Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
50
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 50 AS 333/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Der Bescheid vom 17. Januar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Juni 2005 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
II. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
Tatbestand:
Die Klägerin lebt in Bedarfsgemeinschaft mit ihrem minderjährigen Sohn und bewohnt eine Wohnung im eigenen Haus, das ihr zur Hälfte gehört.
Die Klägerin beantragte am 26.10.2004 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Zum damaligen Zeitpunkt verfügte sie über Vermögen in Höhe von 13.109,04 Euro in Form von drei Sparkonten, einem Girokonto und einer Lebensversicherung, deren Rückkaufwert damals 10.556,60 Euro betragen hat.
Mit Bescheid vom 17.1.2005 lehnte die Beklagte die beantragten Leistungen ab, da das Vermögen der Klägerin in Höhe von 13.109,04 Euro ihren Freibetrag in Höhe von 9.150 Euro übersteige.
Der Widerspruch vom 21.1.2005 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13.6.2005 zurückgewiesen. Die Verwertung der Lebensversicherung sei wirtschaftlich, da der Rückkaufwert die eingezahlten Beiträge übersteige. Die Klägerin habe einen Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in Höhe von 8.400 Euro und nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 in Höhe von 750 Euro. Unerheblich sei, dass die Klägerin mit der Lebensversicherung ihren Sohn absichern wolle, da die Klägerin selbst Vertragspartnerin und Begünstigte sei.
Am 28.6.2005 erhob die Klägerin Klage und beantragte zuletzt: Aufhebung des Bescheids vom 17.1.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.6.2005 und Verpflichtung der Beklagten, ihr Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen.
Sie habe mittlerweile das Geld bis auf 100 Euro verbraucht, um Darlehensschulden zu bezahlen. Der ursprünglich gestellte Prozesskostenhilfeantrag werde nicht aufrecht erhalten.
Die Beklagte beantragte: Klageabweisung.
Die Klägerin habe am 10.1.2006 einen neuen Antrag gestellt, der mit Bescheid vom 6.2.2006 abgelehnt wurde, da die Lebensversicherung nicht aufgelöst worden sei und der Rückkaufwert mittlerweile 11012,50 Euro betrage. Einbezahlt habe die Klägerin 7.152,71 Euro. Vermögen in Form des Giro- und der Sparkonten bestehen nicht mehr. Gegen den Bescheid habe die Klägerin keinen Widerspruch eingelegt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage hat Erfolg.
Der Bescheid vom 17.1.2005 und der Widerspruchsbescheid vom 13.6.2005 sind rechtswidrig, da die Klägerin und ihr Sohn Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat. Die Bedarfsgemeinschaft der Klägerin war hilfebedürftig, da das vorhandene Vermögen in Form der Lebensversicherung und der Konten nach § 12 Abs. 2 SGB II geschützt war. Entgegen den Anweisungen der Bundesagentur für Arbeit stehen die in § 12 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 1 a SGB II genannten Freibeträge nicht nur der Klägerin, sondern auch ihrem minderjährigen Sohn als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zu, ohne dass es darauf ankommt, ob dieser eigenes Vermögen hat.
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II sind vom Vermögen ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen abzusetzen. Bereits nach dem Wortlaut stellt diese Regelung auf die Zahl der Personen in der Bedarfsgemeinschaft ab und differenziert nicht danach, ob jede dieser Personen eigenes Vermögen hat. Die Formulierung "für jeden" kann nur die Bedeutung haben, dass der Freibetrag von 750 Euro von dem gesamten, in der Bedarfsgemeinschaft vorhandenen Vermögen abzusetzen ist. Auch nach dem Sinn und Zweck der Regelung ist ausschließlich auf die Zahl der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen abzustellen, da die Notwendigkeit eines Freibetrags für Anschaffungen nicht nur für Hilfebedürftige mit Vermögen, sondern für alle Hilfebedürftigen besteht. Dies entspricht auch der Lebenswirklichkeit einer Bedarfsgemeinschaft mit Kindern nach § 7 Abs. 3 SGB II, da die Kinder normalerweise kein eigenes Vermögen haben, jedoch größere Anschaffungen benötigen. Auch nach der Gesetzesbegründung des § 12 Abs. 2 SGB II (BT-Drucksache 15/1516) dient der Freibetrag des § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II dazu, Ansparungen für größere Anschaffungen zu tätigen. Dieser Zweck würde vereitelt, wenn der Freibetrag nur bei vorhandenem Vermögen des einzelnen Hilfebedürftigen ohne die Möglichkeit der Übertragung auf das Vermögen der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt würde.
