Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 392/03 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 R 291/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 20. März 2004 aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 5. Juli 2001 und 17. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2002 verurteilt, der Klägerin ab 1. September 2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit streitig.
Die 1949 geborene Klägerin ist slowenische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Slowenien. In Deutschland hat sie von Mai 1970 bis Dezember 1996 über 300 Monate an Pflichtbeitragszeiten aufzuweisen. In der Zeit bis 31.12.1983 sind für 162 Monate Pflichtbeiträge entrichtet. Die Zeit ab 01.01.1984 bis 04.12.1996 ist lückenlos mit Pflichtbeiträgen belegt. Die Klägerin war zuletzt bis 31.03.1995 versicherungspflichtig als Monteurin beschäftigt. In der Folge sind bis Dezember 1996 Pflichtbeiträge wegen AFG-Leistungsbezug entrichtet. Das Arbeitsverhältnis bei der Firma T. Mikroelektronik GmbH endete durch Aufhebungsvertrag am 31.03.1995, wobei der Klägerin eine Abfindung von DM 32.000,00 brutto zuerkannt wurde.
Im Mai 1994 hatte die Klägerin Kontenklärung und Feststellung von Kindererziehungszeiten beantragt. In dem folgenden Feststellungsbescheid vom 22.07.1994 stellte die Beklagte die Versicherungszeiten bis 31.12.1993 fest, wies auf die Anspruchsvoraussetzungen für die einzelnen Rentenarten hin, fügte dem Bescheid jedoch kein weiteres Merkblatt bei.
Mit Fax vom 27.05.1997 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie nicht mehr in der Bundesrepublik Deutschland lebe, und bat um Übersendung eines Versicherungsverlaufes, den sie für die ausländischen Behörden in Slowenien benötige. Nach Aktenlage übersandte die Beklagte der Klägerin per Fax einen Versicherungsverlauf vom 28.05.1997, in dem die Versicherungszeiten am 08.09.1995 enden. Einen Hinweis auf die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bzw. deren Aufrechterhaltung enthält der Versicherungsverlauf nicht.
Am 08.11.2000 beantragte die Klägerin über den slowenischen Versicherungsträger bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Der slowenische Träger teilte mit, dass die Klägerin in Slowenien keine Versicherungszeiten zurückgelegt habe. Dem Rentenantrag lagen zahlreiche ärztliche Unterlagen bei, unter anderem ein Arztbericht über einen stationären Krankenhausaufenthalt in Maribor vom 09.08. bis 10.08.2000. Darin wurde die Klägerin zusammenfassend nicht mehr für erwerbsfähig angesehen. Mit Bescheid vom 05.07.2001 hat die Beklagte den Rentenantrag abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien ausgehend vom Datum der Antragstellung nicht erfüllt. Im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum seien lediglich Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung von insgesamt 14 Kalendermonaten vorhanden.
Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch und verwies darauf, bereits 1993 lange im Krankenstand gewesen zu sein. Auch 1995 sei sie wegen ihres Gesundheitszustandes abwesend von der Arbeit gewesen. Auf Grundlage einer Vorladung der LVA aus dem Jahr 1995 könnten Unterlagen für die vorliegende Gesundheitsstörung beigezogen werden. Die Beklagte zog die ärztlichen Unterlagen der LVA Oberbayern bei, worin sich ein arbeitsamtsärztliches Gutachten vom 01.06.1995 befand. Darin wurde die Klägerin noch für fähig erachtet, leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig zu verrichten. Im Rahmen eines Antrages auf berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation war die Klägerin am 27.10.1995 im Auftrag der LVA Oberbayern auf internistischem Fachgebiet untersucht und begutachtet worden. Darin wurde zusammenfassend festgestellt, dass die Erwerbsfähigkeit der Klägerin erheblich gefährdet oder gemindert sei und berufsfördernde Maßnahmen befürwortet würden. Die Klägerin war noch für leichte Arbeiten vollschichtig einsatzfähig beurteilt worden. Dem Gutachten lagen zahlreiche ärztliche Befunde aus den Jahren 1992 bis 1995 zu Grunde. Dr.D. vom Ärztlichen Dienst der Beklagten stellte in Auswertung der Unterlagen fest, dass die Klägerin seit 09.08.2000 nur mehr unter zwei Stunden erwerbstätig sein könne.
