Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
35
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 35 AS 117/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Zustimmung zur Anmietung der der Antragstellerin angebotenen Mietwohnung in der I1 I2 Straße 00 in S im Hinblick auf eine gemeinsame Anmietung der Wohnung mit der Schwester der Antragstellerin, Frau T, zu erteilen. Die Antragsgegnerin trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin ist schwerbehindert mit einem GdB von 100. Ausweislich ihres Schwerbehindertenausweises ist sie Gehbehindert (Nachteilsausgleich G) bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf ständige Begleitung angewiesen (Nachteilsausgleich B) und von der Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht befreit, weil sie nicht in der Lage ist, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen (Nachteilsausgleich RF). Die Antragstellerin leidet u.a. an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, einer Epilepsie und einer hochgradigen Sehbehinderung. Die Schwester der Antragstellerin, Frau T, ist ebenfalls schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100. Ihr wurden die Nachteilsausgleiche "hilflos" (H), "RF" und "blind" (BL) zuerkannt. Sie leidet im Wesentlichen an einer HIV-Krankheit, an einem Diabetes mellitus mit erheblichen Komplikationen und Folgeerkrankungen (Augen) und an Depressionen.
Die Antragstellerin behauptet, derzeit mit ihrer Schwester in einer 2 1/2-Zimmer-Wohnung zusammen zu wohnen. Nach Aktenlage befindet sie sich allerdings noch bis zum 28.07.2006 in einer stationären Behandlung. Nach telefonischer Auskunft des Heimes endet diese Behandlung definitiv im Juni 2006.
Im April 2006 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die Zustimmung zur Anmietung der Wohnung I1 I2 Straße 00 in S, gemeinsam mit ihrer Schwester. Daraufhin erfolgte am 12.04.2006 eine Wohnungsbesichtigung, bei der festgestellt wurde, dass die Wohnung behindertengerecht sei. Die Mietkosten betragen kalt 590,00 Euro + Nebenkosten (einschl. Heizkostenverbrauch) in Höhe von 200,00 Euro. Die Wohnung ist ca. 93 m² groß und befindet sich in Parterre.
Unter dem 27.04.2006 teilte die Antragsgegnerin mit, dass der Anmietung der Wohnung nicht zugestimmt werde, weil die Miete fast doppelt so hoch sei, wie angemessen. Hiergegen hat die Antragstellerin Widerspruch erhoben.
Unter dem 03.05.2006 beantragte die Antragstellerin bei Gericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Sie trägt vor, die Schwester seien wegen Ihrer Behinderungen darauf angewiesen gemeinsam zu wohnen und sich gegenseitig zu helfen.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Zustimmung zur Anmietung der der Antragstellerin angebotenen Wohnung in der I1 I2 Straße 00 in S im Hinblick auf eine gemeinsame Anmietung der Wohnung mit der Schwester der Antragstellerin, Frau T, zu erteilen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie ist der Auffassung, die Wohnung sei unangemessen groß und teuer. Auch im Hinblick auf die Behinderungen der Antragstellerin sei die Anmietung der Wohnung nicht zustimmungsfähig.
Die 24. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf hat in dem Parallelverfahren der Schwester der Antragstellerin unter dem 22.05.2006 die dortige Antragsgegnerin verpflichtet, die Zustimmung zur Wohnung zu erteilen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
II.
Gem. § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Voraussetzung sind das Bestehen eines Anordnungsgrundes (siehe hierzu unten 1.), als Ausdruck einer besonderen Eilbedürftigkeit in der Sache, also der Unzumutbarkeit, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, sowie ein Anordnungsanspruch (siehe hierzu unten 2.), also der materielle Anspruch auf die Leistung.
Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind gem. § 86b Abs. 2 Satz 4 Sozialgerichtsgesetz in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung glaubhaft zu machen.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
1.
