Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
35
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 35 AS 66/05
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Ar-beitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) streitig.
Der 1959 geborene Kläger erwarb 1997 eine Eigentumswohnung (Gesamtwohnfläche 113,00 qm) für den Gesamtkaufpreis (einschließlich Carport) von 441.223,- DM. Nach dem Finanzierungsplan der S.-Bank flossen in die Finanzierung das Eigenkapital (in Höhe von 102.710,73 DM), ein Bausparvertrag sowie ein Kredit der S.-Bank (in Höhe von 243.000,- DM). Nach dem Zuwendungsbescheid der S.-Bank vom 23.7.1997 erhält der Kläger eine zehnjährige Zinsverbilligung für den Darlehensbetrag von 243.000,- DM bis zum 31.7.2007. Der Kläger schloss einen Bausparvertrag bei der L.- Bausparkasse mit der Bausparsumme von (zunächst) 181.000,- DM ab (Bausparurkunde vom 21.12.1998, Ver-trags-Nr. 09648011-01). In den Bausparvertrag floss jeweils die Eigenheimzulage (von 8 x 8.000,- DM für den Zeitraum von 1997 bis 2004). Ferner wurde auf den Bausparvertrag am 17.1l.2004 eine Einzahlung in Höhe von 19.000,- EUR vorgenommen. Nach dem Um-schuldungsplan der S.-Bank solle der in 2007 fällig werdende Bausparvertrag mit einer Bausparsumme von zu erwartenden 112.543,83 EUR der Umschuldung der Restschuld (von 111.172,56 EUR) dienen.
Der Kläger war zuletzt (von Juli 2002 bis einschließlich Dezember 2003) als Projektberater bei der W.–Bausparkasse tätig. Er hat bis 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe (in Höhe eines Leistungssatzes von 288,05 EUR wöchentlich) bezogen. Während des Bezugs von Arbeitslo-senhilfe erfolgte bei der Vermögensprüfung keine Berücksichtigung des Bausparvertrages, da dieser nach Auffassung der Bundesagentur für Arbeit zur Kredittilgung der Eigentums-wohnung benötigt werde (vgl. Blatt 84 der beigezogenen Leistungsakte).
Am 25.11.2004 beantragte der Kläger für sich und seine 1961 geborene Ehefrau Leistungen zur Grundsicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. In der Wohnung leben neben den Eheleuten noch der Sohn Gu. (geboren 21.2.1985) und die Tochter A. (geboren 23.9.1988), zum Antragszeitpunkt beide Schüler. Die Ehefrau des Klägers bezog Ar-beitseinkommen (Bruttoarbeitsentgelt 1.750,- EUR, Nettoarbeitsentgelt 885,60 EUR im Monat). Die Aufwendungen für die Eigentumswohnung wurden mit Schuldzinsen in Höhe von 578,38 EUR angegeben. Die Heizkostenpauschale wurde mit 110,96 EUR monatlich und die Ne-benkosten mit 81,84 EUR angegeben. Die monatlichen Vorauszahlungen (Hausgeld) betragen ab 1.6.2004 233,30 EUR. Das Vermögen auf Giro- und Sparkonten der Eheleute wurde mit 1.033 EUR angegeben. Die Eheleute verfügen weiter über Kapitallebensversicherungen. Bei der Lebensversicherung des Klägers, auf die er bisher 7.722,12 EUR einbezahlt hat, betrug der Auszahlungsbetrag zum Zeitpunkt der Antragstellung bei Rückkauf 2.819,77 EUR. Bei dem Vertrag seiner Ehefrau, auf den bisher 9.469,44 EUR einbezahlt wurden, betrug der Auszah-lungsbetrag bei Rückkauf 11.180,93 EUR. Das Guthaben des Bausparvertrages wurde durch den Kläger bei Antragstellung mit 31.702,00 EUR angegeben.
Mit Bescheid vom 8.12.2004 lehnte die Beklagte die Leistung ab, da der Kläger bei den nachgewiesenen Vermögensverhältnissen nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II sei. Hiergegen hatte der Kläger am 15.12.2004 Widerspruch eingelegt und darauf verwiesen, dass bei der Berechnung die Freibeträge von 750,- EUR für ihn und seine Ehefrau (§ 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II) vergessen worden seien. Außerdem sei ihm bei Vorsprache in der Agentur für Arbeit durch den zuständigen Berater mitgeteilt worden, dass sein Bausparvermögen in Höhe von 31.702,00 EUR nicht angerechnet werde, da es augenscheinlich zur Umschuldung seines Darlehens bei der S.-Bank im Zusammenhang mit der Finanzierung seiner Eigen-tumswohnung benötigt werde. Damit stehe dieses Vermögen der Familie nicht zur Verfü-gung.
Mit Bescheid vom 20.12.2004 lehnte die Beklagte den Antrag weiterhin ab und erläuterte die Ermittlung des Freibetrags (von 23.950,00 EUR). Dem stehe ein Vermögen von insgesamt von 46.735,70 EUR gegenüber. Der Bausparvertrag werde voll zum Vermögen mit hinzuge-zählt. Somit verbleibe ein anrechenbares Vermögen von 22.785,70 EUR. Auch hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein (Schreiben vom 5.1.2005). Er widersprach insbesondere der Feststellung, dass der Bausparvertrag dem Vermögen zugeordnet werde. Der Bausparver-trag diene ausschließlich der Umschuldung des Kreditvertrages für den Kauf der selbst genutzten Eigentumswohnung. Die dort erfasste Bausparsumme sei aus der ihm gesetzlich zustehenden Eigenheimzulage und dem Baukindergeld entstanden. Der Berater, Herr K., habe ihm bei Antragstellung bestätigt, dass aus den Unterlagen ersichtlich sei, dass der Bausparvertrag zur Kreditablösung dienen solle. Der Kläger beanstandet ferner, dass bei der Frage nach Vermögen nie die gesamte Finanzlage, also etwaige Kredite oder Schulden, berücksichtigt werde.
Nachdem die Beklagte telefonisch beim Kläger nachgefragt hat, ob eine Abtretung der Forderungen aus dem Bausparvertrag vorgenommen wurde, und dies durch den Kläger verneint wurde, hat sie den Widerspruch zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 14.02.2005). Zur Bedarfsgemeinschaft gehöre der Kläger, seine Ehefrau G. und seine min-derjährige Tochter A ... Nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehöre der Sohn Gu., da dieser be-reits volljährig ist und gegebenenfalls eine eigene Bedarfsgemeinschaft darstelle. Alle verwertbaren Vermögensgegenstände seien zu berücksichtigen (§ 12 Abs. 1 SGB II). Nicht zu berücksichtigen seien Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich un-wirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II). Dabei sei die Verwertung nur dann offensichtlich unwirt-schaftlich, wenn der Verkehrswert unter Berücksichtigung der Verwertungskosten im Er-gebnis um mehr als 10 % unter der Summe der eingezahlten Beträge liege. Die Bedarfs-gemeinschaft besitze entsprechend den Angaben im Antrag folgende Vermögensgegens-tände: Girokonto mit 601,- EUR Guthaben, Sparbuchguthaben von 232,- EUR, Bargeld von 200,- EUR, Rückkaufbetrag aus Lebensversicherung von 11.180,93 EUR und Forderungen aus einem Bausparvertrag von 31.702,- EUR, insgesamt 43.915,93 EUR. Die Lebensversicherung des Klägers mit einem Rückkaufwert von 2.819,77 EUR könne nicht als Vermögen berücksichtigt werden, da die Verwertung unwirtschaftlich sei. Die Verwertung der Lebensversicherung der Ehefrau dagegen sei wirtschaftlich, da hier der Rückkaufwert von 11.180,93 EUR den Substanzwert von 9.469,44 EUR übersteige. Ebenso seien die Forderungen aus dem Bauspar-vertrag in Höhe von 31.702,- EUR zu berücksichtigen. Dieser Vermögensgegenstand sei nur dann nicht verwertbar, wenn der Inhaber darüber nicht frei verfügen könne, zum Beispiel weil die Forderungen abgetreten oder verpfändet wurden. Nur bei der Abtretung eines Bausparvertrages würden zur Sicherstellung des Darlehens sämtliche Rechte und Ansprü-che aus dem Vertrag an das Kreditinstitut verpfändet. Die Beklagte erläuterte ferner die Ermittlung der Freibeträge (für den Kläger ein Grundfreibetrag von 9.000,- EUR, für seine Ehefrau ein Grundfreibetrag von 8.600,- EUR, für das minderjährige Kind ein Grundfreibetrag von 4.100,- EUR zuzüglich des Freibetrages nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II (3 x 750,- EUR).
