Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 961/03 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 R 90/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 23. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1945 geborene Klägerin ist Staatsangehörige von Serbien und Montenegro und hat ihren Wohnsitz dort.
Nach eigenen Angaben hat sie keinen Beruf erlernt und war von 1970 bis 1981 in Deutschland überwiegend in einer Kabelfabrik und einer Kosmetikfirma tätig. Dabei wurden für 109 Monate Beitragszeiten zurückgelegt. In Jugoslawien hatte sie als Verkäuferin und an einem Imbissstand gearbeitet und nach Mitteilung des serbischen Versicherungsträgers von November 1983 bis Dezember 1997 für 11 Jahre, 4 Monate und 23 Tage Beitragszeiten zurückgelegt.
Am 14.03.2001 stellte sie Rentenantrag. Mit dem Rentenantrag wurden ein Untersuchungsbericht vom 23.05.2001 vorgelegt. Dort wurden neben schwankendem Bluthochdruck und einem Diabetes mellitus-Typ II, Schmerzen an der Lendenwirbelsäule und im linken Schultergelenk mitgeteilt. Bei dieser Untersuchung gab die Klägerin an, noch als Gastwirtin zu arbeiten und seit 25.09.2000 anteilmäßige Altersrente zu beziehen. Der psychische Befund wurde als unauffällig beschrieben.
Mit Bescheid vom 23.09.2002 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Die Klägerin habe zwar die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt, jedoch in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung nicht mindestens drei Jahre Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt. Im Zeitraum vom 13.03.1996 bis 13.03.2001 seien nur für insgesamt 22 Kalendermonate Beiträge vorhanden. Da sie auch die Übergangsvorschriften und die Wartezeitfiktion (§§ 53, 245 SGB VI) nicht erfülle und nicht alle Monate seit 01.01.1984 mit Beitragszeiten belegt seien, stehe ihr Rente nicht zu.
Die Klägerin legte Widerspruch ein, den sie damit begründete, sie sei bereits seit langer Zeit schwerbehindert und alle Ärzte in B. hätten Erwerbsminderung angenommen. Sie bitte um eine ärztliche Untersuchung. Bereits in einem früheren Schreiben zur Klärung der nicht belegten Zeiten hatte sie darauf hingewiesen, dass sie tatsächlich krank sei und die Rente benötige, um genügend Einkommen zum Leben zu haben. Sie bitte deshalb um Vorladung zur ärztlichen Kommission und Überprüfung ihres Falles.
Die Klägerin wurde zur Untersuchung in die Gutachterstelle R. vorgeladen. Dort wurde am 19.05.2003 ein nervenärztliches Gutachten von Dr. S. und ein internistisches Gutachten von Dr. S. erstellt, außerdem wurden Laboruntersuchungen durchgeführt und Röntgenaufnahmen etc. gefertigt. Die abschließende Gesamtbeurteilung von Dr. G. vorgenommen. Dabei wurden folgende Diagnosen gestellt:
1. Diabetes mellitus mit leichter Polyneuropathie. 2. Bluthochdruck. 3. Hals- und Lendenwirbelsäulenbeschwerden bei Abnutzungser scheinungen. 4. Psychovegetative Störungen 5. Schulterteilsteife links.
Bei der neurologischen Untersuchung konnten keine Paresen festgestellt werden und es ergaben sich keine neurologischen Funktionsstörungen, die eine wesentliche Leistungsminderung bewirken würden. Hinweise auf eine Nervenwurzelschädigung fand sich nicht. Die geschilderten Kopfschmerzen seien im Sinne eines Spannungskopfschmerzes zu bewerten. Hieraus resultiere keine wesentliche Leistungsminderung. Es fanden sich auch keine Hinweise auf eine Psychose oder eine hirnorganische Beeinträchtigung. Es bestehen psychovegetative Störungen, wobei eine histrionische Persönlichkeitsstruktur anzunehmen sei. Die bestehenden psychischen Störungen seien nicht so gravierend, dass eine qualitative Leistungseinschränkung diese nicht ausreichend berücksichtige. Eine wesentliche depressive Symptomatik liege derzeit nicht vor. Auch könne das Vorliegen von krankheitswertigen Angststörungen verneint werden.
Bei der chirurgisch-orthopädischen Untersuchung ergab sich eine leichte Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule. Eine exakte Prüfung war wegen der fehlenden Mitarbeit der Versicherten, die auf starke Schmerzen hinwies, nicht möglich. Zwischen dargebotener Schmerzsymptomatik und den objektiv erhebbaren Befunden sei deshalb eine deutliche Diskrepanz anzunehmen. Bezüglich der Schulter wurden starke Schmerzen demonstriert, auf der Röntgenaufnahme ließ sich aber eine knöcherne Verletzung ausschließen. Die Beschwerden wurden auf eine Prellung, die die Versicherte kürzlich erlitten habe, zurückgeführt. Die Handfunktion war rechts nicht beeinträchtigt, allerdings könne die Versicherte Tätigkeiten, die häufiges Überkopfarbeiten erfordern, wegen der Bewegungseinschränkung im linken Schultergelenk nicht ausüben. Insgesamt wurden leichte Arbeiten ohne Akkordarbeit, ohne Schicht- und Nachtdienst, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten und ohne häufige Überkopfarbeit für sechs Stunden und mehr möglich gehalten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.06.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück mit dem Hinweis, dass die Klägerin auf alle ungelernten Tätigkeiten verwiesen werden könne, da sie keinen Berufsschutz genieße. Aufgrund der Feststellungen der Invalidenkommission und der ambulanten Untersuchung am 19.05.2003 seien leichte Arbeiten unter Beachtung der Einschränkungen noch sechs Stunden und mehr zumutbar. Damit sei sie weder teilweise noch voll erwerbsgemindert.