Mit Bescheid vom 17.07.2002 lehnte die Beklagte den Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung erneut ab. Zwar sei die Klägerin seit 09.08.2000 erwerbsunfähig und habe auch die allgemeine Wartezeit erfüllt, jedoch seien von den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht mindestens drei Jahre mit Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt. Die Klägerin erhob auch hiergegen Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.12.2002 als unbegründet zurückwies.
Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Landshut erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, sie habe nach 26-jähriger Arbeit in Deutschland aus gesundheitlichen Gründen zu arbeiten aufgehört und sei nach Hause zurückgekehrt. In Slowenien sei es noch zu einer zusätzlichen Krankheit gekommen, so dass sie wegen der Krankheit und auch wegen des Alters nicht mehr leistungsfähig sei.
Auf Anforderung des Sozialgerichts übersandte die Klägerin zahlreiche ärztliche Unterlagen aus den Jahren 1995 und früher. Ferner legte die Klägerin eine Kopie des Aufhebungsvertrages mit ihrem früheren Arbeitgeber vom 20.12.1994 vor.
Das Sozialgericht holte ein ärztliches Gutachten des Allgemeinmediziners Dr.Z. vom 02.10.2003 nach Aktenlage ein. Dieser stellte folgende Gesundheitsstörungen fest: Hirnfunktionsminderung bei Zustand nach Subarachnoidalblutung und Aneurysma- operation der rechten Hirnarterie, Wirbelsäulenbeschwerden ohne Funktionseinschränkung. Das Leistungsvermögen der Klägerin sei, wie bereits festgestellt, seit dem 09.08.2000 auf eine nur noch unterzweistündige Einsetzbarkeit herabgesunken, zuvor sei die Klägerin mit Einschränkungen noch vollschichtig einsetzbar gewesen.
Mit Gerichtsbescheid vom 20.03.2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei zwar seit August 2000 erwerbsunfähig, doch würden für diesen Leistungsfall die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Im maßgeblichen Zeitraum von August 1995 bis August 2000 habe die Klägerin an Stelle der erforderlichen 36 Monate nur 17 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt. Ein früherer Leistungsfall der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit habe sich auch nach Auswertung der zahlreichen ärztlichen Unterlagen nicht begründen lassen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Zur Begründung schildert sie zunächst ihren beruflichen Werdegang in Deutschland, wonach sie von 1970 bis 1973 in einer Möbelfabrik angestellt gewesen sei und bereits damals wegen der schweren Arbeit Schmerzen in der Wirbelsäule bekommen habe. Danach habe sie im Unternehmen T. eine Anstellung bekommen als Monteurin und habe dort 20 Jahre am Fließband gearbeitet, wo eine aufrechte Körperhaltung erforderlich gewesen sei. Diese Tätigkeit habe sie bereits im Jahr 1995 wegen ihrer Erkrankung aufgeben müssen.
Der Senat zog die Beitragsunterlagen der Beklagten bei und regte die Prüfung an, ob nicht auf Grund eines Herstellungsanspruches wegen unterlassener Beratung die Klägerin so zu stellen sei, als habe sie nach 1996 noch freiwillige Beiträge entrichtet. Dies lehnte die Beklagte ab, da die Übersendung des Versicherungsverlaufes am 28.05.1997 keinen Anlass darstellte, auf die Gestaltungsmöglichkeit der freiwilligen Versicherung hinzuweisen. Es sei auch nicht belegbar, ob sich die Klägerin beim Arbeitsamt abgemeldet habe und hierbei Hinweise zur Aufrechterhaltung des rentenversicherungsrechtlichen Versicherungsschutzes gegeben worden seien. Offen sei auch die Frage, ob eine unzureichende oder unterlassene Beratung kausal für das Unterlassen der freiwilligen Beitragszahlung gewesen sei.
Die Agentur für Arbeit I. teilte auf Anfrage mit, dass dort keinerlei Vorgänge für die Klägerin mehr bestünden.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 20.03.2004 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 05.07.2001 und 17.07.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2002 zu verurteilen, ihr Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsminderung nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die von der Klägerin form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß den §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig und auch begründet.
