Land
Hessen
Sozialgericht
SG Marburg (HES)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 12 KA 182/05 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KA 37/05 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Eine Genehmigung zur Abrechnung von Langzeit-EKG-Leistungen kann als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 SGB X entzogen werden. Abzustellen ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. Bescheinigungen über die Tauglichkeit eines Gerätes, die den Zustand nach der letzten Verwaltungsentscheidung betreffen, sind daher unbeachtlich.
2. Soweit ein unzureichendes oder schadhaftes Gerät für eine Befundung vorliegt, besteht, unabhängig von der persönlichen Qualifikation eines Behandlers, die Gefahr einer unzureichenden oder falschen Befundung und damit auch die Gefahr einer Gesundheitsgefährdung und kann die sofortige Vollziehung des Entzugs einer Genehmigung angeordnet werden.
2. Soweit ein unzureichendes oder schadhaftes Gerät für eine Befundung vorliegt, besteht, unabhängig von der persönlichen Qualifikation eines Behandlers, die Gefahr einer unzureichenden oder falschen Befundung und damit auch die Gefahr einer Gesundheitsgefährdung und kann die sofortige Vollziehung des Entzugs einer Genehmigung angeordnet werden.
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 09.06.2005 wird abgewiesen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 1.667,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten in einem einstweiligen Anordnungsverfahren um die Frage der Aussetzung der Anordnung der sofortigen Vollziehung für den Entzug einer Genehmigung zu Langzeit- EKG- Untersuchungen.
Der Antragsteller ist als Arzt für Innere Medizin zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in A. zugelassen. Mit Bescheid vom 29.10.1993 erteilte ihm die Antragsgegnerin die Genehmigung zur Abrechnung der Leistungen nach Nr. 606 (Aufzeichnung eines Langzeit- EKG von mindestens 18 Stunden Dauer und patientenbezogene Beurteilung des Befundes) und Nrn. 607/608/609 EBM (computergestützte Auswertung eines aufgezeichneten Langzeit- EKG von mindestens 18 Stunden Dauer). Sie wies ferner daraufhin, die Leistungen könnten nur abgerechnet werden, wenn die apparative Ausstattung den Richtlinien entspreche. Die gemeldeten Geräte erfüllten die Langzeit-EKG-Richtlinien. Ferner wies sie daraufhin, die Nr. 609 EBM könne nur in den Fällen in Ansatz gebracht werden, in denen die Auswertung 2-kanalig am Monitor vorgenommen werde.
Im Rahmen einer Qualitätssicherungsmaßnahme stellte die Langzeit-EKG-Kommission fest, dass die vom Antragsteller gemeldete apparative Ausstattung nicht dem aktuellen Stand der Technik bzw. den Richtlinien für die Durchführung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung entspreche. Bei dieser apparativen Ausstattung fehle die simultane Registrierung beider Kanäle, die erforderlich sei. Sie hielt die Einreichung der Originalunterlagen für erforderlich.
Unter Datum vom 2.9.2004 forderte daraufhin die Antragsgegnerin die Originalunterlagen beim Kläger an, da die eingereichten kopierten Unterlagen für eine Qualitätssicherung aufgrund der schlechten Qualität nicht herangezogen werden könnten. Ferner wies sie auf die Bedenken hinsichtlich der apparativen Ausstattung hin.
Unter Datum vom 10.9.2004 teilte der Antragsteller mit, er drucke auf Umweltpapier zur Dokumentation, die dann wie gewöhnlich im Schrank verschwinde. Daher werde eine Kopie der Unterlagen übersandt, da die Umweltpapier-Originale schlechter zu lesen seien. Die Disketten würden dann wieder gelöscht werden. Er wundere sich ferner über die Beanstandung seiner apparativen Ausstattung, da dies 2 bis 3 Jahre zuvor nicht geschehen sei. Die 2 Ableitungen würden simultan aufgezeichnet werden und ließen sich auch am PC darstellen.
