Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 R 4401/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 R 721/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 44/06 R
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 30.08.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Umwandlung der bisher an den Kläger gewährten Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger auf den Antrag vom 07.07.2003 mit Bescheid vom 08.12.2003 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit mit Wirkung ab 01.02.2004. Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch begehrte der Kläger Altersrente für schwerbehinderte Menschen, falls diese betragsmäßig höher sei. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück, weil keine Beschwer vorliege, nachdem der Kläger die beantragte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit erhalten habe. Gleichzeitig sicherte die Beklagte zu, dass sie die Voraussetzungen für den Bezug der begehrten Rente auf Grundlage der ursprünglichen Antragstellung vom 07.07.2003 prüfen werde, sofern der Kläger als schwerbehinderter Mensch anerkannt werde.
Am 05.01.2005 beantragte der Kläger wiederum Altersrente für schwerbehinderte Menschen und legte den Bescheid des AVF N. vom 17.12.2004 vor, in dem ein Gesamt-GdB von 50 ab 09.07.2004 festgestellt ist. Die Beklagte lehnte die Bewilligung von Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit Bescheid vom 03.03.2005 und Widerspruchsbescheid vom 30.05.2005 ab, weil bei dem hier möglichen Beginn der Altersrente am 01.08.2004 ein Wechsel der Altersrente nicht mehr zulässig sei.
Das Sozialgericht Nürnberg (SG) hat die dagegen gerichtete Klage mit Urteil vom 30.08.2005 abgewiesen: Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters sei der Wechsel in eine andere Rente wegen Alters nach § 34 Abs 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) ausgeschlossen. Diese Regelung, die am 01.08.2004 in Kraft getreten sei, finde auch im Fall des Klägers Anwendung. Maßgebend sei als Anknüpfungspunkt im Sinne des Übergangsrechts nämlich nicht die Entstehung des sog. Rentenstammrechts, also der 09.07.2004 (Feststellung der Schwerbehinderung). Nach herrschender Meinung stelle die Übergangsregelung des § 300 SGB VI für das jeweils auf einen Rentenanspruch anzuwendende Recht auf den Rentenbeginn im Sinne des Leistungsbeginns ab. Im Hinblick auf § 99 Abs 1 Satz 1 SGB VI sei der erste Zahlungsanspruch im August 2004 entstanden. Die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft sei am 09.07.2004 erfolgt, so dass erst zu Beginn des Monats August 2004 alle Anspruchsvoraussetzungen für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen erfüllt gewesen seien. Auch lägen die Voraussetzungen des § 300 Abs 2 SGB VI nicht vor, da der erste Einzelanspruch auf Zahlung der Rente erst zum 01.08.2004 entstanden und fällig geworden wäre. Dieses Ergebnis sei auch nicht verfassungswidrig.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Berufung eingelegt und vorgebracht, es sei ihm unmöglich gewesen, sein Verhalten so zu lenken, dass die rechtliche Ausgestaltung sich zu einer Altersrente wegen Schwerbehinderung hätte wenden können. Außerdem habe die Schwerbehinderteneigenschaft bereits vor dem 01.08.2004 bestanden. Allein die Tatsache, dass die formelle Rechtswirkung der Schwerbehinderteneigenschaft sich erst mit dem Beginn des auf den Feststellungszeitpunkt darauffolgenden Monats entfalte, erschüttere diesen nachvollziehbaren Rechtsgedanken. Insofern stelle sich dieser Sachverhalt als durchaus nachteilig für ihn dar. Letzten Endes habe er im Rechtswirkungskreis des alten Rechts seine Rentenbeiträge entrichtet und sei lediglich durch eine Rechtsänderung des Gesetzgebers nunmehr am Zugang an die von ihm aufgebauten und garantierten Rentenansprüche gehindert worden. Dies sei ein deutlicher Eingriff in seine Rechtsposition.
Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Nürnberg vom 30.08.2005 und den Bescheid der Beklagten vom 03.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Altersrente wegen Schwerbehinderung ab 01.08.2004 zu gewähren. Hilfsweise wird die Zulassung der Revision beantragt.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, mit der Problematik des Rentenbeginns und dem anzuwendenden Recht habe sich das SG im angefochtenen Urteil eingehend auseinandergesetzt, ebenso mit den Eigentumsfragen und einem möglichen Grundrechtsverstoß. Neue Argumente würden vom Bevollmächtigten des Klägers nicht vorgebracht. Den Ausführungen des SG stimme sie voll umfänglich zu.
Wegen der Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz und die vom Senat beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten, die Schwerbehindertenakte des AVF N. sowie die früheren Klageakten S 12 SB 396/00, S 14 SB 64/03 und S 4 SB 456/04 des SG Nürnberg Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG).
Das Rechtsmittel erweist sich jedoch als unbegründet. Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 30.08.2005 zu Recht entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Umwandlung der bisher gewährten Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen hat. Zwar erfüllt der Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen, deren Voraussetzungen in § 236a SGB VI geregelt sind und deren Vorliegen auch von der Beklagten nicht bestritten wird. Zutreffend hat das SG ausgeführt, dass gemäß § 34 Abs 4 SGB VI seit dem 01.08.2004 nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters der Wechsel in eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Erziehungsrente oder andere Rente wegen Alters ausgeschlossen ist. Diese Vorschrift ist am 01.08.2004 durch Art 1 Nr 5 des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes vom 21.07.2004 (BGBl I 1791) in Kraft getreten und gilt für alle Umwandlungsfälle mit einem Rentenbeginn ab 01.08.2004. Überzeugend hat das SG auch ausgeführt, dass vorliegend - also im Fall einer Rentenänderung - auf den Rentenbeginn im Sinne des Leistungsbeginns abzustellen ist (§ 300 SGB VI). Somit gilt für ab der Rechtsänderung neu beginnende Renten das neue Recht, nachdem erst zu Beginn des Monats August 2004 alle Anspruchsvoraussetzungen für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen erfüllt waren. Auch der Senat hält die Rechtsänderung zum 01.08.2004 für verfassungsgemäß.
Der Kläger hat im Berufungsverfahren keine neuen anspruchsbegründenden Tatsachen oder Argumente vorgetragen, die nicht schon vom SG bei seiner Entscheidung berücksichtigt worden sind. Der Senat weist die Berufung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 SGG.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung des Klägers erfolglos blieb.
Der Senat hat die Revision zugelassen, da die Rechtssache nach seiner Auffassung grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und möglicherweise von der Entscheidung des 13. Senates des BSG vom 08.09.2005 abweicht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG), da die vorliegende Entscheidung auf den nach § 34 Abs 4 SGB VI (ab 01.08.2004) verbotenen "Wechsel in eine andere Rente wegen Alters" abstellt und nicht auf die Entstehung des Anspruches auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 37 SGB VI, deren Anspruchsvoraussetzungen der Kläger bei Anwendung der in der zitierten Entscheidung des BSG vertretenen Auffassung bereits im Juli 2004 erfüllt hat. Da der Kläger den Wechsel von der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bereits mit seinem Widerspruchsschreiben vom 22.12.2003 beantragt hatte und die Beklagte darüber hinaus in ihrem Schreiben vom 26.01.2004 zugesagt hatte, unter Zugrundelegung des Antragsdatums vom 07.07.2003 über den Antrag auf Gewährung von Altersrente wegen Schwerbehinderung durch das Versorgungsamt zu entscheiden, wäre dann nach § 300 Abs 2 SGB VI die Vorschrift des § 34 Abs 4 SGB VI nicht anzuwenden. Sowohl der Anspruch auf Leistungen wie auch der Antrag auf Leistungen der Altersrente für Schwerbehinderte wären dann noch vor Änderung des Gesetzes zum 01.08.2004 entstanden bzw gestellt worden.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Umwandlung der bisher an den Kläger gewährten Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger auf den Antrag vom 07.07.2003 mit Bescheid vom 08.12.2003 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit mit Wirkung ab 01.02.2004. Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch begehrte der Kläger Altersrente für schwerbehinderte Menschen, falls diese betragsmäßig höher sei. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück, weil keine Beschwer vorliege, nachdem der Kläger die beantragte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit erhalten habe. Gleichzeitig sicherte die Beklagte zu, dass sie die Voraussetzungen für den Bezug der begehrten Rente auf Grundlage der ursprünglichen Antragstellung vom 07.07.2003 prüfen werde, sofern der Kläger als schwerbehinderter Mensch anerkannt werde.