Dagegen richtet sich die an das Sozialgericht Landshut gerichtete Klage. Zur Begründung trug die Klägerin vor, dass sie das Gymnasium abgeschlossen und darüber auch ein Diplom übersandt habe. In Jugoslawien sei sie von Kopf bis Fuß untersucht worden, in R. dagegen nur von zwei Ärzten. Bereits im Jahre 1977 habe sie in Deutschland einen Schwerbehindertenausweis erhalten, jetzt sei sie 58 Jahre alt und solle plötzlich arbeitsfähig sein, dies könne nicht zutreffen. Außerdem gebe es in ihrer Heimat auch für jüngere Leute keine Arbeit.
Die Beklagte trug vor, die Klägerin erfülle die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht. Im Übrigen stelle die Bewilligung der Rente durch den serbischen Versicherungsträger keine präjudizierende Entscheidung dar.
Trotz zweimaligen Vorladung zur ärztlichen Untersuchung ist die Klägerin nicht erschienen.
Das Sozialgericht veranlasste daraufhin ein Gutachten nach Aktenlage bei Dr. R ... Dieser stellte im Gutachten vom 13.02.2004 folgende Diagnosen:
1. Diabetes mit leichter Polyneuropathie (schlecht eingestellt)
2. labiler Bluthochdruck ohne Herzauswirkungen
3. degeneratives Lendenwirbelssäulensyndrom
4. psycho-vegetative Störungen
5. Teilversteifung des linken Schultergelenks.
Der Diabetes sei, wie die Blutzuckerwerte im Tagesverlauf zeigten, schlecht eingestellt und die bisherige Therapie folglich unzureichend. Als Folgeerkrankung hätte sich eine leichte Polyneuropathie eingestellt, die sich jedoch nur in Gefühlstörungen und im Ausfall der Achillesreflexe manifestiere. Motorische Störungen lägen dagegen ebenso wie diabetischen Veränderungen des Augenhintergrunds und Nierenschädigung nicht vor. Eine körperliche Leistungseinschränkung resultiere aus dem Diabetes nicht. Die aktenkundigen Blutdruckwerte lägen im Normbereich, im Belastungs-EKG habe sich kein Zeichen einer Herzmuskelschädigung gefunden. Aufgrund der mäßigen bis mittelgradigen degenerativen Verschleißveränderungen der Wirbelsäule könne die Klägerin keine schwere Arbeitsbelastung, keine Lastenbewegungen und keine gebückte Arbeitsweise sowie keine Überkopfarbeit und keine Zwangshaltung mehr einnehmen. Leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung seien aber nicht infrage gestellt. Akute Schmerzschübe seien einer Behandlung zugänglich. Bei der Untersuchung hätten sich auch keine Hinweise auf eine Depression von Krankheitswert oder ein Psychoseverdacht ergeben. Nervenbelastende Arbeiten mit Stresseinwirkung seien für die Klägerin nicht geeignet, eine weitere insbesondere zeitliche Leistungseinschränkung bestehe nicht. Durch die Teilversteifung im linken Schultergelenk sei die Beweglichkeit und der beschriebene Bewegungsschmerz glaubhaft eingeschränkt, leichte manuelle Arbeiten seien aber dadurch nicht behindert, die Gebrauchsfähigkeit des rechten Armes nicht eingeschränkt, sofern Überkopfarbeiten vermieden werden. Eine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens verneinte Dr. R. für den Zeitraum bis spätestens Januar 2001 bzw. zur Zeit der Untersuchung in R ...
Mit Urteil vom 23.07.2004 wies das Sozialgericht die Klage ab, es hielt das Vorliegen von teilweiser oder voller Erwerbsminderung oder teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht für bewiesen und stützte sich dabei auf die Auswertung der Unterlagen durch Dr. R ...
Dagegen richtet sich die Berufung. Die Klägerin berichtet über einen verschlechterten Gesundheitszustand, sie befinde sich deshalb derzeit in der neuropsychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses, einen Bericht der behandelnden Ärztin für Neuro-Psychiaterie fügte sie bei. Dort wird über eine Behandlung vom 07.09.2004 bis 16.10.2004 berichtet und als Diagnose eine "Depression" genannt. Amnestisch wurde mitgeteilt, dass der derzeitige Zustand seit einigen Monaten bestehe und eine Behandlung im Tageskrankenhaus erfolgt sei, außerdem wird eine Behandlung im Februar 2001 wegen ausgeprägter degenerativer Veränderungen im linken Schultergelenk erwähnt. Übersandt wurde weiter ein ausführlicher Befund und eine Beurteilung durch die Psychologin Dr. J. vom 21.10.2004, die einen vorzeitigen "Verfall der synthetischen Funktionen und der Persönlichkeit" feststellte, weswegen die Patientin nicht in der Lage sei, arbeitsmäßig und sozial reaktiviert zu werden. Berichtet wird über eine mehrjährige internistische Behandlung ebenso über eine orthopädische und eine im Jahre 1994 beginnende ambulante neuro-psychiatrische Behandlung
Gegenüber dem Senat erklärte die Klägerin, gesundheitlich nicht in der Lage zu sein, ohne Begleitperson zu reisen. Dazu legte sie ein Attest des Facharztes für Neuropsychiatrie Dr. S. vor.
Der Senat veranlasste eine Untersuchung durch den Arzt für Psychiatrie Dr. S. , am 27.06.2005 in B ... Die Anamnese wurde muttersprachlich erhoben.