Die Klägerin hat Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.09.2000. Der Anspruch der Klägerin beurteilt sich dabei gemäß § 300 Abs.2 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) nach den §§ 44, 241 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung. Die Klägerin ist seit 09.08.2000 erwerbsunfähig, da sie wegen der vorliegenden Erkrankungen auf nicht absehbare Zeit außer Stande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens zwei Stunden erwerbstätig zu sein und somit mehr als geringfügiges Arbeitsentgelt zu erzielen (§ 44 Abs.2 Satz 1 SGB VI). Zutreffend ist die Beklagte davon ausgegangen, dass die Klägerin ab der letzten Krankenhausaufnahme am 09.08.2000 aus medizinischen Gründen erwerbsunfähig ist. Dies hat auch der vom Sozialgericht bestellte Sachverständige Dr.Z. im Aktenlagegutachten vom 02.10.2003 so bestätigt. Die Auswertung der umfangreichen beigezogenen ärztlichen Unterlagen führte dagegen nicht zum Nachweis eines früheren Leistungsfalles, wie vom Sachverständigen überzeugend dargelegt. Der Leistungsfall am 09.08.2000 führt gemäß § 99 Abs.1 Satz 1 SGB VI zu einem Rentenanspruch ab 01.09.2000, da der Rentenantrag am 08.11.2000, also innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Leistungsfalles gestellt wurde.
Für den zwischen den Beteiligten nicht streitigen Leistungsfall sind auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Rentenanspruch nach § 241 Abs.2 SGB VI gegeben, da die Beklagte im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches verpflichtet ist, die Entrichtung von freiwilligen Beiträgen für die Zeit vom 01.01.1997 bis 31.12.1999 zuzulassen und nach der Rechtsprechung des BSG auch in diesem Fall eine tatsächliche Belegung nach § 241 Abs.2 Satz 2 SGB VI nicht erforderlich ist.
Die Klägerin hat vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit (§ 50 Abs.1 SGB VI) von fünf Jahren erfüllt. Die Zeit vom 01.01.1984 bis 31.12.1996 ist lückenlos mit Anwartschaftserhaltungszeiten (§ 241 Abs.2 Satz 1 i.V.m. § 240 Abs.2 Satz 1 SGB VI) belegt. Die Zeit vom Januar 2000 bis Juli 2000 (Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit) braucht nach § 241 Abs.2 Satz 2 SGB VI nicht belegt werden, da zum Zeitpunkt der Antragstellung im November 2000 noch eine Beitragsentrichtung für diesen Zeitraum zulässig gewesen wäre (§§ 197 Abs.2, 198 Satz 1 SGB VI).
Für die noch fehlende Zeit vom 01.01.1997 bis 31.12.1999 war die Klägerin auf Grund des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches zur Entrichtung freiwilliger Beiträge zuzulassen.
Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist der Versicherungsträger im Rahmen des Beratungsanspruchs gemäß § 14 Sozialgesetzbuch I (SGB I) verpflichtet, dem Versicherten Auskünfte zu erteilen, ihn zu belehren und "verständnisvoll zu fördern" (vgl. z.B. BSG in SozR 3-1200 § 14 Nr.16 m.w.N.). Der Versicherungsträger ist gehalten, auch wenn ein Beratungsbegehren nicht vorliegt, den Versicherten bei Vorliegen eines konkreten Anlasses von sich aus spontan auf klar zu Tage liegende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen. Dabei kommt es allein auf eine objektive Verletzung dieser Pflichten an, nicht aber auf ein Verschulden des Versicherungsträgers. Die Hinweispflicht bezieht sich nicht nur auf die Möglichkeit der freiwilligen Beitragsentrichtung, sondern vor allem auch darauf, aus welchen Gründen die Nichtwahrnehmung einer naheliegenden Gestaltungsmöglichkeit evident unzweckmäßig ist oder, wenn er damit erkennbar drohende Nachteile in Kauf nimmt (vgl. u.a. BSG in SozR 3-1200 § 14 Nr.10).