Zwar gilt im Rahmen des Anordnungsgrundes grundsätzlich das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache, eine Ausnahme gilt jedoch, wenn der Leistungsberechtigte eine existenzielle Notlage glaubhaft macht, die sofortiges Handeln erfordert. Diese Voraussetzungen erfüllt die Antragstellerin. Sie hat glaubhaft gemacht, dass sie dringend und zeitnah auf eine andere, ihren Behinderungen gerecht werdende Wohnung angewiesen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die von der Antragstellerin angestrebte Anmietung einer Wohnung zusammen mit ihrer Schwester - im Hinblick auf die gegenseitige Hilfeleistung der beiden Schwerbehinderten - vorliegend sachgerecht erscheint. Der Anordnungsgrund ist also vorliegend nicht nur im Hinblick auf das Begehren der Antragstellerin, sondern im Hinblick auf das gemeinsame Begehren der Schwestern zu betrachten. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint es angebracht, den Schwestern schon jetzt zu ermöglichen, eine gemeinsame Wohnung anzumieten, obwohl die Antragstellerin offenbar noch ca. einen Monat die Möglichkeit hätte, in der Einrichtung des M, in die sie derzeit noch eingewiesen ist, zu verbleiben. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss der 24. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf in dem Parallelverfahren (Az.: S 00 SO 00/00 ER – Beschluss vom 22.05.2006) wird Bezug genommen.
2.
Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Wohnung, die die Antragstellerin zu einem hälftigen Anteil neben ihrer Schwester anzumieten beabsichtigt, angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II ist. Die Bestimmung der Angemessenheit der Größe erfolgt unter Rückgriff auf die Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz zu § 5 Abs. 2 Wohnungsbindungsgesetz bzw. die dort festgelegten Wohnungsgrößen im sozialen Wohnungsbau. Die Rechtsprechung hat die darin liegende Typisierung als zulässig erachtet (vgl. Bundesverwaltungsgericht in Neue Juristische Wochenzeitschrift 1993, Seite 124 f.). Danach wäre grundsätzlich eine Wohnraumgröße von ca. 45 m² für eine Person als angemessen anzusehen. Zwar ist die gemeinsame Wohnung 93 m² groß und damit geringfügig größer als 2 x 45 m², das Gericht berücksichtigt jedoch, dass die Anmietung von Wohnraum für Schwerstkranke schwierig ist und die Behinderung der Antragstellerin eine geringfügige Überschreitung der Wohnungsgröße zulassen dürfte. Die Antragstellerin kann nicht darauf verwiesen werden, dass Bedarfsgemeinschaften, bestehend aus 2 Personen, nach den vorgenannten Vorgaben nur Anspruch auf eine 60 m²-Wohnung haben, weil die Antragstellerin mit ihrer Schwester eine solche Bedarfsgemeinschaft nicht bildet. Die Rechtsprechung hat bereits anerkannt, dass schon für reine Wohngemeinschaften die Regeln für Bedarfsgemeinschaften nicht gelten (vgl. z.B. Landessozialgericht Niedersachsen, Beschluss vom 23.03.2006, Az.: L 6 AS 96/06 ER – www.sozialgerichtsbarkeit.de). Diese Rechtsprechung ist erst Recht auf eine Notgemeinschaft, wie sie vorliegend zwischen der Antragstellerin und ihrer Schwester im Hinblick auf den gegenseitigen Hilfebedarf besteht, anzuwenden.
Das Gericht hat aber auch unter Außerachtlassung der vorgenannten Rechtsprechung keine Bedenken, die Wohnungsgröße von 93 qm vorliegend als angemessen anzusehen, denn die äußerst schwerwiegenden Behinderungen der Schwestern rechtfertigen schon allein einen deutlich erhöhten Wohnbedarf. So benötigt etwa die psychisch kranke Schwester speziellen Rückzugsraum. Auch erfordert die Benutzung eines Rollstuhls ausreichend dimensionierte Bad, Küchen und Schlafraumgrößen.