Mit der hiergegen am 4.3.2005 eingelegten Klage verfolgt der Kläger sein Rechtsbegehren weiter. Er verweist erneut darauf, dass der angesparte Bausparvertrag der Umschuldung des Kredits bei der S.-Bank diene und wendet sich gegen die fehlende bzw. falsche Bera-tung bei der Beklagten. Der Kläger trägt vor, er habe bei der Antragstellung ausdrücklich erwähnt, dass der Bausparvertrag nur zum Zwecke der Kreditablösung bzw. zur Umschul-dung des Kredits abgeschlossen worden sei. Selbstverständlich wäre er bereit gewesen, diesen Bausparvertrag der S.-Bank abzutreten. Die zuständige Bearbeiterin habe ihm aber mitgeteilt, wenn er eine Abtretung nachträglich nach der Antragstellung vorlegen würde, käme dies einer Erschleichung von Alg II gleich und er würde ebenso kein Geld erhalten. Gegenwärtig werde der Bausparvertrag durch seine Eltern weiter bespart. Diese überneh-men auch die Kosten der Tilgung des Wohnungskredits. Ein kostendeckender Verkauf der Wohnung sei bei der derzeitigen Immobiliennachfrage nicht möglich und die vorfristige Auflösung des Bausparvertrages würde den Verlust der Wohnung in zwei Jahren verursa-chen, da dann eine Umschuldung unmöglich sei. In der Vergangenheit, auch nicht bei Be-antragung von Arbeitslosenhilfe und Alg II, sei nie in Erwägung gezogen worden, dass der Bausparvertrag plötzlich Vermögen darstelle, nur weil keine Verpfändung oder Abtretung vorliege. Es müsse ihm die Möglichkeit eingeräumt werden, sich dieser Situation, die er nicht verschuldet habe, anzupassen, zum Beispiel eine Abtretung des Bausparvertrages nachträglich zu beantragen. Der Kläger legt Unterlagen zur Finanzierung der Wohnung (darunter ein Kontoauszug der L.-Bausparkasse) sowie zur steuerlichen Behandlung vor und verweist zur weiteren Begründung auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen/Bremen vom 25.04.05 (L 8 AS 39/05 ER), wonach die Eigenheimzulage nicht zur Kürzung des Alg II führen dürfe, da es sich um privilegiertes Einkommen hande-le.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 8.12.2004 in der Fassung des Be-scheides vom 20.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.2.2005 zu verurteilen, ihm Leistungen nach dem SGB II ab 1.1.2005 in gesetzlicher Höhe unter Berücksichtigung von Einkommen seiner Ehefrau sowie unter Berücksichti-gung von Vermögen aber ohne Berücksichtigung des Rückkaufswertes des bei der L.-Bausparkasse angelegten Bausparvertrages zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Forderungen aus einem Bausparvertrag seien Vermögen und könnten für den Lebensunter-halt nutzbar gemacht werden. Eine Verwertung sei nur dann ausgeschlossen, wenn eine Verfügungsbeschränkung in Form einer Verpfändung, Beschlagnahme, Abtretung etc. be-steht. Der Kläger habe sich in der Vergangenheit die Option offen gehalten, über das Gut-haben frei zu verfügen. Er müsse sich jetzt auch die Folgen seiner Entscheidung zurechnen lassen. Zum Vorwurf einer unterbliebenen bzw. fehlerhaften Beratung führt die Beklagte aus, es gehöre nicht zu den Beratungspflichten der Arbeitsgemeinschaft darüber zu infor-mieren, welche Veränderungen am Vermögensbestand vorgenommen werden müssen, damit Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II entsteht. Insoweit sei der Kläger auch auf die Folgen nach § 34 SGB II hingewiesen. Im Gegensatz zur Arbeitslosenhilfe komme es im SGB II nur darauf an, ob liquide Mittel da sind um den Bedarf zu decken. Diese seien mit dem nicht abgetretenen Bausparvertrag eindeutig vorhanden. Außerdem bestünden erheb-liche Zweifel, ob der Bausparvertrag überhaupt zur Tilgung eingesetzt werden soll und könne, denn der Kläger habe außer einer Absichtserklärung keine belegenden Unterlagen dazu vorgelegt. Eine Unwirtschaftlichkeit oder besondere Härte gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II liege nicht vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die beigezogene Leistungsak-te, die Alg II – Akte, sowie die Gerichtsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Es handelt sich um eine Streitigkeit der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die Kammer hatte somit in der Besetzung mit je einem ehrenamtlichen Richter aus der Vorschlagsliste der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber zu entscheiden (§ 12 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Die zulässige Klage ist in der Sache unbegründet. Der Bescheid vom 8.12.2004 in der Fas-sung des Bescheides vom 20.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.2.2005 verletzt den Kläger nicht rechtswidrig in seinen Rechten im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG. Der Kläger hat zum 1.1.2005 keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsi-cherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II).
Nach § 7 Abs. 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig sind, hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben (§ 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Dabei gehören zur Bedarfsgemeinschaft die erwerbsfähigen Hilfebedürfti-gen und als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen dessen nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte (§ 7 Abs. 3 SGB II). Ein im Haushalt lebendes volljähriges Kind (hier der Sohn Gu.) gehört nicht zur Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II und wurde deshalb zu Recht von der Beklagten der Bedarfsgemeinschaft nicht zugeordnet. Die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährige Tochter A. zählt hingegen zur Bedarfs-gemeinschaft.
Streitig ist hier ausschließlich die Hilfebedürftigkeit. Der Kläger hat als grundsätzlich er-werbsfähige Person nur Anspruch auf Leistungen, soweit er hilfebedürftig ist (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II). Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Per-sonen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II).
Fraglich ist bereits, ob der Kläger nicht durch das Einkommen seiner Ehefrau und die Un-terstützung seiner Eltern seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Auf die bisherige Unter-stützung durch die Eltern kann der Kläger jedoch nicht (nach § 9 Abs. 1 SGB II) verwiesen werden. Es ist davon auszugehen, dass die Eltern in nur deshalb finanziell unterstützt ha-ben, um eine Notlage des Klägers und seiner Familie zu vermeiden und um den Zeitraum bis zu einer Leistung der Beklagten zu überbrücken. Hat jedoch ein Dritter die Hilfeleis-tung nur deshalb erbracht, weil der Träger der Grundsicherung nicht rechtszeitig eingegrif-fen oder ein Eingreifen abgelehnt hat, beseitigt dieser Umstand nicht die Bedürftigkeit (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 15.9.2005, L 7 AS 542/05 ER).
Die Frage, welche Auswirkungen das Einkommen der Ehefrau des Klägers auf den Alg-II-Anspruch hat kann ebenfalls offen bleiben, wenn die Bedarfsgemeinschaft ihren Lebens-unterhalt aus zu berücksichtigendem Vermögen sichern kann.
Nach § 12 Abs. 1 SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Verwertbar ist das Vermögen, dessen Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet und unmittelbar zur Bedarfsdeckung eingesetzt werden können. Für einen Einsatz kommt aber nur dasjenige Vermögen in Betracht, durch dessen Verwertung der Notlage oder dem Bedarf abgeholfen werden kann und das dafür rechtzeitig zur Verfügung steht (Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 12 Rz. 116, Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 12 Rz. 33, zum Sozialhilferecht BVerwG vom 19.12.1997, BVerwGE 106, 105. Thüringer LSG, Beschluss vom 15. September 2005, Az: L 7 AS 542/05 ER).
Vom Vermögen sind nach § 12 Abs. 2 SBG II abzusetzen:
1. ein Grundfreibetrag in Höhe von 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des volljäh-rigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 4.100 Euro; der Grundfreibetrag darf für den volljährigen Hilfebedürftigen und seinen Partner je-weils 13.000 Euro nicht übersteigen, 1a. ein Grundfreibetrag in Höhe von 4.100 Euro für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind, 2. Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge ge-förderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vor-zeitig verwendet, 3. geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens je-doch jeweils 13.000 Euro nicht übersteigt, 4. ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen.
Für den bei Antragstellung 45-jährigen Kläger errechnet sich ein Grundfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in Höhe von 9.000,- EUR; für die bei Antragstellung 43-jährige Ehe-frau errechnet sich ein Grundfreibetrag in Höhe von 8.600,- EUR; für die minderjährige Toch-ter ist ein Grundfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 a SGB II in Höhe von 4.100,- EUR, insge-samt somit 21.700,- EUR zu berücksichtigen. Ferner war für die drei Mitglieder der Bedarfs-gemeinschaft ein Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II in Höhe von 3 x 750,- EUR (= 2.250,- EUR) für notwendige Anschaffungen zu berücksichtigen. Daraus hat die Beklagte zu-letzt zutreffend einen Gesamtfreibetrag für die Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 23.950,- EUR ermittelt.
Nicht als Vermögen sind zu berücksichtigen nach § 12 Abs. 3 SGB II 1. angemessener Hausrat, 2. ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, 3. vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegens-tände in angemessenem Umfang, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder sein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung be-freit ist, 4. ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entspre-chende Eigentumswohnung,
5. Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstückes von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohn-zwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, 6. Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.
Die Eigentumswohnung und der bei Verkauf daraus zu erzielende Erlös ist bei der Prüfung der Bedürftigkeit nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nicht als Vermögen zu berücksichtigen, da es sich um eine selbst genutzte Eigentumswohnung von angemessener Größe handelt. Der Kläger muss die Eigentumswohnung somit nicht veräußern.