Ein solcher Anlass war im Fall der Klägerin deren Faxanfrage im Mai 1997. Zu diesem Zeitpunkt war die Entrichtung freiwilliger Beiträge für 1997 noch möglich und es drohte konkret die Gefahr des Verlustes der Rentenanwartschaft bei Nichtzahlung. Aus der Bitte der Klägerin um Übersendung eines Versicherungsverlaufs war klar zu erkennen, dass die Klägerin in ihr Heimatland zurückgekehrt ist und jedenfalls keine weiteren Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung mehr entrichten würde. Dies erfordert ohne konkrete Fragestellung durch die Klägerin den auf den individuellen Fall bezogenen Hinweis auf einen etwa drohenden Anwartschaftsverlust und die Möglichkeiten, diesen abzuwenden. Diese Verpflichtung bestand umso mehr, als der übersandte Versicherungsverlauf nicht vollständig war. Der Versicherungsverlauf vom 28.05.1997 endete mit dem letzten Pflichtbeitrag im September 1995, obwohl für die Klägerin tatsächlich bis Dezember 1996 Pflichtbeiträge gezahlt wurden. Da dieser Versicherungsverlauf nicht einmal einen Hinweis darauf enthielt, dass möglicherweise nach September 1995 noch nicht gespeicherte Versicherungszeiten vorliegen, stellt sich die Frage, ob nicht bereits diese falsche Auskunft einen Herstellungsanspruch auslöst. Jedenfalls besteht ein Anlass zur Spontanberatung dann, wenn ein Versicherter mit lückenlosem Versicherungsleben zu erkennen gibt, dass er aus der deutschen Rentenversicherung ausscheidet. Diese sich daraus ergebenden Folgen für einen Rentenanspruch wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und die Möglichkeit, diese abzuwenden, sind dem Versicherten klar vor Augen zu führen. Zu berücksichtigen ist dabei weiter, dass die Beklagte die Klägerin auch anlässlich des Feststellungsbescheides von 1994 nicht durch ein Merkblatt auf die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen und deren Aufrechterhaltung hingewiesen hat. Die Hinweise im Bescheid vom 22.07.1994 allein sind jedenfalls nicht ausreichend. Auch ergeben sich auf eine durch die Arbeitsverwaltung erfolgte Aufklärung keinerlei Anhaltspunkte, da dort keine Aktenvorgänge mehr vorhanden sind.
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann der Klägerin auch nicht fehlende Kausalität der unterlassenen Beratung (BSG in SozR 3-1200 § 14 Nr.22) entgegengehalten werden.
Ob bei ordnungsgemäßer Beratung tatsächlich freiwillige Beiträge entrichtet worden wären, lässt sich nachträglich kaum feststellen. Es ist jedoch nach der Rechtsprechung des BSG grundsätzlich davon auszugehen, dass ein verständiger Versicherter den drohenden Verlust seiner Anwartschaft auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in zweckmäßiger Weise durch die Entrichtung freiwilliger Beiträge abwendet, sofern ihn der Versicherungsträger entsprechend berät (vgl. BSG in SozR 3-1200 § 14 Nr.29). Auch wenn die Klägerin während des Rentenantragsverfahrens im Jahre 2001 auf ihre schwierige finanzielle Situation hingewiesen hat, bedeutet dies nicht, dass sie 1997 nicht zur Beitragszahlung in der Lage gewesen wäre. Sie hat zum einen noch bis Dezember 1996 Leistungen von der Arbeitsverwaltung bezogen und zudem von ihrem früheren Arbeitgeber im März 1995 eine Abfindung in Höhe von DM 32.000,00 erhalten. Damit ergaben sich zum Zeitpunkt der erforderlichen Beratung gerade keine Hinweise darauf, dass die Klägerin aufgrund schwieriger finanzieller Verhältnisse gehindert gewesen wäre, die erforderlichen freiwilligen Beiträge zu entrichten (vgl. BSG, a.a.O.).
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beklagte in der konkreten Situation der Übersendung eines Versicherungsverlaufes im Jahr 1997 ihrer Beratungspflicht nicht nachgekommen ist, obwohl ein Anlass hierfür bestanden hat. Die Voraussetzungen eines Herstellungsanspruches liegen vor und damit die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, ohne dass noch eine Beitragszahlung erforderlich ist (vgl. z.B. BSG in SozR 3-2600 § 241 Nrn.1 und 5).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit streitig.