Dr. S. hat im Gutachten vom 12.07.2005 folgende Diagnosen gestellt:
1. rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, charakterisiert durch ein somatisches Syndrom
2. nicht-insulinpflichtige Zuckerkrankheit (medikamentös schlecht eingestellte Erwachsenendiabetes)
3. diabetische Polyneuropathie
4. diabetische Retinopathi (Fremddiagnosen)
5. Spondylose und Diskopathie der HWS und LWS (Fremddiagnosen)
6. therapieresistente arterielle Hypertension.
Seit der letzten Untersuchung im Rentenverfahren habe sich der Gesundheitszustand deutlich verschlechtert. Es sei insbesondere zu einer massiven Progression der depressiven Störung und einer zunehmenden Aggressivität gekommen. Die Klägerin könne ab März 2001 Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses nur mehr weniger als vier Stunden arbeiten. Die fortgeschrittene Reduktion der Umstellungsfähigkeit erlaube nur noch exemplarisch einfache Tätigkeiten. Sie könne nur noch leichte oder mittelschwere Arbeiten, ohne schweres Heben und Tragen, ohne Bücken, nicht im Akkord, nicht an Maschinen und am Fließband verrichten.
Die Beklagte stimmte unter Vorlage einer sozialmedizinischen Stellungnahme von Dr. L. vom 30.08.2005 der Beurteilung nicht zu. Die Voraussetzungen für die Rentengewährung lägen nur vor, wenn Erwerbsminderung bereits im Januar 2000 eingetreten sei. Da anrechnungsfähigen Versicherungszeiten bis 07.12.1997 bestätigt seien, habe die Klägerin die erforderlichen 36 Pflichtbeiträge im Zeitraum 01.01.1995 bis 01.01.2000 letztmals erfüllt. Die Voraussetzung der Übergangsbestimmung § 241 Abs. 2 SGB VI liegen nicht vor, da seit 01.01.1984 nicht mehr schließbare Lücken im serbisch-montenegrinischen Versicherungsverlauf vorhanden seien. Selbst wenn man deshalb der Ansicht von Dr. S. folge, dass Erwerbsminderung seit Januar 2001 vorliege, könne dies nicht zur Rentengewährung führen. Zum Zeitpunkt der Untersuchung in R. habe noch ein sechs- und mehrstündiges Leistungsvermögen von Dr. S. festgestellt werden können, dies sei von Dr. S. nicht widerlegt worden.
In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 19.09.2005 hat Dr. S. die Einwendungen von Dr. L. dahingehend akzeptiert, dass das Leistungsvermögen der Klägerin bis Januar 2000 bzw. März 2001 und bei der Untersuchung in R. März 2003 noch als vollschichtig zu bewerten sei und erst ab der von ihm durchgeführten Untersuchung auf vier Stunden täglich mit kurzen Unterbrechungen abgesunken ist.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 23.07.2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23.09.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung ab Antrag zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Landshut und des Bayerischen Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form-und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. voller oder teilweiser Erwerbsminderung weder nach §§ 43, 44 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung, noch nach §§ 43, 241 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung, da sie nach den Feststellungen der gerichtlichen Sachverständigen bis Januar 2000 noch in der Lage war acht Stunden täglich zu arbeiten und für einen Zeitpunkt nach Januar 2000 die beitragsrechtlichen Voraussetzungen der Drei-Fünftel-Belegung auch für den festgestellten Leistungsfall nach März 2003 nicht mehr erfüllt.
Dabei sind aufgrund des bis 31.03.2001 gestellten Antrags sowohl die bis zum 31.12.2000 geltenden Bestimmungen (a.F.) sowie die ab 01.01.2001 geltende Fassung der §§ 43, 240 SGB VI (§ 300 Abs. 1 und 2 SGB-VI). Die Klägerin ist zwar unstreitig ab dem Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr.S. im Juni 2005 voll erwerbsgemindert im Sinne von § 43 SGB VI n.F., für einen früheren Zeitpunkt lässt sich jedoch weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit (§§ 43, 44 SGB VI a.F.) noch volle oder teilweise Erwerbminderung, § 43 SGB VI n.F. nachweisen. Denn die Erwerbsfähigkeit der Klägerin war vor Juni 2005 nicht nachweisbar wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als sechs Stunden derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken. Und sie war auch nicht außer Stande, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Beiziehung der medizinischen Unterlagen und deren Auswertung durch Dr. R. , Dr. S. und den Medizinischen Dienst der Beklagten steht zur Überzeugung des Senats fest, dass das Leistungsvermögen der Klägerin erst nach der Untersuchung in R. , also nach Mai 2003 auf weniger als sechs Stunden täglich gesunken ist. Die Klägerin selbst hat im Laufe des Verfahrens von einer Verschlechterung ihres Zustands berichtet, darüber hinaus ist dies durch den Bericht der behandelnden Ärztin über die stationäre Behandlung vom September 2004 deutlich geworden. Aus diesen Unterlagen und dem Untersuchungsergebnis der persönlichen Untersuchung der Klägerin durch Dr. S. steht fest, dass sie jetzt an einer rezidivierend-depressiven Störung leidet, die gegenwärtig als mittelgradig einzustufen ist und die durch ein somatisches Syndrom gekennzeichnet ist. Auf Nachfrage hat Dr. S. auch dargelegt, dass eine gesicherte Befunderhebung aus den Unterlagen für die Zeit bis zur Krankenhausbehandlung im Oktober 2004 bzw. zu seiner Untersuchung nicht möglich ist. Es steht aber fest, dass bei der Untersuchung in R. zumindest mit Einschränkungen noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen vorhanden war. Die Schwierigkeiten der nachträglichen Beurteilung hat Dr. S. zwar herausgearbeitet, da für die