Die beiden Lebensversicherungen des Klägers und seiner Ehefrau sind grundsätzlich als Vermögen zu berücksichtigen, soweit die Verwertung nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 SGB II). Dabei stellt die Frage der Unwirtschaftlichkeit auf den ökonomischen Sach-verhalt ab. Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit ist anzunehmen, wenn der zu erwar-tende Nettoerlös erheblich unter dem tatsächlichen Wert liegt. Dabei kann im Anschluss an die Rechtsprechung zur Arbeitslosenhilfe davon ausgegangen werden, dass eine Verwer-tung von Sachen und Rechten nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist, falls der zu erwar-tende Nettoerlös geringfügig (also bis 10%) unter dem Substanzwert (also der Summe der Einzahlungen zuzüglich bisheriger Erträge) liegt. Im vorliegenden Fall ist die Verwertung der Lebensversicherung des Klägers nach diesen Maßstäben als unwirtschaftlich anzuse-hen. Ausgehend von den Angaben in seinem Antrag beträgt der Auszahlungsbetrag bei Rückkauf 2.819,77 EUR; einbezahlt wurden 7.722,12 EUR. Der eintretende Verlust ist wesentlich höher als 10%, sodass die Verwertung dieser Lebensversicherung nicht zumutbar ist. Anders verhält es sich bei der Lebensversicherung der Ehefrau des Klägers. Hier übersteigt der Auszahlungsbetrag bei Rückkauf mit 11.180,93 EUR (vermutlich unter Berücksichtigung von Erträgen) die einbezahlte Summe von 9.469,44 EUR. Danach übersteigt der Rückkauf-wert den Substanzwert, sodass eine Verwertung dieser Lebensversicherung zumutbar ist.
Auch der Bausparvertrag stellt grundsätzlich verwertbares Vermögen dar.
Maßgeblicher Zeitpunkt bei der Wertbestimmung des Vermögens ist der Zeitpunkt des Antrags auf Bewilligung der Leistung (§ 12 Abs. 4 Satz 2 SGB II). Wesentliche Verände-rungen sind zu berücksichtigen (§ 12 Abs. 4 Satz 3 SGB II). Nach dem Kontoauszug der L.-Bausparkasse hatte der Bausparvertrag am 17.11.2004 (ohne Zinsen) einen Wert von 50.415,05 EUR. Auf diese Summe ist für den am 25.11.2004 gestellten Antrag abzustellen.
Es handelt sich dabei nicht um Schonvermögen im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 SGB II. Zwar soll der Bausparvertrag zur Ablösung des Kredits eingesetzt werden und damit der baldigen Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe dienen. Die Eigentumswohnung dient jedoch nicht Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, sodass die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung nicht gegeben sind.
Die Regelung in § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 SGB II unterscheidet sich hinsichtlich des Wohnzwecks (behinderte oder pflegebedürftige Menschen) erheblich von der Härtefallre-gelung in der Arbeitslosenhilfe-Verordnung (zuletzt: Alhi-V 2002). Nach der Alhi-V 2002 musste jegliches Vermögen als Schonvermögen unberücksichtigt bleiben, das nachweislich alsbald der Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe oder einer entsprechenden Eigentumswohnung dient, das der Arbeitslose bewohnt. Noch im ursprünglichen Regierungsentwurf des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (BT-Drucks. 15/1516 S. 12) war das Vermögen, das dem Erwerb/der Erhaltung von Wohneigentum dienen sollte, nicht als Schoneigentum bewertet worden. Nach dem ersten Gesetzesentwurf sollte vielmehr nur das Hausgrundstück bzw. die Eigentumswohnung an sich von dem Zwang der Verwertung ausgeschlossen bleiben (BT-Drucks. 15/1516 S. 53). Erst durch die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit vom 15.10.2003 (BT-Drucks. 15/1728 S. 176) wurde als Schonvermögen auch das Vermögen aufgenommen, das nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Haus-grundstückes von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken be-hinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll. Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass eine Angleichung an die Regelungen des SGB XII (nunmehr: § 19 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII) erfolgen solle (BT-Drucks. 15/1749 S. 31). Bereits daraus ergibt sich, dass verwertbares Vermögen, das dem Erwerb/der Erhaltung von Wohnungseigentum dienen soll, das wiederum nicht behinderten oder pflegebedürftigen Menschen dient, nach dem Willen des Gesetzgebers nicht privilegiert ist und eingesetzt werden kann.
Der Bausparvertrag gehört auch nicht deshalb zum Schonvermögen, weil er in engem wirt-schaftlichen Zusammenhang mit der Kreditbelastung durch den Erwerb der Eigentums-wohnung angelegt wurde und der Kreditablösung bzw. Umschuldung dienen soll. Darauf, dass der Bausparvertrag möglicherweise zusammen mit den anfallenden Verbindlichkeiten als wirtschaftliche Einheit zu betrachten ist, kommt es nicht (mehr) an.
Insbes. ergibt sich dies nicht aus der Härtefallregelung in § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II und der Rechtsprechung zur Arbeitslosenhilfe. Die bisherige Rechtsprechung zur Arbeitslosenhilfe ist unter Anwendung des SGB II bei der Frage der Bewilligung von Leistungen zur Grundsicherung (Alg II) nicht mehr anzuwenden. Die höchstrichterliche Rechtspre-chung zur Bedürftigkeitsprüfung und Vermögensverwertung (z.B. BSG, Urteil vom 2.11.2000, B 11 AL 35/00 R; Sächs. LSG, Urteil vom 26.2.2004, L 3 AL 290/01) stellte auf § 134 AFG i.V.m. § 6 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 der Alhi-VO (1974) ab. Nach der Ge-neralklausel des § 6 Abs. 3 Satz 1 Alhi-VO ist die Verwertung von Vermögen zumutbar, wenn sie nicht offensichtlich wirtschaftlich ist und sie unter Berücksichtigung einer ange-messenen Lebenshaltung des Inhabers des Vermögens und seiner Angehörigen billigerwei-se erwartet werden kann. Diese Billigkeitsprüfung ermöglichte es, bestimmten Vermö-gensgegenständen Verbindlichkeiten zuzuordnen und auch dann in Ansatz zu bringen, wenn ein Abzug der Verbindlichkeit bei der Feststellung des zu berücksichtigenden Ver-mögens nicht möglich ist, weil der erforderliche Zusammenhang nicht besteht (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 26.2.2004, L 3 AL 290/01). Ferner kam der Regelung in § 6 Abs. 3 Satz 1 Alhi-VO die Funktion einer Härteklausel für die Beantwortung der Frage zu, in welchen Fällen die Verwertung eines Vermögensgegenstandes auch außerhalb der ausdrücklich in der Alhi-VO geregelten Spezialtatbestände oder wegen seiner Benötigung für eine ange-messene Lebenshaltung im Übrigen unbillig ist. Nach der Auffassung des BSG entsprach es der in § 6 Abs. 3 Alhi-VO zu Grunde liegenden Konzeption, die Zumutbarkeit dann zu verneinen, wenn und soweit Vermögensbestandteile und Verbindlichkeiten bei wirtschaft-licher Betrachtung als eine Einheit anzusehen sind (vgl. Urteil vom 2.11.2000, B 11 AL 35/00 R). Danach war die Verbindung von Vermögensbestandteilen und Verbindlichkei-ten, die zur Unzumutbarkeit der Verwertung in Höhe der Verbindlichkeit führten gegeben, wenn diese nach Entstehung und beabsichtigter Tilgung miteinander verknüpft sind. Erfor-derlich war hierfür ein zeitlicher oder ursächlicher Zusammenhang, der die Beurteilung erlaubt, Vermögensbestandteil und Verbindlichkeit bildeten eine wirtschaftliche Einheit. Zudem müsse das zur Tilgung der Verbindlichkeiten bereitgestellte Vermögen seiner Art nach geeignet sein, die Tilgung der Verbindlichkeit sicherzustellen. Bei Übertragung dieser Grundsätze auf die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II wäre eine Zumutbarkeit der Verwertung zu verneinen, wenn eine Verknüpfung des ange-sparten Vermögens auf dem Bausparvertrag mit der Tilgung des Kredits gegeben ist. Nach der Rechtsprechung des Sächsischen LSG soll hierfür das glaubhafte Vorbringen, das der Bausparvertrag von Anfang an der Umschuldung dienen sollte, genügen (Sächs. LSG a.a.O.). Danach entfiel bei der Prüfung eines Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe eine Verwer-tung des Bausparvertrages.
Die Regelungen der Arbeitslosenhilfe und die hierauf abzielende bisherige höchstrichterli-che Rechtsprechung war jedoch bei der Frage der Bewilligung von Leistungen der Grund-sicherung nach dem SGB II nicht mehr weiter anzuwenden. Zwar liegt mit § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II auch eine § 6 Abs. 3 AlhiVO (1974) vergleichbare Härtefallregelung vor. Gleichwohl ergibt sich daraus nicht die weitere Anwendung der Rechtsprechung auf den Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II.