Die 1949 geborene Klägerin ist slowenische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Slowenien. In Deutschland hat sie von Mai 1970 bis Dezember 1996 über 300 Monate an Pflichtbeitragszeiten aufzuweisen. In der Zeit bis 31.12.1983 sind für 162 Monate Pflichtbeiträge entrichtet. Die Zeit ab 01.01.1984 bis 04.12.1996 ist lückenlos mit Pflichtbeiträgen belegt. Die Klägerin war zuletzt bis 31.03.1995 versicherungspflichtig als Monteurin beschäftigt. In der Folge sind bis Dezember 1996 Pflichtbeiträge wegen AFG-Leistungsbezug entrichtet. Das Arbeitsverhältnis bei der Firma T. Mikroelektronik GmbH endete durch Aufhebungsvertrag am 31.03.1995, wobei der Klägerin eine Abfindung von DM 32.000,00 brutto zuerkannt wurde.
Im Mai 1994 hatte die Klägerin Kontenklärung und Feststellung von Kindererziehungszeiten beantragt. In dem folgenden Feststellungsbescheid vom 22.07.1994 stellte die Beklagte die Versicherungszeiten bis 31.12.1993 fest, wies auf die Anspruchsvoraussetzungen für die einzelnen Rentenarten hin, fügte dem Bescheid jedoch kein weiteres Merkblatt bei.
Mit Fax vom 27.05.1997 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie nicht mehr in der Bundesrepublik Deutschland lebe, und bat um Übersendung eines Versicherungsverlaufes, den sie für die ausländischen Behörden in Slowenien benötige. Nach Aktenlage übersandte die Beklagte der Klägerin per Fax einen Versicherungsverlauf vom 28.05.1997, in dem die Versicherungszeiten am 08.09.1995 enden. Einen Hinweis auf die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bzw. deren Aufrechterhaltung enthält der Versicherungsverlauf nicht.
Am 08.11.2000 beantragte die Klägerin über den slowenischen Versicherungsträger bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Der slowenische Träger teilte mit, dass die Klägerin in Slowenien keine Versicherungszeiten zurückgelegt habe. Dem Rentenantrag lagen zahlreiche ärztliche Unterlagen bei, unter anderem ein Arztbericht über einen stationären Krankenhausaufenthalt in Maribor vom 09.08. bis 10.08.2000. Darin wurde die Klägerin zusammenfassend nicht mehr für erwerbsfähig angesehen. Mit Bescheid vom 05.07.2001 hat die Beklagte den Rentenantrag abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien ausgehend vom Datum der Antragstellung nicht erfüllt. Im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum seien lediglich Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung von insgesamt 14 Kalendermonaten vorhanden.
Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch und verwies darauf, bereits 1993 lange im Krankenstand gewesen zu sein. Auch 1995 sei sie wegen ihres Gesundheitszustandes abwesend von der Arbeit gewesen. Auf Grundlage einer Vorladung der LVA aus dem Jahr 1995 könnten Unterlagen für die vorliegende Gesundheitsstörung beigezogen werden. Die Beklagte zog die ärztlichen Unterlagen der LVA Oberbayern bei, worin sich ein arbeitsamtsärztliches Gutachten vom 01.06.1995 befand. Darin wurde die Klägerin noch für fähig erachtet, leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig zu verrichten. Im Rahmen eines Antrages auf berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation war die Klägerin am 27.10.1995 im Auftrag der LVA Oberbayern auf internistischem Fachgebiet untersucht und begutachtet worden. Darin wurde zusammenfassend festgestellt, dass die Erwerbsfähigkeit der Klägerin erheblich gefährdet oder gemindert sei und berufsfördernde Maßnahmen befürwortet würden. Die Klägerin war noch für leichte Arbeiten vollschichtig einsatzfähig beurteilt worden. Dem Gutachten lagen zahlreiche ärztliche Befunde aus den Jahren 1992 bis 1995 zu Grunde. Dr.D. vom Ärztlichen Dienst der Beklagten stellte in Auswertung der Unterlagen fest, dass die Klägerin seit 09.08.2000 nur mehr unter zwei Stunden erwerbstätig sein könne.
