L 14 R 422/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 2 RJ 979/99 A-FdV
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 422/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 23. Mai 2001 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit vom 01.03.1997 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres im Juni 2002.

Der 1937 geborene, in seiner Heimat Kroatien lebende Kläger hat in Deutschland von November 1969 bis Juli 1977 Versicherungsbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet. Anschließend war er im Gebiet des ehemaligen Jugoslawien bis zu dessen Auflösung versicherungspflichtig beschäftigt und erwarb dann in der Zeit vom 09.10.1991 bis 16.09.1993 in Slowenien und nach dortiger Arbeitslosigkeit bis 31.03.1994 auch in Kroatien in der Zeit vom 01.04.1994 bis 28.02.1997 weitere Versicherungszeiten. Seit 01.03.1997 bezieht er eine kroatische Invalidenrente aus den Zeiten bis 08.10.1991 und ab 01.04.1994.

Die Beklagte lehnte seinen am 29.10.1996 gestellten Rentenantrag ohne Prüfung der medizinischen Voraussetzungen mit Bescheid vom 07.01.1998 ab mit der Begründung, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der §§ 43 Abs. 1, 44 Abs.1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) a.F. seien nicht erfüllt; es seien nicht in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung mindestens 3 Jahre an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt. Im maßgebenden Zeitraum vom 29.10.1991 bis 28.10.1996 seien lediglich 32 Kalendermonate an Pflichtbeiträgen vorhanden. Die notwendige Pflichtbeitragszeit für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entfalle auch nicht wegen besonderer Umstände (kein Arbeitsunfall, keine Berufskrankheit etc.); auch sei nicht alternativ vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt und ab 01.01.1984 jeder Kalendermonate bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit mit Beitragszeiten oder Anwartschaftserhaltungszeiten belegt; unbelegt seien im Versicherungsverlauf die Monate November 1991 bis März 1994. Eine ordentliche oder außerordentliche Beitragsentrichtung sei für diesen Zeitraum nicht mehr möglich.

Auf den Widerspruch des Klägers hob die Beklagte mit Schreiben vom 12.03.1998 den Bescheid vom 07.01.1998 auf. Es erfolgte eine erneute Überprüfung der medizinischen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der beantragten Rente. Laut einem Aktenvermerk des zuständigen Sachbearbeiters der Beklagten vom 23.10.1998 hatte die Zentraldienststelle des kroatischen Versicherungsträgers mitgeteilt, dass nach dortigem Recht bei Versicherten mit kroatischer Staatsangehörigkeit und letzter Versicherung in Kroatien für vor dem 01.02.1998 festgesetzte Leistungen Zeiten im ehemaligen Jugoslawien bis 08.10.1991 anrechnungsfähig seien, Zeiten nach dem 08.10.1991 außerhalb Kroatiens würden dagegen nicht angerechnet; auf Grund eines zwischen Kroatien und Slowenien seit 01.02.1998 bestehenden bilateralen Abkommens würden für die Wartezeiterfüllung Zeiten aus beiden Staaten geprüft; ab dem 01.02.1998 festgesetzte Leistungen enthielten aus kroatischer Sicht keine slowenischen Zeiten mehr, auch nicht vor dem 09.10.1991.

Mit Bescheid vom 30.10.1998 stellte die Beklagte fest, der Kläger sei seit 25.02.1997 unter Berücksichtigung des deutschen Arbeitsmarktes erwerbsunfähig (Leistungsvermögen halb- bis unter vollschichtig, Gleichstellung des Klägers als kroatischem Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Kroatien mit einem deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in der BRD gem. Art. 3 und 4 des für Kroatien weitergeltenden alten deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens vom 12.10.1968 - DJSVA - ), lehnte den Antrag aber erneut wegen des Fehlens der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 i.V.m. § 43 Abs. 3 und 4 SGB VI ab. Im maßgeblichen Zeitraum vom 25.02.1992 bis 24.02.1997 seien lediglich 35 Kalendermonate mit kroatischen Versicherungszeiten vorhanden. Die in Slowenien erworbenen Versicherungszeiten könnten nach dem deutsch-kroatischen Sozialversicherungsabkommen hierfür nicht berücksichtigt werden, ebenso nicht für die Sonderregelung, wonach Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren nicht erforderlich seien, wenn die allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren vor dem 01.01.1984 erfüllt sei und jeder Kalendermonat vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor dem Eintritt der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit mit Beiträgen oder anwartschaftserhaltenden Zeiten belegt sei. Unbelegt seien nach dem deutsch-kroatischen Sozialversicherungsabkommen die Zeiten von November 1991 bis März 1994.