Auch die allgemeine Härteklausel des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II wurde erst durch die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit vom 15.10.2003 (BT-Drucks. 15/1728 S. 176) in den Gesetzestext aufgenommen. Als Beispielsfall eines beson-deren Härtefalles nennt der Gesetzgeber den Fall eines Hilfsbedürftigen, der kurz vor Ren-teneintritt seine Ersparnisse für die Altersvorsorge einsetzen müsse, obwohl seine Renten-versicherung wegen selbständiger Tätigkeit Lücken aufweist (BT-Drucks. 15/1749 S. 32). Bereits daraus und der gewählten Formulierung zeigt sich, dass der Begriff der besonderen Härte dem aus der Sozialhilfe (§ 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG bzw. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII) entsprechen soll.
Die Kammer orientiert sich deshalb bei der Frage, ob die Verwertung des Bausparvertra-ges eine besondere Härte darstellen würde, an der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Sozialhilfe.
Danach sollen die Vorschriften über das Schonvermögen gewährleisten, dass die Sozialhil-fe nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der vorhandenen Lebensgrundlagen des Hilfesuchenden führt. Dem Sozialhilfeempfänger und seinen Angehörigen soll ein gewis-ser Spielraum in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit erhalten bleiben. Überdies soll verhindert werden, dass die Sozialhilfe, die lediglich eine vorübergehende Hilfe sein soll, zu einem wirtschaftlichen Ausverkauf führt, damit den Willen zur Selbsthilfe lähmt und zu einer nachhaltigen sozialen Herabstufung führt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.05.1994, Az.: 8 A 3646/92). Die Härtevorschrift soll den atypischen Lebenssach-verhalt erfassen. Da die atypischen Fälle nicht mit den abstrakten Merkmalen der Geset-zessprache erfasst werden können, muss der Gesetzgeber neben den Regeltatbestand einen Ausnahmetatbestand setzen, der zwar in den einzelnen Merkmalen unbestimmt ist, jedoch bei einer sinngerechten Anwendung ein Ergebnis gestattet, das dem Regelergebnis in sei-ner grundsätzlichen Zielsetzung gleichwertig ist. Hiernach kommt es bei der Bestimmung des Begriffs der Härte darauf an, ob die Anwendung der Regelvorschriften zu einem den Leitvorstellungen des Gesetzes nicht entsprechenden Ergebnis führen würde (zu § 88 BSHG: BVerwG, Urteil vom 26.1.1966, Az.: V C 88.64, BVerwGE 23, 149; Urteil vom 29.4.1993, Az.: 5 C 12.90, BVerwGE 92, 254).
Der Einsatz eines Bausparvertrages, der ohne größere Verluste verwertet werden kann, stellt hingegen keinen atypischen Fall und damit keine besondere Härte dar. Der Bauspar-vertrag ist ohne wesentliche wirtschaftliche Verluste aufzulösen, da lediglich die Woh-nungsbauprämie (in Höhe von 409,32 EUR) zurückzuerstatten wäre. Bezogen auf die gesamte Bausparsumme (von 50.415,05 EUR) stellt dieser wirtschaftliche Verlust keine besondere Härte dar. Auch im übrigen ist eine Verwertung möglich. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Vermögenswert durch Veräußerung, Beleihung oder auf andere Weise in Geld umgewandelt und so realisiert werden kann. Da der Bausparvertrag nicht abgetreten war, kann er jederzeit verwertet werden.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass bei Verwertung des Bausparvertrages die Umschuldung des Kredits im Jahr 2007 gefährdet wird. Die Härteregelung in § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II dient nicht dem Zweck, einem Hilfebedürftigen die (weitere) Vermö-gensbildung zu ermöglichen, oder dem Zweck, ihn von den Risiken der von ihm gewählten Kapitalanlage freizustellen. So gehört es zu den allgemeinen Lebensrisiken, für andere Zwecke angespartes Kapital vorzeitig zur Deckung eines unerwarteten Bedarfs einsetzen zu müssen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.01.2000, Az.: 22 A 4467/95). Es mag sein, dass der Kläger das Bausparvermögen angespart hat, um dieses 2007 für die Umschuldung und damit zur Abzahlung seiner Eigentumswohnung einzusetzen. Das Risi-ko, dieses angesparte Vermögen nun zur Deckung des Lebensbedarfs einzusetzen, ist je-doch nicht Sache der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Vielmehr entspricht es der Verpflichtung des Hilfebedürftigen, sich unter Einsatz aller vorhandenen Mittel selbst zu helfen (§ 2 SGB II). Jede andere Betrachtungsweise würde dazu führen, dass auf Kosten der Grundsicherung für Arbeitssuchende Vermögen gebildet wird.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einem eventuellen Beratungsfehler bei der Antragstellung. Insbes. kann der Kläger nicht aus den Grundsätzen des sozialrechtlichen Her-stellungsanspruch verlangen, so gestellt zu werden, als sei der Bausparvertrag abgetreten. Nach § 14 SGB I hat jeder Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch. Darüber hinaus enthält das SGB II konkretisierende Beratungs-pflichten (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB II). Ein Herstellungsanspruch hätte zur Voraussetzung, dass der Sozialleistungsträger auf eine naheliegende rechtliche Gestaltungsmöglichkeit nicht hingewiesen hat (vgl. Spellbrink in Eicher-Spellbrink, SGB II – Kommentar, § 4 Rdn. 7). Daran fehlt es hier: Die Beklagte ist nicht verpflichtet, den Kläger dahingehend zu beraten, welche rechtlichen Dispositionen er treffen muss, um Leistungen zu erhalten. Die (nachträgliche) Abtretung des Bausparvertrages würde sich als vorsätzliches Herbeiführen von Hilfebedürftigkeit darstellen, die nach § 34 SGB II zu Ersatzansprüchen gegen den Hilfebedürftigen führt. Die Behörde darf jedoch nur die rechtlich zulässigen Gestaltungs-möglichkeiten aufweisen und muss nicht zu sozialwidrigem Verhalten auffordern! Eine Beratungspflicht dahingehend, Bedürftigkeit herbeizuführen, würde zudem den Grundsät-zen des SGB II ("Fordern und Fördern", vgl. § 2 SGB II) widersprechen.
Somit gehört zum verwertbaren Vermögen grundsätzlich auch ein verwertbarer Bauspar-vertrag (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.1.2000, Az.: 22 A 4467/95).
Allerdings ergibt sich unter Anwendung der Härteklausel in § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II, dass der Bestandteil des Bausparvertrages, der über die Eigenheimzulage angespart wurde, nicht verwertet werden muss. Zwar spielt die Vermögensherkunft bei der Beurtei-lung, ob und in welchem Umfang Vermögen einzusetzen ist, grundsätzlich keine Rolle. Handelt es sich allerdings um Leistungen, die ihrerseits als Einkommen nicht zu berück-sichtigen sind, so muss auch das sich daraus ergebende Vermögen geschützt bleiben (Me-cke in Eicher/Spellbrink SGB II - Kommentar, § 12 Rdn. 92; zum BSHG: BVerwGE 105, 199 ff). Die Eigenheimzulage wurde nach der überwiegenden Rechtsprechung bereits vor Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordung (1. Verordnung vom 22.8.2005, BGBl. I S. 2499) als zweckbestimmte Einnahme nach § 11 Abs. 3 Nr 1 a) SGB II behan-delt, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dient (so LSG Nieder-sachsen-Bremen, Beschluss vom 25.4.2005, L 8 AS 39/05 ER; LSG Hamburg, Beschluss vom 7.7.2005, L 5 B 116/05 ER AS). Hierauf hat der Kläger auch zu Recht verwiesen. Bei der Prüfung des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II ist somit der Anteil des Bausparvertrages, der über die Eigenheimzulage finanziert wurde, herauszunehmen.
Somit verbleibt es bei der folgenden Berechnung:
Von dem Bausparvermögen (am Stichtag 50.415,05 EUR) ist die Eigenheimzulage (8 x 8.000,- DM = 64.000,- DM = 32.722,68 EUR) in Abzug zu bringen. Es verbleibt somit ein Restvermögen aus dem Bausparvertrag in Höhe von 17.692,37 EUR. Ferner ist das Vermögen aus der Lebensversicherung der Ehefrau des Klägers in Höhe von 11.180,93 EUR, sowie das Barvermögen bzw. das Vermögen auf Spar- und Girokonten in Höhe von 1.003,- EUR zu be-rücksichtigen. Damit besteht ein einsatzfähiges Vermögen von 29.876,30 EUR, das den Frei-betrag von 23.950,- EUR übersteigt.
Somit besteht auch unter Würdigung der Eigenheimzulage als geschütztes Einkommen keine Hilfebedürftigkeit, weshalb die Klage in vollem Umfang abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Berufung ist kraft Gesetzes zulässig, da der Beschwerdewert die Summe von 500,- EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Ar-beitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) streitig.