Mit Bescheid vom 17.07.2002 lehnte die Beklagte den Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung erneut ab. Zwar sei die Klägerin seit 09.08.2000 erwerbsunfähig und habe auch die allgemeine Wartezeit erfüllt, jedoch seien von den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht mindestens drei Jahre mit Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt. Die Klägerin erhob auch hiergegen Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.12.2002 als unbegründet zurückwies.
Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Landshut erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, sie habe nach 26-jähriger Arbeit in Deutschland aus gesundheitlichen Gründen zu arbeiten aufgehört und sei nach Hause zurückgekehrt. In Slowenien sei es noch zu einer zusätzlichen Krankheit gekommen, so dass sie wegen der Krankheit und auch wegen des Alters nicht mehr leistungsfähig sei.
Auf Anforderung des Sozialgerichts übersandte die Klägerin zahlreiche ärztliche Unterlagen aus den Jahren 1995 und früher. Ferner legte die Klägerin eine Kopie des Aufhebungsvertrages mit ihrem früheren Arbeitgeber vom 20.12.1994 vor.
Das Sozialgericht holte ein ärztliches Gutachten des Allgemeinmediziners Dr.Z. vom 02.10.2003 nach Aktenlage ein. Dieser stellte folgende Gesundheitsstörungen fest: Hirnfunktionsminderung bei Zustand nach Subarachnoidalblutung und Aneurysma- operation der rechten Hirnarterie, Wirbelsäulenbeschwerden ohne Funktionseinschränkung. Das Leistungsvermögen der Klägerin sei, wie bereits festgestellt, seit dem 09.08.2000 auf eine nur noch unterzweistündige Einsetzbarkeit herabgesunken, zuvor sei die Klägerin mit Einschränkungen noch vollschichtig einsetzbar gewesen.
Mit Gerichtsbescheid vom 20.03.2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei zwar seit August 2000 erwerbsunfähig, doch würden für diesen Leistungsfall die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Im maßgeblichen Zeitraum von August 1995 bis August 2000 habe die Klägerin an Stelle der erforderlichen 36 Monate nur 17 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt. Ein früherer Leistungsfall der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit habe sich auch nach Auswertung der zahlreichen ärztlichen Unterlagen nicht begründen lassen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Zur Begründung schildert sie zunächst ihren beruflichen Werdegang in Deutschland, wonach sie von 1970 bis 1973 in einer Möbelfabrik angestellt gewesen sei und bereits damals wegen der schweren Arbeit Schmerzen in der Wirbelsäule bekommen habe. Danach habe sie im Unternehmen T. eine Anstellung bekommen als Monteurin und habe dort 20 Jahre am Fließband gearbeitet, wo eine aufrechte Körperhaltung erforderlich gewesen sei. Diese Tätigkeit habe sie bereits im Jahr 1995 wegen ihrer Erkrankung aufgeben müssen.
Der Senat zog die Beitragsunterlagen der Beklagten bei und regte die Prüfung an, ob nicht auf Grund eines Herstellungsanspruches wegen unterlassener Beratung die Klägerin so zu stellen sei, als habe sie nach 1996 noch freiwillige Beiträge entrichtet. Dies lehnte die Beklagte ab, da die Übersendung des Versicherungsverlaufes am 28.05.1997 keinen Anlass darstellte, auf die Gestaltungsmöglichkeit der freiwilligen Versicherung hinzuweisen. Es sei auch nicht belegbar, ob sich die Klägerin beim Arbeitsamt abgemeldet habe und hierbei Hinweise zur Aufrechterhaltung des rentenversicherungsrechtlichen Versicherungsschutzes gegeben worden seien. Offen sei auch die Frage, ob eine unzureichende oder unterlassene Beratung kausal für das Unterlassen der freiwilligen Beitragszahlung gewesen sei.
Die Agentur für Arbeit I. teilte auf Anfrage mit, dass dort keinerlei Vorgänge für die Klägerin mehr bestünden.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 20.03.2004 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 05.07.2001 und 17.07.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2002 zu verurteilen, ihr Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsminderung nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die von der Klägerin form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß den §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig und auch begründet.