Mit Bescheid vom 18.11.2004 entzog die Beklagte die mit Bescheid vom 29.10.1993 erteilte Genehmigung zur Abrechnung von Langzeit-EKG-Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung vom Zeitpunkt der Zustellung dieses Bescheides an. Ferner ordnete sie den sofortigen Vollzug des Entzugs an. Zur Begründung führte sie aus, die Kommission habe festgestellt, dass nicht nachvollzogen werden könne, dass das Langzeit-EKG auf dem Monitor sichtbar, aber nicht auf dem Papier ausdruckbar sei. Der Antragsteller sei verpflichtet, bei der Qualitätskontrolle die entsprechenden Ausdrucke vorzulegen. Gem. der Berufsordnung seien Ausdrucke, Befundungen und Kommentare 10 Jahre aufzubewahren. Die apparative Ausstattung entspreche auch nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik und den Richtlinien, da die Simultanregistrierung beider Kanäle erforderlich sei. Der Entzug sei auch angemessen. Der Antragsteller sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und nutze eine apparative Ausstattung, die nicht dem technischen Stand entspreche. Die Anordnung des sofortigen Vollzugs sei notwendig, da die konkrete Gefahr bestehe, dass durch die unzureichende Diagnostik Gefährdungen für Leib und/oder Leben für die Patienten nicht erkannt werden könnten und somit in Folge auch nicht abgewendet werden könnten. Das dem gegenüberstehende finanzielle Interesse auf Abrechnung der Leistungen sei geringer einzustufen. Seine Untersuchungen ließen nur eine völlig unzureichende Bewertung und Auswertung zu.
Hiergegen legte der Antragsteller am 25.11.2004 Widerspruch ein. Er trug vor, seine apparative Ausstattung entspreche den Richtlinien, und verwies insoweit auf die Herstellergarantie. Er könne auch die Ergebnisse auswerten. Bei ihm habe sich nichts geändert, es solle wohl ein Exempel statuiert werden. Sein finanzielles Interesse könne getrost vergessen werden, denn die Aufwendungen lohnten fast diese Untersuchungen nicht. Die Unterstellung einer Gefährdung von Leib und Leben empfinde er aber als beleidigend. Er hebe seine Befunde 10 Jahre auf, allein die Disketten würden gelöscht werden.
Die Antragsgegnerin holte einen weiteren Bericht ihrer Langzeit-EKG-Kommission mit Datum vom 2.3.2005 ein. Darin führte diese aus, dass in drei Fällen die eingereichten Kopien von so schlechter Qualität seien, dass die Beurteilung dieser Unterlagen nicht möglich sei. Die Originalunterlagen seien trotz Anforderungen nicht zur Verfügung gestellt worden. Weiterhin könne man nicht nachvollziehen, warum eine simultane 2 kanalige Registrierung am Monitor zwar möglich sei, aber eine entsprechende Dokumentation der EKG- Ableitungen zur Nachvollziehung durch Dritte nicht. Das gemeldete Gerät entspreche nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik. Mit der eingereichten Gewährleistungsgarantie des Herstellers/Lieferanten vom 24.11.2004 werde bestätigt, dass eine kontinuierliche Aufzeichnung über 24 Stunden bei simultaner, mindestens 2-kanaliger EKG-Ableitung möglich sei. Es sei aber nicht nachvollziehend, warum ein entsprechender Ausdruck nicht zu erstellen sei. Auch wenn der Antragsteller im kollegialen Gespräch versichert habe, dass die Ableitungen am Monitor sichtbar seien, könnten sie jedoch nicht ausgedruckt werden. Man halte daher an der Maßnahme des Entzugs der Abrechnungsgenehmigung fest.
Mit Widerspruchsbescheid vom 3.5.2005 hat die Antragsgegnerin den Widerspruch zurückgewiesen sowie den Antrag auf Aussetzung des Sofortvollzugs abgelehnt. Zur Begründung führte sie aus, nach ihren "Richtlinien für die Durchführung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung von Langzeit-EKG-Leistungen" vom 17.10.1989 (i. d. F. vom 25.9.1999) sei festgelegt, dass als Maßnahme der "gänzliche Entzug der Genehmigung zur Abrechnung von Langzeit-EKG-Leistungen" verhängt werden könne, wenn von der Langzeit-EK-Kommission Mängel festgestellt worden seien. In den Richtlinien werde im Einzelnen geregelt, welche Ereignisse dokumentiert werden müssten. Dabei müsse man für eine richtliniengerechte apparatetypische Dokumentation voraussetzen, dass eine qualitativ gute Aufzeichnung vorliege, so dass sie in der Qualitätssicherung auch ausgewertet werden könne. Die von der Kommission festgestellten Mängel habe der Antragsteller nicht erklären können. Das von ihr ausgestellte Zertifikat habe eine erfolgreiche Qualitätssicherung im Quartal IV/00 betroffen. Aus der Herstellergarantie könne nicht entnommen werden, was sie garantiere bzw. ob der Garantie überhaupt eine Überprüfung zu Grunde gelegen habe. Die Garantieerklärung stamme auch vom November 2004. Die Garantieerklärung stehe auch im Widerspruch zu den vorgelegten Aufzeichnungen. Aus Gründen des Patientenschutzes sei die Anordnung des sofortigen Vollzugs notwendig gewesen. Dem Antragsteller drohten auch keine irreparablen Folgen.