Rentengewährung aber ein Leistungsvermögen von weniger als acht Stunden bereits vor Januar 2000 hätte eingetreten sein müssen, kann es dahingestellt bleiben, wann genau zwischen Mai 2003 und Juni 2005 das Leistungsvermögen der Klägerin auf weniger als acht Stunden abgesunken ist. Fest steht, dass alle Sachverständigen, auch Dr. S. , auf Nachfrage übereinstimmend bestätigt haben, dass nach dem Ergebnis der Untersuchung in R. im Mai 2003 eine Leistungseinschränkung im zeitlichen Umfang noch nicht bestanden hat. Auch aus den ärztlichen Unterlagen, die die Klägerin aus Serbien und Montenegro übersandt hat, ergeben sich keine Hinweise darauf, dass im fraglichen Zeitraum 1999 und 2000 eine besondere Beeinträchtigung durch die psychische Erkrankung bestanden hat. Der Bericht über die stationäre Behandlung im Jahr 2004 erwähnt keine früheren Krankenhausbehandlungen und berichtet über eine Verschlechterung des Gesundheitszustands ca. sechs Monate vor Aufnahme. Damit ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustands ca. im März 2004 wahrscheinlich. Dieser Zeitpunkt liegt aber wesentlich später also auch nach der Untersuchung in R. , so dass aus diesem Bericht keine Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand der Klägerin im Jahre 2002 gezogen werden können. Das Ergebnis der zeitnahen Untersuchung in R. ist daher nicht zu widerlegen, zumal auch im Bericht der Invalidenkommission vom November 2001 die Psyche der Klägerin als unauffällig beschrieben wird und damals keine wesentlichen neurologischen Ausfälle vorhanden waren. Der Befund dieser Untersuchung in der Invalidenkommission vom Mai 2001 weicht im Übrigen nicht von den Ergebnissen der Untersuchung in R. ab, so dass für den Senat keine Zweifel daran bestehen, dass bis Mai 2003 keine Erwerbsminderung bei der Klägerin vorgelegen hat.
Die Klägerin, die nach eigenen Angaben keinen Beruf erlernt hat, ist auch auf alle angelernten und ungelernten Tätigkeiten verweisbar, die mit dem verbliebenen Leistungsvermögen vereinbar sind. Deshalb ist bei einem bis Mai 2003 vorliegenden vollschichtigen Leistungsvermögen die Benennung einer Verweisungstätigkeit nach der ständigen Rechtsprechung des BSG nicht erforderlich (siehe dazu Niesel in Kasseler Kommentar, § 240 Rdnr. 112 bzw. § 43 SGB VI Rdnr. 47). Vor März 2004 kann auch keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung im Sinne der Rechtsprechung des BSG bejaht werden, so dass die Benennung einer Verweisungstätigkeit auch aus diesem Grund nicht nötig ist. Der Rentenanspruch der Klägerin scheitert vorallem daran, dass sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Drei-Fünftel-Belegung zum Zeitpunkt des Eintritts der Leistungsminderung nach 2004 nicht mehr erfüllt, denn sie hat diese letztmals im Dezember 1999 erfüllt. Die Beklagte hat bereits im streitgegenständlichen Bescheid zu Recht zur Begründung ihrer ablehnenden Entscheidung darauf hingewiesen, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bereits im Januar 2000 also vor Antragstellung nicht mehr erfüllt waren. Nach dem von der Beklagten vorgelegten Versicherungsverlauf hat die Klägerin zwar zahlreiche Beiträge in der Bundesrepublik entrichtet, die letzte berücksichtigungsfähige deutsche Versicherungszeit datiert aber vom November 1981, der letzte Pflichtbeitrag wurde im Oktober 1981 entrichtet. In ihrer Heimat hat die Klägerin erst ab 03.11.1983 Beiträge bezahlt bzw. versicherungspflichtig gearbeitet, dabei wurden aber ab 1983 nicht in jedem Jahr durchgehend Beiträge bezahlt. So finden sich Beitragslücken von Januar bis März 1984, November 1984 bis Februar 1985, November 1985 bis März 1986, November 1986 bis Februar 1987, November 1988 bis Februar 1989 und Januar 1990 bis Juli 1990. Den letzten Beitrag in Serbien und Montenegro hat die Klägerin im Dezember 1997 errichtet. Aufgrund dieser Beitragslücken kann die Klägerin auch nicht die Übergangsregelung erfüllen, da hierfür die lückenlose Belegung aller Monate ab 01.01.1984 bis zum Eintritt der Leistungsminderung erforderlich wäre. Sie ist im Übrigen auch nicht zur Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen berechtigt, da die Fristen des § 197 Abs.2 SGB VI bei Antragstellung längst abgelaufen waren. Darüber hinaus kann auch der Rentenbezug in Serbien und Montenegro ab 26.09.2000 nicht zur Erfüllung der beitragsrechtlichen Voraussetzungen beitragen, denn nach dem deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen (vom 12.10.1968, BGBl 1969 II S. 1438 in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30.09.1974 BGBl 1975 II S. 390), das im Verhältnis zur Staatengemeinschaft Serbien und Montenegro nach der Bekanntmachung vom 20.03.1997 (BGBl II S. 961) weiter Anwendung findet, kann diese Zeit nicht als Anrechnungszeit im Sinne von § 43 Abs. 4 Ziffer 1 SGB VI gelten. Ausländische Renten stehen dabei nur gleich, wenn das über- oder zwischenstaatliche Recht eine Gleichstellung vorschreibt. Dies ist im Verhältnis für Serbien und Montenegro durch das erwähnte Sozialversicherungsabkommen nicht geschehen.
Damit erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen zur Rentengewährung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, so dass das Sozialgericht zu Recht die Klage abgewiesen hat. Die Berufung konnte somit keinen Erfolg haben und war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe, gemäß § 160 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1945 geborene Klägerin ist Staatsangehörige von Serbien und Montenegro und hat ihren Wohnsitz dort.