Die Klägerin hat Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.09.2000. Der Anspruch der Klägerin beurteilt sich dabei gemäß § 300 Abs.2 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) nach den §§ 44, 241 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung. Die Klägerin ist seit 09.08.2000 erwerbsunfähig, da sie wegen der vorliegenden Erkrankungen auf nicht absehbare Zeit außer Stande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens zwei Stunden erwerbstätig zu sein und somit mehr als geringfügiges Arbeitsentgelt zu erzielen (§ 44 Abs.2 Satz 1 SGB VI). Zutreffend ist die Beklagte davon ausgegangen, dass die Klägerin ab der letzten Krankenhausaufnahme am 09.08.2000 aus medizinischen Gründen erwerbsunfähig ist. Dies hat auch der vom Sozialgericht bestellte Sachverständige Dr.Z. im Aktenlagegutachten vom 02.10.2003 so bestätigt. Die Auswertung der umfangreichen beigezogenen ärztlichen Unterlagen führte dagegen nicht zum Nachweis eines früheren Leistungsfalles, wie vom Sachverständigen überzeugend dargelegt. Der Leistungsfall am 09.08.2000 führt gemäß § 99 Abs.1 Satz 1 SGB VI zu einem Rentenanspruch ab 01.09.2000, da der Rentenantrag am 08.11.2000, also innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Leistungsfalles gestellt wurde.
Für den zwischen den Beteiligten nicht streitigen Leistungsfall sind auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Rentenanspruch nach § 241 Abs.2 SGB VI gegeben, da die Beklagte im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches verpflichtet ist, die Entrichtung von freiwilligen Beiträgen für die Zeit vom 01.01.1997 bis 31.12.1999 zuzulassen und nach der Rechtsprechung des BSG auch in diesem Fall eine tatsächliche Belegung nach § 241 Abs.2 Satz 2 SGB VI nicht erforderlich ist.
Die Klägerin hat vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit (§ 50 Abs.1 SGB VI) von fünf Jahren erfüllt. Die Zeit vom 01.01.1984 bis 31.12.1996 ist lückenlos mit Anwartschaftserhaltungszeiten (§ 241 Abs.2 Satz 1 i.V.m. § 240 Abs.2 Satz 1 SGB VI) belegt. Die Zeit vom Januar 2000 bis Juli 2000 (Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit) braucht nach § 241 Abs.2 Satz 2 SGB VI nicht belegt werden, da zum Zeitpunkt der Antragstellung im November 2000 noch eine Beitragsentrichtung für diesen Zeitraum zulässig gewesen wäre (§§ 197 Abs.2, 198 Satz 1 SGB VI).
Für die noch fehlende Zeit vom 01.01.1997 bis 31.12.1999 war die Klägerin auf Grund des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches zur Entrichtung freiwilliger Beiträge zuzulassen.
Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist der Versicherungsträger im Rahmen des Beratungsanspruchs gemäß § 14 Sozialgesetzbuch I (SGB I) verpflichtet, dem Versicherten Auskünfte zu erteilen, ihn zu belehren und "verständnisvoll zu fördern" (vgl. z.B. BSG in SozR 3-1200 § 14 Nr.16 m.w.N.). Der Versicherungsträger ist gehalten, auch wenn ein Beratungsbegehren nicht vorliegt, den Versicherten bei Vorliegen eines konkreten Anlasses von sich aus spontan auf klar zu Tage liegende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen. Dabei kommt es allein auf eine objektive Verletzung dieser Pflichten an, nicht aber auf ein Verschulden des Versicherungsträgers. Die Hinweispflicht bezieht sich nicht nur auf die Möglichkeit der freiwilligen Beitragsentrichtung, sondern vor allem auch darauf, aus welchen Gründen die Nichtwahrnehmung einer naheliegenden Gestaltungsmöglichkeit evident unzweckmäßig ist oder, wenn er damit erkennbar drohende Nachteile in Kauf nimmt (vgl. u.a. BSG in SozR 3-1200 § 14 Nr.10).
