Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 AS 264/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 44/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 5. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Am 01.01.2005 beantragte der Beschwerdeführer (Bf.) bei der Beschwerdegegnerin (Bg.) für sich und seinen minderjährigen Sohn die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Den Antrag lehnte die Bg. mit Bescheid vom 08.03.2005 wegen fehlender Mitwirkung des Bf. ab. Unter Nachholung seiner Mitwirkung legte der Bf. Widerspruch ein. Daraufhin bewilligte ihm die Bg. mit Bescheid vom 30.03.2005 für die Zeit vom 24.03. bis 30.06.2005 Arbeitslosengeld II (Alg II). Am 22.04.2005 legte der Bf. dagegen ebenfalls Widerspruch ein.
Am 17.06.2005 beantragte der Bf. die Fortzahlung von Alg II, welches ihm mit Bescheid vom 26.07.2005 bewilligt wurde.
Am 22.07.2005 hat der Bf. beim Sozialgericht Augsburg (SG) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass bislang über seinen Widerspruch vom 24.03.2005 keine Entscheidung ergangen sei. Ein weiteres Zuwarten sei ihm unzumutbar, da sein Dispositionslimit in Kürze überschritten werde und dann weder Mietüberweisungen noch Abhebungen für Lebensmittel erfolgen könnten. Insgesamt hat der Bf. Fehlbeträge für die Monate Januar bis März 2005 in Höhe von 3.384,00 EUR geltend gemacht. Des Weiteren hat der Bf. die Erstattung der aufgelaufenen Zinsen von 42,13 EUR für das erste Quartal 2005 wegen Überziehung des Dispositionskredits und eine Bestätigung für die Gebührenfreiheit bei der GEZ sowie die Auszahlung des Grundsicherungsbetrages für den Monat Juli 2005 begehrt.
Mit Beschluss vom 05.10.2005 hat das SG den Antrag abgelehnt. Bezüglich der begehrten Leistungen für die Monate Januar bis März 2005 fehle es an einem Anordnungsgrund, da es sich hierbei um einen Streit über einen bereits abgelaufenen Zeitraum handele. Eine Regelungsanordnung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes diene jedoch dazu, wesentliche Nachteile für die Zukunft abzuwenden. Bei einem Rechtsstreit über einen abgelaufenen Zeitraum sei daher nach ständiger Rechtsprechung die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr möglich. Im Übrigen überweise die Bg. spätestens seit den Bescheiden vom 30.03. 2005 und 26.07.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Insoweit habe sich auch der Antrag des Bf. auf Auszahlung eines Grundsicherungsbetrages für den Monat Juli 2005 erledigt. Hinsichtlich der Monate Januar bis März 2005 und der diesbezüglich geltend gemachten Überziehungszinsen sei dem Bf. zuzumuten, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Soweit hier nunmehr ein Widerspruchsbescheid ergangen sei, habe der Bf. hiergegen die Klagemöglichkeit. Was die begehrte Gebührenbefreiung bei der GEZ betreffe, fehle es an einem Anordnungsanspruch. Für die Gebührenbefreiung sei nicht die Bg. zuständig, sondern die GEZ. Dort habe sich der Bf. die entsprechenden Formulare zu besorgen oder seine fehlende Leistungsfähigkeit durch die Bewilligungsbescheide der Bg. darzutun.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Bf. vom 06.11.2005 (Eingang beim SG Augsburg 07.11.2005 und beim LSG am 20.01.2006). Eine Begründung werde er nachreichen, was in der Folgezeit jedoch nicht geschah.
Die Bg. schließt sich der Auffassung in den Gründen des angefochtenen Beschlusses des SG Augsburg an.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Der Bf. habe am 19.12.2005 seine Untätigkeitsklage zurückgenommen, so dass kein Rechtsstreit mehr anhängig sei, während dessen ihm einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren wäre.
II.
Die eingelegte Beschwerde ist zulässig, sachlich ist das Rechtsmittel aber nicht begründet, weil die von dem Bf. begehrte einstweilige Anordnung nicht ergehen kann.
Gemäß § 86b Abs.2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Dabei hat der Bf. sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (den Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (den Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen.
Zu Recht hat das SG Augsburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Senat folgt insoweit den Ausführungen in dem Beschluss des SG Augsburg und sieht entsprechend § 142 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Im Übrigen hat der Bf. seine Untätigkeitsklage am 19.12. 2005 zurückgenommen, so dass kein Rechtsstreit mehr anhängig ist, während dessen dem Bf. einstweiliger Rechtsschutz zuzuweisen wäre. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt somit kein Raum mehr. Denn maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Entscheidung.
Somit war die Beschwerde des Bf. gegen den Beschluss des SG Augsburg vom 05.10.2005 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs.1 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit einem weiteren Rechtsmittel anfechtbar.