Nach eigenen Angaben hat sie keinen Beruf erlernt und war von 1970 bis 1981 in Deutschland überwiegend in einer Kabelfabrik und einer Kosmetikfirma tätig. Dabei wurden für 109 Monate Beitragszeiten zurückgelegt. In Jugoslawien hatte sie als Verkäuferin und an einem Imbissstand gearbeitet und nach Mitteilung des serbischen Versicherungsträgers von November 1983 bis Dezember 1997 für 11 Jahre, 4 Monate und 23 Tage Beitragszeiten zurückgelegt.
Am 14.03.2001 stellte sie Rentenantrag. Mit dem Rentenantrag wurden ein Untersuchungsbericht vom 23.05.2001 vorgelegt. Dort wurden neben schwankendem Bluthochdruck und einem Diabetes mellitus-Typ II, Schmerzen an der Lendenwirbelsäule und im linken Schultergelenk mitgeteilt. Bei dieser Untersuchung gab die Klägerin an, noch als Gastwirtin zu arbeiten und seit 25.09.2000 anteilmäßige Altersrente zu beziehen. Der psychische Befund wurde als unauffällig beschrieben.
Mit Bescheid vom 23.09.2002 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Die Klägerin habe zwar die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt, jedoch in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung nicht mindestens drei Jahre Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt. Im Zeitraum vom 13.03.1996 bis 13.03.2001 seien nur für insgesamt 22 Kalendermonate Beiträge vorhanden. Da sie auch die Übergangsvorschriften und die Wartezeitfiktion (§§ 53, 245 SGB VI) nicht erfülle und nicht alle Monate seit 01.01.1984 mit Beitragszeiten belegt seien, stehe ihr Rente nicht zu.
Die Klägerin legte Widerspruch ein, den sie damit begründete, sie sei bereits seit langer Zeit schwerbehindert und alle Ärzte in B. hätten Erwerbsminderung angenommen. Sie bitte um eine ärztliche Untersuchung. Bereits in einem früheren Schreiben zur Klärung der nicht belegten Zeiten hatte sie darauf hingewiesen, dass sie tatsächlich krank sei und die Rente benötige, um genügend Einkommen zum Leben zu haben. Sie bitte deshalb um Vorladung zur ärztlichen Kommission und Überprüfung ihres Falles.
Die Klägerin wurde zur Untersuchung in die Gutachterstelle R. vorgeladen. Dort wurde am 19.05.2003 ein nervenärztliches Gutachten von Dr. S. und ein internistisches Gutachten von Dr. S. erstellt, außerdem wurden Laboruntersuchungen durchgeführt und Röntgenaufnahmen etc. gefertigt. Die abschließende Gesamtbeurteilung von Dr. G. vorgenommen. Dabei wurden folgende Diagnosen gestellt:
1. Diabetes mellitus mit leichter Polyneuropathie. 2. Bluthochdruck. 3. Hals- und Lendenwirbelsäulenbeschwerden bei Abnutzungser scheinungen. 4. Psychovegetative Störungen 5. Schulterteilsteife links.
Bei der neurologischen Untersuchung konnten keine Paresen festgestellt werden und es ergaben sich keine neurologischen Funktionsstörungen, die eine wesentliche Leistungsminderung bewirken würden. Hinweise auf eine Nervenwurzelschädigung fand sich nicht. Die geschilderten Kopfschmerzen seien im Sinne eines Spannungskopfschmerzes zu bewerten. Hieraus resultiere keine wesentliche Leistungsminderung. Es fanden sich auch keine Hinweise auf eine Psychose oder eine hirnorganische Beeinträchtigung. Es bestehen psychovegetative Störungen, wobei eine histrionische Persönlichkeitsstruktur anzunehmen sei. Die bestehenden psychischen Störungen seien nicht so gravierend, dass eine qualitative Leistungseinschränkung diese nicht ausreichend berücksichtige. Eine wesentliche depressive Symptomatik liege derzeit nicht vor. Auch könne das Vorliegen von krankheitswertigen Angststörungen verneint werden.
Bei der chirurgisch-orthopädischen Untersuchung ergab sich eine leichte Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule. Eine exakte Prüfung war wegen der fehlenden Mitarbeit der Versicherten, die auf starke Schmerzen hinwies, nicht möglich. Zwischen dargebotener Schmerzsymptomatik und den objektiv erhebbaren Befunden sei deshalb eine deutliche Diskrepanz anzunehmen. Bezüglich der Schulter wurden starke Schmerzen demonstriert, auf der Röntgenaufnahme ließ sich aber eine knöcherne Verletzung ausschließen. Die Beschwerden wurden auf eine Prellung, die die Versicherte kürzlich erlitten habe, zurückgeführt. Die Handfunktion war rechts nicht beeinträchtigt, allerdings könne die Versicherte Tätigkeiten, die häufiges Überkopfarbeiten erfordern, wegen der Bewegungseinschränkung im linken Schultergelenk nicht ausüben. Insgesamt wurden leichte Arbeiten ohne Akkordarbeit, ohne Schicht- und Nachtdienst, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten und ohne häufige Überkopfarbeit für sechs Stunden und mehr möglich gehalten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.06.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück mit dem Hinweis, dass die Klägerin auf alle ungelernten Tätigkeiten verwiesen werden könne, da sie keinen Berufsschutz genieße. Aufgrund der Feststellungen der Invalidenkommission und der ambulanten Untersuchung am 19.05.2003 seien leichte Arbeiten unter Beachtung der Einschränkungen noch sechs Stunden und mehr zumutbar. Damit sei sie weder teilweise noch voll erwerbsgemindert.