Hiergegen hat der Antragsteller am 7.6.2005 Klage beim Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben, das inzwischen den Rechtsstreit mit Beschluss vom 25.7.2005 an das Sozialgericht Marburg (Az: S 12 KA 529/05) verwiesen hat. Zur Begründung seiner Klage trägt der Antragsteller ergänzend zu seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren vor, sein Gerät zeichne im Sinne der Richtlinien auf. Tatsächlich habe sein Gerät 3 Kanäle. Er werde dennoch das Gerät nochmals vom Hersteller überprüfen lassen. Die Antragsgegnerin hat sich im Hauptsacheverfahren bisher nicht geäußert.
Am 9.6.2005 hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Ergänzend zu seinem Vorbringen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren trägt er vor, angesichts des Werdegangs könne nicht damit gerechnet werden, dass mit dem Gerät eine falsche Diagnose erstellt werde. Angesichts der Dauer des Verfahrens müsse er nach wie vor die Möglichkeit haben, seine Patienten ordnungsgemäß zu untersuchen.
Mit Beschluss vom 14.6.2005 hat das Sozialgericht Frankfurt am Main den Rechtsstreit an das Sozialgericht Marburg verwiesen.
Der Antragsteller hat ferner eine Bescheinigung der Firma C. mit Datum vom 10.6.2005 in Kopie zur Gerichtsakte gereicht, in der ausgeführt wird, die Analyse der am 1.6.2005 eingereichten Diskettensätze des Antragstellers hätten ergeben, dass die Aufzeichnungen in beiden Fällen mit den kontinuierlichen Rekordern der Serie R erfolgt seien, dass das EKG in beiden Fällen kontinuierlich über 24 Stunden 2-kanalig aufgezeichnet worden sei und dass in beiden Fällen 2 Kanäle unabhängig voneinander gespeichert worden seien. Er führt aus, er habe das Gerät eigens noch einmal von dem Hersteller untersuchen lassen. Dieser habe am 10.6.2005 die Untersuchung beendet. Er habe auch immer vorgetragen, dass das von ihm verwandte Gerät seit 1992 technisch nicht verändert worden sei und dass es zu jedem Zeitpunkt 2-kanalige Aufzeichnungen gemacht habe. Auf seine Einwendungen im Verwaltungsverfahren habe die Antragsgegnerin nicht reagiert.
Der Antragsteller beantragt,
den von der Antragsgegnerin angeordneten Sofortvollzug ihres Bescheids vom 18.11.2004 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vor dem Sozialgericht in der Hauptsache auszusetzen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihre Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid. Selbst wenn der Antragsteller jetzt vorträgt, sein Gerät funktioniere nunmehr einwandfrei, so könne dies zutreffender Weise nur dazu führen, dass er einen Anspruch auf künftige Abrechnung und damit Neuerteilung der Genehmigung habe. Maßgeblich sei auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen. Auf die Bescheinigung des Herstellers vom 10.6.2005 komme es daher nicht an. Der Antragsteller könne jeder Zeit einen erneuten Antrag auf Erteilung einer Abrechnungsgenehmigung stellen. Hierzu habe er alle erforderlichen Zeugnisse und Bescheinigungen beizufügen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen weiteren Verfahrensakte mit Az S 12 KA 529/05 sowie Verwaltungsakte der Antragsgegnerin verwiesen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig.
Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen (§ 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz– SGG). Mit Anordnung der sofortigen Vollzugs, den die Antragsgegnerin hier angeordnet hat, entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Klage (§ 86a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 SGG).
Der Antrag ist aber unbegründet.