II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Am 01.01.2005 beantragte der Beschwerdeführer (Bf.) bei der Beschwerdegegnerin (Bg.) für sich und seinen minderjährigen Sohn die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Den Antrag lehnte die Bg. mit Bescheid vom 08.03.2005 wegen fehlender Mitwirkung des Bf. ab. Unter Nachholung seiner Mitwirkung legte der Bf. Widerspruch ein. Daraufhin bewilligte ihm die Bg. mit Bescheid vom 30.03.2005 für die Zeit vom 24.03. bis 30.06.2005 Arbeitslosengeld II (Alg II). Am 22.04.2005 legte der Bf. dagegen ebenfalls Widerspruch ein.
Am 17.06.2005 beantragte der Bf. die Fortzahlung von Alg II, welches ihm mit Bescheid vom 26.07.2005 bewilligt wurde.
Am 22.07.2005 hat der Bf. beim Sozialgericht Augsburg (SG) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass bislang über seinen Widerspruch vom 24.03.2005 keine Entscheidung ergangen sei. Ein weiteres Zuwarten sei ihm unzumutbar, da sein Dispositionslimit in Kürze überschritten werde und dann weder Mietüberweisungen noch Abhebungen für Lebensmittel erfolgen könnten. Insgesamt hat der Bf. Fehlbeträge für die Monate Januar bis März 2005 in Höhe von 3.384,00 EUR geltend gemacht. Des Weiteren hat der Bf. die Erstattung der aufgelaufenen Zinsen von 42,13 EUR für das erste Quartal 2005 wegen Überziehung des Dispositionskredits und eine Bestätigung für die Gebührenfreiheit bei der GEZ sowie die Auszahlung des Grundsicherungsbetrages für den Monat Juli 2005 begehrt.
Mit Beschluss vom 05.10.2005 hat das SG den Antrag abgelehnt. Bezüglich der begehrten Leistungen für die Monate Januar bis März 2005 fehle es an einem Anordnungsgrund, da es sich hierbei um einen Streit über einen bereits abgelaufenen Zeitraum handele. Eine Regelungsanordnung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes diene jedoch dazu, wesentliche Nachteile für die Zukunft abzuwenden. Bei einem Rechtsstreit über einen abgelaufenen Zeitraum sei daher nach ständiger Rechtsprechung die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr möglich. Im Übrigen überweise die Bg. spätestens seit den Bescheiden vom 30.03. 2005 und 26.07.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Insoweit habe sich auch der Antrag des Bf. auf Auszahlung eines Grundsicherungsbetrages für den Monat Juli 2005 erledigt. Hinsichtlich der Monate Januar bis März 2005 und der diesbezüglich geltend gemachten Überziehungszinsen sei dem Bf. zuzumuten, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Soweit hier nunmehr ein Widerspruchsbescheid ergangen sei, habe der Bf. hiergegen die Klagemöglichkeit. Was die begehrte Gebührenbefreiung bei der GEZ betreffe, fehle es an einem Anordnungsanspruch. Für die Gebührenbefreiung sei nicht die Bg. zuständig, sondern die GEZ. Dort habe sich der Bf. die entsprechenden Formulare zu besorgen oder seine fehlende Leistungsfähigkeit durch die Bewilligungsbescheide der Bg. darzutun.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Bf. vom 06.11.2005 (Eingang beim SG Augsburg 07.11.2005 und beim LSG am 20.01.2006). Eine Begründung werde er nachreichen, was in der Folgezeit jedoch nicht geschah.
Die Bg. schließt sich der Auffassung in den Gründen des angefochtenen Beschlusses des SG Augsburg an.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Der Bf. habe am 19.12.2005 seine Untätigkeitsklage zurückgenommen, so dass kein Rechtsstreit mehr anhängig sei, während dessen ihm einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren wäre.
II.
Die eingelegte Beschwerde ist zulässig, sachlich ist das Rechtsmittel aber nicht begründet, weil die von dem Bf. begehrte einstweilige Anordnung nicht ergehen kann.
Gemäß § 86b Abs.2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Dabei hat der Bf. sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (den Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (den Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen.
Zu Recht hat das SG Augsburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Senat folgt insoweit den Ausführungen in dem Beschluss des SG Augsburg und sieht entsprechend § 142 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Im Übrigen hat der Bf. seine Untätigkeitsklage am 19.12. 2005 zurückgenommen, so dass kein Rechtsstreit mehr anhängig ist, während dessen dem Bf. einstweiliger Rechtsschutz zuzuweisen wäre. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt somit kein Raum mehr. Denn maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Entscheidung.
Somit war die Beschwerde des Bf. gegen den Beschluss des SG Augsburg vom 05.10.2005 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs.1 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit einem weiteren Rechtsmittel anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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