Weiter hieß es, der Rentenanspruch sei selbst dann abzulehnen, wenn das neue deutsch-slowenische Sozialversicherungsabkommen Anwendung fände und der Kläger die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach diesem Abkommen erfüllt hätte; seine Erwerbsfähigkeit sei nur unter Berücksichtigung des deutschen Arbeitsmarkts festgestellt worden, als kroatischer Staatsbürger sei er aber einem deutschen Staatsangehörigen in der BRD nach dem deutsch-slowenischen Abkommen nicht gleichgestellt.

Der Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid wurde mit Widerspruchsbescheid vom 11.02.1999 zurückgewiesen. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der beantragten Rente seien wegen des Kumulierungsverbots (Verbot der Zusammenrechnung der kroatischer und slowenischer Versicherungszeiten) nicht erfüllt. Auf Grund des gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers in Kroatien sei die Rente ausschließlich nach den Bestimmungen des deutsch-kroatischen Sozialversicherungsabkommens zu prüfen. Die in Slowenien zurückgelegten Zeiten dürften nicht berücksichtigt werden. Weder nach dem deutsch-kroatischen noch nach dem alten deutsch-jugoslawischen Abkommen über Soziale Sicherheit von 1968 bestehe danach ein Rentenanspruch.

Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht verwies der Kläger darauf, dass ihm wie auch anderen kroatischen Arbeitnehmern im September 1993 von seinem slowenischen Arbeitgeber gekündigt worden sei. Er trage keine Schuld daran, dass es zu dem Kumulierungsverbot gekommen sei.

Auf Grund neu vorgelegter ärztlicher Befunde ging die Beklagte nunmehr zusätzlich von einem seit September 1999 auf unter zweistündig abgesunkenen Leistungsvermögen aus. Ein Rentenanspruch ergab sich dadurch auch weiterhin nicht. Der Leistungsfall der geminderten Erwerbsfähigkeit sei am 25.02.1997 eingetreten, damit liege der mögliche früheste Rentenbeginn (01.03.1997) vor dem Inkrafttreten des neuen deutsch-kroatischen wie auch des deutsch-slowenischen Abkommens vom 24.11.1997 bzw. 24.09.1997 (in Kraft ab 01.12.1998 bzw. 01.09.1999). Die Prüfung nach dem DJSVA von 1968 ergebe, dass ein Rentenanspruch nicht bestehe; der Kläger habe im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum (25.02.1992 bis 24.02.1997) sowohl slowenische ( 25.02.1992 bis 31.03.1994) als auch kroatische Zeiten (01.04.1994 bis 24.02.1997) zurückgelegt. Die Fortgeltung der bisherigen Regelungen des DJSVA bis zum Inkrafttreten einer jeweiligen neuen Vereinbarung sei mit Notenwechsel vom 30.03./19.04.1993 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Slowenien bzw. mit Notenwechsel vom 31.07./05.10.1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien beschlossen worden. Dies habe zur Folge, dass mit der jeweiligen Selbständigkeitserklärung am 25.06.1991 bzw. mit der völkerrechtlichen Anerkennung (jeweils zum 23.12.1991) von Kroatien und Slowenien die im jeweiligen Staat zurückgelegten Versicherungszeiten eigenständig zu bewerten seien. Die Zusammenrechnung der kroatischen und slowenischen Versicherungszeiten zur Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine deutsche Rente wegen Erwerbsminderung sei damit nicht möglich. Dies werde auch durch die kroatische Betrachtungsweise der nur bis 08.10.1991 zurückgelegten Zeiten als Gesamtzeiten untermauert.

Das SG verpflichtete die Beklagte mit Urteil vom 23.05.2001, dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.03.1997 zu leisten. Es sah die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente mit einem im Februar 1997 eingetretenem Leistungsfall als erfüllt an. Auf den vor Inkrafttreten des neuen deutsch-kroatischen Sozialversicherungsabkommens vom 24.11.1997 (in Kraft seit 01.02.1998) und auch des deutsch-slowenischen Sozialversicherungsabkommens vom 24.09.1997 (in Kraft seit 01.09.1999) eingetretenen Versicherungsfall sei entsprechend der Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Nachfolgestaaten des früheren Jugoslawien noch das alte deutsch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen von 1968 anzuwenden. Nach Art. 25 dieses Abkommens würden die deutschen und jugoslawischen Zeiten zusammengerechnet. Diese Zusammenrechnung sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur multilateralen Vertragsanwendung (Beschluss des Großen Senats vom 29.05.1984 in BSGE 57, 23) auch für die Zusammenrechnung deutscher, slowenischer und kroatischer Versicherungszeiten im Rahmen der deutschen Wartezeitprüfung nicht ausgeschlossen. Das Abkommen von 1968 sei noch das einzige bilaterale Abkommen, das keine Abwehrklausel in Bezug auf die multilaterale Vertragsanwendung enthalte. Damit könnten alle im Gebiet des früheren Jugoslawien zurückgelegten Zeiten bei der Wartezeitprüfung berücksichtigt werden, soweit nicht durch neue Abkommen etwas anderes gelte. Dies sei angesichts des bereits im Februar 1997 eingetretenen Leistungsfalles beim Kläger nicht der Fall.

Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen dieses Urteil. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts seien die in Slowenien bzw. in Kroatien zurückgelegten Versicherungszeiten nicht zusammenzurechnen, sondern getrennt zu betrachten. Das deutsch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen von 1968, das bis zur Auflösung des jugoslawischen Staates im Jahre 1991 einheitlich für das gesamte Gebiet der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien gegolten habe, sei nach den durch Notenwechsel erfolgten völkerrechtlichen Vereinbarungen zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der neuen im Gebiet des früheren Jugoslawien entstandenen Staaten (Kroatien: Bekanntmachung vom 26.10.1992, BGBl II 1992 S. 1146; Slowenien: Bekanntmachung vom 13.07.1993, BGBl. II 1993 S. 1261) weiter so anzuwenden, als sei es zwischen Deutschland und dem jeweiligen Staat geschlossen worden. In seinem Art. 2 Abs. 2 sei bereits festgelegt gewesen, dass Rechtsvorschriften aus Verträgen mit dritten Staaten oder nach überstaatlichem Recht bei Anwendung des Abkommens nicht zu berücksichtigen seien (Ausnahme: Versicherungslastregelungen). Zwar sei der Wortlaut dieser Bestimmung nach Meinung des BSG (Beschluss des Großen Senats vom 29.05.1984 - GS 1-3/82) ebenso wie ähnliche Formulierungen in früheren anderen Abkommen für ein Verbot der kumulativen Anwendung im Verhältnis zu Jugoslawien nicht ausreichend abgefasst, doch widerspreche diese Auslegung nach Meinung der Rentenversicherungsträger den Prinzipien der zwischenstaatlichen Vertragsauslegung und dem Willen der vertragsschließenden Staaten. Eine kumulative Abkommensanwendung sei von den Vertragsstaaten niemals gewollt gewesen. Dem Urteil sei daher seitens der Rentenversicherungsträger nur im engen Rahmen seiner Entscheidung gefolgt worden (Zusammenrechnung von Versicherungszeiten nach dem deutsch-jugoslawischen, deutsch-österreichischen und deutsch-türkischen Abkommen für die Wartezeiten von 60, 180 und 240 Kalendermonaten für einen Rentenanspruch), nicht aber auch für die Wartezeit von 35 Jahren und die sonstigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch, da vom BSG insoweit keine Aussage getroffen worden sei. Die neuen Abkommen mit Kroatien und Slowenien enthielten jeweils in ihrem Art. 2 Abs. 2 eine Formulierung, die den eindeutigen Willen der vertragsschließenden Parteien, bei Anwendung des Abkommens nicht gleichzeitig andere überstaatliche Regelungen oder zwischenstaatliche Abkommen anzuwenden, erneut bestätige. Der Wille der Vertragsparteien sei bei Abschluss des Vorgängerabkommens auch schon so gegeben gewesen.

Der Senat setzte mit Beschluss vom 10.10.2001 die Vollstreckung aus dem angefochtenen Urteil bis zur Erledigung des Rechtsstreits aus.

Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 23.05.2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogene Beklagtenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ) ist zulässig, sie erweist sich auch als begründet.

Entgegen der Auffassung des SG hat der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Grund eines - zwischen den Beteiligten unstreitig - im Februar 1997 eingetretenen Leistungsfalles gem. § 44 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung. Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 und 4 SGB VI sind nicht gegeben.

Zwar erfüllt der Kläger die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren - allein in Deutschland hat er zwischen 1969 und 1977 mehr als 60 Kalendermonate an Beitragszeiten zurückgelegt - , nicht aber die weitere versicherungsrechtliche Voraussetzung der versicherungsfallnahen Beitragsbelegung ( 36 Pflichtbeiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Kalenderjahren vor Eintritt des Leistungsfalles) oder alternativ die der Sonderregelung des § 241 Abs. 2 SGB VI (u.a. Belegung sämtlicher Kalendermonate ab 01.01.1984 bis zum Monat vor Eintritt des Leistungsfalles mit Beiträgen oder anwartschaftserhaltenden Zeiten).