Nach der im einstweiligen Anordnungsverfahren gebotenen vorläufigen Prüfung ist die Entscheidung der Antragsgegnerin rechtmäßig und nicht zu beanstanden. Nach § 48 Sozialgesetzbuch, 10. Buch (SGB X) kann ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden. Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (§ 48 Abs. 1 S. 1 SGB X).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Bei dem aufgehobenen Bescheid vom 29.10.1993 handelte es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der sich nicht in einem einmaligen Ge- oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpfte, sondern ein auf Dauer angelegtes Rechtsverhältnis, nämlich die Befugnis zur Abrechnung bestimmter Leistungen, begründet hatte. Auf Grund der Feststellungen im Rahmen der Qualitätssicherungsmaßnahmen der Langzeit-EKG-Kommission waren die Voraussetzungen für eine Genehmigungserteilung jedoch zum Zeitpunkt der Prüfung nicht mehr erfüllt. Insofern wird hier auf die Feststellungen der Langzeit-Kommission und der darauf beruhenden Feststellungen der Antragsgegnerin in den angefochtenen Bescheiden verwiesen. Der Kläger hat in dem gesamten Verwaltungsverfahren bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides nicht die geforderten Aufzeichnungen vorgelegt. Zutreffend weist die Antragsgegnerin auf die Dokumentationspflicht des Antragstellers hin. Allein die Behauptung des Antragstellers, er könne auf dem Monitor die 2-kanalige Aufzeichnung sehen, reicht für einen Nachweis nicht aus. Die Befundung setzt auch eine Dokumentation voraus, die auch von anderen Ärzten, nicht nur im Rahmen einer Qualitätssicherung, nachvollziehbar sein muss. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller auch im Verwaltungsverfahren ausreichend Zeit gegeben, entsprechende Unterlagen nachzureichen. Der Antragsteller hat dies auch nicht für andere Behandlungsfälle getan. Von daher ist der Schluss der Antragsgegnerin, jedenfalls zum Zeitpunkt ihrer Überprüfung, d.h. vom Juni 2004 bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch Erlass des Widerspruchsbescheids am 3.5.2005 habe die apparative Ausstattung des Antragstellers nicht den entsprechenden Richtlinien genügt, nicht zu beanstanden. Die vom Antragsteller vorgelegte Gewährleistungsgarantie mit Datum vom 24.11.2004 bestätigt lediglich, dass das vorgenannte Gerät der Vereinbarung zur Durchführung von Langzeit-EKG-Untersuchungen entspreche. In der Bescheinigung wird nicht dargelegt, auf welcher Grundlage diese Garantie erteilt wird, insbesondere aber, ob nicht allein der Gerätetyp, sondern das konkrete Gerät des Klägers noch den Anforderungen genügt. Insoweit war auch der Gerätetyp zwischen den Beteiligten nicht streitig, sondern lediglich die Frage, ob das Gerät des Antragstellers während des Prüfverfahrens noch die Anforderungen erfüllte. Auf die vom Antragsteller im Gerichtsverfahren eingereichte Bestätigung der Firma custo med vom 10.6.2005 kommt es nicht mehr an. Grundsätzlich ist in Anfechtungssachen bei Eingriffverwaltungsakten auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen. Die vorgelegte Bescheinigung ist daher nicht zum Nachweis für den Zustand des Gerätes zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung geeignet.
Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung war von der Kammer nicht zu beanstanden. Soweit ein unzureichendes oder schadhaftes Gerät für eine Befundung vorliegt, wovon die Beklagte zurecht ausgegangen ist, besteht, unabhängig von der persönlichen Qualifikation eines Behandlers, die Gefahr einer unzureichenden oder falschen Befundung und damit auch die Gefahr einer Gesundheitsgefährdung. Demgegenüber hat das Interesse des Klägers an der Benutzung seines Geräts in jedem Falle zurückzustehen. Sein finanzielles Interesse hat der Antragsteller im Verwaltungsverfahren selbst als gering bezeichnet. Hinzu kommt, dass er jederzeit einen neuen Antrag auf Genehmigung stellen kann, dem auch Erfolg beschieden sein wird, soweit er die entsprechenden Nachweise erbringt. Die Kammer hat eine solche Vorgehensweise bereits in diesem Gerichtsverfahren angeregt.
Nach allem war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den gesetzlichen Vorgaben.