Am 05.01.2005 beantragte der Kläger wiederum Altersrente für schwerbehinderte Menschen und legte den Bescheid des AVF N. vom 17.12.2004 vor, in dem ein Gesamt-GdB von 50 ab 09.07.2004 festgestellt ist. Die Beklagte lehnte die Bewilligung von Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit Bescheid vom 03.03.2005 und Widerspruchsbescheid vom 30.05.2005 ab, weil bei dem hier möglichen Beginn der Altersrente am 01.08.2004 ein Wechsel der Altersrente nicht mehr zulässig sei.
Das Sozialgericht Nürnberg (SG) hat die dagegen gerichtete Klage mit Urteil vom 30.08.2005 abgewiesen: Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters sei der Wechsel in eine andere Rente wegen Alters nach § 34 Abs 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) ausgeschlossen. Diese Regelung, die am 01.08.2004 in Kraft getreten sei, finde auch im Fall des Klägers Anwendung. Maßgebend sei als Anknüpfungspunkt im Sinne des Übergangsrechts nämlich nicht die Entstehung des sog. Rentenstammrechts, also der 09.07.2004 (Feststellung der Schwerbehinderung). Nach herrschender Meinung stelle die Übergangsregelung des § 300 SGB VI für das jeweils auf einen Rentenanspruch anzuwendende Recht auf den Rentenbeginn im Sinne des Leistungsbeginns ab. Im Hinblick auf § 99 Abs 1 Satz 1 SGB VI sei der erste Zahlungsanspruch im August 2004 entstanden. Die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft sei am 09.07.2004 erfolgt, so dass erst zu Beginn des Monats August 2004 alle Anspruchsvoraussetzungen für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen erfüllt gewesen seien. Auch lägen die Voraussetzungen des § 300 Abs 2 SGB VI nicht vor, da der erste Einzelanspruch auf Zahlung der Rente erst zum 01.08.2004 entstanden und fällig geworden wäre. Dieses Ergebnis sei auch nicht verfassungswidrig.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Berufung eingelegt und vorgebracht, es sei ihm unmöglich gewesen, sein Verhalten so zu lenken, dass die rechtliche Ausgestaltung sich zu einer Altersrente wegen Schwerbehinderung hätte wenden können. Außerdem habe die Schwerbehinderteneigenschaft bereits vor dem 01.08.2004 bestanden. Allein die Tatsache, dass die formelle Rechtswirkung der Schwerbehinderteneigenschaft sich erst mit dem Beginn des auf den Feststellungszeitpunkt darauffolgenden Monats entfalte, erschüttere diesen nachvollziehbaren Rechtsgedanken. Insofern stelle sich dieser Sachverhalt als durchaus nachteilig für ihn dar. Letzten Endes habe er im Rechtswirkungskreis des alten Rechts seine Rentenbeiträge entrichtet und sei lediglich durch eine Rechtsänderung des Gesetzgebers nunmehr am Zugang an die von ihm aufgebauten und garantierten Rentenansprüche gehindert worden. Dies sei ein deutlicher Eingriff in seine Rechtsposition.
Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Nürnberg vom 30.08.2005 und den Bescheid der Beklagten vom 03.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Altersrente wegen Schwerbehinderung ab 01.08.2004 zu gewähren. Hilfsweise wird die Zulassung der Revision beantragt.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, mit der Problematik des Rentenbeginns und dem anzuwendenden Recht habe sich das SG im angefochtenen Urteil eingehend auseinandergesetzt, ebenso mit den Eigentumsfragen und einem möglichen Grundrechtsverstoß. Neue Argumente würden vom Bevollmächtigten des Klägers nicht vorgebracht. Den Ausführungen des SG stimme sie voll umfänglich zu.
Wegen der Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz und die vom Senat beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten, die Schwerbehindertenakte des AVF N. sowie die früheren Klageakten S 12 SB 396/00, S 14 SB 64/03 und S 4 SB 456/04 des SG Nürnberg Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG).
Das Rechtsmittel erweist sich jedoch als unbegründet. Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 30.08.2005 zu Recht entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Umwandlung der bisher gewährten Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen hat. Zwar erfüllt der Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen, deren Voraussetzungen in § 236a SGB VI geregelt sind und deren Vorliegen auch von der Beklagten nicht bestritten wird. Zutreffend hat das SG ausgeführt, dass gemäß § 34 Abs 4 SGB VI seit dem 01.08.2004 nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters der Wechsel in eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Erziehungsrente oder andere Rente wegen Alters ausgeschlossen ist. Diese Vorschrift ist am 01.08.2004 durch Art 1 Nr 5 des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes vom 21.07.2004 (BGBl I 1791) in Kraft getreten und gilt für alle Umwandlungsfälle mit einem Rentenbeginn ab 01.08.2004. Überzeugend hat das SG auch ausgeführt, dass vorliegend - also im Fall einer Rentenänderung - auf den Rentenbeginn im Sinne des Leistungsbeginns abzustellen ist (§ 300 SGB VI). Somit gilt für ab der Rechtsänderung neu beginnende Renten das neue Recht, nachdem erst zu Beginn des Monats August 2004 alle Anspruchsvoraussetzungen für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen erfüllt waren. Auch der Senat hält die Rechtsänderung zum 01.08.2004 für verfassungsgemäß.
Der Kläger hat im Berufungsverfahren keine neuen anspruchsbegründenden Tatsachen oder Argumente vorgetragen, die nicht schon vom SG bei seiner Entscheidung berücksichtigt worden sind. Der Senat weist die Berufung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 SGG.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung des Klägers erfolglos blieb.
Der Senat hat die Revision zugelassen, da die Rechtssache nach seiner Auffassung grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und möglicherweise von der Entscheidung des 13. Senates des BSG vom 08.09.2005 abweicht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG), da die vorliegende Entscheidung auf den nach § 34 Abs 4 SGB VI (ab 01.08.2004) verbotenen "Wechsel in eine andere Rente wegen Alters" abstellt und nicht auf die Entstehung des Anspruches auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 37 SGB VI, deren Anspruchsvoraussetzungen der Kläger bei Anwendung der in der zitierten Entscheidung des BSG vertretenen Auffassung bereits im Juli 2004 erfüllt hat. Da der Kläger den Wechsel von der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bereits mit seinem Widerspruchsschreiben vom 22.12.2003 beantragt hatte und die Beklagte darüber hinaus in ihrem Schreiben vom 26.01.2004 zugesagt hatte, unter Zugrundelegung des Antragsdatums vom 07.07.2003 über den Antrag auf Gewährung von Altersrente wegen Schwerbehinderung durch das Versorgungsamt zu entscheiden, wäre dann nach § 300 Abs 2 SGB VI die Vorschrift des § 34 Abs 4 SGB VI nicht anzuwenden. Sowohl der Anspruch auf Leistungen wie auch der Antrag auf Leistungen der Altersrente für Schwerbehinderte wären dann noch vor Änderung des Gesetzes zum 01.08.2004 entstanden bzw gestellt worden.
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