. § 24 SGB II steht in keiner Beziehung zu dieser Vorschrift.
Der Frage, ob anzurechnendes Vermögen vorhanden ist, ist aufgrund dieser Rechtsauffassung nicht nachzugehen.
Nach alledem ist die Berufung unter Bezugnahme auf die Begründung des Urteiles des SG und dessen Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2005 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird zugelassen (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).
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