Dagegen richtet sich die an das Sozialgericht Landshut gerichtete Klage. Zur Begründung trug die Klägerin vor, dass sie das Gymnasium abgeschlossen und darüber auch ein Diplom übersandt habe. In Jugoslawien sei sie von Kopf bis Fuß untersucht worden, in R. dagegen nur von zwei Ärzten. Bereits im Jahre 1977 habe sie in Deutschland einen Schwerbehindertenausweis erhalten, jetzt sei sie 58 Jahre alt und solle plötzlich arbeitsfähig sein, dies könne nicht zutreffen. Außerdem gebe es in ihrer Heimat auch für jüngere Leute keine Arbeit.
Die Beklagte trug vor, die Klägerin erfülle die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht. Im Übrigen stelle die Bewilligung der Rente durch den serbischen Versicherungsträger keine präjudizierende Entscheidung dar.
Trotz zweimaligen Vorladung zur ärztlichen Untersuchung ist die Klägerin nicht erschienen.
Das Sozialgericht veranlasste daraufhin ein Gutachten nach Aktenlage bei Dr. R ... Dieser stellte im Gutachten vom 13.02.2004 folgende Diagnosen:
1. Diabetes mit leichter Polyneuropathie (schlecht eingestellt)
2. labiler Bluthochdruck ohne Herzauswirkungen
3. degeneratives Lendenwirbelssäulensyndrom
4. psycho-vegetative Störungen
5. Teilversteifung des linken Schultergelenks.
Der Diabetes sei, wie die Blutzuckerwerte im Tagesverlauf zeigten, schlecht eingestellt und die bisherige Therapie folglich unzureichend. Als Folgeerkrankung hätte sich eine leichte Polyneuropathie eingestellt, die sich jedoch nur in Gefühlstörungen und im Ausfall der Achillesreflexe manifestiere. Motorische Störungen lägen dagegen ebenso wie diabetischen Veränderungen des Augenhintergrunds und Nierenschädigung nicht vor. Eine körperliche Leistungseinschränkung resultiere aus dem Diabetes nicht. Die aktenkundigen Blutdruckwerte lägen im Normbereich, im Belastungs-EKG habe sich kein Zeichen einer Herzmuskelschädigung gefunden. Aufgrund der mäßigen bis mittelgradigen degenerativen Verschleißveränderungen der Wirbelsäule könne die Klägerin keine schwere Arbeitsbelastung, keine Lastenbewegungen und keine gebückte Arbeitsweise sowie keine Überkopfarbeit und keine Zwangshaltung mehr einnehmen. Leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung seien aber nicht infrage gestellt. Akute Schmerzschübe seien einer Behandlung zugänglich. Bei der Untersuchung hätten sich auch keine Hinweise auf eine Depression von Krankheitswert oder ein Psychoseverdacht ergeben. Nervenbelastende Arbeiten mit Stresseinwirkung seien für die Klägerin nicht geeignet, eine weitere insbesondere zeitliche Leistungseinschränkung bestehe nicht. Durch die Teilversteifung im linken Schultergelenk sei die Beweglichkeit und der beschriebene Bewegungsschmerz glaubhaft eingeschränkt, leichte manuelle Arbeiten seien aber dadurch nicht behindert, die Gebrauchsfähigkeit des rechten Armes nicht eingeschränkt, sofern Überkopfarbeiten vermieden werden. Eine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens verneinte Dr. R. für den Zeitraum bis spätestens Januar 2001 bzw. zur Zeit der Untersuchung in R ...
Mit Urteil vom 23.07.2004 wies das Sozialgericht die Klage ab, es hielt das Vorliegen von teilweiser oder voller Erwerbsminderung oder teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht für bewiesen und stützte sich dabei auf die Auswertung der Unterlagen durch Dr. R ...
Dagegen richtet sich die Berufung. Die Klägerin berichtet über einen verschlechterten Gesundheitszustand, sie befinde sich deshalb derzeit in der neuropsychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses, einen Bericht der behandelnden Ärztin für Neuro-Psychiaterie fügte sie bei. Dort wird über eine Behandlung vom 07.09.2004 bis 16.10.2004 berichtet und als Diagnose eine "Depression" genannt. Amnestisch wurde mitgeteilt, dass der derzeitige Zustand seit einigen Monaten bestehe und eine Behandlung im Tageskrankenhaus erfolgt sei, außerdem wird eine Behandlung im Februar 2001 wegen ausgeprägter degenerativer Veränderungen im linken Schultergelenk erwähnt. Übersandt wurde weiter ein ausführlicher Befund und eine Beurteilung durch die Psychologin Dr. J. vom 21.10.2004, die einen vorzeitigen "Verfall der synthetischen Funktionen und der Persönlichkeit" feststellte, weswegen die Patientin nicht in der Lage sei, arbeitsmäßig und sozial reaktiviert zu werden. Berichtet wird über eine mehrjährige internistische Behandlung ebenso über eine orthopädische und eine im Jahre 1994 beginnende ambulante neuro-psychiatrische Behandlung
Gegenüber dem Senat erklärte die Klägerin, gesundheitlich nicht in der Lage zu sein, ohne Begleitperson zu reisen. Dazu legte sie ein Attest des Facharztes für Neuropsychiatrie Dr. S. vor.
Der Senat veranlasste eine Untersuchung durch den Arzt für Psychiatrie Dr. S. , am 27.06.2005 in B ... Die Anamnese wurde muttersprachlich erhoben.