Der 1959 geborene Kläger erwarb 1997 eine Eigentumswohnung (Gesamtwohnfläche 113,00 qm) für den Gesamtkaufpreis (einschließlich Carport) von 441.223,- DM. Nach dem Finanzierungsplan der S.-Bank flossen in die Finanzierung das Eigenkapital (in Höhe von 102.710,73 DM), ein Bausparvertrag sowie ein Kredit der S.-Bank (in Höhe von 243.000,- DM). Nach dem Zuwendungsbescheid der S.-Bank vom 23.7.1997 erhält der Kläger eine zehnjährige Zinsverbilligung für den Darlehensbetrag von 243.000,- DM bis zum 31.7.2007. Der Kläger schloss einen Bausparvertrag bei der L.- Bausparkasse mit der Bausparsumme von (zunächst) 181.000,- DM ab (Bausparurkunde vom 21.12.1998, Ver-trags-Nr. 09648011-01). In den Bausparvertrag floss jeweils die Eigenheimzulage (von 8 x 8.000,- DM für den Zeitraum von 1997 bis 2004). Ferner wurde auf den Bausparvertrag am 17.1l.2004 eine Einzahlung in Höhe von 19.000,- EUR vorgenommen. Nach dem Um-schuldungsplan der S.-Bank solle der in 2007 fällig werdende Bausparvertrag mit einer Bausparsumme von zu erwartenden 112.543,83 EUR der Umschuldung der Restschuld (von 111.172,56 EUR) dienen.
Der Kläger war zuletzt (von Juli 2002 bis einschließlich Dezember 2003) als Projektberater bei der W.–Bausparkasse tätig. Er hat bis 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe (in Höhe eines Leistungssatzes von 288,05 EUR wöchentlich) bezogen. Während des Bezugs von Arbeitslo-senhilfe erfolgte bei der Vermögensprüfung keine Berücksichtigung des Bausparvertrages, da dieser nach Auffassung der Bundesagentur für Arbeit zur Kredittilgung der Eigentums-wohnung benötigt werde (vgl. Blatt 84 der beigezogenen Leistungsakte).
Am 25.11.2004 beantragte der Kläger für sich und seine 1961 geborene Ehefrau Leistungen zur Grundsicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. In der Wohnung leben neben den Eheleuten noch der Sohn Gu. (geboren 21.2.1985) und die Tochter A. (geboren 23.9.1988), zum Antragszeitpunkt beide Schüler. Die Ehefrau des Klägers bezog Ar-beitseinkommen (Bruttoarbeitsentgelt 1.750,- EUR, Nettoarbeitsentgelt 885,60 EUR im Monat). Die Aufwendungen für die Eigentumswohnung wurden mit Schuldzinsen in Höhe von 578,38 EUR angegeben. Die Heizkostenpauschale wurde mit 110,96 EUR monatlich und die Ne-benkosten mit 81,84 EUR angegeben. Die monatlichen Vorauszahlungen (Hausgeld) betragen ab 1.6.2004 233,30 EUR. Das Vermögen auf Giro- und Sparkonten der Eheleute wurde mit 1.033 EUR angegeben. Die Eheleute verfügen weiter über Kapitallebensversicherungen. Bei der Lebensversicherung des Klägers, auf die er bisher 7.722,12 EUR einbezahlt hat, betrug der Auszahlungsbetrag zum Zeitpunkt der Antragstellung bei Rückkauf 2.819,77 EUR. Bei dem Vertrag seiner Ehefrau, auf den bisher 9.469,44 EUR einbezahlt wurden, betrug der Auszah-lungsbetrag bei Rückkauf 11.180,93 EUR. Das Guthaben des Bausparvertrages wurde durch den Kläger bei Antragstellung mit 31.702,00 EUR angegeben.
Mit Bescheid vom 8.12.2004 lehnte die Beklagte die Leistung ab, da der Kläger bei den nachgewiesenen Vermögensverhältnissen nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II sei. Hiergegen hatte der Kläger am 15.12.2004 Widerspruch eingelegt und darauf verwiesen, dass bei der Berechnung die Freibeträge von 750,- EUR für ihn und seine Ehefrau (§ 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II) vergessen worden seien. Außerdem sei ihm bei Vorsprache in der Agentur für Arbeit durch den zuständigen Berater mitgeteilt worden, dass sein Bausparvermögen in Höhe von 31.702,00 EUR nicht angerechnet werde, da es augenscheinlich zur Umschuldung seines Darlehens bei der S.-Bank im Zusammenhang mit der Finanzierung seiner Eigen-tumswohnung benötigt werde. Damit stehe dieses Vermögen der Familie nicht zur Verfü-gung.
Mit Bescheid vom 20.12.2004 lehnte die Beklagte den Antrag weiterhin ab und erläuterte die Ermittlung des Freibetrags (von 23.950,00 EUR). Dem stehe ein Vermögen von insgesamt von 46.735,70 EUR gegenüber. Der Bausparvertrag werde voll zum Vermögen mit hinzuge-zählt. Somit verbleibe ein anrechenbares Vermögen von 22.785,70 EUR. Auch hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein (Schreiben vom 5.1.2005). Er widersprach insbesondere der Feststellung, dass der Bausparvertrag dem Vermögen zugeordnet werde. Der Bausparver-trag diene ausschließlich der Umschuldung des Kreditvertrages für den Kauf der selbst genutzten Eigentumswohnung. Die dort erfasste Bausparsumme sei aus der ihm gesetzlich zustehenden Eigenheimzulage und dem Baukindergeld entstanden. Der Berater, Herr K., habe ihm bei Antragstellung bestätigt, dass aus den Unterlagen ersichtlich sei, dass der Bausparvertrag zur Kreditablösung dienen solle. Der Kläger beanstandet ferner, dass bei der Frage nach Vermögen nie die gesamte Finanzlage, also etwaige Kredite oder Schulden, berücksichtigt werde.
Nachdem die Beklagte telefonisch beim Kläger nachgefragt hat, ob eine Abtretung der Forderungen aus dem Bausparvertrag vorgenommen wurde, und dies durch den Kläger verneint wurde, hat sie den Widerspruch zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 14.02.2005). Zur Bedarfsgemeinschaft gehöre der Kläger, seine Ehefrau G. und seine min-derjährige Tochter A ... Nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehöre der Sohn Gu., da dieser be-reits volljährig ist und gegebenenfalls eine eigene Bedarfsgemeinschaft darstelle. Alle verwertbaren Vermögensgegenstände seien zu berücksichtigen (§ 12 Abs. 1 SGB II). Nicht zu berücksichtigen seien Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich un-wirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II). Dabei sei die Verwertung nur dann offensichtlich unwirt-schaftlich, wenn der Verkehrswert unter Berücksichtigung der Verwertungskosten im Er-gebnis um mehr als 10 % unter der Summe der eingezahlten Beträge liege. Die Bedarfs-gemeinschaft besitze entsprechend den Angaben im Antrag folgende Vermögensgegens-tände: Girokonto mit 601,- EUR Guthaben, Sparbuchguthaben von 232,- EUR, Bargeld von 200,- EUR, Rückkaufbetrag aus Lebensversicherung von 11.180,93 EUR und Forderungen aus einem Bausparvertrag von 31.702,- EUR, insgesamt 43.915,93 EUR. Die Lebensversicherung des Klägers mit einem Rückkaufwert von 2.819,77 EUR könne nicht als Vermögen berücksichtigt werden, da die Verwertung unwirtschaftlich sei. Die Verwertung der Lebensversicherung der Ehefrau dagegen sei wirtschaftlich, da hier der Rückkaufwert von 11.180,93 EUR den Substanzwert von 9.469,44 EUR übersteige. Ebenso seien die Forderungen aus dem Bauspar-vertrag in Höhe von 31.702,- EUR zu berücksichtigen. Dieser Vermögensgegenstand sei nur dann nicht verwertbar, wenn der Inhaber darüber nicht frei verfügen könne, zum Beispiel weil die Forderungen abgetreten oder verpfändet wurden. Nur bei der Abtretung eines Bausparvertrages würden zur Sicherstellung des Darlehens sämtliche Rechte und Ansprü-che aus dem Vertrag an das Kreditinstitut verpfändet. Die Beklagte erläuterte ferner die Ermittlung der Freibeträge (für den Kläger ein Grundfreibetrag von 9.000,- EUR, für seine Ehefrau ein Grundfreibetrag von 8.600,- EUR, für das minderjährige Kind ein Grundfreibetrag von 4.100,- EUR zuzüglich des Freibetrages nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II (3 x 750,- EUR).