Für das Klageverfahren gilt das Gerichtskostengesetz i. d. F. des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG) vom 05.05.2004, BGBl. I S. 718, da der Antrag nach dem 30.06.2004 anhängig wurde (vgl. § 72 Nr. 1 GKG). Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, was hier der Fall ist, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt (§ 63 Abs. 2 Satz 1 GKG). In Prozessverfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 GKG). In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach den sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitwert für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 1 und 2 GKG).
Mangels eines festzustellenden Werts für den Entzug der Genehmigung war vom Regelstreitwert auszugehen. Dieser war wegen der vorläufigen Bedeutung des einstweiligen Anordnungsverfahrens zu Dritteln. Dies ergab den festgesetzten Wert.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 1.667,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten in einem einstweiligen Anordnungsverfahren um die Frage der Aussetzung der Anordnung der sofortigen Vollziehung für den Entzug einer Genehmigung zu Langzeit- EKG- Untersuchungen.
Der Antragsteller ist als Arzt für Innere Medizin zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in A. zugelassen. Mit Bescheid vom 29.10.1993 erteilte ihm die Antragsgegnerin die Genehmigung zur Abrechnung der Leistungen nach Nr. 606 (Aufzeichnung eines Langzeit- EKG von mindestens 18 Stunden Dauer und patientenbezogene Beurteilung des Befundes) und Nrn. 607/608/609 EBM (computergestützte Auswertung eines aufgezeichneten Langzeit- EKG von mindestens 18 Stunden Dauer). Sie wies ferner daraufhin, die Leistungen könnten nur abgerechnet werden, wenn die apparative Ausstattung den Richtlinien entspreche. Die gemeldeten Geräte erfüllten die Langzeit-EKG-Richtlinien. Ferner wies sie daraufhin, die Nr. 609 EBM könne nur in den Fällen in Ansatz gebracht werden, in denen die Auswertung 2-kanalig am Monitor vorgenommen werde.
Im Rahmen einer Qualitätssicherungsmaßnahme stellte die Langzeit-EKG-Kommission fest, dass die vom Antragsteller gemeldete apparative Ausstattung nicht dem aktuellen Stand der Technik bzw. den Richtlinien für die Durchführung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung entspreche. Bei dieser apparativen Ausstattung fehle die simultane Registrierung beider Kanäle, die erforderlich sei. Sie hielt die Einreichung der Originalunterlagen für erforderlich.
Unter Datum vom 2.9.2004 forderte daraufhin die Antragsgegnerin die Originalunterlagen beim Kläger an, da die eingereichten kopierten Unterlagen für eine Qualitätssicherung aufgrund der schlechten Qualität nicht herangezogen werden könnten. Ferner wies sie auf die Bedenken hinsichtlich der apparativen Ausstattung hin.
Unter Datum vom 10.9.2004 teilte der Antragsteller mit, er drucke auf Umweltpapier zur Dokumentation, die dann wie gewöhnlich im Schrank verschwinde. Daher werde eine Kopie der Unterlagen übersandt, da die Umweltpapier-Originale schlechter zu lesen seien. Die Disketten würden dann wieder gelöscht werden. Er wundere sich ferner über die Beanstandung seiner apparativen Ausstattung, da dies 2 bis 3 Jahre zuvor nicht geschehen sei. Die 2 Ableitungen würden simultan aufgezeichnet werden und ließen sich auch am PC darstellen.
Mit Bescheid vom 18.11.2004 entzog die Beklagte die mit Bescheid vom 29.10.1993 erteilte Genehmigung zur Abrechnung von Langzeit-EKG-Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung vom Zeitpunkt der Zustellung dieses Bescheides an. Ferner ordnete sie den sofortigen Vollzug des Entzugs an. Zur Begründung führte sie aus, die Kommission habe festgestellt, dass nicht nachvollzogen werden könne, dass das Langzeit-EKG auf dem Monitor sichtbar, aber nicht auf dem Papier ausdruckbar sei. Der Antragsteller sei verpflichtet, bei der Qualitätskontrolle die entsprechenden Ausdrucke vorzulegen. Gem. der Berufsordnung seien Ausdrucke, Befundungen und Kommentare 10 Jahre aufzubewahren. Die apparative Ausstattung entspreche auch nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik und den Richtlinien, da die Simultanregistrierung beider Kanäle erforderlich sei. Der Entzug sei auch angemessen. Der Antragsteller sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und nutze eine apparative Ausstattung, die nicht dem technischen Stand entspreche. Die Anordnung des sofortigen Vollzugs sei notwendig, da die konkrete Gefahr bestehe, dass durch die unzureichende Diagnostik Gefährdungen für Leib und/oder Leben für die Patienten nicht erkannt werden könnten und somit in Folge auch nicht abgewendet werden könnten. Das dem gegenüberstehende finanzielle Interesse auf Abrechnung der Leistungen sei geringer einzustufen. Seine Untersuchungen ließen nur eine völlig unzureichende Bewertung und Auswertung zu.