Auch der Grundfreibetrag in Höhe von 4.100 Euro nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 a SGB II ist für jedes hilfebedürftige Kind in der Bedarfsgemeinschaft unabhängig vom Vorhandensein eigenen Vermögens abzusetzen. Nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 2 Nr. 1 a SGB II steht dieser Grundfreibetrag jedem hilfebedürftigen Kind zu, ohne dass auf seine konkreten Vermögensverhältnisse abgestellt wird. Systematisch und nach der Stellung im Gesetz entspricht dieses Ergebnis der Regelung des Grundfreibetrags für volljährige Hilfsbedürftige und ihrer Partner in § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II, die unabhängig davon, wem das Vermögen rechtlich zuzuordnen ist, jeweils einen Grundfreibetrag von mindestens 4.100 Euro haben. Nach dem Gesetzeszusammenhang ist deshalb davon auszugehen, dass der in § 12 Abs. 2 Nr. 1 a geregelte Grundfreibetrag für Kinder ebenfalls dem einzelnen hilfebedürftigen Kind unabhängig von den individuellen Vermögensverhältnissen zusteht, da auch bei der Bedarfsgemeinschaft volljähriger Hilfebedürftiger das gesamte Vermögen unabhängig von den individuellen Vermögensverhältnissen zugrunde gelegt wird und davon für jeden ein Grundfreibetrag abgezogen wird. Eine Auslegung dahingehend, dass nur Kinder mit eigenem Vermögen diesen Grundfreibetrag erhalten, widerspricht der gesamten Gesetzessystematik des SGB II, das in seinem § 9 Abs. 2 festlegt, dass innerhalb der Bedarfsgemeinschaft das Einkommen und das Vermögen des Partners und bei minderjährigen unverheirateten Kindern das Einkommen und Vermögen der Eltern zu berücksichtigen ist. Auch § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II geht davon aus, dass der gesamte Hilfebedarf durch die gesamte Bedarfsgemeinschaft zu decken ist. Dieser Regelung würde es widersprechen, wenn zwar das Einkommen und Vermögen der Eltern zur Deckung des Lebensunterhalts der Kinder herangezogen wird, die den Kindern zustehenden Grundfreibeträge jedoch nicht vom Vermögen der Bedarfsgemeinschaft abgezogen werden dürften. Auch der Gesetzgeber hat eine Privilegierung des vermögenslosen Partners gegenüber dem vermögenslosen Kind durch die Freibeträge nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 1 a nicht gewollt. In der Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Drucksache 15/2674 vom 6.9.2004) heißt es dazu, dass die Regelung in § 12 Abs. 2 Nr. 1 a klarstellt, dass allen hilfebedürftigen minderjährigen Kindern, die Anspruch auf Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II haben, ab ihrer Geburt ein Grundfreibetrag von 4.100 Euro zur Verfügung steht. Beabsichtigt war danach eine Klarstellung und nicht eine von § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II abweichende Regelung. Ein sachlicher Grund dafür, bei minderjährigen Hilfeempfängern nicht das gesamte Vermögen der Bedarfsgemeinschaft zu Grunde zu legen, dies bei volljährigen Hilfeempfängern jedoch zu tun, besteht nicht. Wenn wie hier in einer Norm der gleiche Sachverhalt geregelt wird, hat auch die Rechtsanwendung einheitlich zu erfolgen.