Auch die m²-Kosten der Wohnung erscheinen vorliegend angemessen. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass behindertengerechte Wohnungen auf dem Wohnungsmarkt nur begrenzt verfügbar sind und bei Anmietung solcher Wohnungen nicht die üblichen m²-Preise zugrunde gelegt werden können.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer analogen Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin ist schwerbehindert mit einem GdB von 100. Ausweislich ihres Schwerbehindertenausweises ist sie Gehbehindert (Nachteilsausgleich G) bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf ständige Begleitung angewiesen (Nachteilsausgleich B) und von der Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht befreit, weil sie nicht in der Lage ist, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen (Nachteilsausgleich RF). Die Antragstellerin leidet u.a. an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, einer Epilepsie und einer hochgradigen Sehbehinderung. Die Schwester der Antragstellerin, Frau T, ist ebenfalls schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100. Ihr wurden die Nachteilsausgleiche "hilflos" (H), "RF" und "blind" (BL) zuerkannt. Sie leidet im Wesentlichen an einer HIV-Krankheit, an einem Diabetes mellitus mit erheblichen Komplikationen und Folgeerkrankungen (Augen) und an Depressionen.
Die Antragstellerin behauptet, derzeit mit ihrer Schwester in einer 2 1/2-Zimmer-Wohnung zusammen zu wohnen. Nach Aktenlage befindet sie sich allerdings noch bis zum 28.07.2006 in einer stationären Behandlung. Nach telefonischer Auskunft des Heimes endet diese Behandlung definitiv im Juni 2006.
Im April 2006 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die Zustimmung zur Anmietung der Wohnung I1 I2 Straße 00 in S, gemeinsam mit ihrer Schwester. Daraufhin erfolgte am 12.04.2006 eine Wohnungsbesichtigung, bei der festgestellt wurde, dass die Wohnung behindertengerecht sei. Die Mietkosten betragen kalt 590,00 Euro + Nebenkosten (einschl. Heizkostenverbrauch) in Höhe von 200,00 Euro. Die Wohnung ist ca. 93 m² groß und befindet sich in Parterre.
Unter dem 27.04.2006 teilte die Antragsgegnerin mit, dass der Anmietung der Wohnung nicht zugestimmt werde, weil die Miete fast doppelt so hoch sei, wie angemessen. Hiergegen hat die Antragstellerin Widerspruch erhoben.
Unter dem 03.05.2006 beantragte die Antragstellerin bei Gericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Sie trägt vor, die Schwester seien wegen Ihrer Behinderungen darauf angewiesen gemeinsam zu wohnen und sich gegenseitig zu helfen.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Zustimmung zur Anmietung der der Antragstellerin angebotenen Wohnung in der I1 I2 Straße 00 in S im Hinblick auf eine gemeinsame Anmietung der Wohnung mit der Schwester der Antragstellerin, Frau T, zu erteilen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie ist der Auffassung, die Wohnung sei unangemessen groß und teuer. Auch im Hinblick auf die Behinderungen der Antragstellerin sei die Anmietung der Wohnung nicht zustimmungsfähig.
Die 24. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf hat in dem Parallelverfahren der Schwester der Antragstellerin unter dem 22.05.2006 die dortige Antragsgegnerin verpflichtet, die Zustimmung zur Wohnung zu erteilen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
II.
Gem. § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Voraussetzung sind das Bestehen eines Anordnungsgrundes (siehe hierzu unten 1.), als Ausdruck einer besonderen Eilbedürftigkeit in der Sache, also der Unzumutbarkeit, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, sowie ein Anordnungsanspruch (siehe hierzu unten 2.), also der materielle Anspruch auf die Leistung.
Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind gem. § 86b Abs. 2 Satz 4 Sozialgerichtsgesetz in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung glaubhaft zu machen.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
1.