Mit der hiergegen am 4.3.2005 eingelegten Klage verfolgt der Kläger sein Rechtsbegehren weiter. Er verweist erneut darauf, dass der angesparte Bausparvertrag der Umschuldung des Kredits bei der S.-Bank diene und wendet sich gegen die fehlende bzw. falsche Bera-tung bei der Beklagten. Der Kläger trägt vor, er habe bei der Antragstellung ausdrücklich erwähnt, dass der Bausparvertrag nur zum Zwecke der Kreditablösung bzw. zur Umschul-dung des Kredits abgeschlossen worden sei. Selbstverständlich wäre er bereit gewesen, diesen Bausparvertrag der S.-Bank abzutreten. Die zuständige Bearbeiterin habe ihm aber mitgeteilt, wenn er eine Abtretung nachträglich nach der Antragstellung vorlegen würde, käme dies einer Erschleichung von Alg II gleich und er würde ebenso kein Geld erhalten. Gegenwärtig werde der Bausparvertrag durch seine Eltern weiter bespart. Diese überneh-men auch die Kosten der Tilgung des Wohnungskredits. Ein kostendeckender Verkauf der Wohnung sei bei der derzeitigen Immobiliennachfrage nicht möglich und die vorfristige Auflösung des Bausparvertrages würde den Verlust der Wohnung in zwei Jahren verursa-chen, da dann eine Umschuldung unmöglich sei. In der Vergangenheit, auch nicht bei Be-antragung von Arbeitslosenhilfe und Alg II, sei nie in Erwägung gezogen worden, dass der Bausparvertrag plötzlich Vermögen darstelle, nur weil keine Verpfändung oder Abtretung vorliege. Es müsse ihm die Möglichkeit eingeräumt werden, sich dieser Situation, die er nicht verschuldet habe, anzupassen, zum Beispiel eine Abtretung des Bausparvertrages nachträglich zu beantragen. Der Kläger legt Unterlagen zur Finanzierung der Wohnung (darunter ein Kontoauszug der L.-Bausparkasse) sowie zur steuerlichen Behandlung vor und verweist zur weiteren Begründung auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen/Bremen vom 25.04.05 (L 8 AS 39/05 ER), wonach die Eigenheimzulage nicht zur Kürzung des Alg II führen dürfe, da es sich um privilegiertes Einkommen hande-le.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 8.12.2004 in der Fassung des Be-scheides vom 20.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.2.2005 zu verurteilen, ihm Leistungen nach dem SGB II ab 1.1.2005 in gesetzlicher Höhe unter Berücksichtigung von Einkommen seiner Ehefrau sowie unter Berücksichti-gung von Vermögen aber ohne Berücksichtigung des Rückkaufswertes des bei der L.-Bausparkasse angelegten Bausparvertrages zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Forderungen aus einem Bausparvertrag seien Vermögen und könnten für den Lebensunter-halt nutzbar gemacht werden. Eine Verwertung sei nur dann ausgeschlossen, wenn eine Verfügungsbeschränkung in Form einer Verpfändung, Beschlagnahme, Abtretung etc. be-steht. Der Kläger habe sich in der Vergangenheit die Option offen gehalten, über das Gut-haben frei zu verfügen. Er müsse sich jetzt auch die Folgen seiner Entscheidung zurechnen lassen. Zum Vorwurf einer unterbliebenen bzw. fehlerhaften Beratung führt die Beklagte aus, es gehöre nicht zu den Beratungspflichten der Arbeitsgemeinschaft darüber zu infor-mieren, welche Veränderungen am Vermögensbestand vorgenommen werden müssen, damit Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II entsteht. Insoweit sei der Kläger auch auf die Folgen nach § 34 SGB II hingewiesen. Im Gegensatz zur Arbeitslosenhilfe komme es im SGB II nur darauf an, ob liquide Mittel da sind um den Bedarf zu decken. Diese seien mit dem nicht abgetretenen Bausparvertrag eindeutig vorhanden. Außerdem bestünden erheb-liche Zweifel, ob der Bausparvertrag überhaupt zur Tilgung eingesetzt werden soll und könne, denn der Kläger habe außer einer Absichtserklärung keine belegenden Unterlagen dazu vorgelegt. Eine Unwirtschaftlichkeit oder besondere Härte gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II liege nicht vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die beigezogene Leistungsak-te, die Alg II – Akte, sowie die Gerichtsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Es handelt sich um eine Streitigkeit der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die Kammer hatte somit in der Besetzung mit je einem ehrenamtlichen Richter aus der Vorschlagsliste der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber zu entscheiden (§ 12 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Die zulässige Klage ist in der Sache unbegründet. Der Bescheid vom 8.12.2004 in der Fas-sung des Bescheides vom 20.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.2.2005 verletzt den Kläger nicht rechtswidrig in seinen Rechten im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG. Der Kläger hat zum 1.1.2005 keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsi-cherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II).
Nach § 7 Abs. 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig sind, hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben (§ 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Dabei gehören zur Bedarfsgemeinschaft die erwerbsfähigen Hilfebedürfti-gen und als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen dessen nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte (§ 7 Abs. 3 SGB II). Ein im Haushalt lebendes volljähriges Kind (hier der Sohn Gu.) gehört nicht zur Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II und wurde deshalb zu Recht von der Beklagten der Bedarfsgemeinschaft nicht zugeordnet. Die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährige Tochter A. zählt hingegen zur Bedarfs-gemeinschaft.
Streitig ist hier ausschließlich die Hilfebedürftigkeit. Der Kläger hat als grundsätzlich er-werbsfähige Person nur Anspruch auf Leistungen, soweit er hilfebedürftig ist (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II). Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Per-sonen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II).
Fraglich ist bereits, ob der Kläger nicht durch das Einkommen seiner Ehefrau und die Un-terstützung seiner Eltern seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Auf die bisherige Unter-stützung durch die Eltern kann der Kläger jedoch nicht (nach § 9 Abs. 1 SGB II) verwiesen werden. Es ist davon auszugehen, dass die Eltern in nur deshalb finanziell unterstützt ha-ben, um eine Notlage des Klägers und seiner Familie zu vermeiden und um den Zeitraum bis zu einer Leistung der Beklagten zu überbrücken. Hat jedoch ein Dritter die Hilfeleis-tung nur deshalb erbracht, weil der Träger der Grundsicherung nicht rechtszeitig eingegrif-fen oder ein Eingreifen abgelehnt hat, beseitigt dieser Umstand nicht die Bedürftigkeit (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 15.9.2005, L 7 AS 542/05 ER).
Die Frage, welche Auswirkungen das Einkommen der Ehefrau des Klägers auf den Alg-II-Anspruch hat kann ebenfalls offen bleiben, wenn die Bedarfsgemeinschaft ihren Lebens-unterhalt aus zu berücksichtigendem Vermögen sichern kann.
Nach § 12 Abs. 1 SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Verwertbar ist das Vermögen, dessen Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet und unmittelbar zur Bedarfsdeckung eingesetzt werden können. Für einen Einsatz kommt aber nur dasjenige Vermögen in Betracht, durch dessen Verwertung der Notlage oder dem Bedarf abgeholfen werden kann und das dafür rechtzeitig zur Verfügung steht (Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 12 Rz. 116, Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 12 Rz. 33, zum Sozialhilferecht BVerwG vom 19.12.1997, BVerwGE 106, 105. Thüringer LSG, Beschluss vom 15. September 2005, Az: L 7 AS 542/05 ER).
Vom Vermögen sind nach § 12 Abs. 2 SBG II abzusetzen:
1. ein Grundfreibetrag in Höhe von 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des volljäh-rigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 4.100 Euro; der Grundfreibetrag darf für den volljährigen Hilfebedürftigen und seinen Partner je-weils 13.000 Euro nicht übersteigen, 1a. ein Grundfreibetrag in Höhe von 4.100 Euro für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind, 2. Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge ge-förderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vor-zeitig verwendet, 3. geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens je-doch jeweils 13.000 Euro nicht übersteigt, 4. ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen.
Für den bei Antragstellung 45-jährigen Kläger errechnet sich ein Grundfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in Höhe von 9.000,- EUR; für die bei Antragstellung 43-jährige Ehe-frau errechnet sich ein Grundfreibetrag in Höhe von 8.600,- EUR; für die minderjährige Toch-ter ist ein Grundfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 a SGB II in Höhe von 4.100,- EUR, insge-samt somit 21.700,- EUR zu berücksichtigen. Ferner war für die drei Mitglieder der Bedarfs-gemeinschaft ein Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II in Höhe von 3 x 750,- EUR (= 2.250,- EUR) für notwendige Anschaffungen zu berücksichtigen. Daraus hat die Beklagte zu-letzt zutreffend einen Gesamtfreibetrag für die Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 23.950,- EUR ermittelt.
Nicht als Vermögen sind zu berücksichtigen nach § 12 Abs. 3 SGB II 1. angemessener Hausrat, 2. ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, 3. vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegens-tände in angemessenem Umfang, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder sein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung be-freit ist, 4. ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entspre-chende Eigentumswohnung,
5. Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstückes von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohn-zwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, 6. Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.
Die Eigentumswohnung und der bei Verkauf daraus zu erzielende Erlös ist bei der Prüfung der Bedürftigkeit nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nicht als Vermögen zu berücksichtigen, da es sich um eine selbst genutzte Eigentumswohnung von angemessener Größe handelt. Der Kläger muss die Eigentumswohnung somit nicht veräußern.
