L 9 B 63/06 KR ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 4 KR 203/05 KR
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 B 63/06 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. Januar 2006 aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig, längstens jedoch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, die Kosten einer Versorgung des Antragstellers mit einer regelmäßigen extrakorporalen Lipid-Apherese-Therapie durch die nephrologische Gemeinschaftspraxis , zu übernehmen. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller dessen außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Sozialgericht Frankfurt (Oder) hat den sinngemäß dahingehend auszulegenden Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten für die streitbefangene Therapie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu übernehmen, zu Unrecht abgelehnt.

Auf die Beschwerde des Antragstellers ist die beantragte einstweilige Anordnung aufgrund einer Folgenabwägung zu treffen, weil der Sachverhalt schwierige Fragen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht aufweist, die der Klärung durch ein Verfahren der Hauptsache vorbehalten bleiben müssen. Hierbei sind die Grundsätze anzuwenden, die das Bundesverfassungsgericht entwickelt hat, wenn von der Entscheidung in einem gerichtlichen Verfahren mittelbar Lebensgefahr für den Einzelnen ausgehen kann (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 2002, 1 BvR 1586/02 sowie nunmehr Beschluss vom 6. Dezember 2005, 1 BvR 347/98). Danach müssen die aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit der Rechtsschutzgarantie aus Artikel 19 Abs. 4 Satz 1 GG verfassungsrechtlich geschützten Belange des Antragstellers hinreichend zur Geltung gebracht werden.

Die Folgenabwägung führt zu der von dem Antragsteller begehrten Entscheidung. Der Senat hat sich darauf beschränkt zu prüfen, dass die im Tenor genannten Ärzte berechtigt sind, Dialyseleistungen sowie ambulante LDL-Apheresen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung durchzuführen und abzurechnen. Im Übrigen hat der Senat von einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts und der Entscheidung der streitbefangenen Fragen abgesehen, die im Hauptsacheverfahren erfolgen müssen. Bei der zu treffenden Abwägung waren die Folgen gegeneinander abzuwägen, die auf der einen Seite entstehen würden, wenn das Gericht eine einstweilige Anordnung nicht erließe, sich jedoch im Verfahren der Hauptsache herausstellte, dass der Anspruch doch bestanden hätte, und auf der anderen Seite entstünden, wenn das Gericht die beantragte einstweilige Anordnung erließe, sich jedoch im Hauptsacheverfahren herausstellte, dass der Anspruch nicht bestanden hätte. Sollte die erstgenannte Alternative erfüllt sein, d. h. sollte eine einstweilige Anordnung im Ergebnis zu Unrecht abgelehnt werden, so entstünden dem Antragsteller schwerwiegende Nachteile. Der Antragsteller ist an einem hochgradigen progredienten Herzgefäßleiden erkrankt. Insofern ist er auch nach Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen erster Instanz von weiteren Komplikationen (akutes Koronarsyndrom, Herzinfarkt oder Schlaganfall) bedroht. Nach Einschätzung der ihn behandelnden Ärzte können dem Antragsteller, aufgrund der Versagung oder auch nur aufgrund einer weiteren Verzögerung der Behandlung mit der streitbefangenen Therapie irreversible Nachteile entstehen. Im schlimmsten Fall könnte der Antragsteller versterben.

Demgegenüber wiegen die Folgen, die bei einer zu Unrecht ergangenen einstweiligen Anordnung zum Nachteil des Antragsgegners einträten, weniger schwer. Zwar entstünde der Antragsgegnerin in diesem Falle ein finanzieller Schaden. Sie könnte ihn nach § 86 b Abs. 2 Satz 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 945 Zivilprozessordnung von dem Antragsteller ersetzt verlangen, wenn sich im anschließenden Verfahren der Hauptsache herausstellen würde, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis nicht begründet war. Bei sachnaher Betrachtung muss allerdings angenommen werden, dass angesichts einer möglichen schwachen finanziellen Situation des Antragstellers ein solcher Schadensersatzanspruch im Ergebnis nicht durchsetzbar wäre. Die Abwägung eines bloßen finanziellen Schadens der Antragsgegnerin mit dem Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit des Antragstellers führt aber zu der aus dem Tenor ersichtlichen Entscheidung.

Vor diesem Hintergrund kann der Senat offen lassen, welche rechtlichen Folgen es hat, dass nach der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin die Kommission der Kassenärztlichen Vereinigung zur Beratung der Indikationsstellungen zur Apherese im Einzelfall (§ 5 der Anlage A der Richtlinie zur Bewertung medizinischer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden [BUB-Richtlinie]) bisher nicht eingeschaltet worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, sie entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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