Zwar gilt im Rahmen des Anordnungsgrundes grundsätzlich das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache, eine Ausnahme gilt jedoch, wenn der Leistungsberechtigte eine existenzielle Notlage glaubhaft macht, die sofortiges Handeln erfordert. Diese Voraussetzungen erfüllt die Antragstellerin. Sie hat glaubhaft gemacht, dass sie dringend und zeitnah auf eine andere, ihren Behinderungen gerecht werdende Wohnung angewiesen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die von der Antragstellerin angestrebte Anmietung einer Wohnung zusammen mit ihrer Schwester - im Hinblick auf die gegenseitige Hilfeleistung der beiden Schwerbehinderten - vorliegend sachgerecht erscheint. Der Anordnungsgrund ist also vorliegend nicht nur im Hinblick auf das Begehren der Antragstellerin, sondern im Hinblick auf das gemeinsame Begehren der Schwestern zu betrachten. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint es angebracht, den Schwestern schon jetzt zu ermöglichen, eine gemeinsame Wohnung anzumieten, obwohl die Antragstellerin offenbar noch ca. einen Monat die Möglichkeit hätte, in der Einrichtung des M, in die sie derzeit noch eingewiesen ist, zu verbleiben. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss der 24. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf in dem Parallelverfahren (Az.: S 00 SO 00/00 ER – Beschluss vom 22.05.2006) wird Bezug genommen.
2.
Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Wohnung, die die Antragstellerin zu einem hälftigen Anteil neben ihrer Schwester anzumieten beabsichtigt, angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II ist. Die Bestimmung der Angemessenheit der Größe erfolgt unter Rückgriff auf die Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz zu § 5 Abs. 2 Wohnungsbindungsgesetz bzw. die dort festgelegten Wohnungsgrößen im sozialen Wohnungsbau. Die Rechtsprechung hat die darin liegende Typisierung als zulässig erachtet (vgl. Bundesverwaltungsgericht in Neue Juristische Wochenzeitschrift 1993, Seite 124 f.). Danach wäre grundsätzlich eine Wohnraumgröße von ca. 45 m² für eine Person als angemessen anzusehen. Zwar ist die gemeinsame Wohnung 93 m² groß und damit geringfügig größer als 2 x 45 m², das Gericht berücksichtigt jedoch, dass die Anmietung von Wohnraum für Schwerstkranke schwierig ist und die Behinderung der Antragstellerin eine geringfügige Überschreitung der Wohnungsgröße zulassen dürfte. Die Antragstellerin kann nicht darauf verwiesen werden, dass Bedarfsgemeinschaften, bestehend aus 2 Personen, nach den vorgenannten Vorgaben nur Anspruch auf eine 60 m²-Wohnung haben, weil die Antragstellerin mit ihrer Schwester eine solche Bedarfsgemeinschaft nicht bildet. Die Rechtsprechung hat bereits anerkannt, dass schon für reine Wohngemeinschaften die Regeln für Bedarfsgemeinschaften nicht gelten (vgl. z.B. Landessozialgericht Niedersachsen, Beschluss vom 23.03.2006, Az.: L 6 AS 96/06 ER – www.sozialgerichtsbarkeit.de). Diese Rechtsprechung ist erst Recht auf eine Notgemeinschaft, wie sie vorliegend zwischen der Antragstellerin und ihrer Schwester im Hinblick auf den gegenseitigen Hilfebedarf besteht, anzuwenden.
Das Gericht hat aber auch unter Außerachtlassung der vorgenannten Rechtsprechung keine Bedenken, die Wohnungsgröße von 93 qm vorliegend als angemessen anzusehen, denn die äußerst schwerwiegenden Behinderungen der Schwestern rechtfertigen schon allein einen deutlich erhöhten Wohnbedarf. So benötigt etwa die psychisch kranke Schwester speziellen Rückzugsraum. Auch erfordert die Benutzung eines Rollstuhls ausreichend dimensionierte Bad, Küchen und Schlafraumgrößen.
Auch die m²-Kosten der Wohnung erscheinen vorliegend angemessen. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass behindertengerechte Wohnungen auf dem Wohnungsmarkt nur begrenzt verfügbar sind und bei Anmietung solcher Wohnungen nicht die üblichen m²-Preise zugrunde gelegt werden können.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer analogen Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
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