Dr. S. hat im Gutachten vom 12.07.2005 folgende Diagnosen gestellt:
1. rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, charakterisiert durch ein somatisches Syndrom
2. nicht-insulinpflichtige Zuckerkrankheit (medikamentös schlecht eingestellte Erwachsenendiabetes)
3. diabetische Polyneuropathie
4. diabetische Retinopathi (Fremddiagnosen)
5. Spondylose und Diskopathie der HWS und LWS (Fremddiagnosen)
6. therapieresistente arterielle Hypertension.
Seit der letzten Untersuchung im Rentenverfahren habe sich der Gesundheitszustand deutlich verschlechtert. Es sei insbesondere zu einer massiven Progression der depressiven Störung und einer zunehmenden Aggressivität gekommen. Die Klägerin könne ab März 2001 Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses nur mehr weniger als vier Stunden arbeiten. Die fortgeschrittene Reduktion der Umstellungsfähigkeit erlaube nur noch exemplarisch einfache Tätigkeiten. Sie könne nur noch leichte oder mittelschwere Arbeiten, ohne schweres Heben und Tragen, ohne Bücken, nicht im Akkord, nicht an Maschinen und am Fließband verrichten.
Die Beklagte stimmte unter Vorlage einer sozialmedizinischen Stellungnahme von Dr. L. vom 30.08.2005 der Beurteilung nicht zu. Die Voraussetzungen für die Rentengewährung lägen nur vor, wenn Erwerbsminderung bereits im Januar 2000 eingetreten sei. Da anrechnungsfähigen Versicherungszeiten bis 07.12.1997 bestätigt seien, habe die Klägerin die erforderlichen 36 Pflichtbeiträge im Zeitraum 01.01.1995 bis 01.01.2000 letztmals erfüllt. Die Voraussetzung der Übergangsbestimmung § 241 Abs. 2 SGB VI liegen nicht vor, da seit 01.01.1984 nicht mehr schließbare Lücken im serbisch-montenegrinischen Versicherungsverlauf vorhanden seien. Selbst wenn man deshalb der Ansicht von Dr. S. folge, dass Erwerbsminderung seit Januar 2001 vorliege, könne dies nicht zur Rentengewährung führen. Zum Zeitpunkt der Untersuchung in R. habe noch ein sechs- und mehrstündiges Leistungsvermögen von Dr. S. festgestellt werden können, dies sei von Dr. S. nicht widerlegt worden.
In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 19.09.2005 hat Dr. S. die Einwendungen von Dr. L. dahingehend akzeptiert, dass das Leistungsvermögen der Klägerin bis Januar 2000 bzw. März 2001 und bei der Untersuchung in R. März 2003 noch als vollschichtig zu bewerten sei und erst ab der von ihm durchgeführten Untersuchung auf vier Stunden täglich mit kurzen Unterbrechungen abgesunken ist.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 23.07.2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23.09.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung ab Antrag zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Landshut und des Bayerischen Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form-und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. voller oder teilweiser Erwerbsminderung weder nach §§ 43, 44 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung, noch nach §§ 43, 241 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung, da sie nach den Feststellungen der gerichtlichen Sachverständigen bis Januar 2000 noch in der Lage war acht Stunden täglich zu arbeiten und für einen Zeitpunkt nach Januar 2000 die beitragsrechtlichen Voraussetzungen der Drei-Fünftel-Belegung auch für den festgestellten Leistungsfall nach März 2003 nicht mehr erfüllt.
Dabei sind aufgrund des bis 31.03.2001 gestellten Antrags sowohl die bis zum 31.12.2000 geltenden Bestimmungen (a.F.) sowie die ab 01.01.2001 geltende Fassung der §§ 43, 240 SGB VI (§ 300 Abs. 1 und 2 SGB-VI). Die Klägerin ist zwar unstreitig ab dem Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr.S. im Juni 2005 voll erwerbsgemindert im Sinne von § 43 SGB VI n.F., für einen früheren Zeitpunkt lässt sich jedoch weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit (§§ 43, 44 SGB VI a.F.) noch volle oder teilweise Erwerbminderung, § 43 SGB VI n.F. nachweisen. Denn die Erwerbsfähigkeit der Klägerin war vor Juni 2005 nicht nachweisbar wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als sechs Stunden derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken. Und sie war auch nicht außer Stande, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Beiziehung der medizinischen Unterlagen und deren Auswertung durch Dr. R. , Dr. S. und den Medizinischen Dienst der Beklagten steht zur Überzeugung des Senats fest, dass das Leistungsvermögen der Klägerin erst nach der Untersuchung in R. , also nach Mai 2003 auf weniger als sechs Stunden täglich gesunken ist. Die Klägerin selbst hat im Laufe des Verfahrens von einer Verschlechterung ihres Zustands berichtet, darüber hinaus ist dies durch den Bericht der behandelnden Ärztin über die stationäre Behandlung vom September 2004 deutlich geworden. Aus diesen Unterlagen und dem Untersuchungsergebnis der persönlichen Untersuchung der Klägerin durch Dr. S. steht fest, dass sie jetzt an einer rezidivierend-depressiven Störung leidet, die gegenwärtig als mittelgradig einzustufen ist und die durch ein somatisches Syndrom gekennzeichnet ist. Auf Nachfrage hat Dr. S. auch dargelegt, dass eine gesicherte Befunderhebung aus den Unterlagen für die Zeit bis zur Krankenhausbehandlung im Oktober 2004 bzw. zu seiner Untersuchung nicht möglich ist. Es steht aber fest, dass bei der Untersuchung in R. zumindest mit Einschränkungen noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen vorhanden war. Die Schwierigkeiten der nachträglichen Beurteilung hat Dr. S. zwar