Ein solcher Anlass war im Fall der Klägerin deren Faxanfrage im Mai 1997. Zu diesem Zeitpunkt war die Entrichtung freiwilliger Beiträge für 1997 noch möglich und es drohte konkret die Gefahr des Verlustes der Rentenanwartschaft bei Nichtzahlung. Aus der Bitte der Klägerin um Übersendung eines Versicherungsverlaufs war klar zu erkennen, dass die Klägerin in ihr Heimatland zurückgekehrt ist und jedenfalls keine weiteren Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung mehr entrichten würde. Dies erfordert ohne konkrete Fragestellung durch die Klägerin den auf den individuellen Fall bezogenen Hinweis auf einen etwa drohenden Anwartschaftsverlust und die Möglichkeiten, diesen abzuwenden. Diese Verpflichtung bestand umso mehr, als der übersandte Versicherungsverlauf nicht vollständig war. Der Versicherungsverlauf vom 28.05.1997 endete mit dem letzten Pflichtbeitrag im September 1995, obwohl für die Klägerin tatsächlich bis Dezember 1996 Pflichtbeiträge gezahlt wurden. Da dieser Versicherungsverlauf nicht einmal einen Hinweis darauf enthielt, dass möglicherweise nach September 1995 noch nicht gespeicherte Versicherungszeiten vorliegen, stellt sich die Frage, ob nicht bereits diese falsche Auskunft einen Herstellungsanspruch auslöst. Jedenfalls besteht ein Anlass zur Spontanberatung dann, wenn ein Versicherter mit lückenlosem Versicherungsleben zu erkennen gibt, dass er aus der deutschen Rentenversicherung ausscheidet. Diese sich daraus ergebenden Folgen für einen Rentenanspruch wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und die Möglichkeit, diese abzuwenden, sind dem Versicherten klar vor Augen zu führen. Zu berücksichtigen ist dabei weiter, dass die Beklagte die Klägerin auch anlässlich des Feststellungsbescheides von 1994 nicht durch ein Merkblatt auf die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen und deren Aufrechterhaltung hingewiesen hat. Die Hinweise im Bescheid vom 22.07.1994 allein sind jedenfalls nicht ausreichend. Auch ergeben sich auf eine durch die Arbeitsverwaltung erfolgte Aufklärung keinerlei Anhaltspunkte, da dort keine Aktenvorgänge mehr vorhanden sind.
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann der Klägerin auch nicht fehlende Kausalität der unterlassenen Beratung (BSG in SozR 3-1200 § 14 Nr.22) entgegengehalten werden.
Ob bei ordnungsgemäßer Beratung tatsächlich freiwillige Beiträge entrichtet worden wären, lässt sich nachträglich kaum feststellen. Es ist jedoch nach der Rechtsprechung des BSG grundsätzlich davon auszugehen, dass ein verständiger Versicherter den drohenden Verlust seiner Anwartschaft auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in zweckmäßiger Weise durch die Entrichtung freiwilliger Beiträge abwendet, sofern ihn der Versicherungsträger entsprechend berät (vgl. BSG in SozR 3-1200 § 14 Nr.29). Auch wenn die Klägerin während des Rentenantragsverfahrens im Jahre 2001 auf ihre schwierige finanzielle Situation hingewiesen hat, bedeutet dies nicht, dass sie 1997 nicht zur Beitragszahlung in der Lage gewesen wäre. Sie hat zum einen noch bis Dezember 1996 Leistungen von der Arbeitsverwaltung bezogen und zudem von ihrem früheren Arbeitgeber im März 1995 eine Abfindung in Höhe von DM 32.000,00 erhalten. Damit ergaben sich zum Zeitpunkt der erforderlichen Beratung gerade keine Hinweise darauf, dass die Klägerin aufgrund schwieriger finanzieller Verhältnisse gehindert gewesen wäre, die erforderlichen freiwilligen Beiträge zu entrichten (vgl. BSG, a.a.O.).
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beklagte in der konkreten Situation der Übersendung eines Versicherungsverlaufes im Jahr 1997 ihrer Beratungspflicht nicht nachgekommen ist, obwohl ein Anlass hierfür bestanden hat. Die Voraussetzungen eines Herstellungsanspruches liegen vor und damit die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, ohne dass noch eine Beitragszahlung erforderlich ist (vgl. z.B. BSG in SozR 3-2600 § 241 Nrn.1 und 5).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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