Da das vorhandene Vermögen geringer ist als die der Bedarfsgemeinschaft insgesamt zustehenden Freibeträge, hat die Klägerin für sich und ihren Sohn Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Der Klage war daher stattzugeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
II. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
Tatbestand:
Die Klägerin lebt in Bedarfsgemeinschaft mit ihrem minderjährigen Sohn und bewohnt eine Wohnung im eigenen Haus, das ihr zur Hälfte gehört.
Die Klägerin beantragte am 26.10.2004 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Zum damaligen Zeitpunkt verfügte sie über Vermögen in Höhe von 13.109,04 Euro in Form von drei Sparkonten, einem Girokonto und einer Lebensversicherung, deren Rückkaufwert damals 10.556,60 Euro betragen hat.
Mit Bescheid vom 17.1.2005 lehnte die Beklagte die beantragten Leistungen ab, da das Vermögen der Klägerin in Höhe von 13.109,04 Euro ihren Freibetrag in Höhe von 9.150 Euro übersteige.
Der Widerspruch vom 21.1.2005 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13.6.2005 zurückgewiesen. Die Verwertung der Lebensversicherung sei wirtschaftlich, da der Rückkaufwert die eingezahlten Beiträge übersteige. Die Klägerin habe einen Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in Höhe von 8.400 Euro und nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 in Höhe von 750 Euro. Unerheblich sei, dass die Klägerin mit der Lebensversicherung ihren Sohn absichern wolle, da die Klägerin selbst Vertragspartnerin und Begünstigte sei.
Am 28.6.2005 erhob die Klägerin Klage und beantragte zuletzt: Aufhebung des Bescheids vom 17.1.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.6.2005 und Verpflichtung der Beklagten, ihr Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen.
Sie habe mittlerweile das Geld bis auf 100 Euro verbraucht, um Darlehensschulden zu bezahlen. Der ursprünglich gestellte Prozesskostenhilfeantrag werde nicht aufrecht erhalten.
Die Beklagte beantragte: Klageabweisung.
Die Klägerin habe am 10.1.2006 einen neuen Antrag gestellt, der mit Bescheid vom 6.2.2006 abgelehnt wurde, da die Lebensversicherung nicht aufgelöst worden sei und der Rückkaufwert mittlerweile 11012,50 Euro betrage. Einbezahlt habe die Klägerin 7.152,71 Euro. Vermögen in Form des Giro- und der Sparkonten bestehen nicht mehr. Gegen den Bescheid habe die Klägerin keinen Widerspruch eingelegt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage hat Erfolg.
Der Bescheid vom 17.1.2005 und der Widerspruchsbescheid vom 13.6.2005 sind rechtswidrig, da die Klägerin und ihr Sohn Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat. Die Bedarfsgemeinschaft der Klägerin war hilfebedürftig, da das vorhandene Vermögen in Form der Lebensversicherung und der Konten nach § 12 Abs. 2 SGB II geschützt war. Entgegen den Anweisungen der Bundesagentur für Arbeit stehen die in § 12 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 1 a SGB II genannten Freibeträge nicht nur der Klägerin, sondern auch ihrem minderjährigen Sohn als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zu, ohne dass es darauf ankommt, ob dieser eigenes Vermögen hat.
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II sind vom Vermögen ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen abzusetzen. Bereits nach dem Wortlaut stellt diese Regelung auf die Zahl der Personen in der Bedarfsgemeinschaft ab und differenziert nicht danach, ob jede dieser Personen eigenes Vermögen hat. Die Formulierung "für jeden" kann nur die Bedeutung haben, dass der Freibetrag von 750 Euro von dem gesamten, in der Bedarfsgemeinschaft vorhandenen Vermögen abzusetzen ist. Auch nach dem Sinn und Zweck der Regelung ist ausschließlich auf die Zahl der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen abzustellen, da die Notwendigkeit eines Freibetrags für Anschaffungen nicht nur für Hilfebedürftige mit Vermögen, sondern für alle Hilfebedürftigen besteht. Dies entspricht auch der Lebenswirklichkeit einer Bedarfsgemeinschaft mit Kindern nach § 7 Abs. 3 SGB II, da die Kinder normalerweise kein eigenes Vermögen haben, jedoch größere Anschaffungen benötigen. Auch nach der Gesetzesbegründung des § 12 Abs. 2 SGB II (BT-Drucksache 15/1516) dient der Freibetrag des § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II dazu, Ansparungen für größere Anschaffungen zu tätigen. Dieser Zweck würde vereitelt, wenn der Freibetrag nur bei vorhandenem Vermögen des einzelnen Hilfebedürftigen ohne die Möglichkeit der Übertragung auf das Vermögen der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt würde.