herausgearbeitet, da für die Rentengewährung aber ein Leistungsvermögen von weniger als acht Stunden bereits vor Januar 2000 hätte eingetreten sein müssen, kann es dahingestellt bleiben, wann genau zwischen Mai 2003 und Juni 2005 das Leistungsvermögen der Klägerin auf weniger als acht Stunden abgesunken ist. Fest steht, dass alle Sachverständigen, auch Dr. S. , auf Nachfrage übereinstimmend bestätigt haben, dass nach dem Ergebnis der Untersuchung in R. im Mai 2003 eine Leistungseinschränkung im zeitlichen Umfang noch nicht bestanden hat. Auch aus den ärztlichen Unterlagen, die die Klägerin aus Serbien und Montenegro übersandt hat, ergeben sich keine Hinweise darauf, dass im fraglichen Zeitraum 1999 und 2000 eine besondere Beeinträchtigung durch die psychische Erkrankung bestanden hat. Der Bericht über die stationäre Behandlung im Jahr 2004 erwähnt keine früheren Krankenhausbehandlungen und berichtet über eine Verschlechterung des Gesundheitszustands ca. sechs Monate vor Aufnahme. Damit ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustands ca. im März 2004 wahrscheinlich. Dieser Zeitpunkt liegt aber wesentlich später also auch nach der Untersuchung in R. , so dass aus diesem Bericht keine Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand der Klägerin im Jahre 2002 gezogen werden können. Das Ergebnis der zeitnahen Untersuchung in R. ist daher nicht zu widerlegen, zumal auch im Bericht der Invalidenkommission vom November 2001 die Psyche der Klägerin als unauffällig beschrieben wird und damals keine wesentlichen neurologischen Ausfälle vorhanden waren. Der Befund dieser Untersuchung in der Invalidenkommission vom Mai 2001 weicht im Übrigen nicht von den Ergebnissen der Untersuchung in R. ab, so dass für den Senat keine Zweifel daran bestehen, dass bis Mai 2003 keine Erwerbsminderung bei der Klägerin vorgelegen hat.
Die Klägerin, die nach eigenen Angaben keinen Beruf erlernt hat, ist auch auf alle angelernten und ungelernten Tätigkeiten verweisbar, die mit dem verbliebenen Leistungsvermögen vereinbar sind. Deshalb ist bei einem bis Mai 2003 vorliegenden vollschichtigen Leistungsvermögen die Benennung einer Verweisungstätigkeit nach der ständigen Rechtsprechung des BSG nicht erforderlich (siehe dazu Niesel in Kasseler Kommentar, § 240 Rdnr. 112 bzw. § 43 SGB VI Rdnr. 47). Vor März 2004 kann auch keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung im Sinne der Rechtsprechung des BSG bejaht werden, so dass die Benennung einer Verweisungstätigkeit auch aus diesem Grund nicht nötig ist. Der Rentenanspruch der Klägerin scheitert vorallem daran, dass sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Drei-Fünftel-Belegung zum Zeitpunkt des Eintritts der Leistungsminderung nach 2004 nicht mehr erfüllt, denn sie hat diese letztmals im Dezember 1999 erfüllt. Die Beklagte hat bereits im streitgegenständlichen Bescheid zu Recht zur Begründung ihrer ablehnenden Entscheidung darauf hingewiesen, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bereits im Januar 2000 also vor Antragstellung nicht mehr erfüllt waren. Nach dem von der Beklagten vorgelegten Versicherungsverlauf hat die Klägerin zwar zahlreiche Beiträge in der Bundesrepublik entrichtet, die letzte berücksichtigungsfähige deutsche Versicherungszeit datiert aber vom November 1981, der letzte Pflichtbeitrag wurde im Oktober 1981 entrichtet. In ihrer Heimat hat die Klägerin erst ab 03.11.1983 Beiträge bezahlt bzw. versicherungspflichtig gearbeitet, dabei wurden aber ab 1983 nicht in jedem Jahr durchgehend Beiträge bezahlt. So finden sich Beitragslücken von Januar bis März 1984, November 1984 bis Februar 1985, November 1985 bis März 1986, November 1986 bis Februar 1987, November 1988 bis Februar 1989 und Januar 1990 bis Juli 1990. Den letzten Beitrag in Serbien und Montenegro hat die Klägerin im Dezember 1997 errichtet. Aufgrund dieser Beitragslücken kann die Klägerin auch nicht die Übergangsregelung erfüllen, da hierfür die lückenlose Belegung aller Monate ab 01.01.1984 bis zum Eintritt der Leistungsminderung erforderlich wäre. Sie ist im Übrigen auch nicht zur Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen berechtigt, da die Fristen des § 197 Abs.2 SGB VI bei Antragstellung längst abgelaufen waren. Darüber hinaus kann auch der Rentenbezug in Serbien und Montenegro ab 26.09.2000 nicht zur Erfüllung der beitragsrechtlichen Voraussetzungen beitragen, denn nach dem deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen (vom 12.10.1968, BGBl 1969 II S. 1438 in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30.09.1974 BGBl 1975 II S. 390), das im Verhältnis zur Staatengemeinschaft Serbien und Montenegro nach der Bekanntmachung vom 20.03.1997 (BGBl II S. 961) weiter Anwendung findet, kann diese Zeit nicht als Anrechnungszeit im Sinne von § 43 Abs. 4 Ziffer 1 SGB VI gelten. Ausländische Renten stehen dabei nur gleich, wenn das über- oder zwischenstaatliche Recht eine Gleichstellung vorschreibt. Dies ist im Verhältnis für Serbien und Montenegro durch das erwähnte Sozialversicherungsabkommen nicht geschehen.
Damit erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen zur Rentengewährung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, so dass das Sozialgericht zu Recht die Klage abgewiesen hat. Die Berufung konnte somit keinen Erfolg haben und war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe, gemäß § 160 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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