Hiergegen legte der Antragsteller am 25.11.2004 Widerspruch ein. Er trug vor, seine apparative Ausstattung entspreche den Richtlinien, und verwies insoweit auf die Herstellergarantie. Er könne auch die Ergebnisse auswerten. Bei ihm habe sich nichts geändert, es solle wohl ein Exempel statuiert werden. Sein finanzielles Interesse könne getrost vergessen werden, denn die Aufwendungen lohnten fast diese Untersuchungen nicht. Die Unterstellung einer Gefährdung von Leib und Leben empfinde er aber als beleidigend. Er hebe seine Befunde 10 Jahre auf, allein die Disketten würden gelöscht werden.
Die Antragsgegnerin holte einen weiteren Bericht ihrer Langzeit-EKG-Kommission mit Datum vom 2.3.2005 ein. Darin führte diese aus, dass in drei Fällen die eingereichten Kopien von so schlechter Qualität seien, dass die Beurteilung dieser Unterlagen nicht möglich sei. Die Originalunterlagen seien trotz Anforderungen nicht zur Verfügung gestellt worden. Weiterhin könne man nicht nachvollziehen, warum eine simultane 2 kanalige Registrierung am Monitor zwar möglich sei, aber eine entsprechende Dokumentation der EKG- Ableitungen zur Nachvollziehung durch Dritte nicht. Das gemeldete Gerät entspreche nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik. Mit der eingereichten Gewährleistungsgarantie des Herstellers/Lieferanten vom 24.11.2004 werde bestätigt, dass eine kontinuierliche Aufzeichnung über 24 Stunden bei simultaner, mindestens 2-kanaliger EKG-Ableitung möglich sei. Es sei aber nicht nachvollziehend, warum ein entsprechender Ausdruck nicht zu erstellen sei. Auch wenn der Antragsteller im kollegialen Gespräch versichert habe, dass die Ableitungen am Monitor sichtbar seien, könnten sie jedoch nicht ausgedruckt werden. Man halte daher an der Maßnahme des Entzugs der Abrechnungsgenehmigung fest.
Mit Widerspruchsbescheid vom 3.5.2005 hat die Antragsgegnerin den Widerspruch zurückgewiesen sowie den Antrag auf Aussetzung des Sofortvollzugs abgelehnt. Zur Begründung führte sie aus, nach ihren "Richtlinien für die Durchführung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung von Langzeit-EKG-Leistungen" vom 17.10.1989 (i. d. F. vom 25.9.1999) sei festgelegt, dass als Maßnahme der "gänzliche Entzug der Genehmigung zur Abrechnung von Langzeit-EKG-Leistungen" verhängt werden könne, wenn von der Langzeit-EK-Kommission Mängel festgestellt worden seien. In den Richtlinien werde im Einzelnen geregelt, welche Ereignisse dokumentiert werden müssten. Dabei müsse man für eine richtliniengerechte apparatetypische Dokumentation voraussetzen, dass eine qualitativ gute Aufzeichnung vorliege, so dass sie in der Qualitätssicherung auch ausgewertet werden könne. Die von der Kommission festgestellten Mängel habe der Antragsteller nicht erklären können. Das von ihr ausgestellte Zertifikat habe eine erfolgreiche Qualitätssicherung im Quartal IV/00 betroffen. Aus der Herstellergarantie könne nicht entnommen werden, was sie garantiere bzw. ob der Garantie überhaupt eine Überprüfung zu Grunde gelegen habe. Die Garantieerklärung stamme auch vom November 2004. Die Garantieerklärung stehe auch im Widerspruch zu den vorgelegten Aufzeichnungen. Aus Gründen des Patientenschutzes sei die Anordnung des sofortigen Vollzugs notwendig gewesen. Dem Antragsteller drohten auch keine irreparablen Folgen.
