L 9 KR 112/03

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 87 KR 849/99
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 KR 112/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Juli 2003 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin für die Zeit vom 22. Februar bis zum 27. August 1999 weiteres Krankengeld zu gewähren ist.

Die im Jahre 1961 geborene Klägerin war vor dem hier streitbefangenen Zeitraum als Frisörin abhängig beschäftigt und bei der Beklagten gegen Krankheit pflichtversichert. Der letzte tatsächliche Arbeitstag war der 21. März 1998, das Beschäftigungsverhältnis endete durch fristgemäße Arbeitgeberkündigung mit Ablauf des 30. Juni 1998.

In der Zeit vom 23. März bis zum 13. Mai 1998 war die Klägerin entsprechend der Bescheinigung ihrer behandelnden Fachärztin für Chirurgie Lochmann wegen einer Sehnenscheidenentzündung links arbeitsunfähig erkrankt. Für die anschließende Zeit ab dem 14. Mai 1998 bescheinigte die Ärztin eine Epikondylitis links. Als letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit gab sie den 14. Juni 1998 an. Die Klägerin erhielt bis zum 3. Mai 1998 Entgeltfortzahlung und für die Zeit vom 4. Mai bis zum 14. Juni 1998 Krankengeld durch die Beklagte. Im Hinblick auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses meldete sich die Klägerin arbeitslos und bezog vom 1. Juli bis zum 1. September 1998 Arbeitslosengeld von der Bundesanstalt für Arbeit.

Nachdem der nunmehr behandelnde Arzt Noack für die Zeit ab dem 1. September 1998 Arbeitsunfähigkeit wegen eines vertebragenen Schmerzsyndroms bescheinigt hatte, bezog die Klägerin vom 2. September bis zum 13. Oktober 1998 Arbeitslosengeld wegen Arbeitsunfähigkeit und vom 14. Oktober 1998 bis zum 21. Februar 1999 Krankengeld von der Beklagten. Nachdem zunächst ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Berlin-Brandenburg e. V. (MDK) vom 6. November 1998 fortbestehende Arbeitsunfähigkeit bestätigt hatte, bescheinigte der MDK in einem Kurzgutachten vom 15. Februar 1999 Arbeitsfähigkeit ab dem 22. Februar 1999. Mit Bescheid vom 26. Februar 1999 lehnte die Beklagte die Gewährung von Krankengeld über den 21. Februar 1999 hinaus mit der Begründung ab, die Klägerin sei ab dem 22. Februar 1999 für körperliche leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar. Gestützt auf eine weitere Begutachtung des MDK mit Untersuchung der Klägerin am 14. Juni 1999 wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 3. September 1999 zurück.

Mit ihrer fristgemäß zum Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Ziel weiter verfolgt, auch über den 21. Februar 1999 hinaus Krankengeld zu erhalten. Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hat das Sozialgericht Befundberichte der behandelnden Ärzte Noack (vom 12. Mai 2000) und Lochmann (vom 24. Oktober 2001) eingeholt. Ferner hat auf richterliche Beweisanordnung der Facharzt für Orthopädie Franke am 19. Oktober 2000 ein medizinisches Sachverständigengutachten nach Aktenlage erstattet, in dem er zu der Einschätzung gelangt ist, die Klägerin sei auch nach dem 21. Februar 1999 nicht in der Lage gewesen, einer Tätigkeit in ihrem Beruf als Frisörin nachzugehen. Leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt hätte die Klägerin aber ausüben können.

Durch Urteil vom 14. Juli 2003 hat das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 22. Februar bis zum 27. August 1999 Krankengeld zu gewähren: für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin sei auch für die Zeit nach dem 21. Februar 1999 auf deren letzte Beschäftigung als Frisörin abzustellen. Dies ergebe sich vor dem Hintergrund der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts (BSG), wonach der Berufschutz erst dann entfalle, wenn bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit der Versicherte seit dem Verlust des Arbeitsplatzes mehr als 6 Monate als Arbeitsloser krankenversichert gewesen sei. Die Klägerin sei jedoch erst 2 Monate als Arbeitslose versichert gewesen, als die Arbeitsunfähigkeit am 2. September 1998 eingetreten sei. Im Übrigen spreche vieles dafür, dass die Arbeitsunfähigkeit durchgehend seit dem noch bestehenden Beschäftigungsverhältnis der Klägerin als Frisörin bestanden habe und auch vor diesem Hintergrund die Klägerin Berufsschutz als Frisörin besitzen müsse. Als Frisörin hätte sie aber auch nach dem 21. Februar 1999 nicht tätig sein können.

Gegen dieses ihr am 7. August 2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 27. August 2003 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt. Es gebe keine medizinisch begründeten Hinweise darauf, dass die Klägerin durchgehend seit dem Bestehen ihres Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig gewesen sei. Im Übrigen entfalle der Berufsschutz von Arbeitslosen immer dann, wenn die Arbeitslosigkeit länger als 6 Monate bestanden habe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Juli 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Abgesehen davon, dass die Arbeitsunfähigkeit durchgehend seit dem damals noch bestehenden Beschäftigungsverhältnis als Frisörin bestanden habe, sei der Maßstab für die nach nur 2 Monaten Arbeitslosigkeit eingetretene Arbeitsunfähigkeit nicht die Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, sondern die Tätigkeit als Frisörin.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakten der Beklagten, die dem Senat bei seiner Entscheidung vorgelegen haben.

Entscheidungsgründe:

Eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren konnte durch den Berichterstatter ergehen, weil sich die Beteiligten mit einer solchen Entscheidungsform gemäß §§ 124 Abs. 2, 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetzt (SGG) einverstanden erklärt haben.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und auch begründet. Das Urteil des Sozialgerichts war aufzuheben, die Klage war abzuweisen, denn die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig, der Klägerin steht für die Zeit nach dem 21. Februar 1999 kein Krankengeldanspruch gegen die Beklagte zu.

Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch (SGB V) haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Gemäß § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V entsteht der Anspruch von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Vor diesem Hintergrund entstand der hier streitbefangene Anspruch der Klägerin auf Krankengeld am 2. September 1998 nach ärztlicher Feststellung durch den Arzt Noack. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin – was zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht – arbeitsunfähig, diese Arbeitsunfähigkeit endete aber jedenfalls spätestens am 21. Februar 1999. Denn danach war die Klägerin nicht mehr arbeitsunfähig im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Maßstab für die Arbeitsunfähigkeit ergibt sich allein aus dem Umfang des Versicherungsschutzes im jeweils konkret bestehenden Versicherungsverhältnis (BSG, Urteil vom 22. März 2005, B 1 KR 22/04 R, SGb 2005, Seite 516). Dies ist hier die Versicherung der Klägerin in der Krankenversicherung der Arbeitslosen. Hingegen ist die Versicherung aufgrund ihrer früheren Beschäftigung als Frisörin für die Beurteilung ihrer Arbeitsunfähigkeit ohne Bedeutung. Denn die Klägerin hatte keinen Anspruch auf Krankengeld, als sie Ende Juni 1998 aus ihrer letzten Beschäftigung ausschied. Denn insoweit war die Arbeitsunfähigkeit nicht ärztlich festgestellt wurde, die Voraussetzungen des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V lagen nicht vor. Der Anspruch der Klägerin auf Krankengeld entstand erst, als sie während eines die Krankenversicherung der Arbeitlosen begründenden Arbeitslosengeld-Bezuges erkrankte und die Arbeitsunfähigkeit durch den Arzt Noack ärztlich festgestellt wurde. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Situation maßgeblich von den Fällen, in denen die zum Krankengeld-Bezug führende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des später Arbeitslosen noch während eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses eintrat und die Krankengeldgewährung noch vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses begann. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bleibt nach dem Verlust des Arbeitsplatzes nämlich nur dann für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit maßgebend, wenn der Versicherte bereits bei Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis im Krankengeldbezug stand (BSG a. a. O. m. w. N.). Der Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ergibt sich in diesen Fällen auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aus der Mitgliedschaft des Versicherten aufgrund seiner früheren versicherungspflichtigen Beschäftigung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Diese Mitgliedschaft wird durch den Bezug des Krankengeldes gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V aufrecht erhalten. Die spätere Arbeitslosmeldung hat hierauf keinen Einfluss, zumal die Zuerkennung eines Anspruches auf Krankengeld den Anspruch auf Arbeitslosengeld zum Ruhen bringt (§ 142 Abs. 1 Nr. 2 SGB III). Hingegen richtet sich in der Krankenversicherung der Arbeitslosen der Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nach dem Ende des 6. Monats seiner Arbeitslosigkeit auch dann nach den Zumutbarkeitskriterien des SGB III, wenn er bereits während der ersten sechs Monate arbeitsunfähig wurde und er sodann über diese Zeit hinaus Krankengeld bezog (BSG a. a. O.).

Nach diesen Kriterien war die Klägerin nach dem 21. Februar 1999 nicht arbeitsunfähig. Zwar hatte ihre Arbeitsunfähigkeit während der ersten sechs Monate der Arbeitslosigkeit begonnen, doch ab dem 1. Februar 1999 war die sechsmonatige Dauer der Arbeitslosigkeit bereits überschritten. Der Maßstab für die Arbeitsunfähigkeit entsprechend den Zumutbarkeitskriterien des SGB III bezog sich darauf, dass die Klägerin an den Erfordernissen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu messen war. Hieran gemessen war sie wiederum nicht arbeitsunfähig, denn sie konnte, was sich auch aus dem Gutachten des Dr. Franke vom 19. Oktober 2000 ergibt, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumindest für leichte Tätigkeiten vollschichtig eingesetzt werden.

Soweit das Sozialgericht erwogen hat, die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin habe durchgehend schon seit dem damals noch bestehenden Beschäftigungsverhältnis vorgelegen, kann dies nicht zu einer anderen Einschätzung führen. Nach den oben genannten Maßstäben kommt es nicht auf die durchgehende Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit an, sondern auf den durchgehenden Bezug von Krankengeld. Dieser bestand aber nicht und konnte auch schon deswegen nicht bestehen, weil eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nach § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V für die Zeit nach dem 14. Juni 1998 nicht mehr vorlag. Insoweit kommt es rechtlich nicht darauf an, ob die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich seit dem Beschäftigungsverhältnis durchgehend bestanden hat. Denn aus dem Umstand, dass nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Feststellung der an sich schon seit längerem bestehenden Arbeitsunfähigkeit erfolgt ist, kann ein Versicherter keine Ansprüche herleiten (BSG a. a. O.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Auch nach Ausübung billigen Ermessens und unter Berücksichtigung des klägerischen Schriftsatzes vom 8. März 2006 sah der Senat keine Veranlassung, der Klägerin einen Anspruch auf Kostenerstattung gegen die Beklagte zuzubilligen, denn die Beklagte hat rechtmäßige Bescheide erteilt und auch sonst keinen unnötigen Anlass zur Klageerhebung oder zur Berufungseinlegung gegeben. Die Tatsache, dass das Sozialgericht – noch vor Ergehen der oben genannten Rechtsprechung des BSG – der Klage stattgegeben hat, stellt keinen der Beklagten zurechenbaren Umstand dar.

Die Revision war nicht zuzulassen, Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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