Die beiden Lebensversicherungen des Klägers und seiner Ehefrau sind grundsätzlich als Vermögen zu berücksichtigen, soweit die Verwertung nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 SGB II). Dabei stellt die Frage der Unwirtschaftlichkeit auf den ökonomischen Sach-verhalt ab. Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit ist anzunehmen, wenn der zu erwar-tende Nettoerlös erheblich unter dem tatsächlichen Wert liegt. Dabei kann im Anschluss an die Rechtsprechung zur Arbeitslosenhilfe davon ausgegangen werden, dass eine Verwer-tung von Sachen und Rechten nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist, falls der zu erwar-tende Nettoerlös geringfügig (also bis 10%) unter dem Substanzwert (also der Summe der Einzahlungen zuzüglich bisheriger Erträge) liegt. Im vorliegenden Fall ist die Verwertung der Lebensversicherung des Klägers nach diesen Maßstäben als unwirtschaftlich anzuse-hen. Ausgehend von den Angaben in seinem Antrag beträgt der Auszahlungsbetrag bei Rückkauf 2.819,77 EUR; einbezahlt wurden 7.722,12 EUR. Der eintretende Verlust ist wesentlich höher als 10%, sodass die Verwertung dieser Lebensversicherung nicht zumutbar ist. Anders verhält es sich bei der Lebensversicherung der Ehefrau des Klägers. Hier übersteigt der Auszahlungsbetrag bei Rückkauf mit 11.180,93 EUR (vermutlich unter Berücksichtigung von Erträgen) die einbezahlte Summe von 9.469,44 EUR. Danach übersteigt der Rückkauf-wert den Substanzwert, sodass eine Verwertung dieser Lebensversicherung zumutbar ist.
Auch der Bausparvertrag stellt grundsätzlich verwertbares Vermögen dar.
Maßgeblicher Zeitpunkt bei der Wertbestimmung des Vermögens ist der Zeitpunkt des Antrags auf Bewilligung der Leistung (§ 12 Abs. 4 Satz 2 SGB II). Wesentliche Verände-rungen sind zu berücksichtigen (§ 12 Abs. 4 Satz 3 SGB II). Nach dem Kontoauszug der L.-Bausparkasse hatte der Bausparvertrag am 17.11.2004 (ohne Zinsen) einen Wert von 50.415,05 EUR. Auf diese Summe ist für den am 25.11.2004 gestellten Antrag abzustellen.
Es handelt sich dabei nicht um Schonvermögen im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 SGB II. Zwar soll der Bausparvertrag zur Ablösung des Kredits eingesetzt werden und damit der baldigen Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe dienen. Die Eigentumswohnung dient jedoch nicht Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, sodass die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung nicht gegeben sind.
Die Regelung in § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 SGB II unterscheidet sich hinsichtlich des Wohnzwecks (behinderte oder pflegebedürftige Menschen) erheblich von der Härtefallre-gelung in der Arbeitslosenhilfe-Verordnung (zuletzt: Alhi-V 2002). Nach der Alhi-V 2002 musste jegliches Vermögen als Schonvermögen unberücksichtigt bleiben, das nachweislich alsbald der Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe oder einer entsprechenden Eigentumswohnung dient, das der Arbeitslose bewohnt. Noch im ursprünglichen Regierungsentwurf des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (BT-Drucks. 15/1516 S. 12) war das Vermögen, das dem Erwerb/der Erhaltung von Wohneigentum dienen sollte, nicht als Schoneigentum bewertet worden. Nach dem ersten Gesetzesentwurf sollte vielmehr nur das Hausgrundstück bzw. die Eigentumswohnung an sich von dem Zwang der Verwertung ausgeschlossen bleiben (BT-Drucks. 15/1516 S. 53). Erst durch die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit vom 15.10.2003 (BT-Drucks. 15/1728 S. 176) wurde als Schonvermögen auch das Vermögen aufgenommen, das nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Haus-grundstückes von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken be-hinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll. Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass eine Angleichung an die Regelungen des SGB XII (nunmehr: § 19 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII) erfolgen solle (BT-Drucks. 15/1749 S. 31). Bereits daraus ergibt sich, dass verwertbares Vermögen, das dem Erwerb/der Erhaltung von Wohnungseigentum dienen soll, das wiederum nicht behinderten oder pflegebedürftigen Menschen dient, nach dem Willen des Gesetzgebers nicht privilegiert ist und eingesetzt werden kann.
Der Bausparvertrag gehört auch nicht deshalb zum Schonvermögen, weil er in engem wirt-schaftlichen Zusammenhang mit der Kreditbelastung durch den Erwerb der Eigentums-wohnung angelegt wurde und der Kreditablösung bzw. Umschuldung dienen soll. Darauf, dass der Bausparvertrag möglicherweise zusammen mit den anfallenden Verbindlichkeiten als wirtschaftliche Einheit zu betrachten ist, kommt es nicht (mehr) an.
Insbes. ergibt sich dies nicht aus der Härtefallregelung in § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II und der Rechtsprechung zur Arbeitslosenhilfe. Die bisherige Rechtsprechung zur Arbeitslosenhilfe ist unter Anwendung des SGB II bei der Frage der Bewilligung von Leistungen zur Grundsicherung (Alg II) nicht mehr anzuwenden. Die höchstrichterliche Rechtspre-chung zur Bedürftigkeitsprüfung und Vermögensverwertung (z.B. BSG, Urteil vom 2.11.2000, B 11 AL 35/00 R; Sächs. LSG, Urteil vom 26.2.2004, L 3 AL 290/01) stellte auf § 134 AFG i.V.m. § 6 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 der Alhi-VO (1974) ab. Nach der Ge-neralklausel des § 6 Abs. 3 Satz 1 Alhi-VO ist die Verwertung von Vermögen zumutbar, wenn sie nicht offensichtlich wirtschaftlich ist und sie unter Berücksichtigung einer ange-messenen Lebenshaltung des Inhabers des Vermögens und seiner Angehörigen billigerwei-se erwartet werden kann. Diese Billigkeitsprüfung ermöglichte es, bestimmten Vermö-gensgegenständen Verbindlichkeiten zuzuordnen und auch dann in Ansatz zu bringen, wenn ein Abzug der Verbindlichkeit bei der Feststellung des zu berücksichtigenden Ver-mögens nicht möglich ist, weil der erforderliche Zusammenhang nicht besteht (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 26.2.2004, L 3 AL 290/01). Ferner kam der Regelung in § 6 Abs. 3 Satz 1 Alhi-VO die Funktion einer Härteklausel für die Beantwortung der Frage zu, in welchen Fällen die Verwertung eines Vermögensgegenstandes auch außerhalb der ausdrücklich in der Alhi-VO geregelten Spezialtatbestände oder wegen seiner Benötigung für eine ange-messene Lebenshaltung im Übrigen unbillig ist. Nach der Auffassung des BSG entsprach es der in § 6 Abs. 3 Alhi-VO zu Grunde liegenden Konzeption, die Zumutbarkeit dann zu verneinen, wenn und soweit Vermögensbestandteile und Verbindlichkeiten bei wirtschaft-licher Betrachtung als eine Einheit anzusehen sind (vgl. Urteil vom 2.11.2000, B 11 AL 35/00 R). Danach war die Verbindung von Vermögensbestandteilen und Verbindlichkei-ten, die zur Unzumutbarkeit der Verwertung in Höhe der Verbindlichkeit führten gegeben, wenn diese nach Entstehung und beabsichtigter Tilgung miteinander verknüpft sind. Erfor-derlich war hierfür ein zeitlicher oder ursächlicher Zusammenhang, der die Beurteilung erlaubt, Vermögensbestandteil und Verbindlichkeit bildeten eine wirtschaftliche Einheit. Zudem müsse das zur Tilgung der Verbindlichkeiten bereitgestellte Vermögen seiner Art nach geeignet sein, die Tilgung der Verbindlichkeit sicherzustellen. Bei Übertragung dieser Grundsätze auf die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II wäre eine Zumutbarkeit der Verwertung zu verneinen, wenn eine Verknüpfung des ange-sparten Vermögens auf dem Bausparvertrag mit der Tilgung des Kredits gegeben ist. Nach der Rechtsprechung des Sächsischen LSG soll hierfür das glaubhafte Vorbringen, das der Bausparvertrag von Anfang an der Umschuldung dienen sollte, genügen (Sächs. LSG a.a.O.). Danach entfiel bei der Prüfung eines Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe eine Verwer-tung des Bausparvertrages.
Die Regelungen der Arbeitslosenhilfe und die hierauf abzielende bisherige höchstrichterli-che Rechtsprechung war jedoch bei der Frage der Bewilligung von Leistungen der Grund-sicherung nach dem SGB II nicht mehr weiter anzuwenden. Zwar liegt mit § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II auch eine § 6 Abs. 3 AlhiVO (1974) vergleichbare Härtefallregelung vor. Gleichwohl ergibt sich daraus nicht die weitere Anwendung der Rechtsprechung auf den Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II.