Hiergegen hat der Antragsteller am 7.6.2005 Klage beim Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben, das inzwischen den Rechtsstreit mit Beschluss vom 25.7.2005 an das Sozialgericht Marburg (Az: S 12 KA 529/05) verwiesen hat. Zur Begründung seiner Klage trägt der Antragsteller ergänzend zu seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren vor, sein Gerät zeichne im Sinne der Richtlinien auf. Tatsächlich habe sein Gerät 3 Kanäle. Er werde dennoch das Gerät nochmals vom Hersteller überprüfen lassen. Die Antragsgegnerin hat sich im Hauptsacheverfahren bisher nicht geäußert.
Am 9.6.2005 hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Ergänzend zu seinem Vorbringen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren trägt er vor, angesichts des Werdegangs könne nicht damit gerechnet werden, dass mit dem Gerät eine falsche Diagnose erstellt werde. Angesichts der Dauer des Verfahrens müsse er nach wie vor die Möglichkeit haben, seine Patienten ordnungsgemäß zu untersuchen.
Mit Beschluss vom 14.6.2005 hat das Sozialgericht Frankfurt am Main den Rechtsstreit an das Sozialgericht Marburg verwiesen.
Der Antragsteller hat ferner eine Bescheinigung der Firma C. mit Datum vom 10.6.2005 in Kopie zur Gerichtsakte gereicht, in der ausgeführt wird, die Analyse der am 1.6.2005 eingereichten Diskettensätze des Antragstellers hätten ergeben, dass die Aufzeichnungen in beiden Fällen mit den kontinuierlichen Rekordern der Serie R erfolgt seien, dass das EKG in beiden Fällen kontinuierlich über 24 Stunden 2-kanalig aufgezeichnet worden sei und dass in beiden Fällen 2 Kanäle unabhängig voneinander gespeichert worden seien. Er führt aus, er habe das Gerät eigens noch einmal von dem Hersteller untersuchen lassen. Dieser habe am 10.6.2005 die Untersuchung beendet. Er habe auch immer vorgetragen, dass das von ihm verwandte Gerät seit 1992 technisch nicht verändert worden sei und dass es zu jedem Zeitpunkt 2-kanalige Aufzeichnungen gemacht habe. Auf seine Einwendungen im Verwaltungsverfahren habe die Antragsgegnerin nicht reagiert.
Der Antragsteller beantragt,
den von der Antragsgegnerin angeordneten Sofortvollzug ihres Bescheids vom 18.11.2004 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vor dem Sozialgericht in der Hauptsache auszusetzen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihre Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid. Selbst wenn der Antragsteller jetzt vorträgt, sein Gerät funktioniere nunmehr einwandfrei, so könne dies zutreffender Weise nur dazu führen, dass er einen Anspruch auf künftige Abrechnung und damit Neuerteilung der Genehmigung habe. Maßgeblich sei auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen. Auf die Bescheinigung des Herstellers vom 10.6.2005 komme es daher nicht an. Der Antragsteller könne jeder Zeit einen erneuten Antrag auf Erteilung einer Abrechnungsgenehmigung stellen. Hierzu habe er alle erforderlichen Zeugnisse und Bescheinigungen beizufügen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen weiteren Verfahrensakte mit Az S 12 KA 529/05 sowie Verwaltungsakte der Antragsgegnerin verwiesen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig.
Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen (§ 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz– SGG). Mit Anordnung der sofortigen Vollzugs, den die Antragsgegnerin hier angeordnet hat, entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Klage (§ 86a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 SGG).
Der Antrag ist aber unbegründet.