Den deutschen Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung stehen bei der Prüfung ausländische Beitragszeiten gleich, wenn deren Gleichstellung für den Anspruchserwerb in Sozialversicherungsabkommen vorgesehen ist. Heranzuziehen ist insoweit im Hinblick auf den Aufenthalt des Klägers in Kroatien und den Zeitpunkt des anzunehmenden Leistungsfalles im Februar 1997 das zu dieser Zeit vor Inkrafttreten des deutsch-kroatischen Sozialversicherungsabkommens vom 24.11.1997 noch gültige alte Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12.10.1968 (DJSVA). Dieses Abkommen, dessen Fortgeltung als bilaterales Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kroatien durch Notenwechsel vom 31.07./05.10.1992 vereinbart wurde (vgl. Bekanntmachung vom 26.10.1992 BGBl II, 1146), regelt in Art. 25 Abs. 1, dass die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten - hier also Deutschland und Kroatien - anrechnungsfähigen Versicherungszeiten, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen, zum Erwerb des Leistungsanspruchs zusammengerechnet werden ; nach kroatischem, bei Leistungsfestsetzungen für die Übergangszeit bis Februar 1998 geltenden Recht sind dies die im ehemaligen Jugoslawien bis 08.10.1991 zurückgelegten Zeiten sowie die zwischen dem 01.04.1994 und 28.02.1997 in Kroatien erworbenen Versicherungszeiten. Keine Berücksichtigung finden dagegen nach kroatischem Recht die nach der Unabhängigkeit der Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien vom Kläger in Slowenien zurückgelegten, dort rentenrechtlich relevanten Zeiten (09.10.1991 bis 16.09.1993 und anschließende Arbeitslosigkeit bis 31.03.1994).

Mit den genannten deutschen Beitragszeiten und den nach dem DJSVA/Kroatien in der Fassung der Weitergeltungsvereinbarung anzurechnenden Beitragszeiten des Klägers erfüllt der Kläger die geforderte versicherungsfallnahe Beitragsbelegung nicht - er hat im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum danach lediglich 35 Beitragsmonate zurückgelegt -, ebenso nicht die lückenlose Belegung mit Beitrags- und sonstigen Zeiten ab 01.01.1984. Beides wäre nur erfüllt, wenn auch die in Slowenien zurückgelegten Versicherungszeiten anrechenbar wären. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Kläger als kroatischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Kroatien fällt nicht unter das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Slowenien ebenfalls als bilaterales Abkommen fortgeführte DJSVA/Slowenien, wonach die in Slowenien verbrachten Versicherungszeiten für den Anspruchserwerb bei der deutschen Rente anzurechnen wären. Die Gleichstellungsregelung des Art. 3 Abs. 1 des Abkommens (Personengleichstellung) stellt den Slowenen einem in Slowenien lebenden Deutschen gleich, die Regelung des Art. 4 Abs. 1 (Gebietsgleichstellung) einem in Deutschland lebenden deutschen Staatsangehörigen. Der Kläger ist als "Drittstaatsangehöriger" davon nicht betroffen. Eine multilaterale Zusammenrechnung von Beitragszeiten, wie sie vom Großen Senat des BSG mit Beschluss vom 29.05.1984, BSGE 57, 23 u.a. für die Zusammenrechnung von in Jugoslawien, Österreich und Deutschland erworbenen Zeiten für die deutsche Wartezeitprüfung bei fehlender, die multilaterale Vertragsanwendung ausschließender Abwehrklausel bejaht wurde, kommt nach den obigen Ausführungen nicht in Betracht. Das DJSVA/Slowenien ist auf den kroatischen Kläger mit Wohnsitz in Kroatien nicht anwendbar, anzurechnende Zeiten ergeben sich daraus nicht. Der Beschluss des BSG (a.a.O.), der vom Bestehen von nach mehreren bilateralen Abkommen anzurechnenden Zeiten ausgeht und sich lediglich mit der Frage befasst, ob diese zusammenzurechnen sind oder eine Abwehrklausel dies verbietet, steht dem nicht entgegen.

Die multilaterale Anwendung der hier in Frage stehenden Abkommen DJSVA/Kroatien und DJSVA/Slowenien jeweils in der Fassung der Weitergeltungsvereinbarungen sah der Senat daher vorliegend nicht als möglich an.

Bei dieser Sach- und Rechtslage war auf die Berufung der Beklagten das erstinstanzlichen Urteil mit der Kostenfolge aus § 193 SGG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
Saved