Auch die allgemeine Härteklausel des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II wurde erst durch die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit vom 15.10.2003 (BT-Drucks. 15/1728 S. 176) in den Gesetzestext aufgenommen. Als Beispielsfall eines beson-deren Härtefalles nennt der Gesetzgeber den Fall eines Hilfsbedürftigen, der kurz vor Ren-teneintritt seine Ersparnisse für die Altersvorsorge einsetzen müsse, obwohl seine Renten-versicherung wegen selbständiger Tätigkeit Lücken aufweist (BT-Drucks. 15/1749 S. 32). Bereits daraus und der gewählten Formulierung zeigt sich, dass der Begriff der besonderen Härte dem aus der Sozialhilfe (§ 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG bzw. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII) entsprechen soll.
Die Kammer orientiert sich deshalb bei der Frage, ob die Verwertung des Bausparvertra-ges eine besondere Härte darstellen würde, an der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Sozialhilfe.
Danach sollen die Vorschriften über das Schonvermögen gewährleisten, dass die Sozialhil-fe nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der vorhandenen Lebensgrundlagen des Hilfesuchenden führt. Dem Sozialhilfeempfänger und seinen Angehörigen soll ein gewis-ser Spielraum in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit erhalten bleiben. Überdies soll verhindert werden, dass die Sozialhilfe, die lediglich eine vorübergehende Hilfe sein soll, zu einem wirtschaftlichen Ausverkauf führt, damit den Willen zur Selbsthilfe lähmt und zu einer nachhaltigen sozialen Herabstufung führt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.05.1994, Az.: 8 A 3646/92). Die Härtevorschrift soll den atypischen Lebenssach-verhalt erfassen. Da die atypischen Fälle nicht mit den abstrakten Merkmalen der Geset-zessprache erfasst werden können, muss der Gesetzgeber neben den Regeltatbestand einen Ausnahmetatbestand setzen, der zwar in den einzelnen Merkmalen unbestimmt ist, jedoch bei einer sinngerechten Anwendung ein Ergebnis gestattet, das dem Regelergebnis in sei-ner grundsätzlichen Zielsetzung gleichwertig ist. Hiernach kommt es bei der Bestimmung des Begriffs der Härte darauf an, ob die Anwendung der Regelvorschriften zu einem den Leitvorstellungen des Gesetzes nicht entsprechenden Ergebnis führen würde (zu § 88 BSHG: BVerwG, Urteil vom 26.1.1966, Az.: V C 88.64, BVerwGE 23, 149; Urteil vom 29.4.1993, Az.: 5 C 12.90, BVerwGE 92, 254).
Der Einsatz eines Bausparvertrages, der ohne größere Verluste verwertet werden kann, stellt hingegen keinen atypischen Fall und damit keine besondere Härte dar. Der Bauspar-vertrag ist ohne wesentliche wirtschaftliche Verluste aufzulösen, da lediglich die Woh-nungsbauprämie (in Höhe von 409,32 EUR) zurückzuerstatten wäre. Bezogen auf die gesamte Bausparsumme (von 50.415,05 EUR) stellt dieser wirtschaftliche Verlust keine besondere Härte dar. Auch im übrigen ist eine Verwertung möglich. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Vermögenswert durch Veräußerung, Beleihung oder auf andere Weise in Geld umgewandelt und so realisiert werden kann. Da der Bausparvertrag nicht abgetreten war, kann er jederzeit verwertet werden.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass bei Verwertung des Bausparvertrages die Umschuldung des Kredits im Jahr 2007 gefährdet wird. Die Härteregelung in § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II dient nicht dem Zweck, einem Hilfebedürftigen die (weitere) Vermö-gensbildung zu ermöglichen, oder dem Zweck, ihn von den Risiken der von ihm gewählten Kapitalanlage freizustellen. So gehört es zu den allgemeinen Lebensrisiken, für andere Zwecke angespartes Kapital vorzeitig zur Deckung eines unerwarteten Bedarfs einsetzen zu müssen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.01.2000, Az.: 22 A 4467/95). Es mag sein, dass der Kläger das Bausparvermögen angespart hat, um dieses 2007 für die Umschuldung und damit zur Abzahlung seiner Eigentumswohnung einzusetzen. Das Risi-ko, dieses angesparte Vermögen nun zur Deckung des Lebensbedarfs einzusetzen, ist je-doch nicht Sache der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Vielmehr entspricht es der Verpflichtung des Hilfebedürftigen, sich unter Einsatz aller vorhandenen Mittel selbst zu helfen (§ 2 SGB II). Jede andere Betrachtungsweise würde dazu führen, dass auf Kosten der Grundsicherung für Arbeitssuchende Vermögen gebildet wird.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einem eventuellen Beratungsfehler bei der Antragstellung. Insbes. kann der Kläger nicht aus den Grundsätzen des sozialrechtlichen Her-stellungsanspruch verlangen, so gestellt zu werden, als sei der Bausparvertrag abgetreten. Nach § 14 SGB I hat jeder Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch. Darüber hinaus enthält das SGB II konkretisierende Beratungs-pflichten (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB II). Ein Herstellungsanspruch hätte zur Voraussetzung, dass der Sozialleistungsträger auf eine naheliegende rechtliche Gestaltungsmöglichkeit nicht hingewiesen hat (vgl. Spellbrink in Eicher-Spellbrink, SGB II – Kommentar, § 4 Rdn. 7). Daran fehlt es hier: Die Beklagte ist nicht verpflichtet, den Kläger dahingehend zu beraten, welche rechtlichen Dispositionen er treffen muss, um Leistungen zu erhalten. Die (nachträgliche) Abtretung des Bausparvertrages würde sich als vorsätzliches Herbeiführen von Hilfebedürftigkeit darstellen, die nach § 34 SGB II zu Ersatzansprüchen gegen den Hilfebedürftigen führt. Die Behörde darf jedoch nur die rechtlich zulässigen Gestaltungs-möglichkeiten aufweisen und muss nicht zu sozialwidrigem Verhalten auffordern! Eine Beratungspflicht dahingehend, Bedürftigkeit herbeizuführen, würde zudem den Grundsät-zen des SGB II ("Fordern und Fördern", vgl. § 2 SGB II) widersprechen.
Somit gehört zum verwertbaren Vermögen grundsätzlich auch ein verwertbarer Bauspar-vertrag (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.1.2000, Az.: 22 A 4467/95).
Allerdings ergibt sich unter Anwendung der Härteklausel in § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II, dass der Bestandteil des Bausparvertrages, der über die Eigenheimzulage angespart wurde, nicht verwertet werden muss. Zwar spielt die Vermögensherkunft bei der Beurtei-lung, ob und in welchem Umfang Vermögen einzusetzen ist, grundsätzlich keine Rolle. Handelt es sich allerdings um Leistungen, die ihrerseits als Einkommen nicht zu berück-sichtigen sind, so muss auch das sich daraus ergebende Vermögen geschützt bleiben (Me-cke in Eicher/Spellbrink SGB II - Kommentar, § 12 Rdn. 92; zum BSHG: BVerwGE 105, 199 ff). Die Eigenheimzulage wurde nach der überwiegenden Rechtsprechung bereits vor Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordung (1. Verordnung vom 22.8.2005, BGBl. I S. 2499) als zweckbestimmte Einnahme nach § 11 Abs. 3 Nr 1 a) SGB II behan-delt, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dient (so LSG Nieder-sachsen-Bremen, Beschluss vom 25.4.2005, L 8 AS 39/05 ER; LSG Hamburg, Beschluss vom 7.7.2005, L 5 B 116/05 ER AS). Hierauf hat der Kläger auch zu Recht verwiesen. Bei der Prüfung des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II ist somit der Anteil des Bausparvertrages, der über die Eigenheimzulage finanziert wurde, herauszunehmen.
Somit verbleibt es bei der folgenden Berechnung:
Von dem Bausparvermögen (am Stichtag 50.415,05 EUR) ist die Eigenheimzulage (8 x 8.000,- DM = 64.000,- DM = 32.722,68 EUR) in Abzug zu bringen. Es verbleibt somit ein Restvermögen aus dem Bausparvertrag in Höhe von 17.692,37 EUR. Ferner ist das Vermögen aus der Lebensversicherung der Ehefrau des Klägers in Höhe von 11.180,93 EUR, sowie das Barvermögen bzw. das Vermögen auf Spar- und Girokonten in Höhe von 1.003,- EUR zu be-rücksichtigen. Damit besteht ein einsatzfähiges Vermögen von 29.876,30 EUR, das den Frei-betrag von 23.950,- EUR übersteigt.
Somit besteht auch unter Würdigung der Eigenheimzulage als geschütztes Einkommen keine Hilfebedürftigkeit, weshalb die Klage in vollem Umfang abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Berufung ist kraft Gesetzes zulässig, da der Beschwerdewert die Summe von 500,- EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG).
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Aus
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