Nach der im einstweiligen Anordnungsverfahren gebotenen vorläufigen Prüfung ist die Entscheidung der Antragsgegnerin rechtmäßig und nicht zu beanstanden. Nach § 48 Sozialgesetzbuch, 10. Buch (SGB X) kann ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden. Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (§ 48 Abs. 1 S. 1 SGB X).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Bei dem aufgehobenen Bescheid vom 29.10.1993 handelte es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der sich nicht in einem einmaligen Ge- oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpfte, sondern ein auf Dauer angelegtes Rechtsverhältnis, nämlich die Befugnis zur Abrechnung bestimmter Leistungen, begründet hatte. Auf Grund der Feststellungen im Rahmen der Qualitätssicherungsmaßnahmen der Langzeit-EKG-Kommission waren die Voraussetzungen für eine Genehmigungserteilung jedoch zum Zeitpunkt der Prüfung nicht mehr erfüllt. Insofern wird hier auf die Feststellungen der Langzeit-Kommission und der darauf beruhenden Feststellungen der Antragsgegnerin in den angefochtenen Bescheiden verwiesen. Der Kläger hat in dem gesamten Verwaltungsverfahren bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides nicht die geforderten Aufzeichnungen vorgelegt. Zutreffend weist die Antragsgegnerin auf die Dokumentationspflicht des Antragstellers hin. Allein die Behauptung des Antragstellers, er könne auf dem Monitor die 2-kanalige Aufzeichnung sehen, reicht für einen Nachweis nicht aus. Die Befundung setzt auch eine Dokumentation voraus, die auch von anderen Ärzten, nicht nur im Rahmen einer Qualitätssicherung, nachvollziehbar sein muss. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller auch im Verwaltungsverfahren ausreichend Zeit gegeben, entsprechende Unterlagen nachzureichen. Der Antragsteller hat dies auch nicht für andere Behandlungsfälle getan. Von daher ist der Schluss der Antragsgegnerin, jedenfalls zum Zeitpunkt ihrer Überprüfung, d.h. vom Juni 2004 bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch Erlass des Widerspruchsbescheids am 3.5.2005 habe die apparative Ausstattung des Antragstellers nicht den entsprechenden Richtlinien genügt, nicht zu beanstanden. Die vom Antragsteller vorgelegte Gewährleistungsgarantie mit Datum vom 24.11.2004 bestätigt lediglich, dass das vorgenannte Gerät der Vereinbarung zur Durchführung von Langzeit-EKG-Untersuchungen entspreche. In der Bescheinigung wird nicht dargelegt, auf welcher Grundlage diese Garantie erteilt wird, insbesondere aber, ob nicht allein der Gerätetyp, sondern das konkrete Gerät des Klägers noch den Anforderungen genügt. Insoweit war auch der Gerätetyp zwischen den Beteiligten nicht streitig, sondern lediglich die Frage, ob das Gerät des Antragstellers während des Prüfverfahrens noch die Anforderungen erfüllte. Auf die vom Antragsteller im Gerichtsverfahren eingereichte Bestätigung der Firma custo med vom 10.6.2005 kommt es nicht mehr an. Grundsätzlich ist in Anfechtungssachen bei Eingriffverwaltungsakten auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen. Die vorgelegte Bescheinigung ist daher nicht zum Nachweis für den Zustand des Gerätes zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung geeignet.
Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung war von der Kammer nicht zu beanstanden. Soweit ein unzureichendes oder schadhaftes Gerät für eine Befundung vorliegt, wovon die Beklagte zurecht ausgegangen ist, besteht, unabhängig von der persönlichen Qualifikation eines Behandlers, die Gefahr einer unzureichenden oder falschen Befundung und damit auch die Gefahr einer Gesundheitsgefährdung. Demgegenüber hat das Interesse des Klägers an der Benutzung seines Geräts in jedem Falle zurückzustehen. Sein finanzielles Interesse hat der Antragsteller im Verwaltungsverfahren selbst als gering bezeichnet. Hinzu kommt, dass er jederzeit einen neuen Antrag auf Genehmigung stellen kann, dem auch Erfolg beschieden sein wird, soweit er die entsprechenden Nachweise erbringt. Die Kammer hat eine solche Vorgehensweise bereits in diesem Gerichtsverfahren angeregt.
Nach allem war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den gesetzlichen Vorgaben.
Für das Klageverfahren gilt das Gerichtskostengesetz i. d. F. des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG) vom 05.05.2004, BGBl. I S. 718, da der Antrag nach dem 30.06.2004 anhängig wurde (vgl. § 72 Nr. 1 GKG). Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, was hier der Fall ist, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt (§ 63 Abs. 2 Satz 1 GKG). In Prozessverfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 GKG). In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach den sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitwert für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 1 und 2 GKG).
Mangels eines festzustellenden Werts für den Entzug der Genehmigung war vom Regelstreitwert auszugehen. Dieser war wegen der vorläufigen Bedeutung des einstweiligen Anordnungsverfahrens zu Dritteln. Dies ergab den festgesetzten Wert.
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