Auch der Grundfreibetrag in Höhe von 4.100 Euro nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 a SGB II ist für jedes hilfebedürftige Kind in der Bedarfsgemeinschaft unabhängig vom Vorhandensein eigenen Vermögens abzusetzen. Nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 2 Nr. 1 a SGB II steht dieser Grundfreibetrag jedem hilfebedürftigen Kind zu, ohne dass auf seine konkreten Vermögensverhältnisse abgestellt wird. Systematisch und nach der Stellung im Gesetz entspricht dieses Ergebnis der Regelung des Grundfreibetrags für volljährige Hilfsbedürftige und ihrer Partner in § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II, die unabhängig davon, wem das Vermögen rechtlich zuzuordnen ist, jeweils einen Grundfreibetrag von mindestens 4.100 Euro haben. Nach dem Gesetzeszusammenhang ist deshalb davon auszugehen, dass der in § 12 Abs. 2 Nr. 1 a geregelte Grundfreibetrag für Kinder ebenfalls dem einzelnen hilfebedürftigen Kind unabhängig von den individuellen Vermögensverhältnissen zusteht, da auch bei der Bedarfsgemeinschaft volljähriger Hilfebedürftiger das gesamte Vermögen unabhängig von den individuellen Vermögensverhältnissen zugrunde gelegt wird und davon für jeden ein Grundfreibetrag abgezogen wird. Eine Auslegung dahingehend, dass nur Kinder mit eigenem Vermögen diesen Grundfreibetrag erhalten, widerspricht der gesamten Gesetzessystematik des SGB II, das in seinem § 9 Abs. 2 festlegt, dass innerhalb der Bedarfsgemeinschaft das Einkommen und das Vermögen des Partners und bei minderjährigen unverheirateten Kindern das Einkommen und Vermögen der Eltern zu berücksichtigen ist. Auch § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II geht davon aus, dass der gesamte Hilfebedarf durch die gesamte Bedarfsgemeinschaft zu decken ist. Dieser Regelung würde es widersprechen, wenn zwar das Einkommen und Vermögen der Eltern zur Deckung des Lebensunterhalts der Kinder herangezogen wird, die den Kindern zustehenden Grundfreibeträge jedoch nicht vom Vermögen der Bedarfsgemeinschaft abgezogen werden dürften. Auch der Gesetzgeber hat eine Privilegierung des vermögenslosen Partners gegenüber dem vermögenslosen Kind durch die Freibeträge nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 1 a nicht gewollt. In der Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Drucksache 15/2674 vom 6.9.2004) heißt es dazu, dass die Regelung in § 12 Abs. 2 Nr. 1 a klarstellt, dass allen hilfebedürftigen minderjährigen Kindern, die Anspruch auf Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II haben, ab ihrer Geburt ein Grundfreibetrag von 4.100 Euro zur Verfügung steht. Beabsichtigt war danach eine Klarstellung und nicht eine von § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II abweichende Regelung. Ein sachlicher Grund dafür, bei minderjährigen Hilfeempfängern nicht das gesamte Vermögen der Bedarfsgemeinschaft zu Grunde zu legen, dies bei volljährigen Hilfeempfängern jedoch zu tun, besteht nicht. Wenn wie hier in einer Norm der gleiche Sachverhalt geregelt wird, hat auch die Rechtsanwendung einheitlich zu erfolgen.
Da das vorhandene Vermögen geringer ist als die der Bedarfsgemeinschaft insgesamt zustehenden Freibeträge, hat die Klägerin für sich und ihren Sohn Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Der Klage war daher stattzugeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
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